Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2016 - XI ZR 539/15

bei uns veröffentlicht am19.12.2016
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 12 O 373/14, 01.07.2015
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 19 U 159/15, 09.11.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 539/15
vom
19. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:191216BXIZR539.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 18. Oktober 2016, mit dem die Kläger, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt worden sind, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, ZfSch 2014, 467 Rn. 1 und vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13, juris Rn. 1, jeweils mwN) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6) eingelegt worden.
2
2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die Wertfestsetzung auf bis 155.000 € trifft zu.
3
Der Wert der Feststellung, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge wirksam widerrufen wurden, richtet sich nach der Hauptforderung , die die Kläger infolge des Widerrufs gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5). Die danach maßgebliche Hauptforderung der Kläger auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen rechtfertigt - von der Gegenvorstellung ausdrücklich nicht beanstandet - eine Wertfestsetzung auf bis 155.000 €. Anders als die Gegenvorstellung meint, ist der Nennwert der zur Sicherung der Darlehen bestellten Grundschulden nicht hinzuzuaddieren. Das Begehren, bestellte Sicherheiten freizugeben, das die Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht eingeführt haben, kann ihr Prozessbevollmächtigter in dritter Instanz nicht zur Begründung eines höheren Streitwerts anführen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 aaO Rn. 5 mwN).
4
Die Feststellung des Annahmeverzugs hat keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16 und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 33/15, juris Rn. 3). Bei dem Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten handelt es sich, wenn die Hauptsache - wie hier - Gegenstand des Rechtsstreits ist, um eine Nebenforderung gemäß § 4 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, die den Streitwert ebenfalls nicht erhöht (Senatsbeschluss vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris mwN).
Ellenberger Maihold Matthias
Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.07.2015 - 2-12 O 373/14 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.11.2015 - 19 U 159/15 -

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(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

1
1. Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 8. April 2014, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 10. November 2011 - II ZR 196/08, juris Rn. 1, vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6 und vom 12. Juni 2012 - X ZR 104/09, GRUR 2012, 959 Rn. 4) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6 und vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737 zu § 25 GKG aF).
1
1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 12. Mai 2015, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, ZfSch 2014, 467 Rn. 1; BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6 und vom 12. Juni 2012 - X ZR 104/09, GRUR 2012, 959 Rn. 4) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6) eingelegt worden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

6
2. Die hilfsweise eingelegte Beschwerde der drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 bis 3 und 7 bis 17 gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 21. September 2009 ist als Gegenvorstellung zu werten. Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs findet nicht statt (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Gegenvorstellung ist analog § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. Bischof/Bischof, RVG 2. Aufl. § 32 Rdn. 34) eingelegt worden. Diese Frist beginnt mit der Rechtskraft des Berufungsurteils, wofür die Zustellung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses maßgebend ist (BGHZ 164, 347, 350 ff.). Dieser Beschluss ist am 12. Oktober 2009 an die drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Die am 9. April 2010 eingegangene Gegenvorstellung ist mithin fristgemäß.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

