Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2016 - XI ZR 305/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:221116BXIZR305.14.0
bei uns veröffentlicht am22.11.2016
vorgehend
Landgericht Duisburg, 4 O 376/11, 08.04.2013
Oberlandesgericht Düsseldorf, 11 U 9/13, 21.05.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 305/14
vom
22. November 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:221116BXIZR305.14.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
für Recht erkannt:
Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Senates vom 12. April 2016 geändert. Der Gegenstandswert wird auf bis zu 2.050.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
Auf die Gegenvorstellung der Klägerin, die innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 2014 - XI ZR 376/12, juris Rn. 2 und vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, ZfSch 2014, 467 Rn. 1, jeweils mwN), ist die Festsetzung des Gegenstandswertes antragsgemäß abzuändern.
2
Die Klägerin hat in den Vorinstanzen von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über die von ihr in Besitz genommenen Waren und nachfolgend deren Herausgabe verlangt. Daneben hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihr zum Ersatz der Schäden verpflichtet sei, die ihr aus der Inbesitznahme der Waren entstanden seien und künftig noch entstünden. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt, die Sache hinsichtlich des Herausgabebegehrens an das Landgericht zurückverwiesen und die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
3
Soweit sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung der Schadensersatzpflicht richtet, deren Wert von den Vorinstanzen auf 2.000.000 € geschätzt worden ist, kann dieser Schätzung, die auch von der Gegenvorstellung nicht angegriffen wird, gefolgt werden.
4
Soweit sich die Revision im Übrigen gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Stufenklage wendet, richtet sich der Streitwert lediglich nach der Beschwer der Beklagten durch die Verurteilung zur Auskunft, unabhängig davon, dass das Landgericht ursprünglich die Stufenklage insgesamt abgewiesen hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477 f., vom 14. Juni 2007 - V ZR 258/06, juris, vom 11. Februar 2008 - II ZR 314/06, juris Rn. 2 und vom 18. September 2008 - IX ZR 240/06, juris Rn. 2). Der Wert der Verurteilung zur Auskunftserteilung bestimmt sich nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dieses Interesse bemisst sich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der Erteilung der Auskunft verbunden ist, sowie nach einem etwaigen - hier nicht gegebenen - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff., vom 27. Februar 2007 - XI ZR 75/06, juris und vom 18. September 2008 - IX ZR 240/06, juris Rn. 2).
5
Nach Schätzung der Gegenvorstellung ist der mit der Auskunft verbundene Aufwand maximal mit 10.000 € zu veranschlagen. Die Beklagte ist dieser Schätzung nicht entgegen getreten und es sind keine sonstigen Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit ersichtlich, zumal - angesichts des Wertes von 2 Mio. € für die Feststellung der Schadensersatzpflicht - gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 13 Abs. 1 Satz 2 RVG eine Erhöhung der Gebühren erst dann einträte, wenn der Streitwert der Revision insgesamt 2.050.000 € überstiege.

Ellenberger Maihold Matthias
Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 08.04.2013 - 4 O 376/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2014 - I-11 U 9/13 -

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro 2 0005002010 0001 0

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

2
2. Die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 10. Dezember 2013, mit dem die Kläger unter Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels der Revision für verlustig erklärt worden sind, ist zulässig, da sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83 = NJW-RR 1986, 737 zu § 25 GKG aF, vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 99/07, juris Rn. 3 und vom 7. April 2011 - VII ZR 66/07, juris Rn. 7).
1
1. Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 8. April 2014, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 10. November 2011 - II ZR 196/08, juris Rn. 1, vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6 und vom 12. Juni 2012 - X ZR 104/09, GRUR 2012, 959 Rn. 4) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6 und vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737 zu § 25 GKG aF).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 191/01
vom
3. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Verurteilt das Berufungsgericht den Beklagten auf eine Stufenklage zur Auskunft
und verweist es die Sache wegen der weiteren Stufen an das Landgericht
zurück, richtet sich der Streitwert einer gegen dieses Berufungsurteil gerichteten
Revision lediglich nach der Beschwer des Beklagten durch die Verurteilung
zur Auskunft, auch wenn das Landgericht ursprünglich die Stufenklage
insgesamt abgewiesen hatte (Bestätigung von BGH, Beschluß vom
23. März 1970 - VII ZR 137/68 - NJW 1970, 1083).
BGH, Beschluß vom 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 3. Juli 2002

beschlossen:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 255,65 DM) festgesetzt.

