Landgericht Mönchengladbach Urteil, 28. Juli 2016 - 10 O 235/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Kläger schlossen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der ……(nachfolgend zusammenfassend die Beklagte genannt) unter dem 23./29.06.2009 einen Darlehensvertrag (Bl. 9 ff. d. A.) über einen Nettokreditbetrag in Höhe von 160.000,00 Euro zum Kauf einer Immobilie und einen Kontokorrentkreditvertrag über 55.000,00 Euro zur Vorfinanzierung öffentlicher Mittel. Dieses …..Darlehen wurde später zur Verfügung gestellt und der Kontokorrentkredit damit abgelöst. Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 5 (Bl. 13 d. A.) eine Widerrufsbelehrung, die auszugsweise wie folgt lautet:
3„Fristlauf
4Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
5- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
6- eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages ausgehändigt wurde.
7Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes.“
8Unterhalb der Einrahmung, die die Widerrufsbelehrung enthält, wird auf Folgendes hingewiesen:
9„Mehrere Kreditnehmer
10Bei mehreren Kreditnehmern wirkt der Widerruf eines Kreditnehmers auch für die anderen Kreditnehmer.“
11Der Darlehensvertrag enthält weiterhin auf Seite 3 (Bl. 11 d. A.) über der Unterschriftenzeile folgende Angabe:
12„Verbindliches Angebot durch den Darlehensnehmer:
13Durch Unterzeichnung gibt der Darlehensnehmer ein verbindliches Angebot auf Abschluss des vorstehenden Darlehensvertrags ab. Der Darlehensnehmer ist vier Wochen ab Unterzeichnung an sein Vertragsangebot gebunden.“
14Unter dem 04.08.2014 bevollmächtigte der Kläger zu 1) die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite mit seiner außergerichtlichen Vertretung (Bl. 49 d. A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.09.2014 (Bl. 46 ff. d. A.) teilten die Kläger der Beklagten ihre Absicht mit, von einem vermeintlichen Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags Gebrauch zu machen und forderten die Beklagte zur Bestätigung eines Widerrufsrechts auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 25.11.2014 ab (Bl. 50 d. A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2015 (Bl. 51 ff. d. A.) erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags.
15Die Kläger erklären ferner die Aufrechnung mit ihren vermeintlich aus einem Widerruf folgenden Forderungen gegen die Beklagte gegenüber Forderungen der Beklagten aus einem Widerruf.
16Die Kläger sind der Ansicht, sie hätten ein Interesse an der Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch ihre Widerrufserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist. Hierzu machen sie geltend, die Gesamtforderung der Beklagten aus einem Widerruf - was unstreitig ist - übersteige ihre Forderung. Nach ihrer Aufrechnungserklärung scheide daher eine Leistungsklage aus. Zudem lasse die Beklagte als Bank erwarten, dass sie entsprechend den Feststellungen des Gerichts leisten werde. Ihr Feststellungsinteresse folge auch daraus, dass die Berechnung der wechselseitigen Forderungen streitig sei.
17Die Kläger sind weiterhin der Ansicht, sie hätten den Darlehensvertrag noch widerrufen können, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Hierzu machen sie geltend, der Belehrung könne nicht eindeutig entnommen werden, dass der Lauf der Widerrufsfrist erst beginne, wenn der Verbraucher auch im Besitz seiner eigenen Vertragserklärung ist. Denn die Differenzierung der Widerrufsbelehrung zwischen der Aushändigung der Vertragsurkunde und des schriftlichen Vertragsantrags des Darlehensnehmers werde für den durchschnittlichen Verbraucher nicht deutlich, da sein Vertragsantrag mit „Darlehensvertrag“ überschrieben sei und auf Seite 6 des Vertrags der Empfang des „Darlehensvertrags“ bestätigt werde. Es liege damit das Verständnis nahe, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von der eigenen Willenserklärung des Verbrauchers einen Tag, nachdem ihm das mit der Widerrufsbelehrung versehene, als Darlehensvertrag überschriebene Darlehensangebot zugegangen sei. Insoweit bestehe durchaus eine Vergleichbarkeit zu dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 zu Az. XI ZR 33/08 zugrunde gelegen habe. Die Widerrufsbelehrung entspreche auch nicht dem Deutlichkeitsgebot, da sie durch die Angabe der Bindung des Darlehensnehmers an sein Angebot über der Unterschriftenzeile relativiert werde. Da die Widerrufsbelehrung - was unstreitig ist - nach einer Seite mit einer Liste über einzureichende Unterlagen abgedruckt sei, stehe sie auch nicht mehr im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertrag, denn an dieser Stelle sei mit ihr objektiv nicht mehr zu rechnen gewesen. Da sich die Klausel über die Wirkung des Widerrufs bei mehreren Kreditnehmern - was ebenfalls unstreitig ist - außerhalb der Umrahmung der Widerrufsbelehrung befinde, sei