Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2008 - VI ZB 72/06

bei uns veröffentlicht am04.03.2008
vorgehend
Amtsgericht Mitte, 111 C 3190/05, 29.03.2006
Landgericht Berlin, 82 T 261/06, 04.10.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 72/06
vom
4. März 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen
(Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen BGHZ 153, 235 und
vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - VersR 2006, 1236).
BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - VI ZB 72/06 - LG Berlin
AGBerlin-Mitte
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die
Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2006 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 und 3 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.096,20 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger nahm den Beklagten zu 1 als Fahrer, die Beklagte zu 2 als Halterin und die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversicherer aus einem Verkehrsunfall vom 7. Juli 2004 auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte zu 1 führte dabei einen bei der Beklagten zu 2 gemieteten LKW vom Typ Ford Transit. Die Beklagte zu 2 hat ihre Fahrzeuge und auch den vom Beklagten zu 1 gemieteten Ford Transit als Schutz gegen manipulierte Verkehrsunfälle mit einem Unfalldatenschreiber versehen. Noch am Tag des Schadensereignisses schaltete die Beklagte zu 2 einen Privatsachverständigen ein, der noch am selben Tag die Unfallstelle aufsuchte, die Lage des Mietfahrzeuges feststellte, den Unfalldatenschreiber auswertete, den sich noch an der Unfallstelle befindlichen Beklag- ten zu 1 zum Schadenshergang befragte und die Schäden am Ford Transit und später auch an dem vom Kläger geführten Fahrzeug in Augenschein nahm.
2
Mit Schreiben vom 6. August 2004 forderte der Kläger die Beklagte zu 3 unter Beifügung von Belegen vergeblich zur Schadensregulierung auf und setzte ihr mit Schreiben vom 18. August 2004 zur Regulierung des behaupteten Unfallschadens eine Frist von drei Werktagen. In seinem Schreiben vom 26. August 2004 kündigte der Kläger schließlich an, die Angelegenheit nunmehr einer Rechtsanwaltskanzlei übergeben zu wollen. Hierauf lehnte die Beklagte zu 3 mit Schreiben vom 10. September 2004 die außergerichtliche Regulierung ab, da es sich bei dem Vorfall um ein "nicht unfreiwilliges Ereignis" gehandelt habe. Nachdem die Beklagte zu 3 auch nach anwaltlicher Aufforderung die außergerichtliche Schadensregulierung erneut abgelehnt hatte, machte der Kläger mit seiner Klageschrift vom 8. August 2005 gegen alle drei Beklagte Ansprüche aus dem Vorfall vom 7. Juli 2004 in Höhe von 4.851,81 € geltend. Mit ihrer Klageerwiderung vom 17. November 2005 beantragten die Beklagten zu 2 und 3 durch ihren Prozessbevollmächtigten die Abweisung der Klage, während der Beklagte zu 1 ausdrücklich nicht von deren Prozessbevollmächtigten vertreten wurde. Vielmehr trat die Beklagte zu 3 dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten zu 1 im Wege der Nebenintervention bei. Die Beklagten zu 2 und 3 rügten in ihrer Klageerwiderung die Aktivlegitimation des Klägers, der nicht nachgewiesen habe, dass er Eigentümer des Unfallfahrzeuges gewesen sei, zum anderen bestritten sie den Vorfall vom 7. Juli 2004 mit Nichtwissen und erhoben nicht näher bezeichnete Einwendungen zum Haftungsgrund und zur Haftungshöhe. Daraufhin erklärte der Kläger die Klagerücknahme, worauf das Amtsgericht dem Kläger durch Beschluss die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2005 stellte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 und 3 u.a. einen Kostenfestsetzungsantrag, der neben den Rechtsanwaltskosten die Aufwendungen für die Einholung zweier Handelsregis- terauszüge in Höhe von jeweils 10 € und vorgerichtliche Sachverständigenkosten für ein als "Tätigkeitsbericht/Kurzstellungnahme" überschriebenes Schriftstück des eingeschalteten Privatgutachters vom 23. Juli 2004 in Höhe von 1.076,20 € enthielt. In dem daraufhin ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurden lediglich die Anwaltsgebühren und - auslagen festgesetzt, die Festsetzung der Kosten für die Handelsregisterauszüge und für das Privatgutachten wurde dagegen abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beklagten zu 2 und 3 ihr Kostenfestsetzungsbegehren weiter, soweit ihm nicht entsprochen worden ist.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 104 Abs. 3 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§§ 575 Abs. 1 und 2, 551 Abs. 2 Satz 5 und 6, 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sie ist jedoch nicht begründet.