Gründe:


1. Der Kläger hat einen Anspruch auf ein Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteils im Wege der Stufenklage geltend gemacht. Das Landgericht hat die Stufenklage wegen Verjährung des Leistungsanspruchs insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht , weil es den Anspruch nicht für verjährt hält, das Urteil des Landgerichts aufgehoben, den Beklagten zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses verurteilt und die Sache wegen der Anträge auf eidesstattliche Versicherung und Zahlung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beschwer des Beklagten hat das Oberlandesgericht auf 63.750 DM festgesetzt , d.h. den Betrag, den der Kläger als Ergebnis seiner in letzter

Stufe angekündigten Zahlungsklage erwartet. Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und nach seinen Schlußanträgen zweiter Instanz zu entscheiden, d.h. die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. In der Sache verteidigt der Beklagte das Urteil des Landgerichts. Der Senat hat die Revision nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung und im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Nach Ansicht der Prozeßbevollmächtigten beider Parteien kommt es für den gemäß §§ 14, 18 GKG zu bestimmenden Streitwert des Revisionsverfahrens nicht nur darauf an, daß der Beklagte vom Oberlandesgericht zur Auskunft verurteilt worden ist. Vielmehr trete hier die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht wegen der beiden weiteren, vom Landgericht zunächst abgewiesenen Stufen hinzu. Auch insoweit sei der Beklagte durch das in vollem Umfang angegriffene Berufungsurteil beschwert. Der in letzter Stufe angekündigte Zahlungsanspruch sei hier auch in zweiter und dritter Instanz Prozeßgegenstand gewesen.
3. Dem ist nicht zu folgen. Zwar enthält die Zurückverweisung in die untere Instanz im allgemeinen eine Beschwer für eine Partei, die ein endgültiges, ihr günstiges Sachurteil erstrebt hatte. Bei der Stufenklage ist aber eine besondere Rechtslage gegeben: Wenn das Verfahren ohne Grundurteil wegen der weiteren Stufen lediglich zurückverwiesen wird, hat das Berufungsgericht eine sachliche Entscheidung über die weiteren Stufen und insbesondere über den Zahlungsanspruch nicht getroffen. Es liegt nicht anders, als wenn das Berufungsgericht von einer Zurückver-

weisung abgesehen (§ 540 ZPO a.F.) und durch Teilurteil über den in erster Linie gestellten Auskunftsanspruch entschieden hätte (BGH, Beschluß vom 23. März 1970 - VII ZR 137/68 - NJW 1970, 1083; Schneider /Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl. 1996, Rdn. 4289).
Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof der Sache nach in einer weiteren Entscheidung bestätigt (Beschluß vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 - NJW 2000, 1724 unter II 2 b). In jenem Fall war die Stufenklage erst in zweiter Instanz erhoben worden; das Berufungsgericht hatte nur zur Auskunft verurteilt und den Rechtsstreit wegen des Zahlungsanspruchs zurückverwiesen. Die Beschwer des Beklagten richtet sich allein nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen , also seinem mit der Auskunft verbundenen Aufwand. Seine Verurteilung zur Auskunft ist nicht präjudiziell für den Zahlungsanspruch. Insbesondere können auch nach dieser Entscheidung die im allgemeinen für die Beschwer durch Zurückverweisung geltenden Regeln nicht auf die Stufenklage übertragen werden, für die besondere Gesichtspunkte gelten.
Es wäre nicht gerechtfertigt, den hier zu beurteilenden Fall, in dem das Berufungsgericht ebenfalls nur zur Auskunft verurteilt und im übrigen zurückverwiesen hat, deshalb anders zu behandeln, weil das Landgericht die Stufenklage zuvor insgesamt abgewiesen hatte. Dadurch war der Kläger zwar in Höhe ihres vollen Streitwerts beschwert worden (vgl. BGH, Beschluß vom 12. März 1992 - I ZR 296/91 - NJW-RR 1992, 1021; Beschluß vom 1. Oktober 2001 - II ZR 217/01 - NJW 2002, 71). Für den Streitwert des Revisionsverfahrens kommt es indessen auf die Beschwer des Beklagten durch das Berufungsurteil an (BGH, Beschluß vom