diese auch nicht insgesamt deutlich hervorgehoben. Weiterhin fehle entgegen § 14 Abs. 4 BGB-InfoV a. F. auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, wohin der Widerruf zu richten sei, da - was auch unstreitig ist - die vertretungsberechtigte Person nicht angegeben sei. Schließlich sei die Widerrufsbelehrung auch fehlerhaft, weil nur eine Belehrung für zwei Darlehen erteilt worden sei. Dadurch werde der Eindruck erweckt, der Darlehensnehmer könne den Darlehensvertrag auch nur einheitlich widerrufen, obwohl jedes Darlehen für sich eigenständig widerruflich sei. Es könne außerdem der falsche Eindruck entstehen, der Verbraucher könne nur den Kontokorrentkreditvertrag widerrufen, weil nach dem Wortlaut der Widerrufsbelehrung nur die auf den Abschluss des „Kreditvertrages“ gerichtete Willenserklärung widerrufen werden könne, während das andere Darlehen – was unstreitig ist – als „Baudarlehen“ bezeichnet werde. Diese Mängel seien mangels Übereinstimmung mit der Musterwiderrufsbelehrung auch nicht geheilt.
18Ihrem Widerruf stünden auch nicht die Einwände der unzulässigen Rechtsausübung und der Verwirkung entgegen.
19Sie machen weiterhin geltend, im Rahmen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses seien ihnen auf ihre Ratenzahlungen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Leistungszeitpunkt zu erstatten, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dieser Nutzungsziehung bestehe. Im Gegenzug schuldeten sie für die Nutzung des Darlehensbetrags den marktüblichen, maximal jedoch den Vertragszins, wofür ab Oktober 2009 der jeweilige Durchschnittszins für Immobilienfinanzierungen mit zehnjähriger Festzinsbindung nach der …..-Zinsstatistik maßgeblich sei. Denn ab Oktober 2009 sei dieser Zinssatz durchgängig niedriger als der vertraglich vereinbarte anfängliche Jahreszins gewesen. Bei Anwendung eines festen Zinssatzes müsse der Verbraucher dagegen in der derzeitigen Niedrigzinsphase einen überhöhten Zinssatz zahlen und werde trotz des Widerrufs an einem unter Umständen langjährigen Darlehensvertrag wirtschaftlich festgehalten. Bei einer Ausübung des Widerrufsrechts sollten die vereinbarten Konditionen gerade nicht für das Rückabwicklungsverhältnis fortgelten, sondern eine zeitabschnittsweise Berechnung sei vorzugswürdig.
20Die Kläger haben ursprünglich beantragt,
21- 22
1. festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 23.06.2009 durch ihren Widerruf vom 09.02.2015 beendet worden ist;
- 23
2. festzustellen, dass sie infolge des Widerrufs einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung sämtlicher auf das Darlehen geleisteter Zahlungen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Leistungsdatum Zug um Zug gegen Erstattung des Nettodarlehensbetrages zuzüglich Zinsen in Höhe des sich jeweils monatlich aus der ….-Zinsstatistik (Zinssätze für das Neugeschäft der deutschen Banken (……) ‑ Kredite an private Haushalte) für Wohnungsbaukredite mit anfänglicher Zinsbindung von bis zu 10 Jahren ergebenden Effektivzinssatzes haben, der durch Aufrechnung erloschen ist;
- 24
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.952,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit am 13.06.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag haben sie ihre Klageanträge angepasst und beantragen nunmehr,
26- 27
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien am 23.06.2009 geschlossene Darlehensvertragsverhältnis mit den zugehörigen Kontonummern …… über einen Darlehensbetrag i.H.v. insgesamt 160.000,00 Euro durch Widerruf vom 09.02.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde;
- 28
2. festzustellen, dass sie infolge des Widerrufs einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung sämtlicher auf das Darlehen geleisteter Zahlungen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Leistungsdatum
Zug um Zug gegen Rückgewähr des Darlehensnennbetrags in Höhe von 160.000,00 Euro nebst Zinsen aus dem jeweils noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta
30- 31
für die Zeit bis einschließlich September 2009 in Höhe des Vertragszinssatzes von 4,33 % p.a. und
- 32
ab Oktober 2009 in Höhe des sich jeweils monatlich aus der …..Zinsstatistik (Zinssätze für das Neugeschäft der deutschen Banken (…..) – Kredit an private Haushalte) für Wohnungsbaukredite mit anfänglicher Zinsbindung von über 5 bis 10 Jahren ergebenden Effektivzinssatzes
haben, der durch Aufrechnung erloschen ist;
343. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.952,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
35Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Sie ist der Ansicht, der Klageantrag zu 1. sei wegen eines Vorrangs einer Leistungsklage unzulässig. Aus demselben Grund sei der Klageantrag zu 2. unzulässig, weil nach dem Klägervortrag diesen schließlich alle Rechengrößen bekannt seien.
