Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2015 - X ZR 54/11

ECLI:ECLI:DE:BGH:2015:191015XZR54.11.0
bei uns veröffentlicht am19.10.2015
vorgehend
Bundespatentgericht, 5 Ni 106/09, 02.03.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 54/11
vom
19. Oktober 2015
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei Erinnerungen gegen den Kostenansatz in Rechtsmittelverfahren, die vor
Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. August 2013
beim Bundesgerichtshof eingeleitet worden sind, liegt die funktionelle Entscheidungszuständigkeit
weiterhin beim Senat.

b) Schließt sich der Berufungsbeklagte der Berufung an, wird er regelmäßig neben
dem Berufungskläger zum weiteren Antragsschuldner im Sinne von § 22
Abs. 1 Satz 1 GKG.
BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - X ZR 54/11 - Bundespatentgericht
ECLI:DE:BGH:2015:191015XZR54.11.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 2. April 2015 (Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780015113150) wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
I. Das Patentgericht hat das Streitpatent durch Urteil vom 2. März 2011 unter Abweisung der weitergehenden Klagen teilweise für nichtig erklärt. Dagegen haben die Klägerinnen zu 1 bis 4 Berufung mit dem Ziel eingelegt, das Urteil abzuändern und das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1 die Klage und die Klägerin zu 4 die Berufung zurückgenommen. Im Wege der Anschlussberufung hat die Beklagte zunächst die vollständige Abweisung der Klagen erstrebt, das Streitpatent zuletzt aber nur noch mit einer gegenüber der vom Patentgericht für rechtsbeständig erachteten weiter beschränkten Fassung verteidigt.
2
Mit Urteil vom 26. Februar 2015 hat der Bundesgerichtshof dem Streitpatent die von der Beklagten zuletzt verteidigte Fassung gegeben. Hinsichtlich der Kosten der Berufungsinstanz hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass davon die Beklagten 1/3 und die Klägerinnen zu 2 und 3 je 1/12 tragen. Mit Kostenansatz vom 2. April 2015 hat der Kostenbeamte die nicht verteilten hälftigen Gerichtskosten derart verteilt, dass von den gesamten Gerichtskosten die Klägerinnen zu 1 und 4 jeweils 3/48, die Klägerinnen zu 2 und 3 jeweils 7/48und die Beklagte 28/48 zu tragen haben. Gegen die Verteilung der nicht durch die Kostengrundentscheidung im Urteil vom 26. Februar 2015 verteilten hälftigen Gerichtskosten richtet sich die Erinnerung der Beklagten, der nicht abgeholfen worden ist.
3
II. Für die Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat funktionell zuständig , § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG.
4
Der Bundesgerichtshof hat zwar seine Rechtsprechung, wonach die funktionelle Zuständigkeit für Entscheidungen über die Erinnerung gegen den Kostenansatz in Rechtsmittelverfahren, die vor dem Bundesgerichtshof geführt werden, beim Senat und nicht beim Einzelrichter liegt (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; Beschluss vom 12. März 2007 - II ZR 19/05, NJW-RR 2007, 1148; Beschluss vom 23. Mai 2007 - 1 StR 555/06, juris; Beschluss vom 20. September 2009 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 2), für Rechtsmittelverfahren, die nach Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (Art. 50 2. KostRMoG) am 1. August 2013 eingeleitet worden sind, im Hinblick auf die Neuregelung von § 1 Abs. 5 GKG und die darauf bezogene Gesetzesbegründung aufgegeben (vgl. im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 5 ff.). Das betrifft jedoch nicht Erinnerungen gegen den Kostenansatz in Rechtsmittelverfahren, die - wie die Berufung der Klägerinnen im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes beim Bundesgerichtshof eingeleitet worden sind (§ 71 Abs. 1 GKG). Für diese gilt vielmehr weiterhin, dass die funktionelle Entscheidungszuständigkeit beim Senat liegt.
5
III. Die zulässige Erinnerung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
6
1. Neben den Klägerinnen zu 1 bis 4 unterliegt auch die Beklagte der Antragstellerhaftung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG.
7
