Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2015 - 10 C 13.2563

published on 02.09.2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2015 - 10 C 13.2563
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Verwaltungsgericht Augsburg, 1 M 13.1754, 22.11.2013

Gericht

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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Augsburg, der abweichend vom Vergütungsfestsetzungsantrag hinsichtlich eines übereinstimmend für erledigt erklärten Klageverfahrens weder eine Terminsgebühr noch eine Erledigungsgebühr festgesetzt hat.

Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 30. März 2012 festgestellt hatte, das ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegt, erteilte ihm die Beklagte am 23. August 2012 nach § 25 Abs. 3 AufenthG eine bis 22. August 2014 befristete Aufenthaltserlaubnis, nach der eine Erwerbstätigkeit nur mit vorheriger Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet war. Den Antrag des Klägers, ihm für eine Beschäftigung als Reinigungshelfer bei einem bestimmten Reinigungsunternehmen eine Erlaubnis zu erteilen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 2013 ab. Dagegen erhob der Kläger Verpflichtungsklage und beantragte Prozesskostenhilfe. Nachdem die Beklagte dem Kläger die Beschäftigung am 1. Juli 2013 erlaubt hatte, erklärten Kläger und Beklagte das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 1. August 2013 ein, erlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert auf 5.000,- Euro fest. Unter Abänderung des den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2013 bewilligte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Kläger mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 Prozesskostenhilfe und ordnete ihm seinen Prozessbevollmächtigten bei.

Mit Antrag vom 17. Oktober 2015 beantragte der Prozessbevollmächtigte die Festsetzung seiner aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung auf 935,94 Euro, die sich nach dem Antrag neben einer Verfahrensgebühr in Höhe von 284,70 Euro aus einer Terminsgebühr für die „telefonische Erörterung mit der Beklagten sowie mit dem Gericht im Hinblick auf die Erledigung des Rechtsstreits“ in Höhe von 262,80 Euro und einer Erledigungsgebühr in Höhe von 219,- Euro sowie einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 20,- Euro und Mehrwertsteuer in Höhe von 149,44 Euro zusammensetzen sollte.

Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 21. Oktober 2013 setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts Augsburg die dem Bevollmächtigten des Klägers von der Staatskasse im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe zu erstattenden Aufwendungen auf 362,59 Euro fest.

Zur Begründung führte er aus, eine Terminsgebühr in Höhe von 262,80 Euro und eine Erledigungsgebühr in Höhe von 219,- Euro seien nicht entstanden. Eine Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen sei nicht erfolgt. In seinem Einstellungsbeschluss vom 1. August 2013 habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Beklagte dem Klagebegehren aufgrund der zum 1. Juli 2013 erfolgten Rechtsänderung abgeholfen habe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe auch nicht durch sein Verhalten dazu beigetragen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Eine Mitwirkung nur bei der Klageerhebung oder der formellen Beendigung des Verfahrens sei dazu nicht ausreichend.

Gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Erinnerung ein und beantragte, in Abänderung dieses Beschlusses neben der Verfahrensgebühr und der Kostenpauschale auch eine Terminsgebühr und eine Erledigungsgebühr, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen.

Zur Begründung trug er vor, mit dem Sachbearbeiter der Beklagten sei die Sache unmittelbar vor Klageerhebung im Hinblick auf die Frage erörtert worden, ob und gegebenenfalls wie der Rechtsstreit noch vermieden werden könne. Die Beklagte habe der Gestattung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich positiv gegenüber gestanden, habe sich aber an einer den Rechtsstreit vermeidenden Entscheidung durch das Fehlen der erforderlichen Zustimmung der Arbeitsverwaltung gehindert gesehen. Es sei um die Frage gegangen, ob nicht noch Möglichkeiten bestanden hätten, die Bundesagentur für Arbeit doch noch umzustimmen. Letztlich sei man sich jedoch einig gewesen, dass die Rechtslage nur im Wege einer Klage habe geklärt werden können. Als sich die Novellierung des Ausländerbeschäftigungsrechts endgültig abgezeichnet habe, habe ein weiteres Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Beklagten stattgefunden, in dem vereinbart worden sei, dass der Kläger erneut bei der Beklagten vorsprechen solle, um die Erlaubnis der angestrebten Beschäftigung einzuholen und damit den Rechtsstreit zu erledigen. Als die begehrte Genehmigung erteilt gewesen sei, sei es zu einem Telefonat mit dem Gericht gekommen, in dem es um die Frage gegangen sei, ob der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen zum Abschluss gebracht werden könne, wobei auch das beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch anhängige Prozesskostenhilfeverfahren eine Rolle gespielt habe. Man habe sich auf die Erledigterklärung geeinigt. Alle drei Vorgänge begründeten jeweils für sich den Anfall einer Terminsgebühr. Außerdem sei auch eine Erledigungsgebühr angefallen. Ohne die Vereinbarung mit der Beklagten, dass der Kläger auf der Grundlage des neuen Rechts erneut um die begehrte Erlaubnis nachsuchen solle, wäre es nicht zu deren Erteilung und damit auch nicht zur Erledigung des Rechtsstreits gekommen. Soweit die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt etwa auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hin die Beschäftigungserlaubnis erteilt hätte, wäre an eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu denken gewesen. Dies sei durch die Telefonate mit dem Sachbearbeiter der Beklagten und mit dem Gericht vermieden worden.

Nachdem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Erinnerung nicht abgeholfen, sondern sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hatte, wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung mit Beschluss vom 22. November 2013 zurück.

Es begründete dies damit, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers weder eine Termins- noch eine Erledigungsgebühr zustehe. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG sei das bis zum 1. August 2015 geltende Recht anzuwenden. Danach entstehe die Terminsgebühr durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Eine solche Mitwirkung liege zunächst nicht vor, soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers vortrage, er habe unmittelbar vor Klageerhebung die Sache telefonisch mit dem Sachbearbeiter der Beklagten erörtert. Zwar sei aus der Behördenakte ersichtlich, dass sich der Bevollmächtigte telefonisch mit dem Sachbearbeiter in Verbindung gesetzt habe. Jedoch habe er nach dem betreffenden Aktenvermerk lediglich eine Äußerung zu dem die beabsichtigte Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung betreffenden Anhörungsschreiben vom 31. Januar 2013 angekündigt. Dass das Telefonat zum Zweck der Vermeidung des Rechtsstreits geführt worden sei, sei daraus aber nicht erkennbar. Außerdem handele es sich auch nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten selbst nicht um die erforderliche Mitwirkung an der Vermeidung des Verfahrens. Denn der Prozessbevollmächtigte sei in Übereinstimmung mit der Beklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass angesichts der fehlenden Zustimmung der Arbeitsverwaltung ein Rechtsstreit unvermeidbar gewesen sei. Es handele sich daher vielmehr um eine Besprechung über die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Beteiligten.

Auch das Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Beklagten im Zusammenhang mit der veränderten Rechtslage habe eine Terminsgebühr nicht ausgelöst. Abgesehen davon, dass ein solches Telefonat in den Behördenakten keinen Niederschlag gefunden habe und vom Prozessbevollmächtigten nicht nachvollziehbar unter Beweis gestellt worden sei, habe die Absprache, dass der Kläger erneut bei der Beklagten vorsprechen solle, zwar zur Erledigung des anhängigen Rechtsstreits beitragen können. Sie habe aber die Erledigung nicht selbst herbeiführen können. Vielmehr habe die Beklagte über den erneuten Antrag des Klägers auf der Basis der geänderten Rechtslage entscheiden müssen. Erst nach einer positiven Entscheidung habe das Verfahren beendet werden können. Damit stelle sich das Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten des Klägers aber nicht als Mitwirkung an einer Besprechung zur Erledigung des Rechtsstreits, sondern als Betreiben des Erlaubnisverfahrens dar. Dieses sei aber von der Verfahrensgebühr umfasst und löse daher keine Terminsgebühr aus.

Gleiches gelte für das Telefonat mit dem Gericht. Zwar habe der Kläger nach diesem Gespräch eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben. Da sich das Verfahren zu diesem Zeitpunkt durch die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis bereits erledigt gehabt habe, sei eine Mitwirkung an einer Erledigung des Verfahrens nicht mehr notwendig gewesen. Vielmehr habe es sich lediglich um die Mitwirkung an der formellen Beendigung des Verfahrens gehandelt, die eine Terminsgebühr nicht auslöse.

Auch eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Zwar habe sich die Rechtssache dadurch erledigt, dass die begehrte Genehmigung zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit erteilt worden sei. Die Mitwirkung des Klägerbevollmächtigten daran sei aber nicht so ausschlaggebend, dass sie eine Erledigungsgebühr habe auslösen können. In der Vereinbarung einer erneuten Vorsprache des Klägers liege kein erheblicher Beitrag zur Erledigung des Rechtsstreits. Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nunmehr zu gestatten, sei nicht denknotwendig auf die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten zurückzuführen, weil nach der Änderung der Rechtslage eine erneute Entscheidung ohnehin geboten gewesen sei. Schließlich habe auch das Telefonat mit dem Gericht die Erledigungsgebühr nicht ausgelöst. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Klägers an der Erledigung des Rechtsstreits nur noch durch die formale Beendigung des Rechtsstreits mittels übereinstimmender Erledigungserklärungen möglich gewesen.

Mit seiner am 6. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. November 2013, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, macht der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, das Gespräch mit der Beklagten vor Klageerhebung habe auf dem Anhörungsschreiben vom 31. Januar 2013 beruht. Es sei darin um die eigene Haltung der Beklagten, die die Auffassung der Arbeitsverwaltung nicht geteilt habe, die Bindung der Beklagten an diese Auffassung und die Möglichkeiten gegangen, daran etwas zu ändern. Zweck des Gesprächs sei daher allein gewesen abzuklären, ob der Rechtsstreit noch vermieden werden könne. Damit sei die Terminsgebühr, die auch dann entstehe, wenn der Versuch, ein Verfahren zu vermeiden, wie hier scheitere, ausgelöst worden. Das Scheitern spiegele sich darin wieder, dass gerade keine schriftliche Stellungnahme mehr erfolgt, sondern Klage erhoben worden sei.

Die Absprache, dass der Kläger nach der Änderung der Rechtslage erneut vorsprechen solle, habe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Terminsgebühr ebenfalls ausgelöst. Es sei für den Anfall der Terminsgebühr nicht erforderlich, dass diese Absprache unmittelbar zur Erledigung des Rechtsstreits geführt habe. Maßgeblich sie vielmehr allein die Intention des Gesprächs gewesen, den Rechtsstreit letztlich zu erledigen. Mit dem Betreiben eines neuen Genehmigungsverfahrens habe dies nichts zu tun. Das Betreiben eines solchen Genehmigungsverfahrens werde auch nicht durch die Verfahrensgebühr abgegolten, sondern löse eine neue Geschäftsgebühr aus. Eine Terminsgebühr werde schließlich auch durch das Telefonat mit dem Gericht ausgelöst. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe sich die Rechtssache damals noch nicht erledigt gehabt. Die Erteilung der begehrten Beschäftigungserlaubnis habe das Verfahren nicht unmittelbar tangiert. Es habe vielmehr erst durch die Parteien zum Abschluss gebracht werden müssen. Neben der vom Gericht angeregten Erledigungserklärung sei auch eine Klagerücknahme oder die Fortsetzung des Verfahrens in Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Hinblick auf den durch die Verweigerungshaltung der Bundesagentur für Arbeit verursachten Verdienstausfallschaden in Betracht gekommen. Jedenfalls sei der Rechtsstreit vor dem gerade auf seine endgültige Erledigung gerichteten Gespräch nicht beendet gewesen.

Auch eine Erledigungsgebühr sei angefallen. Ohne die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers wäre eine Erledigung nicht eingetreten. Denn die Beklagte habe dem Kläger die begehrte Arbeitserlaubnis erst auf seine Initiative hin erteilt. Im Übrigen habe auch das Telefonat mit dem Gericht die Erledigungsgebühr entstehen lassen. Ohne dieses Telefonat wäre die Erledigung nicht eingetreten. Das Gericht hätte vielmehr über eine einseitige Erledigungserklärung oder über einen Fortsetzungsfeststellungsantrag entscheiden müssen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt auch im Beschwerdeverfahren,

in Abänderung dieses Beschlusses neben der Verfahrensgebühr und der Kostenpauschale auch eine Terminsgebühr und eine Erledigungsgebühr, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen

Der Vertreter der Staatskasse beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen und verweist auf dessen Ausführungen im angefochtenen Beschluss.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren Au 1 K 13.423 (einschließlich des zugehörigen Kostenakts) und Au 1 M 13.1754 sowie die erneut beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers nach § 56 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RVG, über die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 und Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG der Verwaltungsgerichtshof durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Denn der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nicht nach § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass die nach der hier maßgeblichen Rechtslage (1.) geltenden Voraussetzungen für die begehrte Festsetzung einer Terminsgebühr (2.) und einer Erledigungsgebühr (3.) vorliegen.

1. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586), das am 1. August 2013 in Kraft getreten ist (Art. 50 2. KostRMoG) ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ergibt, nach dem der unbedingte Auftrag vor der Gesetzesänderung erteilt „oder“ der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt beigeordnet worden sein muss, ist das bisherige Recht nicht erst dann maßgeblich, wenn sowohl die unbedingte Auftragserteilung als auch die Beiordnung vor dem 1. August 2013 erfolgt sind. Es reicht vielmehr aus, dass eine dieser Alternativen vor diesem Zeitpunkt eingetreten war (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015. § 60 RVG Rn. 13). Insbesondere richtet sich daher die Vergütung auch dann nach altem Recht, wenn die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe erst nach dem 1. August 2013 erfolgt ist, der Auftrag für das Tätigwerden des Rechtsanwalts aber unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits vor diesem Zeitpunkt erteilt worden ist (vgl. OLG Saarbrücken, B.v. 7.5.2014 - 6 WF 72/14 - juris Rn. 11 f.).

Danach richtet sich die Berechnung der Vergütung, die der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Prozessbevollmächtigten des Klägers nach § 45 Abs. 1 RVG aus der Staatskasse erhält, aber nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in ihrer vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts am 1. August 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.). Zwar wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers erst nach diesem Zeitpunkt mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Oktober 2013 beigeordnet. Der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG wurde ihm aber vor dem 1. August 2013 erteilt. Denn mit der Vertretung des Klägers im Klageverfahren war sein Prozessbevollmächtigter bereits bei Klageerhebung am 21. März 2013 unbedingt beauftragt worden. Dies ergibt sich außer aus der nicht von der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemachten Klageerhebung daraus, dass der Kläger die bei den Akten befindliche Prozessvollmacht bereits am 12. März 2013 unterschrieben hat.

2. Eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG a. F. in Verbindung mit Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG; im Folgenden: VV-RVG) in Höhe von 1,2 Gebühren entsteht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG a. F. in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. außer für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.

Eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung kann dabei auch in Form eines Telefongesprächs zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten erfolgen (vgl. BGH, B.v. 3.7.2006 - II ZB 31/05 - juris Rn. 9; B.v. 20.11.2006 - II ZB 9/06 - Rn. 7; B.v. 20.5.2008 - VIII ZB 98/06 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v.14.7.2010 - 2 M 08.1906 - juris Rn. 6). Als mündlicher Austausch von Erklärungen setzt eine Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens allerdings die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel der einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Dementsprechend kommt eine Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens dann nicht zustande, wenn der Gegner von vornherein ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung verweigert (vgl. BGH, B.v. 20.11.2006 - II ZB 9/06 - juris Rn. 8).

Nach diesen Maßstäben hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr vorgelegen haben.

a) Dies gilt zunächst, soweit er sich zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf Festsetzung einer Terminsgebühr auf das Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter der Beklagten am 11. Februar 2013 beruft.

Dabei kann offenbleiben, ob insoweit eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. auf der Grundlage von Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. schon deshalb ausscheidet, weil die Gebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung und Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen nach dieser Regelung nur in den in der Überschrift zu Teil 3 VV-RVG a. F. genannten Verfahren vor den Gerichten entsteht und deshalb Gespräche, die der Rechtsanwalt im behördlichen Verfahren vor Klageerhebung geführt hat, die Terminsgebühr daher nicht auslösen können (vgl. BayVGH, B.v. 29.10. 2012 - 3 C 12.913 - juris Rn. 11). Denn selbst, wenn man im Hinblick auf den Wortlaut von Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F., der die Gebühr für Besprechungen zur Vermeidung des Verfahrens ausdrücklich vorsieht, und den Sinn und Zweck dieser Bestimmung, im Interesse der Entlastung des Gerichts zu honorieren, dass der Rechtsanwalt in jeder Phase des Verfahrens auf eine möglichst frühe Beendigung oder gar die gänzliche Vermeidung des Verfahrens hinwirkt (vgl. BGH, B.v. 3.7.2006 - II ZB 31/05 - juris Rn. 9 f.), davon ausgeht, dass gerade auch im Vorfeld einer verwaltungsgerichtlichen Klage auf deren Vermeidung gerichtete Gespräche die Terminsgebühr auslösen können, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für das Entstehen dieser Gebühr aufgrund des Telefonats vom 11. Februar 2013 vorliegen.

Zwar hätte dieses Telefonat in diesem Fall wohl nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. ausgelöst, wenn es so stattgefunden hätte, wie der Klägerbevollmächtigte vorträgt. Denn wäre es in diesem Gespräch tatsächlich um die Frage gegangen, ob Aussicht bestand, die Bundesagentur für Arbeit doch noch zu einer Zustimmung zur beabsichtigten Erwerbstätigkeit des Klägers mit der Folge zu bewegen, dass dann diese durch die Beklagte hätte gestattet werden können und sich eine Klage so erübrigt hätte, und wäre der Sachbearbeiter der Beklagten auch bereit gewesen, in solche Überlegungen einzutreten, so hätte sich dieses Telefongespräch als auf die Vermeidung des Verfahrens gerichtete Besprechung dargestellt. Jedoch ist dies nicht, wie § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO es voraussetzt, glaubhaft gemacht. Denn es steht nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest (vgl. BGH, B.v. 6.3.2014 - VII ZB 40/13 - juris Rn. 16).

Der vom Sachbearbeiter der Beklagten über das Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Februar 2013 gefertigte handschriftliche Vermerk hält lediglich fest, dass der Klägerbevollmächtigte sich aufgrund des Anhörungsschreibens vom 31. Januar 2013 eventuell noch äußern werde („evtl. kommt noch was von ihm auf die Anhörung,,,“). Dass während des Telefonats Möglichkeiten erörtert worden wären, eine Ablehnung des Antrags auf Gestattung einer Erwerbstätigkeit des Klägers und damit ein gerichtliches Verfahren noch zu vermeiden, ist ihm hingegen ebenso wenig zu entnehmen wie eine Bereitschaft der Beklagten, solche Möglichkeiten mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Interesse einer gütlichen Einigung auszuloten. Ob das Telefongespräch vom 11. Februar 2013 auf die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens gerichtet war, lässt sich auch nicht, wie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeregt, durch eine Stellungnahme des Sachbearbeiters der Beklagten klären. Denn wie die Beklagte dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt hat, ist der damalige Sachbearbeiter inzwischen nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch auf andere Weise nicht glaubhaft gemacht, dass das Telefongespräch am 11. Februar 2013 auf die Vermeidung des Klageverfahrens gerichtet war. Insbesondere hat er zu diesem Telefonat weder einen eigenen Vermerk noch, wie es ihm nach § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 und § 294 Abs. 1 ZPO möglich gewesen wäre, eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt,

b) Auch ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG a. F. auf der Grundlage von Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. deshalb vorliegen, weil der Klägerbevollmächtigte mit dem Sachbearbeiter der Beklagten im Hinblick darauf telefoniert hat, dass nach § 31 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 6. Juni 2013 (BGBl I S. 1499), der nach Art. 4 der Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts vom 6. Juni 2013 (BGBl I S. 1499) am 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist, von diesem Zeitpunkt an die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die wie im Falle der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 25 Abs. 3 AufenthG nach dem Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr bedarf.

Zwar kann auch dieses Telefonat gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 a. F. ausgelöst haben, wenn es, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, darauf gerichtet war, das Klageverfahren durch die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG auf der Grundlage der geänderten Rechtslage zu erledigen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die nach den Angaben des Klägerbevollmächtigten im Rahmen dieses Telefongesprächs vereinbarte erneute Vorsprache des Klägers bei der Beklagten möglicherweise zu einem neuen, auf die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren geführt hätte. Denn dass dies möglicherweise einen Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten für seine Tätigkeit in diesem Verwaltungsverfahren ausgelöst hätte, ändert nichts daran, dass das betreffende Telefonat, die Angaben des Klägerbevollmächtigten als richtig unterstellt, gerade darauf abgezielt hätte, durch eine Absprache über die nach der geänderten Rechtslage ohne die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mögliche Erteilung der begehrten Beschäftigungserlaubnis das anhängige verwaltungsgerichtliche Klageverfahren zu erledigen, und dass es sich damit als auf die Erledigung dieses Verfahrens gerichtete Besprechung dargestellt hätte. Jedoch hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Ausführungen zu diesem Telefonat und damit die tatsächlichen Voraussetzungen von Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. für das Entstehen der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. auf seiner Grundlage entgegen § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 und § 294 Abs. 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht.

Die vorliegenden Behördenakten enthalten weder einen Vermerk des Sachbearbeiters noch einen sonstigen Hinweis auf das betreffende Telefonat. Es lässt sich ihnen vielmehr allein entnehmen, dass dem Kläger die Beschäftigung gestattet worden ist. Aus welchen Gründen dies geschehen ist, ist hingegen nicht ersichtlich. Auch insoweit kann die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeregte Stellungnahme des damaligen Sachbearbeiters keine weitere Klärung herbeiführen, weil dieser nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt ist. Schließlich hat der Klägerbevollmächtigte weder das Telefonat selbst noch seinen Inhalt durch Vorlage eines eigenen Vermerks oder einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht. Unter diesen Umständen fehlt es aber an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, die für die Glaubhaftmachung seiner Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Klageverfahrens gerichteten Besprechung erforderlich wäre.

c) Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. ist schließlich auch nicht entstanden, soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, ihm stehe eine solche Gebühr bereits aufgrund des Telefonats mit dem Verwaltungsgericht zu, zu dem es nach Erteilung der begehrten Beschäftigungserlaubnis gekommen sei und in dem man die Frage erörtert habe, ob der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen zum Abschluss gebracht werden könne und solle, wobei auch das damals noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Prozesskostenhilfeverfahren eine Rolle gespielt und man sich schließlich auf die Abgabe einer Erledigterklärung geeinigt habe. Denn das Telefonat zwischen dem Klägerbevollmächtigten und dem Verwaltungsgericht stellt keine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung dar, die nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. auslösen könnte.

Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. setzt eine Besprechung mit oder ohne Beteiligung des Gerichts im Sinne eines mündlichen Austausches von Erklärungen zwischen den Prozessbeteiligten voraus (vgl. BGH, B.v. 20.11.2006 - II ZB 9/06 - juris Rn. 8; OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.3.2009 - OVG 1 K 72.08 - juris Rn. 7). Erforderlich für das Entstehen der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. ist danach ein Gespräch mit der Gegenseite (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2010 - 2 M 08.1906 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.6.2012 - OVG 1 K 54/09 - juris Rn. 3). Ein Telefonat allein zwischen einem Beteiligten und dem Gericht lässt daher eine Terminsgebühr nicht entstehen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.3.2009 - OVG 1 K 72.08 - juris Rn. 7; LSG NW, B.v.11.12.2009 - L 19 B 281/09 AS - juris Rn. 25; LAG Berlin-Bbg, B.v. 10.8.2012 - 17 Ta [Kost] 6068/11 - juris Rn. 3; FG Münster, B.v.10.9.2012 - 4 Ko 1422/12 - juris Rn. 19; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. 2013, VV Vorb. 3 Rn. 195). Das Telefonat mit dem Verwaltungsgericht, das der Berichterstatter mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Beklagte geführt hat, hat deshalb keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. entstehen lassen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man davon ausgeht, dass demgegenüber getrennte Telefongespräche, die das Gericht mit beiden Seiten führt, um eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits zu erreichen, auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen darstellen und nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. eine Terminssgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. entstehen lassen könnten (vgl. LG Freiburg, B.v. 11.4.2007 - 6 O 38/07 - juris Rn. 2; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. 2013, VV Vorb. 3 Rn. 194). Denn dass der Berichterstatter nicht nur mit dem Klägerbevollmächtigten, sondern auch mit der Beklagten telefoniert hätte, um auf die Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen hinzuwirken, ergibt sich weder aus den Gerichtsakten noch hat der Prozessbevollmächtigten des Klägers es vorgetragen und glaubhaft gemacht.

3. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch nicht nach § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG a. F. in Verbindung mit Nr. 1003 und 1002 VV-RVG a. F. vorliegen.

Nach Nr. 1002 VV-RVG a. F. entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Diese Voraussetzungen sind jedoch hier nicht glaubhaft gemacht.

Zwar hat sich das Klageverfahren, das eine Verpflichtungsklage zum Gegenstand hatte, die auf die Erteilung einer von der Beklagten abgelehnten Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG gerichtet war. durch die Erteilung dieser Erlaubnis und die anschließenden übereinstimmenden Erledigungserklärungen erledigt. Es ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass dies durch die anwaltliche Mitwirkung erfolgt ist.

