Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen mangelhafter Architekten- und Statikerleistungen in Zusammenhang mit der Errichtung ihres Einfamilienhauses in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Streithelfer der Kläger geführte Berufung ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Das Berufungsurteil ist den Klägern am 20. Dezember 2010 und ihrem Streithelfer am 22. Dezember 2010 zugestellt worden. Am 21. Januar 2011 ist die Beschwerde des Streithelfers der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof eingegangen.
II.
- 2
- Die vom Streithelfer der Kläger geführte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils bei dem Revisionsgericht eingelegt worden ist, § 544 Abs. 1 Satz 2, § 552 Abs. 1 ZPO entsprechend.
- 3
- 1. Nach ständiger Rechtsprechung kann der - unselbständige - Streithelfer ein Rechtsmittel nur innerhalb der für die von ihm unterstützte Hauptpartei laufenden Rechtsmittelfrist einlegen (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2001 - XII ZB 194/99, NJW 2001, 1355; Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, BauR 1989, 642 = ZfBR 1989, 252, jeweils m.w.N.). Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithelfer selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist (BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, aaO). Denn das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei. Dieser nimmt nur fremde Rechte wahr. Selbst bei einem von der Hauptpartei und dem Streithelfer eingelegten Rechtsmittel handelt es sich nur um ein Rechtsmittel (BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, aaO m.w.N.).
- 4
- 2. a) Dies verkennt auch die Beschwerde nicht. Sie meint jedoch, hier liege ein abweichend zu behandelnder Sonderfall vor. Denn der Streithelfer sei infolge der ihm gegenüber erfolgten Streitverkündung faktisch zur eigentlichen Prozesspartei geworden. Er allein habe gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und das Berufungsverfahren betrieben.
- 5
- b) Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerde handelte es sich auch bei der nur vom Streithelfer eingelegten und geführten Berufung nicht um eine solche des Streithelfers selbst, sondern nach wie vor (nur) um ein Rechtsmittel der Hauptpartei. Lediglich aus den bei ihr vorliegenden Umständen bestimmt sich etwa, ob die zu erreichende Rechtsmittelsumme und die erforderliche Beschwer gegeben sind. Auch die Frage, ob ein Vorbringen des Streithelfers etwa verspätet ist, ist so zu beurteilen, als wenn es von der Partei selbst stammen würde (BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, aaO).
- 6
- Legt nur der Streithelfer ein Rechtsmittel ein, so wird er gleichwohl nicht selbst Partei. Vielmehr wirkt sein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte Partei und bringt sie in die Stellung des Rechtsmittelklägers (BAG, Beschluss vom 17. August 1984 - 3 AZR 597/83, AP Nr. 2 zu § 67 ZPO, juris m.w.N.). Die prozessualen Befugnisse des Streithelfers können nicht weiter reichen als die Befugnisse der Hauptpartei. Hat deshalb die Partei eine für sie gesetzte Notfrist versäumt, so kann die ausgeschlossene Prozesshandlung auch nicht durch den Streithelfer wirksam nachgeholt werden (BAG, aaO mit Verweis auf RGZ 18, 416, 417). Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Hauptpartei sich bereits in der Instanz, die durch das zugestellte Urteil abgeschlossen worden ist, am Verfahren nicht mehr aktiv beteiligt hat. Auch in diesem Fall setzt die Zustellung des Urteils an den Streithelfer für ihn keine eigene Rechtsmittelfrist in Lauf, so dass die Partei auch in der Revisionsinstanz weiterhin Partei bleibt, obwohl sie den Rechtsstreit schon seit dem zweiten Rechtszug nicht mehr selbst betreibt. Daher ist die für sie gesetzte Revisionsfrist auch für den Streithelfer maßgebend (BAG, aaO juris Rn. 4). Nichts anderes gilt für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
- 7
- Eine andere Entscheidung wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Streithelfer durch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts selbst beschwert ist. Das folgt schon daraus, dass diese Entscheidung nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht weitergehend angefochten werden kann als die Hauptsache. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht dementsprechend im Übrigen auch nur Zulassungsgründe hinsichtlich der Entscheidung in der Hauptsache geltend.
- 8
- 3. Die von ihrem Streithelfer geführte Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist damit unzulässig. Es handelt sich um einen nicht streitgenössischen Nebenintervenienten. Er hat die mit dem 20. Januar 2011 abgelaufene Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Berufungsurteils an die Kläger nicht gewahrt.
III.
