Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2017 - XI ZR 484/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Mit dem Antrag zu Ziffer I. 1. erstrebt der Kläger die Erstattung des investierten Kapitals abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 13.395,85 €.
- 2
- Der daneben mit dem Antrag zu Ziffer I. 2. begehrte Ausgleich entgangenen Gewinns ist nur in Höhe von allenfalls 1.799 € zu berücksichtigen. Dies entspricht den für die Zeit vom 8. Juli 1999 bis zum 16. Januar 2008 geltend gemachten Zinsen aus einem die Hauptforderung von 13.395,85 € übersteigenden Betrag. Im Übrigen erhöht der begehrte entgangene Gewinn in Höhe von 4% p.a. als Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO die Beschwer nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 14, vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris und vom 6. Dezember 2016 - XI ZR 242/16, juris; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504).
- 3
- Der Feststellungsantrag zu Ziffer II. bezüglich der Verpflichtung der Beklagten , den Kläger von weiteren finanziellen Nachteilen infolge eines möglichen Wiederauflebens der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB sowie von allen weiteren finanziellen Nachteilen infolge der Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds freizustellen, ist lediglich mit 10% des Nominalwertes der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung, also mit 2.045,17 €, zu veranschlagen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris). Denn es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine Inanspruchnahme gemäß § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB gerichtet auf Rückzahlung ausgeschütteter Beträge in einem Umfang drohte, der eine höhere Bewertung des Feststellungsantrags rechtfertigte. Auch für den Eintritt weiterer finanzieller Nachteile infolge der Beteiligung , wie etwa Kosten infolge der Übertragung der Anteile an der Gesellschaft und ggf. anfallende Gewerbesteuer, die im Klageantrag beispielhaft genannt sind, sind keine Anhaltspunkte gegeben.
- 4
- Dem Antrag zu Ziffer III. auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten kommt neben dem auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung gerichteten Antrag zu Ziffer I. keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2010 - XI ZR 219/09, juris und vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16).
- 5
- Bei dem Antrag zu Ziffer IV. auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten handelt es sich, wenn die Hauptsache - wie hier - Gegenstand des Rechtsstreits ist, ebenfalls um eine Nebenforderung gemäß § 4 ZPO, die die Beschwer nicht erhöht (Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris mwN und vom 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15, juris Rn. 4).
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.09.2013 - 2-7 O 282/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.09.2015 - 10 U 208/13 -
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(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.