Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2018 - IX ZB 41/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:200918BIXZB41.16.0
bei uns veröffentlicht am20.09.2018
vorgehend
Amtsgericht Bitburg, 9 IK 53/15, 26.11.2015
Landgericht Trier, 5 T 33/16, 12.05.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 41/16
vom
20. September 2018
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit unterliegen in den Grenzen des
§ 3b EStG als Erschwerniszulagen nicht der Zwangsvollstreckung. Keine Erschwerniszulagen
sind Zuschläge für Samstagsarbeit (Anschluss an BAG, NJW
2017, 3675).
BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - IX ZB 41/16 - LG Trier
AG Bitburg
ECLI:DE:BGH:2018:200918BIXZB41.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 20. September 2018
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 12. Mai 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird angeordnet, dass die vom Schuldner erzielten Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit nicht der Pfändung unterliegen, soweit sie dem Schuldner steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gewährt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bitburg vom 26. November 2015 zurückgewiesen.
Von den Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Schuldner 30 vom Hundert und der weitere Beteiligte 70 vom Hundert.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest- gesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Schuldner arbeitet bei einer Gemeinde als Bademeister in einem Freibad. Er arbeitet während der Badesaison regelmäßig auch an Wochenenden und Feiertagen und erhält Zuschläge zu seinem Lohn für die Arbeit an Samstagen ab 13 Uhr, an Sonntagen und an Feiertagen. In dem am 12. Juni 2015 über sein Vermögen eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren hat der Schuldner beantragt anzuordnen, dass die von ihm erzielten Sonntags-, Feiertags - und Wochenendzuschläge unpfändbar sind. Das Insolvenzgericht hat den Antrag abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die beantragte Anordnung getroffen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Insolvenzverwalter die Wiederherstellung der Entscheidung des Insolvenzgerichts.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht im vollstreckungsrechtlichen Rechtszug nach § 567 Abs. 1, § 793 ZPO, § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie insoweit Erfolg, als die Unpfändbarkeit der Zuschläge für Samstagsarbeit angeordnet wurde. Mit Recht hat das Beschwerdegericht hingegen die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit für unpfändbar erklärt.

3
1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, bei Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Wochenendarbeit handle es sich um Erschwerniszulagen, die nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar seien. Die in der früheren arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und in Teilen der Literatur vertretene Ansicht, dass Zuschläge für Nacht- oder Sonn- und Feiertagsarbeit nicht unter § 850a Nr. 3 ZPO fielen, weil sie nur dem Ausgleich einer ungünstigen oder unbequemen Lage der Arbeit dienten und nicht der Abgeltung einer durch die Art der Arbeit verursachten Erschwernis, werde den heutigen Erkenntnissen im Bereich des Arbeitsschutzes nicht gerecht. Arbeit außerhalb der regulären Arbeitszeiten führe zu einer Mehrbelastung, die über bloße Unbequemlichkeiten hinausgehe, und zu Nachteilen für die Beziehungen des Arbeitnehmers zu seinem sozialen Umfeld. Mit der neueren Rechtsprechung mehrerer Vollstreckungs-, Insolvenz- und Verwaltungsgerichte seien Zulagen für ungünstige Arbeitszeiten daher als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a ZPO unpfändbar.
4
2. Diese rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts trifft hinsichtlich der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit zu, nicht aber für die vom Schuldner erzielten Zuschläge für die Arbeit an Samstagen.
5
a) Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Unpfändbar sind nach der entsprechend geltenden (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO) Bestimmung des § 850a Nr. 3 ZPO Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
6
b) Der Bundesgerichtshof hat - zeitlich nach dem angefochtenen Beschluss - entschieden, dass Nachtarbeitszuschläge insoweit gemäß § 850a Nr. 3 ZPO als Erschwerniszulagen unpfändbar sind, als sie dem Schuldner steuerfrei im Sinne des § 3b EStG gewährt werden (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15, BGHZ 211, 46 Rn. 10 ff). Er hat dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass die Leistung von Arbeit zur Nachtzeit eine generell mit gesundheitlichen Risiken für den Schuldner verbundene Erschwernis seiner Arbeit darstelle, die es rechtfertige, zur Abgeltung dieser Erschwernis gezahlte Nachtarbeitszuschläge als nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Erschwerniszulagen zu qualifizieren, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht überstiegen. Als Anhaltspunkt für den üblichen Rahmen könne § 3b EStG herangezogen werden, wonach Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, in bestimmtem Umfang steuerfrei seien.
7
c) Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. August 2017 (10 AZR 859/16, NJW 2017, 3675 Rn. 21 ff) entschieden, dass neben Zulagen für Nachtarbeit auch Zulagen für Sonntags- und Feiertagsarbeit Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar sind. Zulagen für Schicht- und Samstagsarbeit seien dagegen der Pfändung nicht entzogen. Diese Beurteilung entspreche Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Die Zwangsvollstreckungsregeln verfolgten einerseits das Ziel, dem Gläubiger einen Weg zu eröffnen, eine titulierte Forderung auch tatsächlich durchsetzen zu können; andererseits dienten sie dem Interesse des Schuldners, seine Existenzgrundlage zu sichern. Eine besondere Lage der Arbeitszeit könne vor diesem Hintergrund dann zu einem Pfändungsschutz unter dem Gesichtspunkt einer Erschwerniszulage führen, wenn aus anderweitigen gesetzgeberischen Wertungen abgeleitet werden könne, dass die Lage der Arbeitszeit nicht nur als ungünstig, sondern als besonders belastend anzusehen sei. Dies sei bei Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit der Fall. Für die Arbeit an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen seien insbesondere die verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 140 GG, Art. 139 WRV und die gesetzliche Regelung in § 1 Nr. 2, §§ 9 bis 11 ArbZG zu berücksichtigen. Für die Arbeit an Samstagen fehle es hingegen an einer entsprechenden gesetzgeberischen Wertung.
8
d) Dieser Beurteilung folgt der erkennende Senat. Die vom Schuldner erzielten Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit unterliegen danach als Erschwerniszulagen nach § 850a Nr. 3 ZPO insoweit nicht der Zwangsvollstreckung , als sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Zur Bestimmung des Rahmens des Üblichen kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden, wonach Zuschläge für geleistete Sonntagsarbeit bis zu 50 vom Hundert des Grundlohns und Feiertagszuschläge bis zu 125 vom Hundert des Grundlohns steuerfrei sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15, BGHZ 211, 46 Rn. 14; BAG, NJW 2017, 3675 Rn. 52). Die dem Schuldner gezahlten Zuschläge für Samstagsarbeit sind dagegen nicht nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Auch die Regelung in § 3b EStG stellt derartige Zuschläge nicht den Sonn- und Feiertagszuschlägen gleich.
Kayser Gehrlein Grupp
Schoppmeyer Meyberg

