Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:290616BVIIZB4.15.0
bei uns veröffentlicht am29.06.2016
vorgehend
Amtsgericht Stendal, 7 M 1296/14, 24.10.2014
Landgericht Stendal, 25 T 208/14, 06.02.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 4/15
vom
29. Juni 2016
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Nachtarbeitszuschläge sind, soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber
steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gewährt werden, als Erschwerniszulagen im
Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.
BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - LG Stendal
AG Stendal
ECLI:DE:BGH:2016:290616BVIIZB4.15.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Borris
beschlossen:
Auf die Beschwerden der Gläubigerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Stendal vom 24. Oktober 2014 zu Ziffer 2. und der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 6. Februar 2015 teilweise aufgehoben. Ziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Stendal vom 24. Oktober 2014 wird wie folgt neu gefasst: Es wird bestimmt, dass Nachtarbeitszuschläge, soweit sie dem Schuldner steuerfrei im Sinne des § 3b EStG gewährt werden, gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind. Der Drittschuldner hat die einbehaltenen Beträge an den Schuldner auszuschütten. Im Übrigen wird der Antrag des Schuldners vom 7. Oktober 2014 zurückgewiesen. Die weitergehenden Beschwerden der Gläubigerin werden zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Gläubigerin zu tragen.

Gründe:

I.

1
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Amtsgerichts S. vom 19. November 2012, mit dem Unterhaltsforderungen der Gläubigerin gegen den Schuldner tituliert wurden. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 25. Juni 2014 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem Forderungen des Schuldners gegen seine Arbeitgeberin, die Drittschuldnerin, gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind.
2
Am 7. Oktober 2014 hat der Schuldner beantragt, die Pfändung von Nachtschichtzuschlägen gemäß § 850a Nr. 3 ZPO aufzuheben. Der Schuldner hat hierzu Verdienstbescheinigungen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er steuerfreie Nachtschichtzuschläge in Höhe von 25, 40 und 50 Prozent erhält. Nach Anhörung der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 unter Ziffer 2. die Nachtschichtzuschläge gemäß § 850a Nr. 3 ZPO für unpfändbar erklärt und angeordnet, dass die Drittschuldnerin die einbehaltenen Beträge an den Schuldner auszuschütten habe. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
3
Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Gläubigerin, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und den Antrag des Schuldners vom 7. Oktober 2014 zurückzuweisen.

II.

4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat nur in geringfügigem Umfang Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die vom Schuldner erzielten Nachtschichtzuschläge seien nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Mit dem Wortlaut der Norm sei nicht vereinbar, dass gewährte Zulagen für ungünstige Arbeitszeit von der Anwendung des § 850a Nr. 3 ZPO ausgenommen würden. Die Zulage verfolge wie auch die Zulage nach § 3 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV, BGBl. I 1998 S. 3497) den Zweck, dem betroffenen Arbeitnehmer /Beamten einen Ausgleich für die mit der Arbeitszeit verbundenen Belastungen zu gewähren. Insofern sei eine identische Behandlung in verwaltungsgerichtlicher und zivilgerichtlicher Rechtsprechung angezeigt. Betrachte man den Zweck der Nachtarbeitszuschläge, sei eine gewisse Ähnlichkeit zu den Zuschlägen für gefährliche Arbeit festzustellen. Durch die Nachtarbeit werde der Lebensrhythmus des Arbeitnehmers gestört, was ebenso gesundheitliche Folgen haben könne wie bestimmte gefährliche Arbeiten, für die eine besondere Zulage gewährt werde. Es sei auch nicht festzustellen, dass sich die gewährten Zuschläge außerhalb des Üblichen bewegten.
6
2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Überprüfung mit der Maßgabe stand, dass in Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - bestimmt wird, dass Nachtarbeitszuschläge, soweit sie dem Schuldner steuerfrei im Sinne des § 3b EStG gewährt werden, gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind.
7
a) Nach § 850a Nr. 3 ZPO sind unpfändbar Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen , das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
8
In der vollstreckungsrechtlichen Literatur wird ganz überwiegend bejaht, dass vom Arbeitgeber gewährte Nachtarbeitszuschläge als Erschwerniszulagen anzusehen und damit gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind (vgl. Musielak /Voit/Becker, ZPO, 13. Aufl., § 850a Rn. 5a; BeckOK ZPO/Riedel, Stand: 1. März 2016, § 850a Rn. 14; Hk-ZV/Meller-Hannich, 3. Aufl., § 850a ZPO Rn. 21; Hk-ZPO/Kemper, 6. Aufl., § 850a Rn. 5), zum Teil mit der Einschränkung , dass Nachtarbeitszuschläge nach § 850a Nr. 3 ZPO der Pfändung nur insoweit nicht unterliegen, als sie steuerfrei gewährt werden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850a Rn. 10; PG/Ahrens, ZPO, 8. Aufl., § 850a Rn. 12; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 37. Aufl., § 850a Rn. 4). Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, dass Zuschläge für Nachtarbeit § 850a Nr. 3 ZPO nicht unterfallen (vgl. Schuschke/Walker/Kessal-Wulf/Lorenz, ZPO, 6. Aufl., § 850a Rn. 9). Teilweise wird angenommen, dass Zuschläge für Nachtarbeit zwar grundsätzlich nicht gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar seien, hiervon jedoch eine Ausnahme zu machen sei, wenn der Zuschlag nicht nur einen Ausgleich für ungünstige Arbeitszeit darstelle, sondern eine mit der Nachtarbeit verbundene besondere Erschwernis der Arbeit ausgleichen solle (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850a Rn. 24; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 4. Aufl., § 850a Rn. 27; MünchKommZPO/Smid, 4. Aufl., § 850a Rn. 15; LAG Frankfurt am Main, DB 1989, 1732).
9
In der Rechtsprechung der Arbeits- und Verwaltungsgerichte wird verbreitet angenommen, dass Nachtarbeitszuschläge als Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO zu qualifizieren und daher unpfändbar seien (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Januar 2015 - 3 Sa 1335/14, juris Rn. 43 ff.: zu § 8 TVöD; OVG Lüneburg, Urteil vom 17. September 2009 - 5 ME 186/09, juris Rn. 3 ff.; VG Kassel, JurBüro 2013, 599, juris Rn. 17 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 11. Juni 2012 - 3 K 878/12, juris Rn. 18 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Mai 2012 - 13 K 5526/10, juris Rn. 22 ff.; jeweils zu § 3 EZulV; so auch LG Hannover, Beschluss vom 21. März 2012 - 11 T 6/12, juris Rn. 10 ff.).
10
b) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass Nachtarbeitszuschläge, soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gewährt werden, als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind.
11
aa) Aus dem Wortlaut des § 850a Nr. 3 ZPO ergibt sich nicht eindeutig, ob Zuschläge für Nachtarbeit als "Erschwerniszulagen" zu qualifizieren sind.
12
bb) Nach früherem Verständnis wurden Zuschläge für Nachtarbeit überwiegend als pfändbar angesehen. § 850a ZPO, der durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) eingeführt worden ist, ersetzte § 3 Nr. 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen vom 30. Oktober 1940 (Lohnpfändungsverordnung) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen vom 22. April 1952 (BGBl. I S. 247), die mit Einführung des insoweit wortgleichen § 850a Nr. 3 ZPO aufgehoben wurde (vgl. Art. 5 Nr. 18 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953). In einem Bescheid vom 13. August 1952 hat der Bundesminister der Justiz den Begriff der Schmutz- und Erschwerniszulagen im Sinne des § 3 Nr. 3 Lohnpfändungsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit dahin erläutert, dass darunter nur solche Lohnzuschläge zu verstehen seien, die zur Abgeltung einer durch die Eigentümlichkeit der Arbeit verursachten Erschwernis gewährt würden. Dazu gehörten Zuschläge für Hitze-, Wasser-, Säure-, Staub-, Schacht- und Tunnel-, Druckluft- und Tauchersowie Stacheldrahtarbeiten. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit hingegen könnten nicht als Erschwerniszulagen angesehen werden (vgl. BB 1952, 859). Danach wären Zuschläge für Nachtarbeit nur dann gemäß § 850a Nr. 3 ZPO als Nachfolgeregelung zu § 3 Nr. 3 Lohnpfändungsverordnung unpfändbar , wenn mit ihnen besondere Erschwernisse der Nachtarbeit ausgeglichen würden (vgl. in diesem Sinne Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850a Rn. 24; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 4. Aufl., § 850a Rn. 27; MünchKommZPO /Smid, 4. Aufl., § 850a Rn. 15; LAG Frankfurt am Main, DB 1989, 1732).
13
cc) In Anbetracht des Umstands, dass sich aufgrund neuerer Erkenntnisse , die sich auch in der Rechtsetzung der Europäischen Union niedergeschlagen haben, die Auffassung durchgesetzt hat, dass lange Nachtarbeitszeiten für die Gesundheit der Arbeitnehmer generell nachteilig sind und Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit der Arbeitnehmer erfordern (vgl. Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L 299 vom 18. November 2003, S. 9 ff., Erwägungsgrund 7; Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L 307 vom 13. Dezember 1993, S. 18 ff., Erwägungsgründe), hält es der Senat in Übereinstimmung mit der arbeits- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Januar 2015 - 3 Sa 1335/14, juris: zu § 8 TVöD; OVG Lüneburg, Urteil vom 17. September 2009 - 5 ME 186/09, juris; VG Kassel, JurBüro 2013, 599; VG Stuttgart, Urteil vom 11. Juni 2012 - 3 K 878/12, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Mai 2012 - 13 K 5526/10, juris: zu § 3 EZulV) nicht für gerechtfertigt, für Nachtarbeit gewährte Zuschläge zum Grundgehalt nur dann nach § 850a Nr. 3 ZPO als Erschwerniszulagen von der Pfändbarkeit auszunehmen, wenn mit der Leistung der Nachtarbeit besondere, über die Lage der Arbeitszeit zur Nachtzeit hinausgehende Erschwernisse verbunden sind. Vielmehr stellt die Leistung von Arbeit zur Nachtzeit eine generell mit gesundheitlichen Risiken für den Schuldner verbundene Erschwernis seiner Arbeit dar, die es rechtfertigt, zur Abgeltung dieser Erschwernis gezahlte Nachtarbeitszuschläge als nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Erschwerniszulagen zu qualifizieren, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
14
Als Anhaltspunkt für den üblichen Rahmen gewährter Nachtarbeitszuschläge kann dabei § 3b EStG herangezogen werden, wonach Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, in bestimmtem Umfang steuerfrei sind (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850a Rn. 10; PG/Ahrens, ZPO, 8. Aufl., § 850a Rn. 12; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 37. Aufl., § 850a Rn. 4). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es nach dem Wortlaut des § 850a Nr. 3 ZPO dagegen nicht darauf an, ob die Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen für die vom Schuldner ausgeübte Tätigkeit üblich ist.
15
c) Nach den vorstehenden Grundsätzen sind die dem Schuldner von der Drittschuldnerin gezahlten Nachtarbeitszuschläge gemäß § 850a Nr. 3 ZPO insoweit unpfändbar, als sie ihm von der Drittschuldnerin steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gezahlt werden. Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen handelt es sich bei den dem Schuldner ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen gewährten Nachtarbeitszuschlägen um steuerfrei gewährte Zuschläge im Sinne des § 3b EStG in Höhe von 25, 40 und 50 Prozent. Der Schuldner kann den Nachweis, dass ihm von der Drittschuldnerin steuerfreie Nachtarbeitszuschläge gewährt werden, im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens grundsätzlich durch Vorlage seiner Gehaltsabrechnungen führen. Die Gläubigerin hat demgegenüber keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden oder an ihrem Inhalt ergeben.