- 9
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 30.11.2009 - 2 O 308/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.11.2010 - I-24 U 19/10 -
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(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß, Umbaumaßnahmen in der von der Klägerin gepachteten und an die Streithelferin der Beklagten weiterverpachteten Gaststätte rückgängig zu machen. Das Urteil wurde der Beklagten am 26. März 1999 und ihrer Streithelferin am 13. April 1999 zugestellt. Gegen dieses Urteil hat die Streithelferin am 14. Mai 1999 (einen Tag nach Christi Himmelfahrt) Berufung eingelegt und diese am 14. Juni 1999 begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Berufungsfrist sei nicht gewahrt. Da die Voraussetzungen einer streitgenössischen Nebenintervention (§ 69 ZPO) nichtgegeben seien, sei die Berufungsklägerin als unselbständige Streithelferin anzusehen und habe das Rechtsmittel deshalb nur innerhalb der für die unterstützte Hauptpartei laufenden Berufungsfrist von einem Monat seit Zustellung an diese einlegen können. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Streithelferin, der der Senat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt hat.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Streithelferin der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil die am 14. Mai 1999 eingelegte Berufung die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der - unselbständige - Streithelfer das Rechtsmittel der Berufung nur innerhalb der für die unterstützte Hauptpartei laufenden Berufungsfrist einlegen, die hier mit Zustellung des Urteils an die Beklagte am 26. März 1999 zu laufen begann. Nur wenn der Nebenintervenient gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei gilt, beginnt die Frist für sein Rechtsmittel mit der Zustellung der Entscheidung an ihn und nicht bereits mit der früheren Zustellung an die Hauptpartei (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1997 - IV ZR 137/96 - NJW-RR 1997, 919 m.N.).Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer streitgenössischen Nebenintervention der Beschwerdeführerin zutreffend verneint. Eine streitgenössische Nebenintervention setzt gemäß § 69 ZPO voraus , daß nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder des Prozeßrechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozeß erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 92, 275, 276 f.). Das ist der Fall, wenn zwischen dem Streithelfer und dem Gegner der von ihm unterstützen Hauptpartei ein Rechtsverhältnis besteht, auf das sich die Rechtskraft der Entscheidung auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1997 aaO). Hingegen genügt es nicht, daß Rechte oder Verbindlichkeiten des Nebenintervenienten durch Rechte oder Verbindlichkeiten der Parteien bedingt oder in anderer Weise mittelbar von der Entscheidung des Hauptprozesses abhängig sind (vgl. MKZPO /Schilken 2. Aufl. § 69 Rdn. 4 m.N.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht 15. Aufl. § 50 VI 1). Erst recht genügt nicht der Umstand, daß der Nebenintervenient überhaupt im Verfahren als Streithelfer einer Partei aufgetreten ist, weil andernfalls die Regelung des § 69 ZPO sinnlos wäre. 1. Durch die von der Beklagten vorgenommene Unterverpachtung der Gaststätte sind vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin als Hauptverpächterin und der Streithelferin der Beklagten als Unterpächterin nicht begründet worden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Herausgabeanspruch des Hauptverpächters aus §§ 581 Abs. 2, 556 Abs. 1 BGB gemäß § 556 Abs. 3 BGB auch gegenüber dem Unterpächter geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 79, 232, 235; Emmerich/Sonnenschein, Miete 7. Aufl. § 549 BGB Rdn. 27; Staudinger/Sonnenschein BGB [1995] § 556 Rdn. 51 m.w.N.). Nach § 425 Abs. 2 BGB wirkt das gegen einen der Gesamtschuldner ergangene Ur-