Vorinstanzen:
AG Bitburg, Entscheidung vom 26.11.2015 - 9 IK 53/15 -
LG Trier, Entscheidung vom 12.05.2016 - 5 T 33/16 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Insolvenzordnung - InsO | § 36 Unpfändbare Gegenstände


(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 793 Sofortige Beschwerde


Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 140


Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit


(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 1. für Nachtarbeit 25 Prozent,2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,3. vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850a Unpfändbare Bezüge


Unpfändbar sind1.zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;2.die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereigni

Die Verfassung des Deutschen Reichs - WRV | Art 139


Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 9 Sonn- und Feiertagsruhe


(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. (2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 1 Zweck des Gesetzes


Zweck des Gesetzes ist es, 1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexibl

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(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

10
b) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass Nachtarbeitszuschläge, soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gewährt werden, als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind.

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juli 2016 - 20 Sa 639/16, 20 Sa 975/16 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Pfändbarkeit tarifvertraglicher Zulagen.

2

Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten, die Sozialstationen betreibt, als Hauspflegerin. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag der V Landesverband B e.V. und der Sozialdienste der V B gGmbH, abgeschlossen mit der Gewerkschaft ver.di am 23. November 2009, idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 29. Dezember 2015 (TV) Anwendung. In § 8 TV sind verschiedene Zuschläge ua. für Nacht-, Sonntags-, Feiertags-, Samstags-, Wechselschichtarbeit sowie Arbeit am 24. und 31. Dezember geregelt. In § 26 TV ist eine Ausschlussfrist von sechs Monaten zur schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen vorgesehen.

3

Nach einem zwischenzeitlich aufgehobenen Insolvenzverfahren befand sich die Klägerin in der sog. Wohlverhaltensphase, in der sie ihre pfändbare Vergütung an einen Treuhänder abgetreten hatte. Im Zeitraum Mai 2015 bis März 2016 führte die Beklagte von der jeweiligen Nettovergütung der Klägerin den sich aus ihrer Sicht ergebenden pfändbaren Teil an den Treuhänder ab. Dabei berücksichtigte sie auch die an die Klägerin zu zahlenden tarifvertraglichen Zuschläge als pfändbares Arbeitseinkommen.

4

Die Klägerin hat gemeint, die Zuschläge für Nacht-, Sonntags-, Feiertags-, Samstags-, Wechselschichtarbeit sowie Arbeit am 24. und 31. Dezember seien unpfändbare Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO. Sie hätten daher nicht bei der Berechnung des an den Treuhänder abzuführenden pfändbaren Teils ihrer Vergütung berücksichtigt werden dürfen und müssten ihr nachgezahlt werden. Unter den Begriff „Erschwernis“ iSv. § 850a Nr. 3 ZPO falle auch die ungünstige Lage der Arbeitszeit.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.144,91 Euro zuzüglich Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat gemeint, aus dem Gesamtzusammenhang der Norm sei ersichtlich, dass Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO nur Tätigkeiten beträfen, die als solche beschwerlich seien.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf eine Anschlussberufung der Klägerin die Beklagte hinsichtlich weiterer Zeiträume zur Zahlung verurteilt. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

8

I. Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückgewiesen und der klageerweiternden Anschlussberufung der Klägerin nicht stattgegeben werden. Das angegriffene Urteil ist aufzuheben, da es sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Mangels entsprechender Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist deshalb an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).

9

1. Die Vorinstanzen haben ohne nähere Erörterung rechtsfehlerhaft angenommen, dass die auf die Nachzahlung tarifvertraglicher Zulagen gerichtete Klage und ihre Erweiterungen zulässig und schlüssig sind. Allein der Umstand, dass die Beklagte den Tatsachenvortrag der Klägerin unstreitig gestellt hat, enthebt die Gerichte aber nicht einer Prüfung dieser Klagevoraussetzungen (vgl. Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. Vor § 253 Rn. 9, 23).