Eine Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG a. F. setzt eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (BVerwG, B.v. 23.4.1993 - 8 C 16/92 - juris Rn. 18; B.v. 28.11.2011 - 6 B 34/11 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 23.1.2009 - 10 C 08.2037 - juris Rn. 16; B.v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris Rn. 16). Der Rechtsanwalt muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen Beitrag dazu geleistet haben (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 36; B.v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris Rn. 16). Er muss in der Weise zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen haben, dass seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 36; B.v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris Rn. 5; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 40; B.v. 31.7.2015 - 10 C 15.1074 - juris Rn. 8). Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG a. F. abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht. Eine Tätigkeit eines Bevollmächtigten, die lediglich auf die allgemeine Verfahrensförderung gerichtet ist, reicht nicht aus (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 14; B.v. 31.7.2015 - 10 C 15.1074 - juris Rn. 8). Nach diesen Maßstäben steht aber nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Erledigung durch die anwaltliche Mitwirkung eingetreten ist.

a) Dies gilt zunächst, soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, die Erledigungsgebühr sei aufgrund des Telefonats entstanden, das er aus Anlass der Änderung der Rechtslage zum 1. Juli 2013 mit dem Sachbearbeiter der Beklagten geführt habe und dessen Ergebnis die Vereinbarung gewesen sei, der Kläger solle erneut bei der Beklagten vorsprechen. Denn selbst wenn man entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts davon ausginge, dass darin der für das Entstehen der Erledigungsgebühr erforderliche nicht ganz unerhebliche Beitrag des Klägerbevollmächtigten liegen könnte, wäre dieses Telefongespräch, auf das sich in den vorliegenden Behördenakten keine Hinweise finden, wie ausgeführt, durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers entgegen § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 und § 294 Abs. 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht worden.

b) Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG a. F. steht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers schließlich auch nicht deshalb zu, weil er nach der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Beklagte und dem Telefonat, das der Berichterstatter mit ihm geführt hat, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat.

Zwar kann die Erledigungserklärung des Klägerbevollmächtigten nicht hinweggedacht werden, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre. Denn wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, hätte das Verwaltungsgericht, ohne die Erledigungserklärung über die Klage entscheiden müssen. Jedoch liegt in der bloßen Abgabe einer Prozesserklärung, wie sie die Erledigungserklärung darstellt, nicht eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts, die über die allgemeine Verfahrensförderung hinausginge (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 15; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. 2013, VV 1002 Rn. 46). Die Erledigungserklärung allein reicht daher für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nicht aus.

Dass der Klägerbevollmächtigte in besonderer Weise auf seinen Mandanten hätte einwirken müssen, um ihn durch eine entsprechende Beratung dazu zu bewegen, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären (vgl. zu Konstellationen, in denen eine Beratung des Mandanten eine Erledigungsgebühr auslösen kann BayVGH, B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 41 ff.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. 2013, VV 1002 Rn. 52 ff.), ist weder ersichtlich noch geltend und glaubhaft gemacht.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren über die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei. Kosten werden nach § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.

Da Gerichtsgebühren nicht anfallen, ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.

Dieser Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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published on 20.05.2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 98/06 vom 20. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel sowie
published on 03.07.2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 31/05 vom 3. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6 Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshän
published on 20.11.2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 9/06 vom 20. November 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 2 Abs. 2; RVG VV Nr. 3104 Eine Terminsgebühr fällt an, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens g
published on 20.05.2014 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Mai 2012 wird aufgehoben. II. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2012 wird
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published on 24.09.2015 00:00

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2015 wird in Ziffern I. und II. abgeändert. Die der Klägerin entstandenen notwendigen Aufwendungen
published on 20.12.2016 00:00

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Erinnerungsführer (Kläger im Verfahren M 6a K 15.3241) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werde nicht erhoben. Gründe
published on 18.01.2017 00:00

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Mit Beschluss vom 18. November 2016 hatte das Gericht das Verfahren
published on 04.08.2016 00:00

Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. September 2014 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 11. März 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Erinnerungsverfahre
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

9
b) Die einengende Auslegung würde darüber hinaus zu einem nicht zu rechtfertigenden Widerspruch dazu führen, dass eine Terminsgebühr - in diesem Fall nach Absatz 3 der Vorbemerkungen 3 des VV - für den Anwalt schon für seine Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts entsteht, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Danach fällt die Terminsgebühr z. B. an, wenn die Prozessbevollmächtigten fernmündlich oder persönlich den Inhalt des Vergleichs besprechen und den Vergleichstext sodann dem Gericht zur Feststellung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO mitteilen (OLG Koblenz NJW-RR 2006, 358; NJW 2005, 2162; OLG Nürnberg NJOZ 2005, 4039 f.; LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2006, 268; Goebel BGHReport 2006, 66). Der Gesetzgeber hat mit dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr fördern und honorieren wollen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll. Ihm soll nach neuem Recht eine nach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach "Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokolliert wird, um eine Verhandlungsbzw. Erörterungsgebühr auszulösen, erspart bleiben (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 209).
8
Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt als mündlicher Austausch von Erklärungen (Keller aaO) die Bereitschaft der Gegenseite voraus , überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande (Müller-Rabe in Gerold/ Schmidt/von Eicken, RVG 17. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rdn. 92 f.). Im Unterschied dazu ist von einer Besprechung auszugehen, wenn sich der Gegner auf das Gespräch einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt. Da der Gebührentatbestand nicht an den Erfolg einer gütlichen Einigung anknüpft (Schons aaO Rdn. 34; Mayer in Mayer /Kroiß, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 Rdn. 50), sind an die mündliche Reaktion des Gegners über Kenntnisnahme und Prüfung des Vorschlags hinausgehende Anforderungen nicht zu stellen. Diese Würdigung steht im Einklang mit den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1971 S. 209), wonach die Unterscheidung zwischen einer ein- und zweiseitigen Erörterung aufgegeben werden soll. Da der Bevollmächtigte des Beklagten die Vorschläge der Klägerin zwecks Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis genommen und damit (zumindest konkludent ) eine Prüfung zugesagt hat, ist die Terminsgebühr entstanden (OLG Koblenz NJW 2005, 2162 f.; Mayer aaO; Müller/Rabe aaO Rdn. 92 f.).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 98/06
vom
20. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns
und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der Beschluss des 8.Zivilsenats des Oberl andesgerichts Stuttgart vom 21. September 2006 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 14. August 2006 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte der Klägerin über die in diesem Beschluss festgesetzten Kosten hinaus weitere 424,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2006 zu erstatten hat. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 424,20 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung des Restkaufpreises für Warenlieferungen in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2006 hat der Beklagte persönlich dem Landgericht folgendes mitgeteilt: "… zwischenzeitlich habe ich die Schuld gegenüber der Fa. K. GmbH [= Klägerin] anerkannt und mit dieser eine Teilzah- lungsvereinbarung getroffen, die allerdings vorsieht, dass die Forderung tituliert wird. Da ich die Forderung nicht bestreite, sondern vielmehr anerkenne , bitte ich, aus Kostengründen den Termin vom 03.07.2006 aufzuheben und Anerkenntnis-Urteil im schriftlichen Verfahren zu erlassen."
2
Nach Telefonaten mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Beklagten hat der Einzelrichter den vorgenannten Termin aufgehoben und verfügt, dass der Haupttermin durch ein schriftliches Vorverfahren vorbereitet werden solle. In einem Vermerk über den Inhalt der Telefonate heißt es unter anderem: "… Beide sind mit diesem Vorgehen und dem Erlass eines VU … einverstanden."
3
Durch Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO hat das Landgericht der Klage in der nach einer ersten Teilzahlung des Beklagten noch geltend gemachten Höhe von 16.611,21 € nebst Zinsen stattgegeben, den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin im Übrigen in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.
4
Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten unter anderem die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) nach einem Streitwert von 16.611,21 € in Höhe von 727,20 € beantragt. Zur Begründung heißt es in dem Antrag, auf Veranlassung des Beklagten habe mit diesem eine telefonische Verhandlung stattgefunden, die dazu geführt habe, dass er die Forderung mit Schreiben vom 27. Juni 2006 anerkannt und die Erledigung des Rechtsstreits durch Versäumnisurteil ermöglicht habe. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten.
5
Die Rechtspflegerin hat lediglich eine 0,5-fache Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG in Höhe von 303 € in Ansatz gebracht. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückge- wiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist auch begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass statt der beantragten 1,2-fachen Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 727,20 € lediglich eine 0,5-fache Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG in Höhe von 303 € in Ansatz zu bringen ist.
7
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:
8
Es könne dahinstehen, ob eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG gemäß der 3. Alternative der Vorbemerkung 3.3 angefallen sei. Jedenfalls könne sie nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein. Diese bedürfe praktikabler Berechnungsgrundlagen. Die Tatsachen, die für die Entstehung einer außergerichtlichen Terminsgebühr maßgebend seien, ließen sich nicht den Akten entnehmen. Müsse der Kostenbeamte im Streitfall Beweis über tatsächliche Vorgänge erheben, die sich außerhalb des gerichtlichen Verfahrens ereignet hätten, werde die Kostenfestsetzung erschwert und verliere sie ihren Charakter als Mittel zum zügigen Ausgleich von Verfahrenskosten.
9
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
10
a) Das Beschwerdegericht hat bereits verkannt, dass eine Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) in Ansatz gebracht werden kann, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind. Das ist, wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, nicht nur dann der Fall, wenn der Gegner die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) eingeräumt hat (Beschluss vom 20. November 2006 – II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286, Tz. 6), sondern auch dann, wenn der Gegner sich zu dem den Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht erklärt und dieser daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist (Beschluss vom 14. Dezember 2006 – V ZB 11/06, NJW-RR 2007, 787, Tz. 8).
11
Letzteres trifft hier zu. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Antrags auf Festsetzung einer Terminsgebühr vorgetragen, auf Veranlassung des Beklagten habe mit diesem eine telefonische Verhandlung stattgefunden, die dazu geführt habe, dass er die Forderung mit Schreiben vom 27. Juni 2006 anerkannt und die Erledigung des Rechtsstreits durch Versäumnisurteil ermöglicht habe. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Danach ist dieser Vortrag als zugestanden anzusehen, zumal er mit dem Schreiben des Beklagten vom 27. Juni 2006 und dem oben (unter I) zitierten Inhalt des Vermerks des erstinstanzlichen Einzelrichters in Einklang steht.
12
b) Angesichts dessen kommt es hier nicht mehr darauf an, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts eine Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO selbst dann festgesetzt werden kann, wenn sich die dafür maßgeblichen Tatsachen nicht ohne weiteres aus der Gerichtsakte ergeben oder streitig sind (Beschluss vom 27. Februar 2007 – XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858, Tz. 6; Beschluss vom 4. April 2007 – III ZB 79/06, NJW 2007, 2493, Tz. 9; Beschluss vom 10. Mai 2007 – VII ZB 110/06, NJW 2007, 2859, Tz. 8 f.).
13
3. Der angefochtene Beschluss stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Das Beschwerdegericht hat – von sei- nem Standpunkt aus folgerichtig – offen gelassen, ob hier eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3, Nr. 3104 VV entstanden ist. Das ist indessen zu bejahen.
14
Nach der zitierten Regelung entsteht eine Terminsgebühr, wenn der Rechtsanwalt, auch ohne Beteiligung des Gerichts, an einer Besprechung mitwirkt , die auf die Vermeidung oder Erledigung des gerichtlichen Verfahrens gerichtet ist. Diese Voraussetzungen sind hier nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin durch das Telefongespräch ihres Prozessbevollmächtigten mit dem Beklagten, das zu der Erledigung des Rechtsstreits durch das Versäumnisurteil des Landgerichts geführt hat, erfüllt. Dass die Besprechung telefonisch erfolgt ist, reicht aus (BGH, Beschluss vom 20. November 2006, aaO, Tz. 8 m.w.N.). Das Gespräch war auch gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006, aaO, Tz. 14 m.w.N.), wie sich aus der hierdurch herbeigeführten Erledigung des Rechtsstreits ergibt. Dem Ansatz der Terminsgebühr steht schließlich nicht entgegen, dass der nicht anwaltlich vertretene Beklagte die Sache vor dem Landgericht wegen des dort bestehenden Anwaltszwangs (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht selbst hätte erörtern können, weil der betreffende Gebührentatbestand lediglich auf einer Seite die Mitwirkung eines Anwalts erfordert (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006, aaO, Tz. 12).

III.

15
Nach alledem ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Da es gemäß den vorstehenden Ausführungen weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Rechtspflegerin zugunsten der Kläge- rin die geltend gemachte 1,2-fache Terminsgebühr in voller Höhe in Ansatz bringen. Ball Wiechers Hermanns Dr. Hessel Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.08.2006 - 22 O 225/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.09.2006 - 8 W 392/06 -
8
Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt als mündlicher Austausch von Erklärungen (Keller aaO) die Bereitschaft der Gegenseite voraus , überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande (Müller-Rabe in Gerold/ Schmidt/von Eicken, RVG 17. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rdn. 92 f.). Im Unterschied dazu ist von einer Besprechung auszugehen, wenn sich der Gegner auf das Gespräch einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt. Da der Gebührentatbestand nicht an den Erfolg einer gütlichen Einigung anknüpft (Schons aaO Rdn. 34; Mayer in Mayer /Kroiß, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 Rdn. 50), sind an die mündliche Reaktion des Gegners über Kenntnisnahme und Prüfung des Vorschlags hinausgehende Anforderungen nicht zu stellen. Diese Würdigung steht im Einklang mit den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1971 S. 209), wonach die Unterscheidung zwischen einer ein- und zweiseitigen Erörterung aufgegeben werden soll. Da der Bevollmächtigte des Beklagten die Vorschläge der Klägerin zwecks Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis genommen und damit (zumindest konkludent ) eine Prüfung zugesagt hat, ist die Terminsgebühr entstanden (OLG Koblenz NJW 2005, 2162 f.; Mayer aaO; Müller/Rabe aaO Rdn. 92 f.).
9
b) Die einengende Auslegung würde darüber hinaus zu einem nicht zu rechtfertigenden Widerspruch dazu führen, dass eine Terminsgebühr - in diesem Fall nach Absatz 3 der Vorbemerkungen 3 des VV - für den Anwalt schon für seine Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts entsteht, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Danach fällt die Terminsgebühr z. B. an, wenn die Prozessbevollmächtigten fernmündlich oder persönlich den Inhalt des Vergleichs besprechen und den Vergleichstext sodann dem Gericht zur Feststellung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO mitteilen (OLG Koblenz NJW-RR 2006, 358; NJW 2005, 2162; OLG Nürnberg NJOZ 2005, 4039 f.; LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2006, 268; Goebel BGHReport 2006, 66). Der Gesetzgeber hat mit dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr fördern und honorieren wollen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll. Ihm soll nach neuem Recht eine nach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach "Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokolliert wird, um eine Verhandlungsbzw. Erörterungsgebühr auszulösen, erspart bleiben (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 209).

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

8
Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt als mündlicher Austausch von Erklärungen (Keller aaO) die Bereitschaft der Gegenseite voraus , überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande (Müller-Rabe in Gerold/ Schmidt/von Eicken, RVG 17. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rdn. 92 f.). Im Unterschied dazu ist von einer Besprechung auszugehen, wenn sich der Gegner auf das Gespräch einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt. Da der Gebührentatbestand nicht an den Erfolg einer gütlichen Einigung anknüpft (Schons aaO Rdn. 34; Mayer in Mayer /Kroiß, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 Rdn. 50), sind an die mündliche Reaktion des Gegners über Kenntnisnahme und Prüfung des Vorschlags hinausgehende Anforderungen nicht zu stellen. Diese Würdigung steht im Einklang mit den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1971 S. 209), wonach die Unterscheidung zwischen einer ein- und zweiseitigen Erörterung aufgegeben werden soll. Da der Bevollmächtigte des Beklagten die Vorschläge der Klägerin zwecks Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis genommen und damit (zumindest konkludent ) eine Prüfung zugesagt hat, ist die Terminsgebühr entstanden (OLG Koblenz NJW 2005, 2162 f.; Mayer aaO; Müller/Rabe aaO Rdn. 92 f.).
Lastenausgleichsgesetz - LAG

