Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2016 - VI ZB 7/16
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und die Richterin Müller
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden nach einer ärztlichen Behandlung in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000 € ver- urteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen das ihm am 27. Juli 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag des Klägers zweimal, zuletzt bis zum 30. November 2015, verlängert. Die auf den 28. November 2015 datierte Berufungsbegründung ging beim Berufungsgericht am 1. Dezember 2015 ein. Nach Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung sei verspätet eingereicht worden, hat der Kläger am 14. De- zember 2015 beantragt, ihm insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
- 2
- Zur Begründung dieses Antrags hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt , die zuverlässige und sorgfältige Rechtsanwaltsfachangestellte seiner Prozessbevollmächtigten , Frau M., die in der Vergangenheit zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben habe, habe die Berufungsbegründung am 30. November 2015 per Telefax an das Berufungsgericht übermitteln wollen. Der Anschluss sei jedoch belegt gewesen. Daraufhin sei zunächst ein anderes Telefax an eine Rechtsanwaltskanzlei versandt worden. Der anschließende nochmalige Übermittlungsversuch an das Berufungsgericht sei vermeintlich erfolgreich gewesen. Tatsächlich sei indes nicht die Faxnummer des Berufungsgerichts, sondern diejenige der unmittelbar zuvor kontaktierten Rechtsanwaltskanzlei eingegeben worden, die somit anstelle des Berufungsgerichts die Berufungsbegründung erhalten habe. In der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers bestehe die generelle Anweisung, die Faxnummer nach Faxabsendung noch einmal auf Richtigkeit zu überprüfen. Dem Wiedereinsetzungsantrag war unter anderem eine eidesstattliche Versicherung von Frau M. beigefügt, in der es zu der Kontrolle nach Versendung der Berufungsbegründung heißt: "Nachdem der Computer die korrekte Versendung gemeldet hat, habe ich noch einmal überprüft , ob alle Seiten versendet wurden. Eine nochmalige Kontrolle der Faxnummer ist aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen unterblieben."
- 3
- Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Dezember 2015 hat das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das rechtzeitig eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch sei in der Sache ohne Erfolg. Denn es sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Berufung rechtzeitig zu begründen. Vielmehr stünden Versäum- nisse seiner Prozessbevollmächtigten im Raum, die sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Es sei durch anwaltliche Dienstanweisungen zu gewährleisten gewesen, dass eine kontrollierte, vor Flüchtigkeiten schützende Eingabe der Faxnummer erfolge, um so einer Verwechslungsgefahr - hier beim Nummernabruf aus einer elektronischen Zwischenablage - organisatorisch vorzubeugen. Für eine derartige Anweisung sei nichts ersichtlich. Darüber hinaus müsse sichergestellt sein, dass der Nummernausdruck im Versendeprotokoll auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft wird, um mögliche, vorab unerkannte Fehler aufzudecken. Zwar habe der Kläger in diese Richtung vorgetragen. Aus den eingereichten eidesstattlichen Versicherungen erschließe sich aber nicht, dass eine einschlägige organisatorische Vorgabe existiert hätte.
- 4
- Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. Januar 2016 hat das Berufungsgericht sodann unter Verweis auf die Ablehnung der Wiedereinsetzung die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb der - verlängerten - Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei.
- 5
- Gegen beide Beschlüsse wendet sich der Kläger mit den Rechtsbeschwerden.
II.
- 6
- Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg. Sie sind zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), insbesondere waren die gesondert ergangenen Beschlüsse über die Ablehnung der Wiedereinsetzung einerseits und die Verwerfung der Berufung als unzulässig andererseits gesondert anzufechten (Senatsbeschluss vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397, 2398; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15, MDR 2016, 412, Rn. 14). Sie sind aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 5 mwN), sind nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich; insbesondere verletzen die angefochtenen Beschlüsse nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN).
- 7
- 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein Verschulden seiner Prozessbevollmächtigen an der Fristversäumung, das dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, nicht vorliegt.
- 8
- a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Rechtsanwalt bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefax-Nummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird (Senatsbeschlüsse vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, VersR 2013, 208 Rn. 7; vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, VersR 2012, 1411 Rn. 7; vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, VersR 2014, 1350 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 166/09, FamRZ 2010, 879 Rn. 9). Zwar hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die diesbezügliche anwaltliche Sorgfaltspflicht insoweit überspannt, als es gesonderte anwaltliche Dienstanweisungen sowohl hinsichtlich einer kontrollierten , vor Flüchtigkeiten schützende Eingabe der Faxnummer als auch darüber hinaus hinsichtlich der nachträglichen Kontrolle der eingegebenen Faxnummer auf ihre inhaltliche Richtigkeit verlangt hat. Denn es genügt insoweit eine An- weisung, durch die sichergestellt ist, dass durch eine rechtzeitige Kontrolle etwaige Fehler bei der Eingabe der Faxnummer aufgedeckt werden. Insoweit ist aber, wie vom Berufungsgericht zutreffend gefordert, eine Anweisung der Prozessbevollmächtigten an das Büropersonal zu fordern, wonach die in einem Sendebericht ausgewiesene Faxnummer nach Ausdruck noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem angeschriebenen Gericht zu überprüfen ist (Senatsbeschlüsse vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, aaO; vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, aaO; vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, aaO; BGH, Beschlüsse vom 2. August 2006 - XII ZB 84/06, VersR 2007, 1581 Rn. 8; vom 31. März 2010 - XII ZB 166/09, aaO).
