Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2019 - XI ZR 112/18

bei uns veröffentlicht am19.02.2019
vorgehend
Landgericht Fulda, 3 O 39/16, 01.07.2016
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 14 U 176/16, 30.01.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 112/18
vom
19. Februar 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:190219BXIZR112.18.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: bis zu 19.000 €

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil der Wert der von dem Kläger mit der beabsichtigten Revision angegriffenen Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
2
1. Der Kläger ist durch die Abweisung seines Antrags zu 1 in Höhe von 18.071,13 € beschwert.
3
a) In Höhe von 14.260,98 € begehrt er als Hauptforderung Erstattung seiner Ansicht nach unzutreffend eingebuchter Zinsen für den Zeitraum vom 31. Oktober 2001 bis zum 30. November 2010. Die verlangte Gutschrift entspricht nach § 3 ZPO dem Wert eines entsprechenden Zahlungsanspruchs.
4
b) Der weiter geltend gemachte Anspruch auf Gutschrift von Zinsen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 30. Juni 2015 ist mit 3.810,15 € zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung beziehen sich die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Fall 2 ZPO auch auf diesen Anspruch.
5
c) Die Forderung des Klägers auf Gutschrift von Wertersatz nach § 818 Abs. 1 und 2 BGB für Nutzungen, die die Beklagte in Höhe von 2.086,55 € gezogen habe, ist als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 12). Wie ein entsprechender Zahlungsanspruch erhöht auch ein Anspruch auf Gutschrift bezifferter Nutzungen den Streitwert nicht, solange - wie hier - die Hauptforderung ebenfalls im Streit steht (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2009 - XI ZR 142/08, juris Rn. 3).
6
2. Der Klageantrag zu 2 erhöht allenfalls in Höhe von 350 € den Streitwert.
7
a) Die geltend gemachten Kosten von 1.205,69 € für ein Privatgutachten zur Ermittlung der Höhe der mit dem Antrag zu 1 geltend gemachten Ansprüche erhöhen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO die Beschwer nicht, da das Gutachten der Durchsetzung der Hauptforderung dient und diese Gegenstand desselben Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 5 ff.).
8
b) Es kann offen bleiben, ob bzw. in welchem Umfang der nicht genauer zugeordnete "Pauschalbetrag" von 350 € ebenfalls für diese Kontoprüfung angefallen ist und damit als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO den Wert der Beschwer nicht erhöht, da auch bei Berücksichtigung dieses Betrages der Beschwerdewert von 20.000 € nicht erreicht würde.
9
3. Die im Antrag zu 3 begehrte Feststellung ist auf die Erstattung von Kosten gerichtet, die nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO den Streitwert nicht erhöhen. Dem Antrag liegt die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für den Privatgutachter in Höhe von 25% des zugesprochenen Betrages zugrunde.
10
4. Bei dem Antrag zu 4 auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 799,10 € handelt es sich, wenn die Hauptsache - wie hier - Gegenstand des Rechtsstreits ist, wiederum um eine Nebenforderung gemäß § 4 ZPO, die den Wert der Beschwer nicht erhöht (Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris mwN, vom 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15, juris Rn. 4 und vom 9. Mai 2017 - XI ZR 484/15, juris Rn. 5).
11
5. Der Wert der Beschwer beträgt damit insgesamt 18.071,13 € bzw. bei Hinzurechnung von 350 € für pauschale Gutachterkosten allenfalls 18.421,13 € und bleibt damit hinter der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zurück.
12
Über die Höhe der Beschwer war ohne Bindung an die Streitwertfestsetzung der Berufungsinstanz zu entscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 3 und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, juris Rn. 4).
13
6. Unabhängig davon hätte die Nichtzulassungsbeschwerde aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insofern gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt

Vorinstanzen:
LG Fulda, Entscheidung vom 01.07.2016 - 3 O 39/16 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.01.2018 - 14 U 176/16 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

