Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2017 - XI ZR 365/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Parteien streiten um die Rechtsfolgen nach Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger.
- 2
- Die Parteien schlossen im Mai 2004 einen Darlehensvertrag über 136.600 € mit einer zehnjährigen Zinsbindung zu einem Nominalzins von 5,3% p.a. und einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 5,43%. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente eine Grundschuld. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte die Kläger unzureichend über das ihnen zustehende Widerrufsrecht.
- 3
- Die Kläger kündigten das Darlehen nach Ablauf der Zinsbindung am 30. Mai 2014 und beglichen die Restschuld. Unter dem 29. August 2014 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.
- 4
- Ihre Klage auf Zahlung des von ihnen zu ihren Gunsten errechneten Saldos aus einem nach Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnis nebst Zinsen und auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag teilweise entsprochen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - ausgeführt, die Kläger müssten nach erfolgreichem Widerruf den Vertragszins gegen sich gelten lassen, da sie nicht nachgewiesen hätten, dass der Wert der von ihnen gezogenen Gebrauchsvorteile unter dem vereinbarten Vertragszins gelegen habe. Aus der von den Klägern als Beleg angeführten MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte (siehe unter www.bundesbank.de) ergebe sich, dass der durchschnittliche Effektivzinssatz im Mai 2004 als dem maßgeblichen Monat des Vertragsschlusses für Kredite mit einer Zinsfestschreibung von bis zu zehn Jahren bei 4,91% p.a. und damit nur geringfügig unterhalb des Vertragszinses gelegen habe. Da es sich bei dem in der MFI-Zinsstatistik aufgeführten Zinssatz um einen Durchschnittswert handele , sei von der Marktüblichkeit des Vertragszinses auszugehen, wenn er wie hier innerhalb einer Streubreite von einem Prozentpunkt über dem Wert der MFI-Zinsstatistik liege. Eine monatliche Anpassung wie von den Klägern beansprucht sei nicht veranlasst.
- 5
- Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.
II.
- 6
- Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, mit der sie ihren Zahlungsantrag in reduziertem Umfang weiterverfolgen, hat keinen Erfolg, weil sie Zulassungsgründe nicht darlegt. Dazu genügt nicht der bloße Verweis auf wenige Stimmen in der Literatur ohne eine Auseinandersetzung mit der in großer Fülle vorhandenen, vom Rechtsstandpunkt der Nichtzulassungsbeschwerde überwiegend abweichenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung.
III.
- 7
- Im Übrigen wäre der Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger selbst bei Anlegung revisionsrechtlicher Maßstäbe (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475) - was hier nicht veranlasst ist - der Erfolg zu versagen, weil das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Kläger aufweist.
- 8
- 1. Soweit das Berufungsgericht fälschlich (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 58) angenommen hat, es sei trotz des Zustandekommens eines Immobiliardarlehensvertrags zu vermuten, dass die Beklagte aus erlangten Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen habe, sind die Kläger dadurch nicht beschwert. Ebenfalls nicht beschwert sind sie durch die - für sich richtige - Annahme des Berufungsgerichts, der Abschluss eines Aufhebungsvertrags vor Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung ändere nichts daran, dass der Darlehensgeber auch Nutzungen herauszugeben habe, die er auf Tilgungsleistungen gezogen habe (a.A.
).
- 9
- 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Kläger den ihnen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB auferlegten Nachweis eines geringeren Werts des Gebrauchsvorteils nicht geführt haben.
- 10
- a) Bei der Berechnung des Wertersatzes war im hier maßgeblichen Zeitraum auf der Grundlage der Verweisung des § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF im Falle des Widerrufs der auf Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Halbsatz 1 BGB der Vertragszins maßgeblich. Es oblag dem Darlehensnehmer , einen geringeren Gebrauchsvorteil nachzuweisen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2016 - 4 U 79/15, juris Rn. 96; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2013 - 6 U 64/12, juris Rn. 35; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 23 U 135/15, juris Rn. 18; OLG Hamm, Urteil vom 12. April 2017 - 31 U 52/16, juris Rn. 48; OLG Köln, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 13 U 33/16, juris Rn. 17; OLG Nürnberg, Urteil vom 29. Mai 2017 - 14 U 118/16, juris Rn. 44; OLG Schleswig, BKR 2017, 22 Rn. 98; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 7 U 84/09, juris Rn. 9; LG Bonn, WM 2015, 1988, 1990; LG Freiburg, BeckRS 2015, 08173; LG Limburg, Urteil vom 14. Januar 2016 - 2 O 204/15, juris Rn. 51; LG Mönchengladbach, Urteil vom 28. Juli 2016 - 10 O 235/15, juris Rn. 58; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 4. August 2015 - 6 O 7471/14, juris Rn. 73; LG Ulm, Urteil vom 25. April 2014 - 4 O 343/13, juris Rn. 51; MünchKommBGB/Gaier, 7. Aufl., § 346 Rn. 22 unter Verweis auf BTDrucks. 14/9266, S. 45; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 346 Rn. 10 und 76. Aufl., § 357a Rn. 4; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rn. 160; § 357 Rn. 29 f.; Feldhusen, BKR 2015, 441, 442 ff.; Godefroid/Slama, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Rn. 494; Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1096; Nobbe/Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 357 Rn. 13; Piekenbrock/Rodi, WM 2015, 1085, 1087; Servais, NJW 2014, 3748, 3749; a.A. Kohler, AcP 213 [2013], 46, 96: "Verkehrswert"; Koch, WM 2002, 1593, 1596; Soergel/Lobinger, BGB, 13. Aufl., § 346 Rn. 104 f.). Das entspricht für Immobiliar-Verbraucherdarlehen auch der zur Zeit geltenden Rechtslage gemäß § 357a Abs. 3 BGB, mittels derer der Gesetzgeber das bis zum 12. Juni 2014 geltende Recht nicht ändern, sondern fortschreiben wollte (BTDrucks. 17/12637, S. 65).
- 11
- b) Die Kläger haben einen geringeren Gebrauchsvorteil durch Verweis auf die MFI-Zinsstatistik nicht dargelegt. Ausweislich der MFI-Zinsstatistik, die den marktüblichen Zins nicht betragsscharf abbilden will und kann (so auch Servais, NJW 2014, 3748, 3751), betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit anfänglicher Zinsbindung - hier: mit einer Laufzeit von über 5 Jahren bis 10 Jahre - in dem maßgeblichen Monat des Vertragsschlusses - hier: Mai 2004 - 4,91%. Der im Darlehensvertrag zugrunde gelegte anfänglich effektive Jahreszins lag mit 5,43% weniger als einen Prozentpunkt über diesem Wert. In diesem Fall geht der Se- nat davon aus, dass ein Kredit zu für Grundpfandkredite üblichen Bedingungen ausgereicht worden ist (Senatsurteile vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 18 und vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967 Rn. 29). Bei einem zu üblichen Bedingungen ausgereichten Kredit kommt eine Herabsetzung der Gebrauchsvorteile allein aufgrund der MFI-Zinsstatistik nicht in Betracht (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2016 - 4 U 79/15, juris Rn. 97; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 23 U 135/15, juris Rn. 20; OLG Hamm, Urteil vom 12. April 2017 - 31 U 52/16, juris Rn. 48; OLG Nürnberg, Urteil vom 29. Mai 2017 - 14 U 118/16, juris Rn. 44 unter Verweis auf Senatsurteil vom 19. Januar 2016 aaO; LG Bielefeld, Urteil vom 24. Juni 2016 - 6 O 127/15, juris Rn. 64 ff.; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2013 - 6 U 64/12, juris Rn. 36; KG, BKR 2015, 109 Rn. 50; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 4. August 2015 - 6 O 7471/14, juris Rn. 77; Feldhusen, BKR 2015, 441, 444; dies., VuR 2016, 21, 22; Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1096; Servais, NJW 2014, 3748, 3749).
- 12
- Weil § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB den Vertragszins zur Richtgröße macht, bestimmt sich der nach § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB maßgebliche Vergleichswert anhand der Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2013 - 6 U 64/12, juris Rn. 36; OLG Köln, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 13 U 33/16, juris Rn. 17; OLG Schleswig, BKR 2017, 22 Rn. 99, 101; LG Bielefeld, Urteil vom 24. Juni 2016 - 6 O 127/15, juris Rn. 67; LG Mönchengladbach, Urteil vom 28. Juli 2016 - 10 O 235/15, juris Rn. 58) und gegebenenfalls jeweils im Zeitpunkt vertraglich vereinbarter Zinsanpassungen (vgl. OLG Köln aaO; LG Bonn, WM 2015, 1988, 1991; LG Bielefeld aaO; LG Mönchengladbach aaO; a.A. Piekenbrock/Rodi, WM 2015, 1085, 1089 ff.; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 495 BGB Rn. 224a). Darauf, dass die MFI-Zinsstatistik für die Folgejahre wesentlich geringere Effektivzinssätze ausweist, kommt es mangels einer dynamischen Betrachtungsweise nicht an (eingehend Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1096 ff.; a.A. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 4. August 2015 - 6 O 7471/14, juris Rn. 75 ff.; Servais, NJW 2014, 3748, 3750; für das neue Recht BeckOKBGB /Müller-Christmann, 43. Edition [Stand: 15. Juni 2017], § 357a Rn. 13).
- 13
- c) Dass das Berufungsgericht zulasten der Kläger sonst erhebliches Vorbringen übergangen oder von einer erforderlichen Beweisaufnahme abgesehen habe, macht die Nichtzulassungsbeschwerde mit einer Verfahrensrüge nicht geltend.
LG Verden, Entscheidung vom 30.12.2015 - 4 O 141/15 -
OLG Celle, Entscheidung vom 22.06.2016 - 3 U 31/16 -
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Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
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c) Dem Erfordernis einer gesonderten Unterschrift im Sinne des § 361a Abs. 1 Satz 4 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist nicht genügt, wenn sich die Unterschrift des Verbrauchers zugleich auf die Widerrufsbelehrung und eine Empfangsbestätigung bezieht (Fortführung Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 20, vom 26. Mai 2009 - XI ZR 242/08, juris Rn. 17 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 24 f., - XI ZR 47/08, BKR 2009, 167 Rn. 23 f., - XI ZR 508/07, juris Rn. 21 f., - XI ZR 509/07, juris Rn. 21 f. sowie - XI ZR 54/08, juris Rn. 23 f.).
d) Zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung und zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei beendeten Haustürgeschäften. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 - Hanseatisches OLG Hamburg LG Hamburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags.
- 2
- Der Kläger schloss - nach seiner Behauptung dazu an seinem Arbeitsplatz von einem Mitarbeiter der A. GmbH als Vertriebspartner der Fondsgesellschaft bestimmt - am 25. November 2001 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig einheitlich: Beklagte) einen Darlehensvertrag über 8.000 €, der der Finanzierung einer über einen Treuhänder vermittelten Beteiligung an der M. GmbH & Co. KG (künftig einheitlich: Fondsgesellschaft) diente. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung folgenden Inhalts beigefügt: "Widerrufsbelehrung Ich bin darüber belehrt worden, dass ich an meine auf die Beantragung des Darlehens gerichtete Willenserklärung und die hieraus resultierende Verpflichtung zur Zinszahlung und zur Rückzahlung des Darlehens nicht mehr gebunden bin, wenn ich meine Willenserklärung binnen einer Frist von zwei Wochen widerrufe. Der Widerruf muss von mir entweder schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erklärt werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Kommunikationsmedium, mit dem ich meine Widerrufserklärung so abgebe, dass sie dem Widerrufsempfänger in einer Urkunde oder einer anderen lesbaren Form zugeht, die ihm für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäftes entsprechenden Zeit deren inhaltlich unveränderte Wiedergabe erlaubt (z.B. Telefax). Der Widerruf muss keine Gründe enthalten. Diese Widerrufsfrist beginnt, wenn die von mir handschriftlich zu unterschreibende oder mit meiner ‚qualifizierten elektronischen Signatur‘ verseheneWiderrufsbelehrung zur Verfügung gestellt und mir der schriftliche Darlehensvertrag ausgehändigt wurde, nicht jedoch vor der Abgabe meiner Willenserklärung. Fristbeginn ist der Beginn des dem Eintritt des genannten Ereignisses nachfolgenden Tages. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung meines Widerrufs. Im Falle des Widerrufs kommt auch der Beitritt zur […] [Fondsgesellschaft] als Kom- manditist bzw. Treugeber über den Treuhandkommanditisten […] nicht wirksam zustande. Ist das Darlehen bereits ausbezahlt worden, ist die Rückzahlung des Darlehensbetrages nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Widerrufs. Der Widerruf ist zu senden an die: A. GmbH […] als Bevollmächtigte der […] [Beklagte] Die vorstehende Belehrung habe ich zur Kenntnis genommen und ist mir ausgehändigt worden: [Ort, Datum] [Unterschrift des Darlehensnehmers]".
- 3
- Der Kläger führte das Darlehen bis zum 15. Januar 2007 vollständig zurück. Die Fondsgesellschaft wurde ab 2009 liquidiert. Ihre Firma ist nach Beendigung der Liquidation Ende 2013 erloschen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.
- 4
- Seine auf Zahlung und Freistellung Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung und auf Feststellung gerichtete Klage, die der Kläger wegen der Anrechnung von Ausschüttungen im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens teilweise zurückgenommen hat, hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (BeckRS 2016, 08820) im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Unabhängig davon, ob dem Kläger ein Widerrufsrecht zugestanden habe , sei sein am 20. Juni 2014 erklärter Widerruf jedenfalls treuwidrig. Zwar finde das Institut der Verwirkung auf Fälle, in denen die Parteien über das Bestehen eines "ewigen" Widerrufsrechts stritten, keine Anwendung. Es fehle das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment, weil der Darlehensgeber durch eine unzureichende Belehrung das Fortbestehen des Widerrufs selbst verursacht habe und deshalb grundsätzlich nicht auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts vertrauen könne. In der Erklärung des Widerrufs liege indessen, was eine umfassende Interessenabwägung ergebe, eine unzulässige Rechtsausübung. Der Gesetzgeber habe dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt, um ihm die Ermittlung günstigerer Angebote zu ermöglichen und mittels der Einräumung einer Bedenkzeit diejenige Störung der Vertragsparität auszugleichen , die darin liege, dass Darlehensverträge oft komplexe und schwer zu durchschauende Regelungen enthielten. Dem Kläger gehe es dagegen darum, sich von wohlüberlegt und sehenden Auges eingegangenen Risiken zu befreien , für die etwaige Mängel der Widerrufsbelehrung völlig irrelevant gewesen seien. Neben dieser Motivlage sei in die Gesamtabwägung der ganz erhebliche Zeitablauf und der Umstand einzubeziehen, dass die Beklagte den Kläger über sein Widerrufsrecht dem Grunde nach durchaus belehrt habe. Der rechtsmissbräuchliche Widerruf sei unwirksam.
II.
- 8
- Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
- 9
- 1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Klage nicht "mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen", weil ein "Zug-um-Zug herauszugebende [r] Gesellschaftsanteil nicht mehr existiert", "die vom Kläger begehrte Zug-um-Zug-Verurteilung auf etwas Unmögliches gerichtet" wäre und ein klagestattgebendes Urteil "keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hätte". Der Kläger hat sich ausweislich der von den Parteien vorgelegten und zum Gegenstand der landgerichtlichen Feststellungen gemachten Anlagen über einen Treuhänder an der Fondsgesellschaft beteiligt. Sein Antrag auf Zahlung Zug um Zug gegen "Abtretung der Beteiligung" an der Fondsgesellschaft ist, was der Senat durch Auslegung selbst ermitteln kann, weil es sich um eine Prozesserklärung handelt (Senatsurteil vom 12. März 1991 - XI ZR 148/90, NJW-RR 1991, 1211; BGH, Urteil vom 7. April 2016 - IX ZR 216/14, WM 2016, 982 Rn. 11 mwN), so zu verstehen, der Kläger biete die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandvertrag an (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2012 - XI ZR 272/10, WM 2012, 1589 Rn. 11; Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, BKR 2013, 158 Rn. 1 und vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29; Beschluss vom 27. August 2015 - III ZR 65/15, juris Rn. 4). Dass solche Rechte, die mit der Beendigung der Liquidation nicht automatisch in Fortfall geraten sein müssen, nicht mehr bestehen, trägt die Revisionserwiderung weder vor noch sind dafür sonst Anhaltspunkte ersichtlich.
- 10
- 2. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis auch richtig davon ausgegangen , im Falle der Anbahnung des Vertragsschlusses in einer Haustürsituation und der unzureichenden Belehrung des Klägers über sein Widerrufsrecht habe die auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung des Klägers noch im Juni 2014 widerruflich sein können.
- 11
- a) Dabei ist revisionsrechtlich zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass er zur Abgabe seiner Vertragserklärung in einer Haustürsituation bestimmt worden ist. Maßgebend für die rechtliche Bewertung des im Juni 2014 erklärten Widerrufs ist das im November 2001 geltende Recht, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 2, 9 Abs. 3 HWiG und § 361a BGB jeweils in der zwischen dem 1. Oktober 2000 und dem 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, Art. 229 § 5 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, 3 und 4, § 38 EGBGB. Aus Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ergibt sich nichts anderes. Vielmehr blieb das im Zeitpunkt des Entstehens des Schuldverhältnisses geltende und die Widerruflichkeit der Verbrauchervertragserklärung regelnde Recht unbeschadet dieser Vorschrift über den 31. Dezember 2002 hinaus maßgeblich (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995 Rn. 10 ff., 14 f.).
- 12
- b) Das unterstellte Widerrufsrecht des Klägers war auch dann nicht nach § 5 Abs. 2 HWiG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, Art. 229 § 5 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, 3 und 4, § 38 EGBGB in Verbindung mit § 9 Abs. 3 HWiG ausgeschlossen , wenn der Darlehensvertrag zugleich ein Geschäft nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG in der vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung darstellte. § 5 Abs. 2 HWiG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Real- und Personalkreditverträge anwendbar sind, wenn das Verbraucherkreditgesetz keinen gleich weit reichenden Widerruf ermöglicht, d.h. ein Widerruf nach diesem Gesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (Senatsurteile vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 253 ff., vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 334 f., vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, BGHZ 167, 252 Rn. 39, vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157 Rn. 9, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176, vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1580 und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 22; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221). An einem gleich weit reichenden Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz fehlte es, weil das Widerrufsrecht gemäß § 7 Abs. 2 VerbrKrG in der zwischen dem 1. Oktober 2000 und dem 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB spätestens ein Jahr nach Abgabe der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers und damit bereits im November 2002 erloschen war.
- 13
- c) Ein unterstelltes Widerrufsrecht des Klägers war im Juni 2014 auch nicht nach § 2 HWiG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung erloschen. § 2 HWiG verknüpft das Widerrufsrecht mit der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung, wobei insoweit auch bei einem verbundenen Geschäft allein auf das Rechtsgeschäft - hier den Darlehensvertrag - abzustellen ist, in dem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz begründet ist, und nicht auf das verbundene Geschäft, hier die Fondsbeteiligung (vgl. Senatsurteile vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 16 und 20, vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331, vom 23. September 2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162 Rn. 27 und vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08, WM 2010, 34 Rn. 15). Zum Zeitpunkt der vollständigen Ablösung des Darlehens im Januar 2007 war § 2 HWiG nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, der nicht durch Art. 229 § 9 EGBGB verdrängt wird, nicht mehr anwendbar (vgl. Senatsurteil vom 24. November 2009 aaO Rn. 16 f.).
- 14
- 3. Dagegen halten die Erwägungen, die das Berufungsgericht zu dem Ergebnis geführt haben, in der Ausübung des - unterstellt fortbestehenden - Widerrufsrechts habe ein Verstoß gegen § 242 BGB gelegen, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 15
- a) Noch richtig ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, Unionsrecht stehe der Anwendung des § 242 BGB im konkreten Fall nicht entgegen.
- 16
- Die Richtlinie 85/577/EWG machte in Konstellationen wie der vorliegenden keine entgegenstehenden Vorgaben. Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 85/577/EWG setzte ihre Anwendung voraus, dass der Vertrag selbst in der Haustürsituation abgeschlossen wurde. Dieser Fall liegt selbst nach dem Vorbringen des Klägers nicht vor, der lediglich eine Vertragsanbahnung in einer Haustürsituation behauptet. Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (künftig: Gerichtshof) die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet (EuGH Slg. 1996, I-2357 Rn. 24 f.; Slg. 1998, I-2843 Rn. 20 f.; Slg. 2000, I-1705 Rn. 33 f.; Slg. 2006, I-1609 Rn. 68; vgl. auch Domke, BB 2005, 1582, 1583). Die nationalen Gerichte können mithin ein missbräuchliches Verhalten nach objektiven Kriterien in Rechnung stellen, um dem Verbraucher die Berufung auf Bestimmungen des Uni- onsrechts zu verwehren, solange nationale Vorschriften wie § 242 BGB die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes nicht beeinträchtigen (EuGH Slg. 1996, I-1347 Rn. 68; Slg. 1998, I-2843 Rn. 22 f.; Slg. 2000, I-1705 Rn. 34 f.; Slg. 2009, I-7315 Rn. 26, 29; EuGH, GRUR 2014, 368 Rn. 42, 49 mwN; vgl. auch BVerfG, WM 2015, 514, 518).