- 9
- b) Nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger das Bestehen einer solchen Anweisung zwar vorgetragen, entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO aber nicht glaubhaft gemacht habe.
- 10
- aa) Die Frage, ob die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht sind, bestimmt sich nach den zu § 294 ZPO entwickelten Grundsätzen. Danach genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung; die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unterliegt dem Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens.
- 11
- bb) Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 23. Dezember 2015 die Anforderungen nicht überspannt, die an die Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzung zu stellen sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verhält sich die dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügte eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten M. zu dem Bestehen und dem Inhalt einer anwaltlichen Anweisung zur Überprüfung der gewählten Faxnummer nicht. Die Angabe in der Versicherung, dass eine nochma- lige Kontrolle der Faxnummer aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen unterblieben sei, lässt zwar darauf schließen, dass die Angestellte eine solche Kontrolle üblicherweise vorgenommen hat, nicht aber darauf, dass eine diesbezügliche anwaltliche Anweisung bestand und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprach (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, aaO, Rn. 10).
- 12
- 2. Die darüber hinaus in den Rechtsbeschwerden erhobene Gehörsrüge, wonach die Ablehnung der Wiedereinsetzung mangels Glaubhaftmachung der Anweisung ohne vorherigen Hinweis überraschend gewesen sei, greift nicht durch.
- 13
- Dabei kann dahinstehen, ob ein diesbezüglicher Hinweis gemäß § 139 ZPO angezeigt gewesen wäre oder ob es sich dem anwaltlich vertretenen Kläger hätte aufdrängen müssen, dass die von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seinen Vortrag zu der hier maßgeblichen anwaltlichen Anweisung nicht erfassten. Denn selbst wenn es eines gerichtlichen Hinweises in Bezug auf die Unvollständigkeit der Glaubhaftmachung bedurft hätte, ist mit Blick auf die Darlegungen in den Rechtsbeschwerden nicht ersichtlich, dass die angefochtenen Entscheidungen auf der angeblichen Grundrechtsverletzung beruhen.
- 14
- a) Geht es um gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht, hat der Beschwerdeführer darzustellen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, NJW-RR 2003, 1003, 1004; Urteil vom 16. Oktober 2008 - III ZR 253/07, NJW 2009, 148 Rn. 10; Beschluss vom 18. Mai 2011 - IV ZB 6/10, juris Rn. 12). Die mangels eines richterlichen Hinweises zunächst unterbliebene Ergänzung eines das Wiedereinsetzungsgesuch begründenden Vortrags oder seiner Glaubhaftmachung kann dabei auch noch nach Ablauf der Fristen der § 234, § 236 Abs. 2 ZPO - und zwar auch im Rechtsbeschwerdeverfahren - erfolgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. September 1981 - IVb ZB 758/81, VersR 1981, 1160, 1161; vom 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05, NJW 2006, 2269 Rn. 10; vom 31. März 2010 - XII ZB 166/09, FamRZ 2010, 879 Rn. 12; vom 10. März 2011 - VII ZB 28/10, NJW-RR 2011, 790 Rn. 10 f.; vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 10; vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 9). Ergibt sich die Ergänzungsbedürftigkeit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, so ist dieErgänzung grundsätzlich innerhalb der Frist für die Rechtsbeschwerdebegründung vorzunehmen.
- 15
- b) Daran fehlt es hier. In den Rechtsbeschwerdebegründungen hat der Kläger vorgetragen, dass er auf einen richterlichen Hinweis des Berufungsgerichts erneut klargestellt hätte, dass es eine Anweisung zur Kontrolle der Faxnummer gegeben hat, und dass er Gelegenheit gehabt hätte, auf die eidesstattliche Versicherung von Frau M. einzugehen und dadurch den Vortrag in der Versicherung zu präzisieren und auf den Gleichklang mit dem schriftsätzlichen Vortrag hinzuweisen. Da es aber ausweislich der Gründe der angefochtenen Entscheidungen nicht an dem schriftsätzlichen Vortrag zum Bestehen der Anweisung fehlt, sondern an der Glaubhaftmachung, die insoweit hinter dem schriftsätzlichen Vortrag zurückbleibt, hätte es einer Vervollständigung der Glaubhaftmachung bedurft, beispielsweise durch Vorlage einer ergänzenden eidesstattlichen Versicherung der Bürovorsteherin H. oder der Angestellten M.. Eine solche Vorlage ist im Rechtsbeschwerdeverfahren weder erfolgt noch angeboten oder angekündigt worden.
- 16
- 3. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist schließlich auch nicht deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil in dem die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts vom 20. Januar 2016 die von dem Kläger im Berufungsverfahren gestellten Sachanträge nicht näher bezeichnet sind. Zwar müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und schon deshalb aufzuheben (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12, juris Rn. 4; vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; jeweils mwN). Erforderlich ist, dass die tatsächlichen Feststellungen die jeweils gebotene rechtliche Überprüfung des Beschlusses durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12, aaO; vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, aaO; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, aaO).
- 17
- Dies ist hier der Fall. In dem die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss vom 20. Januar 2016 ist hinsichtlich des Rechtsschutzziels ausgeführt , dass sich der Kläger mit der Berufung gegen ein Urteil wendet, mit dem seine Klage abgesehen von einer Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzens- geldes von 1.000 € abgewiesen worden ist. Zugleich wird hinsichtlich des erst- instanzlichen Klageantrags auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Der Beschluss enthält ferner einen Verweis auf die Berufungsbegründung , in der die Berufungsanträge enthalten sind. Für die Entscheidung über die hier allein maßgebliche Frage, ob das Berufungsgericht die Berufung zu Recht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat, ist eine weitere Konkretisierung des Rechtsschutzziels durch wörtliche oder sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge nicht erforderlich. VRiBGH Galke ist urlaubsbedingt v. Pentz Offenloch ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. v. Pentz Roloff Müller
LG Koblenz, Entscheidung vom 22.07.2015 - 10 O 184/11 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.01.2016 - 5 U 909/15 -
Vorinstanzen (VI ZB 7/16):
LG Koblenz, Entscheidung vom 22.07.2015 - 10 O 184/11 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.12.2015 - 5 U 909/15 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 162.079,53
Gründe:
Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO lassen sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.
1. Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habe sein Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es ihn zwar in der mündlichen Verhandlung auf die fehlende Sub-
stantiierung seines Vorbringens zu den behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten, zu deren Ursächlichkeit für die Verluste und zur Höhe des dadurch entstandenen Schadens hingewiesen, ihm sodann aber die erbetene Schriftsatzfrist zur Nachholung des Versäumten nicht eingeräumt habe, fehlt es bereits an der Darlegung, daß das Berufungsurteil auf der angeblichen Grundrechtsverletzung beruht. Diese Darlegung, die für die Geltendmachung einer die Voraussetzungen des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) erfüllenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unverzichtbar ist (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347; zum Abdruck in BGHZ vorgesehen), erfordert dann, wenn es, wie hier, um angebliche gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht geht, die Darstellung dessen, was der Beschwerdeführer im Falle der Gelegenheit zur Äußerung auf einen richterlichen Hinweis vorgetragen hätte. Dabei ist der zunächst unterbliebene Vortrag so vollständig nachzuholen, daß er nunmehr schlüssig ist. In diesem Zusammenhang müssen die gleichen Anforderungen gelten, wie sie die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b ZPO a.F. aufgestellt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Oktober 1987 - VII ZR 45/87, WM 1988, 197, 199 m.w.Nachw.; Urteil vom 13. März 1996 - VIII ZR 99/94, NJW-RR 1996, 949, 950). Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden, weil er zu der Frage, was er im Falle der Einräumung der begehrten Schriftsatzfrist vorgebracht hätte, nichts vorgetragen hat.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als der Kläger sich darauf beruft, die Verwertung der Aussa-
ge eines Zeugen der Gegenseite ohne gleichzeitige Zulassung des Klä- gers zur Parteivernehmung durch das Berufungsgericht werfe die Grundsatzfrage im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf, ob ein Gericht in Fällen, in denen nur eine Seite einen Zeugen präsentieren kann, zur Wahrung der Chancengleichheit verpflichtet ist, den Gegner als Partei zu vernehmen.
a) Soweit es um einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen angeblich pflichtwidriger Versäumnisse der Beklagten im Zusammenhang mit einem angeblichen Vermögensverwaltungsvertrag oder ihr aus anderen Gründen obliegenden Überwachungs- oder Beratungspflichten geht, kommt der vom Kläger geltend gemachten Grundsatzfrage schon deshalb keine Bedeutung zu, weil sie insoweit nicht entscheidungserheblich ist. Derartige Schadensersatzansprüche hat das Berufungsgericht nämlich bereits wegen mangelnder Substantiierung des Sachvortrags des Klägers verneint, wogegen er in seiner Beschwerdebegründung , wie oben gezeigt wurde, nichts Durchgreifendes vorgebracht hat.
b) Soweit der Kläger einen Schadensersatzanspruch auf angeblich eigenmächtiges Handeln eines Mitarbeiters der Beklagten gründet, hat das Berufungsgericht seine Überzeugung, daß der frühere Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge R., nicht eigenmächtig gehandelt habe, nicht allein auf die Bekundungen dieses Zeugen, sondern auf eine umfassende Würdigung aller Umstände gestützt, darunter auch auf die eigenen Aussagen des Klägers im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen sowie auf die auffällige Tatsache, daß der Kläger die angeblichen Eigenmächtigkeiten des Zeugen nicht zeitnah, sondern erst mehr
als ein Jahr später nach der Kreditkündigung der Beklagten bemängelt hat. Die vom Kläger geltend gemachte Grundsatzfrage, die sich ernsthaft allenfalls dann stellen kann, wenn der Tatrichter seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit streitiger Parteibehauptungen allein auf die Bekundungen eines Zeugen der einen Seite stützt, spielt daher auch in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Das Landgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 18. November 2011 als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genüge. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, aus den im Beschluss der Kammer vom 4. April 2012 genannten Gründen, auf die Bezug genommen werde, fehle es an der konkreten Bezeichnung der Umstän- de, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil ergebe. Im Beschluss vom 4. April 2012 hatte die Kammer den Kläger darauf hingewiesen , dass sie beabsichtige, die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen, weil in der Berufungsbegründung eine konkrete Bezeichnung der Umstände, aufgrund derer die vom Amtsgericht näher begründete Bemessung des Schmerzensgeldes mit 600 € nicht angemessen sein solle, fehle. Die Berufungsbegründung vom 23. Januar 2012 beziehe sich allein auf die erstinstanzlichen Ausführungen. Es werde lediglich pauschal ausgeführt, dass die Handlung des Beklagten, der Schlag in das Gesicht des Klägers, hinterhältig und gemein gewesen sei. Über die allgemeine Bezeichnung des Angriffs als hinterhältig und gemein hinaus habe es einer konkreten Darlegung von Umständen bedurft, aufgrund derer ein höheres Schmerzensgeld als angemessen erscheine. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung außerdem knapp ausführe, die Handlung, also der Schlag in das Gesicht des Klägers, sei ohne Vorwarnung erfolgt, genüge auch dies nicht, um eine Zulässigkeit der Berufung annehmen zu können. Allein die pauschale Behauptung, der Angriff sei ohne Vorwarnung erfolgt, obgleich sich das Amtsgericht gerade mit diesem Punkt in den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt habe, sei nicht ausreichend.