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. gGmbH (im Folgenden: „Insolvenzschuldnerin“), über welche das Insolvenzverfahren am 01.02.2005 eröffnet worden ist und welche in der Zeit vom 01.01.1994 bis zum 31.01.2005 an der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitgeberin beteiligt war. Die Parteien streiten um die Rückzahlung sogenannter Sanierungsgelder, die die Insolvenzschuldnerin für die Jahre 2002 und 2003 an die Beklagte entrichtet hat.
Die Beklagte hat die Aufgabe, den Beschäftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 19. September / 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die Finanzierung der Beklagten erfolgt im Abrechnungsverband West, dem die Insolvenzschuldnerin angehörte, seit 1967 über ein modifiziertes Abschnittsdeckungsverfahren (Umlageverfahren). Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Ausgaben während des Deckungsabschnittes sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen.
Vom 1. Januar 2002 an beträgt der Umlagesatz 7,86 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Davon tragen die Arbeitgeber einen Anteil von 6,45 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Diese Umlage hat der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 92,03 EUR monatlich pauschal zu versteuern. Den verbleibenden Anteil an der Umlage von 1,41 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts trägt der Arbeitnehmer.
Daneben sind die beteiligten Arbeitgeber seit der Neufassung der Satzung der Beklagten (im Folgenden: VBLS) zur Zahlung steuerfreier Sanierungsgelder in Höhe von durchschnittlich 2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts verpflichtet.
Die Neufassung der VBLS beruht auf einer Einigung der Tarifvertragsparteien, die diese zunächst im Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 in den Grundzügen getroffen und sodann durch den Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) vom 1. März 2002 umgesetzt und weiter konkretisiert haben.
Die Regelungen über die Erhebung von Sanierungsgeldern im Altersvorsorgeplan 2001 lauten:
4.2 Für die VBL-West gilt:
Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen.
10 
Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v. H.
11 
4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen.
12 
Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 1.11.2001 entspricht.“
13 
Auf dieser Grundlage hat der Verwaltungsrat der Beklagten am 01. Februar 2002 eine vorläufige Regelung über die Erhebung von Sanierungsgeldern beschlossen (vgl. Anlage 1 der VBLS - Satzungsergänzende Beschlüsse). Aufgrund dieses Beschlusses hat die Beklagte sodann mit Wirkung vom 01. Januar 2002 Abschlagszahlungen auf das zusätzlich zur Umlage zu zahlende Sanierungsgeld erhoben.
14 
Im Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) wird die Erhebung von Sanierungsgeldern wie folgt geregelt:
15 
„§ 17Sanierungsgelder
16 
(1) 1 Zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. 2 Diese Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.
17 
(2) Sanierungsgelder kommen nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat.
18 
(…)
19 
„§ 37Sonderregelungen für die VBL
20 
(3) 1 Zu § 17: Die Sanierungsgelder nach § 17 werden im Abrechnungsverband West nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, erhoben. 2 Die Satzung regelt die Grundsätze der Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 und dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002.“
21 
Die entsprechende Bestimmung in der neuen Satzung der Beklagten hatte zunächst folgende Fassung:
22 
„§ 65Sanierungsgeld
23 
(1) 1 Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell erhebt die Anstalt entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten im Abrechnungsverband West ab 1. Januar 2002 pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, der über die Einnahmen bei dem Umlagesatz von 7,86 v.H. hinausgeht und der zur Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand) dient. 2 Sanierungsgelder werden erhoben, solange das Anstaltsvermögen, soweit es dem Abrechnungsverband West zuzurechnen ist, am Ende des Deckungsabschnitts ohne Berücksichtigung von Sanierungsgeldern den versicherungsmathematischen Barwert der zu diesem Zeitpunkt bestehenden und vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche voraussichtlich unterschreitet. 3 Bei der Ermittlung des Barwerts sind ein Rechnungszins von 3,25 v. H. während der Anwartschaftsphase und 5,25 v.H. während des Rentenbezugs sowie eine Dynamisierungsrate der Renten ab Rentenbeginn von 1 v. H. jährlich zu berücksichtigen.
24 
(2) 1 Die Gesamthöhe der Sanierungsgelder wird im Deckungsabschnitt auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens von der Anstalt festgesetzt; die Feststellung nach § 64 Abs. 2 ist zu beachten. 2 Ab 1. Januar 2002 entspricht die Gesamthöhe der Sanierungsgelder 2,0 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001. 3 Die Summe dieser Entgelte ist jährlich entsprechend der Anpassung der Betriebsrenten (§ 39) zu erhöhen. 4 Ändert sich der periodische Bedarf, sind die Sanierungsgelder in dem Umfang anzupassen, wie dies zur Deckung des Mehrbedarfs für den Altbestand, der über den Umlagesatz von 7,86 v.H. hinausgeht, erforderlich ist.
25 
(3) Die auf die Beteiligten entfallenden Sanierungsgelder für das jeweilige Kalenderjahr werden jährlich bis 30. November des Folgejahres nach dem für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Verhältnis der neunfachen Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten entfallenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme seiner Pflichtversicherten betragsmäßig festgesetzt.
26 
(4) 1 Für die Beteiligten, die einem Arbeitgeberverband angehören, ist ein Betrag nach Maßgabe des Absatzes 3 festzulegen, indem die auf sie entfallenden Rentensummen und die Entgeltsummen ihrer Pflichtversicherten zusammengerechnet werden. 2 Ist ein verbandsfreier Beteiligter einer beteiligten Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, soll dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen werden. 3 Folgende Aufgliederung der Beteiligten ist damit im Rahmen der Festlegung des Sanierungsgeld-Betrags zugrunde zu legen:
27 
a) Bund einschließlich mittelbare Bundesverwaltung (ohne Rentenversicherungsträger) und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger des Bundes,
28 
b) Mitgliedsländer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie Mitglieder ihrer Landesarbeitgeberverbände einschließlich mittelbare Landesverwaltungen und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein Land mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem anderen Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger eines Landes,
29 
c) Mitglieder kommunaler Arbeitgeberverbände (KAV), und zwar am 31. Dezember 2001 vorhandene Mitglieder sowie ab 1. Januar 2002 beigetretene Mitglieder dieser Verbände einschließlich ausgegründeter Teilbereiche, ferner Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein KAV-Mitglied mehrheitlich beteiligt ist,
30 
d) sonstige Arbeitgeber (Arbeitgeber, soweit nicht von Buchstabe a bis c erfasst) sowie Berlin einschließlich mittelbare Verwaltung und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen Berlin mehrheitlich beteiligt ist.
31 
4 Sonstige Arbeitgeber, die anderen Arbeitgeberverbänden als die Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c angehören, werden auf Antrag ihres Arbeitgeberverbands jeweils in einer Arbeitgebergruppe zusammengefasst; für diese Arbeitgebergruppe wird abweichend von Buchstabe d jeweils ein entsprechender Sanierungsgeld-Betrag festgelegt werden. 5 Die Aufgliederung von Beteiligten zu den Arbeitgebergruppen nach Buchstaben a, b bzw. c ist auf Antrag des Bundes, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, eines KAV bzw. eines Arbeitgeberverbands nach Satz 4 für das Folgejahr anzupassen.
32 
(5) 1 Beteiligten, die ab 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem Beteiligten entstehen, werden zur Festsetzung der Bemessungssätze Renten in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl ihrer Pflichtversicherten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden am Tag vor der Ausgliederung entspricht. 2 Die so ermittelte Summe der zuzurechnenden Rentenlast wird – unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Renten – innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren jährlich um ein Fünfzehntel vermindert.
33 
(6) 1 Die Beteiligten entrichten in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 6 monatliche Abschlagszahlungen für die auf sie entfallenden Sanierungsgelder in Form eines vorläufigen Vomhundertsatzes der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten des Beteiligten. 2 Diese ermittelt die Anstalt für das jeweilige Jahr auf der Grundlage der Daten des vorvergangenen Jahres; sie sind auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch zu runden. 3 Ein aus der Abrechnung nach Absatz 3 resultierender Saldo ist entsprechend den Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren – RIMA – auszugleichen. 4 Für das Kalenderjahr 2002 gilt der Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002 (Anlage 1).“
34 
Durch die 7. Satzungsänderung vom 17. Juni 2005 / 31. Oktober 2006 (BAnz. Nr. 219 vom 22. November 2006) wurde in § 65 VBLS mit Wirkung vom 01. Januar 2006 ein neuer Absatz 5a eingefügt, durch den die Aufteilung der Sanierungsgelder auf die einzelnen Beteiligten sich noch stärker nach dem Verhältnis der Aufwendungen zu den Leistungen des jeweiligen Beteiligten bzw. der jeweiligen Arbeitgebergruppe bestimmt. Das nähere regeln Ausführungsbestimmungen.
35 
Für das Jahr 2002 hat die Insolvenzschuldnerin EUR 133.068,80 Sanierungsgeld bezahlt; daneben Umlagen in Höhe von EUR 666.531,20; in diesem Abrechnungsjahr musste die Beklagte EUR 393.008,92 für die Auszahlung von Renten an Versicherte aufwenden, die zuletzt bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt waren (AS 99/129).
36 
Für das Jahr 2003 hat die Insolvenzschuldnerin EUR 140.373,07 Sanierungsgeld bezahlt; daneben Umlagen in Höhe von EUR 717.165,58; in diesem Abrechnungsjahr musste die Beklagte EUR 417.820,08 für die Auszahlung von Renten an Versicherte aufwenden, die zuletzt bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt waren (AS 99/129).
37 
Für die Jahre 2002 und 2003 hat die Insolvenzschuldnerin somit an die Beklagte Sanierungsgelder in Höhe von EUR 273.441,87 entrichtet.
38 
Im nicht streitgegenständlichen Jahr 2004 hat die Insolvenzschuldnerin EUR 120.034,14 Sanierungsgeld bezahlt (AH 1029). Die fiktive Anwendung der Satzung der Beklagten in der Fassung der siebten Satzungsänderung ergibt für das Jahr 2004, dass die Insolvenzschuldnerin in jenem Jahr nur EUR 52.813,78 Sanierungsgeld hätte zahlen müssen.
39 
Der Kläger trägt vor,
40 
für die Einforderung der Sanierungsgelder durch die Beklagte fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Die entsprechende Satzungsbestimmung sei rechtswidrig und daher unwirksam. Bereits die Beklagte selbst sei in Ermangelung einer formell-gesetzlichen Grundlage nicht wirksam errichtet, weshalb deren Rechtsnatur als Anstalt des öffentlichen Rechts und damit deren Satzungshoheit zweifelhaft sei. Die Einführung der Sanierungsgelder durch die Neufassung der VBLS sei im Zusammenhang mit der Umstellung auf ein kapitalgedecktes System zu sehen und überschreite den Änderungsvorbehalt des § 14 VBLS. Die zugrunde liegenden Tarifvertragsbestimmungen beruhten auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung bezüglich des Finanzierungsbedarfs der Beklagten und seien daher ermessensfehlerhaft und willkürlich. Gleiches gelte für die Bestimmung der Höhe der Sanierungsgelder. Die Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001 stelle eine falsche Berechnungsgrundlage dar, weil unberücksichtigt bleibe, dass nach dem Jahr 2001 noch zahlreiche Arbeitgeber aus der Beteiligung bei der Beklagten ausgeschieden seien, die einen entsprechenden Gegenwert entrichtet und damit ihre Rentenlasten ausfinanziert hätten. Ferner erfolge keine Realisierung der stillen Reserven, die bei der Beklagten etwa aufgrund von Abschreibungen von Immobilien gebildet worden seien. Bei der Verteilung der Sanierungsgeldlast auf die einzelnen Beteiligten finde eine rechtswidrige Querfinanzierung zu Gunsten des Bundes und des Landes Berlin statt. Dies führe zu einer Verteilungsungerechtigkeit, die gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Gerade die Umverteilung durch die 7. Satzungsänderung ab dem Jahr 2006 zeige, dass in den Jahren davor der Verteilungsmaßstab untragbar gewesen sei. Allerdings werde auch durch diese Satzungsänderungen das Problem der Querfinanzierung nicht befriedigend gelöst. Schließlich gebe es für die Einforderung von Sanierungsgeldern auch keine tarifvertragliche Rechtfertigung, weil die Bestimmungen der VBLS teilweise über die zugrunde liegenden tarifvertraglichen Regelungen hinausgingen, etwa bezüglich des Rechnungszinses und der jährlichen Anpassung der Bemessungsgrundlage um 1 %. Die Finanzierungsvorschriften der Satzung und der Tarifverträge seien im übrigen arbeitgeberseitige Binnenregelungen, für die die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nach ihrem Sinn und Zweck nicht gelte und die daher einer AGB-rechtlichen Kontrolle unterworfen seien.
41 
Der Kläger beantragt,
42 
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 273.441,87 nebst in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
43 
Die Beklagte beantragt,
44 
die Klage abzuweisen.
45 
Die Beklagte trägt vor,
46 
die Sanierungsgelder stünden nicht im Zusammenhang mit einer Umstellung auf ein kapitalgedecktes System, sondern dienten ausschließlich der Finanzierung der laufenden Rentenleistungen im Umlageverfahren, soweit diese aus dem früheren Gesamtversorgungssystem herrühren. Eine unzutreffende Sachverhaltsermittlung habe nicht stattgefunden, da die Tarifvertragsparteien sachverständig beraten gewesen seien. Die Bestimmung der Höhe des Sanierungsgeldes sei im übrigen von der Tarifautonomie gedeckt. Die Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001 stelle lediglich den Bezugspunkt für die prozentuale Ausdrucksweise der Gesamtsumme des Sanierungsgeldes dar. Die Höhe der zu erhebenden Aufwendungen (Umlagen und Sanierungsgelder) bestimme sich dagegen nach den im Deckungsabschnitt zu tragenden Rentenlasten. Die von der Klägerseite monierte Querfinanzierung sei dem Umlagesystem wesensimmanent. Die Erhebung von Sanierungsgeldern führe im Vergleich zu dem bisherigen reinen Umlagesystem sogar zu einer höheren Verteilungsgerechtigkeit, weil bei der Aufteilung der zu zahlenden Sanierungsgelder auf die einzelnen Beteiligten die von diesen herrührenden Rentenlasten mit berücksichtigt werden. Die Regelung der Sanierungsgelder in der Satzung der Beklagten gehe nicht über die Tarifverträge hinaus. Die Rechnungszinsen seien bereits in den Altersfaktoren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 ATV enthalten und hätten daher ihre Grundlage ebenso im Tarifvertrag wie die Dynamisierung der Renten mit jährlich 1 % (§ 11 Abs. 1 ATV). Bei den tarifvertraglichen Bestimmungen über das Sanierungsgeld handele es sich nicht um arbeitgeberseitige Binnenregelungen, weil sie Teil des Finanzierungskonzepts seien, an dem über ihren Anteil an der Umlage auch die Arbeitnehmer beteiligt sind.
47 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
48 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
49 
Weder aus § 280 BGB noch aus § 812 BGB noch aus einer sonstigen Anspruchsgrundlage ergibt sich die klägerseits geltend gemachte Forderung auf Rückzahlung der für die Jahre 2002 und 2003 gezahlten Sanierungsgelder. Die Erhebung der Sanierungsgelder durch die Beklagte ist rechtmäßig.
50 
Eine möglicherweise fehlerhafte formell-gesetzliche Grundlage für die Gründung der Beklagten wirkt sich jedenfalls im Ergebnis nicht aus; die Beklagte ist als rechtlich existent zu behandeln (A.).
51 
Die einschlägigen Regelungen der neuen Satzung der Beklagten benachteiligen die Beteiligten nicht unangemessen (§ 307 BGB), wobei dem Gericht ohnehin nur eine eingeschränkte Kontrollbefugnis verblieb; sie verstoßen auch nicht gegen sonstige AGB-rechtliche Grundsätze (B.).
52 
Der zugrunde gelegte Verteilungsschlüssel (C.II.), die grundsätzliche Annahme eines überhaupt bestehenden weitergehenden Finanzierungsbedarfs (C.III.) und die Gesamthöhe der verlangten Sanierungsgelder (C.IV.) halten einer unmittelbaren verfassungsrechtlichen Kontrolle Stand (C.I.).
A.
53 
Die Beklagte ist als rechtlich existent zu behandeln und etwaige Organisationsfehler schlagen nicht auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Beklagten durch.
54 
Bei der Beklagten handelt es sich zumindest um eine fehlerhafte Anstalt des öffentlichen Rechts. Ähnlich wie bei der fehlerhaften Gesellschaft hat sich auch bei den fehlerhaften Anstalten des öffentlichen Rechts die Erkenntnis durchgesetzt, dass es unmöglich ist, alle von einer - wenn auch fehlerhaft errichteten - Organisation getätigten Rechtsgeschäfte mit Wirkung ex tunc so rückabzuwickeln, als habe die Organisation niemals bestanden (Stelkens, LKV 2003, 489, 493/494 m.w.N.).
55 
Es kann demnach dahinstehen, ob die Beklagte durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschaffen worden ist, wie dies grundsätzlich bei nachkonstitutionellen Anstalten des öffentlichen Rechts erforderlich ist (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 23, Rdn. 51). Insoweit fiel dem Gericht aber durchaus auf, dass die Existenz der Beklagten in zahlreichen Gesetzen vorausgesetzt ist (so z. B. in § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG).
56 
Angesichts der Gründungsgeschichte der Beklagten, die bis zur gemeinsamen Gründungsverfügung des Deutschen Reiches und des Landes Preußen vom 26.02.1929 und auf den Ministerbeschluss des Landes Preußen vom 04.03.1929 über die Verleihung der Rechtsfähigkeit als Anstalt zurückreicht, kann aus dem genannten Grund auch dahinstehen, ob der Parlamentsvorbehalt für die Gründung von Anstalten des öffentlichen Rechts bereits in Weimarer Zeit bestand.
57 
Nicht ersichtlich ist auch, dass noch so erhebliche Veränderungen in der Satzung der Beklagten etwa im Jahre 1967 im Zusammenhang mit der Umstellung auf ein Umlagesystem allein schon eine erstmalige bzw. erneute formell-gesetzliche Grundlage erforderlich gemacht hätte. Jedenfalls ist die Beklagte, wie bereits ausgeführt, auf der Grundlage der Lehre von der fehlerhaften Anstalt des öffentlichen Rechts als rechtlich existent zu behandeln.
58 
Herauszuheben ist, dass es sich bei der Beklagten keineswegs um eine Beliehene handelt. Die Beklagte hat auch nicht die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts. Die Beklagte handelt insbesondere nicht hoheitlich, wie dies beispielsweise beim Pensionssicherungsverein teilweise der Fall sein mag (vgl. Bundesverwaltungsgericht, NZA 1995, 374 ff). Die Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und ihren Beteiligten und ihren Versicherten haben ihre Grundlage vielmehr in einem Gruppenversicherungsvertrag und sind privatrechtlich ausgestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, Rdn. 30 m.w.N.).
B.
59 
Ein Verstoß gegen die AGB-rechtlichen Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB liegt nicht vor.
60 
Durch die Satzungsregelungen über das Sanierungsgeld, insbesondere § 65 VBLS, kam es angesichts der eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne des § 307 BGB (B.I.).
61 
Der ohnehin schwer abgrenzbare grundsätzlich überprüfbare Teilbereich der einschlägigen Satzungsregelungen ist nach den verbleibenden AGB-rechtlichen Prüfungsmaßstäben nicht zu beanstanden (B.II.).
62 
Die Reichweite des Änderungsvorbehalts ist nicht überschritten (B.III.).
63 
Gegen das nachträgliche Inkrafttreten der Satzungsänderung bestehen keine Bedenken (B.IV.).
I.
64 
Der vom Gericht der AGB-rechtlichen Angemessenheitskontrolle unterliegende Teil der Sanierungsgeldregelung der VBL-Satzung ist eingeschränkt.
65 
Der theoretisch unter dem Aspekt des § 307 BGB überprüfbare Teilbereich wurde von den Beteiligten nicht näher dargestellt und lässt sich auch nur schwer abgrenzen. Da dieser Teil - wie die gesamte Sanierungsgeldregelung - der verfassungsrechtlichen Kontrolle Stand hält (siehe C.) und darüber hinausgehende Gesichtspunkte, die zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben führen könnten, nicht ersichtlich sind, lässt sich insgesamt ein Verstoß gegen § 307 BGB nicht feststellen.
66 
1. Soweit § 17 und § 37 Abs. 3 ATV mit § 65 VBLS deckungsgleich sind, ergibt sich, dass die Satzungsregelungen der Beklagten insoweit auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, die deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben. Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, Rdn. 32).
67 
a) Zu diesen Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien gehört demnach insbesondere, dass überhaupt die Möglichkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern angesichts eines zusätzlichen Finanzbedarfs wegen der Systemumstellung besteht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ATV), dass es sich insoweit nicht um einen steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ATV) und wie der Verteilungsschlüssel zumindest in seiner Grundformel ausgestaltet ist (§ 37 Abs. 3 Satz 1 ATV). Durch die Verweisung in § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV auf den Altersvorsorgeplan 2001 (vgl. dort insbesondere Nr. 4.1 bis Nr. 4.3) und auf den Verwaltungsratsbeschluss vom 01.02.2002 wurde die grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung entrückte Tarifvertragsregelung mit weiteren Details versehen.
68 
b) Die angegriffenen Sanierungsgeldregelungen, die zu Regelungen über die Finanzierung der Beklagten gehören, sind vom dargestellten eingeschränkten Kontrollmaßstab nicht herauszunehmen. Denn die Kontrollsperre, die sich bei maßgeblichen Grundentscheidungen der Tarifpartner ergibt, besteht angesichts des einschlägigen Tarifvertragswerks auch bei Finanzierungsregelungen.
69 
Diese Finanzierungsregelungen betreffen zwar in erster Linie das Verhältnis zwischen den Beteiligten und der beklagten Pensionskasse und nicht unmittelbar das Verhältnis zu den einzelnen Versicherten. Es besteht aber schon im Allgemeinen zumindest eine wirtschaftliche Interdependenz zwischen der Leistungs- und der Finanzierungsseite. Denn Wesensmerkmal einer Pensionskasse, wie sie auch die Beklagte darstellt (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG, 3. Aufl., 2004, § 1 Rdn. 214, § 18, Rdn. 9), ist ein Dreiecksverhältnis zwischen den Beteiligten, der Pensionskasse und den Versicherten. Das Leistungsverhältnis zwischen der Pensionskasse und den Rentenempfängern bzw. künftigen Rentenempfängern ist wirtschaftlich nur dann denkbar, wenn es auf der anderen Seite auch finanziert wird. Die Finanzierung ermöglicht es erst, dass die Beklagte überhaupt Leistungen erbringt. Freilich gelten allein wegen dieser wirtschaftlichen Interdependenz zwischen der Leistungsseite und der Finanzierungsseite noch nicht für beiderlei Arten von Satzungsregelungen die gleichen Kontrollmaßstäbe und Kontrollsperren.
70 
Es ist aber nicht zu übersehen, dass gerade auch der Tarifvertrag Altersversorgung diese innere Verknüpfung zwischen der Finanzierungs- und der Leistungsseite dadurch zum Ausdruck bringt und damit rechtlich bedeutsam macht, dass er beide Komplexe gleichermaßen in einem Vertragswerk regelt und einzelne Bestimmungen der beiden Materien aufeinander verweisen lässt (z.B. Verweis in § 8 I 1 c) ATV auf § 19 ATV). Den theoretisch denkbaren Weg, nur die Leistungsseite in dem Tarifvertrag zu regeln, sind die Tarifvertragsparteien offensichtlich bewusst nicht gegangen. Auch der insbesondere durch Gewerkschaften vertretenen Arbeitnehmerseite war daran gelegen, die Finanzierung der vereinbarten Leistungen zu sichern und die von den Arbeitnehmern zu leistenden Beiträge stabil zu halten. Die Sicherung der Finanzierung war sogar der Anlass zur Satzungsreform.
71 
2. Es kann daher dahinstehen, ob darüber hinaus auch die Kontrollsperre des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB greift (vom BGH im Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, Rdn. 32, auch hinsichtlich der Überleitungsbestimmungen für rentenferne Versicherte offen gelassen), da bereits aus den oben genannten Gründen eine Kontrolle am Maßstab des AGB-Rechts ausscheidet.
72 
3. Unter dem Aspekt des § 307 Abs. 3 BGB ist die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle weiter eingeschränkt. Die Regelungen, die den Leistungsinhalt festlegen, unterfallen nämlich nicht der Inhaltskontrolle, da die §§ 307 ff. BGB eine gerichtliche Überprüfung von Leistungsangeboten und Preisen nicht ermöglichen wollen.
73 
Insofern ist festzuhalten, dass der Bundesgerichtshof in Entscheidungen vom 07.05.1997 (vgl. NJW 1997, 2519, 2521) den Gegenwert als Hauptleistung bezeichnet und dies daraus abgeleitet hat, dass der Gegenwert einen Ersatz für entgangene Umlagen darstellt. Das Sanierungsgeld indes ist wie die (steuerrechtlich freilich anderes zu behandelnde) Umlage eine unmittelbare aus dem Versicherungsvertrag sich ergebende, im Synallagma stehende Einnahmequelle und insofern auch mit der Versicherungsprämie gleichzusetzen. Mithin greift auch die Einschränkung des § 307 Abs. 3 BGB ein.
74 
Klauseln, die das Preis-/ Leistungsverhältnis betreffen, können allerdings wegen Verstoßes gegen das Transparenzverbot unwirksam sein (§ 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB; Palandt, BGB, 67. Auflage, 2008, § 307, Rdn. 55)
II.
75 
Soweit einzelne Beteiligte in der Sanierungsgeldregelung einen Verstoß gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot erblicken, das im Übrigen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch, aber nicht nur als Teil der Angemessenheitskontrolle verstanden werden kann, ist dem nicht beizupflichten. Dabei darf nicht übersehen werden, dass sich die Vorschriften über die Berechnung des Sanierungsgelds an die Arbeitgeber richten und dieser Empfängerkreis die Norm verstehen wird.
76 
Soweit vereinzelt ein Verstoß gegen § 315 BGB ins Feld geführt wird, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Festsetzung der Höhe des Sanierungsgelds nicht um eine Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen handelt. Die berücksichtigungsfähigen Wertungen des § 315 BGB reichen aber nicht über jene der Überprüfung der Einhaltung des Rahmens des Änderungsvorbehalts bzw. bei der Angemessenheitskontrolle hinaus (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.04.1979, Az.: 9 S 48/78, VersR 1979, 712).
III.
77 
Die Neueinfügung des § 65 VBLS hält sich in den Grenzen des seinerseits wirksamen Änderungsvorbehalts des § 14 VBLS a. F./n. F. Mit dem OLG Celle (Urteil vom 09.09.2004, 5 U 70/04), welches zu einer Sanierungsgeldregelung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover Stellung genommen hat, geht das Gericht davon aus, dass der einseitige Änderungsvorbehalt wirksam ist. Denn gegen die Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts bestehen dann keine Bedenken, wenn die Satzungsänderungen von den Tarifparteien und damit unter Beteiligung beider Seiten ausgehandelt werden und der Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde unterliegen. Die Mitwirkung der Tarifvertragsparteien, durch die ein Ausgleich der Interessen angestrebt wird, verhindert die Anwendung des Änderungsvorbehaltes im Wege eines „einseitigen Diktats“. Da die Satzungsänderungen insoweit, wie bereits dargestellt wurde, lediglich einen Tarifvertrag - freilich unter Hinzufügung weiterer Regelungsdetails - umsetzen, halten sie sich im Rahmen des Änderungsvorbehalts. Der Änderungsvorbehalt ermächtigt auch zu einer Umstellung des Finanzierungssystems (Zum Änderungsvorbehalt angesichts der umfassenden Systemumstellung auf der Leistungsseite: BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, Rdn. 27).