III.

16
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Eick Kartzke Graßnack Sacher Borris
Vorinstanzen:
AG Stendal, Entscheidung vom 24.10.2014 - 7 M 1296/14 -
LG Stendal, Entscheidung vom 06.02.2015 - 25 T 208/14 -

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Unpfändbar sind1.zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;2.die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereigni

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(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Ze

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Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,
2.
an Samstagen nach 13.00 Uhr,
3.
an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
4.
an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen.

(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.

(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

Tenor

Der Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 05.09.2011 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.11.2004 bis 16.09.2010 Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschichtdienst in Höhe von insgesamt 4.208,08 EUR zu bezahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist als Beamter bei der Bundespolizeiinspektion Stuttgart tätig.
Mit Schreiben vom 22.09.2004 teilte Rechtsanwalt H. aus W. dem Bundesamt für Finanzen mit, gemäß dem in Kopie beigefügten Beschluss des Amtsgerichts S. vom 16.09.2004 sei über das Vermögen des Klägers das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und er zum Treuhänder bestellt worden. Der Kläger habe seine pfändbaren Forderungen auf Dienstbezüge gemäß § 287 Abs. 2 InsO an ihn als Treuhänder abgetreten. Ab sofort sei der monatlich pfändbare Betrag auf das nachfolgend bezeichnete Insolvenzsonderkonto anzuweisen.
Ab dem Zahlmonat November 2004 bis zur Erledigung der Lohnabtretung mit Ende der Wohlverhaltensphase am 16.09.2010 überwies die Beklagte Teile der Bezüge des Klägers auf das Treuhandkonto. Hierin war ein auf Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und Wechselschichtdienst entfallender Betrag von insgesamt 4.208,08 EUR enthalten.
Mit Schreiben vom 13.07.2011, das beim Bundesverwaltungsamt am 03.08.2011 einging, erhob der Kläger Widerspruch gegen die Berechnung der pfändbaren Beträge und führte aus, er habe im September 2010 in einer Zeitschrift gelesen, dass die Wechselschichtzulage und der Ausgleich für Dienst zu ungünstigen Zeiten zu den in § 850 a Nr. 3 ZPO aufgeführten unpfändbaren Bezügen gehörten. Die Beklagte habe deshalb regelmäßig zu viel an den Insolvenzverwalter abgeführt und diesen finanziellen Schaden wolle er nun gemäß § 823 Abs. 1 BGB ersetzt bekommen.
Das Bundesverwaltungsamt wies mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2011 - zugestellt am 13.09.2012 - den Widerspruch zurück und führte aus, zwar habe das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einer Einzelfallentscheidung vom 17.09.2009 die Pfändbarkeit von Wechselschichtzulagen und Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten verneint; das Bundesverwaltungsamt sei aber aufgrund einer Weisung des Bundesinnenministeriums gehalten, bis zu einer höchstrichterlichen Klärung an der bisherigen Verfahrensweise festzuhalten. Eine Änderung individueller Berechnungen pfändbarer Beträge könne somit ausschließlich durch Änderungsbeschluss beim jeweils zuständigen Gericht erwirkt werden. Ein solcher durch den Kläger zu beantragender Beschluss liege jedoch nicht vor. Ohne dass es hierauf noch ankäme, bleibe festzustellen, dass Ansprüche aus den Jahren 2004 bis 2007 ohnehin verjährt seien.
Der Kläger hat am 12.10.2011 entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung Zahlungsklage beim Verwaltungsgericht W. erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.02.2012 wegen des dienstlichen Wohnsitzes des Klägers in Stuttgart an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen.
Der Kläger trägt vor, nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 17.09.2009 seien Erschwerniszulagen unabhängig vom Grund der Erschwernis nicht pfändbar. Die Beklagte habe diese Bezügebestandteile somit zu Unrecht auf das Treuhandkonto überwiesen. Ihm sei dadurch kein Vorteil entstanden, da der Schuldenbereinigungsplan im Insolvenzverfahren auch ohne die Berücksichtigung der streitgegenständlichen Zulagen angenommen worden wäre. Den Anspruch stütze er auf alle in Frage kommenden Rechtsgründe und insbesondere auf den Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 BGB. Auf Verjährung könne sich die Beklagte nicht berufen, da insoweit gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB die Zehnjahresfrist gelte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 05.09.2011 zu verurteilen, an ihn die streitigen Erschwerniszuschläge in Höhe von 4.208,08 EUR zu bezahlen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie ist der Auffassung, bei der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg handele es sich um eine Einzelfallentscheidung, die nicht bindend sei. In den Kommentierungen zur Zivilprozessordnung werde überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine Erschwerniszulage nur dann gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar sei, wenn sie nicht nur dazu diene, einen Ausgleich für die ungünstige oder unbequeme Lage der Arbeit zu schaffen, sondern darüber hinaus das Ziel verfolge, ein Erschwernis abzugelten, die durch die Art der Arbeit verursacht werde. Zu den in § 850 a Nr. 3 ZPO genannten unpfändbaren Erschwerniszulagen gehörten danach nur solche Leistungen, die zur Abgeltung einer durch die Eigentümlichkeit der Arbeit verursachten Erschwernis gewährt würden. Hierzu zählten Zuschläge für Arbeiten in Hitze, mit Säure, bei Staubentwicklung, in Tunnels, Taucherarbeiten oder andere Arbeiten unter Druckluft oder Stacheldrahtarbeiten. Für Wechselschichtzulagen sowie für die Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten träfe das nicht zu. Im Übrigen werde für den Zeitraum 2004 bis 2007 die Einrede der Verjährung erhoben. Für das Bestehen einer zehnjährigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB fehle es an einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung. Außerdem sei dem Kläger kein Schaden entstanden, da die abgeführten Beträge dazu beigetragen hätten, dass der Schuldenbereinigungsplan im Insolvenzverfahren angenommen worden und dem Kläger letztendlich Restschuldbefreiung erteilt worden sei.
13 
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Bundesverwaltungsamts und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und begründet.
16 
Entgegen der Auffassung des Klägers kann er die Klage weder auf Schadenersatzansprüche noch auf die von seinem Prozessbevollmächtigten ohne jede Begründung genannte Vorschrift des § 812 BGB stützen. Ein auf die Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG, § 78 BBG) gestützter Schadensersatzanspruch (vgl. hierzu Schellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl., § 9 Rdnr. 57 ff.) scheidet aus, weil der Beklagten kein Verschulden vorgeworfen werden kann. Die Frage, ob die streitigen Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998, BGBl. I 3497, mit späteren Änderungen - EZulV -) und Wechselschichtdienst (§ 20 EZulV) unter die unpfändbaren Bezüge nach § 850 a Nr. 3 ZPO fallen und deshalb gemäß § 11 Abs. 1 BBesG vom Beamten nicht abgetreten werden können, ist streitig (vgl. den Überblick über den Meinungsstand im Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.09.2009 - 5 ME 186/09 -, NVwZ-RR 2010, 75, sowie einerseits Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, A II/1 § 11 BBesG Rdnr. 84, und BeckOKZPO, § 850 a Rdnr. 14, sowie andererseits Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 850 a Rdnr. 5, und MünchKommZPO, 3. Aufl., § 850 a Rdnr. 15). Bei zweifelhafter Rechtslage scheidet ein Rechtsanwendungsverschulden jedoch aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt in einer zwar objektiv unrichtigen, aber nach sorgfältiger Prüfung vorgenommenen Anwendung einer Vorschrift, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, kein Verschulden des sachbearbeitenden Beamten und des für diesen eintretenden Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1977 - II C 71.73 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 84). Für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auch nicht ansatzweise dargelegt, weshalb er die Beklagte ungerechtfertigt bereichert sieht.
17 
Der Kläger kann seinen Anspruch aber auf den Besoldungsanspruch nach §§ 3, 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG stützen, denn die Beklagte hat hinsichtlich der streitigen Erschwerniszuschläge diesen Anspruch nicht durch die Überweisung der Bezüge auf das Konto des vom Insolvenzgericht bestellten Treuhänders erfüllt.
18 
Das Gericht folgt der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg im Beschluss vom 17.09.2009 (a.a.O.), wonach die Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und Wechselschichtdienst gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat hierzu ausgeführt:
19 