10

a) Die Klage ist zum Teil unzulässig, da der Streitgegenstand nicht hinsichtlich aller Streitgegenstände hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist.

11

aa) Die Klägerin berücksichtigt bei ihrer Berechnung der Klageforderung für die Zahlungsmonate Juli bis Oktober 2015 jeweils mehrere verschiedene Zulagen. Sie geht dabei davon aus, dass die an den Treuhänder in diesem Zeitraum monatlich abgeführten Beträge geringer sind als die ihr bei Unpfändbarkeit der tarifvertraglichen Zulagen zustehenden Zahlungsansprüche und beschränkt ihre Forderung auf den abgeführten Betrag. Welcher von der Klägerin zur Zahlung begehrte Zuschlag in welcher Höhe in dem abgeführten Betrag enthalten ist, kann dabei nicht nachvollzogen werden, zumal sich in einzelnen Monaten auch ohne Berücksichtigung der tarifvertraglichen Zuschläge pfändbare Beträge ergeben (vgl. zu den Bestimmtheitsanforderungen: BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 226/15 - Rn. 15; BGH 6. Mai 2014 - II ZR 217/13 - Rn. 13; Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 253 Rn. 15).

12

bb) Für den Zahlungsmonat November 2015 verlangt die Klägerin den Gesamtbetrag der sich aus der Abrechnung ergebenden Zuschläge. Hierbei handelt es sich um einen Bruttobetrag, da ausweislich der Abrechnung von der Wechselschichtzulage Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Diesen Bruttobetrag vermengt die Klägerin bei der Berechnung des Gesamtklagebetrags in unzulässiger Weise mit den in anderen Monaten zur Bezifferung herangezogenen und an den Treuhänder abgeführten Nettobeträgen. Sie nimmt in ihrem Klageantrag auch keine Unterscheidung zwischen Brutto- oder Nettobeträgen vor.

13

cc) In den Klageerweiterungen legt die Klägerin zum Teil geschätzte „ca.-Werte“ zugrunde, denen die erforderliche Bestimmtheit fehlt.

14

b) Im Übrigen ist die Klage zum Teil unschlüssig, da sich aus dem insoweit maßgeblichen Vortrag der Klägerin nicht die von ihr begehrte Rechtsfolge ergibt.

15

aa) Die Klägerin berücksichtigt bei ihrer Berechnung nicht, dass die Beklagte weder die Brutto- noch die Nettobeträge der Zuschläge an den Treuhänder abgeführt, sondern ausweislich der in Bezug genommenen Abrechnungen lediglich die Nettobeträge der Zuschläge zum pfändbaren Nettoeinkommen der Klägerin hinzuaddiert und aus dem sich so ergebenden Gesamtbetrag nach der Tabelle zu § 850c ZPO den an den Treuhänder abzuführenden Betrag bestimmt hat. Die Tabelle zu § 850c ZPO sieht aber nicht vor, dass die Vergütung, die den absolut unpfändbaren Betrag übersteigt(ab 1. Juli 2013: 1.045,04 Euro netto, ab 1. Juli 2015: 1.073,88 Euro netto), in vollem Umfang gepfändet werden kann, sondern höchstens - je nach Unterhaltspflichten - 7/10 des übersteigenden Betrags. Die restlichen 3/10 sind ebenfalls unpfändbar (vgl. § 850c Abs. 2 Satz 1 ZPO), solange nicht bestimmte Höchstgrenzen überschritten sind (vgl. § 850c Abs. 2 Satz 2 ZPO), die vorliegend keine Rolle spielen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in einzelnen abgerechneten Monaten die sich aus dem Bruttogrundgehalt der Klägerin ergebende Nettovergütung geringer ist als der nach § 850c Abs. 1 ZPO absolut unpfändbare Betrag. Das hat zur Folge, dass auch bei der von der Beklagten angenommenen Pfändbarkeit der Zulagen deren Hinzurechnung zum Nettogrundgehalt nicht in vollem Umfang zu einer Erhöhung der an den Treuhänder abzuführenden Vergütung führen kann.

16

bb) Des Weiteren fehlt ein schlüssiger Vortrag der Klägerin dazu, dass ihre Ansprüche nicht zum Teil nach dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag verfallen sind. Eine anzuwendende tarifvertragliche Verfallfrist ist von Amts wegen zu beachten, ohne dass sich der Schuldner darauf berufen muss (BAG 16. März 2016 - 4 AZR 421/15 - Rn. 14, BAGE 154, 252).

17

(1) Nach § 26 TV verfallen alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Tarifvertrag, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Allerdings regelt § 26 TV nicht den Beginn des Fristlaufs. Dabei ist es nahe liegend, im Rahmen einer Auslegung der Tarifnorm von der Fälligkeit des Anspruchs als Fristbeginn auszugehen (vgl. Schaub/Treber ArbR-HdB 17. Aufl. § 209 Rn. 23).

18

(2) Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV werden die festen Vergütungsbestandteile am letzten Arbeitstag des Monats fällig, die Zulagen und Zuschläge zeitversetzt im zweiten Folgemonat. Die Beklagte hat mit der im Mai 2015 erfolgten Abrechnung Zuschläge für Januar, Februar und März 2015 gezahlt und teilweise an den Treuhänder abgeführt. Die sechsmonatige Verfallfrist wäre für diesen Abrechnungsmonat jedenfalls mit dem 30. November 2015 abgelaufen. Die Geltendmachung der Klägerin mit dem Schreiben vom 14. Dezember 2015 erfolgte außerhalb dieser Frist. Weitere Feststellungen zu einer anderweitigen Geltendmachung hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffen.