4
Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kosten für die Einholung des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens und die Kosten für die Einholung der Handelsregisterauszüge im Streitfall im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig sind.
5
1. Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
6
a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 153, 235 und Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - VersR 2006, 1236, 1237) können die Kosten für ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten nur ausnahmsweise als "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden. Insoweit genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, was hier noch nicht einmal geschehen ist, sondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Deshalb sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, regelmäßig nicht erstattungsfähig.
7
b) Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert. Die Partei hat dabei grundsätzlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Deshalb genügt die Vorlage eines in diesem Zusammenhang erstellten Gutachtens allein grundsätzlich nicht. Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss vielmehr in unmittelbarer Beziehung zu dem sich konkret abzeichnenden Rechtsstreit stehen.
8
c) Der Senat (BGHZ 153, 235, 237 f.) hat dies für den Fall bejaht, dass das Sachverständigengutachten von dem an der Rechtmäßigkeit des Schadensersatzbegehrens zweifelnden Haftpflichtversicherer erst zu einem Zeitpunkt in Auftrag gegeben worden ist, zu dem die Klage bereits angedroht worden war. Bei einer konkreten Klageandrohung kann die Beauftragung eines Privatsachverständigen und der damit verbundene Kostenaufwand nicht den allgemeinen Betriebskosten zugerechnet werden, die grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Vielmehr liegt in einem solchen Fall auf der Hand, dass das Privatgutachten nicht nur einer etwaigen außergerichtlichen Schadensfeststel- lung dienen, sondern auch die Position des Auftraggebers in dem ihm angedrohten Rechtsstreit stützen sollte.
9
d) Mit Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - (aaO) hat der Senat die Erstattungsfähigkeit auch in einem Fall bejaht, in dem das Sachverständigengutachten zwar schon vor Klageandrohung in Auftrag gegeben worden war, jedoch erst nach Klageandrohung erstellt wurde. Auch das kann zur Bejahung unmittelbarer Prozessbezogenheit genügen. Es macht in der Regel keinen Unterschied , ob der Sachverständige das Gutachten aufgrund eines ihm nach Klageandrohung erteilten Auftrages erstellt oder aufgrund eines zum Zeitpunkt der Klageandrohung fortbestehenden Auftrages. Denn spätestens mit der Klageandrohung wird die für die Vorbereitung der Rechtsverteidigung im anstehenden Prozess maßgebende Erstellung des Sachverständigengutachtens zu einer unmittelbar prozessbezogenen Tätigkeit. Eine ausschließliche Ausrichtung des ursprünglichen Gutachtenauftrags auf den konkreten Prozess ist dagegen nicht erforderlich (vgl. Senat BGHZ 153, 235, 238), zumal die Kosten des Sachverständigengutachtens erst nach seiner Erstellung - und damit nach Klageandrohung - entstanden sind.