38Sie ist weiterhin der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß. Hierzu macht sie geltend, die Belehrung über den Fristbeginn sei nicht zu beanstanden, da klar werde, dass dem Verbraucher auch sein eigener schriftlicher Antrag zur Verfügung gestellt werden müsse. Die Bindung des Darlehensnehmers an dessen Angebot sei für die Widerrufsbelehrung unbeachtlich. Der Hinweis trage lediglich den §§ 145 ff. BGB Rechnung. Die Widerrufsbelehrung befinde sich auch „in“ dem Vertrag, zumal die Kläger - was unstreitig ist - deren Empfang durch Unterschrift bestätigt hätten. Die Belehrung sei auch optisch ausreichend hervorgehoben. Dass sich der Hinweis zur Wirkung eines Widerrufs bei mehreren Kreditnehmern nicht in dem Kasten befände, sei unschädlich. Der Angabe eines Vertretungsberechtigten bedürfe es nicht.
39Hilfsweise macht sie geltend, dass einem Widerruf auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen stünde. Die Kläger hätten ‑ was unstreitig ist ‑ jahrelang die monatlichen Annuitäten gezahlt und versuchten nunmehr nach einem Absinken des Zinsniveaus um mehr als 30 % unter den Vertragszins sachwidrig im Wege des Widerrufs eine einseitige Besserstellung zu erreichen und eine Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden. Zu berücksichtigen seien auch die Schwierigkeiten, den gesetzlichen Informationspflichten nachzukommen. Je schwieriger dies sei, umso eher sei im Rahmen des § 242 BGB ein Korrektiv anzunehmen. Dabei sei es nicht erforderlich, dass der Verbraucher seine (fort)bestehenden Rechte kenne.
40Weiter hilfsweise macht sie geltend, einem Widerruf könne zudem der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden. Die Kläger hätten von einem vermeintlich fortbestehenden Widerrufsrecht jahrelang keinen Gebrauch gemacht, während sie ‑ die Beklagte ‑ im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Darlehensvertrags eigene Dispositionen, insbesondere im Hinblick auf eine Refinanzierung, getroffen habe. Die angeblichen Fehler der Widerrufsbelehrung seien nicht kausal für die Nichtausübung des Widerrufs unmittelbar nach Vertragsschluss gewesen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Kläger zum Erwerb einer Immobilie zur Eigennutzung auf das Darlehen angewiesen gewesen seien. Die Verwirkung folge auch daraus, dass ‑ was unstreitig ist ‑ der Widerruf erst nahezu sechs Jahre nach Vertragsschluss, ein halbes Jahr nach Ausstellung der Anwaltsvollmacht und etwa vier Monate, nachdem die Kläger bereits die auch in der Klage vorgebrachten Argumente genannt hätten, erklärt worden sei.