„Zutreffend ist, dass in den Kommentierungen zur Zivilprozessordnung überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass eine Erschwerniszulage nur dann gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar ist, wenn sie nicht nur dazu dient, einen Ausgleich für die ungünstige oder unbequeme Lage der Arbeit zu schaffen, sondern darüber hinaus das Ziel verfolgt, eine Erschwernis abzugelten, die durch die Art der Arbeit verursacht wird (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 850 a Rn 10; Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 850 a Rn 10; Münchener Kommentar, 2. Aufl. 2001, § 850 a Rn 15; Musielak, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 850 a Rn 5; Stein-Jonas, ZPO, 20. Aufl. 1986, § 850 a Rn 25; Wieczorek/Schütze, ZPO, 2. Aufl. 1981, § 850 a Anm. B III b). Die Kommentierungen verweisen insoweit teilweise und ohne nähere Begründung auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 25. November 1988 (- 13 Sa 359/88 -, DB 1989, 1732), in dem diese Rechtsauffassung - ebenfalls ohne nähere Begründung - vertreten worden ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, a. a. O.; Zöller, a. a. O.; Musielak, a. a. O.). Teilweise verweisen die Kommentierungen zusätzlich (so Zöller, a. a. O.) oder ausschließlich (so Münchener Kommentar, a. a. O.; Stein/Jonas, a. a. O.) auf einen Bescheid des Bundesministers der Justiz vom 13. August 1952 (- 3742 - 13 281/52 -). In diesem Bescheid soll der Bundesminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit ausweislich eines in der Zeitschrift "Der Betriebs-Berater" (Jahrgang 1952 S. 859) enthaltenen Hinweises den Begriff der Schmutz- und Erschwerniszulagen im Sinne des § 3 Nr. 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen - Lohnpfändungsverordnung 1940 - vom 30. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1451) in der Fassung des Gesetzes vom 22. April 1952 (BGBl. I S. 247) dahin erläutert haben, dass "darunter nur solche Lohnzuschläge zu verstehen sind, die zur Abgeltung einer durch die Eigentümlichkeit der Arbeit verursachten Erschwernis gewährt werden." Dazu sollen "Zuschläge für Hitze-, Wasser-, Säure-, Staub-, Schacht- und Tunnel-, Druckluft- und Taucher- sowie Stacheldrahtarbeit" gehören. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sollen hingegen nicht als Erschwerniszulagen angesehen werden können. Diese Auffassung entspreche, so die Veröffentlichung, "auch der tariflichen Praxis, die Erschwerniszulagen von Nacht-, Sonn- und Feiertags- und ähnlichen Zuschlägen klar unterscheidet."
20 
In der Kommentierung von Thomas/Putzo zur Zivilprozessordnung (28. Aufl. 2007, § 850 a Rn 4) werden dagegen nicht bestimmte Erschwerniszulagen von der Anwendbarkeit des § 850 a Nr. 3 ZPO ausgenommen. Eine dahingehende Einschränkung ist auch nicht in der Kommentierung von Saenger zur Zivilprozessordnung (2. Aufl. 2007, § 850 a Rn 5) vorgenommen worden. Dort heißt es vielmehr, der Arbeitgeber zahle diese Beträge zum Ausgleich für tatsächliche Aufwendungen des Arbeitnehmers oder dafür, dass dieser besonders unangenehme Tätigkeiten für ihn ausübe.
21 
In den Kommentierungen zum Bundesbesoldungsgesetz wird zwischen den verschiedenen Erschwerniszulagen, die in der gemäß § 47 BBesG erlassenen Erschwerniszulagenverordnung geregelt worden sind, differenziert. In dem Kommentar von Schwegmann/ Summer zum Bundesbesoldungsgesetz (Stand: Mai 2009) wird die Auffassung vertreten, Erschwerniszulagen nach § 47 BBesG seien mit Ausnahme der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Die gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbaren Erschwerniszulagen werden in der Kommentierung als "Erschwerniszulagen im engeren Sinne" bezeichnet. Eine solche Differenzierung findet sich auch in der Kommentierung von Kümmel/Pohl (Besoldungsrecht Niedersachsens, Stand: Juni 2009). Danach sei der Begriff der Erschwerniszulage nach § 850 a Nr. 3 ZPO enger zu verstehen als nach der Erschwerniszulagenverordnung. Nach der Zivilprozessordnung seien Erschwerniszulagen Entschädigungen für eine in der Arbeit, nicht aber in der Arbeitszeit begründete Erschwernis (vgl. Kümmel/Pohl, a. a. O., § 47 BBesG Rn 22). Unter Bezugnahme auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 25. November 1988 (a. a. O.) heißt es insoweit in der Kommentierung von Kümmel/Pohl (a. a. O.), Sonn-, Feiertags- und Nachtzulagen zählten nicht zu den Erschwerniszulagen im Sinne des § 850 a Nr. 3 ZPO. Die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gehöre danach zu den pfändbaren Bezügen. Anders seien dagegen die Zulage für Wechselschichtdienst und für Schicht-dienst zu beurteilen, da diese Zulagen auch dem Umstand Rechnung trügen, dass die Arbeit in wechselnden Schichten mit besonderen Erschwernissen verbunden sei (vgl. Kümmel/Pohl, a. a. O.).
22 
Bei Zugrundelegung der Kommentierungen von Schwegmann/Summer und Kümmel/Pohl (a. a. O.), die der Antragsgegner nicht in seine Überlegungen einbezogen hat, wäre somit zumindest die Wechselschichtzulage, die der Antragsteller monatlich gemäß § 20 Abs. 1 EZulV bezieht, gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar.
23 
Der Senat hält jedoch nicht nur die Wechselschichtzulage, sondern darüber hinaus auch die auf § 3 EZulV beruhende Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten für unpfändbar. Nach der Überzeugung des Senats ist es nicht zulässig, diese Erschwerniszulagen von dem Anwendungsbereich des § 850 a Nr. 3 ZPO auszunehmen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, spricht schon der Wortlaut des § 850 a Nr. 3 ZPO gegen eine Differenzierung zwischen verschiedenen Erschwerniszulagen, da die Vorschrift ausdrücklich neben Erschwerniszulagen noch Gefahrenzulagen und Schmutzzulagen anführt, die aber gerade an die Art der ausgeübten - gefährlichen oder schmutzigen - Tätigkeit anknüpfen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich für unpfändbare Erschwerniszulagen so gut wie kein Anwendungsbereich mehr finden würde, wenn im Rahmen des § 850 a Nr. 3 ZPO an die Art der ausgeübten Tätigkeit angeknüpft würde.
24 
Auch die Entstehungsgeschichte des § 850 a Nr. 3 ZPO lässt es nicht zu, Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung von dem Anwendungsbereich des § 850 a Nr. 3 ZPO auszunehmen. Die Vorschrift des § 850 a ZPO ist durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) in die Zivilprozessordnung eingefügt worden. Dem Gesetz liegt der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. April 1952 (BT-Drucks. 1/3284 S. 1 ff.) zugrunde. In dem Gesetzentwurf finden sich keinerlei Hinweise dahingehend, dass der Gesetzgeber den eindeutig gewählten Begriff der "Erschwerniszulagen" nicht umfassend, sondern - wie einige der genannten Kommentierungen ohne Auseinandersetzung mit den Gesetzgebungsmaterialien mutmaßen - in einem engeren, zivilprozessualen Sinne verstanden wissen wollte. Dahingehende Anhaltspunkte finden sich auch nicht in der Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Februar 1952 zu dem genannten Gesetzentwurf (vgl. Anlage 2 zum Gesetzentwurf vom 5.4.1952, a. a. O.). Falls der Gesetzgeber beabsichtigt gehabt hätte, im Rahmen der neu geschaffenen Vorschrift des § 850 a Nr. 3 ZPO bestimmte Erschwerniszulagen von dem Begriff der Erschwerniszulagen auszunehmen, hätte es nahe gelegen, dies in den Gesetzgebungsmaterialien deutlich zu machen. Das ist indes nicht geschehen (vgl. dazu auch Seite 20 des Gesetzentwurfs vom 5.4.1952, a. a. O.).
25 
Die Versuche des Antragsgegners, zur Stützung der von ihm vertretenen Rechtsauffassung den Bescheid des Bundesministers der Justiz vom 13. August 1952 (a. a. O.), die Lohnpfändungsverordnung 1940 vom 30. Oktober 1940 (a. a. O.) oder gar den Erlass des Reichspostministeriums vom 22. April 1926 - IV/VI Q 131 - heranzuziehen, führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nach der Überzeugung des Senats ist insoweit neben der schon geschilderten Entstehungsgeschichte des § 850 a Nr. 3 ZPO von wesentlicher Bedeutung, dass die Bundesregierung in Art. 1 Nr. 12 des Gesetzentwurfs vom 5. April 1952 (a. a. O.) die Änderung des § 3 Nr. 3 der Lohnpfändungsverordnung 1940 übernommen hat, die als Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen vom 22. April 1952 (BGBl. I S. 247) beschlossen worden sind. Mit der vorgenannten Änderung des § 3 Nr. 3 der Lohnpfändungsverordnung 1940 war ein Änderungsvorschlag des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem genannten Gesetz vom 22. April 1952 (a. a. O.) aufgegriffen worden (vgl. Anlage 2 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen vom 7.12.1951, BT-Drucks. 1/2917 S. 5). Danach sollten nicht nur Gefahrenzulagen, sondern auch Schmutz- und Erschwerniszulagen zu unpfändbaren Bezügen erklärt werden. Der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht des Deutschen Bundestages, der dem Änderungsvorschlag des Bundesrates zugestimmt hatte (vgl. den mündlichen Bericht des genannten Ausschusses vom 18.3.1952, BT-Drucks. 1/3209 S. 1 ff.), hatte diese Neuregelung ausdrücklich zu den "nicht sehr bedeutenden Erweiterungen" des Gesetzes in Bezug auf den Pfändungsschutz gezählt (vgl. Protokoll der 201. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 26.3.1952, Stenographische Berichte der 1. Wahlperiode des Deutschen Bundestages Band 11 S. 8637, 8666). Auch vor diesem Hintergrund erscheint eine Argumentation mit dem zuvor maßgeblich gewesenen Rechtszustand zweifelhaft. Die Auslegung muss sich vielmehr von der Frage nach der inneren Berechtigung der Gewährung von Pfändungsschutz leiten lassen. Diese Berechtigung aber bejaht der Senat auch für die hier streitigen Erschwerniszulagen.“
26 
Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Die streitigen Zulagen unterliegen deshalb dem Abtretungsverbot des § 11 Abs. 1 BBesG (ebenso Schwegmann/Summer, a.a.O., und BeckOKZPO, a.a.O.). Die Beklagte hätte deshalb nur die Besoldungsteile an den Treuhänder zahlen dürfen, die der Pfändung unterliegen. Die Sonderkonstellation eines Pfändungsschutzes, der erst durch eine gestaltende gerichtliche Entscheidung realisiert wird und ohne diese Entscheidung für die Besoldungsdienststelle irrelevant ist (vgl. BAG, Urt. v. 06.02.1991 - 4 AZR 348/90 -, BAGE 67, 193, und Schwegmann/Summer, a.a.O., § 11 BBesG Rdnr. 24 zum Fall einer Änderung des unpfändbaren Betrages durch das Vollstreckungsgericht gemäß § 850 f ZPO) ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die objektiv rechtswidrige, weil durch die Abtretung nicht gedeckte Überweisung der Erschwerniszulagen an den Treuhänder führt dazu, dass eine Leistung mit befreiender Wirkung an den vermeintlichen Zessionar ausscheidet und die Bezügeforderung des Klägers weiterhin Bestand hat. Das Risiko für die objektiv fehlerhafte Auslegung des § 850 a Nr. 3 ZPO trägt die Beklagte. Für sie kommt lediglich ein Bereicherungsanspruch gegen den Treuhänder bzw. die Insolvenzschuldner im Sinne von § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO in Betracht (vgl. MünchKommBGB, 6. Auflage, § 398 Rdnr. 96 und § 409 Rdnr. 1 m.w.N.).
27 
Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Der Besoldungsanspruch des Klägers unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren des § 195 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch auf Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 ff EZulV) und für Wechselschichtdienst (§ 20 EZulV) sind in den jeweiligen Monaten entstanden, in denen ihre Voraussetzungen vorlagen. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der Zeitraum der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Grundsätzlich ist anerkannt, dass diese Kenntnis aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit eine zutreffende rechtliche Würdigung der tatsächlichen Umstände nicht voraussetzt. Anders ist es jedoch, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn und tritt der Verjährungsbeginn erst dann ein, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich ist, d. h. bei unklarer Rechtslage im Zeitpunkt deren Klärung (vgl. BGH, Urteile vom 23.09.2008 -XI ZR 262/07 -, NJW-RR 2009, 547, und Beschl. v. 19.03.2008 - III ZR 220/07 -, NJW-RR 2008, 1237; MünchKommBGB, 6. Aufl., § 199 Rdnr. 25). Wie ausgeführt, hat (auch) für den Kläger hinsichtlich der Frage der Pfändbarkeit der streitigen Zuschläge eine solche unklare Rechtslage bestanden. Es kann offenbleiben, ob insoweit bereits durch den in einem Eilverfahren ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg eine hinreichende Klärung erfolgt ist oder ob dies erst nach einer höchstrichterlichen Klärung in einem Hauptsacheverfahren der Fall sein wird. Denn auch wenn man zugunsten der Beklagten von einer Klärung bereits im Jahr 2009 ausginge, hätte der Lauf der Verjährungsfrist gemäß §§ 199 Abs. 1 BGB erst zum 01.01.2010 begonnen und wäre die dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB bewirkenden Erhebung des Widerspruchs durch den Kläger nicht abgelaufen gewesen.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Berufung zugelassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und begründet.
16 
Entgegen der Auffassung des Klägers kann er die Klage weder auf Schadenersatzansprüche noch auf die von seinem Prozessbevollmächtigten ohne jede Begründung genannte Vorschrift des § 812 BGB stützen. Ein auf die Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG, § 78 BBG) gestützter Schadensersatzanspruch (vgl. hierzu Schellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl., § 9 Rdnr. 57 ff.) scheidet aus, weil der Beklagten kein Verschulden vorgeworfen werden kann. Die Frage, ob die streitigen Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998, BGBl. I 3497, mit späteren Änderungen - EZulV -) und Wechselschichtdienst (§ 20 EZulV) unter die unpfändbaren Bezüge nach § 850 a Nr. 3 ZPO fallen und deshalb gemäß § 11 Abs. 1 BBesG vom Beamten nicht abgetreten werden können, ist streitig (vgl. den Überblick über den Meinungsstand im Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.09.2009 - 5 ME 186/09 -, NVwZ-RR 2010, 75, sowie einerseits Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, A II/1 § 11 BBesG Rdnr. 84, und BeckOKZPO, § 850 a Rdnr. 14, sowie andererseits Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 850 a Rdnr. 5, und MünchKommZPO, 3. Aufl., § 850 a Rdnr. 15). Bei zweifelhafter Rechtslage scheidet ein Rechtsanwendungsverschulden jedoch aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt in einer zwar objektiv unrichtigen, aber nach sorgfältiger Prüfung vorgenommenen Anwendung einer Vorschrift, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, kein Verschulden des sachbearbeitenden Beamten und des für diesen eintretenden Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1977 - II C 71.73 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 84). Für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auch nicht ansatzweise dargelegt, weshalb er die Beklagte ungerechtfertigt bereichert sieht.
17 
Der Kläger kann seinen Anspruch aber auf den Besoldungsanspruch nach §§ 3, 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG stützen, denn die Beklagte hat hinsichtlich der streitigen Erschwerniszuschläge diesen Anspruch nicht durch die Überweisung der Bezüge auf das Konto des vom Insolvenzgericht bestellten Treuhänders erfüllt.
18 
Das Gericht folgt der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg im Beschluss vom 17.09.2009 (a.a.O.), wonach die Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und Wechselschichtdienst gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat hierzu ausgeführt:
19 
„Zutreffend ist, dass in den Kommentierungen zur Zivilprozessordnung überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass eine Erschwerniszulage nur dann gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar ist, wenn sie nicht nur dazu dient, einen Ausgleich für die ungünstige oder unbequeme Lage der Arbeit zu schaffen, sondern darüber hinaus das Ziel verfolgt, eine Erschwernis abzugelten, die durch die Art der Arbeit verursacht wird (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 850 a Rn 10; Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 850 a Rn 10; Münchener Kommentar, 2. Aufl. 2001, § 850 a Rn 15; Musielak, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 850 a Rn 5; Stein-Jonas, ZPO, 20. Aufl. 1986, § 850 a Rn 25; Wieczorek/Schütze, ZPO, 2. Aufl. 1981, § 850 a Anm. B III b). Die Kommentierungen verweisen insoweit teilweise und ohne nähere Begründung auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 25. November 1988 (- 13 Sa 359/88 -, DB 1989, 1732), in dem diese Rechtsauffassung - ebenfalls ohne nähere Begründung - vertreten worden ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, a. a. O.; Zöller, a. a. O.; Musielak, a. a. O.). Teilweise verweisen die Kommentierungen zusätzlich (so Zöller, a. a. O.) oder ausschließlich (so Münchener Kommentar, a. a. O.; Stein/Jonas, a. a. O.) auf einen Bescheid des Bundesministers der Justiz vom 13. August 1952 (- 3742 - 13 281/52 -). In diesem Bescheid soll der Bundesminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit ausweislich eines in der Zeitschrift "Der Betriebs-Berater" (Jahrgang 1952 S. 859) enthaltenen Hinweises den Begriff der Schmutz- und Erschwerniszulagen im Sinne des § 3 Nr. 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen - Lohnpfändungsverordnung 1940 - vom 30. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1451) in der Fassung des Gesetzes vom 22. April 1952 (BGBl. I S. 247) dahin erläutert haben, dass "darunter nur solche Lohnzuschläge zu verstehen sind, die zur Abgeltung einer durch die Eigentümlichkeit der Arbeit verursachten Erschwernis gewährt werden." Dazu sollen "Zuschläge für Hitze-, Wasser-, Säure-, Staub-, Schacht- und Tunnel-, Druckluft- und Taucher- sowie Stacheldrahtarbeit" gehören. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sollen hingegen nicht als Erschwerniszulagen angesehen werden können. Diese Auffassung entspreche, so die Veröffentlichung, "auch der tariflichen Praxis, die Erschwerniszulagen von Nacht-, Sonn- und Feiertags- und ähnlichen Zuschlägen klar unterscheidet."
20 
In der Kommentierung von Thomas/Putzo zur Zivilprozessordnung (28. Aufl. 2007, § 850 a Rn 4) werden dagegen nicht bestimmte Erschwerniszulagen von der Anwendbarkeit des § 850 a Nr. 3 ZPO ausgenommen. Eine dahingehende Einschränkung ist auch nicht in der Kommentierung von Saenger zur Zivilprozessordnung (2. Aufl. 2007, § 850 a Rn 5) vorgenommen worden. Dort heißt es vielmehr, der Arbeitgeber zahle diese Beträge zum Ausgleich für tatsächliche Aufwendungen des Arbeitnehmers oder dafür, dass dieser besonders unangenehme Tätigkeiten für ihn ausübe.
21 
