Landgericht Bielefeld Urteil, 24. Juni 2016 - 6 O 127/15
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem infolge der Beendigung des Darlehensvertrages Nr. xxx durch wirksamen Widerruf des Klägers vom 01.12.2014 entstandenen Rückgewährschuldverhältnis über die Zahlung eines Betrages von 131.513,64 € hinaus keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.822,96 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 93% und der Beklagten zu 7% auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über den Widerruf eines Darlehensvertrages.
3Die Kläger schloss mit der beklagten Sparkasse am 30.09.2008 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 135.000,00 €, festverzinslich bis zum 30.09.2018 zu einem Jahreszinssatz von 5,50 % (Darlehensnummer xxx).
4Zusammen mit dem Darlehensvertrag unterzeichnete der Kläger zu dem Vertrag eine ihm ausgehändigte Widerrufsbelehrung.
5In der verwendeten Belehrung heißt es unter der Überschrift "Widerrufsrecht“: "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen2 ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. [...]". Unterhalb der Unterschrift des Klägers befindet sich u.a. folgender Fußnotentext: "2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen."
6Ferner enthält die Widerrufsbelehrung einen Abschnitt über den Widerruf bei finanzierten Geschäften. Wegen des genauen Wortlauts und des weiteren Inhalts der Belehrung wird auf die in Ablichtung zur Gerichtsakte gereichte Widerrufsbelehrung (Bl. 9 d.A.) Bezug genommen.
7Der Darlehensbetrag wurde an den Kläger ausgezahlt. Bis zum 15.02.2015 hat der Kläger an die Beklagte Zinsen auf das Darlehen in Höhe von 47.643,75 € gezahlt.
8Auch nach diesem Zeitpunkt hat der Kläger jeweils zum 15. eines jeden Monats die monatlichen Zinszahlungen von 618,75 € erbracht.
9Die Darlehensvaluta ist dagegen noch in voller Höhe zur Rückzahlung offen. Tilgungsleistungen hat der Kläger nicht erbracht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2014 (Bl. 10 d.A.) erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 15.12.2014 zurück.
10Der Kläger ist der Auffassung, noch zum Widerruf seiner Erklärung zum Abschluss des Darlehensvertrags berechtigt gewesen zu sein, da die dem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung weder den gesetzlichen Vorgaben noch der Musterbelehrung entsprochen habe.
11Der Kläger meint, er schulde der Beklagten infolge des Widerrufs nicht mehr als 89.395,34 €. Er vertritt die Auffassung, er habe Wertersatz für die Kapitalnutzung in Höhe eines überschlagenen Marktzinses von 2%, mithin in Höhe von 17.323,20 € zu leisten. Dabei sei ausgehend von einem anfänglichen marktüblichen Zins von 5,17% die Entwicklung der marktüblichen Zinsen zu berücksichtigen, wobei sich ein Durchschnittswert von 2,98% ergebe. Ferner habe die Beklagte auf die geleisteten Zinszahlungen Nutzungsersatz in Höhe von 5%, mithin in Höhe von 15.284,11 € zu zahlen.
12Der Kläger berechnet den Rückabwicklungssaldo zum Stichtag 19.02.2015 wie folgt:
13
- |
Ausgezahlte Darlehensvaluta |
135.000,00 EUR |
- |
Zzgl. marktüblicher Zins von 2% p.a. |
17.323,20 EUR |
- |
Abzgl. Zinszahlungen Kläger |
./. 47.643,75 EUR |
- |
Abzgl. Verzinsung der Zinsleistungen 5% p.a. |
./. 15.284,11 EUR |
Saldo zu Gunsten der Beklagten |
89.395,34 EUR |
Ferner vertritt er die Auffassung, die Beklagte sei ihm zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.611,93 € verpflichtet.
15Ursprünglich hat der Kläger neben dem verbliebenen Antrag hilfsweise die Feststellung begehrt, dass er seine Vertragserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2014 wirksam widerrufen hat. In der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2016 hat der die Klage insoweit mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.
16Der Kläger beantragt nunmehr noch
171.
18festzustellen, dass der Beklagten aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Darlehensvertrag Nr. xxx über die Zahlung eines Betrages von 89.395,34 € hinaus keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen,
192.