41Zu den Rechtsfolgen eines etwaig wirksamen Widerrufs macht die Beklagte weiter hilfsweise geltend, bei dem ihr zu leistenden Wertersatz sei auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen und zu berücksichtigen, dass – was unstreitig ist – in dem Darlehensvertrag ein fester und kein variabler Zinssatz vereinbart worden sei. Den Klägern stehe dagegen für die geleisteten Ratenzahlungen kein Nutzungsersatz zu. Der Tilgungsanteil der klägerischen Zahlungen sei bei einer Nutzungsentschädigung nicht zu berücksichtigen, da es sich um keine „empfangene Leistung“ im Sinne des § 346 Abs. 1 BGB, sondern lediglich um die Rückgewähr der Darlehensvaluta handele. Auch betreffend den Zinsanteil der klägerischen Zahlungen stehe diesen kein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen zu. Allenfalls käme ein Anspruch auf Basis ihrer Marge in Betracht, denn Bezugsgröße könne allein der Zinsanteil sein, der nicht für die Refinanzierung aufzuwenden sei. Dabei sei es dem Darlehensnehmer lediglich möglich, geringere Nutzungen als die Vertragszinsen nachzuweisen. Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz habe sie nicht gezogen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer Schätzung der von der Bank zu leistenden Nutzungszinsen nach § 818 Abs. 1 BGB in dieser Höhe finde hier keine Anwendung, da kein verbundenes Geschäft, sondern ein Zwei-Personen-Verhältnis vorliege. Eine Vermutung sei allenfalls in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz denkbar, die sie jedoch widerlegen könne. So hätte sie auf das Darlehen eine Marge in Höhe von lediglich 1,00 % erzielt.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
43I.
44Jedenfalls die Klageanträge zu 1) und zu 3) sind zulässig. Im Übrigen kann dies offen bleiben.
451.
46Die Kläger haben ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO für den Klageantrag zu 1). Zwar kann nicht lediglich die Feststellung einer Rechtsfrage begehrt werden. Da hier unstreitig nach einem wirksamen Widerruf ein Negativsaldo zu Lasten der Kläger verbleiben würde, ist jedoch eine (Teil-)Leistungsklage gegenüber dem Klageantrag zu 1) jedenfalls nicht vorrangig.
472.
48Die Zulässigkeit des Klageantrags zu 2) könnte demgegenüber in Zweifel gezogen werden. Zwar ist eine Leistungsklage dann nicht vorrangig, wenn der Kläger seinen Anspruch nicht ohne Durchführung einer aufwändigen Begutachtung beziffern kann (BGH, NJW 2000, 1256, 1257; Zöller, ZPO – Greger, 31. Aufl. 2016, § 256 Rn. 7a). Den Klägern sind die Rechengrößen nach ihrem eigenen Vortrag jedoch grundsätzlich bekannt. Schlussendlich kann dies jedoch offen bleiben, da die Klage unbegründet ist.
49II.
50Die Klage ist unbegründet.
511.
52Den Klägern steht kein Anspruch auf die Feststellung zu, dass ihr Widerruf den Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Denn der Widerruf mit dem anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2015 war verfristet.
53a) Entgegen der Auffassung der Kläger war die in dem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß, so dass zum Zeitpunkt des Widerrufs die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB in der vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung abgelaufen war. Für das einen Verbraucherkredit betreffende Widerrufsrecht sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die bei Abgabe der in Rede stehenden Willenserklärungen geltenden Bestimmungen anzuwenden, hier also § 355 BGB in der in der Zeit vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (im Folgenden § 355 BGB a. F.). Die Vorschrift sah ‑ wie auch die nunmehr geltende Fassung ‑ eine Widerrufsfrist von zwei Wochen vor. Diese Frist wurde vorliegend durch ordnungsgemäße, den materiellen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. genügende Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt, so dass der Widerruf im Jahr 2015 verfristet war. § 355 Abs. 2 BGB a. F. sah vor, dass die Frist in Lauf gesetzt wird, wenn dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht und die einen Hinweis auf den Fristbeginn enthält, in Textform mitgeteilt worden ist. Bei schriftlich abzuschließenden Verträgen war ferner Voraussetzung, dass dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt wird. Dabei erfordert der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung, durch die der Verbraucher nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt, sondern auch in die Lage versetzt wird, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 04.07.2002, Az. I ZR 55/00, zitiert nach Juris, Rn. 16; BGH Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, NJW 2009, 3572, 3573). Diesen Anforderungen wird die hier in Rede stehende Widerrufsbelehrung gerecht.
54aa) Die Belehrung über den Fristbeginn ist nicht zu beanstanden.