19

(3) Dem Verfall dieser Ansprüche kann nicht entgegengehalten werden, dass sie durch die Abrechnungen vorbehaltlos ausgewiesen wurden und es eine überflüssige Förmlichkeit wäre, wenn die Klägerin diesen Betrag noch einmal geltend machen müsste (vgl. hierzu BAG 29. Mai 1985 - 7 AZR 124/83 - zu I 2 b der Gründe; 21. April 1993 - 5 AZR 399/92 - zu II 1 der Gründe, BAGE 73, 54). Dem steht entgegen, dass die Klägerin mit ihrer Klage nicht den abgerechneten Auszahlungsbetrag verlangt, den die Beklagte bereits der Klägerin überwiesen hat, sondern eine höhere Nettovergütung, die nicht Gegenstand der erteilten Abrechnung ist.

20

2. Die teilweise Unzulässigkeit und Unschlüssigkeit der Klage führt allerdings nicht zu ihrer Abweisung in der Revisionsinstanz. Nachdem weder die Parteien diese Fragen thematisiert noch die Vorinstanzen die Klägerin auf diese Mängel gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hingewiesen haben, gebietet es der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren, der Klägerin durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, den insoweit bestehenden Bedenken Rechnung zu tragen(vgl. BGH 22. Januar 2014 - I ZR 164/12 - Rn. 49 mwN). Hierbei wird auch die Beklagte Gelegenheit haben, die bislang nicht erörterte Berechnung der an den Treuhänder abgeführten Beträge näher zu erläutern, deren Höhe in mehreren Monaten nicht in Einklang mit der Tabelle zu § 850c ZPO steht.

21

II. Soweit die Klage nach ergänzendem Vortrag der Klägerin zulässig und schlüssig sein sollte, hat das Berufungsgericht bei der weiteren Behandlung der Frage, in welcher Höhe der Klägerin gegen die Beklagte noch weitere Zahlungsansprüche zustehen und welche pfändbaren Beträge von der Vergütung der Klägerin an den Treuhänder abgeführt werden müssen, Folgendes zu beachten:

22

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zuschläge nach § 8 TV für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit unpfändbare Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO sind und bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens der Klägerin keine Berücksichtigung finden. Dies entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung, wonach unter den Begriff der Erschwerniszulage iSv. § 850a Nr. 3 ZPO auch Zulagen für ungünstige Arbeitszeiten - jedenfalls für Nachtarbeit - fallen und nicht nur Zuschläge, die für besondere Erschwernisse der Arbeitsleistung als solcher gezahlt werden(vgl. BGH 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - BGHZ 211, 46; OVG Lüneburg 17. September 2009 - 5 ME 186/09 -; VG Düsseldorf 4. Mai 2012 - 13 K 5526/10 -; Hessisches LAG 14. November 2016 - 17 Sa 1142/15 -; LAG Berlin-Brandenburg 9. Januar 2015 - 3 Sa 1335/14 -; LG Kaiserslautern 4. März 2016 - 4 T 31/16 -; LG Hannover 21. März 2012 - 11 T 6/12 -; zust. Grote ZInsO 2016, 1801, 1802 f.; Hk-ZPO/Kemper 7. Aufl. § 850a Rn. 5; Hk-ZV/Meller-Hannich 3. Aufl. § 850a ZPO Rn. 21; Musielak/Voit/Becker ZPO 14. Aufl. § 850a Rn. 5a; PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. § 850a Rn. 12; Thomas/Putzo/Seiler ZPO 38. Aufl. § 850a Rn. 4; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 850a Rn. 10 [anders noch die 30. Aufl.]; aA Hessisches LAG 25. November 1988 - 13 Sa 359/88 -; Boewer Handbuch zur Lohnpfändung und Lohnabtretung 3. Aufl. Rn. 573; Stein/Jonas/Brehm ZPO 22. Aufl. § 850a Rn. 24; Wieczorek/Schütze/Lüke ZPO 4. Aufl. § 850a Rn. 27; Keller/Schrandt Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 513; Stöber Forderungspfändung 16. Aufl. Rn. 997; kritisch zum Beschluss des BGH vom 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - Walker WuB 2016, 649, 651; ablehnend jedenfalls für Sonntags- und Feiertagszuschläge LAG Düsseldorf 11. November 2016 - 10 Sa 324/16 -; differenzierend MüKoZPO/Smid 5. Aufl. § 850a Rn. 15; unklar Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 75. Aufl. § 850a Rn. 10).

23

a) Der Begriff der Erschwerniszulage in § 850a Nr. 3 ZPO ist nicht eindeutig und bedarf der Auslegung. Der Wortlaut spricht eher für ein weites, nicht auf die der Ausübung der Arbeit innewohnenden Belastungen begrenztes Verständnis.

