Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2018 - VII ZB 56/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:120918BVIIZB56.15.0
12.09.2018
vorgehend
Landgericht Aachen, 7 O 253/11, 20.11.2012
Oberlandesgericht Köln, 17 W 64/15, 21.09.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 56/15
vom
12. September 2018
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Werden umfangreiche Gutachten, welche die beklagte Partei mangels eigener
Sachkunde nicht nachvollziehen kann, zur Grundlage einer Klage gemacht, können
unabhängig von der Darlegungs- und Beweislast die Kosten für von ihr eingeholte
Sachverständigengutachten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig
sein.
BGH, Beschluss vom 12. September 2018 - VII ZB 56/15 - OLG Köln
LG Aachen
ECLI:DE:BGH:2018:120918BVIIZB56.15.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2018 durch die Richter Dr. Kartzke, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Borris und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. September 2015 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Höhe der festgesetzten Kosten wendet. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe:

I.

1
Mit beim Landgericht am 29. August 2011 eingegangener Klageschrift vom 24. August 2011 leitete die Klägerin ein Klageverfahren ein, mit dem sie Restwerklohn und Ansprüche wegen Bauzeitverlängerung und Erhöhung des Stahlpreises bei einem öffentlich ausgeschriebenen Bauvorhaben in Höhe von über 460.000 € gegen den Beklagten, einem Wasserverband, geltend machte. Zur Begründung ihrer Ansprüche stützte sich die Klägerin auf baubetriebliche Gutachten der M. AG vom 1. April und 11. Mai 2010 sowie 14. April 2011. Die Kosten für die Gutachten machte sie in Höhe von 60.000 € zum Gegenstand ihrer Ansprüche.
2
Das Landgericht wies - nach Teilrücknahme und Abschluss eines Zwischenvergleichs - die Klage mit Urteil vom 20. November 2011 ab und verurteilte die Klägerin, 90% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die gegen dieses Urteil von der Klägerin eingelegte Berufung blieb erfolglos.
3
Vor Einreichung der Klage hatte die Klägerin die Gutachten der M. AG dem Beklagten übersandt und die sich aus den Gutachten ergebenden Forderungen geltend gemacht. Mit Anwaltsschreiben vom 15. Juli 2011 hatte der Beklagte eine Rückäußerung bis zum 5. September 2011 angekündigt, falls die Klägerin sich nicht vorher zur Klageerhebung entschließen sollte. Einen Entwurf der Klageabschrift hatte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 12. August 2011 übersandt.
4
Mit Vertrag vom 22./29. Juli 2011 beauftragte der Beklagte die K. GmbH mit der "Prüfung des baubetrieblichen Nachtrags" in Form von Stellungnahmen zu den baubetrieblichen Gutachten der M. AG. Die K. GmbH begann mit ihren Arbeiten am 22. August 2011. Diese endeten Anfang 2012. Während des Rechtsstreits beauftragte der Beklagte zusätzlich die I. GbR mit gutachterlichen Stellungnahmen. Deren Tätigkeit endete Mitte 2012.
5
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Beklagte zunächst beantragt, die Kosten für die von ihm eingeholten Gutachten in Höhe von 107.577,30 € festzusetzen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt und die Festsetzung von Kosten für Gutachten der K. GmbH in Höhe von 38.244,01 € (da- von entfielen 6.768,13 € auf die Tätigkeit der K. GmbH bis 31. August 2011) und für Gutachten der I. GbR in Höhe von 26.433,38 €, insgesamt 64.677,39 € begehrt. Im Wege der Abhilfe hat das Landgericht den Gesamtbetrag als notwendige Kosten des Rechtsstreits anerkannt und entsprechend der Kostenquote einen Betrag von 58.209,65 € festgesetzt. Gegen den (Abhilfe-)Beschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren, Kosten für die Privatsachverständigen des Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen, weiter.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
7
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
8
Entscheidend für die Festsetzung der Kosten eines Privatgutachters sei die sogenannte Prozessbezogenheit, die gegeben sei. Die K. GmbH habe mit ihren Arbeiten zur Fertigung einer Stellungnahme zu dem baubetrieblichen Gutachten der M. AG zwar bereits am 22. August 2011 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin den Beklagten jedoch bereits mit Anwaltsschreiben vom 12. August 2011 den Entwurf der Klageschrift übersandt, die auch noch im August beim Landgericht eingereicht worden sei. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung Ende Juli 2011 seien die Verhandlungen der Parteien über eine außergerichtliche Beilegung der völlig konträren Standpunkte so festgefahren gewesen , dass jedenfalls der Beklagte noch vor Prüfung der mit der Hilfe der M. AG untermauerten Ansprüche der Klägerin ernsthaft mit dem Versuch der klageweisen Durchsetzung der Ansprüche gerechnet habe. Ein Rechtsstreit habe also ganz konkret im Raum gestanden.