6
b) Liegt dem Verbraucherdarlehensvertrag wie hier kein verbundener Vertrag zugrunde (§ 358 BGB), kann der Wert der Beschwer nicht mit dem Nettodarlehensbetrag gleichgesetzt werden. Vielmehr sind in solchen Fällen, wenn das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, die Leistungen maßgeblich, die der Kläger gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 39/15
vom
4. März 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:040316BXIZR39.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Korrespondenzanwalts der Klägerin wird die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 27. Oktober 2015 von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) geändert: Der Streitwert wird auf bis zu 140.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist und dass die Klägerin der Beklagten aus dem Kredit nur noch die Zahlung von 70.945,62 € schuldet. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine löschungsfähige Quittung für die als Sicherheit des Darlehens bestellte Grundschuld über 88.000 € Zug um Zug gegen Zahlung von 70.945,62 € zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte zurückgenommen.
2
2. Der Wert der Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Klägerin gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt außer Betracht (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 Rn. 6 ff.). Die Hauptforderung der Klägerin auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen beträgt unstreitig 38.902,12 €.
3
Neben diesem Wert hat die weitere Feststellung des Betrages, den die Klägerin der Beklagten noch schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert.
4
Die Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld hat einen Wert von 88.000 €. Insoweit ist der Nennwert, nicht die Höhe der Valutierung maßgeblich. Ein geringerer Wert des belasteten Grundstücks (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 99/07, juris Rn. 6 f.) ist nicht festgestellt.
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 19.08.2013 - 37 O 10/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2014 - 24 U 169/13 -
5
Der Wert der Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde, richtet sich nach der Hauptforderung , die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen und die sich auf 8.178,16 € beläuft (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff. und vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2). Daneben hat die negative Feststellung, dass die Kläger der Beklagten nicht mehr als den von ihnen aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schulden, gemäß dem von der Beschwerde zitierten Senatsbeschluss vom 4. März 2016 (aaO Rn. 3) keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert. Das Begehren, bestellte Sicherheiten freizugeben, das die Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht eingeführt haben, können sie in dritter Instanz nicht zur Begründung einer höheren Beschwer anführen (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZR 11/16, juris Rn. 9 mwN).
16
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs neben dem Antrag auf eine Zug-umZug -Verurteilung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung bei der Beurteilung der Beschwer zukommt, ist vom Senat mit Beschluss vom 23. Februar 2010 (XI ZR 219/09) verneint worden. Die Frage des Annahmeverzugs ist nur ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch. Eine mit dem Feststellungsausspruch verbundene etwaige Kostenersparnis des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung kann für die Ermittlung des Streitwerts oder des Werts der Beschwer im Erkenntnisverfahren nicht maßgeblich sein.
3
Der Wert der Verurteilung zur Zahlung beträgt 12.933,55 €. Ansprüche auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbs. 2 BGB bleiben als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht. Die Feststellung, dass die Darlehensverträge aufgrund des Widerrufs des Klägers nicht bestehen, hat denselben Wert (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff.). Dieser ist mit dem Wert des Zahlungsantrages wirtschaftlich identisch und erhöht den Streitwert des Rechtsstreits deshalb nicht. Die Feststellung des Annahmeverzuges hat keinen eigenständigen Wert (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16).

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR323/14
vom
2. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias
sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber

beschlossen:
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 19.500 € festgesetzt. Nach der Beschwerdebegründung werden nur noch die Anträge zu 1. bis 4., 7. und 8. weiterverfolgt. Der von den Klägern neben dem Ersatz des investierten Kapitals (Anträge zu 1. und 2.) mit dem Antrag zu 4. begehrte Ausgleich entgangenen Gewinns in Höhe von (jetzt noch) 3.138,65 €, das sind 4% p.a. aus dem investierten Kapital von Dezember 2007 bis zum 20. Dezember 2012, erhöht als Nebenforderung Beschwer und Streitwert nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 14 und vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504). Auch bei dem Antrag zu 7. auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten handelt es sich um eine Nebenforderung gemäß § 4 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, soweit die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 7 und vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07, NJW-RR 2008, 374). Dies ist hier hinsichtlich der Anlagegeschäfte aus Dezember 2007 der Fall, so dass nur die durch die Forderung auf Rückabwicklung des Anlagegeschäfts von August 2008 entstandenen Mehrkosten in Höhe von 774,93 € neben den Anträgen zu 1. und 2. zu berücksichtigen sind. Dem Antrag zu 8. auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten kommt neben den auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung gerichteten Anträgen zu 1. und 2. keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2010 - XI ZR 219/09, juris und vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16). Der Antrag auf Feststellung der Erledigung des Antrags zu 3. ist mit allenfalls 4.106,78 € zu veranschlagen. Denn der Wert eines Antrags auf Feststellung der teilweisen Hauptsacheerledigung richtet sich nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits, die im Wege einer Differenzrechnung zu ermitteln sind, bei der von den Gesamtkosten die Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Prozess ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 und vom 28. Januar 2010 - III ZR 47/09, juris Rn. 5). Im Streitfall ergibt sich auf der Grundlage der von dem Landgericht und dem Berufungsgericht jeweils festgesetzten Streitwerte eine Differenz von 4.106,78 €. Wird auch für den Streitwert der Berufungsinstanz der Antrag zu 4. nicht berücksichtigt , ergibt sich nur eine Differenz von 3.950 €.
Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 12.09.2013 - 3 O 4351/13 -
OLG München, Entscheidung vom 18.06.2014 - 19 U 4135/13 -