20die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.611,93 € freizustellen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie vertritt die Auffassung, die in Rede stehende Widerrufsbelehrung erfülle die gesetzlichen Anforderungen. Sie könne sich auf die Übereinstimmung mit der damals gültigen Musterwiderrufsbelehrung berufen. Im Übrigen stehe der Ausübung des Widerrufsrechts der Einwand unzulässiger Rechtsausübung und der Verwirkung entgegen.
24Die Beklagte behauptet, dass ihre Marge bei diesem Darlehen bei 0,37 % gelegen habe und vertritt die Auffassung, diese sei der Rückabwicklung zugrunde zu legen.
25Ferner bestreitet die Beklagte die Forderungshöhe, erklärt ihrerseits die Aufrechnung und ist der Meinung, der Kläger hätte einen Saldo von 135.000,00 nach Ziffer 7 ihrer AGB durch das Nichterheben von Einwendungen genehmigt.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe
28Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
29I.
30Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag zulässig, jedoch nur in geringem Umfang begründet.
31Das Gericht hat den Klageantrag sachgerecht dahin ausgelegt, dass der Kläger die Feststellung begehrt, der Beklagten stünde aus dem infolge des Widerrufs entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnis – nicht aus dem Darlehensvertrag – keine über die Zahlung von 89.000,00 € hinausgehenden Ansprüche zu. Denn der wirksame Widerruf führt zur Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis. Die aus dem wirksamen Widerruf und infolge des Entstehens des Rückgewährsschuldverhältnisses sich ergebenden wechselseitigen Ansprüche hat der Kläger auch zur Grundlage seiner der Klage zugrunde liegenden Berechnung gemacht.
321.
33Der Kläger hat seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 30.09.2008 gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen.
34a)
35Auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bei Abschluss des Vertrags geltenden Fassung anzuwenden.
36b)
37Der Kläger hat sein ihm gem. §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F. zustehendes Widerrufsrecht fristgerecht ausgeübt. Denn die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht i.S.v. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen.
38aa)
39Die Frist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erlischt das Widerrufsrecht auch nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, § 355 Abs. 3. S. 3 BGB a.F..
40bb)
41Vorliegend hatte die Widerrufsfrist im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs (01.12.2014) noch nicht zu laufen begonnen, da die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.
42Die in der Widerrufsbelehrung enthaltene Formulierung wonach die Frist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginnt, ist unzureichend, weil der Verbraucher im Unklaren gelassen wird, von welchen Umständen dies abhängt und welche weiteren Voraussetzungen für den Fristbeginn zu erfüllen sind (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 – II ZR 163/14 –; BGH, Urteil vom 15. August 2012 – VIII ZR 378/11 –, BGHZ 194, 238; BGH, Urteil v. 01.12.2010, - VIII ZR 82/10 -; BGH, Urteil v. 09.12.2009, - VIII ZR 219/08 -).
43cc)
44Die Beklagte kann sich dabei nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen.
45(1)
46Verwendet die Bank gegenüber dem Darlehensnehmer eine Widerrufsbelehrung, die dem in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelten Muster für die Widerrufsbelehrung entspricht, kann sie sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen. Es wird gesetzlich fingiert, dass es sich um eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung handelt, obwohl auch die Musterwiderrufsbelehrung inhaltlich den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. nicht genügt (BGH, Urteil vom 15.08.2012, VIII ZR 378/11). Diese Schutzwirkung greift aber nur dann ein, wenn das von der Bank verwandte Formular dem Muster in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Entscheidend ist dabei allein, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf die Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll. Das gilt selbst dann, wenn die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zu Gunsten des Belehrungsempfängers bestehen (BGH, Beschluss vom 10.02.2015, II ZR 163/14; Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13; Urteil vom 01.03.2012, III ZR 83/11; Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10).
47(2)
48Vorliegend konnte die Beklagte aufgrund der Überleitungsvorschrift für die Muster nach § 14 gem. § 16 BGB-InfoV i.d.F. vom 04.03.2008 das dem Rechtszustand bis zum 31.03.2008 entsprechende Muster noch bis zum 01.10.2008 verwenden.