In den Kommentierungen zum Bundesbesoldungsgesetz wird zwischen den verschiedenen Erschwerniszulagen, die in der gemäß § 47 BBesG erlassenen Erschwerniszulagenverordnung geregelt worden sind, differenziert. In dem Kommentar von Schwegmann/ Summer zum Bundesbesoldungsgesetz (Stand: Mai 2009) wird die Auffassung vertreten, Erschwerniszulagen nach § 47 BBesG seien mit Ausnahme der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Die gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbaren Erschwerniszulagen werden in der Kommentierung als "Erschwerniszulagen im engeren Sinne" bezeichnet. Eine solche Differenzierung findet sich auch in der Kommentierung von Kümmel/Pohl (Besoldungsrecht Niedersachsens, Stand: Juni 2009). Danach sei der Begriff der Erschwerniszulage nach § 850 a Nr. 3 ZPO enger zu verstehen als nach der Erschwerniszulagenverordnung. Nach der Zivilprozessordnung seien Erschwerniszulagen Entschädigungen für eine in der Arbeit, nicht aber in der Arbeitszeit begründete Erschwernis (vgl. Kümmel/Pohl, a. a. O., § 47 BBesG Rn 22). Unter Bezugnahme auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 25. November 1988 (a. a. O.) heißt es insoweit in der Kommentierung von Kümmel/Pohl (a. a. O.), Sonn-, Feiertags- und Nachtzulagen zählten nicht zu den Erschwerniszulagen im Sinne des § 850 a Nr. 3 ZPO. Die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gehöre danach zu den pfändbaren Bezügen. Anders seien dagegen die Zulage für Wechselschichtdienst und für Schicht-dienst zu beurteilen, da diese Zulagen auch dem Umstand Rechnung trügen, dass die Arbeit in wechselnden Schichten mit besonderen Erschwernissen verbunden sei (vgl. Kümmel/Pohl, a. a. O.).
22 
Bei Zugrundelegung der Kommentierungen von Schwegmann/Summer und Kümmel/Pohl (a. a. O.), die der Antragsgegner nicht in seine Überlegungen einbezogen hat, wäre somit zumindest die Wechselschichtzulage, die der Antragsteller monatlich gemäß § 20 Abs. 1 EZulV bezieht, gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar.
23 
Der Senat hält jedoch nicht nur die Wechselschichtzulage, sondern darüber hinaus auch die auf § 3 EZulV beruhende Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten für unpfändbar. Nach der Überzeugung des Senats ist es nicht zulässig, diese Erschwerniszulagen von dem Anwendungsbereich des § 850 a Nr. 3 ZPO auszunehmen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, spricht schon der Wortlaut des § 850 a Nr. 3 ZPO gegen eine Differenzierung zwischen verschiedenen Erschwerniszulagen, da die Vorschrift ausdrücklich neben Erschwerniszulagen noch Gefahrenzulagen und Schmutzzulagen anführt, die aber gerade an die Art der ausgeübten - gefährlichen oder schmutzigen - Tätigkeit anknüpfen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich für unpfändbare Erschwerniszulagen so gut wie kein Anwendungsbereich mehr finden würde, wenn im Rahmen des § 850 a Nr. 3 ZPO an die Art der ausgeübten Tätigkeit angeknüpft würde.
24 
Auch die Entstehungsgeschichte des § 850 a Nr. 3 ZPO lässt es nicht zu, Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung von dem Anwendungsbereich des § 850 a Nr. 3 ZPO auszunehmen. Die Vorschrift des § 850 a ZPO ist durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) in die Zivilprozessordnung eingefügt worden. Dem Gesetz liegt der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. April 1952 (BT-Drucks. 1/3284 S. 1 ff.) zugrunde. In dem Gesetzentwurf finden sich keinerlei Hinweise dahingehend, dass der Gesetzgeber den eindeutig gewählten Begriff der "Erschwerniszulagen" nicht umfassend, sondern - wie einige der genannten Kommentierungen ohne Auseinandersetzung mit den Gesetzgebungsmaterialien mutmaßen - in einem engeren, zivilprozessualen Sinne verstanden wissen wollte. Dahingehende Anhaltspunkte finden sich auch nicht in der Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Februar 1952 zu dem genannten Gesetzentwurf (vgl. Anlage 2 zum Gesetzentwurf vom 5.4.1952, a. a. O.). Falls der Gesetzgeber beabsichtigt gehabt hätte, im Rahmen der neu geschaffenen Vorschrift des § 850 a Nr. 3 ZPO bestimmte Erschwerniszulagen von dem Begriff der Erschwerniszulagen auszunehmen, hätte es nahe gelegen, dies in den Gesetzgebungsmaterialien deutlich zu machen. Das ist indes nicht geschehen (vgl. dazu auch Seite 20 des Gesetzentwurfs vom 5.4.1952, a. a. O.).
25 
Die Versuche des Antragsgegners, zur Stützung der von ihm vertretenen Rechtsauffassung den Bescheid des Bundesministers der Justiz vom 13. August 1952 (a. a. O.), die Lohnpfändungsverordnung 1940 vom 30. Oktober 1940 (a. a. O.) oder gar den Erlass des Reichspostministeriums vom 22. April 1926 - IV/VI Q 131 - heranzuziehen, führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nach der Überzeugung des Senats ist insoweit neben der schon geschilderten Entstehungsgeschichte des § 850 a Nr. 3 ZPO von wesentlicher Bedeutung, dass die Bundesregierung in Art. 1 Nr. 12 des Gesetzentwurfs vom 5. April 1952 (a. a. O.) die Änderung des § 3 Nr. 3 der Lohnpfändungsverordnung 1940 übernommen hat, die als Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen vom 22. April 1952 (BGBl. I S. 247) beschlossen worden sind. Mit der vorgenannten Änderung des § 3 Nr. 3 der Lohnpfändungsverordnung 1940 war ein Änderungsvorschlag des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem genannten Gesetz vom 22. April 1952 (a. a. O.) aufgegriffen worden (vgl. Anlage 2 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen vom 7.12.1951, BT-Drucks. 1/2917 S. 5). Danach sollten nicht nur Gefahrenzulagen, sondern auch Schmutz- und Erschwerniszulagen zu unpfändbaren Bezügen erklärt werden. Der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht des Deutschen Bundestages, der dem Änderungsvorschlag des Bundesrates zugestimmt hatte (vgl. den mündlichen Bericht des genannten Ausschusses vom 18.3.1952, BT-Drucks. 1/3209 S. 1 ff.), hatte diese Neuregelung ausdrücklich zu den "nicht sehr bedeutenden Erweiterungen" des Gesetzes in Bezug auf den Pfändungsschutz gezählt (vgl. Protokoll der 201. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 26.3.1952, Stenographische Berichte der 1. Wahlperiode des Deutschen Bundestages Band 11 S. 8637, 8666). Auch vor diesem Hintergrund erscheint eine Argumentation mit dem zuvor maßgeblich gewesenen Rechtszustand zweifelhaft. Die Auslegung muss sich vielmehr von der Frage nach der inneren Berechtigung der Gewährung von Pfändungsschutz leiten lassen. Diese Berechtigung aber bejaht der Senat auch für die hier streitigen Erschwerniszulagen.“
26 
Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Die streitigen Zulagen unterliegen deshalb dem Abtretungsverbot des § 11 Abs. 1 BBesG (ebenso Schwegmann/Summer, a.a.O., und BeckOKZPO, a.a.O.). Die Beklagte hätte deshalb nur die Besoldungsteile an den Treuhänder zahlen dürfen, die der Pfändung unterliegen. Die Sonderkonstellation eines Pfändungsschutzes, der erst durch eine gestaltende gerichtliche Entscheidung realisiert wird und ohne diese Entscheidung für die Besoldungsdienststelle irrelevant ist (vgl. BAG, Urt. v. 06.02.1991 - 4 AZR 348/90 -, BAGE 67, 193, und Schwegmann/Summer, a.a.O., § 11 BBesG Rdnr. 24 zum Fall einer Änderung des unpfändbaren Betrages durch das Vollstreckungsgericht gemäß § 850 f ZPO) ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die objektiv rechtswidrige, weil durch die Abtretung nicht gedeckte Überweisung der Erschwerniszulagen an den Treuhänder führt dazu, dass eine Leistung mit befreiender Wirkung an den vermeintlichen Zessionar ausscheidet und die Bezügeforderung des Klägers weiterhin Bestand hat. Das Risiko für die objektiv fehlerhafte Auslegung des § 850 a Nr. 3 ZPO trägt die Beklagte. Für sie kommt lediglich ein Bereicherungsanspruch gegen den Treuhänder bzw. die Insolvenzschuldner im Sinne von § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO in Betracht (vgl. MünchKommBGB, 6. Auflage, § 398 Rdnr. 96 und § 409 Rdnr. 1 m.w.N.).
27 
Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Der Besoldungsanspruch des Klägers unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren des § 195 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch auf Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 ff EZulV) und für Wechselschichtdienst (§ 20 EZulV) sind in den jeweiligen Monaten entstanden, in denen ihre Voraussetzungen vorlagen. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der Zeitraum der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Grundsätzlich ist anerkannt, dass diese Kenntnis aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit eine zutreffende rechtliche Würdigung der tatsächlichen Umstände nicht voraussetzt. Anders ist es jedoch, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn und tritt der Verjährungsbeginn erst dann ein, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich ist, d. h. bei unklarer Rechtslage im Zeitpunkt deren Klärung (vgl. BGH, Urteile vom 23.09.2008 -XI ZR 262/07 -, NJW-RR 2009, 547, und Beschl. v. 19.03.2008 - III ZR 220/07 -, NJW-RR 2008, 1237; MünchKommBGB, 6. Aufl., § 199 Rdnr. 25). Wie ausgeführt, hat (auch) für den Kläger hinsichtlich der Frage der Pfändbarkeit der streitigen Zuschläge eine solche unklare Rechtslage bestanden. Es kann offenbleiben, ob insoweit bereits durch den in einem Eilverfahren ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg eine hinreichende Klärung erfolgt ist oder ob dies erst nach einer höchstrichterlichen Klärung in einem Hauptsacheverfahren der Fall sein wird. Denn auch wenn man zugunsten der Beklagten von einer Klärung bereits im Jahr 2009 ausginge, hätte der Lauf der Verjährungsfrist gemäß §§ 199 Abs. 1 BGB erst zum 01.01.2010 begonnen und wäre die dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB bewirkenden Erhebung des Widerspruchs durch den Kläger nicht abgelaufen gewesen.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Berufung zugelassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,
2.
an Samstagen nach 13.00 Uhr,
3.
an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
4.
an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen.