55(i) Entgegen der Auffassung der Klägerseite liegt hier nicht das Verständnis nahe, die Belehrung könne so verstanden werden, dass die Frist unabhängig von der eigenen Willenserklärung des Verbrauchers einen Tag, nachdem ihm das mit der Widerrufsbelehrung versehene, als Darlehensvertrag überschriebene Darlehensangebot zugegangen ist, beginne. Denn der ausdrücklichen Verwendung der Worte „mein schriftlicher Vertragsantrag“ oder „meines Vertragsantrages“ ist eindeutig zu entnehmen, dass das Angebot des Darlehensnehmers vorliegen muss und jenes der Bank oder gar ein noch gar nicht unterschriebener Vertrag nicht hinreichend sind (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2014, Az. 3 W 34/14, zitiert nach Juris, Rn. 11 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 16.03.2015, Az. 31 U 118/14, zitiert nach Juris, Rn. 24 ff.; so nunmehr auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2015, Az. I-7 W 100/15, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht). Es konnte bei sorgfältiger Prüfung der Widerrufsbelehrung nicht der Eindruck entstehen, dass die Frist ohne die Vertragserklärung des Verbrauchers zu laufen beginnt (vgl. auch OLG Düsseldorf a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich auch gerade nicht aus der von den Klägern für ihre Auffassung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (Az. IX ZR 33/08, NJW 2009, 3572). Die hiesige und die dort bemängelte Widerrufsbelehrung sind gerade nicht vergleichbar. Zwar ist zutreffend, dass der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung die dort in Rede stehende Widerrufsbelehrung für nicht ausreichend erachtet hat. Allerdings war ‑ anders als in der vorliegend zu überprüfenden Widerrufsbelehrung ‑ dort nicht von „mein“ schriftlicher Vertragsantrag die Rede, sondern vielmehr nur von „der“ schriftliche Vertragsantrag.
56(ii) Dass das Dokument mit „Darlehensvertrag“ überschrieben ist, wie die Klägerseite rügt, kann ebenfalls kein Missverständnis verursachen. Soweit die Kläger geltend machen, dass die Differenzierung der Widerrufsbelehrung zwischen der Aushändigung der Vertragsurkunde und des schriftlichen Vertragsantrags des Darlehensnehmers für den durchschnittlichen Verbraucher auf Grund dieser Überschrift nicht deutlich werde, dringen sie damit nicht durch. Denn in der Belehrung ist – wie ausgeführt – die einseitige Erklärung des Verbrauchers mit „mein Antrag“ ausdrücklich genannt. Damit ist klargestellt, dass eine einseitige Erklärung nur dann hinreichend ist, wenn es sich um eine solche des Verbrauchers handelt, während eine Zurverfügungstellung des von keiner Seite unterschriebenen Vertragsformulars den Fristbeginn nicht auslösen kann. Das Verständnis, auch die einseitige Erklärung der Bank oder die Zurverfügungstellung des noch von keiner Seite unterschriebenen Vertrages genüge, kann nicht aufkommen. Durch die Formulierung der Belehrung ist vielmehr klargestellt, dass entweder der Darlehensnehmer ein Angebot abgegeben haben muss oder er muss das Angebot der Bank angenommen haben. Letzteres ist auch dem Laien klar verständlich, wenn er ein Vertragsexemplar erhält. Auch der Laie weiß, dass bei Unterzeichnung durch eine Seite jeweils noch die Annahme der anderen Seite erforderlich ist. Entscheidend für den Fristbeginn ist nach der Widerrufsbelehrung jedoch immer eine eigene Willenserklärung des Darlehensnehmers, die entweder ein eigener Vertragsantrag ist oder den Vertragsantrag der Bank durch Unterzeichnung zur beidseitigen Vertragsurkunde, eben zum Darlehensvertrag, macht.
57bb) Die Widerrufsbelehrung widerspricht auch nicht dem Deutlichkeitsgebot, weil über der Unterschriftenzeile die Angabe über die Bindung des Darlehensnehmers an sein Angebot enthalten ist. Vielmehr steht dies zwei Seiten vor der Widerrufsbelehrung und mit dieser in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Auch für den durchschnittlichen Darlehensnehmer ist verständlich, dass er mit der Unterzeichnung des Vertragsformulars eine verbindliche Erklärung abgibt, für deren Annahme der Bank ein Zeitraum von vier Wochen eingeräumt wird, während das Widerrufsrecht unabhängig davon gilt. Auch aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers ist eindeutig, dass die Frist für eine Ausübung des Widerrufs seinerseits zwei Wochen beträgt, während die Bank gegebenenfalls darüber hinaus zwei weitere Wochen Zeit hat, die Darlehensgewährung noch abzulehnen.
58cc) Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb zu bemängeln, weil sie nach einer Liste mit einzureichenden Unterlagen und nicht mehr im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertrag abgedruckt ist und an dieser Stelle mit ihr objektiv nicht mehr zu rechnen gewesen wäre.