24

aa) „Erschwernis“ im allgemeinen Sprachgebrauch wird synonym für „Anstrengung“, „Belastung“ oder „Mühsal“ verwendet. Hiervon ausgehend gehören Zulagen, die als Ausgleich für die durch Druck, Wasser, Lärm, Staub oder Hitze körperlich belastende Arbeit entrichtet werden, offenkundig zu den Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO. Der Begriff Erschwernis erfasst aber ebenso die Arbeit zu einer ungünstigen zeitlichen Lage, da auch sie mit Belastungen oder Mühsal verbunden ist. Im Begriff Erschwernis ist daher keine Einschränkung auf besondere Belastungen bei der Arbeitsleistung als solcher angelegt (ebenso Ahrens NJW 2016, 2812, 2814; ders. in PG ZPO 8. Aufl. § 850a Rn. 12 ).

25

bb) Allerdings werden im tarifvertraglichen Sprachgebrauch durchaus „Erschwerniszuschläge“ von „Zeitzuschlägen“ abgegrenzt. Die Begrifflichkeit ist indes nicht einheitlich.

26

(1) § 8 Abs. 1 TVöD, dem § 8 Abs. 1 TV nachgebildet ist, betrifft bspw. nur „Zeitzuschläge“. Demgegenüber werden in § 19 TVöD „Erschwerniszuschläge“ geregelt, die nur bei Arbeiten mit besonderer Gefährdung, extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung, besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung, besonders starker Strahlenexposition oder „unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen“ gezahlt werden. Damit fallen Zuschläge wegen Arbeiten zu ungünstigen Zeiten im Sinne dieser tarifvertraglichen Regelung nur unter die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 TVöD, nicht aber unter die Erschwerniszuschläge nach § 19 Abs. 1 TVöD.

27

(2) Tarifvertragsparteien bezeichnen Arbeit zu ungünstigen Zeiten zum Teil aber auch als Erschwernis. Der Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa AG, gültig ab 16. Januar 2011, enthält bspw. in § 7 Abs. 3 eine Regelung, wonach die Mitarbeiter „zur Abgeltung der Erschwernisse durch Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit eine Schichtzulage“ erhalten und „sonstige Erschwernisse der fliegerischen Tätigkeit“ durch die Grundvergütung abgegolten sind.

28

(3) Aus der uneinheitlichen Verwendung des Begriffs Erschwernis in Tarifverträgen kann daher kein entscheidendes Argument für die Auslegung des § 850a Nr. 3 ZPO gewonnen werden. Denn sonst müsste die Frage, ob bspw. ein Zuschlag für Nachtarbeit eine Erschwerniszulage im Sinne dieser Vorschrift ist, unterschiedlich je nach anzuwendendem Tarifvertrag beantworten werden. Der Begriff Erschwernis in § 850a Nr. 3 ZPO ist deshalb autonom und losgelöst von der jeweiligen tarifvertraglichen Einordnung der Zulagen auszulegen.

29

b) Die Systematik des § 850a ZPO führt zu keinem klaren Verständnis des Begriffs „Erschwerniszulage“.

30

aa) In § 850a Nr. 3 ZPO werden „Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen“ als unpfändbar aufgeführt. Diese sprachliche Verbindung könnte dafür sprechen, dass die Erschwerniszulage nur Leistungen für Tätigkeiten betrifft, die - wie bei der Gefahren- und Schmutzzulage - mit Belastungen einhergehen, die auf der Arbeitsleistung als solcher, nicht aber ihrer zeitlichen Lage beruhen. Andererseits kann in diesem Satzbau auch eine bewusste Trennung der rein tätigkeitsbezogenen Gefahren- und Schmutzzulagen von den diesen gegenübergestellten Erschwerniszulagen gesehen werden. Die Verknüpfung der Begriffe durch die Konjunktion „sowie“ deutet jedoch eher auf eine gleichrangige Aufzählung hin. Berücksichtigt man weiter, dass es sich bei der Gefahrenzulage um eine Leistungszulage für eine gefährliche Tätigkeit handelt und die Schmutzzulage demgegenüber zumindest auch Aufwendungscharakter hat, wird deutlich, dass sich aus dem sprachlichen Kontext „Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen“ kein entscheidender Hinweis für das Verständnis des Begriffs Erschwerniszulage herleiten lässt.

31

bb) Auch im Übrigen enthält § 850a Nr. 3 ZPO eine eher beliebige Zusammenstellung verschiedener Vergütungsbestandteile, die bspw. auch „Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen“ betrifft. Eine „soziale Zulage für auswärtige Beschäftigung“ bezieht sich nicht auf eine Erschwernis, die aus der Arbeit als solcher folgt, sondern auf die (räumlichen) Umstände ihrer Erbringung. Dies spricht eher dafür, bei der Erschwerniszulage auch über die Tätigkeit als solche hinausgehende Umstände der Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

32

cc) Betrachtet man § 850a ZPO insgesamt, gibt es keine konsistente Systematik. Die Gründe, die zur Unpfändbarkeit einzelner Einkünfte führen, sind vielmehr vielfältig (PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. § 850a Rn. 1). Vom zusätzlichen Urlaubsgeld (Nr. 2) über selbstgestelltes Arbeitsmaterial (Nr. 3) bis zu Sterbe- und Gnadenbezügen (Nr. 7) sowie der Blindenzulage (Nr. 8) wird eine Vielzahl von Vergütungsbestandteilen angesprochen. Bei den in § 850a Nr. 5 und 6 ZPO aufgeführten Erziehungsgeldern, Geburts-, Heirats- und Studienbeihilfen besteht sogar nur ein allenfalls loser Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und dem in § 850 ZPO als Ausgangspunkt genannten Arbeitseinkommen. Angesichts der unterschiedlichen Fallgestaltungen, die § 850a ZPO regelt, spricht jedenfalls nichts dafür, mit der Systematik eine Einschränkung des Wortlauts zu begründen, der als Verständnis des Begriffs Erschwernis auch die ungünstige Lage der Arbeitszeit zulässt.