(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.

(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

Tenor

Der Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 05.09.2011 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.11.2004 bis 16.09.2010 Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschichtdienst in Höhe von insgesamt 4.208,08 EUR zu bezahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist als Beamter bei der Bundespolizeiinspektion Stuttgart tätig.
Mit Schreiben vom 22.09.2004 teilte Rechtsanwalt H. aus W. dem Bundesamt für Finanzen mit, gemäß dem in Kopie beigefügten Beschluss des Amtsgerichts S. vom 16.09.2004 sei über das Vermögen des Klägers das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und er zum Treuhänder bestellt worden. Der Kläger habe seine pfändbaren Forderungen auf Dienstbezüge gemäß § 287 Abs. 2 InsO an ihn als Treuhänder abgetreten. Ab sofort sei der monatlich pfändbare Betrag auf das nachfolgend bezeichnete Insolvenzsonderkonto anzuweisen.
Ab dem Zahlmonat November 2004 bis zur Erledigung der Lohnabtretung mit Ende der Wohlverhaltensphase am 16.09.2010 überwies die Beklagte Teile der Bezüge des Klägers auf das Treuhandkonto. Hierin war ein auf Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und Wechselschichtdienst entfallender Betrag von insgesamt 4.208,08 EUR enthalten.
Mit Schreiben vom 13.07.2011, das beim Bundesverwaltungsamt am 03.08.2011 einging, erhob der Kläger Widerspruch gegen die Berechnung der pfändbaren Beträge und führte aus, er habe im September 2010 in einer Zeitschrift gelesen, dass die Wechselschichtzulage und der Ausgleich für Dienst zu ungünstigen Zeiten zu den in § 850 a Nr. 3 ZPO aufgeführten unpfändbaren Bezügen gehörten. Die Beklagte habe deshalb regelmäßig zu viel an den Insolvenzverwalter abgeführt und diesen finanziellen Schaden wolle er nun gemäß § 823 Abs. 1 BGB ersetzt bekommen.
Das Bundesverwaltungsamt wies mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2011 - zugestellt am 13.09.2012 - den Widerspruch zurück und führte aus, zwar habe das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einer Einzelfallentscheidung vom 17.09.2009 die Pfändbarkeit von Wechselschichtzulagen und Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten verneint; das Bundesverwaltungsamt sei aber aufgrund einer Weisung des Bundesinnenministeriums gehalten, bis zu einer höchstrichterlichen Klärung an der bisherigen Verfahrensweise festzuhalten. Eine Änderung individueller Berechnungen pfändbarer Beträge könne somit ausschließlich durch Änderungsbeschluss beim jeweils zuständigen Gericht erwirkt werden. Ein solcher durch den Kläger zu beantragender Beschluss liege jedoch nicht vor. Ohne dass es hierauf noch ankäme, bleibe festzustellen, dass Ansprüche aus den Jahren 2004 bis 2007 ohnehin verjährt seien.
Der Kläger hat am 12.10.2011 entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung Zahlungsklage beim Verwaltungsgericht W. erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.02.2012 wegen des dienstlichen Wohnsitzes des Klägers in Stuttgart an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen.
Der Kläger trägt vor, nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 17.09.2009 seien Erschwerniszulagen unabhängig vom Grund der Erschwernis nicht pfändbar. Die Beklagte habe diese Bezügebestandteile somit zu Unrecht auf das Treuhandkonto überwiesen. Ihm sei dadurch kein Vorteil entstanden, da der Schuldenbereinigungsplan im Insolvenzverfahren auch ohne die Berücksichtigung der streitgegenständlichen Zulagen angenommen worden wäre. Den Anspruch stütze er auf alle in Frage kommenden Rechtsgründe und insbesondere auf den Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 BGB. Auf Verjährung könne sich die Beklagte nicht berufen, da insoweit gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB die Zehnjahresfrist gelte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 05.09.2011 zu verurteilen, an ihn die streitigen Erschwerniszuschläge in Höhe von 4.208,08 EUR zu bezahlen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie ist der Auffassung, bei der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg handele es sich um eine Einzelfallentscheidung, die nicht bindend sei. In den Kommentierungen zur Zivilprozessordnung werde überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine Erschwerniszulage nur dann gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar sei, wenn sie nicht nur dazu diene, einen Ausgleich für die ungünstige oder unbequeme Lage der Arbeit zu schaffen, sondern darüber hinaus das Ziel verfolge, ein Erschwernis abzugelten, die durch die Art der Arbeit verursacht werde. Zu den in § 850 a Nr. 3 ZPO genannten unpfändbaren Erschwerniszulagen gehörten danach nur solche Leistungen, die zur Abgeltung einer durch die Eigentümlichkeit der Arbeit verursachten Erschwernis gewährt würden. Hierzu zählten Zuschläge für Arbeiten in Hitze, mit Säure, bei Staubentwicklung, in Tunnels, Taucherarbeiten oder andere Arbeiten unter Druckluft oder Stacheldrahtarbeiten. Für Wechselschichtzulagen sowie für die Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten träfe das nicht zu. Im Übrigen werde für den Zeitraum 2004 bis 2007 die Einrede der Verjährung erhoben. Für das Bestehen einer zehnjährigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB fehle es an einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung. Außerdem sei dem Kläger kein Schaden entstanden, da die abgeführten Beträge dazu beigetragen hätten, dass der Schuldenbereinigungsplan im Insolvenzverfahren angenommen worden und dem Kläger letztendlich Restschuldbefreiung erteilt worden sei.
13 
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Bundesverwaltungsamts und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und begründet.
16 
Entgegen der Auffassung des Klägers kann er die Klage weder auf Schadenersatzansprüche noch auf die von seinem Prozessbevollmächtigten ohne jede Begründung genannte Vorschrift des § 812 BGB stützen. Ein auf die Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG, § 78 BBG) gestützter Schadensersatzanspruch (vgl. hierzu Schellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl., § 9 Rdnr. 57 ff.) scheidet aus, weil der Beklagten kein Verschulden vorgeworfen werden kann. Die Frage, ob die streitigen Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998, BGBl. I 3497, mit späteren Änderungen - EZulV -) und Wechselschichtdienst (§ 20 EZulV) unter die unpfändbaren Bezüge nach § 850 a Nr. 3 ZPO fallen und deshalb gemäß § 11 Abs. 1 BBesG vom Beamten nicht abgetreten werden können, ist streitig (vgl. den Überblick über den Meinungsstand im Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.09.2009 - 5 ME 186/09 -, NVwZ-RR 2010, 75, sowie einerseits Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, A II/1 § 11 BBesG Rdnr. 84, und BeckOKZPO, § 850 a Rdnr. 14, sowie andererseits Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 850 a Rdnr. 5, und MünchKommZPO, 3. Aufl., § 850 a Rdnr. 15). Bei zweifelhafter Rechtslage scheidet ein Rechtsanwendungsverschulden jedoch aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt in einer zwar objektiv unrichtigen, aber nach sorgfältiger Prüfung vorgenommenen Anwendung einer Vorschrift, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, kein Verschulden des sachbearbeitenden Beamten und des für diesen eintretenden Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1977 - II C 71.73 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 84). Für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auch nicht ansatzweise dargelegt, weshalb er die Beklagte ungerechtfertigt bereichert sieht.
17 
Der Kläger kann seinen Anspruch aber auf den Besoldungsanspruch nach §§ 3, 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG stützen, denn die Beklagte hat hinsichtlich der streitigen Erschwerniszuschläge diesen Anspruch nicht durch die Überweisung der Bezüge auf das Konto des vom Insolvenzgericht bestellten Treuhänders erfüllt.
18 
Das Gericht folgt der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg im Beschluss vom 17.09.2009 (a.a.O.), wonach die Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und Wechselschichtdienst gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat hierzu ausgeführt:
19 
„Zutreffend ist, dass in den Kommentierungen zur Zivilprozessordnung überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass eine Erschwerniszulage nur dann gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar ist, wenn sie nicht nur dazu dient, einen Ausgleich für die ungünstige oder unbequeme Lage der Arbeit zu schaffen, sondern darüber hinaus das Ziel verfolgt, eine Erschwernis abzugelten, die durch die Art der Arbeit verursacht wird (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 850 a Rn 10; Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 850 a Rn 10; Münchener Kommentar, 2. Aufl. 2001, § 850 a Rn 15; Musielak, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 850 a Rn 5; Stein-Jonas, ZPO, 20. Aufl. 1986, § 850 a Rn 25; Wieczorek/Schütze, ZPO, 2. Aufl. 1981, § 850 a Anm. B III b). Die Kommentierungen verweisen insoweit teilweise und ohne nähere Begründung auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 25. November 1988 (- 13 Sa 359/88 -, DB 1989, 1732), in dem diese Rechtsauffassung - ebenfalls ohne nähere Begründung - vertreten worden ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, a. a. O.; Zöller, a. a. O.; Musielak, a. a. O.). Teilweise verweisen die Kommentierungen zusätzlich (so Zöller, a. a. O.) oder ausschließlich (so Münchener Kommentar, a. a. O.; Stein/Jonas, a. a. O.) auf einen Bescheid des Bundesministers der Justiz vom 13. August 1952 (- 3742 - 13 281/52 -). In diesem Bescheid soll der Bundesminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit ausweislich eines in der Zeitschrift "Der Betriebs-Berater" (Jahrgang 1952 S. 859) enthaltenen Hinweises den Begriff der Schmutz- und Erschwerniszulagen im Sinne des § 3 Nr. 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen - Lohnpfändungsverordnung 1940 - vom 30. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1451) in der Fassung des Gesetzes vom 22. April 1952 (BGBl. I S. 247) dahin erläutert haben, dass "darunter nur solche Lohnzuschläge zu verstehen sind, die zur Abgeltung einer durch die Eigentümlichkeit der Arbeit verursachten Erschwernis gewährt werden." Dazu sollen "Zuschläge für Hitze-, Wasser-, Säure-, Staub-, Schacht- und Tunnel-, Druckluft- und Taucher- sowie Stacheldrahtarbeit" gehören. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sollen hingegen nicht als Erschwerniszulagen angesehen werden können. Diese Auffassung entspreche, so die Veröffentlichung, "auch der tariflichen Praxis, die Erschwerniszulagen von Nacht-, Sonn- und Feiertags- und ähnlichen Zuschlägen klar unterscheidet."
20 
In der Kommentierung von Thomas/Putzo zur Zivilprozessordnung (28. Aufl. 2007, § 850 a Rn 4) werden dagegen nicht bestimmte Erschwerniszulagen von der Anwendbarkeit des § 850 a Nr. 3 ZPO ausgenommen. Eine dahingehende Einschränkung ist auch nicht in der Kommentierung von Saenger zur Zivilprozessordnung (2. Aufl. 2007, § 850 a Rn 5) vorgenommen worden. Dort heißt es vielmehr, der Arbeitgeber zahle diese Beträge zum Ausgleich für tatsächliche Aufwendungen des Arbeitnehmers oder dafür, dass dieser besonders unangenehme Tätigkeiten für ihn ausübe.
21 
In den Kommentierungen zum Bundesbesoldungsgesetz wird zwischen den verschiedenen Erschwerniszulagen, die in der gemäß § 47 BBesG erlassenen Erschwerniszulagenverordnung geregelt worden sind, differenziert. In dem Kommentar von Schwegmann/ Summer zum Bundesbesoldungsgesetz (Stand: Mai 2009) wird die Auffassung vertreten, Erschwerniszulagen nach § 47 BBesG seien mit Ausnahme der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Die gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbaren Erschwerniszulagen werden in der Kommentierung als "Erschwerniszulagen im engeren Sinne" bezeichnet. Eine solche Differenzierung findet sich auch in der Kommentierung von Kümmel/Pohl (Besoldungsrecht Niedersachsens, Stand: Juni 2009). Danach sei der Begriff der Erschwerniszulage nach § 850 a Nr. 3 ZPO enger zu verstehen als nach der Erschwerniszulagenverordnung. Nach der Zivilprozessordnung seien Erschwerniszulagen Entschädigungen für eine in der Arbeit, nicht aber in der Arbeitszeit begründete Erschwernis (vgl. Kümmel/Pohl, a. a. O., § 47 BBesG Rn 22). Unter Bezugnahme auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 25. November 1988 (a. a. O.) heißt es insoweit in der Kommentierung von Kümmel/Pohl (a. a. O.), Sonn-, Feiertags- und Nachtzulagen zählten nicht zu den Erschwerniszulagen im Sinne des § 850 a Nr. 3 ZPO. Die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gehöre danach zu den pfändbaren Bezügen. Anders seien dagegen die Zulage für Wechselschichtdienst und für Schicht-dienst zu beurteilen, da diese Zulagen auch dem Umstand Rechnung trügen, dass die Arbeit in wechselnden Schichten mit besonderen Erschwernissen verbunden sei (vgl. Kümmel/Pohl, a. a. O.).
