Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2019 - XI ZR 335/18

published on 05/02/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2019 - XI ZR 335/18
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Landgericht Köln, 3 O 29/13, 25/08/2015
Oberlandesgericht Köln, 13 U 171/15, 02/05/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 335/18
vom
5. Februar 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:050219BXIZR335.18.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Tolkmitt

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage unter dem Aspekt der unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 230.000 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Feststellung wegen Beratungsfehlern beim Abschluss eines Zinssatz-Währungs-Swaps in Anspruch.
2
Aufgrund eines Beratungsgesprächs vereinbarten die Parteien unter dem 30. Oktober 2003 den streitgegenständlichen Zinssatz-Währungs-Swap mit einer Laufzeit vom 22. Oktober 2003 bis zum 30. September 2008, die später um weitere fünf Jahre verlängert wurde. Der Kläger verpflichtete sich darin, an die Beklagte auf den Bezugsbetrag von 881.021,55 CHF halbjährlich Zinsen in Höhe von 2% p.a. und die Beklagte an den Kläger auf den Bezugsbetrag von 568.401 € halbjährlich Zinsen in Höhe von 3,06% p.a. zu zahlen. Zudem hatten die Parteien mit Ablauf des Swap-Vertrages den jeweiligen Bezugsbetrag an die Gegenseite zu entrichten. In der Folge entwickelte sich der Swap für den Kläger wirtschaftlich nachteilig.
3
Der Kläger behauptet, von der Beklagten im Vorfeld des Vertragsschlusses fehlerhaft beraten worden zu sein.
4
Das Landgericht hat der im Jahr 2013 erhobenen Klage auf Zahlung von Schadensersatz, auf Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen aus dem Swap-Vertrag sowie des Bestehens von Freistellungs- und Ersatzpflichten stattgegeben und die Klage hinsichtlich der begehrten Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht - nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien hinsichtlich der Feststellungsanträge und nach einer im Wege der Anschlussberufung vorgenommenen Erhöhung des Zahlungsantrags sowie der Weiterverfolgung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch den Kläger - die Klage insgesamt abgewiesen und dies - soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Interesse - wie folgt begründet:
5
Zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte den Kläger im Rahmen dieser Beratung über einen negativen Marktwert des Swap-Vertrages habe aufklären müssen, denn diesbezügliche Schadensersatzansprüche des Klägers seien gemäß § 37a WpHG in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung (künftig: aF) verjährt. Zwar falle eine vorsätzliche Beratungspflichtverletzung nicht unter die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG aF. Ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten in Bezug auf die unterlassene Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert des Swap-Vertrages liege jedoch ebenso wenig vor wie ein vorsätzliches Organisationsverschulden. Die Beklagte trage zwar gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB die Darlegungs- und Beweislast für ihr nicht vorsätzliches Handeln. Die aus dieser Vorschrift folgende Vermutung sei jedoch widerlegt. Eine Vorsatzhaftung entfalle bereits bei einem bloßen Rechtsirrtum, auf den sich die Beklagte mit Erfolg berufen könne. Für die Annahme eines einfachen Rechtsirrtums über das Bestehen einer Aufklärungspflicht komme es entscheidend auf den Stand der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der geschuldeten Aufklärung an. Weder zum Zeitpunkt des Abschlusses noch zu dem der Verlängerung des Swap-Vertrages sei höchstrichterlich oder obergerichtlich eine Aufklärungspflicht der Bank über den in einen Swap einstrukturierten anfänglichen negativen Marktwert als Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes angenommen worden. Die Beklagte habe deshalb vom Nichtbestehen einer diesbezüglichen Aufklärungspflicht ausgehen können. Soweit sich der Kläger auf eine nicht anleger- bzw. nicht objektgerechte Beratung berufen habe, fehle es an einer Pflichtverletzung der Beklagten.
6
Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II.

7
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, das Berufungsurteil insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache insofern zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
8
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
9
a) Beruft sich die beklagte Bank darauf, der Anspruch sei nach § 37 WpHG aF verjährt, weil sie nicht vorsätzlich gehandelt habe, so trägt nicht der geschädigte Anleger, der sich insoweit auf § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann, die Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Handeln. Vielmehr muss die Bank darlegen und beweisen, dass sie die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - XI ZR 388/16, BKR 2019, 51 Rn. 18 mwN).
10
b) Rechtsfehlerhaft und unter Verkennung des beiderseitigen Parteivortrages hat das Berufungsgericht angenommen, die Vorsatzvermutung sei schon dann widerlegt, wenn die Beklagte auf Grundlage der zum Aufklärungszeitpunkt veröffentlichten Rechtsprechung von dem Nichtbestehen einer Aufklärungspflicht ausgehen konnte. Die durch das klägerische Bestreiten aufgeworfene Frage, ob Mitarbeiter oder Organe der beklagten Bank eine Aufklärungspflicht noch nicht einmal für möglich gehalten haben, erfordert jedoch einzelfallbezogene Feststellungen. Aus diesem Grund hat der Senat Rechtsstreitigkeiten nach § 563 Abs. 1 ZPO an die Berufungsgerichte zurückverwiesen, um die Frage der Verschuldensform - ggf. durch Beweisaufnahme - näher aufklären zu lassen (Senatsurteile vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 73, vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 52 und vom 26. Juli 2016 - XI ZR 352/14, BKR 2017, 83 Rn. 23, Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - XI ZR 388/16, BKR 2019, 51 Rn. 14 ff.).
11
2. Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung bei der einzelfallbezogenen Würdigung auch den Beweisantritten der Beklagten nachzugehen haben.

III.

12
Im Übrigen weist der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Tolkmitt

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 25.08.2015 - 3 O 29/13 -
OLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2018 - 13 U 171/15 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich
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Annotations

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ein Meldepflichtiger ist von den Meldepflichten nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 befreit, wenn die Mitteilung von seinem Mutterunternehmen erfolgt oder, falls das Mutterunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist, durch dessen Mutterunternehmen erfolgt.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.