IV.
78 
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Satzungsneuregelung erst am 03.01.2003 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, jedoch § 65 VBLS schon für die Zeit ab 01.01.2002 Anwendung findet. Die Kammer hat bereits in einem Urteil vom 14.05.2004 (6 O 162/03, dort auf den beiden letzten Seiten des Urteilsumdrucks) darauf hingewiesen, dass beispielsweise das Abstellen auf den Ablauf des Tages der Endfassung des Altersvorsorgeplans 2001 vom 13.11.2001 ohne Bedenken möglich ist. Insofern hat die Kammer ausgeführt, dass auch der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Stichtagsregelungen nicht stets an den Zeitpunkt der Bekanntmachung des zugehörigen Gesetzes anknüpft, sondern beispielsweise auch den Zeitpunkt der ersten Lesung im Bundestag oder den Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses über eine Gesetzesinitiative.
79 
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Sanierungsgeldes im Jahr 2002, der Verwaltungsratsbeschluss vom 01.02.2002, wurde durch den ATV vom 01.03.2002 ausdrücklich gebilligt (§ 37 Abs. 3 Satz 2 ATV).
80 
Soweit einzelne Beteiligte geltend machten, dass der neue Tarifvertrag in der Beteiligungsvereinbarung nicht erwähnt sei, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der standardmäßig verwendeten Beteiligungsvereinbarung, dass insoweit auf die Satzung der Beklagten in der jeweiligen Fassung dynamisch verwiesen wird.
C.
81 
Die Regelungen über das Sanierungsgeld halten auch der Überprüfung anhand eines verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (C.I.), insbesondere anhand des Art. 3 GG und anhand des aus dem Rechtsstaatsgebot entwickelten Verhältnismäßigkeitsprinzips Stand.
82 
Ohne Erfolg wehren sich die Beteiligten gegen den Verteilungsschlüssel unter den einzelnen Arbeitgebern (C.II.), gegen die Feststellung des zusätzlichen Finanzierungsbedarfs (C.III.) und der daraus abgeleiteten Höhe des Sanierungsgelds (C.IV.).
I.
83 
Trotz der bereits dargestellten AGB-rechtlichen Kontrollbefugnis der Gerichte dürfen die Satzungsregelungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 33). Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder zu einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen. Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektiv vertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt (BGH, a.a.O., Rdn. 34).
84 
Andererseits werden die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt. Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Tarifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die Grenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese Maßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten heranzuziehen (BGH, a.a.O., Rdn. 38).
II.
85 
Die Verteilung der Sanierungsgeldlast auf die Beteiligten verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Ob eine Querfinanzierung insbesondere des Bundes und des Landes Berlin in dem von der Klägerin behaupteten Ausmaß stattfindet, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Eine solche Querfinanzierung wäre im Falle ihres Bestehens jedenfalls nicht als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz anzusehen, sondern als Ausfluss des von den Tarifvertragsparteien festgelegten Finanzierungsmodells, welches auf dem Gedanken der Solidarität aufbaut.
86 
1. Die Finanzierung der Beklagten erfolgt seit 1967 im wesentlichen über das umlagefinanzierte Abschnittsdeckungsverfahren. Dabei wird die Gesamtrentenlast eines Deckungsabschnitts von der Umlagegemeinschaft getragen, ohne dass es auf die individuelle Risikostruktur der Beteiligten bzw. das Verhältnis von aktiven Beschäftigten zu Rentenberechtigten ankommt. Die von einem Beteiligten zu entrichtenden Umlagen bestimmen sich nach einem festgelegten Prozentsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte seiner Arbeitnehmer. Die Anzahl und Höhe der Renten, die an frühere Beschäftigte des Beteiligten zu zahlen sind, spielen dagegen keine Rolle. Dieses System rechtfertigt sich über den Gedanken der gemeinsamen Tragung der Rentenlast und die Vorstellung, dass bei einem längerfristigen Verbleiben in der Umlagegemeinschaft auch diejenigen Beteiligten von dieser profitieren, denen zunächst weniger rentenberechtigte Arbeitnehmer als aktive Beschäftigte zuzurechnen sind (sog. Nettozahler).
87 
2. Ein typisches Problem jeder Umlagegemeinschaft ist es, dass sich bei Veränderungen in der Bevölkerungs- und Beschäftigtenstruktur ein Ungleichgewicht zwischen Pflichtversicherten und Rentenempfängern ergeben kann, welches zu der von Klägerseite monierten Querfinanzierung des Bundes und des Landes Berlin führt. Ein ähnliches Phänomen, nämlich eine deutliche Verschiebung des Verhältnisses von aktiven Beschäftigten zu Rentnern, ist als Folge des demographischen Wandels in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beobachten, die ebenfalls nach dem Umlageverfahren arbeitet.
88 
Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass das Umlageverfahren als solches gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen sonstige elementare Gerechtigkeitsprinzipien verstößt. Es handelt sich vielmehr um ein systemimmanentes Risiko, dem wiederum bestimmte Vorteile dieser Art der Finanzierung gegenüberstehen, wie etwa die Teilhabe an Verbesserungen der allgemeinen Wirtschaftsleistung und damit an der Wohlstandsentwicklung der Gesellschaft, die Unabhängigkeit von Geldwertschwankungen sowie die Tatsache, dass in den ersten Deckungsabschnitten nach Einführung des Systems nur geringe Zahlungsverpflichtungen bestehen, bei Bedarf jedoch bereits von Anfang an Rentenleistungen erbracht werden können, ohne dass zuvor ein entsprechender Kapitalstock aufgebaut werden muss.
89 
3. Die Erhebung von Sanierungsgeldern dient gerade der Abmilderung eines aus dem Umlagesystem möglicherweise resultierenden Ungleichgewichts im Hinblick auf das Verhältnis zwischen aktiven Beschäftigten und Rentenempfängern der Beteiligten, da bei der Verteilung der zu zahlenden Sanierungsgelder die dem jeweiligen Beteiligten zuzurechnende Rentenlast berücksichtigt wird, was bei den Umlagen nicht der Fall ist. Nach § 65 Abs. 3 VBLS werden die auf einen Beteiligten entfallenden Sanierungsgelder nach dem Verhältnis der neunfachen Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten entfallenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme seiner Pflichtversicherten festgesetzt. Damit wird die Rentenlast eines Beteiligten gegenüber den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten seiner Beschäftigten mit dem Faktor 9 gewichtet. Hätten sich die Tarifvertragsparteien statt dessen entschieden, den von ihnen festgestellten Mehrbedarf wegen des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell durch eine schlichte Erhöhung der Umlagen zu decken, woran sie nach dem Grundsatz der Tarifautonomie nicht gehindert gewesen wären, so hätte dies im Ergebnis eine deutlich stärkere Querfinanzierung bedeutet, weil dann auch hinsichtlich des Mehrbedarfs die Finanzierungslast allein nach dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte verteilt worden wäre. Verstößt aber bereits die Finanzierung nach dem Umlageverfahren nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, so kann dies bei der Erhebung von Sanierungsgeldern, deren Verteilung die jeweilige Rentenlast eines Beteiligten berücksichtigt und damit zumindest teilweise verursachungsbezogen erfolgt, erst recht nicht der Fall sein.
90 
4. Dass die zum 01.01.2006 gültige 7. Satzungsänderung insbesondere für kleinere Beteiligte außerhalb des Bundes und der Länder, die noch nicht sehr lange bei der Beklagten beteiligt sind, eine Reduzierung des ab dem Jahr 2006 zu zahlenden Sanierungsgeldes mit sich brachte, lässt sich nicht argumentativ gegen die Sanierungsgeldregelung für die Jahre 2002 bis 2005 einwenden.
91 
Die 7. Satzungsänderung näherte sich dem Verursacherprinzip im dem Sinne weiter an, dass nunmehr insbesondere ältere Beteiligte mit vielen zuzuordnenden Rentnern höhere Sanierungsgelder zu zahlen haben. Dadurch intensiviert sich der bereits herausgearbeitete Effekt, dass die Nettoempfänger durch die schlichte Erhöhung der Umlagen einen Vorteil erfahren, während die Nettozahler bei Erhebung von Sanierungsgeldern weniger zahlen müssen, als wenn statt dessen die Umlagen erhöht worden wären.
92 
Zu betonen ist jedoch nochmals, dass die 7. Satzungsänderung für die hier angegriffenen Sanierungsgelderhebungen im Jahr 2002 und 2003 nicht von Bedeutung ist.
93 
5. Soweit einzelne Beteiligte noch über das Niveau der 7. Satzungsänderung hinaus und auch für die hier streitgegenständlichen Jahre weitere Ausgleichsmöglichkeiten zwischen Nettozahlern und Nettoempfängern bei einem gleichartigen Beschäftigungsfeld fordern, lassen sie außer Acht, dass die einzelnen Betriebsstätten juristisch eigenständig organisiert sind und beispielsweise die lokale Untergliederung ausdrücklich gewollt ist. So können beispielsweise die eigenständigen lokalen Vereine bestimmter Hilfsorganisationen allein zur Erzielung eines günstigen Ergebnisses nicht zusammengerechnet werden. Insoweit lässt sich auch nicht von einer künstlichen Aufspaltung seitens der Beklagten reden, sondern allenfalls davon, dass die Beklagte auf die juristische Aufgliederung derartiger Organisationen bei der Erhebung des Sanierungsgelds Rücksicht nimmt.
94 
6. Auch soweit einzelne Prozessbevollmächtigte der Beteiligten einerseits eine Benachteiligung älterer Beteiligter, die insbesondere die Beklagte nach dem 2. Weltkrieg mit saniert hätten und gleichzeitig auch eine Benachteiligung der Beteiligten, die nach dem 31.12.2008 Neueinstellungen vorgenommen hätten, argumentativ ins Feld führen, ist dies nur eine Wiederholung des bereits festgestellten Umstands, dass im Vergleich zur reinen Umlagenerhebung Nettoempfänger (also in der Regel ältere Beteiligte) unter der Sanierungsgelderhebung leiden, während Nettozahler (also insbesondere jüngere Beteiligte) die Summe ihrer Gesamtzahlungen bei der Sanierungsgelderhebung reduzieren können.
95 
7. Soweit hinsichtlich der Neueinstellungen außerdem eingewandt wird, dass ausweislich der Nr. 2.1 des ATV die neu eingestellten Versicherten nur Leistungen zugesagt bekommen, die sich ergeben, wenn eine Gesamt-Beitragsleistung von 4 % vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde, folgen daraus keine rechtlichen Weiterungen. Soweit dieser Gedankengang sogar zu einem eigenen Klagantrag erhoben wurde, ist auch dieser abzuweisen.
96 
Wenn bei der Sanierungsgeldberechnung auch die Deckungsbeiträge einzelner Versicherter gesondert beachtet werden müssten, würde dies zu einer weiteren unnötigen Verkomplizierung der Sanierungsgeldberechnung führen. Eine etwaige, sich insbesondere erst in Zukunft auswirkende Reduzierung des Gesamtfinanzierungsbedarfs durch die Systemumstellung wird abzuwarten und ggf. bei der Festsetzung der Gesamthöhe der Sanierungsgelder in künftigen Deckungsabschnitten gemäß § 65 Abs. 2 VBLS zu berücksichtigen sein.
III.
97 
Die Grundannahme der Tarifvertragsparteien bei der Einführung des Sanierungsgelds, dass der Finanzierungsbedarf durch die bisherigen Umlagen und Beiträge ohne erhebliche Steigerungen nicht mehr zu decken ist, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ergibt sich auch kein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsgebot entspringende Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung der Überprüfung, ob die Maßnahme (Sanierungsgelderhebung) zur Erreichung des Ziels (Finanzierung der versprochenen Leistungen) überhaupt erforderlich war.
98 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerseite steht die Einführung der Sanierungsgelder in keinerlei Zusammenhang mit einer Umstellung der Finanzierung von einem Umlagesystem auf ein kapitalgedecktes System. Im Abrechnungsverband West, dem die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits angehört, ist mit einer solchen Umstellung noch gar nicht begonnen worden. Die Sanierungsgelder dienen gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 VBLS vielmehr ausschließlich der Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, der sich aus der Schließung des Gesamtversorgungssystems und dem Wechsel vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell ergibt. Mit den Sanierungsgeldern werden die vor dem 01. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche finanziert.
99 
Der Wechsel vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell ist auf der Leistungsseite erfolgt, während die Umstellung von einem Umlagesystem auf ein kapitalgedecktes System die Finanzierungsseite betrifft. Beide Seiten sind grundsätzlich voneinander unabhängig. Zwar können Änderungen auf der Leistungsseite unter Umständen einen Finanzierungsmehrbedarf nach sich ziehen. Die Art und Weise, wie dieser Bedarf gedeckt wird, ist dadurch jedoch nicht vorgegeben. Sie obliegt vielmehr der Entscheidung der Tarifvertragsparteien. Diese haben sich mit dem Altersvorsorgeplan 2001 und dem Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) für die Einführung von Sanierungsgeldern entschieden. Mit Beiträgen zum Kapitaldeckungsverfahren für eine schrittweise Umstellung der Finanzierung auf eine Kapitaldeckung haben die Sanierungsgelder folglich nichts zu tun. Solche Beiträge kann die Beklagte nach § 66 Abs. 1 VBLS zusätzlich zu den Umlagen und Sanierungsgeldern erheben.
100 
2. Neben den bereits erwähnten besonderen Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräumen ist den Tarifvertragsparteien eine sog. Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Den Tarifvertragsparteien sind insoweit sogar größere Freiheiten einzuräumen als dem Gesetzgeber. Denn die Rechtssetzung durch Tarifvertrag erfolgt in Ausübung des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG und es handelt sich dabei um eine privatautonome Gestaltung auf kollektiver Ebene. Dabei werden die auf einzelvertraglicher Ebene bestehenden Vertragsparitätsdefizite typischerweise ausgeglichen. Die größere Sachnähe der Tarifvertragsparteien eröffnet ihnen Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind.
101 
Den Tarifvertragsparteien ist auch ein gewisser, kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 34-37).
102 
3. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Vorgehensweise der Tarifvertragsparteien als vertretbar und beanstandungsfrei. Es kann keineswegs davon gesprochen werden, dass die Tarifvertragsparteien ohne sachlichen Grund und ohne äußere Notwendigkeit sich zu einer Reform des Zusatzversorgungsrechts veranlasst sahen. Die schon ältere Diskussion über die Finanzierbarkeit der Betriebsrenten im öffentlichen Dienst gab Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches vom Sachverständigen Dr. Bode unter dem 30.10.2000 erstattet worden ist. Dieses Gutachten ist zu den Gerichtsakten gelangt. Dass sich die Tarifvertragsparteien auf der Grundlage dieses versicherungsmathematischen Gutachtens zur Vermeidung der weiteren Erhöhung der Umlagesätze zu der Umstellung des Leistungssystems entschlossen haben, ist nachvollziehbar und vertretbar.
103 
4. Bei Heranziehung des oben entwickelten, auch bei der Tatsachenermittlung eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmaßstabs lässt sich nicht jede einzelne Rechnungsannahme aus dem Gutachten gerichtlich überprüfen. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass die Tarifvertragsparteien lediglich zu einer Prognose aus der damaligen Sicht in der Lage waren und sich auch nur diesbezüglich haben beraten lassen können.
104 
Da also der Ermittlung des Finanzbedarfs eine Prognose und Schätzung ex ante zugrunde liegt, sind zahlreiche beteiligtenseits vorgebrachte Kritikpunkte an dem versicherungsmathematischen Gutachten schon per se unbeachtlich:
105 
a) So konnte damals sicherlich noch nicht vorausgesehen werden, dass sich die finanziellen Folgen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (1 BvR 1136/96) angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Vordienstzeiten (Urteil vom 26.11.2003, IV ZR 186/02) deutlich milder darstellen, als dies ursprünglich zu erwarten war.
106 
b) Die in jüngster Zeit beschlossene Heraufsetzung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrer möglicherweise auch entlastenden Wirkung für die Beklagte konnte damals noch nicht sicher vorausgesehen werden und konnte und musste daher nicht berücksichtigt werden.
107 
c) Soweit dem Sachverständigen Dr. Bode teilweise von den Beteiligten vorgeworfen wird, er habe die erzielbaren Renditen und Lohnsteigerung unrealistisch niedrig angesetzt, andererseits teilweise aber auch das Gegenteil vorgeworfen wird, lässt diese Kritik nach dem Dafürhalten der Kammer die nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit der Tatsachenermittlung außer Betracht.
108 
d) Ob die Beklagte bei der Berechnung ihres Sanierungsgeldbedarfs verpflichtet ist, etwa vorhandene stille Reserven zu berücksichtigen, obliegt grundsätzlich der Entscheidung der Tarifvertragsparteien. Die Tarifverträge enthalten hierüber jedoch keine Regelung. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass es der Beklagten nach dem Willen der Tarifvertragsparteien freisteht, ob und in welcher Höhe sie stille Reserven auflöst oder nicht. Hinsichtlich des nach § 61 Abs. 2 VBLS n.F./ § 75 Abs. 2 VBLS a.F. zu bewahrenden Deckungsvermögens zur Finanzierung bestimmter beitragsbasierter Ansprüche und Anwartschaften aus der Zeit vor dem Jahr 1978 stehen der Auflösung des entsprechenden Teils stiller Reserven ohnehin Rechtsgründe entgegen.
109 
Stille Reserven sind im übrigen typischerweise dem Anlage- und nicht dem Umlaufvermögen zuzurechnen. Sie sind folglich Teil der Substanz des Unternehmens, weshalb Ihre Auflösung meist im Zusammenhang mit einer Unternehmensveräußerung oder -zerschlagung erfolgt, nicht jedoch bei fortlaufendem Betrieb. Von daher erscheint es keineswegs zwingend, sondern eher ungewöhnlich, eine Auflösung stiller Reserven zur Deckung des laufenden Finanzierungsbedarfs vorzunehmen. Schließlich fehlt es von Seiten der Klägerin auch an einem substantiierten Vortrag zum Vorhandensein stiller Reserven bei der Beklagten. Das klägerische Vorbringen erschöpft sich vielmehr in vagen Behauptungen und Mutmaßungen, denen vom Gericht nicht nachzugehen ist.
110 
e) Andere Kritikpunkte, wie insbesondere die fehlende Berücksichtigung der angeblichen Entlastung durch die behauptete ständige Absenkung des Nettoversorgungssatzes, sprechen hoch diffizile und auch im höchsten Maße streitige Gesichtspunkte an, die ein Sachverständiger durchaus außer Acht lassen konnte bzw. sogar musste.
111 
f) Soweit der Sachverständige von der Notwendigkeit einer gewissen jährlichen Dynamisierung ausgegangen ist, steht dies in Übereinklang mit dem ATV und der Satzungsregelung der Beklagten. Auch die Kammer geht davon aus, dass seitens der Beklagten zumindest ein Mindestmaß an Dynamisierung geschuldet ist (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.06.2003, 6 O 43/03). Die Notwendigkeit einer solchen Dynamisierung besteht insbesondere auch über den 31.12.2007, zu welchem der ATV frühestens hätte gekündigt werden können (vgl. § 40 Abs. 2 ATV; Nr. 6 Altesvorsorgeplan) hinaus fort.
112 
g) Dem vorgebrachten Kritikpunkt, wonach der Sachverständige unzulässigerweise auch die Belastungen durch freiwillig und beitragsfrei Versicherte mit erfasst habe, ist zu entgegnen, dass auch die Anwartschaften aus diesen Versicherungsverhältnissen bei Eintritt des Versicherungsfalls zur Leistungspflicht der Beklagten führen und deshalb zu Recht bei der Prognose des Finanzierungsbedarf berücksichtigt wurden.
113 
h) Dass einige Versicherte von der Umstellung vom Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem auch profitiert haben und dass derartige Verbesserungen rechtlich nicht notwendig waren, mag zutreffen. Dass derartige Verbesserungen jedoch bei einer erheblichen Menge von Versicherten aufgetreten sind, deckt sich nicht mit den Beobachtungen der Kammer im Laufe einer Vielzahl von bearbeiteten Zivilrechtsstreitigkeiten wegen des Systemwechsels auf der Leistungsseite. Insbesondere lässt sich nach der Einschätzung der Kammer nicht sagen, dass beispielsweise Ärzte generell vom Systemwechsel profitiert haben. Der Gesichtspunkt der unnötigen Einräumung von Rechten durch das neue Satzungsrecht führt jedenfalls nicht dazu, dass die Einschätzung des Finanzierungsbedarfs als im Wesentlichen unrichtig und unvertretbar bezeichnet werden könnte.
IV.
114 
Die für den streitgegenständlichen Zeitraum vom Verwaltungsrat der Beklagten vorgegebene Höhe des Sanierungsgeldes (2 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001 nebst jährlicher fixer Anpassung; vgl. § 65 Abs. 2 S. 2 und S. 3 VBLS) ist zwar nicht unmittelbar dem Tarifvertrag zu entnehmen, aber dennoch nicht zu beanstanden. Weitere Faktoren zur Berechnung der Sanierungsgeldhöhe, soweit in diesem oder in Parallelverfahren angegriffen, haben dagegen ihre rechtmäßige Grundlage unmittelbar im Tarifvertrag.
115 
1. Die oben dargestellte Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien zu der Frage, ob die Erhebung der Sanierungsgelder überhaupt nötig ist, erstreckt sich auch auf die Festsetzung der Höhe des Sanierungsgeldes zumindest für den streitgegenständlichen, zeitlich nahe am Abschluss des Tarifvertrages gelegenen Zeitraum.
116 
Den Tarifvertragsparteien lag die Möglichkeit der Sanierungsgelderhebung in dieser Größenordnung vor Augen und wurde von ihnen akzeptiert.
117 
Insofern darf insbesondere nicht übersehen werden, dass der Altersvorsorgeplan 2001 in Nr. 4.2 eine derartige 2 %-Regelung vorgibt. Der Altersvorsorgeplan ist Geschäftsgrundlage des ATV (Präambel, Abs. 1 Hs. 2) und wird auch nochmals von § 37 Abs. 3 S. 2 ATV speziell zum Thema Sanierungsgeld in Bezug genommen.
118 
Hinzu kommt, dass auch der Beschluss des Verwaltungsrats vom 01.02.2002 über die „Vorläufige Regelung über die Erhebung von Sanierungsgeldern“ bereits 2 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im jeweiligen Kalenderjahr als maßgebliche Größe bestimmte. § 37 Abs. 3 S. 2 ATV nimmt diesen Verwaltungsratsbeschluss (wenn auch nur hinsichtlich des Verteilungsschlüssels) in Bezug.
119 
Wegen der rechtlichen und tatsächlichen Argumente, die die Beteiligten gegen die Erforderlichkeit der Sanierungsgelderhebung in dieser Größenordnung vorgebracht haben, kann auch die oben unter C.III.4. gemachten Ausführungen, die hier entsprechend zu gelten haben, verwiesen werden.
120 
2. Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat die Zahlung eines Gegenwerts durch ausgeschiedene Beteiligte auf die Rechtmäßigkeit der Sanierungsgeldhöhe keinen Einfluss.
121 
In Übereinstimmung mit den tarifvertraglichen Grundlagen bestimmt § 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS, dass ab 1. Januar 2002 die Gesamthöhe der Sanierungsgelder 2 Prozent der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 entspricht. Gegen diese Regelung kann nicht eingewandt werden, die Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 stelle eine falsche Berechnungsgrundlage dar, weil nach dem 31.12.2001 zahlreiche Arbeitgeber aus der Beteiligung bei der Beklagten ausgeschieden seien, die durch Zahlung eines entsprechenden Gegenwertes ihre Rentenlasten ausfinanziert hätten.
122 
Diese Argumentation überzeugt bereits deshalb nicht, weil sie einseitig auf den Gegenwert abstellt, den ein Beteiligter nach § 23 VBLS bei seinem Ausscheiden zu zahlen hat, jedoch nicht berücksichtigt, dass ein ausgeschiedener Beteiligter dem Versorgungskonto I künftig auch keine Umlagen mehr zuführt. Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch gar nicht an. Zu Recht weist nämlich die Beklagte darauf hin, dass die Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte des Jahres 2001 lediglich den Bezugspunkt für die in § 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS gewählte prozentuale Ausdrucksweise der Gesamtsumme aller Sanierungsgelder darstellt. Die absolute Höhe der periodisch in Form von Umlagen und Sanierungsgeldern zu erhebenden Aufwendungen ist von dieser Größe unabhängig und bestimmt sich allein nach der im jeweiligen Deckungsabschnitt voraussichtlich von der Beklagten zu tragenden Rentenlast.
123 
Nach § 65 Abs. 2 Satz 1 VBLS wird die Gesamthöhe der Sanierungsgelder im Deckungsabschnitt auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens festgesetzt. In diesem Gutachten ist der periodische Bedarf gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 VBLS zu ermitteln. Soweit dieser hinsichtlich des Altbestands durch einen Umlagesatz von 7,86 Prozent nicht gedeckt werden kann, sind Sanierungsgelder zu erheben (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 4 VBLS). Die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 sind damit nicht Grundlage der Sanierungsgeldbemessung. Die Gesamthöhe der Sanierungsgelder wird vielmehr lediglich in deklaratorischer Weise zu dieser Bezugsgröße, die jährlich nach § 65 Abs. 2 Satz 3 VBLS anzupassen ist, ins Verhältnis gesetzt. Ab 01. Januar 2002 entspricht die Gesamthöhe der Sanierungsgelder 2 Prozent dieser Bezugsgröße (§ 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS). Würde man die Bezugsgröße vermindern, indem man etwa die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte von Pflichtversicherten, deren Arbeitgeber nach dem 31.12.2001 aus der Beteiligung bei der Beklagten ausgeschieden ist, in Abzug bringt, so hätte dies lediglich eine entsprechende Erhöhung des in § 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS enthaltenen Prozentsatzes zur Folge. An der Gesamthöhe der Sanierungsgelder, die sich allein nach dem jeweiligen periodischen Bedarf bestimmt, würde dies jedoch nichts ändern.
124 
3. Zu den Berechnungsfaktoren zur Ermittlung des Sanierungsgeldbedarfs lässt sich, soweit die Beteiligten diese gesondert angreifen, Folgendes sagen:
125 
Die Rechnungszinsen, die gemäß § 65 Abs. 1 Satz 3 VBLS bei der Ermittlung des Barwerts der Gesamtrentenlast zur Anwendung kommen (3,25 Prozent während der Anwartschaftsphase und 5,25 Prozent während des Rentenbezugs) sind von der Beklagten ebenso wenig willkürlich gewählt wie die jährliche Dynamisierungsrate von 1 Prozent. Diese Werte finden ihre Grundlage vielmehr im Tarifvertrag Altersversorgung (ATV). Zwar sind sie dort nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erhebung der Sanierungsgelder geregelt. Sie bilden jedoch einen Bestandteil der Rentenberechnung und sind daher logisch mit der für die Bestimmung der Sanierungsgeldhöhe erforderlichen Ermittlung des Barwerts der Gesamtrentenlast verknüpft. So sind die Rechnungszinsen in den Altersfaktoren des § 36 Abs. 3 VBLS enthalten, wie sich aus § 8 Abs. 3 Satz 1 ATV ergibt. Die jährliche Dynamisierung der Renten um 1 Prozent gemäß § 39 VBLS ist in § 11 Abs. 1 ATV vorgegeben.
126 
Da diese Werte somit von den Tarifvertragsparteien selbst festgelegt wurden, sind sie einer gerichtlichen Zweckmäßigkeitskontrolle entzogen.
127 
Aus den oben dargelegten Gründen hat die Klage daher keinen Erfolg; sie war abzuweisen.
D.
128 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
129 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
130 
Soweit der Klägervertreter angesichts des Beklagtenschriftsatzes, der nach der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2007 bei Gericht einging, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt hat bzw. die Überschreitung des rechtlich zulässigen Rahmens eines etwaigen Schriftsatznachlasses gerügt hat, bestand kein Anlass zu antragsgemäßen prozessualen Maßnahmen. Denn bereits der Beklagtenschriftsatz vom 22.01.2008 war angesichts der Sach- und Rechtslage nicht von entscheidungserheblicher Relevanz und musste auch nicht weiter berücksichtigt werden.

