Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2001 - III ZB 31/01

published on 26/07/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2001 - III ZB 31/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 31/01
vom
26. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2001 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. April 2001 - 14 U 291/01 - wird als unzulässig verworfen, weil die beim Bundesgerichtshof unmittelbar eingelegte Beschwerde entgegen der Bestimmung des § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juni 2000 - X ZB 11/00 - NJW 2000, 3356, 3357 f; Senatsbeschluß vom 27. September 1994 - III ZB 33/94 - NVwZ 1995, 413). Eine fristwahrende Weiterleitung der am letzten Tag der laufenden Beschwerdefrist um 23.18 Uhr eingegangenen Beschwerde an das Oberlandesgericht, bei dem der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zugelassen ist, war nicht mehr möglich. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 28.322,84 DM zu tragen.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke
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(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m
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published on 20/06/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 11/00 vom 20. Juni 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 78, 577 Zur wirksamen Einlegung der sofortigen Beschwerde bedarf es der Vertretung durch einen beim Beschwerdegericht postulatio
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Annotations

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.