- 17
- b) Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht demgegenüber auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, die Erklärung des Widerrufs sei rechtsmissbräuchlich.
- 18
- aa) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig erkannt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben auch in Widerrufsfällen Anwendung findet. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - IV ZR 18/04, NJW-RR 2005, 619, 620). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - IV ZR 179/96, BGHZ 135, 333, 337; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 7). Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht , alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (BGH, Urteile vom 16. Februar 2005 aaO und vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 310/09, WM 2011, 470 Rn. 17 mwN).
- 19
- bb) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen Verstoß des Klägers gegen Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens bejaht.
- 20
- Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 40 und vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, WM 2013, 47 Rn. 12). Ein widersprüchliches Verhalten in diesem Sinne hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat vielmehr den Rechtssatz aufgestellt, dass ein widersprüchliches Verhalten bereits dann vorliege , wenn das Motiv für den Widerruf nichts mit dem Schutzzweck des Widerrufsrechts zu tun habe. Damit ist es von einem revisionsrechtlich beachtlichen falschen Wertungsmaßstab ausgegangen.
- 21
- Nach dem Wortlaut des § 361a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB musste der Widerruf keine Begründung enthalten. Der Verzicht darauf, dem Verbraucher eine Rechtfertigung für seine Erklärung abzuverlangen, beruhte auf einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung (BT-Drucks. 14/2658, S. 47). Mit ihm führte der Gesetzgeber ein Regelungsmodell fort, das schon vor Inkrafttreten des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) gegolten hatte.
- 22
- Zwar enthielten weder § 1b AbzG in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung noch § 7 VerbrKrG und § 2 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung einen entsprechenden Zusatz. Schon zu § 1b AbzG war indessen anerkannt (BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85, BGHZ 97, 127, 135, vom 29. Januar 1986 - VIII ZR 49/85, WM 1986, 480, 483 und vom 21. Oktober 1992 - VIII ZR 143/91, WM 1993, 416, 417; Beschluss vom 13. Januar 1983-- III ZR 30/82, WM 1983, 317, 318), dass das Wirksamwerden der Willenserklärung des Käufers mangels fristgemäßen Widerrufs von seinem freien Willen abhängen sollte, also der Widerruf nach dieser Vorschrift einer Rechtfertigung nicht bedurfte. Diesen Ansatz übernahm der Gesetzgeber des Haustürwiderrufsgesetzes, der in der amtlichen Begründung ausdrücklich festhielt, der "Kunde" könne das Widerrufsrecht als "Gestaltungsrecht nach freiem Belieben und ohne Angabe von Gründen ausüben" (BT-Drucks. 10/2876, S. 11; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005, 547, 548). Auch der Gesetzgeber des Verbraucherkreditgesetzes stellte sich auf den Standpunkt, "[d]er Verbraucher […] [könne] sein Gestaltungsrecht nach freiem Belieben und ohne Angabe von Gründen ausüben", sofern nicht das Gesetz selbst einschränkende Regelungen enthalte (BT-Drucks. 11/5462, S. 22). An diesen Grundsätzen sollte sich durch die Einführung des § 361a BGB nichts ändern. Im Gegenteil bestätigte der Gesetzgeber , indem er den Verzicht auf ein Begründungserfordernis in das Bürgerliche Gesetzbuch übernahm, die bis dahin gültigen Grundsätze.
- 23
- Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen. Überlässt das Gesetz - wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt - dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85, BGHZ 97, 127, 134 f., vom 12. Juni 1991 - VIII ZR 256/90, BGHZ 114, 393, 399 f. und vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15, WM 2016, 1103 Rn. 19 f.; Duchstein, NJW 2015, 1409; Engelhardt, Europäisches Verbrauchervertragsrecht im BGB, Diss. 2001, S. 164 f.; Gansel/Huth/ Knorr, BKR 2014, 353, 356; Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749, 756; Müggenborg/Horbach, NJW 2015, 2145, 2148; Rehmke/Tiffe, VuR 2014, 135, 141; a.A. Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 149 f., 153; Henning, CRP 2015, 80, 84; Hölldampf, WM 2014, 1659, 1660, 1662 ff.; Hölldampf/ Suchowerskyj, WM 2015, 999 mit Fn. 7; Kropf, WM 2013, 2250, 2254; Scholz/Schmidt/Ditté, ZIP 2015, 605, 614 f.; Wahlers, WM 2015, 1043, 1049; wohl auch Ott/Schäfer, FS Lwowski, 2014, S. 103, 135). Gerade weil das Ziel, "sich von langfristigen Verträgen mit aus gegenwärtiger Sicht hohen Zinsen zu lösen", der Ausübung des Widerrufsrechts für sich nicht entgegensteht, sah sich der Gesetzgeber zur Schaffung des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB veranlasst (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 146).
III.
- 25
- 1. Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung genügte - revisionsrechtlich das Anbahnen des Vertragsschlusses in einer Haustürsituation unterstellt - nicht den gesetzlichen Vorgaben der § 1 Abs. 1 Satz 1 HWiG, § 361a BGB.
- 26
- a) Zwar war der Zusatz, der Lauf der Widerrufsfrist beginne mit Aushändigung der Widerrufsbelehrung und des "schriftliche[n] Darlehensvertrag[s]", "nicht jedoch vor der Abgabe meiner Willenserklärung", für sich ordnungsgemäß.
- 27
- aa) Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien unterlag als Verbraucherkreditvertrag dem Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Die Widerrufsfrist begann bei Verträgen, die schriftlich abzuschließen waren, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 HWiG, § 361a Abs. 1 Satz 5 BGB mit der Aushändigung der Vertragsurkunde, des schriftlichen Antrags des Verbrauchers oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags. Ihr Anlaufen setzte mithin die Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers voraus.
- 28
- bb) Über diese Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist war der Kläger zu belehren. Da § 1 Abs. 1 Satz 1 HWiG ohne Einschränkung auf § 361a BGB verwies, musste gemäß dieser Vorschrift auch eine Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz einen § 361a Abs. 1 Satz 5 BGB entsprechenden Zusatz enthalten.
- 29
- cc) Die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist war auch hinreichend deutlich, § 1 Abs. 1 Satz 1 HWiG, § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB. Soweit der I. Zivilsenat ähnlich gestaltete Widerrufsbelehrungen an dieser, im konkreten Fall § 355 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung entnommenen Anforderung hat scheitern lassen (BGH, Urteile vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 f. und - I ZR 81/00, juris Rn. 25 ff.; dazu auch BGH, Urteil vom 23. September 2010 - VII ZR 6/10, BGHZ 187, 97 Rn. 14), wurde die Widerrufsbelehrung - mit dem hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht vergleichbar - in einem Vertragsverhältnis erteilt, das nicht der gesetzlichen Schriftform unterlag. Hier dagegen richteten sich die Vorgaben an die Belehrung nach Vorschriften, die einen schriftlichen Vertragsschluss voraussetzten. Übernimmt in einem solchen Fall der Unternehmer die gesetzlichen Anforderungen in den Belehrungstext, fällt ihm ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot nicht zur Last, zumal wenn er - wie hier die Beklagte - die Widerrufsbelehrung - so wie schon ursprünglich in § 1b Abs. 2 Satz 2 AbzG vorgesehen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 aaO S. 1992) - standardmäßig in den Darlehensvertrag integriert. Dann war auch Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 85/577/EWG Genüge getan (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 508/07 und - XI ZXI ZR 509/07, jeweils juris Rn. 18).
- 30
- b) Ein das Anlaufen der Widerrufsfrist hindernder Belehrungsfehler lag überdies nicht in dem Hinweis, im Falle des Widerrufs komme der Beitritt zur Fondsgesellschaft als Kommanditist bzw. Treugeber über den Treuhandkommanditisten nicht wirksam zustande.
- 31
- aa) Dieser Zusatz verstieß nicht gegen Vorgaben der für Haustürgeschäfte geltenden Vorschriften. Die Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz erforderte keinen Hinweis auf mögliche nachteilige Folgen des Widerrufs. Anderes folgte auch nicht aus § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, weil die Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht nach dieser Vorschrift zu beurteilen war (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, BGHZ 167, 252 Rn. 16 mwN).
- 32
- bb) Die Ergänzung war für das Anlaufen der Widerrufsfrist auch nicht deshalb schädlich, weil sie zwar lediglich eine gesetzlich nicht geforderte Zusatzinformation , diese aber in undeutlicher Form vermittelte. Grundsätzlich gilt zwar, dass der Unternehmer, wenn er einen an sich nicht erforderlichen Zusatz in eine Widerrufsbelehrung aufnimmt, mittels dieses Zusatzes nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen darf (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17). Der Zusatz, im Falle des Widerrufs komme auch der Beitritt zur Fondsgesellschaft als Kommanditist bzw. Treugeber über den Treuhandkommanditisten nicht wirksam zustande, verstieß indessen nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB:
- 33
- (1) Zu § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung hat der Senat wiederholt entschieden, der Hinweis, im Falle des Widerrufs des Darlehens komme auch der Beitritt zur Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande, sei auch unter Berücksichtigung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht unrichtig. Der Darlehensnehmer war bei einem verbundenen Geschäft, von dessen Vorliegen zugunsten des Klägers revisionsrechtlich auszugehen ist, nach dem Schutzzweck des § 3 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung von der darlehensgebenden Bank grundsätzlich so zu stellen, als ob er der Fondsgesellschaft nie beigetreten wäre , d.h. als ob der Beitritt nie wirksam gewesen wäre. Dieser Befund durfte in einem Zusatz der beschriebenen Art zum Ausdruck gebracht werden (Senatsurteile vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157 Rn. 18 und 20, vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828 Rn. 15, vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65 Rn. 11 und vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 53/08, WM 2011, 261 Rn. 16).
- 34
- (2) An der Richtigkeit dieser Bewertung hat sich auch nach Änderung des § 2 HWiG durch Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) und Aufhebung des § 3 HWiG durch Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes nichts geändert. Ausweislich der Gesetzesbegründung ging § 2 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung bis auf die in seinem Absatz 1 Satz 4 getroffene Regelung in § 361a Abs. 1 BGB und § 3 HWiG in § 361a Abs. 2 BGB auf (BT-Drucks. 14/2658, S. 60). Damit war, auch wenn sich wegen der Änderung der Konzeption des Widerrufsrechts die Rechtsfolgen nicht mehr nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, sondern nach Rücktrittsrecht richteten, für das Verbundgeschäft keine inhaltliche Veränderung intendiert.
- 35
- c) Die Widerrufsbelehrung verstieß aber gegen § 361a Abs. 1 Satz 4 BGB, weil sie die Unterschrift des Verbrauchers zugleich auf die Widerrufsbelehrung und auf eine unmittelbar an den Belehrungstext anschließende Empfangsbestätigung bezog.
- 36
- aa) Nach § 361a Abs. 1 Satz 4 BGB war die ihm erteilte Widerrufsbelehrung vom Verbraucher "gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen". Diese gesonderte Unterschrift durfte sich nicht gleichzeitig auf beweislaständernde Tatsachenbestätigungen beziehen , wie sie Empfangsbestätigungen angesichts der Beweisregel des § 361a Abs. 1 Satz 6 BGB enthielten (zu § 1b Abs. 2 Satz 3 und 4 AbzG vgl. BGH, Urteile vom 30. September 1992 - VIII ZR 196/91, BGHZ 119, 283, 296 und vom 25. April 1996 - X ZR 139/94, WM 1996, 1149, 1150 f.; zu § 361a BGB Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2001, § 361a Rn. 33; vgl. auch Wallner, BKR 2016, 177, 180).
- 37
- bb) Diesen Anforderungen des § 361a Abs. 1 Satz 4 BGB wird die dem Kläger erteilte Belehrung nicht gerecht. Denn die ihm abverlangte Bestätigung, die "vorstehende Belehrung" sei ihm "ausgehändigt worden", war aufgrund der textlichen Gestaltung zugleich mit der Widerrufsbelehrung als solcher zu unterzeichnen. Damit konnte die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht in Gang setzen (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 20, vom 26. Mai 2009 - XI ZR 242/08, juris Rn. 17 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 24 f., - XI ZR 47/08, BKR 2009, 167 Rn. 23 f., - XI ZR 508/07, juris Rn. 21 f., - XI ZR 509/07, juris Rn. 21 f. sowie - XI ZR 54/08, juris Rn. 23 f.).
- 38
- 2. Von einer Verwirkung kann der Senat mangels hinreichender Feststellungen des Berufungsgerichts, das die Anwendung dieses Instituts rechtsfehlerhaft ausgeschlossen hat, nicht ausgehen.
- 39
- a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das angenommen hat, das Institut der Verwirkung finde auf das "ewige" Widerrufsrecht keine Anwendung , kann das Widerrufsrecht verwirkt werden (vgl. zum Widerruf nach dem Abzahlungsgesetz BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85, BGHZ 97, 127, 134 f. und vom 14. Juni 1989 - VIII ZR 176/88, WM 1989, 1387, 1388; zum Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114 Rn. 26, vom 10. November 2009 - XI ZR 232/08, juris Rn. 14 und - XI ZR 163/09, juris Rn. 18 sowie vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 36; BGH, Urteile vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494, vom 15. November 2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124, 126 und vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 297; außerdem Armbrüster, VersR 2012, 513, 517 ff.; Borowski, BKR 2014, 361, 364 f.; Braunschmidt, NJW 2014, 1558, 1560; Bülow, WM 2015, 1829 ff.; Domke, BB 2005, 1582, 1584 f.; Duchstein, NJW 2015, 1409; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1035; Edelmann/Krümmel, BKR 2003, 99, 102; Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 150 f.; Gansel/ Huth/Knorr, BKR 2014, 353, 357 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 107; Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749 ff.; Henning, CRP 2015, 80, 83 f.; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999 mit Fn. 7; Homberger, EWiR 2014, 537, 538; Kropf, WM 2013, 2250, 2254; Lang/Schulz, ZBB 2014, 273, 280 ff.; Lechner, WM 2015, 2165, 2171 f.; Lippe/Voigt, NZG 2010, 1258, 1259; Maihold in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 355 Rn. 84 ff.; Müggenborg/Horbach, NJW 2015, 2145 ff.; Müller-Christmann, jurisPR-BKR 12/2015 Anm. 5; Omlor, NJW 2016, 1265, 1266; Ott/Schäfer, FS Lwowski, 2014, S. 103, 134 f.; Peters, WM 2014, 2145, 2152 f.; Rehmke/Tiffe, VuR 2014, 135, 141; Rohlfing, MDR 2010, 552, 554; Scholz/Schmidt/Ditté, ZIP 2015, 605, 614 ff.; Wahlers, WM 2015, 1043 ff.; a.A. OLG Karlsruhe, WM 2006, 676, 678). Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen (vgl. BTDrucks. 18/7584, S. 147; Omlor, NJW 2016, 1265, 1268).
- 40
- b) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 51 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 87) setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 28. März 2006 - XI ZR 425/04, BGHZ 167, 25 Rn. 35, vom 13. Juli 2004 - XI ZR 12/03, WM 2004, 1680, 1682 und vom 25. November 2008 - XI ZR 426/07, juris Rn. 22; BGH, Urteile vom 27. Juni 1957 aaO, vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 709/80, BGHZ 84, 280, 281, vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 39, vom 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520, vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494 und vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, WM 2014, 905 Rn. 13). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12, WM 2014, 82 Rn. 7 mwN).
- 41
- Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen - wie hier - kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB nachzubelehren. Denn zwar besteht die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags von Gesetzes wegen fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt.
- 42
- c) Dass das Widerrufsrecht des Klägers gemäß den genannten Voraussetzungen verwirkt ist, ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zweifelsfrei. Der Senat kann daher der tatrichterlichen Würdigung der erforderlichen Umstände nicht vorgreifen, zumal die Parteien aufgrund des vom Berufungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkts bisher nicht hinreichend Gelegenheit hatten, insbesondere zum Umstandsmoment abschließend vorzutragen.
IV.
- 43
- Der Senat kann umgekehrt nicht zugunsten des Klägers in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Nicht nur kann der Senat nicht ausschließen , dass aufgrund einer fehlerfreien tatrichterlichen Würdigung die Ausübung des Widerrufsrechts als rechtsmissbräuchlich anzusehen oder das Wi- derrufsrecht verwirkt ist. Der Senat kann auch nicht das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts dahinstehen lassen, weil unbeschadet der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG davon auszugehen wäre, die Beklagte habe dem Kläger ein denselben Bedingungen unterliegendes vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Im Streitfall ist, was der Senat aufgrund der gebotenen objektiven Auslegung selbst feststellen kann (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 24), die Widerrufsbelehrung der Beklagten aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen. Entsprechend hat auch der Kläger selbst mit seinem Widerruf eine unzureichende Unterrichtung nicht über ein vertragliches, sondern über ein gesetzliches Widerrufsrecht geltend gemacht.
V.
- 44
- Mangels Entscheidungsreife ist die Sache daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Die von der Revision vorrangig beantragte Zurückverweisung an das Landgericht kommt nicht in Betracht. Eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht ist nur dann als ersetzende Entscheidung gemäß § 563 Abs. 3 ZPO möglich, wenn auch das Berufungsgericht bei richtiger Entscheidung gemäß § 538 Abs. 2 ZPO hätte zurückverweisen können und müssen (Senatsurteile vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, WM 2007, 67 Rn. 36 mwN, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 170, 18, und vom 17. Juni 2014 - XI ZR 514/11, juris Rn. 21). Das ist hier nicht der Fall. Da die Beweisaufnahme und Sachentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO grundsätzlich dem Berufungsgericht obliegen, ist die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz zu noch grö- ßeren Nachteilen für die Parteien führte als die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht (BGH, Urteil vom 5. November 2014 - IV ZR 8/13, WM 2015, 204 Rn. 21). Dafür ist nichts ersichtlich.
- 45
- Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
- 46
- Das Berufungsgericht wird zur Klärung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG die erforderlichen Beweise zu erheben und Feststellungen dazu nachzuholen haben, ob - was das Landgericht, ohne die Frage endgültig zu entscheiden, in den Raum gestellt hat - ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kläger mit den Finanzierungsverhandlungen eine Person seines Vertrauens beauftragt hat, die nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausschließlich in seinem "Lager" stand und auch wirtschaftlich nicht im entferntesten Sinne im Namen oder für Rechnung der Beklagten handelte (Senatsurteile vom 20. Juni 2006 - XI ZR 224/05, BKR 2006, 448 Rn. 15, vom 10. Juni 2008 - XI ZR 348/07, WM 2008, 1593 Rn. 24 und vom 23. September 2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162 Rn. 17). Außerdem wird sich das Berufungsgericht nach Maßgabe der oben genannten Grundsätze mit dem Einwand der treuwidrigen Ausübung des Widerrufsrechts und dessen Verwirkung zu befassen haben.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2015 - 301 O 156/14 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.10.2015 - 13 U 45/15 -
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Kläger schlossen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der ……(nachfolgend zusammenfassend die Beklagte genannt) unter dem 23./29.06.2009 einen Darlehensvertrag (Bl. 9 ff. d. A.) über einen Nettokreditbetrag in Höhe von 160.000,00 Euro zum Kauf einer Immobilie und einen Kontokorrentkreditvertrag über 55.000,00 Euro zur Vorfinanzierung öffentlicher Mittel. Dieses …..Darlehen wurde später zur Verfügung gestellt und der Kontokorrentkredit damit abgelöst. Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 5 (Bl. 13 d. A.) eine Widerrufsbelehrung, die auszugsweise wie folgt lautet:
3„Fristlauf
4Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
5- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
6- eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages ausgehändigt wurde.
7Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes.“
8Unterhalb der Einrahmung, die die Widerrufsbelehrung enthält, wird auf Folgendes hingewiesen:
9„Mehrere Kreditnehmer
10Bei mehreren Kreditnehmern wirkt der Widerruf eines Kreditnehmers auch für die anderen Kreditnehmer.“
11Der Darlehensvertrag enthält weiterhin auf Seite 3 (Bl. 11 d. A.) über der Unterschriftenzeile folgende Angabe:
12„Verbindliches Angebot durch den Darlehensnehmer:
13Durch Unterzeichnung gibt der Darlehensnehmer ein verbindliches Angebot auf Abschluss des vorstehenden Darlehensvertrags ab. Der Darlehensnehmer ist vier Wochen ab Unterzeichnung an sein Vertragsangebot gebunden.“
14Unter dem 04.08.2014 bevollmächtigte der Kläger zu 1) die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite mit seiner außergerichtlichen Vertretung (Bl. 49 d. A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.09.2014 (Bl. 46 ff. d. A.) teilten die Kläger der Beklagten ihre Absicht mit, von einem vermeintlichen Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags Gebrauch zu machen und forderten die Beklagte zur Bestätigung eines Widerrufsrechts auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 25.11.2014 ab (Bl. 50 d. A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2015 (Bl. 51 ff. d. A.) erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags.