- 2
- Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 4
- 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - V ZB 160/10, Grundeigentum 2011, 686; vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, juris Rn. 5 [insoweit in JurBüro nicht abgedruckt]; vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; vom 5. August 2002 - IX ZB 51/02, NJW-RR 2002, 1571; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78 und vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. für Urteile: Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216 mwN), wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 160/10 aaO mwN). Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungsbegründung genüge den Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen der Vorinstanz, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung nach sich zieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - V ZB 160/10, aaO S. 686 f.; vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, juris Rn. 3 f.; vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030; vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03, aaO). So liegt es hier.
- 5
- Eine Sachdarstellung fehlt. Auf das Urteil der ersten Instanz wird nicht Bezug genommen. Ausreichende tatsächliche Angaben lassen sich der angegriffenen Entscheidung auch nicht im Übrigen entnehmen.
- 6
- 2. Die danach gebotene Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht im Übrigen Gelegenheit, sich mit dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu befassen.
- 7
- Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten beruht auf § 21 GKG. Galke Wellner Diederichsen Pauge Stöhr
AG Itzehoe, Entscheidung vom 18.11.2011 - 93 C 269/10 -
LG Itzehoe, Entscheidung vom 27.04.2012 - 1 S 211/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin macht Ansprüche auf Geldentschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen den Beklagten geltend.
- 2
- Das Urteil des Amtsgerichts ist der Klägerin am 30. September 2010 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 1. November 2010, beim Landgericht eingegangen am 2. November 2010, hat sie Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren beantragt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16. Februar 2011, der Klägerin zugestellt am 19. Februar 2011, die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht Erfolg versprechend seien. Die mit Schreiben vom 7. März 2011 dagegen erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung hat das Landgericht durch Beschluss vom 20. Februar 2012, der Klägerin zugegangen am 28. Februar 2012, zurückgewiesen. Am 13. März 2012 hat die Klägerin durch anwaltlichen Schriftsatz Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 24. September 2010 eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass sie ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sei, die Berufungsfrist einzuhalten, denn sie habe aufgrund eines erfolgreichen Prozesskostenhilfegesuches beim Bundesgerichtshof im Sommer 2009 (BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2009 und vom 12. August 2009 - XII ZB 68/09) sowie ihrer seither unveränderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse damit rechnen können, nach wie vor bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO zu sein. Da das Landgericht bei seiner Entscheidung in vielerlei Hinsicht das Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe, sei zu erwarten gewesen, dass es sich auf die Anhörungsrüge hin im Wege der Selbstkorrektur hinsichtlich der Frage der Bedürftigkeit der Ansicht des Bundesgerichtshofs anschließen oder andernfalls zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zulassen würde, trotz der Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe auch wegen der fehlenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung.
- 3
- Durch Beschluss vom 16. April 2012 hat das Landgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtige, die Berufung kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen, und dass sie das Wiedereinsetzungsgesuch in Bezug auf die Versäumung der Berufungsfrist für unbegründet erachte. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Oktober 2012 hat das Landgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
- 4
- Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
- 5
- 1. Obwohl der angegriffene Beschluss keine Sachverhaltsdarstellung enthält, kann von dessen Aufhebung und der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht abgesehen werden. Durch die Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 16. April 2012 sind tatsächliche Angaben zur Überprüfung des Beschlusses noch hinreichend gegeben.
- 6
- Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12, juris Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - V ZB 160/10, Grundeigentum 2011, 686 Rn. 3; vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, juris Rn. 3; vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030; vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. für Urteile: Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216, 217 ff. mwN), wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 160/10 aaO mwN). Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung verworfen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 16. November 2012 - VI ZB 33/12, aaO). Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne.
- 7
- 2. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin mit Recht als unzulässig verworfen und die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt.
- 8
- a) Die Berufung ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO am 30. November 2010 endenden Frist begründet worden ist. Ein Prozesskostenhilfeantrag beeinflusst den Lauf der Begründungsfrist nicht. Will der Berufungskläger die Berufung erst nach der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch begründen, hat er durch einen rechtzeitigen Antrag auf Fristverlängerung dafür zu sorgen, dass eine Wiedereinsetzung nicht notwendig wird. Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist während laufender Frist nicht beantragt worden.