Gründe

 
48 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
49 
Weder aus § 280 BGB noch aus § 812 BGB noch aus einer sonstigen Anspruchsgrundlage ergibt sich die klägerseits geltend gemachte Forderung auf Rückzahlung der für die Jahre 2002 und 2003 gezahlten Sanierungsgelder. Die Erhebung der Sanierungsgelder durch die Beklagte ist rechtmäßig.
50 
Eine möglicherweise fehlerhafte formell-gesetzliche Grundlage für die Gründung der Beklagten wirkt sich jedenfalls im Ergebnis nicht aus; die Beklagte ist als rechtlich existent zu behandeln (A.).
51 
Die einschlägigen Regelungen der neuen Satzung der Beklagten benachteiligen die Beteiligten nicht unangemessen (§ 307 BGB), wobei dem Gericht ohnehin nur eine eingeschränkte Kontrollbefugnis verblieb; sie verstoßen auch nicht gegen sonstige AGB-rechtliche Grundsätze (B.).
52 
Der zugrunde gelegte Verteilungsschlüssel (C.II.), die grundsätzliche Annahme eines überhaupt bestehenden weitergehenden Finanzierungsbedarfs (C.III.) und die Gesamthöhe der verlangten Sanierungsgelder (C.IV.) halten einer unmittelbaren verfassungsrechtlichen Kontrolle Stand (C.I.).
A.
53 
Die Beklagte ist als rechtlich existent zu behandeln und etwaige Organisationsfehler schlagen nicht auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Beklagten durch.
54 
Bei der Beklagten handelt es sich zumindest um eine fehlerhafte Anstalt des öffentlichen Rechts. Ähnlich wie bei der fehlerhaften Gesellschaft hat sich auch bei den fehlerhaften Anstalten des öffentlichen Rechts die Erkenntnis durchgesetzt, dass es unmöglich ist, alle von einer - wenn auch fehlerhaft errichteten - Organisation getätigten Rechtsgeschäfte mit Wirkung ex tunc so rückabzuwickeln, als habe die Organisation niemals bestanden (Stelkens, LKV 2003, 489, 493/494 m.w.N.).
55 
Es kann demnach dahinstehen, ob die Beklagte durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschaffen worden ist, wie dies grundsätzlich bei nachkonstitutionellen Anstalten des öffentlichen Rechts erforderlich ist (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 23, Rdn. 51). Insoweit fiel dem Gericht aber durchaus auf, dass die Existenz der Beklagten in zahlreichen Gesetzen vorausgesetzt ist (so z. B. in § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG).
56 
Angesichts der Gründungsgeschichte der Beklagten, die bis zur gemeinsamen Gründungsverfügung des Deutschen Reiches und des Landes Preußen vom 26.02.1929 und auf den Ministerbeschluss des Landes Preußen vom 04.03.1929 über die Verleihung der Rechtsfähigkeit als Anstalt zurückreicht, kann aus dem genannten Grund auch dahinstehen, ob der Parlamentsvorbehalt für die Gründung von Anstalten des öffentlichen Rechts bereits in Weimarer Zeit bestand.
57 
Nicht ersichtlich ist auch, dass noch so erhebliche Veränderungen in der Satzung der Beklagten etwa im Jahre 1967 im Zusammenhang mit der Umstellung auf ein Umlagesystem allein schon eine erstmalige bzw. erneute formell-gesetzliche Grundlage erforderlich gemacht hätte. Jedenfalls ist die Beklagte, wie bereits ausgeführt, auf der Grundlage der Lehre von der fehlerhaften Anstalt des öffentlichen Rechts als rechtlich existent zu behandeln.
58 
Herauszuheben ist, dass es sich bei der Beklagten keineswegs um eine Beliehene handelt. Die Beklagte hat auch nicht die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts. Die Beklagte handelt insbesondere nicht hoheitlich, wie dies beispielsweise beim Pensionssicherungsverein teilweise der Fall sein mag (vgl. Bundesverwaltungsgericht, NZA 1995, 374 ff). Die Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und ihren Beteiligten und ihren Versicherten haben ihre Grundlage vielmehr in einem Gruppenversicherungsvertrag und sind privatrechtlich ausgestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, Rdn. 30 m.w.N.).
B.
59 
Ein Verstoß gegen die AGB-rechtlichen Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB liegt nicht vor.
60 
Durch die Satzungsregelungen über das Sanierungsgeld, insbesondere § 65 VBLS, kam es angesichts der eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne des § 307 BGB (B.I.).
61 
Der ohnehin schwer abgrenzbare grundsätzlich überprüfbare Teilbereich der einschlägigen Satzungsregelungen ist nach den verbleibenden AGB-rechtlichen Prüfungsmaßstäben nicht zu beanstanden (B.II.).
62 
Die Reichweite des Änderungsvorbehalts ist nicht überschritten (B.III.).
63 
Gegen das nachträgliche Inkrafttreten der Satzungsänderung bestehen keine Bedenken (B.IV.).
I.
64 
Der vom Gericht der AGB-rechtlichen Angemessenheitskontrolle unterliegende Teil der Sanierungsgeldregelung der VBL-Satzung ist eingeschränkt.
65 
Der theoretisch unter dem Aspekt des § 307 BGB überprüfbare Teilbereich wurde von den Beteiligten nicht näher dargestellt und lässt sich auch nur schwer abgrenzen. Da dieser Teil - wie die gesamte Sanierungsgeldregelung - der verfassungsrechtlichen Kontrolle Stand hält (siehe C.) und darüber hinausgehende Gesichtspunkte, die zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben führen könnten, nicht ersichtlich sind, lässt sich insgesamt ein Verstoß gegen § 307 BGB nicht feststellen.
66 
1. Soweit § 17 und § 37 Abs. 3 ATV mit § 65 VBLS deckungsgleich sind, ergibt sich, dass die Satzungsregelungen der Beklagten insoweit auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, die deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben. Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, Rdn. 32).
67 
a) Zu diesen Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien gehört demnach insbesondere, dass überhaupt die Möglichkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern angesichts eines zusätzlichen Finanzbedarfs wegen der Systemumstellung besteht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ATV), dass es sich insoweit nicht um einen steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ATV) und wie der Verteilungsschlüssel zumindest in seiner Grundformel ausgestaltet ist (§ 37 Abs. 3 Satz 1 ATV). Durch die Verweisung in § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV auf den Altersvorsorgeplan 2001 (vgl. dort insbesondere Nr. 4.1 bis Nr. 4.3) und auf den Verwaltungsratsbeschluss vom 01.02.2002 wurde die grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung entrückte Tarifvertragsregelung mit weiteren Details versehen.
68 
b) Die angegriffenen Sanierungsgeldregelungen, die zu Regelungen über die Finanzierung der Beklagten gehören, sind vom dargestellten eingeschränkten Kontrollmaßstab nicht herauszunehmen. Denn die Kontrollsperre, die sich bei maßgeblichen Grundentscheidungen der Tarifpartner ergibt, besteht angesichts des einschlägigen Tarifvertragswerks auch bei Finanzierungsregelungen.
69 
Diese Finanzierungsregelungen betreffen zwar in erster Linie das Verhältnis zwischen den Beteiligten und der beklagten Pensionskasse und nicht unmittelbar das Verhältnis zu den einzelnen Versicherten. Es besteht aber schon im Allgemeinen zumindest eine wirtschaftliche Interdependenz zwischen der Leistungs- und der Finanzierungsseite. Denn Wesensmerkmal einer Pensionskasse, wie sie auch die Beklagte darstellt (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG, 3. Aufl., 2004, § 1 Rdn. 214, § 18, Rdn. 9), ist ein Dreiecksverhältnis zwischen den Beteiligten, der Pensionskasse und den Versicherten. Das Leistungsverhältnis zwischen der Pensionskasse und den Rentenempfängern bzw. künftigen Rentenempfängern ist wirtschaftlich nur dann denkbar, wenn es auf der anderen Seite auch finanziert wird. Die Finanzierung ermöglicht es erst, dass die Beklagte überhaupt Leistungen erbringt. Freilich gelten allein wegen dieser wirtschaftlichen Interdependenz zwischen der Leistungsseite und der Finanzierungsseite noch nicht für beiderlei Arten von Satzungsregelungen die gleichen Kontrollmaßstäbe und Kontrollsperren.
70 
Es ist aber nicht zu übersehen, dass gerade auch der Tarifvertrag Altersversorgung diese innere Verknüpfung zwischen der Finanzierungs- und der Leistungsseite dadurch zum Ausdruck bringt und damit rechtlich bedeutsam macht, dass er beide Komplexe gleichermaßen in einem Vertragswerk regelt und einzelne Bestimmungen der beiden Materien aufeinander verweisen lässt (z.B. Verweis in § 8 I 1 c) ATV auf § 19 ATV). Den theoretisch denkbaren Weg, nur die Leistungsseite in dem Tarifvertrag zu regeln, sind die Tarifvertragsparteien offensichtlich bewusst nicht gegangen. Auch der insbesondere durch Gewerkschaften vertretenen Arbeitnehmerseite war daran gelegen, die Finanzierung der vereinbarten Leistungen zu sichern und die von den Arbeitnehmern zu leistenden Beiträge stabil zu halten. Die Sicherung der Finanzierung war sogar der Anlass zur Satzungsreform.
71 
2. Es kann daher dahinstehen, ob darüber hinaus auch die Kontrollsperre des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB greift (vom BGH im Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, Rdn. 32, auch hinsichtlich der Überleitungsbestimmungen für rentenferne Versicherte offen gelassen), da bereits aus den oben genannten Gründen eine Kontrolle am Maßstab des AGB-Rechts ausscheidet.
72 
3. Unter dem Aspekt des § 307 Abs. 3 BGB ist die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle weiter eingeschränkt. Die Regelungen, die den Leistungsinhalt festlegen, unterfallen nämlich nicht der Inhaltskontrolle, da die §§ 307 ff. BGB eine gerichtliche Überprüfung von Leistungsangeboten und Preisen nicht ermöglichen wollen.
73 
Insofern ist festzuhalten, dass der Bundesgerichtshof in Entscheidungen vom 07.05.1997 (vgl. NJW 1997, 2519, 2521) den Gegenwert als Hauptleistung bezeichnet und dies daraus abgeleitet hat, dass der Gegenwert einen Ersatz für entgangene Umlagen darstellt. Das Sanierungsgeld indes ist wie die (steuerrechtlich freilich anderes zu behandelnde) Umlage eine unmittelbare aus dem Versicherungsvertrag sich ergebende, im Synallagma stehende Einnahmequelle und insofern auch mit der Versicherungsprämie gleichzusetzen. Mithin greift auch die Einschränkung des § 307 Abs. 3 BGB ein.
74 
Klauseln, die das Preis-/ Leistungsverhältnis betreffen, können allerdings wegen Verstoßes gegen das Transparenzverbot unwirksam sein (§ 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB; Palandt, BGB, 67. Auflage, 2008, § 307, Rdn. 55)
II.
75 
Soweit einzelne Beteiligte in der Sanierungsgeldregelung einen Verstoß gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot erblicken, das im Übrigen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch, aber nicht nur als Teil der Angemessenheitskontrolle verstanden werden kann, ist dem nicht beizupflichten. Dabei darf nicht übersehen werden, dass sich die Vorschriften über die Berechnung des Sanierungsgelds an die Arbeitgeber richten und dieser Empfängerkreis die Norm verstehen wird.
76 
Soweit vereinzelt ein Verstoß gegen § 315 BGB ins Feld geführt wird, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Festsetzung der Höhe des Sanierungsgelds nicht um eine Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen handelt. Die berücksichtigungsfähigen Wertungen des § 315 BGB reichen aber nicht über jene der Überprüfung der Einhaltung des Rahmens des Änderungsvorbehalts bzw. bei der Angemessenheitskontrolle hinaus (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.04.1979, Az.: 9 S 48/78, VersR 1979, 712).
III.
77 
Die Neueinfügung des § 65 VBLS hält sich in den Grenzen des seinerseits wirksamen Änderungsvorbehalts des § 14 VBLS a. F./n. F. Mit dem OLG Celle (Urteil vom 09.09.2004, 5 U 70/04), welches zu einer Sanierungsgeldregelung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover Stellung genommen hat, geht das Gericht davon aus, dass der einseitige Änderungsvorbehalt wirksam ist. Denn gegen die Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts bestehen dann keine Bedenken, wenn die Satzungsänderungen von den Tarifparteien und damit unter Beteiligung beider Seiten ausgehandelt werden und der Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde unterliegen. Die Mitwirkung der Tarifvertragsparteien, durch die ein Ausgleich der Interessen angestrebt wird, verhindert die Anwendung des Änderungsvorbehaltes im Wege eines „einseitigen Diktats“. Da die Satzungsänderungen insoweit, wie bereits dargestellt wurde, lediglich einen Tarifvertrag - freilich unter Hinzufügung weiterer Regelungsdetails - umsetzen, halten sie sich im Rahmen des Änderungsvorbehalts. Der Änderungsvorbehalt ermächtigt auch zu einer Umstellung des Finanzierungssystems (Zum Änderungsvorbehalt angesichts der umfassenden Systemumstellung auf der Leistungsseite: BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, Rdn. 27).
IV.
78 
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Satzungsneuregelung erst am 03.01.2003 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, jedoch § 65 VBLS schon für die Zeit ab 01.01.2002 Anwendung findet. Die Kammer hat bereits in einem Urteil vom 14.05.2004 (6 O 162/03, dort auf den beiden letzten Seiten des Urteilsumdrucks) darauf hingewiesen, dass beispielsweise das Abstellen auf den Ablauf des Tages der Endfassung des Altersvorsorgeplans 2001 vom 13.11.2001 ohne Bedenken möglich ist. Insofern hat die Kammer ausgeführt, dass auch der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Stichtagsregelungen nicht stets an den Zeitpunkt der Bekanntmachung des zugehörigen Gesetzes anknüpft, sondern beispielsweise auch den Zeitpunkt der ersten Lesung im Bundestag oder den Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses über eine Gesetzesinitiative.
79 
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Sanierungsgeldes im Jahr 2002, der Verwaltungsratsbeschluss vom 01.02.2002, wurde durch den ATV vom 01.03.2002 ausdrücklich gebilligt (§ 37 Abs. 3 Satz 2 ATV).
80 
Soweit einzelne Beteiligte geltend machten, dass der neue Tarifvertrag in der Beteiligungsvereinbarung nicht erwähnt sei, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der standardmäßig verwendeten Beteiligungsvereinbarung, dass insoweit auf die Satzung der Beklagten in der jeweiligen Fassung dynamisch verwiesen wird.
C.
81 
Die Regelungen über das Sanierungsgeld halten auch der Überprüfung anhand eines verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (C.I.), insbesondere anhand des Art. 3 GG und anhand des aus dem Rechtsstaatsgebot entwickelten Verhältnismäßigkeitsprinzips Stand.
82 
Ohne Erfolg wehren sich die Beteiligten gegen den Verteilungsschlüssel unter den einzelnen Arbeitgebern (C.II.), gegen die Feststellung des zusätzlichen Finanzierungsbedarfs (C.III.) und der daraus abgeleiteten Höhe des Sanierungsgelds (C.IV.).
I.
83 
Trotz der bereits dargestellten AGB-rechtlichen Kontrollbefugnis der Gerichte dürfen die Satzungsregelungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 33). Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder zu einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen. Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektiv vertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt (BGH, a.a.O., Rdn. 34).
84 
Andererseits werden die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt. Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Tarifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die Grenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese Maßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten heranzuziehen (BGH, a.a.O., Rdn. 38).
II.
85 
Die Verteilung der Sanierungsgeldlast auf die Beteiligten verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Ob eine Querfinanzierung insbesondere des Bundes und des Landes Berlin in dem von der Klägerin behaupteten Ausmaß stattfindet, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Eine solche Querfinanzierung wäre im Falle ihres Bestehens jedenfalls nicht als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz anzusehen, sondern als Ausfluss des von den Tarifvertragsparteien festgelegten Finanzierungsmodells, welches auf dem Gedanken der Solidarität aufbaut.
86 
1. Die Finanzierung der Beklagten erfolgt seit 1967 im wesentlichen über das umlagefinanzierte Abschnittsdeckungsverfahren. Dabei wird die Gesamtrentenlast eines Deckungsabschnitts von der Umlagegemeinschaft getragen, ohne dass es auf die individuelle Risikostruktur der Beteiligten bzw. das Verhältnis von aktiven Beschäftigten zu Rentenberechtigten ankommt. Die von einem Beteiligten zu entrichtenden Umlagen bestimmen sich nach einem festgelegten Prozentsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte seiner Arbeitnehmer. Die Anzahl und Höhe der Renten, die an frühere Beschäftigte des Beteiligten zu zahlen sind, spielen dagegen keine Rolle. Dieses System rechtfertigt sich über den Gedanken der gemeinsamen Tragung der Rentenlast und die Vorstellung, dass bei einem längerfristigen Verbleiben in der Umlagegemeinschaft auch diejenigen Beteiligten von dieser profitieren, denen zunächst weniger rentenberechtigte Arbeitnehmer als aktive Beschäftigte zuzurechnen sind (sog. Nettozahler).
87 
2. Ein typisches Problem jeder Umlagegemeinschaft ist es, dass sich bei Veränderungen in der Bevölkerungs- und Beschäftigtenstruktur ein Ungleichgewicht zwischen Pflichtversicherten und Rentenempfängern ergeben kann, welches zu der von Klägerseite monierten Querfinanzierung des Bundes und des Landes Berlin führt. Ein ähnliches Phänomen, nämlich eine deutliche Verschiebung des Verhältnisses von aktiven Beschäftigten zu Rentnern, ist als Folge des demographischen Wandels in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beobachten, die ebenfalls nach dem Umlageverfahren arbeitet.
88 
Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass das Umlageverfahren als solches gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen sonstige elementare Gerechtigkeitsprinzipien verstößt. Es handelt sich vielmehr um ein systemimmanentes Risiko, dem wiederum bestimmte Vorteile dieser Art der Finanzierung gegenüberstehen, wie etwa die Teilhabe an Verbesserungen der allgemeinen Wirtschaftsleistung und damit an der Wohlstandsentwicklung der Gesellschaft, die Unabhängigkeit von Geldwertschwankungen sowie die Tatsache, dass in den ersten Deckungsabschnitten nach Einführung des Systems nur geringe Zahlungsverpflichtungen bestehen, bei Bedarf jedoch bereits von Anfang an Rentenleistungen erbracht werden können, ohne dass zuvor ein entsprechender Kapitalstock aufgebaut werden muss.
89 
3. Die Erhebung von Sanierungsgeldern dient gerade der Abmilderung eines aus dem Umlagesystem möglicherweise resultierenden Ungleichgewichts im Hinblick auf das Verhältnis zwischen aktiven Beschäftigten und Rentenempfängern der Beteiligten, da bei der Verteilung der zu zahlenden Sanierungsgelder die dem jeweiligen Beteiligten zuzurechnende Rentenlast berücksichtigt wird, was bei den Umlagen nicht der Fall ist. Nach § 65 Abs. 3 VBLS werden die auf einen Beteiligten entfallenden Sanierungsgelder nach dem Verhältnis der neunfachen Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten entfallenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme seiner Pflichtversicherten festgesetzt. Damit wird die Rentenlast eines Beteiligten gegenüber den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten seiner Beschäftigten mit dem Faktor 9 gewichtet. Hätten sich die Tarifvertragsparteien statt dessen entschieden, den von ihnen festgestellten Mehrbedarf wegen des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell durch eine schlichte Erhöhung der Umlagen zu decken, woran sie nach dem Grundsatz der Tarifautonomie nicht gehindert gewesen wären, so hätte dies im Ergebnis eine deutlich stärkere Querfinanzierung bedeutet, weil dann auch hinsichtlich des Mehrbedarfs die Finanzierungslast allein nach dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte verteilt worden wäre. Verstößt aber bereits die Finanzierung nach dem Umlageverfahren nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, so kann dies bei der Erhebung von Sanierungsgeldern, deren Verteilung die jeweilige Rentenlast eines Beteiligten berücksichtigt und damit zumindest teilweise verursachungsbezogen erfolgt, erst recht nicht der Fall sein.
90 
4. Dass die zum 01.01.2006 gültige 7. Satzungsänderung insbesondere für kleinere Beteiligte außerhalb des Bundes und der Länder, die noch nicht sehr lange bei der Beklagten beteiligt sind, eine Reduzierung des ab dem Jahr 2006 zu zahlenden Sanierungsgeldes mit sich brachte, lässt sich nicht argumentativ gegen die Sanierungsgeldregelung für die Jahre 2002 bis 2005 einwenden.
91 
Die 7. Satzungsänderung näherte sich dem Verursacherprinzip im dem Sinne weiter an, dass nunmehr insbesondere ältere Beteiligte mit vielen zuzuordnenden Rentnern höhere Sanierungsgelder zu zahlen haben. Dadurch intensiviert sich der bereits herausgearbeitete Effekt, dass die Nettoempfänger durch die schlichte Erhöhung der Umlagen einen Vorteil erfahren, während die Nettozahler bei Erhebung von Sanierungsgeldern weniger zahlen müssen, als wenn statt dessen die Umlagen erhöht worden wären.
92 
Zu betonen ist jedoch nochmals, dass die 7. Satzungsänderung für die hier angegriffenen Sanierungsgelderhebungen im Jahr 2002 und 2003 nicht von Bedeutung ist.
93 
5. Soweit einzelne Beteiligte noch über das Niveau der 7. Satzungsänderung hinaus und auch für die hier streitgegenständlichen Jahre weitere Ausgleichsmöglichkeiten zwischen Nettozahlern und Nettoempfängern bei einem gleichartigen Beschäftigungsfeld fordern, lassen sie außer Acht, dass die einzelnen Betriebsstätten juristisch eigenständig organisiert sind und beispielsweise die lokale Untergliederung ausdrücklich gewollt ist. So können beispielsweise die eigenständigen lokalen Vereine bestimmter Hilfsorganisationen allein zur Erzielung eines günstigen Ergebnisses nicht zusammengerechnet werden. Insoweit lässt sich auch nicht von einer künstlichen Aufspaltung seitens der Beklagten reden, sondern allenfalls davon, dass die Beklagte auf die juristische Aufgliederung derartiger Organisationen bei der Erhebung des Sanierungsgelds Rücksicht nimmt.
94 
6. Auch soweit einzelne Prozessbevollmächtigte der Beteiligten einerseits eine Benachteiligung älterer Beteiligter, die insbesondere die Beklagte nach dem 2. Weltkrieg mit saniert hätten und gleichzeitig auch eine Benachteiligung der Beteiligten, die nach dem 31.12.2008 Neueinstellungen vorgenommen hätten, argumentativ ins Feld führen, ist dies nur eine Wiederholung des bereits festgestellten Umstands, dass im Vergleich zur reinen Umlagenerhebung Nettoempfänger (also in der Regel ältere Beteiligte) unter der Sanierungsgelderhebung leiden, während Nettozahler (also insbesondere jüngere Beteiligte) die Summe ihrer Gesamtzahlungen bei der Sanierungsgelderhebung reduzieren können.
95 
7. Soweit hinsichtlich der Neueinstellungen außerdem eingewandt wird, dass ausweislich der Nr. 2.1 des ATV die neu eingestellten Versicherten nur Leistungen zugesagt bekommen, die sich ergeben, wenn eine Gesamt-Beitragsleistung von 4 % vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde, folgen daraus keine rechtlichen Weiterungen. Soweit dieser Gedankengang sogar zu einem eigenen Klagantrag erhoben wurde, ist auch dieser abzuweisen.
96 
Wenn bei der Sanierungsgeldberechnung auch die Deckungsbeiträge einzelner Versicherter gesondert beachtet werden müssten, würde dies zu einer weiteren unnötigen Verkomplizierung der Sanierungsgeldberechnung führen. Eine etwaige, sich insbesondere erst in Zukunft auswirkende Reduzierung des Gesamtfinanzierungsbedarfs durch die Systemumstellung wird abzuwarten und ggf. bei der Festsetzung der Gesamthöhe der Sanierungsgelder in künftigen Deckungsabschnitten gemäß § 65 Abs. 2 VBLS zu berücksichtigen sein.
III.
97 
Die Grundannahme der Tarifvertragsparteien bei der Einführung des Sanierungsgelds, dass der Finanzierungsbedarf durch die bisherigen Umlagen und Beiträge ohne erhebliche Steigerungen nicht mehr zu decken ist, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ergibt sich auch kein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsgebot entspringende Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung der Überprüfung, ob die Maßnahme (Sanierungsgelderhebung) zur Erreichung des Ziels (Finanzierung der versprochenen Leistungen) überhaupt erforderlich war.
98 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerseite steht die Einführung der Sanierungsgelder in keinerlei Zusammenhang mit einer Umstellung der Finanzierung von einem Umlagesystem auf ein kapitalgedecktes System. Im Abrechnungsverband West, dem die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits angehört, ist mit einer solchen Umstellung noch gar nicht begonnen worden. Die Sanierungsgelder dienen gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 VBLS vielmehr ausschließlich der Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, der sich aus der Schließung des Gesamtversorgungssystems und dem Wechsel vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell ergibt. Mit den Sanierungsgeldern werden die vor dem 01. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche finanziert.
99 
Der Wechsel vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell ist auf der Leistungsseite erfolgt, während die Umstellung von einem Umlagesystem auf ein kapitalgedecktes System die Finanzierungsseite betrifft. Beide Seiten sind grundsätzlich voneinander unabhängig. Zwar können Änderungen auf der Leistungsseite unter Umständen einen Finanzierungsmehrbedarf nach sich ziehen. Die Art und Weise, wie dieser Bedarf gedeckt wird, ist dadurch jedoch nicht vorgegeben. Sie obliegt vielmehr der Entscheidung der Tarifvertragsparteien. Diese haben sich mit dem Altersvorsorgeplan 2001 und dem Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) für die Einführung von Sanierungsgeldern entschieden. Mit Beiträgen zum Kapitaldeckungsverfahren für eine schrittweise Umstellung der Finanzierung auf eine Kapitaldeckung haben die Sanierungsgelder folglich nichts zu tun. Solche Beiträge kann die Beklagte nach § 66 Abs. 1 VBLS zusätzlich zu den Umlagen und Sanierungsgeldern erheben.
100 
2. Neben den bereits erwähnten besonderen Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräumen ist den Tarifvertragsparteien eine sog. Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Den Tarifvertragsparteien sind insoweit sogar größere Freiheiten einzuräumen als dem Gesetzgeber. Denn die Rechtssetzung durch Tarifvertrag erfolgt in Ausübung des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG und es handelt sich dabei um eine privatautonome Gestaltung auf kollektiver Ebene. Dabei werden die auf einzelvertraglicher Ebene bestehenden Vertragsparitätsdefizite typischerweise ausgeglichen. Die größere Sachnähe der Tarifvertragsparteien eröffnet ihnen Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind.
101 
Den Tarifvertragsparteien ist auch ein gewisser, kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 34-37).
102 
3. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Vorgehensweise der Tarifvertragsparteien als vertretbar und beanstandungsfrei. Es kann keineswegs davon gesprochen werden, dass die Tarifvertragsparteien ohne sachlichen Grund und ohne äußere Notwendigkeit sich zu einer Reform des Zusatzversorgungsrechts veranlasst sahen. Die schon ältere Diskussion über die Finanzierbarkeit der Betriebsrenten im öffentlichen Dienst gab Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches vom Sachverständigen Dr. Bode unter dem 30.10.2000 erstattet worden ist. Dieses Gutachten ist zu den Gerichtsakten gelangt. Dass sich die Tarifvertragsparteien auf der Grundlage dieses versicherungsmathematischen Gutachtens zur Vermeidung der weiteren Erhöhung der Umlagesätze zu der Umstellung des Leistungssystems entschlossen haben, ist nachvollziehbar und vertretbar.
103 
4. Bei Heranziehung des oben entwickelten, auch bei der Tatsachenermittlung eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmaßstabs lässt sich nicht jede einzelne Rechnungsannahme aus dem Gutachten gerichtlich überprüfen. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass die Tarifvertragsparteien lediglich zu einer Prognose aus der damaligen Sicht in der Lage waren und sich auch nur diesbezüglich haben beraten lassen können.
104 
Da also der Ermittlung des Finanzbedarfs eine Prognose und Schätzung ex ante zugrunde liegt, sind zahlreiche beteiligtenseits vorgebrachte Kritikpunkte an dem versicherungsmathematischen Gutachten schon per se unbeachtlich:
105 
a) So konnte damals sicherlich noch nicht vorausgesehen werden, dass sich die finanziellen Folgen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (1 BvR 1136/96) angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Vordienstzeiten (Urteil vom 26.11.2003, IV ZR 186/02) deutlich milder darstellen, als dies ursprünglich zu erwarten war.
106 
b) Die in jüngster Zeit beschlossene Heraufsetzung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrer möglicherweise auch entlastenden Wirkung für die Beklagte konnte damals noch nicht sicher vorausgesehen werden und konnte und musste daher nicht berücksichtigt werden.
107 
c) Soweit dem Sachverständigen Dr. Bode teilweise von den Beteiligten vorgeworfen wird, er habe die erzielbaren Renditen und Lohnsteigerung unrealistisch niedrig angesetzt, andererseits teilweise aber auch das Gegenteil vorgeworfen wird, lässt diese Kritik nach dem Dafürhalten der Kammer die nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit der Tatsachenermittlung außer Betracht.
108 
d) Ob die Beklagte bei der Berechnung ihres Sanierungsgeldbedarfs verpflichtet ist, etwa vorhandene stille Reserven zu berücksichtigen, obliegt grundsätzlich der Entscheidung der Tarifvertragsparteien. Die Tarifverträge enthalten hierüber jedoch keine Regelung. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass es der Beklagten nach dem Willen der Tarifvertragsparteien freisteht, ob und in welcher Höhe sie stille Reserven auflöst oder nicht. Hinsichtlich des nach § 61 Abs. 2 VBLS n.F./ § 75 Abs. 2 VBLS a.F. zu bewahrenden Deckungsvermögens zur Finanzierung bestimmter beitragsbasierter Ansprüche und Anwartschaften aus der Zeit vor dem Jahr 1978 stehen der Auflösung des entsprechenden Teils stiller Reserven ohnehin Rechtsgründe entgegen.
109 
Stille Reserven sind im übrigen typischerweise dem Anlage- und nicht dem Umlaufvermögen zuzurechnen. Sie sind folglich Teil der Substanz des Unternehmens, weshalb Ihre Auflösung meist im Zusammenhang mit einer Unternehmensveräußerung oder -zerschlagung erfolgt, nicht jedoch bei fortlaufendem Betrieb. Von daher erscheint es keineswegs zwingend, sondern eher ungewöhnlich, eine Auflösung stiller Reserven zur Deckung des laufenden Finanzierungsbedarfs vorzunehmen. Schließlich fehlt es von Seiten der Klägerin auch an einem substantiierten Vortrag zum Vorhandensein stiller Reserven bei der Beklagten. Das klägerische Vorbringen erschöpft sich vielmehr in vagen Behauptungen und Mutmaßungen, denen vom Gericht nicht nachzugehen ist.
110 
e) Andere Kritikpunkte, wie insbesondere die fehlende Berücksichtigung der angeblichen Entlastung durch die behauptete ständige Absenkung des Nettoversorgungssatzes, sprechen hoch diffizile und auch im höchsten Maße streitige Gesichtspunkte an, die ein Sachverständiger durchaus außer Acht lassen konnte bzw. sogar musste.
111 
f) Soweit der Sachverständige von der Notwendigkeit einer gewissen jährlichen Dynamisierung ausgegangen ist, steht dies in Übereinklang mit dem ATV und der Satzungsregelung der Beklagten. Auch die Kammer geht davon aus, dass seitens der Beklagten zumindest ein Mindestmaß an Dynamisierung geschuldet ist (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.06.2003, 6 O 43/03). Die Notwendigkeit einer solchen Dynamisierung besteht insbesondere auch über den 31.12.2007, zu welchem der ATV frühestens hätte gekündigt werden können (vgl. § 40 Abs. 2 ATV; Nr. 6 Altesvorsorgeplan) hinaus fort.
112 
g) Dem vorgebrachten Kritikpunkt, wonach der Sachverständige unzulässigerweise auch die Belastungen durch freiwillig und beitragsfrei Versicherte mit erfasst habe, ist zu entgegnen, dass auch die Anwartschaften aus diesen Versicherungsverhältnissen bei Eintritt des Versicherungsfalls zur Leistungspflicht der Beklagten führen und deshalb zu Recht bei der Prognose des Finanzierungsbedarf berücksichtigt wurden.
113 
h) Dass einige Versicherte von der Umstellung vom Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem auch profitiert haben und dass derartige Verbesserungen rechtlich nicht notwendig waren, mag zutreffen. Dass derartige Verbesserungen jedoch bei einer erheblichen Menge von Versicherten aufgetreten sind, deckt sich nicht mit den Beobachtungen der Kammer im Laufe einer Vielzahl von bearbeiteten Zivilrechtsstreitigkeiten wegen des Systemwechsels auf der Leistungsseite. Insbesondere lässt sich nach der Einschätzung der Kammer nicht sagen, dass beispielsweise Ärzte generell vom Systemwechsel profitiert haben. Der Gesichtspunkt der unnötigen Einräumung von Rechten durch das neue Satzungsrecht führt jedenfalls nicht dazu, dass die Einschätzung des Finanzierungsbedarfs als im Wesentlichen unrichtig und unvertretbar bezeichnet werden könnte.
IV.
114 
Die für den streitgegenständlichen Zeitraum vom Verwaltungsrat der Beklagten vorgegebene Höhe des Sanierungsgeldes (2 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001 nebst jährlicher fixer Anpassung; vgl. § 65 Abs. 2 S. 2 und S. 3 VBLS) ist zwar nicht unmittelbar dem Tarifvertrag zu entnehmen, aber dennoch nicht zu beanstanden. Weitere Faktoren zur Berechnung der Sanierungsgeldhöhe, soweit in diesem oder in Parallelverfahren angegriffen, haben dagegen ihre rechtmäßige Grundlage unmittelbar im Tarifvertrag.
115 
1. Die oben dargestellte Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien zu der Frage, ob die Erhebung der Sanierungsgelder überhaupt nötig ist, erstreckt sich auch auf die Festsetzung der Höhe des Sanierungsgeldes zumindest für den streitgegenständlichen, zeitlich nahe am Abschluss des Tarifvertrages gelegenen Zeitraum.
116 
Den Tarifvertragsparteien lag die Möglichkeit der Sanierungsgelderhebung in dieser Größenordnung vor Augen und wurde von ihnen akzeptiert.
117 
Insofern darf insbesondere nicht übersehen werden, dass der Altersvorsorgeplan 2001 in Nr. 4.2 eine derartige 2 %-Regelung vorgibt. Der Altersvorsorgeplan ist Geschäftsgrundlage des ATV (Präambel, Abs. 1 Hs. 2) und wird auch nochmals von § 37 Abs. 3 S. 2 ATV speziell zum Thema Sanierungsgeld in Bezug genommen.
118 
Hinzu kommt, dass auch der Beschluss des Verwaltungsrats vom 01.02.2002 über die „Vorläufige Regelung über die Erhebung von Sanierungsgeldern“ bereits 2 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im jeweiligen Kalenderjahr als maßgebliche Größe bestimmte. § 37 Abs. 3 S. 2 ATV nimmt diesen Verwaltungsratsbeschluss (wenn auch nur hinsichtlich des Verteilungsschlüssels) in Bezug.
119 
Wegen der rechtlichen und tatsächlichen Argumente, die die Beteiligten gegen die Erforderlichkeit der Sanierungsgelderhebung in dieser Größenordnung vorgebracht haben, kann auch die oben unter C.III.4. gemachten Ausführungen, die hier entsprechend zu gelten haben, verwiesen werden.
120 
2. Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat die Zahlung eines Gegenwerts durch ausgeschiedene Beteiligte auf die Rechtmäßigkeit der Sanierungsgeldhöhe keinen Einfluss.
121 
In Übereinstimmung mit den tarifvertraglichen Grundlagen bestimmt § 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS, dass ab 1. Januar 2002 die Gesamthöhe der Sanierungsgelder 2 Prozent der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 entspricht. Gegen diese Regelung kann nicht eingewandt werden, die Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 stelle eine falsche Berechnungsgrundlage dar, weil nach dem 31.12.2001 zahlreiche Arbeitgeber aus der Beteiligung bei der Beklagten ausgeschieden seien, die durch Zahlung eines entsprechenden Gegenwertes ihre Rentenlasten ausfinanziert hätten.
122 
Diese Argumentation überzeugt bereits deshalb nicht, weil sie einseitig auf den Gegenwert abstellt, den ein Beteiligter nach § 23 VBLS bei seinem Ausscheiden zu zahlen hat, jedoch nicht berücksichtigt, dass ein ausgeschiedener Beteiligter dem Versorgungskonto I künftig auch keine Umlagen mehr zuführt. Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch gar nicht an. Zu Recht weist nämlich die Beklagte darauf hin, dass die Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte des Jahres 2001 lediglich den Bezugspunkt für die in § 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS gewählte prozentuale Ausdrucksweise der Gesamtsumme aller Sanierungsgelder darstellt. Die absolute Höhe der periodisch in Form von Umlagen und Sanierungsgeldern zu erhebenden Aufwendungen ist von dieser Größe unabhängig und bestimmt sich allein nach der im jeweiligen Deckungsabschnitt voraussichtlich von der Beklagten zu tragenden Rentenlast.
123 
Nach § 65 Abs. 2 Satz 1 VBLS wird die Gesamthöhe der Sanierungsgelder im Deckungsabschnitt auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens festgesetzt. In diesem Gutachten ist der periodische Bedarf gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 VBLS zu ermitteln. Soweit dieser hinsichtlich des Altbestands durch einen Umlagesatz von 7,86 Prozent nicht gedeckt werden kann, sind Sanierungsgelder zu erheben (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 4 VBLS). Die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 sind damit nicht Grundlage der Sanierungsgeldbemessung. Die Gesamthöhe der Sanierungsgelder wird vielmehr lediglich in deklaratorischer Weise zu dieser Bezugsgröße, die jährlich nach § 65 Abs. 2 Satz 3 VBLS anzupassen ist, ins Verhältnis gesetzt. Ab 01. Januar 2002 entspricht die Gesamthöhe der Sanierungsgelder 2 Prozent dieser Bezugsgröße (§ 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS). Würde man die Bezugsgröße vermindern, indem man etwa die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte von Pflichtversicherten, deren Arbeitgeber nach dem 31.12.2001 aus der Beteiligung bei der Beklagten ausgeschieden ist, in Abzug bringt, so hätte dies lediglich eine entsprechende Erhöhung des in § 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS enthaltenen Prozentsatzes zur Folge. An der Gesamthöhe der Sanierungsgelder, die sich allein nach dem jeweiligen periodischen Bedarf bestimmt, würde dies jedoch nichts ändern.
124 
3. Zu den Berechnungsfaktoren zur Ermittlung des Sanierungsgeldbedarfs lässt sich, soweit die Beteiligten diese gesondert angreifen, Folgendes sagen:
125 
Die Rechnungszinsen, die gemäß § 65 Abs. 1 Satz 3 VBLS bei der Ermittlung des Barwerts der Gesamtrentenlast zur Anwendung kommen (3,25 Prozent während der Anwartschaftsphase und 5,25 Prozent während des Rentenbezugs) sind von der Beklagten ebenso wenig willkürlich gewählt wie die jährliche Dynamisierungsrate von 1 Prozent. Diese Werte finden ihre Grundlage vielmehr im Tarifvertrag Altersversorgung (ATV). Zwar sind sie dort nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erhebung der Sanierungsgelder geregelt. Sie bilden jedoch einen Bestandteil der Rentenberechnung und sind daher logisch mit der für die Bestimmung der Sanierungsgeldhöhe erforderlichen Ermittlung des Barwerts der Gesamtrentenlast verknüpft. So sind die Rechnungszinsen in den Altersfaktoren des § 36 Abs. 3 VBLS enthalten, wie sich aus § 8 Abs. 3 Satz 1 ATV ergibt. Die jährliche Dynamisierung der Renten um 1 Prozent gemäß § 39 VBLS ist in § 11 Abs. 1 ATV vorgegeben.
126 
Da diese Werte somit von den Tarifvertragsparteien selbst festgelegt wurden, sind sie einer gerichtlichen Zweckmäßigkeitskontrolle entzogen.
127 
Aus den oben dargelegten Gründen hat die Klage daher keinen Erfolg; sie war abzuweisen.
D.
128 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
129 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
130 
Soweit der Klägervertreter angesichts des Beklagtenschriftsatzes, der nach der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2007 bei Gericht einging, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt hat bzw. die Überschreitung des rechtlich zulässigen Rahmens eines etwaigen Schriftsatznachlasses gerügt hat, bestand kein Anlass zu antragsgemäßen prozessualen Maßnahmen. Denn bereits der Beklagtenschriftsatz vom 22.01.2008 war angesichts der Sach- und Rechtslage nicht von entscheidungserheblicher Relevanz und musste auch nicht weiter berücksichtigt werden.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gründe