59(i) Vielmehr steht die Widerrufsbelehrung mitten im Vertrag. Die Kläger haben den Vertrag selbst vollständig als Anlage vorgelegt. Die Widerrufsbelehrung befindet sich auf Seite 5 von 17 Seiten. Dass die Widerrufsbelehrung zum Vertrag gehört, ergibt sich aus der ausdrücklichen Angabe der Seitenzahlen und zudem daraus, dass die Kläger auf der folgenden Seite u. a. den Empfang der Widerrufsbelehrung mit einer gesonderten Unterschrift bestätigten. Dass der Widerrufsbelehrung eine Seite allein gewidmet wird, trägt zudem dem Deutlichkeitsgebot in besonderer Weise Rechnung, da die Belehrung bei Durchblättern des Vertrags, auch wenn der Leser nicht nach ihr sucht, kaum übersehen werden kann.
60(ii) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.11.1995 zu Az. I ZR 25/94 (NJW-RR 1996, 472). Denn der dortige Sachverhalt ist mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Der Bundesgerichtshof bemängelte in dem vorzitierten Beschluss eine Widerrufsbelehrung betreffend einen Versicherungsvertrag, die nicht in dem vom Versicherungsnehmer zu unterschreibenden Teil des Antragsformulars, sondern erst auf dessen Rückseite unter der Überschrift „Schlusserklärungen“ und eingeschoben zwischen anderen Hinweisen enthalten war, während auf der Vorderseite nur unzureichend darauf hingewiesen wurde, dass dessen Rückseite Angaben zum Widerrufsrecht enthalte (vgl. BGH a.a.O., NJW-RR 1996, 472, 473). Der Hinweis auf das Widerrufsrecht war zwar „fett“ gedruckt, enthielt jedoch „ganz unterschiedliche Angaben“, an die der Hinweis auf das Widerrufsrecht ‑ ohne Hervorhebung ‑ als letzter angereiht war (vgl. BGH a.a.O.). Ein derartiges geradezu „Verstecken“ der Widerrufsbelehrung liegt hier wegen des raumgreifenden Hinweises auf einer ganzen Seite und der nachfolgenden Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung gerade nicht vor.
61dd) Die Widerrufsbelehrung ist auch optisch deutlich hervorgehoben. Sie befindet sich ‑ wie ausgeführt ‑ auf einer gesonderten Seite, ist eingerahmt sowie farblich hinterlegt und der Text ist „fett“ gedruckt. Etwas anderes ergibt sich nicht deshalb, weil sich die Klausel über die Wirkung des Widerrufs bei mehreren Kreditnehmern unterhalb und nicht innerhalb der Umrahmung der Widerrufsbelehrung befindet. Denn eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs war nach § 355 BGB a. F. schon nicht geschuldet, so dass sich kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot daraus ergibt, dass über die Wirkung eines Widerrufs bei mehreren Kreditnehmern nicht in der gleichen Einrahmung aufgeklärt wird, wie über die Widerrufsmöglichkeit an sich. Überdies kann der Hinweis nach Auffassung der Kammer auch gerade, weil er sich außerhalb der Umrahmung befindet, jedoch in derselben Schriftgröße und „fett“ abgedruckt ist, kaum übersehen werden.
62ee) Es fehlt auch nicht etwa entgegen § 14 Abs. 4 BGB-InfoV a. F. die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, wohin der Widerruf zu richten ist, da die vertretungsberechtigte Person nicht angegeben ist. Dies verkennt, dass es bei § 14 Abs. 4 BGB-InfoV a.F. nach dem maßgeblichen Gestaltungshinweis zu 3 um „Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten“ geht, mithin um die Angabe der Anschrift und nicht die der Vertretungsverhältnisse des Widerrufsadressaten, welche für das Adressieren des Widerrufs erkennbar ohne Belang sind (so ausdrücklich und unter Hervorhebung des Begriffs „Anschrift“ OLG Frankfurt, Urteil vom 23.12.2015, Az. 23 U 51/15, zitiert nach Juris, Rn. 62). Die Nennung einer vertretungsberechtigten Person könnte vielmehr dazu führen, dass die Belehrung noch während des Laufs der Widerrufsfrist unrichtig wird, da bei einer Aktiengesellschaft wie der Beklagten die Mitglieder des Vorstands bzw. der Vorstandsvorsitzende, der den Vorstand vertritt, grundsätzlich jederzeit wechseln können.