- 9
- b) Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist kommt nicht mehr in Betracht, weil zum Zeitpunkt des Antrags auf Wiedereinsetzung am 13. März 2012 bereits vom Ende der versäumten Berufungsfrist am 2. November 2010 bzw. der versäumten Berufungsbegründungsfrist am 30. November 2010 an gerechnet mehr als ein Jahr verstrichen war (§ 234 Abs. 3 ZPO). Eines rechtlichen Hinweises an die Klägerin auf die Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht. Der Klägerin war, wie aus ihrem Schreiben an das Landgericht vom 23. November 2011 hervorgeht, die Ausschlussfrist mit den daran gebundenen rechtlichen Folgen bekannt. Entgegen der dort von ihr vertretenen Auffassung greift die Frist des § 234 Abs. 3 ZPO im Streitfall ein.
- 10
- Die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO hat als Höchstfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand absoluten Charakter und verfolgt den Zweck, eine unangemessene Verzögerung von Prozessen zu verhindern und den Eintritt der Rechtskraft zu gewährleisten. Die Vorschrift ist allerdings dann nicht anwendbar, wenn die Ursache der Fristüberschreitung nicht in der Sphäre der Partei liegt, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73 - ZMR 1978, 152; BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07, NJW-RR 2008, 878 Rn. 15 und vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03, FamRZ 2004, 1478, 1479; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 234 Rn. 8 f.). So liegt der Streitfall nicht.
- 11
- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar eine Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist nicht schuldhaft versäumt, wenn der Rechtsmittelkläger innerhalb der Frist Prozesskostenhilfe beantragt hat und auf deren Bewilligung vertrauen durfte (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, FamRZ 2005, 1901 f. und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03, FamRZ 2004, 1548). Es ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu bewilligen, wenn er dies innerhalb der mit Kenntnis der Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch beginnenden Wiedereinsetzungsfrist beantragt und innerhalb der Frist auch die versäumte Prozesshandlung nachholt (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586, 1587 und vom 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, FamRZ 2007, 801, 802). Dies hat die Klägerin nicht getan. Die Frist für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuches hat mit der Zustellung des die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschlusses am 19. Februar 2011 zuzüglich einiger Tage Überlegungszeit zu laufen begonnen. Für die Klägerin bestand kein begründeter Anlass zu der Annahme, dass das Berufungsgericht auf die mit ihrer Anhörungsrüge verbundenen Ausführungen hin die Erfolgsaussicht ihres Rechtsmittels bejahen und Prozesskostenhilfe bewilligen würde. Sie hat mithin die Wiedereinsetzungsfrist in die von ihr versäumten Fristen schuldhaft versäumt.
- 12
- c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird die Klägerin durch den angefochtenen Beschluss auch nicht in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der Rechtssache kommt nicht die von der Rechtsbeschwerde angenommene grundsätzliche Bedeutung zu, weil der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden habe, ob eine Anhörungsrüge die Fristen des § 234 Abs. 1 ZPO offen halten oder - auch bei Erfolglosigkeit - wieder in Gang setzen könne. Die Klägerin vermag insoweit bereits nicht aufzuzeigen , dass die von ihr dargelegten Rechtsfragen in Rechtsprechung und Rechtslehre umstritten sind und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft, wodurch das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291). Der fehlende Einfluss einer Anhörungsrüge auf den Fristenlauf, insbesondere auch auf die Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Abs. 1 ZPO, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - IV ZB 2/09, r+s 2010, 40, 41 f. mwN).
- 13
- Ein Zulassungsgrund ist insgesamt nicht dargetan. Galke Zoll Wellner Diederichsen Pauge
AG München, Entscheidung vom 24.09.2010 - 122 C 817/09 -
LG München I, Entscheidung vom 09.10.2012 - 30 S 20343/10 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Das Landgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Gengenbach vom 21. Dezember 2011 als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige 600 € nicht und das Gericht des ersten Rechtszuges habe die Berufung nicht zugelassen. Der Streitwert für den Berufungsantrag Ziff. 1 betrage 353,77 €, der Streitwert für den Berufungs- antrag Ziff. 2 (Feststellungsantrag) lediglich 155,49 €. Ausweislich der Klagebe- gründung sei der Feststellungsantrag mit möglichen Ersatzansprüchen bezüglich der Mehrwertsteuer auf Reparaturkosten und wegen Nutzungsausfalls begründet worden, was unter Berücksichtigung der nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskammer anzuwendenden Tabelle, des Feststellungsabschlags von 20 Prozent und Berücksichtigung der Tatsache, dass lediglich 50 Prozent dieser Beträge eingeklagt seien, zu einem Streitwert von 155,49 € für den Feststellungsantrag führe. Eine höhere Beschwer aufgrund des Umstands, dass der Kläger möglicherweise auf einen Mietwagen angewiesen sei, könne nicht berücksichtigt werden, da mögliche Mietwagenkosten bis zum Schriftsatz vom 24. Mai 2012 kein Thema gewesen seien. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II.
- 2
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
- 3
- 1. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.