12
cc) Der Kläger kann und hat die Hauptforderung zu beziffern, die er nach §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Das sind nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen (Senatsbeschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7 mwN). Ein Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB bleibt als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht. Bei der Schätzung des Werts des klägerischen Interesses ist - auch wie hier bei der Feststellungsklage - ein Abschlag nicht vorzunehmen.
3
2. Bei der Bemessung des Beschwerdewerts nach § 2 ZPO sind von dem Feststellungsantrag erfasste Zinsen in Höhe eines kapitalisierten Wertes von 5.840,20 € gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen , da sie neben der Hauptforderung geltend gemacht werden. Dafür ist ohne Bedeutung, ob Zinsen kapitalisiert oder als Prozentsatz der Hauptforderung beziffert werden (allg. Ansicht; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293, 1294, vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 und vom 26. Februar 2002 - XI ZR 326/01 - juris, Tz. 5, jeweils m.w.N.). Soweit die zugrundeliegende Hauptforderung im selben Verfahren rechtshängig ist, bleibt der Wert von Zinsen bei der Bestimmung der Beschwer nach § 4 Abs. 1, § 2 ZPO außer Betracht. Die Klageart ist dabei ohne Bedeutung (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rn. 31).
5
Das Berufungsgericht nimmt mit zutreffender Begründung an, dass die Berufung der Klägerin nicht statthaft ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Denn nach § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG und § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bleiben Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bei der Wertberechnung unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Wie bei Zinsen (dazu BGHZ 26, 174, 175; BGH, Urt. v. 24.3.1994 - VII ZR 146/93, MDR 1994, 720; BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706) besteht auch bezüglich der Kosten das Wesen einer Nebenforderung darin, dass sie vom Bestehen einer Hauptforderung abhängig ist.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR323/14
vom
2. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias
sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber

beschlossen:
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 19.500 € festgesetzt. Nach der Beschwerdebegründung werden nur noch die Anträge zu 1. bis 4., 7. und 8. weiterverfolgt. Der von den Klägern neben dem Ersatz des investierten Kapitals (Anträge zu 1. und 2.) mit dem Antrag zu 4. begehrte Ausgleich entgangenen Gewinns in Höhe von (jetzt noch) 3.138,65 €, das sind 4% p.a. aus dem investierten Kapital von Dezember 2007 bis zum 20. Dezember 2012, erhöht als Nebenforderung Beschwer und Streitwert nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 14 und vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504). Auch bei dem Antrag zu 7. auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten handelt es sich um eine Nebenforderung gemäß § 4 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, soweit die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 7 und vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07, NJW-RR 2008, 374). Dies ist hier hinsichtlich der Anlagegeschäfte aus Dezember 2007 der Fall, so dass nur die durch die Forderung auf Rückabwicklung des Anlagegeschäfts von August 2008 entstandenen Mehrkosten in Höhe von 774,93 € neben den Anträgen zu 1. und 2. zu berücksichtigen sind. Dem Antrag zu 8. auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten kommt neben den auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung gerichteten Anträgen zu 1. und 2. keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2010 - XI ZR 219/09, juris und vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16). Der Antrag auf Feststellung der Erledigung des Antrags zu 3. ist mit allenfalls 4.106,78 € zu veranschlagen. Denn der Wert eines Antrags auf Feststellung der teilweisen Hauptsacheerledigung richtet sich nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits, die im Wege einer Differenzrechnung zu ermitteln sind, bei der von den Gesamtkosten die Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Prozess ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 und vom 28. Januar 2010 - III ZR 47/09, juris Rn. 5). Im Streitfall ergibt sich auf der Grundlage der von dem Landgericht und dem Berufungsgericht jeweils festgesetzten Streitwerte eine Differenz von 4.106,78 €. Wird auch für den Streitwert der Berufungsinstanz der Antrag zu 4. nicht berücksichtigt , ergibt sich nur eine Differenz von 3.950 €.
Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 12.09.2013 - 3 O 4351/13 -
OLG München, Entscheidung vom 18.06.2014 - 19 U 4135/13 -
4
Die Feststellung des Annahmeverzugs hat keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16 und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 33/15, juris Rn. 3). Bei dem Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten handelt es sich, wenn die Hauptsache - wie hier - Gegenstand des Rechtsstreits ist, um eine Nebenforderung gemäß § 4 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, die den Streitwert ebenfalls nicht erhöht (Senatsbeschluss vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris mwN).
5
Bei dem Antrag zu Ziffer IV. auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten handelt es sich, wenn die Hauptsache - wie hier - Gegenstand des Rechtsstreits ist, ebenfalls um eine Nebenforderung gemäß § 4 ZPO, die die Beschwer nicht erhöht (Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris mwN und vom 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15, juris Rn. 4).
12
cc) Der Kläger kann und hat die Hauptforderung zu beziffern, die er nach §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Das sind nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen (Senatsbeschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7 mwN). Ein Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB bleibt als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht. Bei der Schätzung des Werts des klägerischen Interesses ist - auch wie hier bei der Feststellungsklage - ein Abschlag nicht vorzunehmen.
4
1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (vgl. Senats- beschlüsse vom 23. Juli 2015 – XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 3 und vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 3, jeweils mwN). Für die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es vorliegend gemäß § 4 ZPO auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15, aaO). Maßgebend ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht eigenständig zu befinden, ohne an die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen oder die Angaben der Parteien gebunden zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15, aaO; BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2014 – V ZR 314/13, juris Rn. 4 und vom 15. Juli 2014 – VI ZR 145/14, juris Rn. 3).

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.