10
2. Ob auch die Kosten eines vorprozessual erstellten Privatgutachtens prozessbezogen und in einem späteren Kostenfestsetzungsverfahren als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig sein können, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Im Streitfall diente das vorprozessual erstellte Privatgutachten nach dem von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Vorbringen der Beklagten zu 2 und 3 nämlich lediglich der allgemeinen und eher routinemäßigen Prüfung der Frage, ob es sich um ein vorgetäuschtes Unfallgeschehen handelte, und damit um eine Prüfung der Einstandspflicht, welche die Partei grundsätzlich in eigener Verantwortung vorzunehmen hat. Den dadurch entstehenden Aufwand hat sie mithin grundsätzlich selbst zu tragen (vgl. Senat BGHZ 153, 235, 236 f.). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen lediglich vorgetäuschten Verkehrsunfall und einen bevorstehenden Versuch eines Versicherungsbetrugs sprechen und deshalb zu besorgen ist, dass ohne die zeitnahe Einschaltung eines Privatsachverständigen Beweismittel für einen späteren Prozess verloren gehen oder ihre Benutzung erschwert wird, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Denn dem Vorbringen der Beklagten sind solche konkreten Anhaltspunkte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen nicht zu entnehmen. Die Tatsache, dass die Fahrzeuge der Beklagten zu 2 in der Vergangenheit häufig für manipulierte Verkehrsunfälle benutzt wurden, reicht für sich allein nicht aus, um die Kosten für die Einholung vorgerichtlicher Privatgutachten zur generellen Prüfung dieser Frage zu "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne des § 91 ZPO und damit zum Gegenstand eines späteren Kostenfestsetzungsverfahrens zu machen. Entsprechendes gilt für die Kosten der Einholung zweier Handelsregisterauszüge, die nach dem Vorbringen der Beklagten zu 2 ebenfalls dazu dienen sollten, Nachforschungen über etwaige personelle Verflechtungen auf der Gesellschafter-Geschäftsführer-Ebene zwischen dem vom Kläger betriebenen Unternehmen und dem Reparaturunternehmen durchzuführen.

11
3. Nach alledem können die geltend gemachten Kosten nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden. Ein etwaiger materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bleibt hiervon unberührt. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 29.03.2006 - 111 C 3190/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 04.10.2006 - 82 T 261/06 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 7/05
vom
23. Mai 2006
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen
(Fortführung von BGHZ 153, 235).
BGH, Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 2005 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 22. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Gegenstandswert: 2.862,88 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger hat die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges mit Schreiben vom 15. Juli 2002 auf Schadensersatz in Anspruch genommen, wobei er auf der Grundlage eines außergerichtlichen Gutachtens Reparaturkosten in Höhe von 7.085,86 € geltend machte. Die Beklagte zu 1 hatte Zweifel an der Schilderung des Unfallablaufs und an der Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens. Am 18. Juli 2002 beauftragte sie daher den Sachverständigen B. mit einer Prüfung der "Kompatibilität der Schäden der beteiligten Fahrzeuge" unter Berücksichtigung der Angaben zu dem Schadenshergang und mit einer Überprüfung der Schadenshöhe. Mit Schreiben vom 2. September 2002 erinnerte der Kläger die Beklagte an sein Anspruchsschreiben vom 15. Juli 2002 und setzte ihr zur Zahlung eine Frist bis zum 10. September 2002. Für den Fall der Nichtzahlung innerhalb dieser Frist kündigte er die Erhebung einer Klage an. Am 20. September 2002 erstellte der Sachverständige B. das von der Beklagten zu 1 in Auftrag gegebene Gutachten. Er kam zwar zu dem Ergebnis, der vom Kläger geschilderte Unfallablauf sei nachvollziehbar und die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen seien kompatibel , meinte jedoch, wegen bisher nicht berücksichtigter Vorschäden und eines Abzugs Neu für Alt seien die erforderlichen Reparaturkosten entgegen dem vom Kläger vorgelegten Gutachten nur auf 3.457,91 € anzusetzen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 lehnte die Beklagte zu 1 daraufhin eine Schadensregulierung ab, da sie nach Abschluss ihrer Ermittlungen nicht von einem "reellen Schadensereignis" ausgehen könne. Am 26. März 2003 erhob der Kläger daraufhin Klage gegen die Beklagte zu 2 als Halterin und die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges auf Zahlung der geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 7.085,86 €. Die Beklagten traten der Klage entgegen und bestritten sowohl das vom Kläger behauptete Unfallereignis als auch die Höhe des geltend gemachten Schadens. Nachdem das Landgericht die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Kompatibilität der Schäden mit dem vom Kläger behaupteten Unfallereignis und zur Frage der Schadenshöhe beschlossen hatte, stellte die Beklagte zu 1 das von ihr eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen B. sowohl dem gerichtlichen Sachverständigen als auch dem Gericht und dem Kläger zur Verfügung. Nachdem der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen war, die vom Kläger angegebenen Schäden an seinem Fahrzeug seien nur teilweise mit dem geschilderten Unfallereignis vereinbar und es seien auch andere - nicht vereinbare - Schäden vorhanden, die, wenn sie bereits vor dem Unfall entstanden seien, eine Schadenserhöhung durch den vom Kläger geschilderten Unfall nicht feststellbar machten, wies das Landgericht die Klage mit Urteil vom 2. April 2004 ab.
2
Mit Beschluss vom 22. Juli 2004 hat die Rechtspflegerin die vom Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 6.561,14 € nebst Zinsen festgesetzt. Hierin ist ein Betrag von 2.862,88 € enthalten, welchen die Beklagte zu 1 für das vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigen B. aufgewendet hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hatte Erfolg und führte zu einer entsprechenden Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die Beklagten eine Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts.

II.

3
1. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Kosten für das von der Beklagten zu 1 eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen B. seien keine "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil sie veranlasst worden seien, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abgezeichnet habe. Am 18. Juli 2002, als die Beklagte zu 1 den Sachverständigen B. beauftragte, habe es noch keine konkrete Aussicht auf einen etwa erforderlichen Rechtsstreit gegeben, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keine Klage angedroht gehabt habe. Das Schreiben des Klägervertreters vom 15. Juli 2002 sei ein übliches Anspruchsschreiben nach einem Verkehrsunfall gewesen, in welchem der Kläger zunächst von einer außergerichtlichen Regulierung ausgegangen sei. Erst das weitere Schreiben des Klägervertreters vom 2. September 2002 enthalte eine Klageandrohung, nachdem die Beklagte zu 1 bis dahin auf das Anspruchsschreiben nicht reagiert habe. Zum Zeitpunkt der Klageandrohung habe die Beklagte zu 1 den Sachverständigen B. jedoch schon beauftragt gehabt, so dass die Klageandrohung für die entstandenen Sachverständigenkosten keine Rolle gespielt habe.
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 104 Abs. 3, 568 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§§ 575 Abs. 1 und 2, 551 Abs. 2 Satz 5 und 6, 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Wiederherstellung des ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschlusses.
5
a) Das Beschwerdegericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass der unterlegene Kläger die dem Gegner erwachsenen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 1 ZPO), und dass dies bei Kosten für ein vorprozessual eingeholtes Sachverständigengutachten nur ausnahmsweise der Fall ist (vgl. Senat, BGHZ 153, 235).
6
Ein Privatgutachten wird nicht schon durch seine Vorlage im Rechtsstreit "prozessbezogen". § 91 Abs. 1 ZPO sieht einer Erstattungspflicht nur für die dem Gegner erwachsenen "Kosten des Rechtsstreits" vor. Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert. Jede Partei hat grundsätzlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Deshalb genügt die Vorlage eines in anderem Zusammenhang erstellten Gutachtens allein nicht. Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss vielmehr in unmittelbarer Beziehung zu dem Rechtsstreit stehen.
7
Der Senat (aaO, 235) hat dies für den Fall bejaht, dass das Sachverständigengutachten von dem an der Rechtmäßigkeit des Schadensersatzbe- gehrens zweifelnden Haftpflichtversicherer erst zu einem Zeitpunkt in Auftrag gegeben worden ist, zu dem die Klage bereits angedroht worden war. Im Hinblick auf eine konkrete Klageandrohung kann die Beauftragung eines Privatsachverständigen und der damit verbundene Kostenaufwand nicht den allgemeinen Betriebskosten zugerechnet werden, die grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Vielmehr liegt auf der Hand, dass das Privatgutachten nicht nur einer etwaigen außergerichtlichen Schadensfeststellung dienen, sondern auch die Position des Auftraggebers in dem ihm angedrohten Rechtsstreit stützen sollte.
8
Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte zu 1 den Sachverständigen B. zwar schon vor Klageandrohung mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens beauftragt, das Sachverständigengutachten wurde jedoch erst nach Klageandrohung erstellt. Dies genügt ebenfalls zur Bejahung unmittelbarer Prozessbezogenheit. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob der Sachverständige das Gutachten aufgrund eines ihm nach Klageandrohung erteilten Auftrags erstellt oder aufgrund eines zum Zeitpunkt der Klageandrohung fortbestehenden Auftrages. Denn spätestens mit der Klageandrohung wird die für die Vorbereitung der Rechtsverteidigung im anstehenden Prozess maßgebende Erstellung des Sachverständigengutachtens zu einer unmittelbar prozessbezogenen Tätigkeit. Eine ausschließliche Ausrichtung des ursprünglichen Gutachtenauftrags auf den konkreten Prozess ist dagegen nicht erforderlich (vgl. Senat aaO), zumal die Kosten des Sachverständigengutachtens erst nach seiner Erstellung - hier nach Klageandrohung - entstehen (und der Auftrag vorher grundsätzlich gekündigt werden kann).
9
b) Der Auftrag an den Privatsachverständigen war im konkreten Fall auch notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
10
Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei diese die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Über diesen Blickpunkt kommt eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens dann in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (vgl. Senat aaO, 238 m.w.N.).
11
Dies kann der erkennende Senat unter den gegebenen Umständen ebenfalls bejahen, ohne dass es hierzu noch tatsächlicher Feststellungen bedarf. Die Beklagte zu 1 hatte aufgrund des Klägervortrags Zweifel an der Schilderung des Unfallablaufs und an der Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens. In solchen Fällen, in denen ein Versicherungsbetrug in Betracht kommt, gestaltet sich für den beklagten Versicherer der Nachweis eines versuchten Versicherungsbetrugs erfahrungsgemäß schwierig. Der Versicherer wird in der Regel selbst nicht die Sachkenntnis besitzen, die erforderlich ist, um eine Verursachung der geltend gemachten Schäden durch den Unfall mit hinreichender Sicherheit und Überzeugungskraft auszuschließen. Er bedarf daher regelmäßig sachverständiger Hilfe, um den zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlichen Vortrag halten zu können und kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht abzuwarten. Jedenfalls ist es in einem solchen Fall zweckmäßig , wenn die Partei sich sachkundig beraten lässt, ehe sie vorträgt (vgl. Senat aaO, 239 m.w.N.).
12
c) Da der Kläger gegen die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten keine Einwendung erhoben hat, kann der Senat in der Sache abschließend entscheiden und unter Aufhebung des Beschlusses des Beschwer- degerichts den ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts wieder herstellen.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 22.07.2004 - 9 O 161/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.02.2005 - 15 W 44/04 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 7/05
vom
23. Mai 2006
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen
(Fortführung von BGHZ 153, 235).
BGH, Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 2005 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 22. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Gegenstandswert: 2.862,88 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger hat die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges mit Schreiben vom 15. Juli 2002 auf Schadensersatz in Anspruch genommen, wobei er auf der Grundlage eines außergerichtlichen Gutachtens Reparaturkosten in Höhe von 7.085,86 € geltend machte. Die Beklagte zu 1 hatte Zweifel an der Schilderung des Unfallablaufs und an der Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens. Am 18. Juli 2002 beauftragte sie daher den Sachverständigen B. mit einer Prüfung der "Kompatibilität der Schäden der beteiligten Fahrzeuge" unter Berücksichtigung der Angaben zu dem Schadenshergang und mit einer Überprüfung der Schadenshöhe. Mit Schreiben vom 2. September 2002 erinnerte der Kläger die Beklagte an sein Anspruchsschreiben vom 15. Juli 2002 und setzte ihr zur Zahlung eine Frist bis zum 10. September 2002. Für den Fall der Nichtzahlung innerhalb dieser Frist kündigte er die Erhebung einer Klage an. Am 20. September 2002 erstellte der Sachverständige B. das von der Beklagten zu 1 in Auftrag gegebene Gutachten. Er kam zwar zu dem Ergebnis, der vom Kläger geschilderte Unfallablauf sei nachvollziehbar und die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen seien kompatibel , meinte jedoch, wegen bisher nicht berücksichtigter Vorschäden und eines Abzugs Neu für Alt seien die erforderlichen Reparaturkosten entgegen dem vom Kläger vorgelegten Gutachten nur auf 3.457,91 € anzusetzen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 lehnte die Beklagte zu 1 daraufhin eine Schadensregulierung ab, da sie nach Abschluss ihrer Ermittlungen nicht von einem "reellen Schadensereignis" ausgehen könne. Am 26. März 2003 erhob der Kläger daraufhin Klage gegen die Beklagte zu 2 als Halterin und die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges auf Zahlung der geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 7.085,86 €. Die Beklagten traten der Klage entgegen und bestritten sowohl das vom Kläger behauptete Unfallereignis als auch die Höhe des geltend gemachten Schadens. Nachdem das Landgericht die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Kompatibilität der Schäden mit dem vom Kläger behaupteten Unfallereignis und zur Frage der Schadenshöhe beschlossen hatte, stellte die Beklagte zu 1 das von ihr eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen B. sowohl dem gerichtlichen Sachverständigen als auch dem Gericht und dem Kläger zur Verfügung. Nachdem der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen war, die vom Kläger angegebenen Schäden an seinem Fahrzeug seien nur teilweise mit dem geschilderten Unfallereignis vereinbar und es seien auch andere - nicht vereinbare - Schäden vorhanden, die, wenn sie bereits vor dem Unfall entstanden seien, eine Schadenserhöhung durch den vom Kläger geschilderten Unfall nicht feststellbar machten, wies das Landgericht die Klage mit Urteil vom 2. April 2004 ab.
2
Mit Beschluss vom 22. Juli 2004 hat die Rechtspflegerin die vom Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 6.561,14 € nebst Zinsen festgesetzt. Hierin ist ein Betrag von 2.862,88 € enthalten, welchen die Beklagte zu 1 für das vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigen B. aufgewendet hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hatte Erfolg und führte zu einer entsprechenden Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die Beklagten eine Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts.

II.

3
1. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Kosten für das von der Beklagten zu 1 eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen B. seien keine "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil sie veranlasst worden seien, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abgezeichnet habe. Am 18. Juli 2002, als die Beklagte zu 1 den Sachverständigen B. beauftragte, habe es noch keine konkrete Aussicht auf einen etwa erforderlichen Rechtsstreit gegeben, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keine Klage angedroht gehabt habe. Das Schreiben des Klägervertreters vom 15. Juli 2002 sei ein übliches Anspruchsschreiben nach einem Verkehrsunfall gewesen, in welchem der Kläger zunächst von einer außergerichtlichen Regulierung ausgegangen sei. Erst das weitere Schreiben des Klägervertreters vom 2. September 2002 enthalte eine Klageandrohung, nachdem die Beklagte zu 1 bis dahin auf das Anspruchsschreiben nicht reagiert habe. Zum Zeitpunkt der Klageandrohung habe die Beklagte zu 1 den Sachverständigen B. jedoch schon beauftragt gehabt, so dass die Klageandrohung für die entstandenen Sachverständigenkosten keine Rolle gespielt habe.
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 104 Abs. 3, 568 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§§ 575 Abs. 1 und 2, 551 Abs. 2 Satz 5 und 6, 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Wiederherstellung des ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschlusses.
5
a) Das Beschwerdegericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass der unterlegene Kläger die dem Gegner erwachsenen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 1 ZPO), und dass dies bei Kosten für ein vorprozessual eingeholtes Sachverständigengutachten nur ausnahmsweise der Fall ist (vgl. Senat, BGHZ 153, 235).