- 4
- a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt , über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12, juris Rn. 4; vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, VI ZVI ZB 2/11, VersR 2012, 1272 Rn. 3; vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, VersR 2011, 1199 Rn. 8; vom 17. November 2009 - VI ZB 58/08, VersR 2010, 687 Rn. 4; jeweils mwN). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen , ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage. Dies gilt gerade auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Denn eine Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf hin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die angekündigten Anträge zur Kenntnis genommen und zutreffend bewertet und die Grenzen eines ihm gegebenenfalls durch § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, z.V.b.; vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, aaO; BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; vom 28. April 2008 - II ZB 27/07, NJW-RR 2008, 1455 Rn. 4). Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts nach sich zieht (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216, 220; Senatsbeschluss vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12, juris; BGH, Beschlüsse vom 7. April 2011 - V ZB 301/10, WuM 2011, 377 Rn. 3; vom 31. März 2011 - V ZB 160/10, Grundeigentum 2011, 686 Rn. 3; vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, juris Rn. 3; vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030; vom 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481; vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916; vom 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, VersR 2005, 288).
- 5
- b) Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben (Senat, Beschlüsse vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, z.V.b.; vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, VI ZB 2/11, aaO; vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, aaO; vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06, aaO; vom 25. April 2007 - VI ZB 66/06, aaO).
- 6
- c) Diesen Maßstäben wird die Verwerfungsentscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht. In diesem Beschluss wird der maßgebliche Sachverhalt, über den entschieden werden soll, nicht wiedergegeben. Gleiches gilt für die Anträge beider Instanzen. Der Beschluss enthält auch keine Bezugnahmen, etwa auf das erstinstanzliche Urteil. Alleine die Rechtsausführungen enthalten keine ausreichenden Informationen über den festgestellten Sachverhalt und das Begehren der Parteien in den beiden Tatsacheninstanzen. Der Verwerfungsbeschluss enthält mithin nicht die für eine Sachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlichen Feststellungen.
- 7
- 2. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO), welches über die Wertfestsetzung erneut zu befinden haben wird.
- 8
- Im Hinblick auf das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
- 9
- Ein Feststellungsantrag erfasst den gesamten dem Kläger entstandenen Schaden, auch solche Positionen, die - aus welchem Grund auch immer - nicht mit der Leistungsklage geltend gemacht und auch nicht zur Begründung des Feststellungsantrags konkretisiert werden. Selbst wenn der Kläger nach Ab- schluss der ersten Instanz erst im Berufungsverfahren vorträgt, dass Schäden in weiterem Umfang entstanden seien bzw. entstehen könnten, als sie in erster Instanz vorgetragen wurden, darf dieser Vortrag bei der Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht nach § 3 ZPO nicht deshalb unbeachtet bleiben, weil ein entsprechender Vortrag in erster Instanz oder bis zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung nicht erfolgte. Der Wert der Beschwer ist vielmehr nach dem Umfang des gesamten Schadens zu bemessen, wie er sich dem Berufungsgericht aufgrund des Klägervortrags darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, VersR 2011, 646 Rn. 8). Anderes folgt auch nicht aus § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO, wonach für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend ist. Hierdurch wird nur der für die Wertverhältnisse maßgebliche Zeitpunkt geregelt. Neue Tatsachen zur Wertbestimmung können indes in der Berufungsinstanz vorgetragen werden (vgl. MüKoZPO /Wöstmann, 4. Aufl., § 4 Rn. 9; MüKoZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 511 Rn. 55 f.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rn. 9). Bei der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht daher ergänzenden Vortrag der Parteien zu diesem Wert in Erwägung zu ziehen. Hat das Erstgericht die auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall gerichtete Klage - wie hier auch - hinsichtlich eines Feststellungsantrags abgewiesen, kann der Wert des Beschwerdegegenstandes auch durch ausreichend konkret dargelegte Schadenspositionen bestimmt sein, die erstinstanzlich nicht in Ansatz gebracht wurden oder im Raum standen, sofern im Fall einer Verurteilung die Haftung der Beklagten auch für diese Positionen festgestellt würde (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, aaO).
III.
- 10
- Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
AG Gengenbach, Entscheidung vom 21.12.2011 - 2 C 122/11 -
LG Offenburg, Entscheidung vom 24.07.2012 - 1 S 21/12 -
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und die Richterin Müller
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden nach einer ärztlichen Behandlung in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000 € ver- urteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen das ihm am 27. Juli 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag des Klägers zweimal, zuletzt bis zum 30. November 2015, verlängert. Die auf den 28. November 2015 datierte Berufungsbegründung ging beim Berufungsgericht am 1. Dezember 2015 ein. Nach Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung sei verspätet eingereicht worden, hat der Kläger am 14. De- zember 2015 beantragt, ihm insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
- 2
- Zur Begründung dieses Antrags hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt , die zuverlässige und sorgfältige Rechtsanwaltsfachangestellte seiner Prozessbevollmächtigten , Frau M., die in der Vergangenheit zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben habe, habe die Berufungsbegründung am 30. November 2015 per Telefax an das Berufungsgericht übermitteln wollen. Der Anschluss sei jedoch belegt gewesen. Daraufhin sei zunächst ein anderes Telefax an eine Rechtsanwaltskanzlei versandt worden. Der anschließende nochmalige Übermittlungsversuch an das Berufungsgericht sei vermeintlich erfolgreich gewesen. Tatsächlich sei indes nicht die Faxnummer des Berufungsgerichts, sondern diejenige der unmittelbar zuvor kontaktierten Rechtsanwaltskanzlei eingegeben worden, die somit anstelle des Berufungsgerichts die Berufungsbegründung erhalten habe. In der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers bestehe die generelle Anweisung, die Faxnummer nach Faxabsendung noch einmal auf Richtigkeit zu überprüfen. Dem Wiedereinsetzungsantrag war unter anderem eine eidesstattliche Versicherung von Frau M. beigefügt, in der es zu der Kontrolle nach Versendung der Berufungsbegründung heißt: "Nachdem der Computer die korrekte Versendung gemeldet hat, habe ich noch einmal überprüft , ob alle Seiten versendet wurden. Eine nochmalige Kontrolle der Faxnummer ist aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen unterblieben."