15Die Kläger erklären ferner die Aufrechnung mit ihren vermeintlich aus einem Widerruf folgenden Forderungen gegen die Beklagte gegenüber Forderungen der Beklagten aus einem Widerruf.
16Die Kläger sind der Ansicht, sie hätten ein Interesse an der Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch ihre Widerrufserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist. Hierzu machen sie geltend, die Gesamtforderung der Beklagten aus einem Widerruf - was unstreitig ist - übersteige ihre Forderung. Nach ihrer Aufrechnungserklärung scheide daher eine Leistungsklage aus. Zudem lasse die Beklagte als Bank erwarten, dass sie entsprechend den Feststellungen des Gerichts leisten werde. Ihr Feststellungsinteresse folge auch daraus, dass die Berechnung der wechselseitigen Forderungen streitig sei.
17Die Kläger sind weiterhin der Ansicht, sie hätten den Darlehensvertrag noch widerrufen können, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Hierzu machen sie geltend, der Belehrung könne nicht eindeutig entnommen werden, dass der Lauf der Widerrufsfrist erst beginne, wenn der Verbraucher auch im Besitz seiner eigenen Vertragserklärung ist. Denn die Differenzierung der Widerrufsbelehrung zwischen der Aushändigung der Vertragsurkunde und des schriftlichen Vertragsantrags des Darlehensnehmers werde für den durchschnittlichen Verbraucher nicht deutlich, da sein Vertragsantrag mit „Darlehensvertrag“ überschrieben sei und auf Seite 6 des Vertrags der Empfang des „Darlehensvertrags“ bestätigt werde. Es liege damit das Verständnis nahe, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von der eigenen Willenserklärung des Verbrauchers einen Tag, nachdem ihm das mit der Widerrufsbelehrung versehene, als Darlehensvertrag überschriebene Darlehensangebot zugegangen sei. Insoweit bestehe durchaus eine Vergleichbarkeit zu dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 zu Az. XI ZR 33/08 zugrunde gelegen habe. Die Widerrufsbelehrung entspreche auch nicht dem Deutlichkeitsgebot, da sie durch die Angabe der Bindung des Darlehensnehmers an sein Angebot über der Unterschriftenzeile relativiert werde. Da die Widerrufsbelehrung - was unstreitig ist - nach einer Seite mit einer Liste über einzureichende Unterlagen abgedruckt sei, stehe sie auch nicht mehr im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertrag, denn an dieser Stelle sei mit ihr objektiv nicht mehr zu rechnen gewesen. Da sich die Klausel über die Wirkung des Widerrufs bei mehreren Kreditnehmern - was ebenfalls unstreitig ist - außerhalb der Umrahmung der Widerrufsbelehrung befinde, sei diese auch nicht insgesamt deutlich hervorgehoben. Weiterhin fehle entgegen § 14 Abs. 4 BGB-InfoV a. F. auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, wohin der Widerruf zu richten sei, da - was auch unstreitig ist - die vertretungsberechtigte Person nicht angegeben sei. Schließlich sei die Widerrufsbelehrung auch fehlerhaft, weil nur eine Belehrung für zwei Darlehen erteilt worden sei. Dadurch werde der Eindruck erweckt, der Darlehensnehmer könne den Darlehensvertrag auch nur einheitlich widerrufen, obwohl jedes Darlehen für sich eigenständig widerruflich sei. Es könne außerdem der falsche Eindruck entstehen, der Verbraucher könne nur den Kontokorrentkreditvertrag widerrufen, weil nach dem Wortlaut der Widerrufsbelehrung nur die auf den Abschluss des „Kreditvertrages“ gerichtete Willenserklärung widerrufen werden könne, während das andere Darlehen – was unstreitig ist – als „Baudarlehen“ bezeichnet werde. Diese Mängel seien mangels Übereinstimmung mit der Musterwiderrufsbelehrung auch nicht geheilt.
18Ihrem Widerruf stünden auch nicht die Einwände der unzulässigen Rechtsausübung und der Verwirkung entgegen.
19Sie machen weiterhin geltend, im Rahmen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses seien ihnen auf ihre Ratenzahlungen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Leistungszeitpunkt zu erstatten, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dieser Nutzungsziehung bestehe. Im Gegenzug schuldeten sie für die Nutzung des Darlehensbetrags den marktüblichen, maximal jedoch den Vertragszins, wofür ab Oktober 2009 der jeweilige Durchschnittszins für Immobilienfinanzierungen mit zehnjähriger Festzinsbindung nach der …..-Zinsstatistik maßgeblich sei. Denn ab Oktober 2009 sei dieser Zinssatz durchgängig niedriger als der vertraglich vereinbarte anfängliche Jahreszins gewesen. Bei Anwendung eines festen Zinssatzes müsse der Verbraucher dagegen in der derzeitigen Niedrigzinsphase einen überhöhten Zinssatz zahlen und werde trotz des Widerrufs an einem unter Umständen langjährigen Darlehensvertrag wirtschaftlich festgehalten. Bei einer Ausübung des Widerrufsrechts sollten die vereinbarten Konditionen gerade nicht für das Rückabwicklungsverhältnis fortgelten, sondern eine zeitabschnittsweise Berechnung sei vorzugswürdig.
20Die Kläger haben ursprünglich beantragt,
21- 22
1. festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 23.06.2009 durch ihren Widerruf vom 09.02.2015 beendet worden ist;
- 23
2. festzustellen, dass sie infolge des Widerrufs einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung sämtlicher auf das Darlehen geleisteter Zahlungen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Leistungsdatum Zug um Zug gegen Erstattung des Nettodarlehensbetrages zuzüglich Zinsen in Höhe des sich jeweils monatlich aus der ….-Zinsstatistik (Zinssätze für das Neugeschäft der deutschen Banken (……) ‑ Kredite an private Haushalte) für Wohnungsbaukredite mit anfänglicher Zinsbindung von bis zu 10 Jahren ergebenden Effektivzinssatzes haben, der durch Aufrechnung erloschen ist;
- 24
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.952,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit am 13.06.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag haben sie ihre Klageanträge angepasst und beantragen nunmehr,
26- 27
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien am 23.06.2009 geschlossene Darlehensvertragsverhältnis mit den zugehörigen Kontonummern …… über einen Darlehensbetrag i.H.v. insgesamt 160.000,00 Euro durch Widerruf vom 09.02.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde;
- 28
2. festzustellen, dass sie infolge des Widerrufs einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung sämtlicher auf das Darlehen geleisteter Zahlungen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Leistungsdatum
Zug um Zug gegen Rückgewähr des Darlehensnennbetrags in Höhe von 160.000,00 Euro nebst Zinsen aus dem jeweils noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta
30- 31
für die Zeit bis einschließlich September 2009 in Höhe des Vertragszinssatzes von 4,33 % p.a. und
- 32
ab Oktober 2009 in Höhe des sich jeweils monatlich aus der …..Zinsstatistik (Zinssätze für das Neugeschäft der deutschen Banken (…..) – Kredit an private Haushalte) für Wohnungsbaukredite mit anfänglicher Zinsbindung von über 5 bis 10 Jahren ergebenden Effektivzinssatzes
haben, der durch Aufrechnung erloschen ist;
343. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.952,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
35Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Sie ist der Ansicht, der Klageantrag zu 1. sei wegen eines Vorrangs einer Leistungsklage unzulässig. Aus demselben Grund sei der Klageantrag zu 2. unzulässig, weil nach dem Klägervortrag diesen schließlich alle Rechengrößen bekannt seien.
38Sie ist weiterhin der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß. Hierzu macht sie geltend, die Belehrung über den Fristbeginn sei nicht zu beanstanden, da klar werde, dass dem Verbraucher auch sein eigener schriftlicher Antrag zur Verfügung gestellt werden müsse. Die Bindung des Darlehensnehmers an dessen Angebot sei für die Widerrufsbelehrung unbeachtlich. Der Hinweis trage lediglich den §§ 145 ff. BGB Rechnung. Die Widerrufsbelehrung befinde sich auch „in“ dem Vertrag, zumal die Kläger - was unstreitig ist - deren Empfang durch Unterschrift bestätigt hätten. Die Belehrung sei auch optisch ausreichend hervorgehoben. Dass sich der Hinweis zur Wirkung eines Widerrufs bei mehreren Kreditnehmern nicht in dem Kasten befände, sei unschädlich. Der Angabe eines Vertretungsberechtigten bedürfe es nicht.
39Hilfsweise macht sie geltend, dass einem Widerruf auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen stünde. Die Kläger hätten ‑ was unstreitig ist ‑ jahrelang die monatlichen Annuitäten gezahlt und versuchten nunmehr nach einem Absinken des Zinsniveaus um mehr als 30 % unter den Vertragszins sachwidrig im Wege des Widerrufs eine einseitige Besserstellung zu erreichen und eine Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden. Zu berücksichtigen seien auch die Schwierigkeiten, den gesetzlichen Informationspflichten nachzukommen. Je schwieriger dies sei, umso eher sei im Rahmen des § 242 BGB ein Korrektiv anzunehmen. Dabei sei es nicht erforderlich, dass der Verbraucher seine (fort)bestehenden Rechte kenne.
40Weiter hilfsweise macht sie geltend, einem Widerruf könne zudem der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden. Die Kläger hätten von einem vermeintlich fortbestehenden Widerrufsrecht jahrelang keinen Gebrauch gemacht, während sie ‑ die Beklagte ‑ im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Darlehensvertrags eigene Dispositionen, insbesondere im Hinblick auf eine Refinanzierung, getroffen habe. Die angeblichen Fehler der Widerrufsbelehrung seien nicht kausal für die Nichtausübung des Widerrufs unmittelbar nach Vertragsschluss gewesen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Kläger zum Erwerb einer Immobilie zur Eigennutzung auf das Darlehen angewiesen gewesen seien. Die Verwirkung folge auch daraus, dass ‑ was unstreitig ist ‑ der Widerruf erst nahezu sechs Jahre nach Vertragsschluss, ein halbes Jahr nach Ausstellung der Anwaltsvollmacht und etwa vier Monate, nachdem die Kläger bereits die auch in der Klage vorgebrachten Argumente genannt hätten, erklärt worden sei.
41Zu den Rechtsfolgen eines etwaig wirksamen Widerrufs macht die Beklagte weiter hilfsweise geltend, bei dem ihr zu leistenden Wertersatz sei auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen und zu berücksichtigen, dass – was unstreitig ist – in dem Darlehensvertrag ein fester und kein variabler Zinssatz vereinbart worden sei. Den Klägern stehe dagegen für die geleisteten Ratenzahlungen kein Nutzungsersatz zu. Der Tilgungsanteil der klägerischen Zahlungen sei bei einer Nutzungsentschädigung nicht zu berücksichtigen, da es sich um keine „empfangene Leistung“ im Sinne des § 346 Abs. 1 BGB, sondern lediglich um die Rückgewähr der Darlehensvaluta handele. Auch betreffend den Zinsanteil der klägerischen Zahlungen stehe diesen kein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen zu. Allenfalls käme ein Anspruch auf Basis ihrer Marge in Betracht, denn Bezugsgröße könne allein der Zinsanteil sein, der nicht für die Refinanzierung aufzuwenden sei. Dabei sei es dem Darlehensnehmer lediglich möglich, geringere Nutzungen als die Vertragszinsen nachzuweisen. Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz habe sie nicht gezogen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer Schätzung der von der Bank zu leistenden Nutzungszinsen nach § 818 Abs. 1 BGB in dieser Höhe finde hier keine Anwendung, da kein verbundenes Geschäft, sondern ein Zwei-Personen-Verhältnis vorliege. Eine Vermutung sei allenfalls in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz denkbar, die sie jedoch widerlegen könne. So hätte sie auf das Darlehen eine Marge in Höhe von lediglich 1,00 % erzielt.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
43I.
44Jedenfalls die Klageanträge zu 1) und zu 3) sind zulässig. Im Übrigen kann dies offen bleiben.
451.
46Die Kläger haben ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO für den Klageantrag zu 1). Zwar kann nicht lediglich die Feststellung einer Rechtsfrage begehrt werden. Da hier unstreitig nach einem wirksamen Widerruf ein Negativsaldo zu Lasten der Kläger verbleiben würde, ist jedoch eine (Teil-)Leistungsklage gegenüber dem Klageantrag zu 1) jedenfalls nicht vorrangig.
472.
48Die Zulässigkeit des Klageantrags zu 2) könnte demgegenüber in Zweifel gezogen werden. Zwar ist eine Leistungsklage dann nicht vorrangig, wenn der Kläger seinen Anspruch nicht ohne Durchführung einer aufwändigen Begutachtung beziffern kann (BGH, NJW 2000, 1256, 1257; Zöller, ZPO – Greger, 31. Aufl. 2016, § 256 Rn. 7a). Den Klägern sind die Rechengrößen nach ihrem eigenen Vortrag jedoch grundsätzlich bekannt. Schlussendlich kann dies jedoch offen bleiben, da die Klage unbegründet ist.
49II.
50Die Klage ist unbegründet.
511.
52Den Klägern steht kein Anspruch auf die Feststellung zu, dass ihr Widerruf den Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Denn der Widerruf mit dem anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2015 war verfristet.
53a) Entgegen der Auffassung der Kläger war die in dem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß, so dass zum Zeitpunkt des Widerrufs die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB in der vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung abgelaufen war. Für das einen Verbraucherkredit betreffende Widerrufsrecht sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die bei Abgabe der in Rede stehenden Willenserklärungen geltenden Bestimmungen anzuwenden, hier also § 355 BGB in der in der Zeit vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (im Folgenden § 355 BGB a. F.). Die Vorschrift sah ‑ wie auch die nunmehr geltende Fassung ‑ eine Widerrufsfrist von zwei Wochen vor. Diese Frist wurde vorliegend durch ordnungsgemäße, den materiellen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. genügende Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt, so dass der Widerruf im Jahr 2015 verfristet war. § 355 Abs. 2 BGB a. F. sah vor, dass die Frist in Lauf gesetzt wird, wenn dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht und die einen Hinweis auf den Fristbeginn enthält, in Textform mitgeteilt worden ist. Bei schriftlich abzuschließenden Verträgen war ferner Voraussetzung, dass dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt wird. Dabei erfordert der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung, durch die der Verbraucher nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt, sondern auch in die Lage versetzt wird, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 04.07.2002, Az. I ZR 55/00, zitiert nach Juris, Rn. 16; BGH Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, NJW 2009, 3572, 3573). Diesen Anforderungen wird die hier in Rede stehende Widerrufsbelehrung gerecht.
54aa) Die Belehrung über den Fristbeginn ist nicht zu beanstanden.
55(i) Entgegen der Auffassung der Klägerseite liegt hier nicht das Verständnis nahe, die Belehrung könne so verstanden werden, dass die Frist unabhängig von der eigenen Willenserklärung des Verbrauchers einen Tag, nachdem ihm das mit der Widerrufsbelehrung versehene, als Darlehensvertrag überschriebene Darlehensangebot zugegangen ist, beginne. Denn der ausdrücklichen Verwendung der Worte „mein schriftlicher Vertragsantrag“ oder „meines Vertragsantrages“ ist eindeutig zu entnehmen, dass das Angebot des Darlehensnehmers vorliegen muss und jenes der Bank oder gar ein noch gar nicht unterschriebener Vertrag nicht hinreichend sind (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2014, Az. 3 W 34/14, zitiert nach Juris, Rn. 11 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 16.03.2015, Az. 31 U 118/14, zitiert nach Juris, Rn. 24 ff.; so nunmehr auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2015, Az. I-7 W 100/15, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht). Es konnte bei sorgfältiger Prüfung der Widerrufsbelehrung nicht der Eindruck entstehen, dass die Frist ohne die Vertragserklärung des Verbrauchers zu laufen beginnt (vgl. auch OLG Düsseldorf a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich auch gerade nicht aus der von den Klägern für ihre Auffassung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (Az. IX ZR 33/08, NJW 2009, 3572). Die hiesige und die dort bemängelte Widerrufsbelehrung sind gerade nicht vergleichbar. Zwar ist zutreffend, dass der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung die dort in Rede stehende Widerrufsbelehrung für nicht ausreichend erachtet hat. Allerdings war ‑ anders als in der vorliegend zu überprüfenden Widerrufsbelehrung ‑ dort nicht von „mein“ schriftlicher Vertragsantrag die Rede, sondern vielmehr nur von „der“ schriftliche Vertragsantrag.
56(ii) Dass das Dokument mit „Darlehensvertrag“ überschrieben ist, wie die Klägerseite rügt, kann ebenfalls kein Missverständnis verursachen. Soweit die Kläger geltend machen, dass die Differenzierung der Widerrufsbelehrung zwischen der Aushändigung der Vertragsurkunde und des schriftlichen Vertragsantrags des Darlehensnehmers für den durchschnittlichen Verbraucher auf Grund dieser Überschrift nicht deutlich werde, dringen sie damit nicht durch. Denn in der Belehrung ist – wie ausgeführt – die einseitige Erklärung des Verbrauchers mit „mein Antrag“ ausdrücklich genannt. Damit ist klargestellt, dass eine einseitige Erklärung nur dann hinreichend ist, wenn es sich um eine solche des Verbrauchers handelt, während eine Zurverfügungstellung des von keiner Seite unterschriebenen Vertragsformulars den Fristbeginn nicht auslösen kann. Das Verständnis, auch die einseitige Erklärung der Bank oder die Zurverfügungstellung des noch von keiner Seite unterschriebenen Vertrages genüge, kann nicht aufkommen. Durch die Formulierung der Belehrung ist vielmehr klargestellt, dass entweder der Darlehensnehmer ein Angebot abgegeben haben muss oder er muss das Angebot der Bank angenommen haben. Letzteres ist auch dem Laien klar verständlich, wenn er ein Vertragsexemplar erhält. Auch der Laie weiß, dass bei Unterzeichnung durch eine Seite jeweils noch die Annahme der anderen Seite erforderlich ist. Entscheidend für den Fristbeginn ist nach der Widerrufsbelehrung jedoch immer eine eigene Willenserklärung des Darlehensnehmers, die entweder ein eigener Vertragsantrag ist oder den Vertragsantrag der Bank durch Unterzeichnung zur beidseitigen Vertragsurkunde, eben zum Darlehensvertrag, macht.
57bb) Die Widerrufsbelehrung widerspricht auch nicht dem Deutlichkeitsgebot, weil über der Unterschriftenzeile die Angabe über die Bindung des Darlehensnehmers an sein Angebot enthalten ist. Vielmehr steht dies zwei Seiten vor der Widerrufsbelehrung und mit dieser in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Auch für den durchschnittlichen Darlehensnehmer ist verständlich, dass er mit der Unterzeichnung des Vertragsformulars eine verbindliche Erklärung abgibt, für deren Annahme der Bank ein Zeitraum von vier Wochen eingeräumt wird, während das Widerrufsrecht unabhängig davon gilt. Auch aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers ist eindeutig, dass die Frist für eine Ausübung des Widerrufs seinerseits zwei Wochen beträgt, während die Bank gegebenenfalls darüber hinaus zwei weitere Wochen Zeit hat, die Darlehensgewährung noch abzulehnen.
58cc) Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb zu bemängeln, weil sie nach einer Liste mit einzureichenden Unterlagen und nicht mehr im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertrag abgedruckt ist und an dieser Stelle mit ihr objektiv nicht mehr zu rechnen gewesen wäre.
59(i) Vielmehr steht die Widerrufsbelehrung mitten im Vertrag. Die Kläger haben den Vertrag selbst vollständig als Anlage vorgelegt. Die Widerrufsbelehrung befindet sich auf Seite 5 von 17 Seiten. Dass die Widerrufsbelehrung zum Vertrag gehört, ergibt sich aus der ausdrücklichen Angabe der Seitenzahlen und zudem daraus, dass die Kläger auf der folgenden Seite u. a. den Empfang der Widerrufsbelehrung mit einer gesonderten Unterschrift bestätigten. Dass der Widerrufsbelehrung eine Seite allein gewidmet wird, trägt zudem dem Deutlichkeitsgebot in besonderer Weise Rechnung, da die Belehrung bei Durchblättern des Vertrags, auch wenn der Leser nicht nach ihr sucht, kaum übersehen werden kann.
60(ii) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.11.1995 zu Az. I ZR 25/94 (NJW-RR 1996, 472). Denn der dortige Sachverhalt ist mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Der Bundesgerichtshof bemängelte in dem vorzitierten Beschluss eine Widerrufsbelehrung betreffend einen Versicherungsvertrag, die nicht in dem vom Versicherungsnehmer zu unterschreibenden Teil des Antragsformulars, sondern erst auf dessen Rückseite unter der Überschrift „Schlusserklärungen“ und eingeschoben zwischen anderen Hinweisen enthalten war, während auf der Vorderseite nur unzureichend darauf hingewiesen wurde, dass dessen Rückseite Angaben zum Widerrufsrecht enthalte (vgl. BGH a.a.O., NJW-RR 1996, 472, 473). Der Hinweis auf das Widerrufsrecht war zwar „fett“ gedruckt, enthielt jedoch „ganz unterschiedliche Angaben“, an die der Hinweis auf das Widerrufsrecht ‑ ohne Hervorhebung ‑ als letzter angereiht war (vgl. BGH a.a.O.). Ein derartiges geradezu „Verstecken“ der Widerrufsbelehrung liegt hier wegen des raumgreifenden Hinweises auf einer ganzen Seite und der nachfolgenden Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung gerade nicht vor.