1

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 75 Satz 1 und 2 ZDG, § 135 Satz 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten Rechtsfrage mit einer über den Einzelfall hinausweisenden Bedeutung führen kann. Den Darlegungen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3

Der Kläger wirft die Frage auf, "ob die Einholung eines (z.B. medizinischen) Gutachtens zur Widerlegung der von der Behörde getroffenen Feststellungen im isolierten Vorverfahren eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende Tätigkeit des Rechtsanwalts i.S. Nr. 1002 VV RVG darstellt, die eine Erledigungsgebühr auslöst." Dieser Fragestellung kommt die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst, nicht zu.

4

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 4. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 68.83 - Buchholz 362 § 24 BRAGO Nr. 3 S. 4 und vom 23. April 1993 - BVerwG 8 C 16.92 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 74 S. 58) sind die Voraussetzungen geklärt, unter denen wegen der rechtsanwaltlichen Mitwirkung an einer Erledigung eines Widerspruchsverfahrens eine Erledigungsgebühr entsteht und nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 VwVfG erstattet werden kann. Erforderlich ist danach eine besondere, über die bereits mit der Geschäftsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Widerspruchsentscheidung "auf sonstige Weise" gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts. Diese noch zu § 24 BRAGO a.F. entwickelten Grundsätze sind auch auf die in ihrem wesentlichen Regelungsgehalt unveränderte Nachfolgevorschrift der Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV-RVG) anwendbar (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/ Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, VV 1002 Rn. 6). Ob nach diesen Grundsätzen in der Einholung und Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme eine mit einer Erledigungsgebühr abzugeltende rechtsanwaltliche Tätigkeit gefunden werden kann, ist hiernach eine der grundsätzlichen Klärung nicht zugängliche Frage des jeweiligen Einzelfalls.

5

Der Kläger beruft sich für eine Grundsatzbedeutung der von ihm bezeichneten Frage vergeblich auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 2. Oktober 2008 - B 9/9a SB 3/07 R - (juris) und - B 9/9a SB 5/07 R - (NJW 2009, 3804), wonach eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 (i.V.m. Nr. 1005) VV-RVG anfalle, wenn ein Widerspruchsführer von seinem Rechtsanwalt dazu veranlasst werde, sich ärztliche Befundberichte erstellen zu lassen, und deren Vorlage im Widerspruchsverfahren dazu führe, dass die Behörde dem Begehren des Widerspruchsführers ganz oder teilweise entspreche. Es führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, dass der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei von diesen Entscheidungen abgewichen, und deswegen ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte annimmt. Denn eine Grundsatzrüge kann zwar auch auf eine Abweichung des Urteils eines Instanzgerichts von der Entscheidung eines in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aufgeführten obersten Bundesgerichts gestützt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die auf diese Weise als vermeintlich rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren geklärt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 B 121.83 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 225 S. 15 f. und vom 4. Dezember 2006 - BVerwG 2 B 57.06 - juris Rn. 3). Dies ist hier nicht der Fall.

6

Das Bundessozialgericht geht wie das Bundesverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil davon aus, dass sich der Rechtsanwalt eine Erledigungsgebühr dann verdient hat, wenn er im Widerspruchsverfahren eine Tätigkeit entfaltet hat, die über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgeht, die bereits mit der Geschäftsgebühr abgegolten sind. Die übliche Tätigkeit, die ein gewissenhaft arbeitender Rechtsanwalt seinem Mandanten in einem Widerspruchsverfahren schuldet, wird danach von der Geschäftsgebühr abgegolten. Welche Tätigkeiten hierzu gehören, hängt aber wiederum von der je anderen Eigenart des Widerspruchsverfahren und den unterschiedlichen verwaltungsverfahrensrechtlichen Normen ab, die Pflichten und Obliegenheiten des Widerspruchsführers zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren begründen. Hierauf stellt das Bundessozialgericht entscheidungstragend ab, wenn es feststellt, dass nach den insoweit einschlägigen Normen des SGB I und SGB II keine Obliegenheit des Widerspruchsführers besteht, unaufgefordert selbst beschaffte ärztliche Befundberichte vorzulegen. Hieraus folgert das Bundessozialgericht, dass auch der Rechtsanwalt im Rahmen seiner durch die Geschäftsgebühr abgegoltenen Tätigkeit die Vorlage solcher ärztlichen Befundberichte nicht zu veranlassen braucht, sondern eine nicht schon durch die Geschäftsgebühr abgegoltene Tätigkeit entfaltet, wenn er den Widerspruchsführer veranlasst, sich zusätzliche ärztliche Befundberichte zu verschaffen und sie vorzulegen. Das Bundessozialgericht stellt mithin entscheidend auf Normen des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens ab, die im allgemeinen Verwaltungsverfahren und im wehr- und zivildienstrechtlichen Musterungsverfahren keine Entsprechung finden. Zu der hier in Mitten stehenden Norm der Nr. 1002 VV-RVG bestehen keine Unterschiede zwischen dem Urteil des Verwaltungsgerichts und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die Anlass zu einem klärenden Wort im Revisionsverfahren geben könnten.

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Mai 2012 wird aufgehoben.

II.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2012 wird dahingehend abgeändert, dass der Erstattungsbetrag um 238,80 Euro erhöht wird. Das Verfahren wird zur weiteren Veranlassung an den Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München zurückverwiesen.

III.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts, der weder die von der Antragstellerin beantragte Einigungs- noch eine Erledigungsgebühr festgesetzt hat.

Der Antragsgegner erhob mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. August 2010 Klage gegen einen Bescheid der Antragstellerin vom 4. August 2010, mit dem ihm aufgegeben wurde, seinen Hund Golden Retriever Tricolor auf seinem Grundstück ständig an einer reißfesten Laufkette angebunden zu halten und die Länge der Laufkette so zu bemessen, dass es dem Hund auch bei geöffnetem Gartentor nicht möglich ist, das Grundstück zu verlassen (Nr. 1 des Bescheids), und den Hund außerhalb des Halteranwesens in bewohnten Gebieten, auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in der Nähe von Personen an einer kurzen, reißfesten Leine mit schlupfsicherem Halsband und mit angelegtem Maulkorb zu führen (Nr. 2 des Bescheids). Nach Nr. 3 des Bescheids ist freier Auslauf nur außerhalb bewohnter Gebiete mit angelegtem Maulkorb möglich, wobei in freier Flur gewährleistet sein muss, dass der Hund keine Menschen oder wild lebenden oder freilaufenden Tiere verfolgen und angreifen kann. Nach Nr. 4 des Bescheids darf der Hund schließlich außerhalb des Halteranwesens in freier Flur nur unter Aufsicht durch eine dazu befähigte, zuverlässige und ausreichend kräftige Person gehalten und in bewohnten Gebieten (Nr. 2) an der Leine und mit angelegtem Maulkorb geführt werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2011 änderte die Antragstellerin diesen Bescheid in Nr. 1 dahingehend ab, dass der Kläger seinen Hund nunmehr, etwa mittels einer reißfesten Laufkette, ausbruchsicher zu halten hat, wobei sichergestellt sein muss, dass der Hund das Anwesen nicht selbstständig verlassen kann. In Nr. 2 und Nr. 4 des Bescheids wurden jeweils die Worte „mit angelegtem Maulkorb“ gestrichen. Außerdem erklärte die Antragstellerin, dass mit der Forderung nach einer kurzen reißfesten Leine in Nr. 2 des Bescheids sichergestellt werden solle, dass der Hund in Begegnungssituationen sicher geführt werden könne. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Hund in anderen Situationen an einer längeren Zugleine geführt werden könne.

Daraufhin erklärte der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Vertreter der Antragstellerin stimmte der Erledigungserklärung zu.

Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren ein, erlegte die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln dem Antragsgegner und zu einem Drittel der Antragstellerin auf und setzte den Streitwert auf 5.000,- Euro fest.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. November 2011 beantragte die Antragstellerin die Festsetzung der ihr zu erstattenden notwendigen Aufwendungen. Die dem Antrag beigefügte Kostenrechnung enthält eine Einigungsgebühr aus einem Streitwert von 5.000,- Euro in Höhe von 301,- Euro.

Nachdem sich der Antragsgegner mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. November dahingehend geäußert hatte, dass eine Einigungsgebühr nicht angefallen sei, weil das Verfahren durch Hauptsacheerledigung geendet habe, setzte der Urkundsbeamte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Februar 2012, der der Antragstellerin am 22. Februar 2012 zugestellt wurde, die vom Antragsgegner im Kostenausgleich nach § 106 ZPO an die Antragstellerin zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 340,07 Euro fest.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Februar 2012 beantragte die Antragstellerin hiergegen die Entscheidung des Gerichts mit dem Antrag, die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG; VV-RVG) als Kosten der Antragstellerin festzusetzen.

Sie begründete dies damit, dass eine Erledigungsgebühr in Höhe von 1,0 Gebühren nach Nr. 1003 VV-RVG angefallen sei. Diese Gebühr entstehe, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Dies sei hier der Fall. Die Antragstellerin habe den angefochtenen Verwaltungsakt in der mündlichen Verhandlung geändert. Der Antragsgegner habe daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2012 wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die von der Antragstellerin geltend gemachte Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Nach Nr. 1002 VV-RVG entstehe sie, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Dies setze voraus, dass über die allgemeine Förderung des Verfahrens hinausgehende besondere Bemühungen des Rechtsanwalts um eine Erledigung des Verfahrens ohne förmliche Entscheidung für die Erledigung mitursächlich gewesen seien, die den Ansatz einer Erledigungsgebühr rechtfertigten. Erforderlich sei ein Mehr an anwaltschaftlichem Tätigwerden, als bereits durch die Verfahrens- oder Terminsgebühr abgegolten sei. Die bloße Vornahme von Verfahrenshandlungen genüge nicht. Entscheidend sei, ob der Anwalt durch sein besonderes Bemühen dazu beigetragen habe, dass sich der Rechtsstreit ohne Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache erledigt habe. Diese Voraussetzungen erfülle die Tätigkeit des Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht. Zwar hätten Änderungen des streitgegenständlichen Verwaltungsakts in der mündlichen Verhandlung zur Erledigung des Rechtsstreits geführt. Die Antragstellerin sei in der mündlichen Verhandlung durch den stellvertretenden Geschäftsleiter der Verwaltungsgemeinschaft, der sie angehöre, sowie durch ihren Bevollmächtigten vertreten worden. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dieser Bemühungen angestrengt habe, die über die allgemeine Förderung des Verfahrens hinausgingen und nicht bereits durch die Terminsgebühr abgegolten seien. Mit der Änderung des Bescheids sei die Antragstellerin umfänglich einem ohne nennenswerte Mitwirkung ihres Bevollmächtigten vom Gericht erarbeiteten Vorschlag gefolgt. Auch die spätere Zustimmung zur Erledigungserklärung des Antragsgegners lasse als bloße prozessuale Reaktion auf diese keine Erledigungsgebühr entstehen.

Ihre gegen den ihr am 11. Mai 2012 zugestellten Beschluss gerichtete und beim Verwaltungsgericht am 25. Mai 2012 eingegangene Beschwerde begründet die Antragstellerin im Wesentlichen damit, dass eine Einigungsgebühr, nicht eine Erledigungsgebühr angefallen sei. Die Antragstellerin habe im Kostenfestsetzungsantrag die Festsetzung einer Einigungsgebühr beantragt. Eine Erledigungsgebühr habe nach Nr. 1002 VV-RVG nicht entstehen können. Die Rechtssache sei nicht erledigt, weil der streitgegenständliche Verwaltungsakt mangels Zuständigkeit des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreters der Antragstellerin nicht habe abgeändert werden können. Vielmehr liege in der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Änderungserklärung der Antragstellerin lediglich eine Absichtserklärung. Nr. 1002 VV-RVG setze jedoch eine wirksame Änderung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts voraus. Die Beteiligten hätten jedoch eine Einigung über den Streitgegenstand getroffen, so dass eine Einigungsgebühr angefallen sei. Aufgrund dieser Einigung habe sich das erstinstanzliche Verfahren erledigt. Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen änderten nichts an der eingetretenen Einigung. Die Beteiligten hätten sich unter Mitwirkung des Bevollmächtigten der Antragstellerin auf eine Abänderung des Bescheids geeinigt. Die Einigung zeige sich auch in den übereinstimmenden Erledigungserklärungen. Vom Abschluss des Vertrages sei auszugehen, weil über den Streitgegenstand diskutiert worden sei und es hinsichtlich der Sach- und Rechtslage auf beiden Seiten Ungewissheiten gegeben habe. Ein Rechtsbindungswille habe vorgelegen. Die Einigung sei auch unter Mitwirkung des Bevollmächtigten der Antragstellerin zustande gekommen. Dieser habe auf die Antragstellerin eingewirkt, den Vergleich anzunehmen und darüber hinaus an der Formulierung der Einigung mitgewirkt. Dies sei für das Zustandekommen der Einigung und ihre konkrete Ausgestaltung kausal gewesen. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin habe sie hinsichtlich der Einigung beraten und eigene Formulierungen in die Einigungsverhandlung mit eingebracht sowie den Einigungsvorschlag in fördernder Weise geprüft. Es genüge, wenn der Rechtsanwalt einen bereits vorhandenen Entwurf modifiziere.

Die Antragstellerin beantragt,

den Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit abzuändern, dass gegen den Antragsgegner eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV-RVG als Kosten festgesetzt wird.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren M 22 K 10.4169, M 22 M 12.1405 und 10 C 12.1343 Bezug genommen.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 und 3 und § 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde, über die der Senat entscheidet (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 19) und die er nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO im Hinblick auf die wechselnden Begründungen der Antragstellerin so versteht, dass es ihr um die Berücksichtigung einer Gebühr nach Nr. 1003 VV-RVG bei der Kostenfestsetzung unabhängig davon geht, ob es sich um eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG oder um eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG handelt, hat in der Sache Erfolg.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2012 ist dahingehend abzuändern, dass der Erstattungsbetrag um 238,80 Euro erhöht wird. Denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht ihr zwar keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG zu (1.). Es ist jedoch die mit der Erinnerung geltend gemachte Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG entstanden (2.). Der festzusetzende Erstattungsbetrag erhöht sich damit um 238,80 Euro (3.).

1. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG kann die Antragstellerin nicht beanspruchen.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Oktober 2012 geltenden Fassung entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung des Rechtsanwalts am Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies gilt nach Nr. 1000 Abs. 4 VV-RVG auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts, soweit über sie vertraglich verfügt werden kann. Dabei setzt die Einigungsgebühr keinen protokollierten Vergleich, sondern nur eine Einigung über materielle Ansprüche voraus. Daher kann eine Einigungsgebühr grundsätzlich auch dann anfallen, wenn der Rechtsstreit wie hier durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wird, falls gleichzeitig eine Einigung über die materiell-rechtlichen Ansprüche erzielt worden ist (BayVGH, B. v. 11.6.2008 - 10 C 08.777 - juris Rn. 10; B. v. 13.12.2012 - 2 C 12.2523 - juris Rn. 11). Auch wenn man dies berücksichtigt, kommt hier jedoch eine Einigungsgebühr nicht in Betracht.

a) Zwar steht der Entstehung der Einigungsgebühr nicht schon entgegen, dass eine etwaige Einigung der Beteiligten über materielle Ansprüche nicht in Form eines gerichtlichen Vergleichs zu Protokoll genommen worden ist (vgl. B. v. 11.6.2008 - 10 C 08.777 - juris Rn. 10). Es ist jedoch weder aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2012 noch aus dem Vortrag der Antragstellerin zweifelsfrei ersichtlich, dass sich die Beteiligten, wie die Antragstellerin vorträgt, tatsächlich darauf geeinigt haben, den Rechtsstreit so zu beenden, wie dies nach der Sitzungsniederschrift geschehen ist. Denn es ist danach nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin ohne eine solche Einigung durch Änderung ihres Bescheids auf einen entsprechenden Vorschlag des Gerichts eingegangen ist und der Antragsgegner daraufhin von sich aus den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, um auf die durch die Änderung des Bescheids entstandene veränderte Situation zu reagieren. Der Niederschrift ist lediglich zu entnehmen, dass die Antragstellerin den angefochtenen Bescheid vom 4. August 2010 in der protokollierten Weise ändert, dass sie die Bedeutung der Nr. 2 des Bescheids zur Klarstellung erläutert, dass der Antragsgegner im Hinblick darauf den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und dass die Antragstellerin der Erledigungserklärung zugestimmt hat. Ob sich die Beteiligten auf dieses Vorgehen zuvor geeinigt haben, lässt sich dem Protokoll jedoch nicht entnehmen. Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, es sei über den Streitgegenstand diskutiert worden, belegt dies den Abschluss eines Vertrages entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht verlässlich. Vielmehr kann eine solche Diskussion im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage auch stattgefunden haben, ohne dass es zu einer Einigung gekommen ist.

b) Auch hat sich die Antragstellerin mit ihrer zu Protokoll genommenen Erklärung nicht lediglich verpflichtet, ihren Bescheid vom 4. August 2011 zu ändern, wie sie nunmehr geltend macht. Denn in der Sitzungsniederschrift heißt es wörtlich:

„Die Beklagte ändert den Bescheid vom 4. August 2010 wie folgt:

1. Ziffer 1 erhält folgende Fassung: …

2. In Ziffer 2 werden … die Worte … gestrichen.

3. In Ziffer 4 werden in Satz 1 … die Worte … gestrichen.“

Die Verwendung des Präsens und nicht des Futurs spricht aber dafür, dass die protokollierte Erklärung selbst die Änderung des Bescheids darstellt. Denn sie deutet darauf hin, dass die Änderung mit der Abgabe der Erklärung wirksam werden sollte und die Erklärung nicht lediglich auf eine Verpflichtung gerichtet war, den Bescheid später zu ändern. Der zitierten Protokollstelle ist auch kein Einleitungssatz vorangestellt, der zum Ausdruck brächte, dass sich die Beteiligten nur auf eine künftige Änderung des Bescheids durch die Antragstellerin einigen wollten.

c) Schließlich ist auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung über die Erinnerung, die es in derselben Besetzung getroffen hat, in der es auch über die Klage verhandelt hat, offensichtlich davon ausgegangen, dass die Antragstellerin dem Vorschlag des Gerichts entsprechend den Bescheid zu Protokoll des Gerichts geändert hat. Denn es legt seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde, dass die Antragstellerin mit der Änderung ihres Bescheids einem Vorschlag des Gerichts gefolgt ist.