63ff) Soweit die Kläger geltend machen, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, weil nur eine Belehrung für zwei Darlehen erteilt worden sei und dadurch der Eindruck erweckt werde, der Darlehensnehmer könne den Darlehensvertrag auch nur einheitlich widerrufen, obwohl jedes Darlehen für sich eigenständig widerruflich sei, dringen sie auch damit nicht durch. Die Kläger haben einen einheitlichen Darlehensvertrag über zwei verschiedene Darlehen abgeschlossen und damit auch nur eine einheitliche Willenserklärung abgegeben. Zudem handelte es ich bei dem Darlehen über 55.000,00 Euro um einen Kontokorrentkreditvertrag zur Vorfinanzierung öffentlicher Mittel, der mit dem erst später zur Verfügung gestellten KfW-Darlehen abgelöst wurde. Wie der Kammer aus anderen Rechtsstreitigkeiten hinlänglich bekannt ist, enthalten die …..Darlehensverträge jedoch regelmäßig eine eigene Widerrufsbelehrung. Darauf kommt es hier jedoch nicht an, da eine zunächst lediglich einheitliche Widerruflichkeit beider Darlehen nicht zu bemängeln ist. Denn die Bank wird der Ausreichung beider Darlehen eine bestimmte Kalkulation zu Grunde gelegt haben. Es ist nicht ersichtlich, warum sich der Darlehensnehmer allein von einem Darlehen lösen und zum Beispiel lediglich an dem – in der Regel sehr niedrig verzinsten – …..-Darlehen festhalten können soll, während die Bank die Vorfinanzierung für das ….-Darlehen allein gegebenenfalls gar nicht zur Verfügung gestellt hätte. Dass dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht eingeräumt ist, heißt nicht, dass auf diese Weise eine wirtschaftliche Kalkulation im Nachhinein zu Lasten einer Seite verschoben werden können soll. Es kann auch nicht der falsche Eindruck entstehen, der Verbraucher könne nur den Kontokorrentkreditvertrag widerrufen, weil nach dem Wortlaut der Widerrufsbelehrung nur die auf den Abschluss des „Kreditvertrages“ gerichtete Willenserklärung widerrufen werden könne, während das andere Darlehen als „Baudarlehen“ bezeichnet werde, wie die Kläger anführen. Denn auch für den juristisch nicht vorgebildeten, durchschnittlichen Darlehensnehmer sind wohl ein Darlehen und ein Kredit im Wesentlichen die gleichen Dinge. Hinzu kommt, dass auch einem durchschnittlichen Darlehensnehmer bewusst sein wird, dass er einen einheitlichen Vertrag über zwei Darlehen mit unterschiedlichen Verzinsungen und Ratenzahlungen abgeschlossen hat. Die Widerruflichkeit lediglich eines Darlehens wird der durchschnittliche Verbraucher regelmäßig schon nicht erwarten.
64gg) Da die Widerrufsbelehrung insgesamt nicht zu bemängeln ist, kommt es nicht darauf an, ob sie der Musterwiderrufsbelehrung gemäß der Anlage 2 zu § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in der vom 02.09.2002 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung entsprach. Eine Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung allein führt nicht dazu, dass die Widerrufsbelehrung unzureichend ist.
65b) Vor diesem Hintergrund kommt es darauf, ob einem Widerruf die Einwände der missbräuchlichen Rechtsausübung oder der Verwirkung entgegenstehen würden, ebenfalls nicht mehr an.
662.
67Aus den vorstehenden Gründen ist auch der Klageantrag zu 2. unbegründet. Vorsorglich kann darauf hingewiesen werden, dass der von den Klägern von der Beklagten begehrte Nutzungsersatz auch überhöht ist, während andererseits die Vorstellungen der Kläger betreffend den von ihnen an die Beklagte zu leistenden Wertersatz zu niedrig sind. Denn die Kläger stellen einerseits für die Verzinsung der von ihnen geleisteten Zahlungen auf einen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab, wollen aber andererseits die von der Beklagten erbrachte Leistung durch den Verweis auf die …..-Zinsstatistiken der ….. ab Oktober 2009 nur variabel zu einem infolge der Finanzkrise außerordentlich günstigen Marktzins verzinsen.
