Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2019 - XI ZR 112/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil der Wert der von dem Kläger mit der beabsichtigten Revision angegriffenen Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
- 2
- 1. Der Kläger ist durch die Abweisung seines Antrags zu 1 in Höhe von 18.071,13 € beschwert.
- 3
- a) In Höhe von 14.260,98 € begehrt er als Hauptforderung Erstattung seiner Ansicht nach unzutreffend eingebuchter Zinsen für den Zeitraum vom 31. Oktober 2001 bis zum 30. November 2010. Die verlangte Gutschrift entspricht nach § 3 ZPO dem Wert eines entsprechenden Zahlungsanspruchs.
- 4
- b) Der weiter geltend gemachte Anspruch auf Gutschrift von Zinsen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 30. Juni 2015 ist mit 3.810,15 € zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung beziehen sich die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Fall 2 ZPO auch auf diesen Anspruch.
- 5
- c) Die Forderung des Klägers auf Gutschrift von Wertersatz nach § 818 Abs. 1 und 2 BGB für Nutzungen, die die Beklagte in Höhe von 2.086,55 € gezogen habe, ist als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 12). Wie ein entsprechender Zahlungsanspruch erhöht auch ein Anspruch auf Gutschrift bezifferter Nutzungen den Streitwert nicht, solange - wie hier - die Hauptforderung ebenfalls im Streit steht (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2009 - XI ZR 142/08, juris Rn. 3).
- 6
- 2. Der Klageantrag zu 2 erhöht allenfalls in Höhe von 350 € den Streitwert.
- 7
- a) Die geltend gemachten Kosten von 1.205,69 € für ein Privatgutachten zur Ermittlung der Höhe der mit dem Antrag zu 1 geltend gemachten Ansprüche erhöhen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO die Beschwer nicht, da das Gutachten der Durchsetzung der Hauptforderung dient und diese Gegenstand desselben Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 5 ff.).
- 8
- b) Es kann offen bleiben, ob bzw. in welchem Umfang der nicht genauer zugeordnete "Pauschalbetrag" von 350 € ebenfalls für diese Kontoprüfung angefallen ist und damit als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO den Wert der Beschwer nicht erhöht, da auch bei Berücksichtigung dieses Betrages der Beschwerdewert von 20.000 € nicht erreicht würde.
- 9
- 3. Die im Antrag zu 3 begehrte Feststellung ist auf die Erstattung von Kosten gerichtet, die nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO den Streitwert nicht erhöhen. Dem Antrag liegt die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für den Privatgutachter in Höhe von 25% des zugesprochenen Betrages zugrunde.
- 10
- 4. Bei dem Antrag zu 4 auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 799,10 € handelt es sich, wenn die Hauptsache - wie hier - Gegenstand des Rechtsstreits ist, wiederum um eine Nebenforderung gemäß § 4 ZPO, die den Wert der Beschwer nicht erhöht (Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris mwN, vom 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15, juris Rn. 4 und vom 9. Mai 2017 - XI ZR 484/15, juris Rn. 5).
- 11
- 5. Der Wert der Beschwer beträgt damit insgesamt 18.071,13 € bzw. bei Hinzurechnung von 350 € für pauschale Gutachterkosten allenfalls 18.421,13 € und bleibt damit hinter der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zurück.
- 12
- Über die Höhe der Beschwer war ohne Bindung an die Streitwertfestsetzung der Berufungsinstanz zu entscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 3 und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, juris Rn. 4).
- 13
- 6. Unabhängig davon hätte die Nichtzulassungsbeschwerde aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insofern gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Vorinstanzen:
LG Fulda, Entscheidung vom 01.07.2016 - 3 O 39/16 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.01.2018 - 14 U 176/16 -
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Annotations
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.