2. Die Antragstellerin kann jedoch die Festsetzung einer Erledigungsgebühr beanspruchen.

Nach Nr. 1002 Satz 1 VV-RVG entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

a) Wie ausgeführt, hat die Antragstellerin den mit der Klage des Antragsgegners angefochtenen Bescheid vom 4. August 2010 zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts in der dort festgehaltenen Weise geändert.

Dem steht auch nicht entgegen, dass dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden stellvertretenden Geschäftsleiter der Verwaltungsgemeinschaft, der die Antragstellerin als Mitgliedsgemeinde angehört, die Kompetenz für die Änderung des Verwaltungsakts gefehlt hätte, wie die Antragstellerin meint. Insbesondere ist die Änderung des angefochtenen Bescheids nicht mangels Zuständigkeit des stellvertretenden Geschäftsleiters der Verwaltungsgemeinschaft nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Antragstellerin mit dem Hinweis auf die fehlende Kompetenz des stellvertretenden Geschäftsleiters geltend machen will, dass nicht die Antragstellerin als Gemeinde, sondern die Verwaltungsgemeinschaft, der sie angehört, für den Erlass des Änderungsbescheides sachlich zuständig gewesen wäre, oder ob sie sich damit darauf beruft, dass der Geschäftsleiter behördenintern nicht für die Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zuständig sei. Denn nichtig wäre die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Änderung des streitgegenständlichen Bescheids vom 4. August 2010 nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nur dann, wenn die fehlende Zuständigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

aa) Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO nimmt die Verwaltungsgemeinschaft alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahr, ausgenommen den Erlass von Satzungen und Verordnungen. Hingegen erfüllen nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 VGemO die Mitgliedsgemeinden die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, wobei die Verwaltungsgemeinschaft dabei die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VGemO als Behörde der jeweiligen Mitgliedsgemeinde nach deren Weisungen ausführt.

Maßgeblich für die Frage, ob für die in der mündlichen Verhandlung erklärte Änderung des Bescheids vom 4. August 2010 die Gemeinde oder die Verwaltungsgemeinschaft sachlich zuständig war, ist daher, ob es sich insoweit um eine Angelegenheit des eigenen oder des übertragenen Wirkungskreises gehandelt hat. Dabei umfasst der eigene Wirkungskreis nach Art. 7 Abs. 1 GO alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nach Art. 83 Abs. 1 BV insbesondere die örtliche Polizei und nach Art. 57 Abs. 1 GO die Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung umfassen. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass Anordnungen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzuordnen sind. Vielmehr können Anordnungen, die die Gemeinde als untere Sicherheitsbehörde zur Abwehr von Gefahren trifft, je nach Art und Tragweite der konkreten Anordnung und dem rechtlichen Zusammenhang, in dem sie ergehen, dem eigenen oder dem übertragenen Wirkungskreis zugeordnet werden. Die Abgrenzung, ob eine Aufgabe in den eigenen oder den übertragenen Wirkungskreis fällt, lässt sich daher trotz der genannten gesetzlichen Umschreibungen häufig nicht von vornherein eindeutig vornehmen (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2004 - 24 CS 04.53 - juris Rn. 11).

Vor diesem Hintergrund kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Änderung des Bescheids vom 4. August 2010 zur Niederschrift des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2011, selbst wenn dafür nicht die Antragstellerin, sondern die Verwaltungsgemeinschaft sachlich zuständig gewesen wäre, weil die mit der Änderung getroffene Regelung Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises betroffen hätte (vgl. in diesem Sinne für vergleichbare Anordnungen zur Hundehaltung BayVGH, a. a. O. Rn. 13 f.; B. v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 20), an einem Fehler leidet, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

bb) Ebenso wenig ist die zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts erklärte Änderung des angefochtenen Bescheids nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig, soweit die Antragstellerin mit ihrem Hinweis auf die fehlende Kompetenz des stellvertretenden Geschäftsleiters der Verwaltungsgemeinschaft zum Ausdruck bringen will, dass dieser behördenintern zur Änderung des Bescheids vom 4. August 2010 nicht zuständig gewesen sei. Denn dass der stellvertretende Geschäftsleiter der Verwaltungsgemeinschaft für den Erlass des Änderungsbescheids innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft unzuständig gewesen wäre, ist ebenfalls nicht offenkundig. Ob innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinschaftsversammlung, der Gemeinschaftsvorsitzende, der Geschäftsleiter oder sein Stellvertreter zuständig sind, ist angesichts der unübersichtlichen Zuständigkeitsregelung in Art. 6 Abs. 1 und 4 sowie Art. 7 Abs. 2 Satz 1 VGemO jedenfalls nicht offensichtlich (vgl. dazu, dass Verstöße gegen die innerbehördliche Zuständigkeit nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts führen auch BGH, B. v. 3.11.2008 - AnwZ (B) 5/08 - juris Rn. 6). Denn danach ist die Gemeinschaftsversammlung zuständig, soweit nicht der Gemeinschaftsvorsitzende zuständig ist (Art. 6 Abs. 1 VGemO). Für die Aufgaben und Befugnisse des Gemeinschaftsvorsitzenden gelten die Vorschriften über die Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden eines Zweckverbands entsprechend (Art. 6 Abs. 4 VGemO). Schließlich kann der Gemeinschaftsvorsitzende dem Leiter der Geschäftsstelle laufende Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 VGemO).

b) Die Rechtssache hat sich auch nach der Änderung des Bescheids vom 4. August 2010 erledigt, indem der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2011 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Antragstellerin der Erledigungserklärung zugestimmt hat.

c) Schließlich ist dies auch durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts der Antragstellerin geschehen.

Eine Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG setzt eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (BVerwG, B. v. 23.4.1993 - 8 C 16/92 - juris Rn. 18; B. v. 28.11.2011 - 6 B 34/11 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 23.1.2009 - 10 C 08.2037 - juris - Rn. 16; B. v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris Rn. 16). Der Rechtsanwalt muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen Beitrag dazu geleistet haben (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 36; B. v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris Rn. 16). Er muss in der Weise zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen haben, dass seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 36; B. v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris Rn. 5). Dies war hier der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat, wie bereits ausgeführt, im angefochtenen Beschluss vom 3. Mai 2012 zwar festgestellt, dass die Änderung des Bescheids vom 4. August 2010 auf einen Vorschlag zurückgehe, den es den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2012 unterbreitet habe. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass der in der mündlichen Verhandlung anwesende Rechtsanwalt der Antragstellerin einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zur Änderung des Bescheids und damit zur Erledigung des Rechtsstreits durch die im Anschluss an die Änderung abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen geleistet hat. Die Antragstellerin macht in ihrer Beschwerdebegründung geltend, ihr Rechtsanwalt habe den Vorschlag des Verwaltungsgerichts geprüft, die Antragstellerin beraten und auf sie eingewirkt, den Vorschlag des Gerichts anzunehmen. Außerdem habe er eigene Formulierungen mit eingebracht.

Dabei kann hier nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs davon ausgegangen werden, dass der in der mündlichen Verhandlung anwesende Rechtsanwalt den Vorschlag des Verwaltungsgerichts geprüft und die Antragstellerin dahingehend beraten hat, den angefochtenen Bescheid diesem Vorschlag entsprechend abzuändern. Zum einen hat der Antragsgegner den Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht widersprochen, sondern sich darauf beschränkt, die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde zu beantragen. Zum anderen entspricht es der Lebenserfahrung, dass eine anwaltlich vertretene Gemeinde sich hinsichtlich eines in der mündlichen Verhandlung unterbreiteten Vorschlag des Gerichts, einen Bescheid in einer bestimmten Weise abzuändern, um den Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung zu beenden, durch ihren an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Rechtsanwalt beraten lässt und den angefochtenen Bescheid nur dann dem Vorschlag des Gerichts entsprechend ändert, wenn der Rechtsanwalt ihr dazu rät.

Geht man danach aber davon aus, dass eine solche Beratung durch den Rechtsanwalt erfolgt ist, so liegt darin kein ganz unerheblicher Beitrag dazu, dass sich der Rechtsstreit nach der Änderung des angefochtenen Bescheids durch übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigt hat. Denn die entsprechend dem gerichtlichen Vorschlag auf die Beilegung des Rechtsstreits gerichtete Beratung der Gemeinde durch ihren Rechtsanwalt kann dann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Änderung des Bescheids unterblieben wäre und damit eine streitige Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Klage hätte ergehen müssen.

3. Steht dem Rechtsanwalt der Antragstellerin damit eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 Satz 1 VV-RVG zu, so erhöht sich der Erstattungsbetrag um 238,80 Euro.

Nach § 2 Abs. 1 RVG werden die Gebühren nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Wird wie hier der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich. Der Gebührenberechnung ist daher als Gegenstandswert der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 festgesetzte Streitwert in Höhe von 5.000,- Euro zugrunde zu legen.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 1003 VV-RVG beträgt dabei die Erledigungsgebühr, wenn wie hier über den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit mit dem Klageverfahren, in Bezug auf das die Erledigungsgebühr angefallen ist, ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig ist, 1,0 Gebühren. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 RVG in Verbindung mit der Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beläuft sich die Erledigungsgebühr bei dem zugrunde zu legenden Gegenstandswert von 5.000,- Euro auf 301,- Euro.

Diesen Betrag hat der Antragsgegner nach der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 27. Oktober 2011 zu zwei Dritteln und damit in Höhe von 200,67 Euro (301,- Euro x 2 : 3 = 200,67 Euro [aufgerundet nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG]) zu erstatten. Einschließlich 19% Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Nr. 7008 VV-RVG) ergibt sich daher ein zusätzlicher Erstattungsbetrag in Höhe von 238,80 Euro (200,67 Euro x 1,19 = 238,80 Euro [aufgerundet]).

Die Zurückverweisung an den Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts zur erforderlichen Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses beruht auf § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO (vgl. BayVGH, B. v. 11.6.2008 - 10 C 08.777 - juris Rn. 12).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Gerichtskosten fallen nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht an.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts, der die vom Prozessbevollmächtigten beantragte Erledigungsgebühr nicht festgesetzt hat.

Das parallel zur gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Januar 2013 (Ausweisungsverfügung und Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers) erhobenen Klage geführte Eilverfahren des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde aufgrund übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen der Parteien mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2013 eingestellt. Zuvor hatte das Landratsamt im Hinblick auf die (frühzeitige) Terminierung des Hauptsacheverfahrens auf den 12. Juni 2013 auf Vorschlag des Verwaltungsgerichts mit Schriftsätzen vom 11. und 14. März 2013 zugesichert, von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Ablauf der in § 80b VwGO genannten Frist abzusehen. Dem Antragsteller war mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2013 und Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. November 2013 (unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2013) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts gewährt worden.

Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen, weil es unabhängig von der streitigen Frage, ob die Voraussetzungen der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Teil 1 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG; im Folgenden: VV-RVG) auch bei einer Zusicherung der behördlichen Aussetzung der Vollziehung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfüllt sein können, an einer Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG fehle. Die Erledigung des Eilverfahrens sei aufgrund der Zusicherungen des Antragsgegners vom 11. und 14. März 2013 eingetreten, die das Landratsamt allein auf eine entsprechende richterliche Anregung hin mit Blick auf die frühzeitige Terminierung des Hauptsacheverfahrens durch das Gericht abgegeben habe. Der Bevollmächtigte des Antragstellers selbst habe die Erledigung in keiner Weise gefördert oder herbeigeführt, sondern lediglich auf die Zusicherung der Behörde prozessual reagiert und das Verfahren für erledigt erklärt. Letzteres sei jedoch von der allgemeinen Verfahrensgebühr umfasst und begründe keine (zusätzliche) Erledigungsgebühr. Auch eine Rücksprache des Prozessbevollmächtigten mit seinem Mandanten, falls eine solche im Rahmen des Eilverfahrens überhaupt stattgefunden haben sollte, führe nicht zur Entstehung der Erledigungsgebühr.

Seine gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde begründet der Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen damit, es sei nicht richtig, dass er die Erledigung nicht gefördert habe. So habe das Landratsamt nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts zunächst mit Schreiben vom 12. Februar 2013 gegen Antragsrücknahme zugesichert, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, sofern eine Terminierung des Klageverfahrens auf spätestens Juni 2013 erfolge. Auf die gerichtliche Anfrage mit Schreiben vom 18. Februar 2013, ob angesichts dieser Zusicherung eine verfahrensbeendende Erklärung im Eilverfahren abgegeben werde, habe er mit Schriftsatz vom 27. Februar 2013 mitgeteilt, dass eine Antragsrücknahme nicht erfolge, jedoch eine „gerichtliche Protokollierung erfolgen könnte“, soweit von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des gesamten Verfahrens abgesehen werde. Dies entspreche dem Interesse des Antragstellers. Mit dem gerichtlichen (Ladungs-)Schreiben vom 6. März 2013 und den Schriftsätzen des Antragsgegners vom 11. und 14. März 2013 sei dieser Ansicht zugestimmt bzw. gefolgt worden. Erst daraufhin seien die Erledigungserklärungen mit der Folge der Verfahrenseinstellung abgegeben worden.

II.

Die nach § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, über die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 2. Halbsatz RVG der Verwaltungsgerichtshof durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen, weil der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die geltend gemachte Erledigungsgebühr nach § 45 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 1002 VV-RVG nicht beanspruchen kann.

Nach diesem Gebührentatbestand entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.

Dabei kann, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt hat, dahingestellt bleiben, ob dieser Gebührentatbestand, der nach seinem Wortlaut die Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts voraussetzt, bei der Erledigung eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO infolge der behördlichen Zusicherung der Aussetzung der Vollziehung überhaupt Anwendung finden kann (zum Meinungsstand vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Komm., 21. Aufl. 2013, VV 1002, Rn. 17 f.; Mayer in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. 2013, VV Nr. 1002 Rn. 8; vgl. auch BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 2 C 12.2523 - juris Rn. 13). Anzumerken ist insoweit, dass gegen eine analoge Anwendung dieses Gebührentatbestands und damit eine richterliche Rechtsfortbildung (vgl. Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 18; Mayer, a. a. O., Rn. 8) sprechen könnte, dass eine solche Analogie (auch) eine belastende Wirkung für den jeweils zur Kostentragung Verpflichteten (z. B. Antragsgegner oder Mandant) entfaltet (zur Zulässigkeit und den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung vgl. Grzeszick in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 73. Ergänzungslieferung 2014, Art. 20 Rn. 88 f. m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass die hier unstreitig vorliegende Erledigung der Rechtssache nicht durch die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts des Antragstellers geschehen ist. Eine Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG setzt eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat. Der Rechtsanwalt muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen Beitrag dazu geleistet haben. Er muss in der Weise zu Erledigung des Rechtsstreits beigetragen haben, dass seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (st. Rspr. auch des Senats; vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 40 m.w. Rspr.-nachweisen). Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist. Eine Tätigkeit eines Bevollmächtigten, die lediglich auf die allgemeine Verfahrensförderung gerichtet ist, reicht nicht aus (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 14 m.w. Rspr.-nachweisen).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht einen nicht ganz unerheblichen Beitrag des Rechtsanwalts des Antragstellers zur Erledigung des Rechtsstreits aber zu Recht verneint. Die die Erledigung der Rechtssache auslösende Zusicherung des Antragsgegners, von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Ablauf der in § 80b VwGO genannten Frist abzusehen, geht allein auf eine entsprechende richterliche Anregung zurück. Dabei wurde vom Gericht im Gegenzug zunächst nur eine frühzeitige Terminierung der Hauptsache bis spätestens Juni 2013 in Aussicht gestellt (im Zusammenhang mit der Zustellung des Antragsschriftsatzes mit Schreiben vom 8. Februar 2013), in der Folge jedoch der (frühzeitige) Termin zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache am 12. Juni 2013 mit dem Ladungsschreiben des Gerichts vom 6. März 2013 tatsächlich realisiert. Nur im Hinblick auf die danach absehbare Entscheidung in der Hauptsache war der Antragsgegner nach Aktenlage offensichtlich bereit, sein Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Ausreisepflicht des Antragstellers für einen relativ kurzen und damit überschaubaren Zeitraum zurückzustellen.

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers ist in dem Umstand, dass er mit Schriftsatz vom 27. Februar 2013 die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung (konkret: Antragsrücknahme) im Eilverfahren aufgrund der ersten behördlichen Zusicherung vom 12. Februar 2013 (unter der Bedingung der Antragsrücknahme und einer Terminierung des Klageverfahrens auf spätestens Juni 2013) abgelehnt und eine entsprechende „gerichtliche Protokollierung“ lediglich bei einer Aussetzung der Vollziehung bis zum rechtskräftigen Abschluss des gesamten Verfahrens in Aussicht gestellt hat, keine nicht ganz unwesentliche Mitwirkungshandlung im dargelegten Sinn zu verstehen. Insbesondere sind das Verwaltungsgericht und in der Folge der Antragsgegner nicht - wie der Bevollmächtigte meint - seiner Ansicht und damit seinem Vorschlag zur nichtstreitigen Erledigung des Rechtsstreits gefolgt. Zum einen hat der Prozessbevollmächtigte im Schriftsatz vom 27. Februar 2013 die erste gerichtliche Anregung zu einer unstreitigen Erledigung des Eilverfahrens unter Verweis auf das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss schlicht abgelehnt. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht seinen ersten Vorschlag im Zusammenhang mit der inzwischen erfolgten Ladung zum frühzeitigen Termin in der Hauptsache am 12. Juni 2013 gegenüber dem Antragsgegner völlig unabhängig davon wiederholt und dabei an die gesetzliche Regelung des § 80b Abs. 1 VwGO anknüpfend lediglich die Aussetzungsfrist präzisiert. Eine über die normale Prozessführung oder Reaktion auf die infolge der ersten Zusicherung des Antragsgegners eingetretene Prozesslage hinausgehende kausale Mitwirkungshandlung vermag daher auch der Senat in diesem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht zu erkennen.

Unabhängig davon, dass dies vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ohnehin nicht geltend gemacht wird, könnte dieser sich hier auch nicht darauf berufen, dass er nach der Zusicherung des Antragsgegners mit Schriftsätzen vom 11. und 14. März 2013 und nach dem darauf beruhenden gerichtlichen Schreiben vom 15. März 2013 den Antragsteller entsprechend beraten und zur Abgabe eine Erledigungserklärung bewegt hat (zu einer die Erledigungsgebühr auslösenden besonderen Mitwirkung und Beratung des Mandanten in der mündlichen Verhandlung vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 41 ff.). Denn in dem Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2013, in dem um Mitteilung gebeten wird, ob angesichts der Zusicherung des Landratsamts im Eilverfahren eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben wird, weist das Gericht neben der Möglichkeit und den Folgen übereinstimmender Erledigungserklärungen im Eilverfahren vor allem auch darauf hin, dass aufgrund der Zusicherung des Antragsgegners das für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei. Dieser die aktuelle Rechts- bzw. Prozesslage zutreffend wiedergebenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die bei einer Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag zu dessen kostenpflichtiger Zurückweisung geführt hätte, hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit seinem Schriftsatz vom 22. März 2013 Rechnung getragen und die Erledigung des Rechtsstreits erklärt. Allein die Abgabe dieser Erklärung kam in der konkreten Situation ernsthaft in Betracht und war damit das verfahrensmäßig notwendige und angemessene Vorgehen. Dass die Abgabe einer Erledigungserklärung in dieser prozessualen Situation nicht die Voraussetzungen für die Erledigungsgebühr erfüllt, hat bereits das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung (S. 5 der Entscheidungsgründe), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, festgestellt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei. Kosten werden nach § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts, der die vom Prozessbevollmächtigten beantragte Erledigungsgebühr nicht festgesetzt hat.

Das parallel zur gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Januar 2013 (Ausweisungsverfügung und Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers) erhobenen Klage geführte Eilverfahren des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde aufgrund übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen der Parteien mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2013 eingestellt. Zuvor hatte das Landratsamt im Hinblick auf die (frühzeitige) Terminierung des Hauptsacheverfahrens auf den 12. Juni 2013 auf Vorschlag des Verwaltungsgerichts mit Schriftsätzen vom 11. und 14. März 2013 zugesichert, von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Ablauf der in § 80b VwGO genannten Frist abzusehen. Dem Antragsteller war mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2013 und Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. November 2013 (unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2013) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts gewährt worden.

Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen, weil es unabhängig von der streitigen Frage, ob die Voraussetzungen der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Teil 1 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG; im Folgenden: VV-RVG) auch bei einer Zusicherung der behördlichen Aussetzung der Vollziehung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfüllt sein können, an einer Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG fehle. Die Erledigung des Eilverfahrens sei aufgrund der Zusicherungen des Antragsgegners vom 11. und 14. März 2013 eingetreten, die das Landratsamt allein auf eine entsprechende richterliche Anregung hin mit Blick auf die frühzeitige Terminierung des Hauptsacheverfahrens durch das Gericht abgegeben habe. Der Bevollmächtigte des Antragstellers selbst habe die Erledigung in keiner Weise gefördert oder herbeigeführt, sondern lediglich auf die Zusicherung der Behörde prozessual reagiert und das Verfahren für erledigt erklärt. Letzteres sei jedoch von der allgemeinen Verfahrensgebühr umfasst und begründe keine (zusätzliche) Erledigungsgebühr. Auch eine Rücksprache des Prozessbevollmächtigten mit seinem Mandanten, falls eine solche im Rahmen des Eilverfahrens überhaupt stattgefunden haben sollte, führe nicht zur Entstehung der Erledigungsgebühr.

Seine gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde begründet der Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen damit, es sei nicht richtig, dass er die Erledigung nicht gefördert habe. So habe das Landratsamt nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts zunächst mit Schreiben vom 12. Februar 2013 gegen Antragsrücknahme zugesichert, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, sofern eine Terminierung des Klageverfahrens auf spätestens Juni 2013 erfolge. Auf die gerichtliche Anfrage mit Schreiben vom 18. Februar 2013, ob angesichts dieser Zusicherung eine verfahrensbeendende Erklärung im Eilverfahren abgegeben werde, habe er mit Schriftsatz vom 27. Februar 2013 mitgeteilt, dass eine Antragsrücknahme nicht erfolge, jedoch eine „gerichtliche Protokollierung erfolgen könnte“, soweit von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des gesamten Verfahrens abgesehen werde. Dies entspreche dem Interesse des Antragstellers. Mit dem gerichtlichen (Ladungs-)Schreiben vom 6. März 2013 und den Schriftsätzen des Antragsgegners vom 11. und 14. März 2013 sei dieser Ansicht zugestimmt bzw. gefolgt worden. Erst daraufhin seien die Erledigungserklärungen mit der Folge der Verfahrenseinstellung abgegeben worden.

II.

Die nach § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, über die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 2. Halbsatz RVG der Verwaltungsgerichtshof durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen, weil der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die geltend gemachte Erledigungsgebühr nach § 45 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 1002 VV-RVG nicht beanspruchen kann.

Nach diesem Gebührentatbestand entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.

Dabei kann, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt hat, dahingestellt bleiben, ob dieser Gebührentatbestand, der nach seinem Wortlaut die Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts voraussetzt, bei der Erledigung eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO infolge der behördlichen Zusicherung der Aussetzung der Vollziehung überhaupt Anwendung finden kann (zum Meinungsstand vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Komm., 21. Aufl. 2013, VV 1002, Rn. 17 f.; Mayer in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. 2013, VV Nr. 1002 Rn. 8; vgl. auch BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 2 C 12.2523 - juris Rn. 13). Anzumerken ist insoweit, dass gegen eine analoge Anwendung dieses Gebührentatbestands und damit eine richterliche Rechtsfortbildung (vgl. Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 18; Mayer, a. a. O., Rn. 8) sprechen könnte, dass eine solche Analogie (auch) eine belastende Wirkung für den jeweils zur Kostentragung Verpflichteten (z. B. Antragsgegner oder Mandant) entfaltet (zur Zulässigkeit und den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung vgl. Grzeszick in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 73. Ergänzungslieferung 2014, Art. 20 Rn. 88 f. m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass die hier unstreitig vorliegende Erledigung der Rechtssache nicht durch die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts des Antragstellers geschehen ist. Eine Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG setzt eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat. Der Rechtsanwalt muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen Beitrag dazu geleistet haben. Er muss in der Weise zu Erledigung des Rechtsstreits beigetragen haben, dass seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (st. Rspr. auch des Senats; vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 40 m.w. Rspr.-nachweisen). Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist. Eine Tätigkeit eines Bevollmächtigten, die lediglich auf die allgemeine Verfahrensförderung gerichtet ist, reicht nicht aus (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 14 m.w. Rspr.-nachweisen).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht einen nicht ganz unerheblichen Beitrag des Rechtsanwalts des Antragstellers zur Erledigung des Rechtsstreits aber zu Recht verneint. Die die Erledigung der Rechtssache auslösende Zusicherung des Antragsgegners, von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Ablauf der in § 80b VwGO genannten Frist abzusehen, geht allein auf eine entsprechende richterliche Anregung zurück. Dabei wurde vom Gericht im Gegenzug zunächst nur eine frühzeitige Terminierung der Hauptsache bis spätestens Juni 2013 in Aussicht gestellt (im Zusammenhang mit der Zustellung des Antragsschriftsatzes mit Schreiben vom 8. Februar 2013), in der Folge jedoch der (frühzeitige) Termin zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache am 12. Juni 2013 mit dem Ladungsschreiben des Gerichts vom 6. März 2013 tatsächlich realisiert. Nur im Hinblick auf die danach absehbare Entscheidung in der Hauptsache war der Antragsgegner nach Aktenlage offensichtlich bereit, sein Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Ausreisepflicht des Antragstellers für einen relativ kurzen und damit überschaubaren Zeitraum zurückzustellen.