22 
Bei Zugrundelegung der Kommentierungen von Schwegmann/Summer und Kümmel/Pohl (a. a. O.), die der Antragsgegner nicht in seine Überlegungen einbezogen hat, wäre somit zumindest die Wechselschichtzulage, die der Antragsteller monatlich gemäß § 20 Abs. 1 EZulV bezieht, gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar.
23 
Der Senat hält jedoch nicht nur die Wechselschichtzulage, sondern darüber hinaus auch die auf § 3 EZulV beruhende Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten für unpfändbar. Nach der Überzeugung des Senats ist es nicht zulässig, diese Erschwerniszulagen von dem Anwendungsbereich des § 850 a Nr. 3 ZPO auszunehmen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, spricht schon der Wortlaut des § 850 a Nr. 3 ZPO gegen eine Differenzierung zwischen verschiedenen Erschwerniszulagen, da die Vorschrift ausdrücklich neben Erschwerniszulagen noch Gefahrenzulagen und Schmutzzulagen anführt, die aber gerade an die Art der ausgeübten - gefährlichen oder schmutzigen - Tätigkeit anknüpfen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich für unpfändbare Erschwerniszulagen so gut wie kein Anwendungsbereich mehr finden würde, wenn im Rahmen des § 850 a Nr. 3 ZPO an die Art der ausgeübten Tätigkeit angeknüpft würde.
24 
Auch die Entstehungsgeschichte des § 850 a Nr. 3 ZPO lässt es nicht zu, Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung von dem Anwendungsbereich des § 850 a Nr. 3 ZPO auszunehmen. Die Vorschrift des § 850 a ZPO ist durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) in die Zivilprozessordnung eingefügt worden. Dem Gesetz liegt der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. April 1952 (BT-Drucks. 1/3284 S. 1 ff.) zugrunde. In dem Gesetzentwurf finden sich keinerlei Hinweise dahingehend, dass der Gesetzgeber den eindeutig gewählten Begriff der "Erschwerniszulagen" nicht umfassend, sondern - wie einige der genannten Kommentierungen ohne Auseinandersetzung mit den Gesetzgebungsmaterialien mutmaßen - in einem engeren, zivilprozessualen Sinne verstanden wissen wollte. Dahingehende Anhaltspunkte finden sich auch nicht in der Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Februar 1952 zu dem genannten Gesetzentwurf (vgl. Anlage 2 zum Gesetzentwurf vom 5.4.1952, a. a. O.). Falls der Gesetzgeber beabsichtigt gehabt hätte, im Rahmen der neu geschaffenen Vorschrift des § 850 a Nr. 3 ZPO bestimmte Erschwerniszulagen von dem Begriff der Erschwerniszulagen auszunehmen, hätte es nahe gelegen, dies in den Gesetzgebungsmaterialien deutlich zu machen. Das ist indes nicht geschehen (vgl. dazu auch Seite 20 des Gesetzentwurfs vom 5.4.1952, a. a. O.).
25 
Die Versuche des Antragsgegners, zur Stützung der von ihm vertretenen Rechtsauffassung den Bescheid des Bundesministers der Justiz vom 13. August 1952 (a. a. O.), die Lohnpfändungsverordnung 1940 vom 30. Oktober 1940 (a. a. O.) oder gar den Erlass des Reichspostministeriums vom 22. April 1926 - IV/VI Q 131 - heranzuziehen, führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nach der Überzeugung des Senats ist insoweit neben der schon geschilderten Entstehungsgeschichte des § 850 a Nr. 3 ZPO von wesentlicher Bedeutung, dass die Bundesregierung in Art. 1 Nr. 12 des Gesetzentwurfs vom 5. April 1952 (a. a. O.) die Änderung des § 3 Nr. 3 der Lohnpfändungsverordnung 1940 übernommen hat, die als Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen vom 22. April 1952 (BGBl. I S. 247) beschlossen worden sind. Mit der vorgenannten Änderung des § 3 Nr. 3 der Lohnpfändungsverordnung 1940 war ein Änderungsvorschlag des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem genannten Gesetz vom 22. April 1952 (a. a. O.) aufgegriffen worden (vgl. Anlage 2 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen vom 7.12.1951, BT-Drucks. 1/2917 S. 5). Danach sollten nicht nur Gefahrenzulagen, sondern auch Schmutz- und Erschwerniszulagen zu unpfändbaren Bezügen erklärt werden. Der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht des Deutschen Bundestages, der dem Änderungsvorschlag des Bundesrates zugestimmt hatte (vgl. den mündlichen Bericht des genannten Ausschusses vom 18.3.1952, BT-Drucks. 1/3209 S. 1 ff.), hatte diese Neuregelung ausdrücklich zu den "nicht sehr bedeutenden Erweiterungen" des Gesetzes in Bezug auf den Pfändungsschutz gezählt (vgl. Protokoll der 201. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 26.3.1952, Stenographische Berichte der 1. Wahlperiode des Deutschen Bundestages Band 11 S. 8637, 8666). Auch vor diesem Hintergrund erscheint eine Argumentation mit dem zuvor maßgeblich gewesenen Rechtszustand zweifelhaft. Die Auslegung muss sich vielmehr von der Frage nach der inneren Berechtigung der Gewährung von Pfändungsschutz leiten lassen. Diese Berechtigung aber bejaht der Senat auch für die hier streitigen Erschwerniszulagen.“
26 
Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Die streitigen Zulagen unterliegen deshalb dem Abtretungsverbot des § 11 Abs. 1 BBesG (ebenso Schwegmann/Summer, a.a.O., und BeckOKZPO, a.a.O.). Die Beklagte hätte deshalb nur die Besoldungsteile an den Treuhänder zahlen dürfen, die der Pfändung unterliegen. Die Sonderkonstellation eines Pfändungsschutzes, der erst durch eine gestaltende gerichtliche Entscheidung realisiert wird und ohne diese Entscheidung für die Besoldungsdienststelle irrelevant ist (vgl. BAG, Urt. v. 06.02.1991 - 4 AZR 348/90 -, BAGE 67, 193, und Schwegmann/Summer, a.a.O., § 11 BBesG Rdnr. 24 zum Fall einer Änderung des unpfändbaren Betrages durch das Vollstreckungsgericht gemäß § 850 f ZPO) ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die objektiv rechtswidrige, weil durch die Abtretung nicht gedeckte Überweisung der Erschwerniszulagen an den Treuhänder führt dazu, dass eine Leistung mit befreiender Wirkung an den vermeintlichen Zessionar ausscheidet und die Bezügeforderung des Klägers weiterhin Bestand hat. Das Risiko für die objektiv fehlerhafte Auslegung des § 850 a Nr. 3 ZPO trägt die Beklagte. Für sie kommt lediglich ein Bereicherungsanspruch gegen den Treuhänder bzw. die Insolvenzschuldner im Sinne von § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO in Betracht (vgl. MünchKommBGB, 6. Auflage, § 398 Rdnr. 96 und § 409 Rdnr. 1 m.w.N.).
27 
Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Der Besoldungsanspruch des Klägers unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren des § 195 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch auf Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 ff EZulV) und für Wechselschichtdienst (§ 20 EZulV) sind in den jeweiligen Monaten entstanden, in denen ihre Voraussetzungen vorlagen. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der Zeitraum der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Grundsätzlich ist anerkannt, dass diese Kenntnis aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit eine zutreffende rechtliche Würdigung der tatsächlichen Umstände nicht voraussetzt. Anders ist es jedoch, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn und tritt der Verjährungsbeginn erst dann ein, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich ist, d. h. bei unklarer Rechtslage im Zeitpunkt deren Klärung (vgl. BGH, Urteile vom 23.09.2008 -XI ZR 262/07 -, NJW-RR 2009, 547, und Beschl. v. 19.03.2008 - III ZR 220/07 -, NJW-RR 2008, 1237; MünchKommBGB, 6. Aufl., § 199 Rdnr. 25). Wie ausgeführt, hat (auch) für den Kläger hinsichtlich der Frage der Pfändbarkeit der streitigen Zuschläge eine solche unklare Rechtslage bestanden. Es kann offenbleiben, ob insoweit bereits durch den in einem Eilverfahren ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg eine hinreichende Klärung erfolgt ist oder ob dies erst nach einer höchstrichterlichen Klärung in einem Hauptsacheverfahren der Fall sein wird. Denn auch wenn man zugunsten der Beklagten von einer Klärung bereits im Jahr 2009 ausginge, hätte der Lauf der Verjährungsfrist gemäß §§ 199 Abs. 1 BGB erst zum 01.01.2010 begonnen und wäre die dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB bewirkenden Erhebung des Widerspruchs durch den Kläger nicht abgelaufen gewesen.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Berufung zugelassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und begründet.
16 
Entgegen der Auffassung des Klägers kann er die Klage weder auf Schadenersatzansprüche noch auf die von seinem Prozessbevollmächtigten ohne jede Begründung genannte Vorschrift des § 812 BGB stützen. Ein auf die Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG, § 78 BBG) gestützter Schadensersatzanspruch (vgl. hierzu Schellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl., § 9 Rdnr. 57 ff.) scheidet aus, weil der Beklagten kein Verschulden vorgeworfen werden kann. Die Frage, ob die streitigen Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998, BGBl. I 3497, mit späteren Änderungen - EZulV -) und Wechselschichtdienst (§ 20 EZulV) unter die unpfändbaren Bezüge nach § 850 a Nr. 3 ZPO fallen und deshalb gemäß § 11 Abs. 1 BBesG vom Beamten nicht abgetreten werden können, ist streitig (vgl. den Überblick über den Meinungsstand im Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.09.2009 - 5 ME 186/09 -, NVwZ-RR 2010, 75, sowie einerseits Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, A II/1 § 11 BBesG Rdnr. 84, und BeckOKZPO, § 850 a Rdnr. 14, sowie andererseits Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 850 a Rdnr. 5, und MünchKommZPO, 3. Aufl., § 850 a Rdnr. 15). Bei zweifelhafter Rechtslage scheidet ein Rechtsanwendungsverschulden jedoch aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt in einer zwar objektiv unrichtigen, aber nach sorgfältiger Prüfung vorgenommenen Anwendung einer Vorschrift, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, kein Verschulden des sachbearbeitenden Beamten und des für diesen eintretenden Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1977 - II C 71.73 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 84). Für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auch nicht ansatzweise dargelegt, weshalb er die Beklagte ungerechtfertigt bereichert sieht.
17 
Der Kläger kann seinen Anspruch aber auf den Besoldungsanspruch nach §§ 3, 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG stützen, denn die Beklagte hat hinsichtlich der streitigen Erschwerniszuschläge diesen Anspruch nicht durch die Überweisung der Bezüge auf das Konto des vom Insolvenzgericht bestellten Treuhänders erfüllt.
18 
Das Gericht folgt der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg im Beschluss vom 17.09.2009 (a.a.O.), wonach die Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und Wechselschichtdienst gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat hierzu ausgeführt:
19 