33

c) Die historische Auslegung gibt nur wenig Anhaltspunkte für eine Konkretisierung des Begriffs Erschwerniszulage (zur Entstehungsgeschichte des § 850a ZPO vgl. auch BGH 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - Rn. 12, BGHZ 211, 46).

34

aa) Die Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen (LohnpfändungsV.1940) vom 30. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1451), welche § 850a ZPO vorangegangen ist, ist nicht ergiebig, weil sie den Begriff der Erschwerniszulage noch nicht enthalten hat(anders als etwa die Frontzulage oder die Verstümmelungszulage, § 3 Nr. 6 und 7 LohnpfändungsV.1940).

35

bb) Aus dem zu § 850a ZPO führenden Gesetzgebungsverfahren selbst(vgl. dazu insb. BR-Drs. Nr. 662/51 und Nr. 662/2/51 sowie den Sitzungsbericht der 69. Sitzung des Deutschen Bundesrates vom 5. Oktober 1951, S. 43 f.) lässt sich nur entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Aufnahme der Erschwerniszulagen in die Pfändungsschutzbestimmung davon ausging, dass die Zulagen als Ausgleich für die besondere, über das Normale hinausgehende Arbeitsbelastung gezahlt werden und gesondert ausgewiesen sein müssen, um eine Abgrenzung zum sonstigen Lohn zu ermöglichen. Dass damit allein unmittelbar körperlich belastende Tätigkeiten gemeint sind, ein Ausgleich für die ungünstige Lage der Arbeitszeit hingegen nicht ausreicht, lässt sich der Entstehungsgeschichte nicht entnehmen.

36

cc) Solches ergibt sich auch nicht aus einem Bescheid des Bundesministers der Justiz vom 13. August 1952 (vgl. BB 1952, 859), der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit ergangen ist. Dieser erläutert, dass unter „Schmutz- und Erschwerniszulagen … nur solche Lohnzuschläge zu verstehen sind, die zur Abgeltung einer durch die Eigentümlichkeit der Arbeit verursachten Erschwernis gewährt werden.“ Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit hingegen könnten nicht als Erschwerniszulagen angesehen werden. Weder dem Bundesminister der Justiz noch dem Bundesminister für Arbeit obliegt indes eine authentische Interpretation des § 850a Nr. 3 ZPO. Dass eine solche Stellungnahme Eingang ins Gesetzgebungsverfahren gefunden hat, ist nicht ersichtlich. Sie stellt allein eine Meinung der Exekutive dar und gibt keinen Aufschluss über den Willen des Gesetzgebers.

37

d) Aus Sinn und Zweck der Pfändungsschutzvorschriften lässt sich jedoch der Begriff Erschwerniszulage in § 850a Nr. 3 ZPO näher bestimmen.

38

aa) Das Schrifttum geht zumeist davon aus, dass § 850a ZPO einen vielgestaltigen Schuldnerschutz gewähre, der von sozialen Erwägungen getragen werde. Zudem solle die Pfändung die Lebensfreude des Schuldners und seiner Familie nicht allzu stark beeinträchtigen, ein besonderer Arbeitseinsatz honoriert werden und der Schuldner wenigstens teilweise den verdienten Lohn behalten dürfen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 75. Aufl. § 850a Rn. 2; ähnlich Musielak/Voit/Becker ZPO 14. Aufl. § 850a Rn. 1, der neben dem Sozialgedanken betont, dass der Schuldner im eigenen und im Gläubigerinteresse zu „überobligationsmäßigen“ Leistungen bewegt werden soll; PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. § 850a Rn. 1). Dieser „Sozialgedanke“ wird allerdings bereits im Rahmen des § 850c ZPO verwirklicht, wonach ein Grundbetrag des Arbeitseinkommens - gestaffelt nach Unterhaltspflichten - absolut pfändungsfrei und der übersteigende Betrag nur zu einem Teil pfändbar ist. Zusätzliche Arbeit lohnt sich für den Schuldner also immer und seine Verpflichtungen gegenüber Unterhaltsberechtigten werden unabhängig von § 850a ZPO berücksichtigt. Man kann auch nicht vorbehaltlos annehmen, dass durch die Regelung in § 850a Nr. 3 ZPO der Schuldner im Gläubigerinteresse zu „überobligationsmäßigen“ Leistungen bewegt werden soll. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen bspw. eine gefährliche oder schmutzige Arbeit zum regulären Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit (zB Kampfmittelbeseitigungsdienst) gehört. Soweit man den Sinn und Zweck der Regelung nicht in einer Besserstellung „überobligatorischer“ Tätigkeiten sondern generell „belastender“ Arbeiten sieht, spricht aber nichts dagegen, auch Belastungen, die sich aus der zeitlichen Lage der Tätigkeit ergeben, darunter zu fassen.

39

bb) Kann somit § 850a ZPO kein einheitlicher Regelungszweck entnommen werden, sind zur Auslegung dieser Bestimmung Ziel und Funktion der Zwangsvollstreckung sowie der Einschränkungen der Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen in den Blick zu nehmen.