- 3
- Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Dezember 2015 hat das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das rechtzeitig eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch sei in der Sache ohne Erfolg. Denn es sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Berufung rechtzeitig zu begründen. Vielmehr stünden Versäum- nisse seiner Prozessbevollmächtigten im Raum, die sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Es sei durch anwaltliche Dienstanweisungen zu gewährleisten gewesen, dass eine kontrollierte, vor Flüchtigkeiten schützende Eingabe der Faxnummer erfolge, um so einer Verwechslungsgefahr - hier beim Nummernabruf aus einer elektronischen Zwischenablage - organisatorisch vorzubeugen. Für eine derartige Anweisung sei nichts ersichtlich. Darüber hinaus müsse sichergestellt sein, dass der Nummernausdruck im Versendeprotokoll auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft wird, um mögliche, vorab unerkannte Fehler aufzudecken. Zwar habe der Kläger in diese Richtung vorgetragen. Aus den eingereichten eidesstattlichen Versicherungen erschließe sich aber nicht, dass eine einschlägige organisatorische Vorgabe existiert hätte.
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- Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. Januar 2016 hat das Berufungsgericht sodann unter Verweis auf die Ablehnung der Wiedereinsetzung die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb der - verlängerten - Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei.
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- Gegen beide Beschlüsse wendet sich der Kläger mit den Rechtsbeschwerden.
II.
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- Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg. Sie sind zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), insbesondere waren die gesondert ergangenen Beschlüsse über die Ablehnung der Wiedereinsetzung einerseits und die Verwerfung der Berufung als unzulässig andererseits gesondert anzufechten (Senatsbeschluss vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397, 2398; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15, MDR 2016, 412, Rn. 14). Sie sind aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 5 mwN), sind nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich; insbesondere verletzen die angefochtenen Beschlüsse nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN).
- 7
- 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein Verschulden seiner Prozessbevollmächtigen an der Fristversäumung, das dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, nicht vorliegt.
- 8
- a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Rechtsanwalt bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefax-Nummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird (Senatsbeschlüsse vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, VersR 2013, 208 Rn. 7; vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, VersR 2012, 1411 Rn. 7; vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, VersR 2014, 1350 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 166/09, FamRZ 2010, 879 Rn. 9). Zwar hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die diesbezügliche anwaltliche Sorgfaltspflicht insoweit überspannt, als es gesonderte anwaltliche Dienstanweisungen sowohl hinsichtlich einer kontrollierten , vor Flüchtigkeiten schützende Eingabe der Faxnummer als auch darüber hinaus hinsichtlich der nachträglichen Kontrolle der eingegebenen Faxnummer auf ihre inhaltliche Richtigkeit verlangt hat. Denn es genügt insoweit eine An- weisung, durch die sichergestellt ist, dass durch eine rechtzeitige Kontrolle etwaige Fehler bei der Eingabe der Faxnummer aufgedeckt werden. Insoweit ist aber, wie vom Berufungsgericht zutreffend gefordert, eine Anweisung der Prozessbevollmächtigten an das Büropersonal zu fordern, wonach die in einem Sendebericht ausgewiesene Faxnummer nach Ausdruck noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem angeschriebenen Gericht zu überprüfen ist (Senatsbeschlüsse vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, aaO; vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, aaO; vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, aaO; BGH, Beschlüsse vom 2. August 2006 - XII ZB 84/06, VersR 2007, 1581 Rn. 8; vom 31. März 2010 - XII ZB 166/09, aaO).
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- b) Nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger das Bestehen einer solchen Anweisung zwar vorgetragen, entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO aber nicht glaubhaft gemacht habe.
- 10
- aa) Die Frage, ob die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht sind, bestimmt sich nach den zu § 294 ZPO entwickelten Grundsätzen. Danach genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung; die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unterliegt dem Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens.
- 11
- bb) Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 23. Dezember 2015 die Anforderungen nicht überspannt, die an die Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzung zu stellen sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verhält sich die dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügte eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten M. zu dem Bestehen und dem Inhalt einer anwaltlichen Anweisung zur Überprüfung der gewählten Faxnummer nicht. Die Angabe in der Versicherung, dass eine nochma- lige Kontrolle der Faxnummer aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen unterblieben sei, lässt zwar darauf schließen, dass die Angestellte eine solche Kontrolle üblicherweise vorgenommen hat, nicht aber darauf, dass eine diesbezügliche anwaltliche Anweisung bestand und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprach (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, aaO, Rn. 10).