9
Allerdings seien nach ganz herrschender Ansicht die Kosten eines während des Rechtsstreits eingeholten Gutachtens grundsätzlich nur selten von § 91 Abs. 1 ZPO erfasst, weil es Sache des Gerichts sei, streitige Sachverhalte durch Beweisaufnahme zu klären, und weil es den Parteien zumutbar sei, das Ergebnis der Beweisaufnahme abzuwarten. Der Bundesgerichtshof mache die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines im Prozess eingeholten Privatsachverständigengutachtens davon abhängig, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich habe ansehen dürfen. Er habe diese Frage insbesondere in Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage gewesen sei. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte nur mit Hilfe der fachlichen Erläuterung und Stellungnahmen der von ihm speziell dafür beauftragten Privatgutachter substantielle Bedenken gegen die von der Klägerin eingeholten umfangreichen Gutachten der M. AG vorbringen können, weil es ihm selbst an der erforderlichen Sachkunde gefehlt habe. Auch unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" könne es dem Beklagten nicht verwehrt werden , sich gegen die umfangreichen klägerischen Gutachten mit eben solchen zu verteidigen. Da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die ex-ante-Sicht der Parteien ankomme, spiele die Frage, ob es sich bei den Gutachten der M. AG um bloße Rechtsansichten oder - einer Beweisaufnahme zugänglichen - Tatsachenvortrag handele, keine Rolle.
10
Die Höhe der Vergütung, die der Beklagte an die von ihm beauftragten Sachverständigen gezahlt habe, halte sich im Rahmen der in einem Kostenfestsetzungsverfahren überprüfbaren Grenzen.
11
2. Die Rechtsbeschwerde ist nur in beschränktem Umfangzugelassen. Die vom Beschwerdegericht im Entscheidungssatz ohne Zusatz ausgesproche- ne Zulassung der Rechtsbeschwerde ist in den Gründen wirksam auf den Anspruchsgrund beschränkt.
12
a) Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Gründe ergeben , dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09 Rn. 6, WuM 2011, 137). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtverfahrensstoffs beschränkt werden, über den durch eine Teil- oder Zwischenentscheidung entschieden werden oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer selbst seine Rechtsbeschwerde beschränken könnte (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 8/10 Rn. 6 f., DGVZ 2012, 208).
13
b) Das Beschwerdegericht hat in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt , mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde solle der Klägerin Gelegenheit gegeben werden, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens zur Überprüfung zu stellen. Mit dieser Rechtsprechung werde dem Rechtspfleger in einem schematisierten Massenverfahren Aufgaben übertragen, die oft eine intensive Überprüfung des gesamten Sach- und Streitstoffs erforderten, um gegebenenfalls festzustellen, welche Teile, Fragestellungen und Ausführungen des Privatsachverständigen prozessbezogen, erforderlich und notwendig gewesen seien, um dann gegebenenfalls zusätzlich die Angemessenheit der Vergütung des Privatgutachters zu prüfen. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Frage be- schränkt, ob es im Kostenfestsetzungsverfahren einen Anspruch gibt, die Kosten für Privatgutachter festsetzen zu lassen.
14
c) Diese Beschränkung ist wirksam. Auf die Frage des Anspruchsgrunds könnte der Rechtsbeschwerdeführer seine Rechtsbeschwerde beschränken.
15
Deshalb ist die Rechtsbeschwerde der Klägerin, soweit sie sich gegen die Höhe der festgesetzten Kosten wendet, als unzulässig zu verwerfen.
16
3. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, hält der Beschluss des Beschwerdegerichts der rechtlichen Überprüfung stand.
17
a) § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten erstatten muss, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähige notwendige Kosten solche, die für Maßnahmen anfallen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen darf. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme abzustellen. Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines - sei es auch vorprozessual erstatteten - Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZB 18/14 Rn. 12, BauR 2017, 913 = NZBau 2017, 276; Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 60/11 Rn. 24, NJW 2013, 1820 Rn. 24 = BauR 2013, 990; Beschluss vom 26. Februar 2013 Rn. 4 f.- VI ZB 59/12, Rn. 4 f., NJW 2013, 1823; Beschluss vom 24. April 2012 - VIII ZB 27/11 Rn. 3, GuT 2012, 271; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11 Rn. 10, BGHZ 192, 140; Beschluss vom 4. März 2008 - VI ZB 72/06 Rn. 6, NJW 2008, 1597; Urteil vom 13. April 1989 - IX ZR 148/88, NJW 1990, 122, juris Rn. 16).