„Zutreffend ist, dass in den Kommentierungen zur Zivilprozessordnung überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass eine Erschwerniszulage nur dann gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar ist, wenn sie nicht nur dazu dient, einen Ausgleich für die ungünstige oder unbequeme Lage der Arbeit zu schaffen, sondern darüber hinaus das Ziel verfolgt, eine Erschwernis abzugelten, die durch die Art der Arbeit verursacht wird (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 850 a Rn 10; Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 850 a Rn 10; Münchener Kommentar, 2. Aufl. 2001, § 850 a Rn 15; Musielak, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 850 a Rn 5; Stein-Jonas, ZPO, 20. Aufl. 1986, § 850 a Rn 25; Wieczorek/Schütze, ZPO, 2. Aufl. 1981, § 850 a Anm. B III b). Die Kommentierungen verweisen insoweit teilweise und ohne nähere Begründung auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 25. November 1988 (- 13 Sa 359/88 -, DB 1989, 1732), in dem diese Rechtsauffassung - ebenfalls ohne nähere Begründung - vertreten worden ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, a. a. O.; Zöller, a. a. O.; Musielak, a. a. O.). Teilweise verweisen die Kommentierungen zusätzlich (so Zöller, a. a. O.) oder ausschließlich (so Münchener Kommentar, a. a. O.; Stein/Jonas, a. a. O.) auf einen Bescheid des Bundesministers der Justiz vom 13. August 1952 (- 3742 - 13 281/52 -). In diesem Bescheid soll der Bundesminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit ausweislich eines in der Zeitschrift "Der Betriebs-Berater" (Jahrgang 1952 S. 859) enthaltenen Hinweises den Begriff der Schmutz- und Erschwerniszulagen im Sinne des § 3 Nr. 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen - Lohnpfändungsverordnung 1940 - vom 30. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1451) in der Fassung des Gesetzes vom 22. April 1952 (BGBl. I S. 247) dahin erläutert haben, dass "darunter nur solche Lohnzuschläge zu verstehen sind, die zur Abgeltung einer durch die Eigentümlichkeit der Arbeit verursachten Erschwernis gewährt werden." Dazu sollen "Zuschläge für Hitze-, Wasser-, Säure-, Staub-, Schacht- und Tunnel-, Druckluft- und Taucher- sowie Stacheldrahtarbeit" gehören. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sollen hingegen nicht als Erschwerniszulagen angesehen werden können. Diese Auffassung entspreche, so die Veröffentlichung, "auch der tariflichen Praxis, die Erschwerniszulagen von Nacht-, Sonn- und Feiertags- und ähnlichen Zuschlägen klar unterscheidet."
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In der Kommentierung von Thomas/Putzo zur Zivilprozessordnung (28. Aufl. 2007, § 850 a Rn 4) werden dagegen nicht bestimmte Erschwerniszulagen von der Anwendbarkeit des § 850 a Nr. 3 ZPO ausgenommen. Eine dahingehende Einschränkung ist auch nicht in der Kommentierung von Saenger zur Zivilprozessordnung (2. Aufl. 2007, § 850 a Rn 5) vorgenommen worden. Dort heißt es vielmehr, der Arbeitgeber zahle diese Beträge zum Ausgleich für tatsächliche Aufwendungen des Arbeitnehmers oder dafür, dass dieser besonders unangenehme Tätigkeiten für ihn ausübe.
21 
In den Kommentierungen zum Bundesbesoldungsgesetz wird zwischen den verschiedenen Erschwerniszulagen, die in der gemäß § 47 BBesG erlassenen Erschwerniszulagenverordnung geregelt worden sind, differenziert. In dem Kommentar von Schwegmann/ Summer zum Bundesbesoldungsgesetz (Stand: Mai 2009) wird die Auffassung vertreten, Erschwerniszulagen nach § 47 BBesG seien mit Ausnahme der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Die gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbaren Erschwerniszulagen werden in der Kommentierung als "Erschwerniszulagen im engeren Sinne" bezeichnet. Eine solche Differenzierung findet sich auch in der Kommentierung von Kümmel/Pohl (Besoldungsrecht Niedersachsens, Stand: Juni 2009). Danach sei der Begriff der Erschwerniszulage nach § 850 a Nr. 3 ZPO enger zu verstehen als nach der Erschwerniszulagenverordnung. Nach der Zivilprozessordnung seien Erschwerniszulagen Entschädigungen für eine in der Arbeit, nicht aber in der Arbeitszeit begründete Erschwernis (vgl. Kümmel/Pohl, a. a. O., § 47 BBesG Rn 22). Unter Bezugnahme auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 25. November 1988 (a. a. O.) heißt es insoweit in der Kommentierung von Kümmel/Pohl (a. a. O.), Sonn-, Feiertags- und Nachtzulagen zählten nicht zu den Erschwerniszulagen im Sinne des § 850 a Nr. 3 ZPO. Die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gehöre danach zu den pfändbaren Bezügen. Anders seien dagegen die Zulage für Wechselschichtdienst und für Schicht-dienst zu beurteilen, da diese Zulagen auch dem Umstand Rechnung trügen, dass die Arbeit in wechselnden Schichten mit besonderen Erschwernissen verbunden sei (vgl. Kümmel/Pohl, a. a. O.).
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Bei Zugrundelegung der Kommentierungen von Schwegmann/Summer und Kümmel/Pohl (a. a. O.), die der Antragsgegner nicht in seine Überlegungen einbezogen hat, wäre somit zumindest die Wechselschichtzulage, die der Antragsteller monatlich gemäß § 20 Abs. 1 EZulV bezieht, gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar.
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Der Senat hält jedoch nicht nur die Wechselschichtzulage, sondern darüber hinaus auch die auf § 3 EZulV beruhende Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten für unpfändbar. Nach der Überzeugung des Senats ist es nicht zulässig, diese Erschwerniszulagen von dem Anwendungsbereich des § 850 a Nr. 3 ZPO auszunehmen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, spricht schon der Wortlaut des § 850 a Nr. 3 ZPO gegen eine Differenzierung zwischen verschiedenen Erschwerniszulagen, da die Vorschrift ausdrücklich neben Erschwerniszulagen noch Gefahrenzulagen und Schmutzzulagen anführt, die aber gerade an die Art der ausgeübten - gefährlichen oder schmutzigen - Tätigkeit anknüpfen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich für unpfändbare Erschwerniszulagen so gut wie kein Anwendungsbereich mehr finden würde, wenn im Rahmen des § 850 a Nr. 3 ZPO an die Art der ausgeübten Tätigkeit angeknüpft würde.
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Auch die Entstehungsgeschichte des § 850 a Nr. 3 ZPO lässt es nicht zu, Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung von dem Anwendungsbereich des § 850 a Nr. 3 ZPO auszunehmen. Die Vorschrift des § 850 a ZPO ist durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) in die Zivilprozessordnung eingefügt worden. Dem Gesetz liegt der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. April 1952 (BT-Drucks. 1/3284 S. 1 ff.) zugrunde. In dem Gesetzentwurf finden sich keinerlei Hinweise dahingehend, dass der Gesetzgeber den eindeutig gewählten Begriff der "Erschwerniszulagen" nicht umfassend, sondern - wie einige der genannten Kommentierungen ohne Auseinandersetzung mit den Gesetzgebungsmaterialien mutmaßen - in einem engeren, zivilprozessualen Sinne verstanden wissen wollte. Dahingehende Anhaltspunkte finden sich auch nicht in der Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Februar 1952 zu dem genannten Gesetzentwurf (vgl. Anlage 2 zum Gesetzentwurf vom 5.4.1952, a. a. O.). Falls der Gesetzgeber beabsichtigt gehabt hätte, im Rahmen der neu geschaffenen Vorschrift des § 850 a Nr. 3 ZPO bestimmte Erschwerniszulagen von dem Begriff der Erschwerniszulagen auszunehmen, hätte es nahe gelegen, dies in den Gesetzgebungsmaterialien deutlich zu machen. Das ist indes nicht geschehen (vgl. dazu auch Seite 20 des Gesetzentwurfs vom 5.4.1952, a. a. O.).
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Die Versuche des Antragsgegners, zur Stützung der von ihm vertretenen Rechtsauffassung den Bescheid des Bundesministers der Justiz vom 13. August 1952 (a. a. O.), die Lohnpfändungsverordnung 1940 vom 30. Oktober 1940 (a. a. O.) oder gar den Erlass des Reichspostministeriums vom 22. April 1926 - IV/VI Q 131 - heranzuziehen, führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nach der Überzeugung des Senats ist insoweit neben der schon geschilderten Entstehungsgeschichte des § 850 a Nr. 3 ZPO von wesentlicher Bedeutung, dass die Bundesregierung in Art. 1 Nr. 12 des Gesetzentwurfs vom 5. April 1952 (a. a. O.) die Änderung des § 3 Nr. 3 der Lohnpfändungsverordnung 1940 übernommen hat, die als Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen vom 22. April 1952 (BGBl. I S. 247) beschlossen worden sind. Mit der vorgenannten Änderung des § 3 Nr. 3 der Lohnpfändungsverordnung 1940 war ein Änderungsvorschlag des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem genannten Gesetz vom 22. April 1952 (a. a. O.) aufgegriffen worden (vgl. Anlage 2 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen vom 7.12.1951, BT-Drucks. 1/2917 S. 5). Danach sollten nicht nur Gefahrenzulagen, sondern auch Schmutz- und Erschwerniszulagen zu unpfändbaren Bezügen erklärt werden. Der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht des Deutschen Bundestages, der dem Änderungsvorschlag des Bundesrates zugestimmt hatte (vgl. den mündlichen Bericht des genannten Ausschusses vom 18.3.1952, BT-Drucks. 1/3209 S. 1 ff.), hatte diese Neuregelung ausdrücklich zu den "nicht sehr bedeutenden Erweiterungen" des Gesetzes in Bezug auf den Pfändungsschutz gezählt (vgl. Protokoll der 201. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 26.3.1952, Stenographische Berichte der 1. Wahlperiode des Deutschen Bundestages Band 11 S. 8637, 8666). Auch vor diesem Hintergrund erscheint eine Argumentation mit dem zuvor maßgeblich gewesenen Rechtszustand zweifelhaft. Die Auslegung muss sich vielmehr von der Frage nach der inneren Berechtigung der Gewährung von Pfändungsschutz leiten lassen. Diese Berechtigung aber bejaht der Senat auch für die hier streitigen Erschwerniszulagen.“
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Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Die streitigen Zulagen unterliegen deshalb dem Abtretungsverbot des § 11 Abs. 1 BBesG (ebenso Schwegmann/Summer, a.a.O., und BeckOKZPO, a.a.O.). Die Beklagte hätte deshalb nur die Besoldungsteile an den Treuhänder zahlen dürfen, die der Pfändung unterliegen. Die Sonderkonstellation eines Pfändungsschutzes, der erst durch eine gestaltende gerichtliche Entscheidung realisiert wird und ohne diese Entscheidung für die Besoldungsdienststelle irrelevant ist (vgl. BAG, Urt. v. 06.02.1991 - 4 AZR 348/90 -, BAGE 67, 193, und Schwegmann/Summer, a.a.O., § 11 BBesG Rdnr. 24 zum Fall einer Änderung des unpfändbaren Betrages durch das Vollstreckungsgericht gemäß § 850 f ZPO) ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die objektiv rechtswidrige, weil durch die Abtretung nicht gedeckte Überweisung der Erschwerniszulagen an den Treuhänder führt dazu, dass eine Leistung mit befreiender Wirkung an den vermeintlichen Zessionar ausscheidet und die Bezügeforderung des Klägers weiterhin Bestand hat. Das Risiko für die objektiv fehlerhafte Auslegung des § 850 a Nr. 3 ZPO trägt die Beklagte. Für sie kommt lediglich ein Bereicherungsanspruch gegen den Treuhänder bzw. die Insolvenzschuldner im Sinne von § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO in Betracht (vgl. MünchKommBGB, 6. Auflage, § 398 Rdnr. 96 und § 409 Rdnr. 1 m.w.N.).
27 
Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Der Besoldungsanspruch des Klägers unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren des § 195 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch auf Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 ff EZulV) und für Wechselschichtdienst (§ 20 EZulV) sind in den jeweiligen Monaten entstanden, in denen ihre Voraussetzungen vorlagen. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der Zeitraum der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Grundsätzlich ist anerkannt, dass diese Kenntnis aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit eine zutreffende rechtliche Würdigung der tatsächlichen Umstände nicht voraussetzt. Anders ist es jedoch, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn und tritt der Verjährungsbeginn erst dann ein, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich ist, d. h. bei unklarer Rechtslage im Zeitpunkt deren Klärung (vgl. BGH, Urteile vom 23.09.2008 -XI ZR 262/07 -, NJW-RR 2009, 547, und Beschl. v. 19.03.2008 - III ZR 220/07 -, NJW-RR 2008, 1237; MünchKommBGB, 6. Aufl., § 199 Rdnr. 25). Wie ausgeführt, hat (auch) für den Kläger hinsichtlich der Frage der Pfändbarkeit der streitigen Zuschläge eine solche unklare Rechtslage bestanden. Es kann offenbleiben, ob insoweit bereits durch den in einem Eilverfahren ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg eine hinreichende Klärung erfolgt ist oder ob dies erst nach einer höchstrichterlichen Klärung in einem Hauptsacheverfahren der Fall sein wird. Denn auch wenn man zugunsten der Beklagten von einer Klärung bereits im Jahr 2009 ausginge, hätte der Lauf der Verjährungsfrist gemäß §§ 199 Abs. 1 BGB erst zum 01.01.2010 begonnen und wäre die dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB bewirkenden Erhebung des Widerspruchs durch den Kläger nicht abgelaufen gewesen.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Berufung zugelassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,
2.
an Samstagen nach 13.00 Uhr,
3.
an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
4.
an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen.

(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.

(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.