Kostenschuldner ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten derjenige, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG). Im vorliegenden Fall sind dies zunächst die Klägerinnen zu 1 bis 4 als Berufungsklägerinnen. Als Kostenschuldnerin ist aber auch die Beklagte anzusehen, nachdemdiese Anschlussberufung gegen das Urteil des Patentgerichts eingelegt hat. Denn die Anschlussberufung hatte zur Folge, dass neben dem mit der Berufung angegriffenen Teil des patentgerichtlichen Urteils, mit dem die Klagen der Klägerinnen zu 1 bis 4 teilweise abgewiesen worden sind, nunmehr auch der Teil des patentgerichtlichen Urteils zur Überprüfung im Berufungsverfahren gestellt worden ist, in dem das Streitpatent zu Lasten der Beklagten für nichtig erklärt worden war. Unter diesen Voraussetzungen ist die Kostenschuld der Beklagten gerechtfertigt, weil sie - als Anschlussberufungsklägerin - die Tätigkeit des Bundesgerichtshofs als Berufungsgericht im Patentnichtigkeitsverfahren über die Verteidigung gegen die Berufung der Klägerinnen zu 1 bis 4 hinaus für einen Angriff gegen das Urteil des Patentgerichts in Anspruch genommen hat. Dass die Durchführung der Anschlussberufung als unselbständiges Rechtsmittel nach § 524 Abs. 4 ZPO davon abhängt, dass die Berufung nicht zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird, ändert daran nichts, weil § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG allein darauf abstellt, ob ein Verfahren beantragt wurde (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. November 1969 - IV ZR 1069/68, NJW 1970, 245; Meyer, Gerichtskostengesetz/Familiengerichtskostengesetz , 14. Auflage, 2013, § 22 GKG, Rn. 10, 17; anderer Ansicht für den Fall der Klagerücknahme: Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage, 2015, § 22 GKG, Rn. 6, vgl. aber auch Rn. 13).
8
2. Die Verteilung der nicht durch die Kostengrundentscheidung des Senats im Urteil vom 26. Februar 2015 verteilten Hälfte der Gerichtskosten auf die Klägerinnen zu 1 bis 4 und die Beklagte als Kostenschuldner durch den Kostenbeamten ist nicht zu beanstanden.
9
a) Der Kostenbeamte hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gesamtkosten unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs auf alle Verfahrensbeteiligten verteilt werden müssten. Die Klägerinnen zu 1 und 4 trügen vom hälftigen Rest 1/4 = 1/8 und damit jede dieser Klägerinnen 1/16 = 3/48. Danach seien auf die Beklagte und die Klägerinnen noch 3/8 zu verteilen. Um die stärkere Belastung der Beklagten durch die Kostengrundentscheidung im Verhältnis zu den Klägerinnen zu 2 und 3 fortzusetzen , trage die Beklagte 2/3 von den 3/8 = 12/48 und die Klägerinnen zu 2 und 3 trügen das restliche Drittel von 3/8 = 3/24, mithin jede der Klägerinnen zu 2 und 3 3/48. Für die Schlusskostenrechnung (einschließlich der Hälfte der Kosten , über deren Verteilung in der Kostengrundentscheidung entschieden wurde) seien daher folgende Bruchteile zu Grunde zu legen: Klägerinnen zu 1 und 4 jeweils 3/48, Klägerinnen zu 2 und 3 jeweils 7/48 und Beklagte 28/48.
10
b) Dieser Ansatz beruht auf einer fehlerfreien Ausübung des dem Kostenbeamten nach § 8 Abs. 4 KostVfg bei der Kostenverteilung eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens. § 8 Abs. 4 KostVfg, der als Verwaltungsvorschrift die Staatskasse in ihrem Ermessen bei der Auswahl des Schuldners bindet (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2011 - 8 KSt 1/11 (8 B 83/8 B 83/10), juris Rn. 4), sieht neben der Möglichkeit, die Kosten von nur einem Kostenschuldner oder von mehreren nach Kopfteilen anzufordern, in Nr. 1 insbesondere auch vor, dass bei der Kostenverteilung die endgültige Verpflichtung zur Kostentragung im Verhältnis zwischen den Kostenschuldnern berücksichtigt werden kann. Danach ist es nicht zu beanstanden und keineswegs willkürlich, dass der Kostenbeamte bei der Verteilung der noch offenen Hälfte der Gerichtkosten zunächst einerseits berücksichtigt hat, dass die Klägerinnen zu 1 und 4 aufgrund Klagebzw. Berufungsrücknahme an der Kostentragungslast zu beteiligen sind, obwohl insoweit kein Kostenantrag gestellt worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 2, § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO), andererseits sich ihre Kostentragungslast aber entsprechend verringert hätte, wenn ihre Klagen nicht mit denjenigen der Klägerinnen zu 2 und 3 verbunden worden wären (Kostenverzeichnis Nr. 1252, Anlage 1 zum GKG). Zudem begegnet es keinen Bedenken, dass der danach verbliebene Teil der offenen Hälfte der Gerichtskosten zwischen der Beklagten und den Klägerinnen zu 2 und 3 in dem Verhältnis verteilt worden ist, in dem bereits die Hälfte der Kosten in der Kostengrundentscheidung im Urteil vom 26. Februar 2015 verteilt worden ist.
Meier-Beck Grabinski Hoffmann
Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.03.2011 - 5 Ni 106/09 (EU) -