40

(1) Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckungsregeln der ZPO bestehen darin, dem Gläubiger einen staatlich geregelten Weg zu eröffnen, um eine titulierte Forderung auch tatsächlich durchsetzen zu können (vgl. Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. Vor § 704 Rn. 1; PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. Vor §§ 704 ff. Rn. 1). Aus Gläubigersicht ist es dabei wichtig, weite Teile des Arbeitseinkommens des Schuldners der Pfändung zu unterwerfen, damit die Zwangsvollstreckung erfolgreich durchgeführt werden kann. Diesem Gläubigerinteresse steht das Interesse des Schuldners an einer Sicherung seiner Existenzgrundlage gegenüber. Ein solcher Schutz des Schuldners ist verfassungsrechtlich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Schuldners (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) gerechtfertigt und geboten (Schuschke/Walker/Kessal-Wulf/Lorenz ZPO 6. Aufl. § 850 Rn. 4; MüKoZPO/Smid 5. Aufl. § 850 Rn. 1). Er dient darüber hinaus dem Interesse der Allgemeinheit, nicht durch Sozialhilfeleistungen für den Unterhalt des Schuldners aufkommen zu müssen (Schuschke/Walker/Kessal-Wulf/Lorenz aaO; Hk-ZV/Meller-Hannich § 850 Rn. 1). Der Gesetzgeber hat diesen Schutzauftrag in den §§ 850 ff. ZPO ausgeführt, hierbei die Perspektive des Schuldners als Arbeitnehmer eingenommen und versucht, ihm einen angemessenen Schutz vor der Pfändung des Arbeitseinkommens zu gewähren. Da das Arbeitseinkommen des Schuldners jedoch häufig das wichtigste Zugriffsobjekt in der Zwangsvollstreckung darstellt und die §§ 850 ff. ZPO die Durchsetzbarkeit der von Art. 14 GG geschützten vermögenswerten subjektiven Rechte des Gläubigers begrenzen, ist bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften über den Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen eine Abwägung der wechselseitigen Interessen von Gläubiger und Schuldner geboten(vgl. PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. § 850 Rn. 2).

41

(2) Hiervon ausgehend ist die von Wortlaut und Systematik getragene Auslegung des Begriffs Erschwerniszulage, die auch Zulagen für Arbeit zu ungünstigen Zeiten einbezieht, mit Sinn und Zweck des Pfändungsschutzes grundsätzlich vereinbar. Da bei den Pfändungsvorschriften der ZPO aber ebenso die Gläubigerinteressen angemessen berücksichtigt werden müssen, kann dieser Schutz nicht uferlos sein, sondern bedarf einer Begrenzung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 75. Aufl. § 850a Rn. 2). Für die danach erforderliche Bestimmung der Reichweite des durch § 850a Nr. 3 ZPO vermittelten Schutzes von Erschwerniszulagen vor dem Gläubigerzugriff sind anderweitige gesetzgeberische Wertungen heranzuziehen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Lage der Arbeitszeit nicht nur als ungünstig, sondern als besonders belastend ansieht. Wenn und soweit die Rechtsordnung in besonderen gesetzliche Regelungen die Arbeit zu bestimmten Arbeitszeiten als besonders belastend ansieht, ist es normativ gerechtfertigt, dies auch im Rahmen des § 850a Nr. 3 ZPO bei der Auslegung des Begriffs Erschwerniszulage zu berücksichtigen.

42

e) Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sind Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit als Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen. Die Arbeit zu diesen Zeiten ist mit herausgehobenen Belastungen verbunden bzw. unterliegt einem besonderen Schutz der Rechtsordnung. Dies gilt jedoch nicht für die Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit.

43

aa) Für die Nachtarbeit kann auf die Wertung in Erwägungsgrund 7 und Art. 8 ff. der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeit-RL) und in § 6 Abs. 5 ArbZG zurückgegriffen werden. Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und hat negative gesundheitliche Auswirkungen (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 17, BAGE 153, 378; vgl. BGH 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - Rn. 13, BGHZ 211, 46). Indem Nachtarbeit verteuert wird, wirkt sich der Nachtarbeitszuschlag mittelbar auf die Gesundheit aus. Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen(BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 18, aaO). Der Gesetzgeber hat die Ausgleichspflicht für Nachtarbeit als so bedeutend angesehen, dass er den entsprechenden Zuschlag - als einzigen Zuschlag - gesetzlich geregelt hat. Damit wird unterstrichen, dass dieser Zahlung auch im Interesse des Arbeitnehmers eine besondere Stellung eingeräumt wird. Insoweit haben im Rahmen einer Pfändung Gläubigerinteressen zurückzustehen.

44

bb) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind in Ausfüllung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 140 GG iVm. Art. 139 WRV nach § 1 Nr. 2 ArbZG als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen. Damit haben der Verfassungsgeber und der Gesetzgeber in nachdrücklicher Weise ein Schutzbedürfnis zum Ausdruck gebracht. Vom Grundsatz her dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr nicht beschäftigt werden, § 9 Abs. 1 ArbZG. Nur aufgrund gesetzlicher Ausnahmeregelungen ist dies erlaubt (vgl. § 9 Abs. 2 und 3, § 10 ArbZG), was dann aber besondere Ausgleichsmaßnahmen erfordert (vgl. § 11 ArbZG). Daraus wird deutlich, dass auch hier der Gesetzgeber Arbeit an Sonn- und Feiertagen als besondere Erschwernis betrachtet.