49Jedoch entspricht die verwendete Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV a.F. nicht. Dies, weil die Beklagte am Ende der ersten Zeile, wonach der Widerruf innerhalb von zwei Wochen zu erklären ist, eine Fußnote "²" angebracht hat, die zu der unten stehenden Erläuterung "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" führt. Dabei handelt es sich sowohl um eine formale Abweichung vom Mustertext als auch um eine inhaltliche, da diese Fußnote eine Aufforderung beinhaltet, die der Mustertext nicht vorsieht. Es handelt es sich auch nicht um eine marginale Abweichung zum Mustertext, da der Kunde durch die Fußnote den Eindruck gewinnen kann, er müsse die Frist selbständig prüfen. Damit hat die Beklagte das Muster einer eigenständigen Bearbeitung unterzogen und einen Zusatz aufgenommen, der zu weiteren Unklarheiten des Verbrauchers hinsichtlich des Fristbeginns führen kann und damit die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung zur Folge hat. Nach zutreffender Auffassung, der sich das Gericht anschließt, hat diese Abweichung zur Folge, dass die Beklagte sich mit der Folge der Unwirksamkeit dieser Widerrufsbelehrung nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. (OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2016, Az. 31 U 41/15; Urteil vom 04.11.2015 - 31 U 64/15-; OLG Köln, Beschluss vom 06.11.2015 - 13 U 113/15 -; Beschluss vom 13.04.2016 – 13 U 241/15 –, OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 - 6 U 296/14 -; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2016 - 17 U 16/15 -; Urteil vom 25.04.2016 – 23 U 98/15; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14 - ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10 2015 – 17 U 42/15 –; OLG München, Urteil vom 21.10.2013, - 19 U 1208/13 - ; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012, - 4 U 194/11 -; a.A. z.B. OLG Schleswig, Urteil v. 26.02.2015 - 5 U 175/14 -).
50Darüber hinaus weicht das von der Beklagten verwendete Formular weicht von der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 – aufgrund der Überleitungsregelung bis zum 01.10.2008 - geltenden Fassung in mehreren weiteren Punkten ab. So wurde der Überschrift Widerrufsbelehrung der Zusatz "zum o.g. Darlehensvertrag" hinzugefügt. Der Gestaltungshinweis 3 der Musterbelehrung "(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse)" wurde in den laufenden Widerrufstext eingefügt. Eine inhaltliche Änderung der Musterbelehrung liegt ferner darin, dass die Beklagte unter dem Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ von den Vorgaben der Musterwiderrufsbelehrung abgewichen ist und entgegen dem Gestaltungshinweis 9 der Musterbelehrung Satz 2 des Hinweises für verbundene Geschäfte nicht ersetzt, sondern die Belehrung zunächst um den eigenen Zusatz "Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen" ergänzt hat und sodann den in der Musterbelehrung vorgegebenen Hinweis für Darlehen, die den Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts finanzieren, zusätzlich aufgenommen hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2016, Az. 31 U 41/15). Dabei ist es unerheblich, dass vorliegend kein finanziertes Geschäft gegeben ist. Wird ohne Vorliegen eines verbundenen Geschäftes aber dennoch - was gestattet ist - der Hinweis eingefügt, muss er der Musterbelehrung entsprechen, damit sich der Kreditgeber auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV berufen kann (vgl. BGH, WM 2011, 86; OLG Hamm a.a.O.).
51c)
52Der Ausübung des Widerrufsrechts steht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht entgegen.
53aa)
54Das Widerrufsrecht ist nicht verwirkt. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte bereits deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie den Klägern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2016 – 31 U 41/15 -; Urteil vom 04.11.2015 – 31 U 64/15-). Darüber hinaus fehlt es am sog. „Umstandsmoment“, da nicht ersichtlich ist, dass und aus welchen Gründen sich die Beklagte berechtigterweise darauf eingerichtet hat und darauf vertrauen durfte, dass die auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen nicht widerrufen werden. Die bloße Dauer der Vertragserfüllung durch den Kläger reicht zur Annahme einer Verwirkung nicht (so zum Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz: BGH, Urteil vom 18.10.2004, - II ZR 352/02 -),
55bb)
56Auch stellt sich die Ausübung des Widerrufsrechts nicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S.v. § 242 BGB dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es dem Kläger bei der Ausübung des Widerrufsrechts um die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile im Sinne einer Reduzierung der Zinsbelastung durch Neuabschluss eines Darlehensvertrages zu nach der Marktlage im Zeitpunkt des Widerrufs günstigeren Zinskonditionen gegangen ist.
57Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.032016 – VIII ZR 146/15 –) besteht der Sinn des Widerrufsrechts darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben. Danach kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - in Betracht, etwa bei – hier ersichtlich nicht vorliegendem – arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer. Denn das Gesetz knüpft die Ausübung des Widerrufsrechts - wie schon das Fehlen einer Begründungspflicht (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) zeigt - nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers, sondern überlässt es allein seinem freien Willen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft. Nur dieses Verständnis wird dem oben genannten Sinn des Widerrufsrechts, dem Verbraucher ein einfaches und effektives Recht zur Lösung von einem geschlossenen Vertrag an die Hand zu geben, gerecht. Mit einem solchen Verhalten nutzt der Verbraucher schlicht zu seinem Vorteil das ihm eingeräumte und an keine weiteren Voraussetzungen gebundene Widerrufsrecht (BGH a.a.O.).
58Diese für das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäfte aufgestellten Erwägungen finden uneingeschränkt auch auf das gesetzliche Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen Anwendung.
59cc)
60Aus diesen Gründen kann die Ausübung des Widerrufsrechts auch nicht gegen das Übermaßverbot oder das Verbot der rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung (hierzu jeweils OLG Brandenburg, Urteil vom 20.01.2016 – 4 U 79/15 - ) verstoßen.
612.
62Aufgrund des wirksamen Widerrufs ist der Darlehensvertrag ex nunc in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden, §§ 357 Abs. 1 BGB a.F., 346 BGB.
63Im Rahmen der Rückabwicklung hat der Kläger nach § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Widerrufserklärung erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Ferner hat er gemäß § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz von Nutzungen, die er aus den empfangenen Zins- und Tilgungsleistungen gezogen hat.
64Die Beklagte hat ihrerseits einen Anspruch gegen den Kläger aus § 346 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der gesamten ihm überlassenen Darlehensvaluta. Außerdem hat sie aus § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 BGB einen Anspruch auf Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile an dem jeweils noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 – und vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15 -).
65a)
66Danach hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der bis Ende Februar erbrachten Zinszahlungen in Höhe von 47.276,38 €.
67Die Beklagte hat die diesen Betrag ergebenden einzelnen Zahlungen des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt detailliert in der Anlage B10 zum Schriftsatz vom 17.05.2016 dargestellt.
68Soweit der Kläger einen darüber hinausgehenden von ihm zum 15.02.2015 errechneten Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Zinszahlungen in Höhe von 47.643,75 € geltend macht, fehlt es insoweit an einer konkreten Zahlungsaufstellung, aus der sich darüber hinausgehende Zahlungen des Klägers ergeben.
69Letztlich kommt es hierauf aber aus den nachfolgend (d) cc)) genannten Gründen nicht an.
70Dabei folgt hinsichtlich der Zinszahlungen, die nach Ausübung des Widerrufsrechts geleistet worden sind, der entsprechende Rückzahlungsanspruch nicht aus § 346 Abs. 1 BGB, sondern aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB.
71Ansprüche auf Rückzahlung von erbrachten Tilgungsleistungen bestehen nicht, da solche nicht geleistet worden sind.
72b)
73Ferner hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung bis zu dem unter a) angegebenen Zeitpunkt gezogener Nutzungen in Höhe von 3.486,36 €
74Auch insoweit folgt der Anspruch auf Nutzungswertersatz hinsichtlich der nach Widerruf geleisteten Zahlungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 20.01.2016 – 4 U 79/15 -).
75aa)
76Nach § 346 Abs. 1 BGB sind von der Beklagten aus den erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche – widerlegliche – Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat (BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15; Beschluss vom 22.09.2015, XI ZR 116/15; Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08. Dies gilt auch, soweit sich der Anspruch vorliegend aus § 818 Abs. 1 BGB ergibt (BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 17/06 - OLG Brandenburg a.a.O.).