- 12
- 2. Die darüber hinaus in den Rechtsbeschwerden erhobene Gehörsrüge, wonach die Ablehnung der Wiedereinsetzung mangels Glaubhaftmachung der Anweisung ohne vorherigen Hinweis überraschend gewesen sei, greift nicht durch.
- 13
- Dabei kann dahinstehen, ob ein diesbezüglicher Hinweis gemäß § 139 ZPO angezeigt gewesen wäre oder ob es sich dem anwaltlich vertretenen Kläger hätte aufdrängen müssen, dass die von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seinen Vortrag zu der hier maßgeblichen anwaltlichen Anweisung nicht erfassten. Denn selbst wenn es eines gerichtlichen Hinweises in Bezug auf die Unvollständigkeit der Glaubhaftmachung bedurft hätte, ist mit Blick auf die Darlegungen in den Rechtsbeschwerden nicht ersichtlich, dass die angefochtenen Entscheidungen auf der angeblichen Grundrechtsverletzung beruhen.
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- a) Geht es um gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht, hat der Beschwerdeführer darzustellen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, NJW-RR 2003, 1003, 1004; Urteil vom 16. Oktober 2008 - III ZR 253/07, NJW 2009, 148 Rn. 10; Beschluss vom 18. Mai 2011 - IV ZB 6/10, juris Rn. 12). Die mangels eines richterlichen Hinweises zunächst unterbliebene Ergänzung eines das Wiedereinsetzungsgesuch begründenden Vortrags oder seiner Glaubhaftmachung kann dabei auch noch nach Ablauf der Fristen der § 234, § 236 Abs. 2 ZPO - und zwar auch im Rechtsbeschwerdeverfahren - erfolgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. September 1981 - IVb ZB 758/81, VersR 1981, 1160, 1161; vom 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05, NJW 2006, 2269 Rn. 10; vom 31. März 2010 - XII ZB 166/09, FamRZ 2010, 879 Rn. 12; vom 10. März 2011 - VII ZB 28/10, NJW-RR 2011, 790 Rn. 10 f.; vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 10; vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 9). Ergibt sich die Ergänzungsbedürftigkeit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, so ist dieErgänzung grundsätzlich innerhalb der Frist für die Rechtsbeschwerdebegründung vorzunehmen.
- 15
- b) Daran fehlt es hier. In den Rechtsbeschwerdebegründungen hat der Kläger vorgetragen, dass er auf einen richterlichen Hinweis des Berufungsgerichts erneut klargestellt hätte, dass es eine Anweisung zur Kontrolle der Faxnummer gegeben hat, und dass er Gelegenheit gehabt hätte, auf die eidesstattliche Versicherung von Frau M. einzugehen und dadurch den Vortrag in der Versicherung zu präzisieren und auf den Gleichklang mit dem schriftsätzlichen Vortrag hinzuweisen. Da es aber ausweislich der Gründe der angefochtenen Entscheidungen nicht an dem schriftsätzlichen Vortrag zum Bestehen der Anweisung fehlt, sondern an der Glaubhaftmachung, die insoweit hinter dem schriftsätzlichen Vortrag zurückbleibt, hätte es einer Vervollständigung der Glaubhaftmachung bedurft, beispielsweise durch Vorlage einer ergänzenden eidesstattlichen Versicherung der Bürovorsteherin H. oder der Angestellten M.. Eine solche Vorlage ist im Rechtsbeschwerdeverfahren weder erfolgt noch angeboten oder angekündigt worden.
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- 3. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist schließlich auch nicht deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil in dem die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts vom 20. Januar 2016 die von dem Kläger im Berufungsverfahren gestellten Sachanträge nicht näher bezeichnet sind. Zwar müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und schon deshalb aufzuheben (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12, juris Rn. 4; vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; jeweils mwN). Erforderlich ist, dass die tatsächlichen Feststellungen die jeweils gebotene rechtliche Überprüfung des Beschlusses durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12, aaO; vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, aaO; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, aaO).
- 17
- Dies ist hier der Fall. In dem die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss vom 20. Januar 2016 ist hinsichtlich des Rechtsschutzziels ausgeführt , dass sich der Kläger mit der Berufung gegen ein Urteil wendet, mit dem seine Klage abgesehen von einer Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzens- geldes von 1.000 € abgewiesen worden ist. Zugleich wird hinsichtlich des erst- instanzlichen Klageantrags auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Der Beschluss enthält ferner einen Verweis auf die Berufungsbegründung , in der die Berufungsanträge enthalten sind. Für die Entscheidung über die hier allein maßgebliche Frage, ob das Berufungsgericht die Berufung zu Recht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat, ist eine weitere Konkretisierung des Rechtsschutzziels durch wörtliche oder sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge nicht erforderlich. VRiBGH Galke ist urlaubsbedingt v. Pentz Offenloch ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. v. Pentz Roloff Müller
LG Koblenz, Entscheidung vom 22.07.2015 - 10 O 184/11 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.01.2016 - 5 U 909/15 -
Vorinstanzen (VI ZB 7/16):
LG Koblenz, Entscheidung vom 22.07.2015 - 10 O 184/11 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.12.2015 - 5 U 909/15 -