45

cc) Die besondere Rolle von Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit hat der Gesetzgeber bspw. auch im Rahmen von Beschäftigungsverboten in § 8 Abs. 1 MuSchG berücksichtigt(ab 1. Januar 2018: § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 MuSchG im Unterabschnitt „Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz“). Auch das rechtfertigt es, in einer Gesamtschau Schuldnerinteressen betreffend Zulagen für Arbeit zu diesen Zeiten im Rahmen der Pfändungsschutzvorschrift des § 850a Nr. 3 ZPO vorrangig vor Gläubigerinteressen zu behandeln.

46

2. Demgegenüber sind die Zuschläge nach § 8 TV für Wechselschicht-, Samstags- und Vorfeiertagsarbeit keine Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO. Hier fehlt es an einer gleichgewichtigen gesetzgeberischen Wertung wie bei Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, die ein Zurückstehen der Gläubigerinteressen bei der Pfändung rechtfertigen könnte.

47

a) Samstagszuschläge fallen nicht unter den besonderen Pfändungsschutz (Grote ZInsO 2016, 1801, 1803; aA Ahrens NJW 2016, 2812, 2814). Im Arbeitsrecht ist der Samstag ein normaler Werktag (vgl. § 3 Abs. 2 BUrlG). Besondere gesundheitliche oder soziale/familiäre Beeinträchtigungen sind nicht erkennbar. Der Gesetzgeber hat hierzu keine Regelung getroffen.

48

aa) Die Wertung des Verordnungsgebers aus § 3 Abs. 2 EZulV oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften kann nicht auf Arbeitnehmer übertragen werden, da sie eine beamtenrechtliche Regelung betrifft. Angesichts dieser unterschiedlichen Beschäftigtengruppen gäbe es auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Die EZulV ist eine spezifisch besoldungsrechtliche Regelung (vgl. § 1 EZulV), wie auch die unterschiedlichen Fallgestaltungen zeigen, in denen bspw. eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten zwar auch für Samstage gewährt wird (allerdings nur für Dienst ab 12:00 Uhr bzw. 13:00 Uhr, § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 EZulV), bestimmte Beamte davon aber ausgenommen sind (vgl. § 5 EZulV). Eine allgemeingültige, über besoldungsrechtliche Fragen hinausgehende Wertung, die auch für den Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Schuldner und Gläubiger bei einer Pfändung von Bedeutung wäre, kann dem nicht entnommen werden.

49

bb) Dem Verordnungsgeber käme mangels entsprechender Kompetenzzuweisung iSv. Art. 80 Abs. 1 GG im Übrigen ebenso wenig wie den Tarifvertragsparteien(vgl. oben II 1 a bb (3)) die Befugnis zur verbindlichen Definition des Begriffs Erschwerniszulage in § 850a Nr. 3 ZPO zu.

50

b) Das gleiche wie für Samstagszuschläge gilt für Zuschläge betreffend die Arbeit am 24. und 31. Dezember. Auch hier handelt es sich aus gesetzgeberischer Sicht arbeitszeitlich um reguläre Werktage.

51

c) Schicht- und Wechselschichtzulagen sollen zwar durchweg besondere Belastungen ausgleichen (BAG 19. März 2014 - 10 AZR 744/13 - Rn. 18; 25. September 2013 - 10 AZR 4/12 - Rn. 17; 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 19, BAGE 128, 21), was auch in § 6 Abs. 1 ArbZG anklingt. Eine Sonderstellung wie die Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit hat der Gesetzgeber der reinen Schichtarbeit aber nicht eingeräumt. Er hat - anders als bei der Nachtarbeit - insbesondere keinen Anlass gesehen, gesetzlich verpflichtend Zulagen oder andere Ausgleichsleistungen hierfür zu regeln. Die Belastungen der Wechselschichtarbeit werden jedenfalls zum Teil bereits durch Nachtarbeitszuschläge ausgeglichen. Im Übrigen gibt es kein zuverlässiges Abgrenzungskriterium dafür, was - angesichts einer Vielzahl denkbarer Arbeitszeitmodelle - als Schichtarbeit mit der Folge eines pfändungsrechtlich privilegierten Zuschlags anzusehen ist. Angesichts der drohenden Uferlosigkeit dieses Begriffs hat hier das im Pfändungsrecht auch zu berücksichtigende Gläubigerinteresse vorrangige Bedeutung. Schichtzulagen als solche können somit nicht als Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO angesehen werden.

52

3. Bei dem in § 850a Nr. 3 ZPO angesprochenen „Rahmen des Üblichen“, in dem Erschwerniszuschläge der Höhe nach pfändungsfrei sind, kann aus Gründen der Praktikabilität und in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden(vgl. BGH 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - Rn. 14, BGHZ 211, 46). Soweit der Gesetzgeber dort Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge in einem bestimmten Umfang steuerfrei gestellt hat, sind diese Zuschläge im Rahmen des § 850a Nr. 3 ZPO als unpfändbar anzusehen.

53

III. Das Berufungsgericht hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.

        

    Linck    

        

    Brune    

        

    Schlünder    

        

        

        

    Rigo Züfle    

        

    Stefan Fluri    

                 

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Zweck des Gesetzes ist es,

1.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
2.
den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

10
b) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass Nachtarbeitszuschläge, soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gewährt werden, als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind.

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.