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Tenor 1. Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz vom 14. Dezember 2015 und der Antrag auf Nichterhebung der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG werden als unbegründet zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten wer

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(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57 oder § 58 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 218/04
vom
13. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof
der Senat, nicht ein hier institutionell nicht vorgesehener Einzelrichter.
BGH, Beschl. v. 13. Januar 2005 - V ZR 218/04 - LG Dortmund
AG Dortmund
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Der Kostenansatz vom 8. Dezember 2004 wird aufgehoben. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Gründe


I.


Der Kläger nahm den Beklagten wegen eines defekten Regenfallrohrs in Anspruch. Auf die Berufung des Beklagten hin wies das Landgericht die Klage mit am 30. September 2003 verkündetem Urteil als unbegründet ab. Am 10. August 2004 richtete der Kläger an das Justizministerium des Landes in dem ein Schreiben, er gegen den Vorsitzenden der entscheidenden Kammer aus Anlaß des Urteils den Vorwurf der Rechtsbeugung erhob und gegen den Vorsitzenden Strafanzeige wegen Rechtsbeugung erstattete , „verbunden mit einem Antrag auf Revision gegen dieses Urteil“. Das Mini-
sterium leitete das Schreiben an die Staatsanwaltschaft und an das Landgericht weiter. Das Landgericht hat in dem Schreiben die Erhebung einer Revision gegen das Urteil vom 30. September 2003 gesehen und es dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Nach einem Hinweis auf die Unzulässigkeit einer Revision hat der Kläger den die Revision des Urteils betreffenden Teil seiner Strafanzeige zurückgenommen. Daraufhin ist gegen ihn eine Gebühr wegen „Beendigung des gesamten Verfahrens durch Rücknahme des Rechtsmittels“ nach Nr. 1231 des Kostenverzeichnisses festgesetzt worden. Dagegen erhebt der Kläger Widerspruch.

II.