77Nach zutreffender Auffassung ist bei einem Immobiliardarlehensvertrag aber nicht der allgemeine Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB), sondern lediglich der für Immobiliardarlehensverträge geregelte besondere Verzugszinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 503 Abs. 2 BGB) in Ansatz zu bringen (so auch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2016 - 17 U 77/15 -; OLG Brandenburg a.a.O; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2015, 6 U 140/14; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14 -; LG Köln Urteil vom 26.04.2016– 21 O 221/15 –; LG Düsseldorf, Urteil vom 08. April 2016 – 8 O 258/15 -; a.A. (5 Prozentpunkte) z.B.: OLG Frankfurt, ZIP 2016, 409, KG, BKR 2015, 109). Denn die tatsächliche Vermutung für die Ziehung von Nutzungen in Höhe des Verzugszinssatzes wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung damit begründet, dass Banken auch ihren Verzugsschaden in entsprechender Weise abstrakt berechnen können (BGH, Urteil vom 12.05.1998 -XI ZR 79/97 -). Hinsichtlich des Verzugsschadens einer Bank ist eine abstrakte Schadensberechnung i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aber nur dann zulässig, wenn es sich nicht um einen Realkredit handelt, weil Realkredite in der Regel niedriger verzinslich sind als Verbraucherkredite und auch die Refinanzierungskosten sowie der Kreditbearbeitungsaufwand bei einem Grundpfandkredit mit der Situation bei einem Verbraucherkredit nicht ohne weiteres übertragbar sind (BGH, Urteil vom 18.02.1992 - XI ZR 134/91 -). Entsprechend kann bei einem Realkredit auch nicht ohne weiteres von gezogenen Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausgegangen werden (BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 242/05 -).
78bb)
79Die Beklagte hat die Vermutung, dass sie tatsächlich Nutzungen in diesem Umfang gezogen hat, nicht entkräftet. Wofür die Beklagte die eingenommenen Zinsen jeweils konkret verwendet hat, kann ihrem Sachvortrag nicht entnommen werden. Eine Vermutung dahin, dass eine Bank im Rahmen eines bestimmten Kreditgeschäfts eingenommene Gelder im Einzelfall gerade dafür verwendet, die Refinanzierung des konkreten Kreditverhältnisses zurückzuführen besteht nicht und es kann nicht unterstellt werden, dass sich eine Bank bezogen auf jedes einzelne Kreditverhältnis laufzeitkongruent refinanziert (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2015 – 6 U 148/14-; Urteil vom 24.11.2015 – 6 U 140/14 -).
80Welchen institutsspezifischen Durchschnittszinssatz die Beklagte nach der Zusammensetzung ihres gesamten Aktivkreditgeschäfts in dem Zeitraum erzielt hat, in dem die Nutzungen gezogen wurden, ist ebenfalls nicht dargetan. Hierfür wäre eine Darstellung erforderlich gewesen, welche Kreditarten ihr Aktivgeschäft in dieser Zeit umfasste und welchen Anteil die einzelnen Arten am Gesamtvolumen hatten (OLG Stuttgart, a.a.O.).
81Da es bei dem Anspruch auf Nutzungsersatz allein darauf ankommt, dass der Bank Vermögenswerte zugeflossen sind und sie diese wirtschaftlich nutzen konnte und nicht darauf, ist unerheblich, welchen Refinanzierungsaufwand sie hatte und welche Gewinnmarge sie bei dem Darlehen erzielt hat. Denn der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen ist gerade nicht auf Herausgabe des aus dem Darlehensvertrag mit dem Darlehensnehmer erzielten Gewinn gerichtet und beschränkt.
82cc)
83Unter Zugrundelegung eines Nutzungsersatzanspruchs von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz besteht ein Nutzungsersatzanspruch für die bis einschließlich Februar 2015 geleisteten Zahlungen in Höhe von 3.486,36 €. Dies ausgehend von der unbestrittenen und anhand des online-Verzugszinsrechners http://www.zinsen-berechnen.de/verzugszinsrechner.php nachgehaltenen zutreffenden Berechnung der Beklagten gemäß der Anlage B10 zum Schriftsatz vom 17.05.2016.
84Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch des Klägers in geltend gemachter Höhe von 15.284,11 € auch unter Zugrundelegung der von ihm geltend gemachten Verzinsung von 5% nicht gegeben wäre. Denn ersichtlich hat der Kläger dieser Berechnung den zum 15.02.2015 gezahlten Zinsgesamtbetrag von 47.643,75 € für die gesamte Laufzeit zugrunde gelegt, obwohl dieser infolge der monatlichen Zahlungen erst im Februar 2015 erreicht war.
85c)
86Die Beklagte hat ihrerseits einen Anspruch gegen den Kläger auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 135.000,00 €.
87d)
88Ferner hat die Beklagte gem. § 346 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Wertersatz für die Gebrauchsvorteile an der dem Kläger überlassenen Darlehensvaluta nach dem vertraglich vereinbarten Zins von 5,50 %.
89aa)
90Der Kläger kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass der marktübliche Zins für derartige Kredite nach der Statistik der Deutschen Bundesbank zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses niedrigerlag, nämlich bei 5,17 %, § 346 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 BGB.
91Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06 - ) ist von der Marktüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes auszugehen, wenn dieser innerhalb der Streubreite der in den – seinerzeitigen - Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze oder nur geringfügig bis zu 1 % darüber liegt.
92Dementsprechend ist davon auszugehen, dass Abweichungen von einem Prozentpunkt vom durchschnittlichen Zinssatz noch kein Indiz für Marktunüblichkeit sind (OLG Brandenburg a.a.O.). Vorliegend überstieg der Zinssatz den behaupteten üblichen Zins bei Vertragsschluss aber lediglich um 0,33 Prozentpunkte. Eine solche Abweichung allein begründet noch keine Marktunüblichkeit.
93bb)
94Maßgeblich für die Wertersatzpflicht des Klägers ist dabei nicht der durchschnittliche Marktzins in dem Zeitraum bis zum Widerruf. Auch ist dieser nicht periodisch anhand des jeweiligen monatlichen Marktzinses zu berechnen. Nach zutreffender Auffassung, der das Gericht folgt, ist der Wertersatzanspruch der Bank anhand des bei Vertragsschluss geltenden Marktzinses zu berechnen ( OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013 – I-6 U 64/12 -; OLG Schleswig, NJOZ 2011, 145; OLG Brandenburg, NJOZ 2010, 1980; Urteil vom 20.01.2016 – 4 U 79/15 -; KG, Urteil vom 22.12.2014 - 24 U 169/13 -; LG Bonn, Urteil vom 19.05.2015 – 3 O 206/14 -). Der marktübliche Wert des Gebrauchsvorteils eines Immobiliardarlehens kann jedenfalls für den Zeitraum der Zinsbindung sachgerecht nur einheitlich, bezogen auf den Laufzeitbeginn des Vertrags, ermittelt werden. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung, die für den Wertersatzanspruch zunächst auf die im Vertrag vereinbarte Gegenleistung abstellt. Dann müssen aber auch die Verhältnisse bei Vertragsschluss – gerade auch im Hinblick auf die Zinsbindung – entscheidend sein.
95cc)
96Danach errechnet sich ein Wertersatzanspruch der Beklagten in dem Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung erbrachter Zinszahlungen entsprechender Höhe, bezogen auf den genannten Stichtag, von 47.276,38 €.
973.
98Zum Zeitpunkt 15.02.2015 errechnet sich danach folgender Saldo zu Lasten des Klägers:
99
- |
Ausgezahlte Darlehensvaluta |
135.000,00 EUR |
- |
Zzgl. Wertersatzanspruch Bekl./Vertragszins |
47.276,38 EUR |
- |
Abzgl. Zinszahlungen Kläger |
./. 47.276,38 EUR |
- |
Abzgl. Verzinsung der Zinsleistungen 5% p.a. |
./. 3.486,36 EUR |
Saldo zu Gunsten der Beklagten |
131.513,64 EUR |
a)
101Dabei wären die wechselseitigen Forderungen Zug um Zug zu erfüllen gewesen, § 348 BGB. Der Kläger hat jedoch bereits im Rahmen der Klageschrift die wechselseitigen Forderungen saldiert und verrechnet und damit eine konkludente Aufrechnungserklärung abgegeben. Diese wirkt nach § 389 BGB (nur) auf den Zeitpunkt des Entstehens des Rückgewährschuldverhältnisses zurück (BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15).
102b)
103Im Hinblick auf die gesetzliche Tilgungsreihenfolge (§ 396 Abs. 2 BGB i.V.m. § 367 BGB) ist infolge der Aufrechnung zunächst der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für Gebrauchsvorteile vollständig erloschen und sodann der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 3.486,36 € getilgt worden.
104c)
105Eine weitere Verringerung des Saldos zu Gunsten des Klägers infolge nach dem 15.02.2015 erfolgter weiterer monatlicher Zinszahlungen von je 618,75 € war nicht anzunehmen. Insoweit hat der Kläger wegen solcher Zahlungen weder eine Aufrechnungserklärung abgegeben noch diese Beträge in sonstiger Weise im Rahmen dieses Rechtsstreits geltend und zu dessen Gegenstand gemacht.