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers ist in dem Umstand, dass er mit Schriftsatz vom 27. Februar 2013 die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung (konkret: Antragsrücknahme) im Eilverfahren aufgrund der ersten behördlichen Zusicherung vom 12. Februar 2013 (unter der Bedingung der Antragsrücknahme und einer Terminierung des Klageverfahrens auf spätestens Juni 2013) abgelehnt und eine entsprechende „gerichtliche Protokollierung“ lediglich bei einer Aussetzung der Vollziehung bis zum rechtskräftigen Abschluss des gesamten Verfahrens in Aussicht gestellt hat, keine nicht ganz unwesentliche Mitwirkungshandlung im dargelegten Sinn zu verstehen. Insbesondere sind das Verwaltungsgericht und in der Folge der Antragsgegner nicht - wie der Bevollmächtigte meint - seiner Ansicht und damit seinem Vorschlag zur nichtstreitigen Erledigung des Rechtsstreits gefolgt. Zum einen hat der Prozessbevollmächtigte im Schriftsatz vom 27. Februar 2013 die erste gerichtliche Anregung zu einer unstreitigen Erledigung des Eilverfahrens unter Verweis auf das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss schlicht abgelehnt. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht seinen ersten Vorschlag im Zusammenhang mit der inzwischen erfolgten Ladung zum frühzeitigen Termin in der Hauptsache am 12. Juni 2013 gegenüber dem Antragsgegner völlig unabhängig davon wiederholt und dabei an die gesetzliche Regelung des § 80b Abs. 1 VwGO anknüpfend lediglich die Aussetzungsfrist präzisiert. Eine über die normale Prozessführung oder Reaktion auf die infolge der ersten Zusicherung des Antragsgegners eingetretene Prozesslage hinausgehende kausale Mitwirkungshandlung vermag daher auch der Senat in diesem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht zu erkennen.

Unabhängig davon, dass dies vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ohnehin nicht geltend gemacht wird, könnte dieser sich hier auch nicht darauf berufen, dass er nach der Zusicherung des Antragsgegners mit Schriftsätzen vom 11. und 14. März 2013 und nach dem darauf beruhenden gerichtlichen Schreiben vom 15. März 2013 den Antragsteller entsprechend beraten und zur Abgabe eine Erledigungserklärung bewegt hat (zu einer die Erledigungsgebühr auslösenden besonderen Mitwirkung und Beratung des Mandanten in der mündlichen Verhandlung vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 41 ff.). Denn in dem Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2013, in dem um Mitteilung gebeten wird, ob angesichts der Zusicherung des Landratsamts im Eilverfahren eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben wird, weist das Gericht neben der Möglichkeit und den Folgen übereinstimmender Erledigungserklärungen im Eilverfahren vor allem auch darauf hin, dass aufgrund der Zusicherung des Antragsgegners das für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei. Dieser die aktuelle Rechts- bzw. Prozesslage zutreffend wiedergebenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die bei einer Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag zu dessen kostenpflichtiger Zurückweisung geführt hätte, hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit seinem Schriftsatz vom 22. März 2013 Rechnung getragen und die Erledigung des Rechtsstreits erklärt. Allein die Abgabe dieser Erklärung kam in der konkreten Situation ernsthaft in Betracht und war damit das verfahrensmäßig notwendige und angemessene Vorgehen. Dass die Abgabe einer Erledigungserklärung in dieser prozessualen Situation nicht die Voraussetzungen für die Erledigungsgebühr erfüllt, hat bereits das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung (S. 5 der Entscheidungsgründe), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, festgestellt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei. Kosten werden nach § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Mai 2012 wird aufgehoben.

II.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2012 wird dahingehend abgeändert, dass der Erstattungsbetrag um 238,80 Euro erhöht wird. Das Verfahren wird zur weiteren Veranlassung an den Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München zurückverwiesen.

III.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts, der weder die von der Antragstellerin beantragte Einigungs- noch eine Erledigungsgebühr festgesetzt hat.

Der Antragsgegner erhob mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. August 2010 Klage gegen einen Bescheid der Antragstellerin vom 4. August 2010, mit dem ihm aufgegeben wurde, seinen Hund Golden Retriever Tricolor auf seinem Grundstück ständig an einer reißfesten Laufkette angebunden zu halten und die Länge der Laufkette so zu bemessen, dass es dem Hund auch bei geöffnetem Gartentor nicht möglich ist, das Grundstück zu verlassen (Nr. 1 des Bescheids), und den Hund außerhalb des Halteranwesens in bewohnten Gebieten, auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in der Nähe von Personen an einer kurzen, reißfesten Leine mit schlupfsicherem Halsband und mit angelegtem Maulkorb zu führen (Nr. 2 des Bescheids). Nach Nr. 3 des Bescheids ist freier Auslauf nur außerhalb bewohnter Gebiete mit angelegtem Maulkorb möglich, wobei in freier Flur gewährleistet sein muss, dass der Hund keine Menschen oder wild lebenden oder freilaufenden Tiere verfolgen und angreifen kann. Nach Nr. 4 des Bescheids darf der Hund schließlich außerhalb des Halteranwesens in freier Flur nur unter Aufsicht durch eine dazu befähigte, zuverlässige und ausreichend kräftige Person gehalten und in bewohnten Gebieten (Nr. 2) an der Leine und mit angelegtem Maulkorb geführt werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2011 änderte die Antragstellerin diesen Bescheid in Nr. 1 dahingehend ab, dass der Kläger seinen Hund nunmehr, etwa mittels einer reißfesten Laufkette, ausbruchsicher zu halten hat, wobei sichergestellt sein muss, dass der Hund das Anwesen nicht selbstständig verlassen kann. In Nr. 2 und Nr. 4 des Bescheids wurden jeweils die Worte „mit angelegtem Maulkorb“ gestrichen. Außerdem erklärte die Antragstellerin, dass mit der Forderung nach einer kurzen reißfesten Leine in Nr. 2 des Bescheids sichergestellt werden solle, dass der Hund in Begegnungssituationen sicher geführt werden könne. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Hund in anderen Situationen an einer längeren Zugleine geführt werden könne.

Daraufhin erklärte der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Vertreter der Antragstellerin stimmte der Erledigungserklärung zu.

Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren ein, erlegte die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln dem Antragsgegner und zu einem Drittel der Antragstellerin auf und setzte den Streitwert auf 5.000,- Euro fest.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. November 2011 beantragte die Antragstellerin die Festsetzung der ihr zu erstattenden notwendigen Aufwendungen. Die dem Antrag beigefügte Kostenrechnung enthält eine Einigungsgebühr aus einem Streitwert von 5.000,- Euro in Höhe von 301,- Euro.

Nachdem sich der Antragsgegner mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. November dahingehend geäußert hatte, dass eine Einigungsgebühr nicht angefallen sei, weil das Verfahren durch Hauptsacheerledigung geendet habe, setzte der Urkundsbeamte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Februar 2012, der der Antragstellerin am 22. Februar 2012 zugestellt wurde, die vom Antragsgegner im Kostenausgleich nach § 106 ZPO an die Antragstellerin zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 340,07 Euro fest.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Februar 2012 beantragte die Antragstellerin hiergegen die Entscheidung des Gerichts mit dem Antrag, die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG; VV-RVG) als Kosten der Antragstellerin festzusetzen.

Sie begründete dies damit, dass eine Erledigungsgebühr in Höhe von 1,0 Gebühren nach Nr. 1003 VV-RVG angefallen sei. Diese Gebühr entstehe, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Dies sei hier der Fall. Die Antragstellerin habe den angefochtenen Verwaltungsakt in der mündlichen Verhandlung geändert. Der Antragsgegner habe daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2012 wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die von der Antragstellerin geltend gemachte Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Nach Nr. 1002 VV-RVG entstehe sie, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Dies setze voraus, dass über die allgemeine Förderung des Verfahrens hinausgehende besondere Bemühungen des Rechtsanwalts um eine Erledigung des Verfahrens ohne förmliche Entscheidung für die Erledigung mitursächlich gewesen seien, die den Ansatz einer Erledigungsgebühr rechtfertigten. Erforderlich sei ein Mehr an anwaltschaftlichem Tätigwerden, als bereits durch die Verfahrens- oder Terminsgebühr abgegolten sei. Die bloße Vornahme von Verfahrenshandlungen genüge nicht. Entscheidend sei, ob der Anwalt durch sein besonderes Bemühen dazu beigetragen habe, dass sich der Rechtsstreit ohne Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache erledigt habe. Diese Voraussetzungen erfülle die Tätigkeit des Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht. Zwar hätten Änderungen des streitgegenständlichen Verwaltungsakts in der mündlichen Verhandlung zur Erledigung des Rechtsstreits geführt. Die Antragstellerin sei in der mündlichen Verhandlung durch den stellvertretenden Geschäftsleiter der Verwaltungsgemeinschaft, der sie angehöre, sowie durch ihren Bevollmächtigten vertreten worden. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dieser Bemühungen angestrengt habe, die über die allgemeine Förderung des Verfahrens hinausgingen und nicht bereits durch die Terminsgebühr abgegolten seien. Mit der Änderung des Bescheids sei die Antragstellerin umfänglich einem ohne nennenswerte Mitwirkung ihres Bevollmächtigten vom Gericht erarbeiteten Vorschlag gefolgt. Auch die spätere Zustimmung zur Erledigungserklärung des Antragsgegners lasse als bloße prozessuale Reaktion auf diese keine Erledigungsgebühr entstehen.

Ihre gegen den ihr am 11. Mai 2012 zugestellten Beschluss gerichtete und beim Verwaltungsgericht am 25. Mai 2012 eingegangene Beschwerde begründet die Antragstellerin im Wesentlichen damit, dass eine Einigungsgebühr, nicht eine Erledigungsgebühr angefallen sei. Die Antragstellerin habe im Kostenfestsetzungsantrag die Festsetzung einer Einigungsgebühr beantragt. Eine Erledigungsgebühr habe nach Nr. 1002 VV-RVG nicht entstehen können. Die Rechtssache sei nicht erledigt, weil der streitgegenständliche Verwaltungsakt mangels Zuständigkeit des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreters der Antragstellerin nicht habe abgeändert werden können. Vielmehr liege in der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Änderungserklärung der Antragstellerin lediglich eine Absichtserklärung. Nr. 1002 VV-RVG setze jedoch eine wirksame Änderung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts voraus. Die Beteiligten hätten jedoch eine Einigung über den Streitgegenstand getroffen, so dass eine Einigungsgebühr angefallen sei. Aufgrund dieser Einigung habe sich das erstinstanzliche Verfahren erledigt. Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen änderten nichts an der eingetretenen Einigung. Die Beteiligten hätten sich unter Mitwirkung des Bevollmächtigten der Antragstellerin auf eine Abänderung des Bescheids geeinigt. Die Einigung zeige sich auch in den übereinstimmenden Erledigungserklärungen. Vom Abschluss des Vertrages sei auszugehen, weil über den Streitgegenstand diskutiert worden sei und es hinsichtlich der Sach- und Rechtslage auf beiden Seiten Ungewissheiten gegeben habe. Ein Rechtsbindungswille habe vorgelegen. Die Einigung sei auch unter Mitwirkung des Bevollmächtigten der Antragstellerin zustande gekommen. Dieser habe auf die Antragstellerin eingewirkt, den Vergleich anzunehmen und darüber hinaus an der Formulierung der Einigung mitgewirkt. Dies sei für das Zustandekommen der Einigung und ihre konkrete Ausgestaltung kausal gewesen. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin habe sie hinsichtlich der Einigung beraten und eigene Formulierungen in die Einigungsverhandlung mit eingebracht sowie den Einigungsvorschlag in fördernder Weise geprüft. Es genüge, wenn der Rechtsanwalt einen bereits vorhandenen Entwurf modifiziere.

Die Antragstellerin beantragt,

den Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit abzuändern, dass gegen den Antragsgegner eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV-RVG als Kosten festgesetzt wird.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren M 22 K 10.4169, M 22 M 12.1405 und 10 C 12.1343 Bezug genommen.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 und 3 und § 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde, über die der Senat entscheidet (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 19) und die er nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO im Hinblick auf die wechselnden Begründungen der Antragstellerin so versteht, dass es ihr um die Berücksichtigung einer Gebühr nach Nr. 1003 VV-RVG bei der Kostenfestsetzung unabhängig davon geht, ob es sich um eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG oder um eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG handelt, hat in der Sache Erfolg.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2012 ist dahingehend abzuändern, dass der Erstattungsbetrag um 238,80 Euro erhöht wird. Denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht ihr zwar keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG zu (1.). Es ist jedoch die mit der Erinnerung geltend gemachte Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG entstanden (2.). Der festzusetzende Erstattungsbetrag erhöht sich damit um 238,80 Euro (3.).

1. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG kann die Antragstellerin nicht beanspruchen.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Oktober 2012 geltenden Fassung entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung des Rechtsanwalts am Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies gilt nach Nr. 1000 Abs. 4 VV-RVG auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts, soweit über sie vertraglich verfügt werden kann. Dabei setzt die Einigungsgebühr keinen protokollierten Vergleich, sondern nur eine Einigung über materielle Ansprüche voraus. Daher kann eine Einigungsgebühr grundsätzlich auch dann anfallen, wenn der Rechtsstreit wie hier durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wird, falls gleichzeitig eine Einigung über die materiell-rechtlichen Ansprüche erzielt worden ist (BayVGH, B. v. 11.6.2008 - 10 C 08.777 - juris Rn. 10; B. v. 13.12.2012 - 2 C 12.2523 - juris Rn. 11). Auch wenn man dies berücksichtigt, kommt hier jedoch eine Einigungsgebühr nicht in Betracht.

a) Zwar steht der Entstehung der Einigungsgebühr nicht schon entgegen, dass eine etwaige Einigung der Beteiligten über materielle Ansprüche nicht in Form eines gerichtlichen Vergleichs zu Protokoll genommen worden ist (vgl. B. v. 11.6.2008 - 10 C 08.777 - juris Rn. 10). Es ist jedoch weder aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2012 noch aus dem Vortrag der Antragstellerin zweifelsfrei ersichtlich, dass sich die Beteiligten, wie die Antragstellerin vorträgt, tatsächlich darauf geeinigt haben, den Rechtsstreit so zu beenden, wie dies nach der Sitzungsniederschrift geschehen ist. Denn es ist danach nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin ohne eine solche Einigung durch Änderung ihres Bescheids auf einen entsprechenden Vorschlag des Gerichts eingegangen ist und der Antragsgegner daraufhin von sich aus den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, um auf die durch die Änderung des Bescheids entstandene veränderte Situation zu reagieren. Der Niederschrift ist lediglich zu entnehmen, dass die Antragstellerin den angefochtenen Bescheid vom 4. August 2010 in der protokollierten Weise ändert, dass sie die Bedeutung der Nr. 2 des Bescheids zur Klarstellung erläutert, dass der Antragsgegner im Hinblick darauf den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und dass die Antragstellerin der Erledigungserklärung zugestimmt hat. Ob sich die Beteiligten auf dieses Vorgehen zuvor geeinigt haben, lässt sich dem Protokoll jedoch nicht entnehmen. Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, es sei über den Streitgegenstand diskutiert worden, belegt dies den Abschluss eines Vertrages entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht verlässlich. Vielmehr kann eine solche Diskussion im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage auch stattgefunden haben, ohne dass es zu einer Einigung gekommen ist.

b) Auch hat sich die Antragstellerin mit ihrer zu Protokoll genommenen Erklärung nicht lediglich verpflichtet, ihren Bescheid vom 4. August 2011 zu ändern, wie sie nunmehr geltend macht. Denn in der Sitzungsniederschrift heißt es wörtlich:

„Die Beklagte ändert den Bescheid vom 4. August 2010 wie folgt:

1. Ziffer 1 erhält folgende Fassung: …

2. In Ziffer 2 werden … die Worte … gestrichen.

3. In Ziffer 4 werden in Satz 1 … die Worte … gestrichen.“

Die Verwendung des Präsens und nicht des Futurs spricht aber dafür, dass die protokollierte Erklärung selbst die Änderung des Bescheids darstellt. Denn sie deutet darauf hin, dass die Änderung mit der Abgabe der Erklärung wirksam werden sollte und die Erklärung nicht lediglich auf eine Verpflichtung gerichtet war, den Bescheid später zu ändern. Der zitierten Protokollstelle ist auch kein Einleitungssatz vorangestellt, der zum Ausdruck brächte, dass sich die Beteiligten nur auf eine künftige Änderung des Bescheids durch die Antragstellerin einigen wollten.

c) Schließlich ist auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung über die Erinnerung, die es in derselben Besetzung getroffen hat, in der es auch über die Klage verhandelt hat, offensichtlich davon ausgegangen, dass die Antragstellerin dem Vorschlag des Gerichts entsprechend den Bescheid zu Protokoll des Gerichts geändert hat. Denn es legt seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde, dass die Antragstellerin mit der Änderung ihres Bescheids einem Vorschlag des Gerichts gefolgt ist.

2. Die Antragstellerin kann jedoch die Festsetzung einer Erledigungsgebühr beanspruchen.

Nach Nr. 1002 Satz 1 VV-RVG entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

a) Wie ausgeführt, hat die Antragstellerin den mit der Klage des Antragsgegners angefochtenen Bescheid vom 4. August 2010 zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts in der dort festgehaltenen Weise geändert.

Dem steht auch nicht entgegen, dass dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden stellvertretenden Geschäftsleiter der Verwaltungsgemeinschaft, der die Antragstellerin als Mitgliedsgemeinde angehört, die Kompetenz für die Änderung des Verwaltungsakts gefehlt hätte, wie die Antragstellerin meint. Insbesondere ist die Änderung des angefochtenen Bescheids nicht mangels Zuständigkeit des stellvertretenden Geschäftsleiters der Verwaltungsgemeinschaft nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Antragstellerin mit dem Hinweis auf die fehlende Kompetenz des stellvertretenden Geschäftsleiters geltend machen will, dass nicht die Antragstellerin als Gemeinde, sondern die Verwaltungsgemeinschaft, der sie angehört, für den Erlass des Änderungsbescheides sachlich zuständig gewesen wäre, oder ob sie sich damit darauf beruft, dass der Geschäftsleiter behördenintern nicht für die Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zuständig sei. Denn nichtig wäre die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Änderung des streitgegenständlichen Bescheids vom 4. August 2010 nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nur dann, wenn die fehlende Zuständigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

aa) Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO nimmt die Verwaltungsgemeinschaft alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahr, ausgenommen den Erlass von Satzungen und Verordnungen. Hingegen erfüllen nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 VGemO die Mitgliedsgemeinden die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, wobei die Verwaltungsgemeinschaft dabei die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VGemO als Behörde der jeweiligen Mitgliedsgemeinde nach deren Weisungen ausführt.

Maßgeblich für die Frage, ob für die in der mündlichen Verhandlung erklärte Änderung des Bescheids vom 4. August 2010 die Gemeinde oder die Verwaltungsgemeinschaft sachlich zuständig war, ist daher, ob es sich insoweit um eine Angelegenheit des eigenen oder des übertragenen Wirkungskreises gehandelt hat. Dabei umfasst der eigene Wirkungskreis nach Art. 7 Abs. 1 GO alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nach Art. 83 Abs. 1 BV insbesondere die örtliche Polizei und nach Art. 57 Abs. 1 GO die Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung umfassen. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass Anordnungen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzuordnen sind. Vielmehr können Anordnungen, die die Gemeinde als untere Sicherheitsbehörde zur Abwehr von Gefahren trifft, je nach Art und Tragweite der konkreten Anordnung und dem rechtlichen Zusammenhang, in dem sie ergehen, dem eigenen oder dem übertragenen Wirkungskreis zugeordnet werden. Die Abgrenzung, ob eine Aufgabe in den eigenen oder den übertragenen Wirkungskreis fällt, lässt sich daher trotz der genannten gesetzlichen Umschreibungen häufig nicht von vornherein eindeutig vornehmen (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2004 - 24 CS 04.53 - juris Rn. 11).

Vor diesem Hintergrund kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Änderung des Bescheids vom 4. August 2010 zur Niederschrift des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2011, selbst wenn dafür nicht die Antragstellerin, sondern die Verwaltungsgemeinschaft sachlich zuständig gewesen wäre, weil die mit der Änderung getroffene Regelung Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises betroffen hätte (vgl. in diesem Sinne für vergleichbare Anordnungen zur Hundehaltung BayVGH, a. a. O. Rn. 13 f.; B. v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 20), an einem Fehler leidet, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

bb) Ebenso wenig ist die zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts erklärte Änderung des angefochtenen Bescheids nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig, soweit die Antragstellerin mit ihrem Hinweis auf die fehlende Kompetenz des stellvertretenden Geschäftsleiters der Verwaltungsgemeinschaft zum Ausdruck bringen will, dass dieser behördenintern zur Änderung des Bescheids vom 4. August 2010 nicht zuständig gewesen sei. Denn dass der stellvertretende Geschäftsleiter der Verwaltungsgemeinschaft für den Erlass des Änderungsbescheids innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft unzuständig gewesen wäre, ist ebenfalls nicht offenkundig. Ob innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft die Gemeinschaftsversammlung, der Gemeinschaftsvorsitzende, der Geschäftsleiter oder sein Stellvertreter zuständig sind, ist angesichts der unübersichtlichen Zuständigkeitsregelung in Art. 6 Abs. 1 und 4 sowie Art. 7 Abs. 2 Satz 1 VGemO jedenfalls nicht offensichtlich (vgl. dazu, dass Verstöße gegen die innerbehördliche Zuständigkeit nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts führen auch BGH, B. v. 3.11.2008 - AnwZ (B) 5/08 - juris Rn. 6). Denn danach ist die Gemeinschaftsversammlung zuständig, soweit nicht der Gemeinschaftsvorsitzende zuständig ist (Art. 6 Abs. 1 VGemO). Für die Aufgaben und Befugnisse des Gemeinschaftsvorsitzenden gelten die Vorschriften über die Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden eines Zweckverbands entsprechend (Art. 6 Abs. 4 VGemO). Schließlich kann der Gemeinschaftsvorsitzende dem Leiter der Geschäftsstelle laufende Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 VGemO).

b) Die Rechtssache hat sich auch nach der Änderung des Bescheids vom 4. August 2010 erledigt, indem der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2011 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Antragstellerin der Erledigungserklärung zugestimmt hat.

c) Schließlich ist dies auch durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts der Antragstellerin geschehen.

Eine Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG setzt eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (BVerwG, B. v. 23.4.1993 - 8 C 16/92 - juris Rn. 18; B. v. 28.11.2011 - 6 B 34/11 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 23.1.2009 - 10 C 08.2037 - juris - Rn. 16; B. v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris Rn. 16). Der Rechtsanwalt muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen Beitrag dazu geleistet haben (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 36; B. v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris Rn. 16). Er muss in der Weise zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen haben, dass seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 36; B. v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris Rn. 5). Dies war hier der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat, wie bereits ausgeführt, im angefochtenen Beschluss vom 3. Mai 2012 zwar festgestellt, dass die Änderung des Bescheids vom 4. August 2010 auf einen Vorschlag zurückgehe, den es den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2012 unterbreitet habe. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass der in der mündlichen Verhandlung anwesende Rechtsanwalt der Antragstellerin einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zur Änderung des Bescheids und damit zur Erledigung des Rechtsstreits durch die im Anschluss an die Änderung abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen geleistet hat. Die Antragstellerin macht in ihrer Beschwerdebegründung geltend, ihr Rechtsanwalt habe den Vorschlag des Verwaltungsgerichts geprüft, die Antragstellerin beraten und auf sie eingewirkt, den Vorschlag des Gerichts anzunehmen. Außerdem habe er eigene Formulierungen mit eingebracht.

Dabei kann hier nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs davon ausgegangen werden, dass der in der mündlichen Verhandlung anwesende Rechtsanwalt den Vorschlag des Verwaltungsgerichts geprüft und die Antragstellerin dahingehend beraten hat, den angefochtenen Bescheid diesem Vorschlag entsprechend abzuändern. Zum einen hat der Antragsgegner den Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht widersprochen, sondern sich darauf beschränkt, die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde zu beantragen. Zum anderen entspricht es der Lebenserfahrung, dass eine anwaltlich vertretene Gemeinde sich hinsichtlich eines in der mündlichen Verhandlung unterbreiteten Vorschlag des Gerichts, einen Bescheid in einer bestimmten Weise abzuändern, um den Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung zu beenden, durch ihren an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Rechtsanwalt beraten lässt und den angefochtenen Bescheid nur dann dem Vorschlag des Gerichts entsprechend ändert, wenn der Rechtsanwalt ihr dazu rät.

Geht man danach aber davon aus, dass eine solche Beratung durch den Rechtsanwalt erfolgt ist, so liegt darin kein ganz unerheblicher Beitrag dazu, dass sich der Rechtsstreit nach der Änderung des angefochtenen Bescheids durch übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigt hat. Denn die entsprechend dem gerichtlichen Vorschlag auf die Beilegung des Rechtsstreits gerichtete Beratung der Gemeinde durch ihren Rechtsanwalt kann dann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Änderung des Bescheids unterblieben wäre und damit eine streitige Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Klage hätte ergehen müssen.

3. Steht dem Rechtsanwalt der Antragstellerin damit eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 Satz 1 VV-RVG zu, so erhöht sich der Erstattungsbetrag um 238,80 Euro.

Nach § 2 Abs. 1 RVG werden die Gebühren nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Wird wie hier der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich. Der Gebührenberechnung ist daher als Gegenstandswert der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 festgesetzte Streitwert in Höhe von 5.000,- Euro zugrunde zu legen.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 1003 VV-RVG beträgt dabei die Erledigungsgebühr, wenn wie hier über den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit mit dem Klageverfahren, in Bezug auf das die Erledigungsgebühr angefallen ist, ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig ist, 1,0 Gebühren. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 RVG in Verbindung mit der Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beläuft sich die Erledigungsgebühr bei dem zugrunde zu legenden Gegenstandswert von 5.000,- Euro auf 301,- Euro.

Diesen Betrag hat der Antragsgegner nach der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 27. Oktober 2011 zu zwei Dritteln und damit in Höhe von 200,67 Euro (301,- Euro x 2 : 3 = 200,67 Euro [aufgerundet nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG]) zu erstatten. Einschließlich 19% Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Nr. 7008 VV-RVG) ergibt sich daher ein zusätzlicher Erstattungsbetrag in Höhe von 238,80 Euro (200,67 Euro x 1,19 = 238,80 Euro [aufgerundet]).

Die Zurückverweisung an den Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts zur erforderlichen Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses beruht auf § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO (vgl. BayVGH, B. v. 11.6.2008 - 10 C 08.777 - juris Rn. 12).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Gerichtskosten fallen nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht an.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.