61dd) Die Widerrufsbelehrung ist auch optisch deutlich hervorgehoben. Sie befindet sich ‑ wie ausgeführt ‑ auf einer gesonderten Seite, ist eingerahmt sowie farblich hinterlegt und der Text ist „fett“ gedruckt. Etwas anderes ergibt sich nicht deshalb, weil sich die Klausel über die Wirkung des Widerrufs bei mehreren Kreditnehmern unterhalb und nicht innerhalb der Umrahmung der Widerrufsbelehrung befindet. Denn eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs war nach § 355 BGB a. F. schon nicht geschuldet, so dass sich kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot daraus ergibt, dass über die Wirkung eines Widerrufs bei mehreren Kreditnehmern nicht in der gleichen Einrahmung aufgeklärt wird, wie über die Widerrufsmöglichkeit an sich. Überdies kann der Hinweis nach Auffassung der Kammer auch gerade, weil er sich außerhalb der Umrahmung befindet, jedoch in derselben Schriftgröße und „fett“ abgedruckt ist, kaum übersehen werden.
62ee) Es fehlt auch nicht etwa entgegen § 14 Abs. 4 BGB-InfoV a. F. die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, wohin der Widerruf zu richten ist, da die vertretungsberechtigte Person nicht angegeben ist. Dies verkennt, dass es bei § 14 Abs. 4 BGB-InfoV a.F. nach dem maßgeblichen Gestaltungshinweis zu 3 um „Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten“ geht, mithin um die Angabe der Anschrift und nicht die der Vertretungsverhältnisse des Widerrufsadressaten, welche für das Adressieren des Widerrufs erkennbar ohne Belang sind (so ausdrücklich und unter Hervorhebung des Begriffs „Anschrift“ OLG Frankfurt, Urteil vom 23.12.2015, Az. 23 U 51/15, zitiert nach Juris, Rn. 62). Die Nennung einer vertretungsberechtigten Person könnte vielmehr dazu führen, dass die Belehrung noch während des Laufs der Widerrufsfrist unrichtig wird, da bei einer Aktiengesellschaft wie der Beklagten die Mitglieder des Vorstands bzw. der Vorstandsvorsitzende, der den Vorstand vertritt, grundsätzlich jederzeit wechseln können.
63ff) Soweit die Kläger geltend machen, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, weil nur eine Belehrung für zwei Darlehen erteilt worden sei und dadurch der Eindruck erweckt werde, der Darlehensnehmer könne den Darlehensvertrag auch nur einheitlich widerrufen, obwohl jedes Darlehen für sich eigenständig widerruflich sei, dringen sie auch damit nicht durch. Die Kläger haben einen einheitlichen Darlehensvertrag über zwei verschiedene Darlehen abgeschlossen und damit auch nur eine einheitliche Willenserklärung abgegeben. Zudem handelte es ich bei dem Darlehen über 55.000,00 Euro um einen Kontokorrentkreditvertrag zur Vorfinanzierung öffentlicher Mittel, der mit dem erst später zur Verfügung gestellten KfW-Darlehen abgelöst wurde. Wie der Kammer aus anderen Rechtsstreitigkeiten hinlänglich bekannt ist, enthalten die …..Darlehensverträge jedoch regelmäßig eine eigene Widerrufsbelehrung. Darauf kommt es hier jedoch nicht an, da eine zunächst lediglich einheitliche Widerruflichkeit beider Darlehen nicht zu bemängeln ist. Denn die Bank wird der Ausreichung beider Darlehen eine bestimmte Kalkulation zu Grunde gelegt haben. Es ist nicht ersichtlich, warum sich der Darlehensnehmer allein von einem Darlehen lösen und zum Beispiel lediglich an dem – in der Regel sehr niedrig verzinsten – …..-Darlehen festhalten können soll, während die Bank die Vorfinanzierung für das ….-Darlehen allein gegebenenfalls gar nicht zur Verfügung gestellt hätte. Dass dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht eingeräumt ist, heißt nicht, dass auf diese Weise eine wirtschaftliche Kalkulation im Nachhinein zu Lasten einer Seite verschoben werden können soll. Es kann auch nicht der falsche Eindruck entstehen, der Verbraucher könne nur den Kontokorrentkreditvertrag widerrufen, weil nach dem Wortlaut der Widerrufsbelehrung nur die auf den Abschluss des „Kreditvertrages“ gerichtete Willenserklärung widerrufen werden könne, während das andere Darlehen als „Baudarlehen“ bezeichnet werde, wie die Kläger anführen. Denn auch für den juristisch nicht vorgebildeten, durchschnittlichen Darlehensnehmer sind wohl ein Darlehen und ein Kredit im Wesentlichen die gleichen Dinge. Hinzu kommt, dass auch einem durchschnittlichen Darlehensnehmer bewusst sein wird, dass er einen einheitlichen Vertrag über zwei Darlehen mit unterschiedlichen Verzinsungen und Ratenzahlungen abgeschlossen hat. Die Widerruflichkeit lediglich eines Darlehens wird der durchschnittliche Verbraucher regelmäßig schon nicht erwarten.
64gg) Da die Widerrufsbelehrung insgesamt nicht zu bemängeln ist, kommt es nicht darauf an, ob sie der Musterwiderrufsbelehrung gemäß der Anlage 2 zu § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in der vom 02.09.2002 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung entsprach. Eine Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung allein führt nicht dazu, dass die Widerrufsbelehrung unzureichend ist.
65b) Vor diesem Hintergrund kommt es darauf, ob einem Widerruf die Einwände der missbräuchlichen Rechtsausübung oder der Verwirkung entgegenstehen würden, ebenfalls nicht mehr an.
662.
67Aus den vorstehenden Gründen ist auch der Klageantrag zu 2. unbegründet. Vorsorglich kann darauf hingewiesen werden, dass der von den Klägern von der Beklagten begehrte Nutzungsersatz auch überhöht ist, während andererseits die Vorstellungen der Kläger betreffend den von ihnen an die Beklagte zu leistenden Wertersatz zu niedrig sind. Denn die Kläger stellen einerseits für die Verzinsung der von ihnen geleisteten Zahlungen auf einen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab, wollen aber andererseits die von der Beklagten erbrachte Leistung durch den Verweis auf die …..-Zinsstatistiken der ….. ab Oktober 2009 nur variabel zu einem infolge der Finanzkrise außerordentlich günstigen Marktzins verzinsen.
68a) Für die Vermutung eines Nutzungsersatzanspruchs des Darlehensnehmers in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz besteht keine Rechtsgrundlage, denn hiervon wird allenfalls bei Personalkrediten ausgegangen, weil insoweit auch umgekehrt der gesetzliche Verzugszinssatz zu Lasten des Verbrauchers fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt (vgl. BGH, NJW 1998, 2529, 2530 f.; NJW 2009, 3572; NJW 2007, 2401). Für Realkredite kann dies jedoch nicht der Fall sein, denn hier schuldet der Verbraucher der Bank gemäß der Bestimmung des § 503 Abs. 2 BGB nur einen reduzierten Verzugszins in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1100). Somit kann, wenn das, was bei der Berechnung der Verzugszinsen zu Gunsten der Bank gilt, auch für die Schätzung der gezogenen Nutzungen gelten muss (so BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. XI ZR 212/10, zitiert nach Juris, Rn. 25), bei Realkrediten allenfalls ein Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Vermutungsgrundlage sein. Da die Bank die ausgegebenen Realkredite refinanzieren und dementsprechend die erhaltenen Zahlungen zu einem Großteil in die Refinanzierung stecken muss, so dass ihr letztendlich nur die sogenannte Zinsmarge verbleibt (vgl. Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1098 ff.), bestehen auch an dieser Grundlage erhebliche Zweifel.
69b) Umgekehrt dürfen die Darlehensnehmer dem von ihnen geschuldeten Wertersatz kaum genau ab dem Zeitpunkt, zu dem dies wirtschaftlich günstiger ist, einen variablen Zins zu Grunde legen, wie sie dies tun wollen, wenn sie ab Oktober 2009 auf die ….-Zinsstatistiken der …… verweisen. Der Wertersatz ist vielmehr durchgängig anhand des üblichen Zinssatzes für vergleichbar besicherte und gleich lang laufende Festzinskredite zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung zu berechnen (OLG Schleswig, NJOZ 2011, 145, 146; OLG Brandenburg NJOZ 2010, 1980, 1981; Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1096 ff.; vgl. auch Piekenbrock/Rudi, WM 2015, 1085, 1090, Fn. 78 m.w.N. zur h.M.; a. A. Servais, NJW 2014, 3748, 3749 f.). Denn dies ist der Wert des Gebrauchsvorteils, also der Wert, den die Verschaffung der abstrakten Gebrauchsmöglichkeit als primäre Leistung des Darlehensgebers (vgl. Piekenbrock/Rudi, WM 2015, 1085, 1089) hatte. Die Nutzungsmöglichkeit ist keine zeitlich gestreckte Leistung, sondern eine einmalige, nämlich die Zurverfügungstellung von Kapital, das der Darlehensnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigt (Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1096 f.). Dementsprechend normiert auch § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB die vertraglich bestimmte Gegenleistung als Bemessungsgrundlage. Da die Vorschrift dem Darlehensnehmer den Vorteil gewährt, auch im Falle des Widerrufs nicht von steigenden Zinsen belastet zu werden, muss dies umgekehrt ebenso für die Bank für den Fall der sinkenden Zinsen gelten. Eine periodische Berechnung würde dagegen einen hypothetischen Zustand herbeiführen, der niemals von den Vertragsparteien gewollt war (Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1097). Um das vertragliche Äquivalenzverhältnis zu wahren, müssen deshalb spätere Wertentwicklungen unberücksichtigt bleiben (LG Ulm, Urteil vom 25.04.2014, Az. 4 O 343/13, zitiert nach Juris, Rn. 51). Daher schuldet der Darlehensnehmer als Wertersatz den Vertragszins oder einen eventuell niedrigeren Marktzins für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12, zitiert nach Juris, Rn. 35).
703.
71Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
72III.
73Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
74Streitwert: 57.008,48 Euro
75Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit eines Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags richtet sich nach der Hauptforderung, die der Kläger beanspruchen zu können meint (BGH, Beschluss vom 12.01.2016, Az. XI ZR 366/15, zitiert nach Juris). Hierbei handelt es sich um die bisher erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen; etwaige Ansprüche auf Nutzungsentschädigung haben dagegen als Nebenforderung außer Betracht zu bleiben (BGH a.a.O.). Nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Klägervortrag betragen die bisher erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen insgesamt 57.008,48 Euro (Bl. 139 d. A.). Zwar führt die Beklagte zu Recht an, dass sich die Rate für das Darlehen mit der Endziffer -…. auf 461,93 Euro und nicht 491,93 Euro beläuft. In dem von den Klägern für ihre Zins- und Tilgungsleistungen vorgelegten Anlagenkonvolut K8 (Bl. 143 ff. d. A.) sind als gebuchter Betrag jedoch jeweils 461,93 Euro genannt. Die Gesamtsumme der von den Klägern vorgetragenen Zins- und Tilgungsleistungen hat die Beklagte nicht bestritten.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
- 1.
der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und - 2.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.
(2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn
- 1.
der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll, - 2.
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und - 3.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.
(3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem infolge der Beendigung des Darlehensvertrages Nr. xxx durch wirksamen Widerruf des Klägers vom 01.12.2014 entstandenen Rückgewährschuldverhältnis über die Zahlung eines Betrages von 131.513,64 € hinaus keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.822,96 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 93% und der Beklagten zu 7% auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über den Widerruf eines Darlehensvertrages.
3Die Kläger schloss mit der beklagten Sparkasse am 30.09.2008 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 135.000,00 €, festverzinslich bis zum 30.09.2018 zu einem Jahreszinssatz von 5,50 % (Darlehensnummer xxx).
4Zusammen mit dem Darlehensvertrag unterzeichnete der Kläger zu dem Vertrag eine ihm ausgehändigte Widerrufsbelehrung.
5In der verwendeten Belehrung heißt es unter der Überschrift "Widerrufsrecht“: "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen2 ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. [...]". Unterhalb der Unterschrift des Klägers befindet sich u.a. folgender Fußnotentext: "2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen."
6Ferner enthält die Widerrufsbelehrung einen Abschnitt über den Widerruf bei finanzierten Geschäften. Wegen des genauen Wortlauts und des weiteren Inhalts der Belehrung wird auf die in Ablichtung zur Gerichtsakte gereichte Widerrufsbelehrung (Bl. 9 d.A.) Bezug genommen.
7Der Darlehensbetrag wurde an den Kläger ausgezahlt. Bis zum 15.02.2015 hat der Kläger an die Beklagte Zinsen auf das Darlehen in Höhe von 47.643,75 € gezahlt.
8Auch nach diesem Zeitpunkt hat der Kläger jeweils zum 15. eines jeden Monats die monatlichen Zinszahlungen von 618,75 € erbracht.
9Die Darlehensvaluta ist dagegen noch in voller Höhe zur Rückzahlung offen. Tilgungsleistungen hat der Kläger nicht erbracht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2014 (Bl. 10 d.A.) erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 15.12.2014 zurück.
10Der Kläger ist der Auffassung, noch zum Widerruf seiner Erklärung zum Abschluss des Darlehensvertrags berechtigt gewesen zu sein, da die dem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung weder den gesetzlichen Vorgaben noch der Musterbelehrung entsprochen habe.
11Der Kläger meint, er schulde der Beklagten infolge des Widerrufs nicht mehr als 89.395,34 €. Er vertritt die Auffassung, er habe Wertersatz für die Kapitalnutzung in Höhe eines überschlagenen Marktzinses von 2%, mithin in Höhe von 17.323,20 € zu leisten. Dabei sei ausgehend von einem anfänglichen marktüblichen Zins von 5,17% die Entwicklung der marktüblichen Zinsen zu berücksichtigen, wobei sich ein Durchschnittswert von 2,98% ergebe. Ferner habe die Beklagte auf die geleisteten Zinszahlungen Nutzungsersatz in Höhe von 5%, mithin in Höhe von 15.284,11 € zu zahlen.
12Der Kläger berechnet den Rückabwicklungssaldo zum Stichtag 19.02.2015 wie folgt:
13|
- |
Ausgezahlte Darlehensvaluta |
135.000,00 EUR |
|
- |
Zzgl. marktüblicher Zins von 2% p.a. |
17.323,20 EUR |
|
- |
Abzgl. Zinszahlungen Kläger |
./. 47.643,75 EUR |
|
- |
Abzgl. Verzinsung der Zinsleistungen 5% p.a. |
./. 15.284,11 EUR |
|
Saldo zu Gunsten der Beklagten |
89.395,34 EUR |
Ferner vertritt er die Auffassung, die Beklagte sei ihm zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.611,93 € verpflichtet.
15Ursprünglich hat der Kläger neben dem verbliebenen Antrag hilfsweise die Feststellung begehrt, dass er seine Vertragserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2014 wirksam widerrufen hat. In der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2016 hat der die Klage insoweit mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.
16Der Kläger beantragt nunmehr noch
171.
18festzustellen, dass der Beklagten aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Darlehensvertrag Nr. xxx über die Zahlung eines Betrages von 89.395,34 € hinaus keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen,
192.
20die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.611,93 € freizustellen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie vertritt die Auffassung, die in Rede stehende Widerrufsbelehrung erfülle die gesetzlichen Anforderungen. Sie könne sich auf die Übereinstimmung mit der damals gültigen Musterwiderrufsbelehrung berufen. Im Übrigen stehe der Ausübung des Widerrufsrechts der Einwand unzulässiger Rechtsausübung und der Verwirkung entgegen.
24Die Beklagte behauptet, dass ihre Marge bei diesem Darlehen bei 0,37 % gelegen habe und vertritt die Auffassung, diese sei der Rückabwicklung zugrunde zu legen.
25Ferner bestreitet die Beklagte die Forderungshöhe, erklärt ihrerseits die Aufrechnung und ist der Meinung, der Kläger hätte einen Saldo von 135.000,00 nach Ziffer 7 ihrer AGB durch das Nichterheben von Einwendungen genehmigt.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe
28Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
29I.
30Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag zulässig, jedoch nur in geringem Umfang begründet.
31Das Gericht hat den Klageantrag sachgerecht dahin ausgelegt, dass der Kläger die Feststellung begehrt, der Beklagten stünde aus dem infolge des Widerrufs entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnis – nicht aus dem Darlehensvertrag – keine über die Zahlung von 89.000,00 € hinausgehenden Ansprüche zu. Denn der wirksame Widerruf führt zur Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis. Die aus dem wirksamen Widerruf und infolge des Entstehens des Rückgewährsschuldverhältnisses sich ergebenden wechselseitigen Ansprüche hat der Kläger auch zur Grundlage seiner der Klage zugrunde liegenden Berechnung gemacht.
321.
33Der Kläger hat seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 30.09.2008 gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen.
34a)
35Auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bei Abschluss des Vertrags geltenden Fassung anzuwenden.
36b)
37Der Kläger hat sein ihm gem. §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F. zustehendes Widerrufsrecht fristgerecht ausgeübt. Denn die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht i.S.v. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen.
38aa)
39Die Frist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erlischt das Widerrufsrecht auch nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, § 355 Abs. 3. S. 3 BGB a.F..
40bb)
41Vorliegend hatte die Widerrufsfrist im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs (01.12.2014) noch nicht zu laufen begonnen, da die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.
42Die in der Widerrufsbelehrung enthaltene Formulierung wonach die Frist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginnt, ist unzureichend, weil der Verbraucher im Unklaren gelassen wird, von welchen Umständen dies abhängt und welche weiteren Voraussetzungen für den Fristbeginn zu erfüllen sind (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 – II ZR 163/14 –; BGH, Urteil vom 15. August 2012 – VIII ZR 378/11 –, BGHZ 194, 238; BGH, Urteil v. 01.12.2010, - VIII ZR 82/10 -; BGH, Urteil v. 09.12.2009, - VIII ZR 219/08 -).
43cc)
44Die Beklagte kann sich dabei nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen.
45(1)
46Verwendet die Bank gegenüber dem Darlehensnehmer eine Widerrufsbelehrung, die dem in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelten Muster für die Widerrufsbelehrung entspricht, kann sie sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen. Es wird gesetzlich fingiert, dass es sich um eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung handelt, obwohl auch die Musterwiderrufsbelehrung inhaltlich den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. nicht genügt (BGH, Urteil vom 15.08.2012, VIII ZR 378/11). Diese Schutzwirkung greift aber nur dann ein, wenn das von der Bank verwandte Formular dem Muster in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Entscheidend ist dabei allein, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf die Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll. Das gilt selbst dann, wenn die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zu Gunsten des Belehrungsempfängers bestehen (BGH, Beschluss vom 10.02.2015, II ZR 163/14; Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13; Urteil vom 01.03.2012, III ZR 83/11; Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10).
47(2)
48Vorliegend konnte die Beklagte aufgrund der Überleitungsvorschrift für die Muster nach § 14 gem. § 16 BGB-InfoV i.d.F. vom 04.03.2008 das dem Rechtszustand bis zum 31.03.2008 entsprechende Muster noch bis zum 01.10.2008 verwenden.
49Jedoch entspricht die verwendete Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV a.F. nicht. Dies, weil die Beklagte am Ende der ersten Zeile, wonach der Widerruf innerhalb von zwei Wochen zu erklären ist, eine Fußnote "²" angebracht hat, die zu der unten stehenden Erläuterung "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" führt. Dabei handelt es sich sowohl um eine formale Abweichung vom Mustertext als auch um eine inhaltliche, da diese Fußnote eine Aufforderung beinhaltet, die der Mustertext nicht vorsieht. Es handelt es sich auch nicht um eine marginale Abweichung zum Mustertext, da der Kunde durch die Fußnote den Eindruck gewinnen kann, er müsse die Frist selbständig prüfen. Damit hat die Beklagte das Muster einer eigenständigen Bearbeitung unterzogen und einen Zusatz aufgenommen, der zu weiteren Unklarheiten des Verbrauchers hinsichtlich des Fristbeginns führen kann und damit die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung zur Folge hat. Nach zutreffender Auffassung, der sich das Gericht anschließt, hat diese Abweichung zur Folge, dass die Beklagte sich mit der Folge der Unwirksamkeit dieser Widerrufsbelehrung nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. (OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2016, Az. 31 U 41/15; Urteil vom 04.11.2015 - 31 U 64/15-; OLG Köln, Beschluss vom 06.11.2015 - 13 U 113/15 -; Beschluss vom 13.04.2016 – 13 U 241/15 –, OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 - 6 U 296/14 -; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2016 - 17 U 16/15 -; Urteil vom 25.04.2016 – 23 U 98/15; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14 - ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10 2015 – 17 U 42/15 –; OLG München, Urteil vom 21.10.2013, - 19 U 1208/13 - ; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012, - 4 U 194/11 -; a.A. z.B. OLG Schleswig, Urteil v. 26.02.2015 - 5 U 175/14 -).