106d)
107Gleichermaßen war der ermittelte Saldo auch nicht zu Lasten des Klägers zu erhöhen. Zwar hat die Beklagte für die Zeit nach dem hier zugrunde zu legenden Berechnungsstichtag weitere Wertersatzansprüche gegen den Kläger für die Gebrauchsvorteile des nach Aufrechnung noch verbleibenden Teils der Darlehensvaluta. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.05.2015 die Aufrechnung mit ihr zustehenden Zinszahlungen gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Klägers hinsichtlich der geleisteten Tilgungen und nachrangig hinsichtlich der zu erstattenden Nutzungsentschädigung erklärt hat, bleibt offen, mit welchen Zinsansprüchen für welchen Zeitraum die Aufrechnung erklärt worden ist. Die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Klägers hinsichtlich geleisteter Tilgungen geht mangels Tilgungszahlungen des Klägers ins Leere. Gleiches gilt für die Aufrechnung gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Nutzungsentschädigung. Soweit der Kläger im Rahmen dieses Rechtsstreits einen solchen Anspruch geltend gemacht hat, war der zuerkannte Anspruch in Höhe von 3.486,36 € zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits durch die vorherige Aufrechnung des Klägers in der Klageschrift erloschen. Weitere Nutzungsentschädigungsansprüche des Klägers sind dagegen – wie dargelegt – nicht geltend gemacht. Aus diesem Grunde geht auch die weitere nachrangige Aufrechnung der Beklagten mit Ansprüchen auf Rückzahlung der Darlehensvaluta ins Leere.
108e)
109Es gilt auch nicht der höhere Saldo aus dem Jahreskontoauszug 2015 von 135.000,00 € nach Nr. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten mangels Widerspruch der Kläger als genehmigt. Der Kläger hat durch den Widerruf und die Klageerhebung dem konkludent widersprochen und durchweg die Auffassung vertreten, der Beklagten lediglich noch eine geringere Forderung aus einem Rückabwicklungsschuldverhältnis und nicht die Zahlung von 135.000,00 € aus einem fortbestehenden Darlehensvertrag zu schulden.
110II.
111Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.822,96 € aus § 280 Abs. 1 BGB
112Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 04.11.2015 – 31 U 64/15 -) liegt bereits in der Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung.
113Dem steht die Regelung in § 357 Abs. 4 BGB a.F., wonach weitergehende Ansprüche nicht bestehen, nicht entgegen. Denn nach h.M. (Müller-Christmann in BeckOK-BGB, Edition 31, Stand 01.05.2014, § 357 Rn. 34; Masuch in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 357 Rn. 66; Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 357 Rn. 15) ist § 357 Abs. 4 BGB mit der Konsequenz teleologisch zu reduzieren, dass die durch § 357 angeordneten Rechtsfolgen in spezifischer Weise zugunsten des Verbrauchers durch §§ 280 ff BGB und die Regeln der cic (§§ 311 Abs 2, 241 Abs 2, 280) ebenso wie durch delikts- oder bereicherungsrechtliche Bestimmungen ergänzt werden. Dessen Anwendungsbereich ist danach nur auf Ansprüche gegen den Verbraucher beschränkt.
114Allerdings ist der Anspruch nur in Höhe von 1.822,96 € begründet. Denn maßgeblich für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Darlehenswiderruf ist nicht die in Ansatz gebrachte Nettodarlehensvaluta, sondern sind die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15 -). Zugrunde zu legen war danach nur ein Gegenstandswert in Höhe von bis zu 50.000,00 €.
115Der Kläger kann danach Freistellung von Kosten in Höhe von 1.822,96 € (1.163,00 € x 1,3 zzgl. 20,00 € Pauschale und 19% Mehrwertsteuer) verlangen
116VI.
117Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Dabei waren dem Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, das sein Obsiegen geringfügig war und besondere Kosten nicht entstanden sind. Ein Gebührensprung nicht entstanden
118Folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Dabei hat das Gericht den Obsiegensanteil des Klägers anhand der Differenz zwischen dem im Tenor genannten Betrag und dem – vollständig offenen – Nettodarlehensbetrag (135.000,00 €) errechnet und diese ins Verhältnis zu der Differenz zwischen im Antrag angegebenen Betrag (89.000,00 €) und dem Nettodarlehensbetrag gesetzt.
119Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
- 1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt, - 2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt, - 3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind, - 4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden, - 5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, - 6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
- 1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder - 2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
- 1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und - 2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so findet die Vorschrift des § 367 entsprechende Anwendung.
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.