6
Ein Privatgutachten wird nicht schon durch seine Vorlage im Rechtsstreit "prozessbezogen". § 91 Abs. 1 ZPO sieht einer Erstattungspflicht nur für die dem Gegner erwachsenen "Kosten des Rechtsstreits" vor. Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert. Jede Partei hat grundsätzlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Deshalb genügt die Vorlage eines in anderem Zusammenhang erstellten Gutachtens allein nicht. Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss vielmehr in unmittelbarer Beziehung zu dem Rechtsstreit stehen.
7
Der Senat (aaO, 235) hat dies für den Fall bejaht, dass das Sachverständigengutachten von dem an der Rechtmäßigkeit des Schadensersatzbe- gehrens zweifelnden Haftpflichtversicherer erst zu einem Zeitpunkt in Auftrag gegeben worden ist, zu dem die Klage bereits angedroht worden war. Im Hinblick auf eine konkrete Klageandrohung kann die Beauftragung eines Privatsachverständigen und der damit verbundene Kostenaufwand nicht den allgemeinen Betriebskosten zugerechnet werden, die grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Vielmehr liegt auf der Hand, dass das Privatgutachten nicht nur einer etwaigen außergerichtlichen Schadensfeststellung dienen, sondern auch die Position des Auftraggebers in dem ihm angedrohten Rechtsstreit stützen sollte.
8
Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte zu 1 den Sachverständigen B. zwar schon vor Klageandrohung mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens beauftragt, das Sachverständigengutachten wurde jedoch erst nach Klageandrohung erstellt. Dies genügt ebenfalls zur Bejahung unmittelbarer Prozessbezogenheit. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob der Sachverständige das Gutachten aufgrund eines ihm nach Klageandrohung erteilten Auftrags erstellt oder aufgrund eines zum Zeitpunkt der Klageandrohung fortbestehenden Auftrages. Denn spätestens mit der Klageandrohung wird die für die Vorbereitung der Rechtsverteidigung im anstehenden Prozess maßgebende Erstellung des Sachverständigengutachtens zu einer unmittelbar prozessbezogenen Tätigkeit. Eine ausschließliche Ausrichtung des ursprünglichen Gutachtenauftrags auf den konkreten Prozess ist dagegen nicht erforderlich (vgl. Senat aaO), zumal die Kosten des Sachverständigengutachtens erst nach seiner Erstellung - hier nach Klageandrohung - entstehen (und der Auftrag vorher grundsätzlich gekündigt werden kann).
9
b) Der Auftrag an den Privatsachverständigen war im konkreten Fall auch notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
10
Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei diese die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Über diesen Blickpunkt kommt eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens dann in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (vgl. Senat aaO, 238 m.w.N.).
11
Dies kann der erkennende Senat unter den gegebenen Umständen ebenfalls bejahen, ohne dass es hierzu noch tatsächlicher Feststellungen bedarf. Die Beklagte zu 1 hatte aufgrund des Klägervortrags Zweifel an der Schilderung des Unfallablaufs und an der Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens. In solchen Fällen, in denen ein Versicherungsbetrug in Betracht kommt, gestaltet sich für den beklagten Versicherer der Nachweis eines versuchten Versicherungsbetrugs erfahrungsgemäß schwierig. Der Versicherer wird in der Regel selbst nicht die Sachkenntnis besitzen, die erforderlich ist, um eine Verursachung der geltend gemachten Schäden durch den Unfall mit hinreichender Sicherheit und Überzeugungskraft auszuschließen. Er bedarf daher regelmäßig sachverständiger Hilfe, um den zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlichen Vortrag halten zu können und kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht abzuwarten. Jedenfalls ist es in einem solchen Fall zweckmäßig , wenn die Partei sich sachkundig beraten lässt, ehe sie vorträgt (vgl. Senat aaO, 239 m.w.N.).
12
c) Da der Kläger gegen die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten keine Einwendung erhoben hat, kann der Senat in der Sache abschließend entscheiden und unter Aufhebung des Beschlusses des Beschwer- degerichts den ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts wieder herstellen.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 22.07.2004 - 9 O 161/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.02.2005 - 15 W 44/04 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.