teil grundsätzlich nicht gegenüber dem anderen (vgl. auch BayObLG NJW-RR 1987, 1423); verklagt der Vermieter den Mieter und den Untermieter zusammen , sind diese nur einfache Streitgenossen (vgl. Kossoulis, Beiträge zur modernen Rechtskraftlehre [1986] S. 168). Ohne Erfolg macht die sofortige Beschwerde insoweit unter Berufung auf AG Hamburg NJW-RR 1992, 1487 geltend, die Rechtskraft eines vom Vermieter gegen den Mieter erstrittenen Räumungsurteils erstrecke sich auch auf den Untermieter. Es bedarf indes keiner Entscheidung, ob die materielle Abhängigkeit des Besitzrechts des Untermieters von der Rechtsstellung des Hauptmieters zur Folge hat, daß der Untermieter gegenüber dem aus § 556 Abs. 3 BGB gegen ihn vorgehenden Hauptmieter die Beendigung des Hauptmietvertrages wegen der Tatbestandswirkung des Urteils nicht mehr bestreiten kann, wenn diese nach dem gegen den Hauptmieter erstrittenen Räumungsurteil feststeht (zum Meinungsstand vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. § 325 Rdn. 38). Auf diese Frage kommt es schon deshalb nicht an, weil die Klägerin keinen Räumungstitel gegen die Beklagte erstritten hat, sondern ein Urteil, das diese zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des durch Umbauten veränderten Mietobjekts verpflichtet. Zwar entspricht die Herausgabepflicht des Untermieters aus § 556 Abs. 3 BGB inhaltlich weitgehend der Herausgabepflicht des Hauptmieters aus § 556 Abs. 1 BGB (vgl. Emmerich aaO § 556 Rdn. 31) und schließt daher regelmäßig auch die Verpflichtung ein, bauliche Ä nderungen und Einrichtungen, mit denen der Mieter oder Untermieter das Mietobjekt versehen hat, zu entfernen (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1966 - VIII ZR 148/64 - NJW 1966, 1409; Wolf/Eckert/ Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 8. Aufl. Rdn. 1357).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Wiederherstellung des früheren Zustandes aber nicht im Rahmen eines Rückgabeanspruchs nach beendetem Mietverhältnis verlangt, sondern während des weiterbestehenden Mietund Untermietverhältnisses unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen positiver Vertragsverletzung (§§ 249 Satz 1, 276, 549 Abs. 3 BGB). Die Rechtskraft eines Urteils, das einer solchen Klage des Vermieters gegen den Hauptmieter stattgibt, erstreckt sich schon deshalb nicht auf den Untermieter, weil zwischen diesem und dem Hauptvermieter keine vertraglichen Beziehungen bestehen, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch gegen den Untermieter begründen könnte. Eine dem § 556 Abs. 3 BGB vergleichbare Regelung , die eine gesamtschuldnerische Haftung des Untermieters für einen Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Hauptmieter zur Folge haben könnte, ist weder in § 549 Abs. 3 BGB noch sonst vorgesehen (vgl. Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Rdn. III A 1030). Aus dem gleichen Grund entfaltet die Rechtskraft einer zwischen den Hauptparteien ergangenen Entscheidung über einen rein obligatorischen Anspruch auch keine Wirkung auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter als Eigentümer und dem Untermieter als unmittelbarem Besitzer der Mietsache; insbesondere kann der Untermieter nicht als Rechtsnachfolger des Hauptmieters oder als Besitzer einer in Streit befangenen Sache im Sinne des § 325 ZPO angesehen werden (vgl. Berg, Anmerkung zu LG Karlsruhe, NJW 1953, 30; ebenso schon Planck, BGB Anm. 3 d zu § 556). 2. Ebenfalls ohne Erfolg beruft die sofortige Beschwerde sich darauf, daß das zwischen den Hauptparteien ergangene Urteil sich im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung auch auf die Streithelferin auswirke. Auch insoweit hat
das Oberlandesgericht die Voraussetzungen einer selbständigen Streithilfe zu Recht verneint. Aus dem ergangenen Urteil kann die Klägerin nicht gegen die Streithelferin vollstrecken (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Juli 1998 - XII ZR 185/98 - NZM 1998, 665; OLG Celle DGVZ 1988, 171, 172; Staudinger/Sonnenschein aaO § 556a Rdn. 76); ein Fall erweiterter Vollstreckbarkeit, wie sie etwa in §§ 729 und 740 ff. ZPO vorgesehen ist, liegt nicht vor. Durch die Zwangsvollstreckung aus dem von der Klägerin erstrittenen Titel gegen die Beklagte kann auch das Recht der Streithelferin zum unmittelbaren Besitz an der gepachteten Gaststätte ohne deren Einverständnis mit der von der Beklagten durchzuführenden Rückbaumaßnahme oder deren Ersatzvornahme nicht beeinträchtigt werden, solange die Klägerin keinen gesonderten Duldungstitel gegen die Streithelferin erwirkt hat (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462; OLG Frankfurt MDR 1983, 141; zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen nach §§ 541 a, 541 b BGB durch den Untermieter vgl. auch Schmidt/Futterer, Mietrecht 7. Aufl. § 541 b BGB Rdn. 198; Wolf/Eckert/Ball aaO Rdn. 1346). Der Ansicht der sofortigen Beschwerde, der Streitgegenstand einer solchen Klage auf Duldung sei mit jenem des vorliegenden Verfahrens identisch und beide Entscheidungen könnten nur einheitlich ergehen, vermag der Senat nicht zu folgen.
Blumenröhr Hahne Gerber Sprick Weber-Monecke
Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.
(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)