50Darüber hinaus weicht das von der Beklagten verwendete Formular weicht von der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 – aufgrund der Überleitungsregelung bis zum 01.10.2008 - geltenden Fassung in mehreren weiteren Punkten ab. So wurde der Überschrift Widerrufsbelehrung der Zusatz "zum o.g. Darlehensvertrag" hinzugefügt. Der Gestaltungshinweis 3 der Musterbelehrung "(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse)" wurde in den laufenden Widerrufstext eingefügt. Eine inhaltliche Änderung der Musterbelehrung liegt ferner darin, dass die Beklagte unter dem Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ von den Vorgaben der Musterwiderrufsbelehrung abgewichen ist und entgegen dem Gestaltungshinweis 9 der Musterbelehrung Satz 2 des Hinweises für verbundene Geschäfte nicht ersetzt, sondern die Belehrung zunächst um den eigenen Zusatz "Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen" ergänzt hat und sodann den in der Musterbelehrung vorgegebenen Hinweis für Darlehen, die den Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts finanzieren, zusätzlich aufgenommen hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2016, Az. 31 U 41/15). Dabei ist es unerheblich, dass vorliegend kein finanziertes Geschäft gegeben ist. Wird ohne Vorliegen eines verbundenen Geschäftes aber dennoch - was gestattet ist - der Hinweis eingefügt, muss er der Musterbelehrung entsprechen, damit sich der Kreditgeber auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV berufen kann (vgl. BGH, WM 2011, 86; OLG Hamm a.a.O.).
51c)
52Der Ausübung des Widerrufsrechts steht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht entgegen.
53aa)
54Das Widerrufsrecht ist nicht verwirkt. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte bereits deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie den Klägern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2016 – 31 U 41/15 -; Urteil vom 04.11.2015 – 31 U 64/15-). Darüber hinaus fehlt es am sog. „Umstandsmoment“, da nicht ersichtlich ist, dass und aus welchen Gründen sich die Beklagte berechtigterweise darauf eingerichtet hat und darauf vertrauen durfte, dass die auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen nicht widerrufen werden. Die bloße Dauer der Vertragserfüllung durch den Kläger reicht zur Annahme einer Verwirkung nicht (so zum Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz: BGH, Urteil vom 18.10.2004, - II ZR 352/02 -),
55bb)
56Auch stellt sich die Ausübung des Widerrufsrechts nicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S.v. § 242 BGB dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es dem Kläger bei der Ausübung des Widerrufsrechts um die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile im Sinne einer Reduzierung der Zinsbelastung durch Neuabschluss eines Darlehensvertrages zu nach der Marktlage im Zeitpunkt des Widerrufs günstigeren Zinskonditionen gegangen ist.
57Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.032016 – VIII ZR 146/15 –) besteht der Sinn des Widerrufsrechts darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben. Danach kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - in Betracht, etwa bei – hier ersichtlich nicht vorliegendem – arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer. Denn das Gesetz knüpft die Ausübung des Widerrufsrechts - wie schon das Fehlen einer Begründungspflicht (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) zeigt - nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers, sondern überlässt es allein seinem freien Willen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft. Nur dieses Verständnis wird dem oben genannten Sinn des Widerrufsrechts, dem Verbraucher ein einfaches und effektives Recht zur Lösung von einem geschlossenen Vertrag an die Hand zu geben, gerecht. Mit einem solchen Verhalten nutzt der Verbraucher schlicht zu seinem Vorteil das ihm eingeräumte und an keine weiteren Voraussetzungen gebundene Widerrufsrecht (BGH a.a.O.).
58Diese für das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäfte aufgestellten Erwägungen finden uneingeschränkt auch auf das gesetzliche Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen Anwendung.
59cc)
60Aus diesen Gründen kann die Ausübung des Widerrufsrechts auch nicht gegen das Übermaßverbot oder das Verbot der rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung (hierzu jeweils OLG Brandenburg, Urteil vom 20.01.2016 – 4 U 79/15 - ) verstoßen.
612.
62Aufgrund des wirksamen Widerrufs ist der Darlehensvertrag ex nunc in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden, §§ 357 Abs. 1 BGB a.F., 346 BGB.
63Im Rahmen der Rückabwicklung hat der Kläger nach § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Widerrufserklärung erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Ferner hat er gemäß § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz von Nutzungen, die er aus den empfangenen Zins- und Tilgungsleistungen gezogen hat.
64Die Beklagte hat ihrerseits einen Anspruch gegen den Kläger aus § 346 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der gesamten ihm überlassenen Darlehensvaluta. Außerdem hat sie aus § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 BGB einen Anspruch auf Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile an dem jeweils noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 – und vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15 -).
65a)
66Danach hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der bis Ende Februar erbrachten Zinszahlungen in Höhe von 47.276,38 €.
67Die Beklagte hat die diesen Betrag ergebenden einzelnen Zahlungen des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt detailliert in der Anlage B10 zum Schriftsatz vom 17.05.2016 dargestellt.
68Soweit der Kläger einen darüber hinausgehenden von ihm zum 15.02.2015 errechneten Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Zinszahlungen in Höhe von 47.643,75 € geltend macht, fehlt es insoweit an einer konkreten Zahlungsaufstellung, aus der sich darüber hinausgehende Zahlungen des Klägers ergeben.
69Letztlich kommt es hierauf aber aus den nachfolgend (d) cc)) genannten Gründen nicht an.
70Dabei folgt hinsichtlich der Zinszahlungen, die nach Ausübung des Widerrufsrechts geleistet worden sind, der entsprechende Rückzahlungsanspruch nicht aus § 346 Abs. 1 BGB, sondern aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB.
71Ansprüche auf Rückzahlung von erbrachten Tilgungsleistungen bestehen nicht, da solche nicht geleistet worden sind.
72b)
73Ferner hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung bis zu dem unter a) angegebenen Zeitpunkt gezogener Nutzungen in Höhe von 3.486,36 €
74Auch insoweit folgt der Anspruch auf Nutzungswertersatz hinsichtlich der nach Widerruf geleisteten Zahlungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 20.01.2016 – 4 U 79/15 -).
75aa)
76Nach § 346 Abs. 1 BGB sind von der Beklagten aus den erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche – widerlegliche – Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat (BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15; Beschluss vom 22.09.2015, XI ZR 116/15; Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08. Dies gilt auch, soweit sich der Anspruch vorliegend aus § 818 Abs. 1 BGB ergibt (BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 17/06 - OLG Brandenburg a.a.O.).
77Nach zutreffender Auffassung ist bei einem Immobiliardarlehensvertrag aber nicht der allgemeine Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB), sondern lediglich der für Immobiliardarlehensverträge geregelte besondere Verzugszinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 503 Abs. 2 BGB) in Ansatz zu bringen (so auch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2016 - 17 U 77/15 -; OLG Brandenburg a.a.O; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2015, 6 U 140/14; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14 -; LG Köln Urteil vom 26.04.2016– 21 O 221/15 –; LG Düsseldorf, Urteil vom 08. April 2016 – 8 O 258/15 -; a.A. (5 Prozentpunkte) z.B.: OLG Frankfurt, ZIP 2016, 409, KG, BKR 2015, 109). Denn die tatsächliche Vermutung für die Ziehung von Nutzungen in Höhe des Verzugszinssatzes wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung damit begründet, dass Banken auch ihren Verzugsschaden in entsprechender Weise abstrakt berechnen können (BGH, Urteil vom 12.05.1998 -XI ZR 79/97 -). Hinsichtlich des Verzugsschadens einer Bank ist eine abstrakte Schadensberechnung i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aber nur dann zulässig, wenn es sich nicht um einen Realkredit handelt, weil Realkredite in der Regel niedriger verzinslich sind als Verbraucherkredite und auch die Refinanzierungskosten sowie der Kreditbearbeitungsaufwand bei einem Grundpfandkredit mit der Situation bei einem Verbraucherkredit nicht ohne weiteres übertragbar sind (BGH, Urteil vom 18.02.1992 - XI ZR 134/91 -). Entsprechend kann bei einem Realkredit auch nicht ohne weiteres von gezogenen Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausgegangen werden (BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 242/05 -).
78bb)
79Die Beklagte hat die Vermutung, dass sie tatsächlich Nutzungen in diesem Umfang gezogen hat, nicht entkräftet. Wofür die Beklagte die eingenommenen Zinsen jeweils konkret verwendet hat, kann ihrem Sachvortrag nicht entnommen werden. Eine Vermutung dahin, dass eine Bank im Rahmen eines bestimmten Kreditgeschäfts eingenommene Gelder im Einzelfall gerade dafür verwendet, die Refinanzierung des konkreten Kreditverhältnisses zurückzuführen besteht nicht und es kann nicht unterstellt werden, dass sich eine Bank bezogen auf jedes einzelne Kreditverhältnis laufzeitkongruent refinanziert (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2015 – 6 U 148/14-; Urteil vom 24.11.2015 – 6 U 140/14 -).
80Welchen institutsspezifischen Durchschnittszinssatz die Beklagte nach der Zusammensetzung ihres gesamten Aktivkreditgeschäfts in dem Zeitraum erzielt hat, in dem die Nutzungen gezogen wurden, ist ebenfalls nicht dargetan. Hierfür wäre eine Darstellung erforderlich gewesen, welche Kreditarten ihr Aktivgeschäft in dieser Zeit umfasste und welchen Anteil die einzelnen Arten am Gesamtvolumen hatten (OLG Stuttgart, a.a.O.).
81Da es bei dem Anspruch auf Nutzungsersatz allein darauf ankommt, dass der Bank Vermögenswerte zugeflossen sind und sie diese wirtschaftlich nutzen konnte und nicht darauf, ist unerheblich, welchen Refinanzierungsaufwand sie hatte und welche Gewinnmarge sie bei dem Darlehen erzielt hat. Denn der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen ist gerade nicht auf Herausgabe des aus dem Darlehensvertrag mit dem Darlehensnehmer erzielten Gewinn gerichtet und beschränkt.
82cc)
83Unter Zugrundelegung eines Nutzungsersatzanspruchs von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz besteht ein Nutzungsersatzanspruch für die bis einschließlich Februar 2015 geleisteten Zahlungen in Höhe von 3.486,36 €. Dies ausgehend von der unbestrittenen und anhand des online-Verzugszinsrechners http://www.zinsen-berechnen.de/verzugszinsrechner.php nachgehaltenen zutreffenden Berechnung der Beklagten gemäß der Anlage B10 zum Schriftsatz vom 17.05.2016.
84Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch des Klägers in geltend gemachter Höhe von 15.284,11 € auch unter Zugrundelegung der von ihm geltend gemachten Verzinsung von 5% nicht gegeben wäre. Denn ersichtlich hat der Kläger dieser Berechnung den zum 15.02.2015 gezahlten Zinsgesamtbetrag von 47.643,75 € für die gesamte Laufzeit zugrunde gelegt, obwohl dieser infolge der monatlichen Zahlungen erst im Februar 2015 erreicht war.
85c)
86Die Beklagte hat ihrerseits einen Anspruch gegen den Kläger auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 135.000,00 €.
87d)
88Ferner hat die Beklagte gem. § 346 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Wertersatz für die Gebrauchsvorteile an der dem Kläger überlassenen Darlehensvaluta nach dem vertraglich vereinbarten Zins von 5,50 %.
89aa)
90Der Kläger kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass der marktübliche Zins für derartige Kredite nach der Statistik der Deutschen Bundesbank zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses niedrigerlag, nämlich bei 5,17 %, § 346 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 BGB.
91Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06 - ) ist von der Marktüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes auszugehen, wenn dieser innerhalb der Streubreite der in den – seinerzeitigen - Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze oder nur geringfügig bis zu 1 % darüber liegt.
92Dementsprechend ist davon auszugehen, dass Abweichungen von einem Prozentpunkt vom durchschnittlichen Zinssatz noch kein Indiz für Marktunüblichkeit sind (OLG Brandenburg a.a.O.). Vorliegend überstieg der Zinssatz den behaupteten üblichen Zins bei Vertragsschluss aber lediglich um 0,33 Prozentpunkte. Eine solche Abweichung allein begründet noch keine Marktunüblichkeit.
93bb)
94Maßgeblich für die Wertersatzpflicht des Klägers ist dabei nicht der durchschnittliche Marktzins in dem Zeitraum bis zum Widerruf. Auch ist dieser nicht periodisch anhand des jeweiligen monatlichen Marktzinses zu berechnen. Nach zutreffender Auffassung, der das Gericht folgt, ist der Wertersatzanspruch der Bank anhand des bei Vertragsschluss geltenden Marktzinses zu berechnen ( OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013 – I-6 U 64/12 -; OLG Schleswig, NJOZ 2011, 145; OLG Brandenburg, NJOZ 2010, 1980; Urteil vom 20.01.2016 – 4 U 79/15 -; KG, Urteil vom 22.12.2014 - 24 U 169/13 -; LG Bonn, Urteil vom 19.05.2015 – 3 O 206/14 -). Der marktübliche Wert des Gebrauchsvorteils eines Immobiliardarlehens kann jedenfalls für den Zeitraum der Zinsbindung sachgerecht nur einheitlich, bezogen auf den Laufzeitbeginn des Vertrags, ermittelt werden. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung, die für den Wertersatzanspruch zunächst auf die im Vertrag vereinbarte Gegenleistung abstellt. Dann müssen aber auch die Verhältnisse bei Vertragsschluss – gerade auch im Hinblick auf die Zinsbindung – entscheidend sein.
95cc)
96Danach errechnet sich ein Wertersatzanspruch der Beklagten in dem Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung erbrachter Zinszahlungen entsprechender Höhe, bezogen auf den genannten Stichtag, von 47.276,38 €.
973.
98Zum Zeitpunkt 15.02.2015 errechnet sich danach folgender Saldo zu Lasten des Klägers:
99|
- |
Ausgezahlte Darlehensvaluta |
135.000,00 EUR |
|
- |
Zzgl. Wertersatzanspruch Bekl./Vertragszins |
47.276,38 EUR |
|
- |
Abzgl. Zinszahlungen Kläger |
./. 47.276,38 EUR |
|
- |
Abzgl. Verzinsung der Zinsleistungen 5% p.a. |
./. 3.486,36 EUR |
|
Saldo zu Gunsten der Beklagten |
131.513,64 EUR |
a)
101Dabei wären die wechselseitigen Forderungen Zug um Zug zu erfüllen gewesen, § 348 BGB. Der Kläger hat jedoch bereits im Rahmen der Klageschrift die wechselseitigen Forderungen saldiert und verrechnet und damit eine konkludente Aufrechnungserklärung abgegeben. Diese wirkt nach § 389 BGB (nur) auf den Zeitpunkt des Entstehens des Rückgewährschuldverhältnisses zurück (BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15).
102b)
103Im Hinblick auf die gesetzliche Tilgungsreihenfolge (§ 396 Abs. 2 BGB i.V.m. § 367 BGB) ist infolge der Aufrechnung zunächst der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für Gebrauchsvorteile vollständig erloschen und sodann der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 3.486,36 € getilgt worden.
104c)
105Eine weitere Verringerung des Saldos zu Gunsten des Klägers infolge nach dem 15.02.2015 erfolgter weiterer monatlicher Zinszahlungen von je 618,75 € war nicht anzunehmen. Insoweit hat der Kläger wegen solcher Zahlungen weder eine Aufrechnungserklärung abgegeben noch diese Beträge in sonstiger Weise im Rahmen dieses Rechtsstreits geltend und zu dessen Gegenstand gemacht.
106d)
107Gleichermaßen war der ermittelte Saldo auch nicht zu Lasten des Klägers zu erhöhen. Zwar hat die Beklagte für die Zeit nach dem hier zugrunde zu legenden Berechnungsstichtag weitere Wertersatzansprüche gegen den Kläger für die Gebrauchsvorteile des nach Aufrechnung noch verbleibenden Teils der Darlehensvaluta. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.05.2015 die Aufrechnung mit ihr zustehenden Zinszahlungen gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Klägers hinsichtlich der geleisteten Tilgungen und nachrangig hinsichtlich der zu erstattenden Nutzungsentschädigung erklärt hat, bleibt offen, mit welchen Zinsansprüchen für welchen Zeitraum die Aufrechnung erklärt worden ist. Die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Klägers hinsichtlich geleisteter Tilgungen geht mangels Tilgungszahlungen des Klägers ins Leere. Gleiches gilt für die Aufrechnung gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Nutzungsentschädigung. Soweit der Kläger im Rahmen dieses Rechtsstreits einen solchen Anspruch geltend gemacht hat, war der zuerkannte Anspruch in Höhe von 3.486,36 € zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits durch die vorherige Aufrechnung des Klägers in der Klageschrift erloschen. Weitere Nutzungsentschädigungsansprüche des Klägers sind dagegen – wie dargelegt – nicht geltend gemacht. Aus diesem Grunde geht auch die weitere nachrangige Aufrechnung der Beklagten mit Ansprüchen auf Rückzahlung der Darlehensvaluta ins Leere.
108e)
109Es gilt auch nicht der höhere Saldo aus dem Jahreskontoauszug 2015 von 135.000,00 € nach Nr. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten mangels Widerspruch der Kläger als genehmigt. Der Kläger hat durch den Widerruf und die Klageerhebung dem konkludent widersprochen und durchweg die Auffassung vertreten, der Beklagten lediglich noch eine geringere Forderung aus einem Rückabwicklungsschuldverhältnis und nicht die Zahlung von 135.000,00 € aus einem fortbestehenden Darlehensvertrag zu schulden.
110II.
111Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.822,96 € aus § 280 Abs. 1 BGB
112Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 04.11.2015 – 31 U 64/15 -) liegt bereits in der Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung.
113Dem steht die Regelung in § 357 Abs. 4 BGB a.F., wonach weitergehende Ansprüche nicht bestehen, nicht entgegen. Denn nach h.M. (Müller-Christmann in BeckOK-BGB, Edition 31, Stand 01.05.2014, § 357 Rn. 34; Masuch in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 357 Rn. 66; Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 357 Rn. 15) ist § 357 Abs. 4 BGB mit der Konsequenz teleologisch zu reduzieren, dass die durch § 357 angeordneten Rechtsfolgen in spezifischer Weise zugunsten des Verbrauchers durch §§ 280 ff BGB und die Regeln der cic (§§ 311 Abs 2, 241 Abs 2, 280) ebenso wie durch delikts- oder bereicherungsrechtliche Bestimmungen ergänzt werden. Dessen Anwendungsbereich ist danach nur auf Ansprüche gegen den Verbraucher beschränkt.
114Allerdings ist der Anspruch nur in Höhe von 1.822,96 € begründet. Denn maßgeblich für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Darlehenswiderruf ist nicht die in Ansatz gebrachte Nettodarlehensvaluta, sondern sind die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15 -). Zugrunde zu legen war danach nur ein Gegenstandswert in Höhe von bis zu 50.000,00 €.
115Der Kläger kann danach Freistellung von Kosten in Höhe von 1.822,96 € (1.163,00 € x 1,3 zzgl. 20,00 € Pauschale und 19% Mehrwertsteuer) verlangen
116VI.
117Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Dabei waren dem Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, das sein Obsiegen geringfügig war und besondere Kosten nicht entstanden sind. Ein Gebührensprung nicht entstanden
118Folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Dabei hat das Gericht den Obsiegensanteil des Klägers anhand der Differenz zwischen dem im Tenor genannten Betrag und dem – vollständig offenen – Nettodarlehensbetrag (135.000,00 €) errechnet und diese ins Verhältnis zu der Differenz zwischen im Antrag angegebenen Betrag (89.000,00 €) und dem Nettodarlehensbetrag gesetzt.
119Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem infolge der Beendigung des Darlehensvertrages Nr. xxx durch wirksamen Widerruf des Klägers vom 01.12.2014 entstandenen Rückgewährschuldverhältnis über die Zahlung eines Betrages von 131.513,64 € hinaus keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.822,96 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 93% und der Beklagten zu 7% auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über den Widerruf eines Darlehensvertrages.
3Die Kläger schloss mit der beklagten Sparkasse am 30.09.2008 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 135.000,00 €, festverzinslich bis zum 30.09.2018 zu einem Jahreszinssatz von 5,50 % (Darlehensnummer xxx).
4Zusammen mit dem Darlehensvertrag unterzeichnete der Kläger zu dem Vertrag eine ihm ausgehändigte Widerrufsbelehrung.
5In der verwendeten Belehrung heißt es unter der Überschrift "Widerrufsrecht“: "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen2 ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. [...]". Unterhalb der Unterschrift des Klägers befindet sich u.a. folgender Fußnotentext: "2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen."
6Ferner enthält die Widerrufsbelehrung einen Abschnitt über den Widerruf bei finanzierten Geschäften. Wegen des genauen Wortlauts und des weiteren Inhalts der Belehrung wird auf die in Ablichtung zur Gerichtsakte gereichte Widerrufsbelehrung (Bl. 9 d.A.) Bezug genommen.
7Der Darlehensbetrag wurde an den Kläger ausgezahlt. Bis zum 15.02.2015 hat der Kläger an die Beklagte Zinsen auf das Darlehen in Höhe von 47.643,75 € gezahlt.
8Auch nach diesem Zeitpunkt hat der Kläger jeweils zum 15. eines jeden Monats die monatlichen Zinszahlungen von 618,75 € erbracht.
9Die Darlehensvaluta ist dagegen noch in voller Höhe zur Rückzahlung offen. Tilgungsleistungen hat der Kläger nicht erbracht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2014 (Bl. 10 d.A.) erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 15.12.2014 zurück.
10Der Kläger ist der Auffassung, noch zum Widerruf seiner Erklärung zum Abschluss des Darlehensvertrags berechtigt gewesen zu sein, da die dem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung weder den gesetzlichen Vorgaben noch der Musterbelehrung entsprochen habe.
11Der Kläger meint, er schulde der Beklagten infolge des Widerrufs nicht mehr als 89.395,34 €. Er vertritt die Auffassung, er habe Wertersatz für die Kapitalnutzung in Höhe eines überschlagenen Marktzinses von 2%, mithin in Höhe von 17.323,20 € zu leisten. Dabei sei ausgehend von einem anfänglichen marktüblichen Zins von 5,17% die Entwicklung der marktüblichen Zinsen zu berücksichtigen, wobei sich ein Durchschnittswert von 2,98% ergebe. Ferner habe die Beklagte auf die geleisteten Zinszahlungen Nutzungsersatz in Höhe von 5%, mithin in Höhe von 15.284,11 € zu zahlen.
12Der Kläger berechnet den Rückabwicklungssaldo zum Stichtag 19.02.2015 wie folgt:
13|
- |
Ausgezahlte Darlehensvaluta |
135.000,00 EUR |
|
- |
Zzgl. marktüblicher Zins von 2% p.a. |
17.323,20 EUR |
|
- |
Abzgl. Zinszahlungen Kläger |
./. 47.643,75 EUR |
|
- |
Abzgl. Verzinsung der Zinsleistungen 5% p.a. |
./. 15.284,11 EUR |
|
Saldo zu Gunsten der Beklagten |
89.395,34 EUR |
Ferner vertritt er die Auffassung, die Beklagte sei ihm zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.611,93 € verpflichtet.
15Ursprünglich hat der Kläger neben dem verbliebenen Antrag hilfsweise die Feststellung begehrt, dass er seine Vertragserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2014 wirksam widerrufen hat. In der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2016 hat der die Klage insoweit mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.
16Der Kläger beantragt nunmehr noch
171.
18festzustellen, dass der Beklagten aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Darlehensvertrag Nr. xxx über die Zahlung eines Betrages von 89.395,34 € hinaus keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen,
192.
20die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.611,93 € freizustellen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie vertritt die Auffassung, die in Rede stehende Widerrufsbelehrung erfülle die gesetzlichen Anforderungen. Sie könne sich auf die Übereinstimmung mit der damals gültigen Musterwiderrufsbelehrung berufen. Im Übrigen stehe der Ausübung des Widerrufsrechts der Einwand unzulässiger Rechtsausübung und der Verwirkung entgegen.
24Die Beklagte behauptet, dass ihre Marge bei diesem Darlehen bei 0,37 % gelegen habe und vertritt die Auffassung, diese sei der Rückabwicklung zugrunde zu legen.
25Ferner bestreitet die Beklagte die Forderungshöhe, erklärt ihrerseits die Aufrechnung und ist der Meinung, der Kläger hätte einen Saldo von 135.000,00 nach Ziffer 7 ihrer AGB durch das Nichterheben von Einwendungen genehmigt.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe
28Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
29I.
30Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag zulässig, jedoch nur in geringem Umfang begründet.
31Das Gericht hat den Klageantrag sachgerecht dahin ausgelegt, dass der Kläger die Feststellung begehrt, der Beklagten stünde aus dem infolge des Widerrufs entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnis – nicht aus dem Darlehensvertrag – keine über die Zahlung von 89.000,00 € hinausgehenden Ansprüche zu. Denn der wirksame Widerruf führt zur Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis. Die aus dem wirksamen Widerruf und infolge des Entstehens des Rückgewährsschuldverhältnisses sich ergebenden wechselseitigen Ansprüche hat der Kläger auch zur Grundlage seiner der Klage zugrunde liegenden Berechnung gemacht.
321.
33Der Kläger hat seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 30.09.2008 gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen.
34a)
35Auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bei Abschluss des Vertrags geltenden Fassung anzuwenden.
36b)
37Der Kläger hat sein ihm gem. §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F. zustehendes Widerrufsrecht fristgerecht ausgeübt. Denn die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht i.S.v. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen.
38aa)
39Die Frist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erlischt das Widerrufsrecht auch nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, § 355 Abs. 3. S. 3 BGB a.F..
40bb)
41Vorliegend hatte die Widerrufsfrist im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs (01.12.2014) noch nicht zu laufen begonnen, da die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.
42Die in der Widerrufsbelehrung enthaltene Formulierung wonach die Frist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginnt, ist unzureichend, weil der Verbraucher im Unklaren gelassen wird, von welchen Umständen dies abhängt und welche weiteren Voraussetzungen für den Fristbeginn zu erfüllen sind (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 – II ZR 163/14 –; BGH, Urteil vom 15. August 2012 – VIII ZR 378/11 –, BGHZ 194, 238; BGH, Urteil v. 01.12.2010, - VIII ZR 82/10 -; BGH, Urteil v. 09.12.2009, - VIII ZR 219/08 -).
43cc)
44Die Beklagte kann sich dabei nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen.
45(1)
46Verwendet die Bank gegenüber dem Darlehensnehmer eine Widerrufsbelehrung, die dem in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelten Muster für die Widerrufsbelehrung entspricht, kann sie sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen. Es wird gesetzlich fingiert, dass es sich um eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung handelt, obwohl auch die Musterwiderrufsbelehrung inhaltlich den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. nicht genügt (BGH, Urteil vom 15.08.2012, VIII ZR 378/11). Diese Schutzwirkung greift aber nur dann ein, wenn das von der Bank verwandte Formular dem Muster in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Entscheidend ist dabei allein, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf die Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll. Das gilt selbst dann, wenn die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zu Gunsten des Belehrungsempfängers bestehen (BGH, Beschluss vom 10.02.2015, II ZR 163/14; Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13; Urteil vom 01.03.2012, III ZR 83/11; Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10).
47(2)
48Vorliegend konnte die Beklagte aufgrund der Überleitungsvorschrift für die Muster nach § 14 gem. § 16 BGB-InfoV i.d.F. vom 04.03.2008 das dem Rechtszustand bis zum 31.03.2008 entsprechende Muster noch bis zum 01.10.2008 verwenden.
49Jedoch entspricht die verwendete Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV a.F. nicht. Dies, weil die Beklagte am Ende der ersten Zeile, wonach der Widerruf innerhalb von zwei Wochen zu erklären ist, eine Fußnote "²" angebracht hat, die zu der unten stehenden Erläuterung "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" führt. Dabei handelt es sich sowohl um eine formale Abweichung vom Mustertext als auch um eine inhaltliche, da diese Fußnote eine Aufforderung beinhaltet, die der Mustertext nicht vorsieht. Es handelt es sich auch nicht um eine marginale Abweichung zum Mustertext, da der Kunde durch die Fußnote den Eindruck gewinnen kann, er müsse die Frist selbständig prüfen. Damit hat die Beklagte das Muster einer eigenständigen Bearbeitung unterzogen und einen Zusatz aufgenommen, der zu weiteren Unklarheiten des Verbrauchers hinsichtlich des Fristbeginns führen kann und damit die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung zur Folge hat. Nach zutreffender Auffassung, der sich das Gericht anschließt, hat diese Abweichung zur Folge, dass die Beklagte sich mit der Folge der Unwirksamkeit dieser Widerrufsbelehrung nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. (OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2016, Az. 31 U 41/15; Urteil vom 04.11.2015 - 31 U 64/15-; OLG Köln, Beschluss vom 06.11.2015 - 13 U 113/15 -; Beschluss vom 13.04.2016 – 13 U 241/15 –, OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 - 6 U 296/14 -; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2016 - 17 U 16/15 -; Urteil vom 25.04.2016 – 23 U 98/15; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14 - ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10 2015 – 17 U 42/15 –; OLG München, Urteil vom 21.10.2013, - 19 U 1208/13 - ; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012, - 4 U 194/11 -; a.A. z.B. OLG Schleswig, Urteil v. 26.02.2015 - 5 U 175/14 -).
50Darüber hinaus weicht das von der Beklagten verwendete Formular weicht von der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 – aufgrund der Überleitungsregelung bis zum 01.10.2008 - geltenden Fassung in mehreren weiteren Punkten ab. So wurde der Überschrift Widerrufsbelehrung der Zusatz "zum o.g. Darlehensvertrag" hinzugefügt. Der Gestaltungshinweis 3 der Musterbelehrung "(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse)" wurde in den laufenden Widerrufstext eingefügt. Eine inhaltliche Änderung der Musterbelehrung liegt ferner darin, dass die Beklagte unter dem Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ von den Vorgaben der Musterwiderrufsbelehrung abgewichen ist und entgegen dem Gestaltungshinweis 9 der Musterbelehrung Satz 2 des Hinweises für verbundene Geschäfte nicht ersetzt, sondern die Belehrung zunächst um den eigenen Zusatz "Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen" ergänzt hat und sodann den in der Musterbelehrung vorgegebenen Hinweis für Darlehen, die den Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts finanzieren, zusätzlich aufgenommen hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2016, Az. 31 U 41/15). Dabei ist es unerheblich, dass vorliegend kein finanziertes Geschäft gegeben ist. Wird ohne Vorliegen eines verbundenen Geschäftes aber dennoch - was gestattet ist - der Hinweis eingefügt, muss er der Musterbelehrung entsprechen, damit sich der Kreditgeber auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV berufen kann (vgl. BGH, WM 2011, 86; OLG Hamm a.a.O.).
51c)
52Der Ausübung des Widerrufsrechts steht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht entgegen.
53aa)
54Das Widerrufsrecht ist nicht verwirkt. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte bereits deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie den Klägern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2016 – 31 U 41/15 -; Urteil vom 04.11.2015 – 31 U 64/15-). Darüber hinaus fehlt es am sog. „Umstandsmoment“, da nicht ersichtlich ist, dass und aus welchen Gründen sich die Beklagte berechtigterweise darauf eingerichtet hat und darauf vertrauen durfte, dass die auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen nicht widerrufen werden. Die bloße Dauer der Vertragserfüllung durch den Kläger reicht zur Annahme einer Verwirkung nicht (so zum Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz: BGH, Urteil vom 18.10.2004, - II ZR 352/02 -),
55bb)
56Auch stellt sich die Ausübung des Widerrufsrechts nicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S.v. § 242 BGB dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es dem Kläger bei der Ausübung des Widerrufsrechts um die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile im Sinne einer Reduzierung der Zinsbelastung durch Neuabschluss eines Darlehensvertrages zu nach der Marktlage im Zeitpunkt des Widerrufs günstigeren Zinskonditionen gegangen ist.
57Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.032016 – VIII ZR 146/15 –) besteht der Sinn des Widerrufsrechts darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben. Danach kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - in Betracht, etwa bei – hier ersichtlich nicht vorliegendem – arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer. Denn das Gesetz knüpft die Ausübung des Widerrufsrechts - wie schon das Fehlen einer Begründungspflicht (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) zeigt - nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers, sondern überlässt es allein seinem freien Willen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft. Nur dieses Verständnis wird dem oben genannten Sinn des Widerrufsrechts, dem Verbraucher ein einfaches und effektives Recht zur Lösung von einem geschlossenen Vertrag an die Hand zu geben, gerecht. Mit einem solchen Verhalten nutzt der Verbraucher schlicht zu seinem Vorteil das ihm eingeräumte und an keine weiteren Voraussetzungen gebundene Widerrufsrecht (BGH a.a.O.).
58Diese für das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäfte aufgestellten Erwägungen finden uneingeschränkt auch auf das gesetzliche Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen Anwendung.
59cc)
60Aus diesen Gründen kann die Ausübung des Widerrufsrechts auch nicht gegen das Übermaßverbot oder das Verbot der rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung (hierzu jeweils OLG Brandenburg, Urteil vom 20.01.2016 – 4 U 79/15 - ) verstoßen.
612.
62Aufgrund des wirksamen Widerrufs ist der Darlehensvertrag ex nunc in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden, §§ 357 Abs. 1 BGB a.F., 346 BGB.
63Im Rahmen der Rückabwicklung hat der Kläger nach § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Widerrufserklärung erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Ferner hat er gemäß § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz von Nutzungen, die er aus den empfangenen Zins- und Tilgungsleistungen gezogen hat.
64Die Beklagte hat ihrerseits einen Anspruch gegen den Kläger aus § 346 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der gesamten ihm überlassenen Darlehensvaluta. Außerdem hat sie aus § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 BGB einen Anspruch auf Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile an dem jeweils noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 – und vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15 -).
65a)
66Danach hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der bis Ende Februar erbrachten Zinszahlungen in Höhe von 47.276,38 €.
67Die Beklagte hat die diesen Betrag ergebenden einzelnen Zahlungen des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt detailliert in der Anlage B10 zum Schriftsatz vom 17.05.2016 dargestellt.
68Soweit der Kläger einen darüber hinausgehenden von ihm zum 15.02.2015 errechneten Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Zinszahlungen in Höhe von 47.643,75 € geltend macht, fehlt es insoweit an einer konkreten Zahlungsaufstellung, aus der sich darüber hinausgehende Zahlungen des Klägers ergeben.
69Letztlich kommt es hierauf aber aus den nachfolgend (d) cc)) genannten Gründen nicht an.
70Dabei folgt hinsichtlich der Zinszahlungen, die nach Ausübung des Widerrufsrechts geleistet worden sind, der entsprechende Rückzahlungsanspruch nicht aus § 346 Abs. 1 BGB, sondern aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB.
71Ansprüche auf Rückzahlung von erbrachten Tilgungsleistungen bestehen nicht, da solche nicht geleistet worden sind.
72b)
73Ferner hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung bis zu dem unter a) angegebenen Zeitpunkt gezogener Nutzungen in Höhe von 3.486,36 €
74Auch insoweit folgt der Anspruch auf Nutzungswertersatz hinsichtlich der nach Widerruf geleisteten Zahlungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 20.01.2016 – 4 U 79/15 -).
75aa)
76Nach § 346 Abs. 1 BGB sind von der Beklagten aus den erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche – widerlegliche – Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat (BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15; Beschluss vom 22.09.2015, XI ZR 116/15; Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08. Dies gilt auch, soweit sich der Anspruch vorliegend aus § 818 Abs. 1 BGB ergibt (BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 17/06 - OLG Brandenburg a.a.O.).
77Nach zutreffender Auffassung ist bei einem Immobiliardarlehensvertrag aber nicht der allgemeine Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB), sondern lediglich der für Immobiliardarlehensverträge geregelte besondere Verzugszinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 503 Abs. 2 BGB) in Ansatz zu bringen (so auch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2016 - 17 U 77/15 -; OLG Brandenburg a.a.O; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2015, 6 U 140/14; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14 -; LG Köln Urteil vom 26.04.2016– 21 O 221/15 –; LG Düsseldorf, Urteil vom 08. April 2016 – 8 O 258/15 -; a.A. (5 Prozentpunkte) z.B.: OLG Frankfurt, ZIP 2016, 409, KG, BKR 2015, 109). Denn die tatsächliche Vermutung für die Ziehung von Nutzungen in Höhe des Verzugszinssatzes wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung damit begründet, dass Banken auch ihren Verzugsschaden in entsprechender Weise abstrakt berechnen können (BGH, Urteil vom 12.05.1998 -XI ZR 79/97 -). Hinsichtlich des Verzugsschadens einer Bank ist eine abstrakte Schadensberechnung i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aber nur dann zulässig, wenn es sich nicht um einen Realkredit handelt, weil Realkredite in der Regel niedriger verzinslich sind als Verbraucherkredite und auch die Refinanzierungskosten sowie der Kreditbearbeitungsaufwand bei einem Grundpfandkredit mit der Situation bei einem Verbraucherkredit nicht ohne weiteres übertragbar sind (BGH, Urteil vom 18.02.1992 - XI ZR 134/91 -). Entsprechend kann bei einem Realkredit auch nicht ohne weiteres von gezogenen Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausgegangen werden (BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 242/05 -).
78bb)
79Die Beklagte hat die Vermutung, dass sie tatsächlich Nutzungen in diesem Umfang gezogen hat, nicht entkräftet. Wofür die Beklagte die eingenommenen Zinsen jeweils konkret verwendet hat, kann ihrem Sachvortrag nicht entnommen werden. Eine Vermutung dahin, dass eine Bank im Rahmen eines bestimmten Kreditgeschäfts eingenommene Gelder im Einzelfall gerade dafür verwendet, die Refinanzierung des konkreten Kreditverhältnisses zurückzuführen besteht nicht und es kann nicht unterstellt werden, dass sich eine Bank bezogen auf jedes einzelne Kreditverhältnis laufzeitkongruent refinanziert (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2015 – 6 U 148/14-; Urteil vom 24.11.2015 – 6 U 140/14 -).
80Welchen institutsspezifischen Durchschnittszinssatz die Beklagte nach der Zusammensetzung ihres gesamten Aktivkreditgeschäfts in dem Zeitraum erzielt hat, in dem die Nutzungen gezogen wurden, ist ebenfalls nicht dargetan. Hierfür wäre eine Darstellung erforderlich gewesen, welche Kreditarten ihr Aktivgeschäft in dieser Zeit umfasste und welchen Anteil die einzelnen Arten am Gesamtvolumen hatten (OLG Stuttgart, a.a.O.).
81Da es bei dem Anspruch auf Nutzungsersatz allein darauf ankommt, dass der Bank Vermögenswerte zugeflossen sind und sie diese wirtschaftlich nutzen konnte und nicht darauf, ist unerheblich, welchen Refinanzierungsaufwand sie hatte und welche Gewinnmarge sie bei dem Darlehen erzielt hat. Denn der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen ist gerade nicht auf Herausgabe des aus dem Darlehensvertrag mit dem Darlehensnehmer erzielten Gewinn gerichtet und beschränkt.
82cc)
83Unter Zugrundelegung eines Nutzungsersatzanspruchs von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz besteht ein Nutzungsersatzanspruch für die bis einschließlich Februar 2015 geleisteten Zahlungen in Höhe von 3.486,36 €. Dies ausgehend von der unbestrittenen und anhand des online-Verzugszinsrechners http://www.zinsen-berechnen.de/verzugszinsrechner.php nachgehaltenen zutreffenden Berechnung der Beklagten gemäß der Anlage B10 zum Schriftsatz vom 17.05.2016.
84Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch des Klägers in geltend gemachter Höhe von 15.284,11 € auch unter Zugrundelegung der von ihm geltend gemachten Verzinsung von 5% nicht gegeben wäre. Denn ersichtlich hat der Kläger dieser Berechnung den zum 15.02.2015 gezahlten Zinsgesamtbetrag von 47.643,75 € für die gesamte Laufzeit zugrunde gelegt, obwohl dieser infolge der monatlichen Zahlungen erst im Februar 2015 erreicht war.
85c)
86Die Beklagte hat ihrerseits einen Anspruch gegen den Kläger auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 135.000,00 €.
87d)
88Ferner hat die Beklagte gem. § 346 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Wertersatz für die Gebrauchsvorteile an der dem Kläger überlassenen Darlehensvaluta nach dem vertraglich vereinbarten Zins von 5,50 %.
89aa)
90Der Kläger kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass der marktübliche Zins für derartige Kredite nach der Statistik der Deutschen Bundesbank zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses niedrigerlag, nämlich bei 5,17 %, § 346 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 BGB.
91Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06 - ) ist von der Marktüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes auszugehen, wenn dieser innerhalb der Streubreite der in den – seinerzeitigen - Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze oder nur geringfügig bis zu 1 % darüber liegt.
92Dementsprechend ist davon auszugehen, dass Abweichungen von einem Prozentpunkt vom durchschnittlichen Zinssatz noch kein Indiz für Marktunüblichkeit sind (OLG Brandenburg a.a.O.). Vorliegend überstieg der Zinssatz den behaupteten üblichen Zins bei Vertragsschluss aber lediglich um 0,33 Prozentpunkte. Eine solche Abweichung allein begründet noch keine Marktunüblichkeit.