Der Widerspruch des Klägers gegen den Kostenansatz vom 8. Dezember 2004 ist als Erinnerung nach §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG zulässig und in der Sache auch begründet.
1. Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der Senat. Zwar sieht § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG vor, daß über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Aus dem Umstand, daß § 66 Abs. 6 GKG dem § 568 ZPO nachgebildet wurde (BT-Drucks. 15/1971 S. 157), ergibt sich aber, daß die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur bei den Gerichten genutzt werden sollten, bei denen eine Entscheidung durch Einzelrichter institutionell auch vorgesehen ist. Bei dem Bundesgerichtshof ist die Entscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozeßrechtlich jedoch weder vorgese-
hen noch vorbehalten (vgl. § 139 Abs. 1 gegenüber §§ 75, 122 Abs. 1 GVG) und damit nicht zulässig (Kissel, GVG, 4. Aufl., § 139 Rdn. 1).
2. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1231 des Kostenverzeichnisses ist nicht angefallen, weil der Kläger gegen das am 30. September 2003 verkündete Urteil des Landgerichts kein Rechtsmittel, insbesondere auch keine (unzulässige) Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt hat. Seine an das Justizministerium des Landes gerichtete und später auf dem Dienstweg an die Staatsanwaltschaft Dortmund weitergeleitete Strafanzeige hat der Kläger zwar mit „einem Antrag auf Revision“ des Urteils verbunden. Damit hat der Kläger aber nicht zugleich ein Rechtsmittel im technischen Sinne eingelegt. Der Antrag geht vielmehr, wie die Schreiben vom 16. und 23. November 2004 an den Bundesgerichtshof zeigen, von der unzutreffenden Vorstellung aus, die Staatsanwaltschaft habe die rechtliche Möglichkeit, ein auf Grund von Rechtsbeugung ergangenes Urteil aufzuheben. Nur das hat er beantragt. Damit aber fehlt der Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof und dem Kostenansatz die Grundlage.

III.


Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 8, § 72 Nr. 1 GKG.
Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 19/05
vom
12. März 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 544 Abs. 7; GKG §§ 1, 3, 66; GKVerz Nr. 1230, 1242, 1243
Entscheidet der Bundesgerichtshof über eine Nichtzulassungsbeschwerde
durch Beschluss nach § 544 Abs. 7 ZPO können Gerichtsgebühren nicht erhoben
werden, weil dafür eine gesetzliche Grundlage im Gerichtskostengesetz
fehlt und eine analoge Anwendung anderer Kostenvorschriften zu Lasten der
Parteien ausscheidet.
BGH, Beschluss vom 12. März 2007 - II ZR 19/05 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:
Der Kostenansatz vom 3. Mai 2006 wird abgeändert. Kosten werden nicht erhoben.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:


1
I. Das Oberlandesgericht München hat den Beklagten zur Zahlung von 372.309,97 € verurteilt und die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 24. April 2006 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache gemäß § 544 Abs. 7 ZPO an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs hat mit Kostenrechnung vom 3. Mai 2006 Gerichtskosten in Höhe von 11.780,00 €, nämlich fünf Gebühren nach Kostenverzeichnis (KV) Nr. 1230 zu § 3 Abs. 2 GKG angesetzt. Dagegen richtet sich die Erinnerung des Beklagten. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
2
II. 1. Der Senat ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG zur Entscheidung über die Erinnerung berufen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; v. 22. Februar 2006 - RiZ(R) 1/05, NJW-RR 2006, 1003).
3
2. Die Erinnerung ist begründet. Das KV enthält keine Regelung, die die Erhebung von Gerichtsgebühren bei einer Entscheidung nach § 544 Abs. 7 ZPO zulässt. Eine analoge Anwendung von Vorschriften des KV scheidet aus, weil nach § 1 GKG, dem Vorbehalt des Gesetzes entsprechend, sämtliche gerichtlichen Handlungen kostenfrei sind, für die das Gesetz einschließlich des zugehörigen Kostenverzeichnisses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2006 - RiZ (R) 1/05, NJW-RR 2006, 1003 f. m.w.Nachw.; Hartmann, KostG 36. Aufl. § 1 GKG Rdn. 1 und 16).
4
a) Auf Nr. 1230 KV stützt sich der Kostenbeamte zu Unrecht. Die Kostenvorschrift findet, wie die Nrn. 1231 und 1232, ausschließlich auf Revisionsverfahren Anwendung. Wird - wie in dem hier durchgeführten Verfahren - auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil nach § 544 Abs. 7 ZPO durch Beschluss aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen , findet - unabhängig von der Frage, ob dieser Beschluss inzident die Zulassung der Revision enthält - jedenfalls kein Revisionsverfahren im Sinne von Nr. 1230 KV statt. Das ergibt sich schon aus § 544 Abs. 7 ZPO selbst, der ausdrücklich bestimmt, dass durch den stattgebenden Beschluss „abweichend von § 544 Abs. 6 ZPO“ das Beschwerdeverfahren nicht als Revisionsverfahren fortgesetzt wird. Ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ist eine dem § 544 Abs. 7 ZPO widersprechende kostenrechtliche Gleichbehandlung des Revisions - und des Verfahrens nach § 544 Abs. 7 ZPO ausgeschlossen.
5
b) Nrn. 1242, 1243 KV finden ebenfalls keine Anwendung auf das Verfahren nach § 544 Abs. 7 ZPO. Diese Bestimmungen sind ausschließlich die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für das Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahren. Im übrigen käme ein Kostenansatz auch deswegen nicht in Betracht, weil nach Nr. 1243 KV (letzter Satz) bei einem der Beschwerde stattgebenden Beschluss keine Gebühr entsteht und es sich bei der auf § 544 Abs. 7 ZPO gestützten Entscheidung um einen solchen stattgebenden Beschluss handelt.
6
c) Dass der Gesetzgeber, der im Zusammenhang mit der Zivilprozessrechtsreform die Erforderlichkeit der Erhebung von Gebühren für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren näher begründet hat (BT-Drucks. 14/4722 S. 140), bei der späteren Einführung des § 544 Abs. 7 ZPO durch das Anhörungsrügengesetz die Kostenvorschriften nicht angepasst hat, führt - wie der Kostenprüfungsbeamte in der Sache zu Recht angeführt hat - zu dem wenig einsichtigen Ergebnis, dass zwar für erfolglose, ebenfalls durch Beschluss erledigte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zwei Gebühren anzusetzen sind, das Revisionsgericht dagegen im Falle einer erfolgreichen, die Aufhebung und Zurückverweisung durch Beschluss nach sich ziehenden Beschwerde kostenlos tätig sein muss. Obwohl in der Regel der Arbeitsaufwand für das zuletzt genannte Verfahren, jedenfalls soweit - wie regelmäßig - Hinweise für die künftige Sachbehandlung gegeben werden, deutlich höher als bei einem erfolglosen Beschwerdeverfahren ist und eher einer Revisionsentscheidung im schriftlichen Verfahren nahe kommt, ist diese gebührenrechtliche Regelungslücke hinzu- nehmen, solange der hierzu allein berufene Gesetzgeber nicht Abhilfe geschaffen hat.
Goette Kurzwelly Kraemer
Gehrlein Caliebe
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 13.05.2004 - 5 HKO 10731/03 -
OLG München, Entscheidung vom 10.11.2004 - 7 U 3518/04 -
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II. Die Eingabe vom 29. April 2010 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V. mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

5
Dieser Rechtsprechung zu einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG haben sich das Dienstgericht des Bundes (Beschluss vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 1/05, NJW-RR 2006, 1003) und der Bundesfinanzhof angeschlossen (Beschluss vom 28. Juni 2005 - X E 1/05, BFHE 209, 422). Demgegenüber sind das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5/05, NVwZ 2006, 479; Beschluss vom 5. Januar 2007 - 8 KSt 16/06, juris Rn. 1) und das Bundessozialgericht (Beschluss vom 29. Dezember 2011 - B 13 SF 3/11 S, juris Rn. 6) da- von ausgegangen, dass diese Vorschrift bei allen Kollegialgerichten gilt, auch wenn für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 10 Abs. 3 VwGO und für das Bundessozialgericht gemäß § 40 in Verbindung mit § 33 SGG institutionell grundsätzlich keine Einzelrichtertätigkeit vorgesehen ist.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57 oder § 58 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57 oder § 58 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.