23. März 1970 aaO). Das Interesse des Beklagten, mit Hilfe der Revision die Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern, geht über den unmittelbaren Gegenstand der angegriffenen Entscheidung hinaus und muß daher hier außer Betracht bleiben. Dem Beklagten stehen nach einer Verurteilung zur Zahlung die dann eröffneten Rechtsmittel zu (BGHZ 128, 85, 89 ff.).
4. Der Senat hat die Parteien bereits darauf hingewiesen, daß er den Aufwand des Beklagten für die Erteilung der Auskunft durch Vorlage eines von ihm anzufertigenden Nachlaßverzeichnisses auf 500 DM, also 255,65 ! " #$ % & ' ( ' ) ) *+ ' #, - # . ) ) &
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 258/06
vom
14. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. November 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil nicht dargelegt ist (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721), dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die Beschwer des Beklagten, der auf Grund einer Stufenklage (§ 254 ZPO) zur Auskunft und zur Versicherung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt verurteilt worden ist, richtet sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen und die Versicherung nicht abgeben zu müssen, das nach dem dafür erforderlichen Aufwand an Zeit und Arbeit zu bestimmen ist (vgl. BGHZ 128, 85, 87). Der Aufwand, der für die Mitteilungen über die Verträge, die Auskünfte über die vereinnahmten Mieten und Pachten und für die Abgabe der Versicherung anfällt, ist mit nicht mehr als 5.000 € zu bemessen. Die Beschwer des Beklagten wird auch nicht dadurch höher, dass das Berufungsgericht das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil abgeändert, den Beklagten zur Auskunft und zur Versicherung an Eides statt verurteilt und im Übrigen die Sache wegen des Zahlungsanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen hat (BGH, Beschl. v. 23. März 1970, VII ZR 137/68, NJW 1970, 1083; Beschl. v. 3. Juli 2002, IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477, 3478), weil damit keine rechtskräftige Feststellung zum Grund des auf der letzten Stufe verfolgten Zahlungsanspruchs verbunden ist (Senat, Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, WM 1999, 746,

747).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 14.11.2005 - 2 O 5044/04 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 16.11.2006 - 9 U 2279/05 -
2
1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllen des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige - hier nicht gegebene - Geheimhaltungsinteressen (s. nur BGHZ 128, 85). Dies gilt, wovon abzuweichen keine Veranlassung besteht, auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Berufungsgericht das die Stufenklage insgesamt abweisende erstinstanzliche Urteil aufhebt, den Auskunftsanspruch zuspricht und im Übrigen den Rechtsstreit hinsichtlich der weiteren Stufen an die erste Instanz zurückverweist (BGHZ 128, 85, 89; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477 f. m.w.Nachw.).
2
1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie etwaige - hier nicht gegebene - Geheimhaltungsinteressen (vgl. nur BGHZ 128, 85). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Berufungsgericht das die Stufenklage insgesamt abweisende erstinstanzliche Urteil aufhebt, den Auskunftsanspruch zuspricht und im Übrigen den Rechtsstreit hinsichtlich der weiteren Stufe an die erste Instanz zurückverweist (BGHZ 128, 85, 89; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477 m.w.N.; v. 11. Februar 2008 - II ZR 314/06 Rn. 2).

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.