93bb)
94Maßgeblich für die Wertersatzpflicht des Klägers ist dabei nicht der durchschnittliche Marktzins in dem Zeitraum bis zum Widerruf. Auch ist dieser nicht periodisch anhand des jeweiligen monatlichen Marktzinses zu berechnen. Nach zutreffender Auffassung, der das Gericht folgt, ist der Wertersatzanspruch der Bank anhand des bei Vertragsschluss geltenden Marktzinses zu berechnen ( OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013 – I-6 U 64/12 -; OLG Schleswig, NJOZ 2011, 145; OLG Brandenburg, NJOZ 2010, 1980; Urteil vom 20.01.2016 – 4 U 79/15 -; KG, Urteil vom 22.12.2014 - 24 U 169/13 -; LG Bonn, Urteil vom 19.05.2015 – 3 O 206/14 -). Der marktübliche Wert des Gebrauchsvorteils eines Immobiliardarlehens kann jedenfalls für den Zeitraum der Zinsbindung sachgerecht nur einheitlich, bezogen auf den Laufzeitbeginn des Vertrags, ermittelt werden. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung, die für den Wertersatzanspruch zunächst auf die im Vertrag vereinbarte Gegenleistung abstellt. Dann müssen aber auch die Verhältnisse bei Vertragsschluss – gerade auch im Hinblick auf die Zinsbindung – entscheidend sein.
95cc)
96Danach errechnet sich ein Wertersatzanspruch der Beklagten in dem Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung erbrachter Zinszahlungen entsprechender Höhe, bezogen auf den genannten Stichtag, von 47.276,38 €.
973.
98Zum Zeitpunkt 15.02.2015 errechnet sich danach folgender Saldo zu Lasten des Klägers:
99|
- |
Ausgezahlte Darlehensvaluta |
135.000,00 EUR |
|
- |
Zzgl. Wertersatzanspruch Bekl./Vertragszins |
47.276,38 EUR |
|
- |
Abzgl. Zinszahlungen Kläger |
./. 47.276,38 EUR |
|
- |
Abzgl. Verzinsung der Zinsleistungen 5% p.a. |
./. 3.486,36 EUR |
|
Saldo zu Gunsten der Beklagten |
131.513,64 EUR |
a)
101Dabei wären die wechselseitigen Forderungen Zug um Zug zu erfüllen gewesen, § 348 BGB. Der Kläger hat jedoch bereits im Rahmen der Klageschrift die wechselseitigen Forderungen saldiert und verrechnet und damit eine konkludente Aufrechnungserklärung abgegeben. Diese wirkt nach § 389 BGB (nur) auf den Zeitpunkt des Entstehens des Rückgewährschuldverhältnisses zurück (BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15).
102b)
103Im Hinblick auf die gesetzliche Tilgungsreihenfolge (§ 396 Abs. 2 BGB i.V.m. § 367 BGB) ist infolge der Aufrechnung zunächst der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für Gebrauchsvorteile vollständig erloschen und sodann der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 3.486,36 € getilgt worden.
104c)
105Eine weitere Verringerung des Saldos zu Gunsten des Klägers infolge nach dem 15.02.2015 erfolgter weiterer monatlicher Zinszahlungen von je 618,75 € war nicht anzunehmen. Insoweit hat der Kläger wegen solcher Zahlungen weder eine Aufrechnungserklärung abgegeben noch diese Beträge in sonstiger Weise im Rahmen dieses Rechtsstreits geltend und zu dessen Gegenstand gemacht.
106d)
107Gleichermaßen war der ermittelte Saldo auch nicht zu Lasten des Klägers zu erhöhen. Zwar hat die Beklagte für die Zeit nach dem hier zugrunde zu legenden Berechnungsstichtag weitere Wertersatzansprüche gegen den Kläger für die Gebrauchsvorteile des nach Aufrechnung noch verbleibenden Teils der Darlehensvaluta. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.05.2015 die Aufrechnung mit ihr zustehenden Zinszahlungen gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Klägers hinsichtlich der geleisteten Tilgungen und nachrangig hinsichtlich der zu erstattenden Nutzungsentschädigung erklärt hat, bleibt offen, mit welchen Zinsansprüchen für welchen Zeitraum die Aufrechnung erklärt worden ist. Die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Klägers hinsichtlich geleisteter Tilgungen geht mangels Tilgungszahlungen des Klägers ins Leere. Gleiches gilt für die Aufrechnung gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Nutzungsentschädigung. Soweit der Kläger im Rahmen dieses Rechtsstreits einen solchen Anspruch geltend gemacht hat, war der zuerkannte Anspruch in Höhe von 3.486,36 € zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits durch die vorherige Aufrechnung des Klägers in der Klageschrift erloschen. Weitere Nutzungsentschädigungsansprüche des Klägers sind dagegen – wie dargelegt – nicht geltend gemacht. Aus diesem Grunde geht auch die weitere nachrangige Aufrechnung der Beklagten mit Ansprüchen auf Rückzahlung der Darlehensvaluta ins Leere.
108e)
109Es gilt auch nicht der höhere Saldo aus dem Jahreskontoauszug 2015 von 135.000,00 € nach Nr. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten mangels Widerspruch der Kläger als genehmigt. Der Kläger hat durch den Widerruf und die Klageerhebung dem konkludent widersprochen und durchweg die Auffassung vertreten, der Beklagten lediglich noch eine geringere Forderung aus einem Rückabwicklungsschuldverhältnis und nicht die Zahlung von 135.000,00 € aus einem fortbestehenden Darlehensvertrag zu schulden.
110II.
111Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.822,96 € aus § 280 Abs. 1 BGB
112Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 04.11.2015 – 31 U 64/15 -) liegt bereits in der Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung.
113Dem steht die Regelung in § 357 Abs. 4 BGB a.F., wonach weitergehende Ansprüche nicht bestehen, nicht entgegen. Denn nach h.M. (Müller-Christmann in BeckOK-BGB, Edition 31, Stand 01.05.2014, § 357 Rn. 34; Masuch in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 357 Rn. 66; Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 357 Rn. 15) ist § 357 Abs. 4 BGB mit der Konsequenz teleologisch zu reduzieren, dass die durch § 357 angeordneten Rechtsfolgen in spezifischer Weise zugunsten des Verbrauchers durch §§ 280 ff BGB und die Regeln der cic (§§ 311 Abs 2, 241 Abs 2, 280) ebenso wie durch delikts- oder bereicherungsrechtliche Bestimmungen ergänzt werden. Dessen Anwendungsbereich ist danach nur auf Ansprüche gegen den Verbraucher beschränkt.
114Allerdings ist der Anspruch nur in Höhe von 1.822,96 € begründet. Denn maßgeblich für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Darlehenswiderruf ist nicht die in Ansatz gebrachte Nettodarlehensvaluta, sondern sind die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15 -). Zugrunde zu legen war danach nur ein Gegenstandswert in Höhe von bis zu 50.000,00 €.
115Der Kläger kann danach Freistellung von Kosten in Höhe von 1.822,96 € (1.163,00 € x 1,3 zzgl. 20,00 € Pauschale und 19% Mehrwertsteuer) verlangen
116VI.
117Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Dabei waren dem Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, das sein Obsiegen geringfügig war und besondere Kosten nicht entstanden sind. Ein Gebührensprung nicht entstanden
118Folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Dabei hat das Gericht den Obsiegensanteil des Klägers anhand der Differenz zwischen dem im Tenor genannten Betrag und dem – vollständig offenen – Nettodarlehensbetrag (135.000,00 €) errechnet und diese ins Verhältnis zu der Differenz zwischen im Antrag angegebenen Betrag (89.000,00 €) und dem Nettodarlehensbetrag gesetzt.
119Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Kläger schlossen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der ……(nachfolgend zusammenfassend die Beklagte genannt) unter dem 23./29.06.2009 einen Darlehensvertrag (Bl. 9 ff. d. A.) über einen Nettokreditbetrag in Höhe von 160.000,00 Euro zum Kauf einer Immobilie und einen Kontokorrentkreditvertrag über 55.000,00 Euro zur Vorfinanzierung öffentlicher Mittel. Dieses …..Darlehen wurde später zur Verfügung gestellt und der Kontokorrentkredit damit abgelöst. Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 5 (Bl. 13 d. A.) eine Widerrufsbelehrung, die auszugsweise wie folgt lautet:
3„Fristlauf
4Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
5- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
6- eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages ausgehändigt wurde.
7Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes.“
8Unterhalb der Einrahmung, die die Widerrufsbelehrung enthält, wird auf Folgendes hingewiesen:
9„Mehrere Kreditnehmer
10Bei mehreren Kreditnehmern wirkt der Widerruf eines Kreditnehmers auch für die anderen Kreditnehmer.“
11Der Darlehensvertrag enthält weiterhin auf Seite 3 (Bl. 11 d. A.) über der Unterschriftenzeile folgende Angabe:
12„Verbindliches Angebot durch den Darlehensnehmer:
13Durch Unterzeichnung gibt der Darlehensnehmer ein verbindliches Angebot auf Abschluss des vorstehenden Darlehensvertrags ab. Der Darlehensnehmer ist vier Wochen ab Unterzeichnung an sein Vertragsangebot gebunden.“
14Unter dem 04.08.2014 bevollmächtigte der Kläger zu 1) die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite mit seiner außergerichtlichen Vertretung (Bl. 49 d. A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.09.2014 (Bl. 46 ff. d. A.) teilten die Kläger der Beklagten ihre Absicht mit, von einem vermeintlichen Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags Gebrauch zu machen und forderten die Beklagte zur Bestätigung eines Widerrufsrechts auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 25.11.2014 ab (Bl. 50 d. A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2015 (Bl. 51 ff. d. A.) erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags.
15Die Kläger erklären ferner die Aufrechnung mit ihren vermeintlich aus einem Widerruf folgenden Forderungen gegen die Beklagte gegenüber Forderungen der Beklagten aus einem Widerruf.
16Die Kläger sind der Ansicht, sie hätten ein Interesse an der Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch ihre Widerrufserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist. Hierzu machen sie geltend, die Gesamtforderung der Beklagten aus einem Widerruf - was unstreitig ist - übersteige ihre Forderung. Nach ihrer Aufrechnungserklärung scheide daher eine Leistungsklage aus. Zudem lasse die Beklagte als Bank erwarten, dass sie entsprechend den Feststellungen des Gerichts leisten werde. Ihr Feststellungsinteresse folge auch daraus, dass die Berechnung der wechselseitigen Forderungen streitig sei.
17Die Kläger sind weiterhin der Ansicht, sie hätten den Darlehensvertrag noch widerrufen können, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Hierzu machen sie geltend, der Belehrung könne nicht eindeutig entnommen werden, dass der Lauf der Widerrufsfrist erst beginne, wenn der Verbraucher auch im Besitz seiner eigenen Vertragserklärung ist. Denn die Differenzierung der Widerrufsbelehrung zwischen der Aushändigung der Vertragsurkunde und des schriftlichen Vertragsantrags des Darlehensnehmers werde für den durchschnittlichen Verbraucher nicht deutlich, da sein Vertragsantrag mit „Darlehensvertrag“ überschrieben sei und auf Seite 6 des Vertrags der Empfang des „Darlehensvertrags“ bestätigt werde. Es liege damit das Verständnis nahe, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von der eigenen Willenserklärung des Verbrauchers einen Tag, nachdem ihm das mit der Widerrufsbelehrung versehene, als Darlehensvertrag überschriebene Darlehensangebot zugegangen sei. Insoweit bestehe durchaus eine Vergleichbarkeit zu dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 zu Az. XI ZR 33/08 zugrunde gelegen habe. Die Widerrufsbelehrung entspreche auch nicht dem Deutlichkeitsgebot, da sie durch die Angabe der Bindung des Darlehensnehmers an sein Angebot über der Unterschriftenzeile relativiert werde. Da die Widerrufsbelehrung - was unstreitig ist - nach einer Seite mit einer Liste über einzureichende Unterlagen abgedruckt sei, stehe sie auch nicht mehr im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertrag, denn an dieser Stelle sei mit ihr objektiv nicht mehr zu rechnen gewesen. Da sich die Klausel über die Wirkung des Widerrufs bei mehreren Kreditnehmern - was ebenfalls unstreitig ist - außerhalb der Umrahmung der Widerrufsbelehrung befinde, sei diese auch nicht insgesamt deutlich hervorgehoben. Weiterhin fehle entgegen § 14 Abs. 4 BGB-InfoV a. F. auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, wohin der Widerruf zu richten sei, da - was auch unstreitig ist - die vertretungsberechtigte Person nicht angegeben sei. Schließlich sei die Widerrufsbelehrung auch fehlerhaft, weil nur eine Belehrung für zwei Darlehen erteilt worden sei. Dadurch werde der Eindruck erweckt, der Darlehensnehmer könne den Darlehensvertrag auch nur einheitlich widerrufen, obwohl jedes Darlehen für sich eigenständig widerruflich sei. Es könne außerdem der falsche Eindruck entstehen, der Verbraucher könne nur den Kontokorrentkreditvertrag widerrufen, weil nach dem Wortlaut der Widerrufsbelehrung nur die auf den Abschluss des „Kreditvertrages“ gerichtete Willenserklärung widerrufen werden könne, während das andere Darlehen – was unstreitig ist – als „Baudarlehen“ bezeichnet werde. Diese Mängel seien mangels Übereinstimmung mit der Musterwiderrufsbelehrung auch nicht geheilt.
18Ihrem Widerruf stünden auch nicht die Einwände der unzulässigen Rechtsausübung und der Verwirkung entgegen.
19Sie machen weiterhin geltend, im Rahmen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses seien ihnen auf ihre Ratenzahlungen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Leistungszeitpunkt zu erstatten, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dieser Nutzungsziehung bestehe. Im Gegenzug schuldeten sie für die Nutzung des Darlehensbetrags den marktüblichen, maximal jedoch den Vertragszins, wofür ab Oktober 2009 der jeweilige Durchschnittszins für Immobilienfinanzierungen mit zehnjähriger Festzinsbindung nach der …..-Zinsstatistik maßgeblich sei. Denn ab Oktober 2009 sei dieser Zinssatz durchgängig niedriger als der vertraglich vereinbarte anfängliche Jahreszins gewesen. Bei Anwendung eines festen Zinssatzes müsse der Verbraucher dagegen in der derzeitigen Niedrigzinsphase einen überhöhten Zinssatz zahlen und werde trotz des Widerrufs an einem unter Umständen langjährigen Darlehensvertrag wirtschaftlich festgehalten. Bei einer Ausübung des Widerrufsrechts sollten die vereinbarten Konditionen gerade nicht für das Rückabwicklungsverhältnis fortgelten, sondern eine zeitabschnittsweise Berechnung sei vorzugswürdig.
20Die Kläger haben ursprünglich beantragt,
21- 22
1. festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 23.06.2009 durch ihren Widerruf vom 09.02.2015 beendet worden ist;
- 23
2. festzustellen, dass sie infolge des Widerrufs einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung sämtlicher auf das Darlehen geleisteter Zahlungen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Leistungsdatum Zug um Zug gegen Erstattung des Nettodarlehensbetrages zuzüglich Zinsen in Höhe des sich jeweils monatlich aus der ….-Zinsstatistik (Zinssätze für das Neugeschäft der deutschen Banken (……) ‑ Kredite an private Haushalte) für Wohnungsbaukredite mit anfänglicher Zinsbindung von bis zu 10 Jahren ergebenden Effektivzinssatzes haben, der durch Aufrechnung erloschen ist;
- 24
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.952,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit am 13.06.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag haben sie ihre Klageanträge angepasst und beantragen nunmehr,
26- 27
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien am 23.06.2009 geschlossene Darlehensvertragsverhältnis mit den zugehörigen Kontonummern …… über einen Darlehensbetrag i.H.v. insgesamt 160.000,00 Euro durch Widerruf vom 09.02.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde;
- 28
2. festzustellen, dass sie infolge des Widerrufs einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung sämtlicher auf das Darlehen geleisteter Zahlungen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Leistungsdatum
Zug um Zug gegen Rückgewähr des Darlehensnennbetrags in Höhe von 160.000,00 Euro nebst Zinsen aus dem jeweils noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta
30- 31
für die Zeit bis einschließlich September 2009 in Höhe des Vertragszinssatzes von 4,33 % p.a. und
- 32
ab Oktober 2009 in Höhe des sich jeweils monatlich aus der …..Zinsstatistik (Zinssätze für das Neugeschäft der deutschen Banken (…..) – Kredit an private Haushalte) für Wohnungsbaukredite mit anfänglicher Zinsbindung von über 5 bis 10 Jahren ergebenden Effektivzinssatzes
haben, der durch Aufrechnung erloschen ist;
343. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.952,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
35Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Sie ist der Ansicht, der Klageantrag zu 1. sei wegen eines Vorrangs einer Leistungsklage unzulässig. Aus demselben Grund sei der Klageantrag zu 2. unzulässig, weil nach dem Klägervortrag diesen schließlich alle Rechengrößen bekannt seien.
38Sie ist weiterhin der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß. Hierzu macht sie geltend, die Belehrung über den Fristbeginn sei nicht zu beanstanden, da klar werde, dass dem Verbraucher auch sein eigener schriftlicher Antrag zur Verfügung gestellt werden müsse. Die Bindung des Darlehensnehmers an dessen Angebot sei für die Widerrufsbelehrung unbeachtlich. Der Hinweis trage lediglich den §§ 145 ff. BGB Rechnung. Die Widerrufsbelehrung befinde sich auch „in“ dem Vertrag, zumal die Kläger - was unstreitig ist - deren Empfang durch Unterschrift bestätigt hätten. Die Belehrung sei auch optisch ausreichend hervorgehoben. Dass sich der Hinweis zur Wirkung eines Widerrufs bei mehreren Kreditnehmern nicht in dem Kasten befände, sei unschädlich. Der Angabe eines Vertretungsberechtigten bedürfe es nicht.
39Hilfsweise macht sie geltend, dass einem Widerruf auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen stünde. Die Kläger hätten ‑ was unstreitig ist ‑ jahrelang die monatlichen Annuitäten gezahlt und versuchten nunmehr nach einem Absinken des Zinsniveaus um mehr als 30 % unter den Vertragszins sachwidrig im Wege des Widerrufs eine einseitige Besserstellung zu erreichen und eine Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden. Zu berücksichtigen seien auch die Schwierigkeiten, den gesetzlichen Informationspflichten nachzukommen. Je schwieriger dies sei, umso eher sei im Rahmen des § 242 BGB ein Korrektiv anzunehmen. Dabei sei es nicht erforderlich, dass der Verbraucher seine (fort)bestehenden Rechte kenne.
40Weiter hilfsweise macht sie geltend, einem Widerruf könne zudem der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden. Die Kläger hätten von einem vermeintlich fortbestehenden Widerrufsrecht jahrelang keinen Gebrauch gemacht, während sie ‑ die Beklagte ‑ im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Darlehensvertrags eigene Dispositionen, insbesondere im Hinblick auf eine Refinanzierung, getroffen habe. Die angeblichen Fehler der Widerrufsbelehrung seien nicht kausal für die Nichtausübung des Widerrufs unmittelbar nach Vertragsschluss gewesen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Kläger zum Erwerb einer Immobilie zur Eigennutzung auf das Darlehen angewiesen gewesen seien. Die Verwirkung folge auch daraus, dass ‑ was unstreitig ist ‑ der Widerruf erst nahezu sechs Jahre nach Vertragsschluss, ein halbes Jahr nach Ausstellung der Anwaltsvollmacht und etwa vier Monate, nachdem die Kläger bereits die auch in der Klage vorgebrachten Argumente genannt hätten, erklärt worden sei.
41Zu den Rechtsfolgen eines etwaig wirksamen Widerrufs macht die Beklagte weiter hilfsweise geltend, bei dem ihr zu leistenden Wertersatz sei auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen und zu berücksichtigen, dass – was unstreitig ist – in dem Darlehensvertrag ein fester und kein variabler Zinssatz vereinbart worden sei. Den Klägern stehe dagegen für die geleisteten Ratenzahlungen kein Nutzungsersatz zu. Der Tilgungsanteil der klägerischen Zahlungen sei bei einer Nutzungsentschädigung nicht zu berücksichtigen, da es sich um keine „empfangene Leistung“ im Sinne des § 346 Abs. 1 BGB, sondern lediglich um die Rückgewähr der Darlehensvaluta handele. Auch betreffend den Zinsanteil der klägerischen Zahlungen stehe diesen kein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen zu. Allenfalls käme ein Anspruch auf Basis ihrer Marge in Betracht, denn Bezugsgröße könne allein der Zinsanteil sein, der nicht für die Refinanzierung aufzuwenden sei. Dabei sei es dem Darlehensnehmer lediglich möglich, geringere Nutzungen als die Vertragszinsen nachzuweisen. Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz habe sie nicht gezogen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer Schätzung der von der Bank zu leistenden Nutzungszinsen nach § 818 Abs. 1 BGB in dieser Höhe finde hier keine Anwendung, da kein verbundenes Geschäft, sondern ein Zwei-Personen-Verhältnis vorliege. Eine Vermutung sei allenfalls in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz denkbar, die sie jedoch widerlegen könne. So hätte sie auf das Darlehen eine Marge in Höhe von lediglich 1,00 % erzielt.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
43I.