18
An dieser seit Jahrzehnten gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung , die sich in der gerichtlichen Praxis bewährt hat, wird festgehalten. Soweit das Beschwerdegericht darauf hinweist, dass im Rahmen eines "schematisierten Massenverfahrens" dem Rechtspfleger Aufgaben übertragen würden, die eine Überprüfung des gesamten Sach- und Streitstoffs erforderlich machten, ist das in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Da für die Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten allein auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die kostenauslösende Maßnahme veranlasst wurde, hängt die Erstattungsfähigkeit von Kosten privater Sachverständiger weder von dem Ergebnis der Begutachtung noch von deren Überzeugungskraft und ebenfalls nicht von Verlauf und Ausgang des Prozesses ab. Richtig ist allerdings der Hinweis, dass mit der Einbeziehung von Kosten privater Sachverständiger in das Kostenfestsetzungsverfahren dem Rechtspfleger Prüfungen auferlegt werden, die im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens außergewöhnlich sind. Aufgrund den dazu von der Rechtsprechung in den letzten drei Jahrzehnten entwickelten Grundsätzen geht damit jedoch keine Überbeanspruchung des Kostenfestsetzungsverfahrens einher. Vielmehr wird es den Parteien ermöglicht, die Kosten privater Gutachter im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen, ohne gesonderte Gerichtsverfahren führen zu müssen.
19
b) Nach den vom Beschwerdegericht festgestellten Tatsachen, die die Rechtsbeschwerde nicht angreift, hat das Beschwerdegericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Recht eine Erstattungsfähigkeit der vom Beklagten eingeholten Sachverständigengutachten bejaht, weil die Beauftragung der Privatsachverständigen unmittelbar prozessbezogen war und der Beklagte als verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösenden Maßnahmen als sachdienlich ansehen durfte.
20
aa) Die Beauftragung der K. GmbH und der I. GbR erfolgte unmittelbar prozessbezogen.
21
Das gilt für die Tätigkeit der I. GbR, weil der Beklagte sie ausschließlich im Zeitraum der Anhängigkeit der Klage beauftragte.
22
Aber auch die Tätigkeit der K. GmbH war insgesamt unmittelbar prozessbezogen , auch wenn der Beklagte sie bereits vor Anhängigkeit der Klage Ende Juli 2011 beauftragte. Der Beklagte musste Ende Juli 2011 davon ausgehen , dass eine Klageerhebung durch die Klägerin unmittelbar bevorstand. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf hinweist, dass die Anwälte des Beklagten mit Schreiben vom 15. Juli 2011 mitgeteilt hätten, dass sie sich darum bemühen würden, noch vor dem 25. Juli 2011 detailliert Stellung zu nehmen, und für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, eine detaillierte Rückäußerung bis zum 5. September 2011 zu erstellen, steht das nicht entgegen. Denn die Klägerin war offensichtlich nicht gewillt, entsprechend zu warten, wie die Übermittlung des Entwurfs ihrer Klageschrift am 12. August 2011 und die Einreichung der Klageschrift vom 24. August 2011 beim Landgericht am 29. August 2011 belegt.
23
bb) Holt eine Partei private Sachverständigengutachten unmittelbar prozessbezogen ein, wird die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZB 18/14 Rn. 13, BauR 2017, 913 = NZBau 2017, 276 m.w.N.).
24
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts war es dem Beklagten als Wasserverband mangels eigener Fachkenntnisse ohne die Einholung der Gutachten einerseits der K. GmbH und andererseits der I. GbR nicht möglich, zu dem Vortrag der Klägerin, der auf den baubetrieblichen Gutachten der M. AG beruhte, substantiell Stellung zu nehmen. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf hinweist, dass der Beklagte nicht darlegungs- und beweisbelastet gewesen sei und es deshalb ausgereicht hätte, wenn er zu den einzelnen Positionen dasjenige vorgetragen hätte, was er aufgrund eigenen Wissens hätte vortragen können, ist das unbehelflich. Werden umfangreiche Gutachten, die die beklagte Partei mangels eigener Sachkunde nicht nachvollziehen kann, zur Grundlage einer Klage gemacht, stellt sich für die beklagte Partei bereits die Frage, welche Tatsachen für eine substantiierte Klageerwiderung wesentlich sind. In diesen Fällen ist es einer Partei nicht zumutbar, ohne sachverständige Hilfe einen Prozess zu führen, dessen Grundlagen sie nicht verstehen kann. Unabhängig von der Darlegungs- und Beweislast durfte die Beklagte deshalb zum wohl verstandenen Schutz ihrer Interessen die K. GmbH und die I. GbR beauftragen.