68a) Für die Vermutung eines Nutzungsersatzanspruchs des Darlehensnehmers in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz besteht keine Rechtsgrundlage, denn hiervon wird allenfalls bei Personalkrediten ausgegangen, weil insoweit auch umgekehrt der gesetzliche Verzugszinssatz zu Lasten des Verbrauchers fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt (vgl. BGH, NJW 1998, 2529, 2530 f.; NJW 2009, 3572; NJW 2007, 2401). Für Realkredite kann dies jedoch nicht der Fall sein, denn hier schuldet der Verbraucher der Bank gemäß der Bestimmung des § 503 Abs. 2 BGB nur einen reduzierten Verzugszins in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1100). Somit kann, wenn das, was bei der Berechnung der Verzugszinsen zu Gunsten der Bank gilt, auch für die Schätzung der gezogenen Nutzungen gelten muss (so BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. XI ZR 212/10, zitiert nach Juris, Rn. 25), bei Realkrediten allenfalls ein Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Vermutungsgrundlage sein. Da die Bank die ausgegebenen Realkredite refinanzieren und dementsprechend die erhaltenen Zahlungen zu einem Großteil in die Refinanzierung stecken muss, so dass ihr letztendlich nur die sogenannte Zinsmarge verbleibt (vgl. Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1098 ff.), bestehen auch an dieser Grundlage erhebliche Zweifel.
69b) Umgekehrt dürfen die Darlehensnehmer dem von ihnen geschuldeten Wertersatz kaum genau ab dem Zeitpunkt, zu dem dies wirtschaftlich günstiger ist, einen variablen Zins zu Grunde legen, wie sie dies tun wollen, wenn sie ab Oktober 2009 auf die ….-Zinsstatistiken der …… verweisen. Der Wertersatz ist vielmehr durchgängig anhand des üblichen Zinssatzes für vergleichbar besicherte und gleich lang laufende Festzinskredite zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung zu berechnen (OLG Schleswig, NJOZ 2011, 145, 146; OLG Brandenburg NJOZ 2010, 1980, 1981; Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1096 ff.; vgl. auch Piekenbrock/Rudi, WM 2015, 1085, 1090, Fn. 78 m.w.N. zur h.M.; a. A. Servais, NJW 2014, 3748, 3749 f.). Denn dies ist der Wert des Gebrauchsvorteils, also der Wert, den die Verschaffung der abstrakten Gebrauchsmöglichkeit als primäre Leistung des Darlehensgebers (vgl. Piekenbrock/Rudi, WM 2015, 1085, 1089) hatte. Die Nutzungsmöglichkeit ist keine zeitlich gestreckte Leistung, sondern eine einmalige, nämlich die Zurverfügungstellung von Kapital, das der Darlehensnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigt (Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1096 f.). Dementsprechend normiert auch § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB die vertraglich bestimmte Gegenleistung als Bemessungsgrundlage. Da die Vorschrift dem Darlehensnehmer den Vorteil gewährt, auch im Falle des Widerrufs nicht von steigenden Zinsen belastet zu werden, muss dies umgekehrt ebenso für die Bank für den Fall der sinkenden Zinsen gelten. Eine periodische Berechnung würde dagegen einen hypothetischen Zustand herbeiführen, der niemals von den Vertragsparteien gewollt war (Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1097). Um das vertragliche Äquivalenzverhältnis zu wahren, müssen deshalb spätere Wertentwicklungen unberücksichtigt bleiben (LG Ulm, Urteil vom 25.04.2014, Az. 4 O 343/13, zitiert nach Juris, Rn. 51). Daher schuldet der Darlehensnehmer als Wertersatz den Vertragszins oder einen eventuell niedrigeren Marktzins für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12, zitiert nach Juris, Rn. 35).
703.
71Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
72III.
73Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
74Streitwert: 57.008,48 Euro
75Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit eines Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags richtet sich nach der Hauptforderung, die der Kläger beanspruchen zu können meint (BGH, Beschluss vom 12.01.2016, Az. XI ZR 366/15, zitiert nach Juris). Hierbei handelt es sich um die bisher erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen; etwaige Ansprüche auf Nutzungsentschädigung haben dagegen als Nebenforderung außer Betracht zu bleiben (BGH a.a.O.). Nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Klägervortrag betragen die bisher erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen insgesamt 57.008,48 Euro (Bl. 139 d. A.). Zwar führt die Beklagte zu Recht an, dass sich die Rate für das Darlehen mit der Endziffer -…. auf 461,93 Euro und nicht 491,93 Euro beläuft. In dem von den Klägern für ihre Zins- und Tilgungsleistungen vorgelegten Anlagenkonvolut K8 (Bl. 143 ff. d. A.) sind als gebuchter Betrag jedoch jeweils 461,93 Euro genannt. Die Gesamtsumme der von den Klägern vorgetragenen Zins- und Tilgungsleistungen hat die Beklagte nicht bestritten.
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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.