Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2015 - XI ZR 323/14

published on 02/06/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2015 - XI ZR 323/14
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Landgericht München I, 3 O 4351/13, 12/09/2013
Oberlandesgericht München, 19 U 4135/13, 18/06/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR323/14
vom
2. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias
sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber

beschlossen:
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 19.500 € festgesetzt. Nach der Beschwerdebegründung werden nur noch die Anträge zu 1. bis 4., 7. und 8. weiterverfolgt. Der von den Klägern neben dem Ersatz des investierten Kapitals (Anträge zu 1. und 2.) mit dem Antrag zu 4. begehrte Ausgleich entgangenen Gewinns in Höhe von (jetzt noch) 3.138,65 €, das sind 4% p.a. aus dem investierten Kapital von Dezember 2007 bis zum 20. Dezember 2012, erhöht als Nebenforderung Beschwer und Streitwert nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 14 und vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504). Auch bei dem Antrag zu 7. auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten handelt es sich um eine Nebenforderung gemäß § 4 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, soweit die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 7 und vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07, NJW-RR 2008, 374). Dies ist hier hinsichtlich der Anlagegeschäfte aus Dezember 2007 der Fall, so dass nur die durch die Forderung auf Rückabwicklung des Anlagegeschäfts von August 2008 entstandenen Mehrkosten in Höhe von 774,93 € neben den Anträgen zu 1. und 2. zu berücksichtigen sind. Dem Antrag zu 8. auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten kommt neben den auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung gerichteten Anträgen zu 1. und 2. keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2010 - XI ZR 219/09, juris und vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16). Der Antrag auf Feststellung der Erledigung des Antrags zu 3. ist mit allenfalls 4.106,78 € zu veranschlagen. Denn der Wert eines Antrags auf Feststellung der teilweisen Hauptsacheerledigung richtet sich nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits, die im Wege einer Differenzrechnung zu ermitteln sind, bei der von den Gesamtkosten die Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Prozess ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 und vom 28. Januar 2010 - III ZR 47/09, juris Rn. 5). Im Streitfall ergibt sich auf der Grundlage der von dem Landgericht und dem Berufungsgericht jeweils festgesetzten Streitwerte eine Differenz von 4.106,78 €. Wird auch für den Streitwert der Berufungsinstanz der Antrag zu 4. nicht berücksichtigt , ergibt sich nur eine Differenz von 3.950 €.
Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 12.09.2013 - 3 O 4351/13 -
OLG München, Entscheidung vom 18.06.2014 - 19 U 4135/13 -
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(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha
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(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.