44Jedenfalls die Klageanträge zu 1) und zu 3) sind zulässig. Im Übrigen kann dies offen bleiben.
451.
46Die Kläger haben ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO für den Klageantrag zu 1). Zwar kann nicht lediglich die Feststellung einer Rechtsfrage begehrt werden. Da hier unstreitig nach einem wirksamen Widerruf ein Negativsaldo zu Lasten der Kläger verbleiben würde, ist jedoch eine (Teil-)Leistungsklage gegenüber dem Klageantrag zu 1) jedenfalls nicht vorrangig.
472.
48Die Zulässigkeit des Klageantrags zu 2) könnte demgegenüber in Zweifel gezogen werden. Zwar ist eine Leistungsklage dann nicht vorrangig, wenn der Kläger seinen Anspruch nicht ohne Durchführung einer aufwändigen Begutachtung beziffern kann (BGH, NJW 2000, 1256, 1257; Zöller, ZPO – Greger, 31. Aufl. 2016, § 256 Rn. 7a). Den Klägern sind die Rechengrößen nach ihrem eigenen Vortrag jedoch grundsätzlich bekannt. Schlussendlich kann dies jedoch offen bleiben, da die Klage unbegründet ist.
49II.
50Die Klage ist unbegründet.
511.
52Den Klägern steht kein Anspruch auf die Feststellung zu, dass ihr Widerruf den Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Denn der Widerruf mit dem anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2015 war verfristet.
53a) Entgegen der Auffassung der Kläger war die in dem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß, so dass zum Zeitpunkt des Widerrufs die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB in der vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung abgelaufen war. Für das einen Verbraucherkredit betreffende Widerrufsrecht sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die bei Abgabe der in Rede stehenden Willenserklärungen geltenden Bestimmungen anzuwenden, hier also § 355 BGB in der in der Zeit vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (im Folgenden § 355 BGB a. F.). Die Vorschrift sah ‑ wie auch die nunmehr geltende Fassung ‑ eine Widerrufsfrist von zwei Wochen vor. Diese Frist wurde vorliegend durch ordnungsgemäße, den materiellen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. genügende Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt, so dass der Widerruf im Jahr 2015 verfristet war. § 355 Abs. 2 BGB a. F. sah vor, dass die Frist in Lauf gesetzt wird, wenn dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht und die einen Hinweis auf den Fristbeginn enthält, in Textform mitgeteilt worden ist. Bei schriftlich abzuschließenden Verträgen war ferner Voraussetzung, dass dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt wird. Dabei erfordert der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung, durch die der Verbraucher nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt, sondern auch in die Lage versetzt wird, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 04.07.2002, Az. I ZR 55/00, zitiert nach Juris, Rn. 16; BGH Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, NJW 2009, 3572, 3573). Diesen Anforderungen wird die hier in Rede stehende Widerrufsbelehrung gerecht.
54aa) Die Belehrung über den Fristbeginn ist nicht zu beanstanden.
55(i) Entgegen der Auffassung der Klägerseite liegt hier nicht das Verständnis nahe, die Belehrung könne so verstanden werden, dass die Frist unabhängig von der eigenen Willenserklärung des Verbrauchers einen Tag, nachdem ihm das mit der Widerrufsbelehrung versehene, als Darlehensvertrag überschriebene Darlehensangebot zugegangen ist, beginne. Denn der ausdrücklichen Verwendung der Worte „mein schriftlicher Vertragsantrag“ oder „meines Vertragsantrages“ ist eindeutig zu entnehmen, dass das Angebot des Darlehensnehmers vorliegen muss und jenes der Bank oder gar ein noch gar nicht unterschriebener Vertrag nicht hinreichend sind (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2014, Az. 3 W 34/14, zitiert nach Juris, Rn. 11 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 16.03.2015, Az. 31 U 118/14, zitiert nach Juris, Rn. 24 ff.; so nunmehr auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2015, Az. I-7 W 100/15, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht). Es konnte bei sorgfältiger Prüfung der Widerrufsbelehrung nicht der Eindruck entstehen, dass die Frist ohne die Vertragserklärung des Verbrauchers zu laufen beginnt (vgl. auch OLG Düsseldorf a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich auch gerade nicht aus der von den Klägern für ihre Auffassung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (Az. IX ZR 33/08, NJW 2009, 3572). Die hiesige und die dort bemängelte Widerrufsbelehrung sind gerade nicht vergleichbar. Zwar ist zutreffend, dass der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung die dort in Rede stehende Widerrufsbelehrung für nicht ausreichend erachtet hat. Allerdings war ‑ anders als in der vorliegend zu überprüfenden Widerrufsbelehrung ‑ dort nicht von „mein“ schriftlicher Vertragsantrag die Rede, sondern vielmehr nur von „der“ schriftliche Vertragsantrag.
56(ii) Dass das Dokument mit „Darlehensvertrag“ überschrieben ist, wie die Klägerseite rügt, kann ebenfalls kein Missverständnis verursachen. Soweit die Kläger geltend machen, dass die Differenzierung der Widerrufsbelehrung zwischen der Aushändigung der Vertragsurkunde und des schriftlichen Vertragsantrags des Darlehensnehmers für den durchschnittlichen Verbraucher auf Grund dieser Überschrift nicht deutlich werde, dringen sie damit nicht durch. Denn in der Belehrung ist – wie ausgeführt – die einseitige Erklärung des Verbrauchers mit „mein Antrag“ ausdrücklich genannt. Damit ist klargestellt, dass eine einseitige Erklärung nur dann hinreichend ist, wenn es sich um eine solche des Verbrauchers handelt, während eine Zurverfügungstellung des von keiner Seite unterschriebenen Vertragsformulars den Fristbeginn nicht auslösen kann. Das Verständnis, auch die einseitige Erklärung der Bank oder die Zurverfügungstellung des noch von keiner Seite unterschriebenen Vertrages genüge, kann nicht aufkommen. Durch die Formulierung der Belehrung ist vielmehr klargestellt, dass entweder der Darlehensnehmer ein Angebot abgegeben haben muss oder er muss das Angebot der Bank angenommen haben. Letzteres ist auch dem Laien klar verständlich, wenn er ein Vertragsexemplar erhält. Auch der Laie weiß, dass bei Unterzeichnung durch eine Seite jeweils noch die Annahme der anderen Seite erforderlich ist. Entscheidend für den Fristbeginn ist nach der Widerrufsbelehrung jedoch immer eine eigene Willenserklärung des Darlehensnehmers, die entweder ein eigener Vertragsantrag ist oder den Vertragsantrag der Bank durch Unterzeichnung zur beidseitigen Vertragsurkunde, eben zum Darlehensvertrag, macht.
57bb) Die Widerrufsbelehrung widerspricht auch nicht dem Deutlichkeitsgebot, weil über der Unterschriftenzeile die Angabe über die Bindung des Darlehensnehmers an sein Angebot enthalten ist. Vielmehr steht dies zwei Seiten vor der Widerrufsbelehrung und mit dieser in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Auch für den durchschnittlichen Darlehensnehmer ist verständlich, dass er mit der Unterzeichnung des Vertragsformulars eine verbindliche Erklärung abgibt, für deren Annahme der Bank ein Zeitraum von vier Wochen eingeräumt wird, während das Widerrufsrecht unabhängig davon gilt. Auch aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers ist eindeutig, dass die Frist für eine Ausübung des Widerrufs seinerseits zwei Wochen beträgt, während die Bank gegebenenfalls darüber hinaus zwei weitere Wochen Zeit hat, die Darlehensgewährung noch abzulehnen.
58cc) Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb zu bemängeln, weil sie nach einer Liste mit einzureichenden Unterlagen und nicht mehr im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertrag abgedruckt ist und an dieser Stelle mit ihr objektiv nicht mehr zu rechnen gewesen wäre.
59(i) Vielmehr steht die Widerrufsbelehrung mitten im Vertrag. Die Kläger haben den Vertrag selbst vollständig als Anlage vorgelegt. Die Widerrufsbelehrung befindet sich auf Seite 5 von 17 Seiten. Dass die Widerrufsbelehrung zum Vertrag gehört, ergibt sich aus der ausdrücklichen Angabe der Seitenzahlen und zudem daraus, dass die Kläger auf der folgenden Seite u. a. den Empfang der Widerrufsbelehrung mit einer gesonderten Unterschrift bestätigten. Dass der Widerrufsbelehrung eine Seite allein gewidmet wird, trägt zudem dem Deutlichkeitsgebot in besonderer Weise Rechnung, da die Belehrung bei Durchblättern des Vertrags, auch wenn der Leser nicht nach ihr sucht, kaum übersehen werden kann.
60(ii) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.11.1995 zu Az. I ZR 25/94 (NJW-RR 1996, 472). Denn der dortige Sachverhalt ist mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Der Bundesgerichtshof bemängelte in dem vorzitierten Beschluss eine Widerrufsbelehrung betreffend einen Versicherungsvertrag, die nicht in dem vom Versicherungsnehmer zu unterschreibenden Teil des Antragsformulars, sondern erst auf dessen Rückseite unter der Überschrift „Schlusserklärungen“ und eingeschoben zwischen anderen Hinweisen enthalten war, während auf der Vorderseite nur unzureichend darauf hingewiesen wurde, dass dessen Rückseite Angaben zum Widerrufsrecht enthalte (vgl. BGH a.a.O., NJW-RR 1996, 472, 473). Der Hinweis auf das Widerrufsrecht war zwar „fett“ gedruckt, enthielt jedoch „ganz unterschiedliche Angaben“, an die der Hinweis auf das Widerrufsrecht ‑ ohne Hervorhebung ‑ als letzter angereiht war (vgl. BGH a.a.O.). Ein derartiges geradezu „Verstecken“ der Widerrufsbelehrung liegt hier wegen des raumgreifenden Hinweises auf einer ganzen Seite und der nachfolgenden Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung gerade nicht vor.
61dd) Die Widerrufsbelehrung ist auch optisch deutlich hervorgehoben. Sie befindet sich ‑ wie ausgeführt ‑ auf einer gesonderten Seite, ist eingerahmt sowie farblich hinterlegt und der Text ist „fett“ gedruckt. Etwas anderes ergibt sich nicht deshalb, weil sich die Klausel über die Wirkung des Widerrufs bei mehreren Kreditnehmern unterhalb und nicht innerhalb der Umrahmung der Widerrufsbelehrung befindet. Denn eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs war nach § 355 BGB a. F. schon nicht geschuldet, so dass sich kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot daraus ergibt, dass über die Wirkung eines Widerrufs bei mehreren Kreditnehmern nicht in der gleichen Einrahmung aufgeklärt wird, wie über die Widerrufsmöglichkeit an sich. Überdies kann der Hinweis nach Auffassung der Kammer auch gerade, weil er sich außerhalb der Umrahmung befindet, jedoch in derselben Schriftgröße und „fett“ abgedruckt ist, kaum übersehen werden.
62ee) Es fehlt auch nicht etwa entgegen § 14 Abs. 4 BGB-InfoV a. F. die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, wohin der Widerruf zu richten ist, da die vertretungsberechtigte Person nicht angegeben ist. Dies verkennt, dass es bei § 14 Abs. 4 BGB-InfoV a.F. nach dem maßgeblichen Gestaltungshinweis zu 3 um „Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten“ geht, mithin um die Angabe der Anschrift und nicht die der Vertretungsverhältnisse des Widerrufsadressaten, welche für das Adressieren des Widerrufs erkennbar ohne Belang sind (so ausdrücklich und unter Hervorhebung des Begriffs „Anschrift“ OLG Frankfurt, Urteil vom 23.12.2015, Az. 23 U 51/15, zitiert nach Juris, Rn. 62). Die Nennung einer vertretungsberechtigten Person könnte vielmehr dazu führen, dass die Belehrung noch während des Laufs der Widerrufsfrist unrichtig wird, da bei einer Aktiengesellschaft wie der Beklagten die Mitglieder des Vorstands bzw. der Vorstandsvorsitzende, der den Vorstand vertritt, grundsätzlich jederzeit wechseln können.
63ff) Soweit die Kläger geltend machen, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, weil nur eine Belehrung für zwei Darlehen erteilt worden sei und dadurch der Eindruck erweckt werde, der Darlehensnehmer könne den Darlehensvertrag auch nur einheitlich widerrufen, obwohl jedes Darlehen für sich eigenständig widerruflich sei, dringen sie auch damit nicht durch. Die Kläger haben einen einheitlichen Darlehensvertrag über zwei verschiedene Darlehen abgeschlossen und damit auch nur eine einheitliche Willenserklärung abgegeben. Zudem handelte es ich bei dem Darlehen über 55.000,00 Euro um einen Kontokorrentkreditvertrag zur Vorfinanzierung öffentlicher Mittel, der mit dem erst später zur Verfügung gestellten KfW-Darlehen abgelöst wurde. Wie der Kammer aus anderen Rechtsstreitigkeiten hinlänglich bekannt ist, enthalten die …..Darlehensverträge jedoch regelmäßig eine eigene Widerrufsbelehrung. Darauf kommt es hier jedoch nicht an, da eine zunächst lediglich einheitliche Widerruflichkeit beider Darlehen nicht zu bemängeln ist. Denn die Bank wird der Ausreichung beider Darlehen eine bestimmte Kalkulation zu Grunde gelegt haben. Es ist nicht ersichtlich, warum sich der Darlehensnehmer allein von einem Darlehen lösen und zum Beispiel lediglich an dem – in der Regel sehr niedrig verzinsten – …..-Darlehen festhalten können soll, während die Bank die Vorfinanzierung für das ….-Darlehen allein gegebenenfalls gar nicht zur Verfügung gestellt hätte. Dass dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht eingeräumt ist, heißt nicht, dass auf diese Weise eine wirtschaftliche Kalkulation im Nachhinein zu Lasten einer Seite verschoben werden können soll. Es kann auch nicht der falsche Eindruck entstehen, der Verbraucher könne nur den Kontokorrentkreditvertrag widerrufen, weil nach dem Wortlaut der Widerrufsbelehrung nur die auf den Abschluss des „Kreditvertrages“ gerichtete Willenserklärung widerrufen werden könne, während das andere Darlehen als „Baudarlehen“ bezeichnet werde, wie die Kläger anführen. Denn auch für den juristisch nicht vorgebildeten, durchschnittlichen Darlehensnehmer sind wohl ein Darlehen und ein Kredit im Wesentlichen die gleichen Dinge. Hinzu kommt, dass auch einem durchschnittlichen Darlehensnehmer bewusst sein wird, dass er einen einheitlichen Vertrag über zwei Darlehen mit unterschiedlichen Verzinsungen und Ratenzahlungen abgeschlossen hat. Die Widerruflichkeit lediglich eines Darlehens wird der durchschnittliche Verbraucher regelmäßig schon nicht erwarten.
64gg) Da die Widerrufsbelehrung insgesamt nicht zu bemängeln ist, kommt es nicht darauf an, ob sie der Musterwiderrufsbelehrung gemäß der Anlage 2 zu § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in der vom 02.09.2002 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung entsprach. Eine Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung allein führt nicht dazu, dass die Widerrufsbelehrung unzureichend ist.
65b) Vor diesem Hintergrund kommt es darauf, ob einem Widerruf die Einwände der missbräuchlichen Rechtsausübung oder der Verwirkung entgegenstehen würden, ebenfalls nicht mehr an.
662.
67Aus den vorstehenden Gründen ist auch der Klageantrag zu 2. unbegründet. Vorsorglich kann darauf hingewiesen werden, dass der von den Klägern von der Beklagten begehrte Nutzungsersatz auch überhöht ist, während andererseits die Vorstellungen der Kläger betreffend den von ihnen an die Beklagte zu leistenden Wertersatz zu niedrig sind. Denn die Kläger stellen einerseits für die Verzinsung der von ihnen geleisteten Zahlungen auf einen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab, wollen aber andererseits die von der Beklagten erbrachte Leistung durch den Verweis auf die …..-Zinsstatistiken der ….. ab Oktober 2009 nur variabel zu einem infolge der Finanzkrise außerordentlich günstigen Marktzins verzinsen.
68a) Für die Vermutung eines Nutzungsersatzanspruchs des Darlehensnehmers in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz besteht keine Rechtsgrundlage, denn hiervon wird allenfalls bei Personalkrediten ausgegangen, weil insoweit auch umgekehrt der gesetzliche Verzugszinssatz zu Lasten des Verbrauchers fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt (vgl. BGH, NJW 1998, 2529, 2530 f.; NJW 2009, 3572; NJW 2007, 2401). Für Realkredite kann dies jedoch nicht der Fall sein, denn hier schuldet der Verbraucher der Bank gemäß der Bestimmung des § 503 Abs. 2 BGB nur einen reduzierten Verzugszins in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1100). Somit kann, wenn das, was bei der Berechnung der Verzugszinsen zu Gunsten der Bank gilt, auch für die Schätzung der gezogenen Nutzungen gelten muss (so BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. XI ZR 212/10, zitiert nach Juris, Rn. 25), bei Realkrediten allenfalls ein Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Vermutungsgrundlage sein. Da die Bank die ausgegebenen Realkredite refinanzieren und dementsprechend die erhaltenen Zahlungen zu einem Großteil in die Refinanzierung stecken muss, so dass ihr letztendlich nur die sogenannte Zinsmarge verbleibt (vgl. Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1098 ff.), bestehen auch an dieser Grundlage erhebliche Zweifel.
69b) Umgekehrt dürfen die Darlehensnehmer dem von ihnen geschuldeten Wertersatz kaum genau ab dem Zeitpunkt, zu dem dies wirtschaftlich günstiger ist, einen variablen Zins zu Grunde legen, wie sie dies tun wollen, wenn sie ab Oktober 2009 auf die ….-Zinsstatistiken der …… verweisen. Der Wertersatz ist vielmehr durchgängig anhand des üblichen Zinssatzes für vergleichbar besicherte und gleich lang laufende Festzinskredite zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung zu berechnen (OLG Schleswig, NJOZ 2011, 145, 146; OLG Brandenburg NJOZ 2010, 1980, 1981; Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1096 ff.; vgl. auch Piekenbrock/Rudi, WM 2015, 1085, 1090, Fn. 78 m.w.N. zur h.M.; a. A. Servais, NJW 2014, 3748, 3749 f.). Denn dies ist der Wert des Gebrauchsvorteils, also der Wert, den die Verschaffung der abstrakten Gebrauchsmöglichkeit als primäre Leistung des Darlehensgebers (vgl. Piekenbrock/Rudi, WM 2015, 1085, 1089) hatte. Die Nutzungsmöglichkeit ist keine zeitlich gestreckte Leistung, sondern eine einmalige, nämlich die Zurverfügungstellung von Kapital, das der Darlehensnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigt (Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1096 f.). Dementsprechend normiert auch § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB die vertraglich bestimmte Gegenleistung als Bemessungsgrundlage. Da die Vorschrift dem Darlehensnehmer den Vorteil gewährt, auch im Falle des Widerrufs nicht von steigenden Zinsen belastet zu werden, muss dies umgekehrt ebenso für die Bank für den Fall der sinkenden Zinsen gelten. Eine periodische Berechnung würde dagegen einen hypothetischen Zustand herbeiführen, der niemals von den Vertragsparteien gewollt war (Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1097). Um das vertragliche Äquivalenzverhältnis zu wahren, müssen deshalb spätere Wertentwicklungen unberücksichtigt bleiben (LG Ulm, Urteil vom 25.04.2014, Az. 4 O 343/13, zitiert nach Juris, Rn. 51). Daher schuldet der Darlehensnehmer als Wertersatz den Vertragszins oder einen eventuell niedrigeren Marktzins für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12, zitiert nach Juris, Rn. 35).
703.
71Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
72III.
73Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
74Streitwert: 57.008,48 Euro
75Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit eines Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags richtet sich nach der Hauptforderung, die der Kläger beanspruchen zu können meint (BGH, Beschluss vom 12.01.2016, Az. XI ZR 366/15, zitiert nach Juris). Hierbei handelt es sich um die bisher erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen; etwaige Ansprüche auf Nutzungsentschädigung haben dagegen als Nebenforderung außer Betracht zu bleiben (BGH a.a.O.). Nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Klägervortrag betragen die bisher erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen insgesamt 57.008,48 Euro (Bl. 139 d. A.). Zwar führt die Beklagte zu Recht an, dass sich die Rate für das Darlehen mit der Endziffer -…. auf 461,93 Euro und nicht 491,93 Euro beläuft. In dem von den Klägern für ihre Zins- und Tilgungsleistungen vorgelegten Anlagenkonvolut K8 (Bl. 143 ff. d. A.) sind als gebuchter Betrag jedoch jeweils 461,93 Euro genannt. Die Gesamtsumme der von den Klägern vorgetragenen Zins- und Tilgungsleistungen hat die Beklagte nicht bestritten.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