III.

25
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kartzke Halfmeier Jurgeleit
Borris Brenneisen

Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 20.11.2012 - 7 O 253/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 21.09.2015 - 17 W 64/15 -

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

6
b) Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch wirksam. Denn die Zulassung kann auf einen tatsächlich oder rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffes beschränkt werden, welcher Gegenstand einer gesonderten Festsetzung sein oder auf den der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, aaO Rn. 21; vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, aaO Rn. 17; jeweils mwN). Das unterliegt hinsichtlich der hier zur Erstattung angemeldeten einzelnen Kostenpositionen keinem Zweifel.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

12
a) § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten erstatten muss, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähige notwendige Kosten solche, die für Maßnahmen anfallen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen darf. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme abzustellen. Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 60/11, NJW 2013, 1820 Rn. 24 = BauR 2013, 990; Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, NJW 2013, 1823 Rn. 4 f.; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, BGHZ 192, 140 Rn. 10).
3
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschlüsse vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 11; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, MDR 2012, 464 Rn. 12 f.; vom 4. März 2008 - VI ZB 72/06, NJW 2008, 1597 Rn. 5 ff.; vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, NJW 2006 Rn. 5 ff.; vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235 ff.) können die Kosten für ein Privatgutachten nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden. Eine Partei hat grundsätzlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Im Übrigen kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Unter diesem Blickpunkt kommt eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens dann in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist.
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a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 153, 235 und Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - VersR 2006, 1236, 1237) können die Kosten für ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten nur ausnahmsweise als "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden. Insoweit genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, was hier noch nicht einmal geschehen ist, sondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Deshalb sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, regelmäßig nicht erstattungsfähig.
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a) § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten erstatten muss, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähige notwendige Kosten solche, die für Maßnahmen anfallen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen darf. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme abzustellen. Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 60/11, NJW 2013, 1820 Rn. 24 = BauR 2013, 990; Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, NJW 2013, 1823 Rn. 4 f.; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, BGHZ 192, 140 Rn. 10).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)