Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 37 Mitteilung durch Mutterunternehmen; Verordnungsermächtigung

(1) Ein Meldepflichtiger ist von den Meldepflichten nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 befreit, wenn die Mitteilung von seinem Mutterunternehmen erfolgt oder, falls das Mutterunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist, durch dessen Mutterunternehmen erfolgt.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Wertpapierhandelsanzeigeverordnung - WpAIV | § 12 Inhalt der Mitteilung


(1) Für eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ist das Formular der Anlage dieser Verordnung zu verwenden. (2) Im Fall von § 37 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes genügt zur Erfüll
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 38 Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten; Verordnungsermächtigung


(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend für unmittelbare oder mittelbare Inhaber vo
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 38 Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten; Verordnungsermächtigung


(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend für unmittelbare oder mittelbare Inhaber vo

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 33 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen; Verordnungsermächtigung


(1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte aus ihm gehörenden Aktien an einem Emittenten, für den die Bundesre

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 39 Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungsermächtigung


(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für Inhaber von Stimmrechten im Sinne des § 33 und Instrumenten im Sinne des § 38, wenn die Summe der nach § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 und § 38 Absatz 1 Satz 1 zu berücksich

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16 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2019 - XI ZR 335/18

bei uns veröffentlicht am 05.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 335/18 vom 5. Februar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:050219BXIZR335.18.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2005 - II ZR 287/02

bei uns veröffentlicht am 09.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 287/02 Verkündet am: 9. Mai 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2005 - XI ZR 170/04

bei uns veröffentlicht am 08.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 170/04 Verkündet am: 8. März 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _________

Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Feb. 2015 - 5 U 1420/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Februar 2014, Az. 29 O 4281/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.814,45 Euro nebst Zinsen hi

Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Apr. 2015 - 5 U 3672/11

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Juli 2011, Az. 35 O 149/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Ȋ

Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Apr. 2015 - 5 U 4166/11

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13.09.2011, Az. 28 O 21700/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) € 23

Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Feb. 2015 - 5 U 1448/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Februar 2014, Az. 3 O 5507/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.010,63 Euro nebst Zi

Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Apr. 2015 - 5 U 3500/12

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30.07.2012, Az. 35 O 2347/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1

Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Feb. 2015 - 5 U 1445/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20.02.2014, Az. 3 O 5065/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.883,85 Euro nebst Zinsen in H

Oberlandesgericht München Urteil, 14. Apr. 2015 - 5 U 3242/11

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 07.07.2011, Az. 27 O 24537/10, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 19.405,85 Euro nebst Zinsen

Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Feb. 2015 - 5 U 119/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 5 U 119/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 24.02.2015 32 O 5014/13 LG München I In dem Rechtsstreit 1) d. M. - Klägerin und Berufungsklägerin 2) L. - Kläge

Oberlandesgericht München Urteil, 14. Apr. 2015 - 5 U 737/12

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26.01.2012, Az. 22 O 25139/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger

Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Apr. 2015 - 5 U 4878/11

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28.11.2011, Az. 34 O 20076/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 25. Sept. 2015 - I-7 U 174/13

bei uns veröffentlicht am 25.09.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.11.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist – wie das erstinstanzliche Urteil

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 25. Sept. 2015 - I-7 U 171/13

bei uns veröffentlicht am 25.09.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.11.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist – wie das erstinstanzliche Urteil

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 19. Sept. 2013 - 5 U 34/13

bei uns veröffentlicht am 19.09.2013

Tenor Auf die Berufung der Beklagten vom 28. Februar 2013 wird das am 8. Februar 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck geändert und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wir

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(1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte aus ihm gehörenden Aktien an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik...
(1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte aus ihm gehörenden Aktien an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik...
(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend für unmittelbare oder mittelbare Inhaber von Instrumenten...
(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für Inhaber von Stimmrechten im Sinne des § 33 und Instrumenten im Sinne des § 38, wenn die Summe der nach § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 und § 38 Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigenden...