vorgehend
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 4 O 901/16, 15.02.2017
Oberlandesgericht Oldenburg, 13 U 28/17, 30.05.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 27/17
vom
19. März 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:190319BVIZB27.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2019 durch den Richter Wellner als Vorsitzenden, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller sowie den Richter Dr. Allgayer
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Mai 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 8.329,32 €.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin begehrt Wiedereinsetzung in die Frist zur Berufungsbegründung. Das Urteil des Landgerichts wurde ihr am 16. Februar 2017 zugestellt. Nachdem das Oberlandesgericht die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 18. Mai 2017 verlängert hatte, ging am letzten Tag der Frist eine nicht unterschriebene Berufungsbegründung ein. Den Antrag der Klägerin auf Wiederein- setzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung vom 23. Mai 2017 hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss - mit dem es zugleich die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat - zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Einreichen des nicht unterschriebenen Schriftsatzes zur Berufungsbegründung nicht auf einem Büroversehen, sondern auf einem Versehen des Klägervertreters beruhe, weshalb die Klägerin nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei.
2
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde , mit der sie ihr Wiedereinsetzungsbegehren weiterverfolgt.

II.

3
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO).
4
2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.
5
a) Es handelt sich um einen Beschluss, der von Gesetzes wegen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Beschlüsse , die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den erforderlichen gesetzmäßigen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (Senatsbeschlüsse vom 6. Februar2018 - VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 26. April 2016 - VI ZB 4/16 und VI ZVI ZB 7/16, VersR 2016, 1591 Rn. 16; vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, VersR 2008, 1374 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 10 jeweils mwN).
6
b) So verhält es sich im Streitfall. Insbesondere kann das Fehlen einer Sachdarstellung hier nicht deshalb hingenommen werden, weil sich die prozessualen Vorgänge, auf die es ankommt, mit noch ausreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben würden (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 26. April 2016 - VI ZB 4/16 und VI ZVI ZB 7/16, VersR 2016, 1591 Rn. 16 f.; vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, VersR 2008, 1374 Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2014 - IV ZB 13/14, juris Rn. 6; vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/12, NJW-RR 2014, 315 Rn. 7 ff. jeweils mwN). Denn der angefochtene Beschluss enthält zwar die für die Fristberechnung maßgeblichen Daten. Er lässt aber den Prozessablauf im Übrigen, den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien nicht erkennen.

III.

7
Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach- und Streitstand hat der Senat den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt. Wellner Oehler Roloff Müller Allgayer
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 15.02.2017 - 4 O 901/16 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.05.2017 - 13 U 28/17 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2019 - VI ZB 27/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2019 - VI ZB 27/17

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2019 - VI ZB 27/17 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2019 - VI ZB 27/17 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2019 - VI ZB 27/17 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2008 - VI ZB 46/07

bei uns veröffentlicht am 22.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 46/07 vom 22. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 Fc, 85 Abs. 2 Ist die Berufungsbegründungsfrist errechnet und befindet sich in den Handakten ein Ver

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2016 - VI ZB 7/16

bei uns veröffentlicht am 26.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB4/16 VI ZB7/16 vom 26. April 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 574 Abs. 2, § 236 Abs. 2, § 294, § 139 a) Ein Rechtsanwalt hat bei der Versendung fristgebundener

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2016 - VI ZB 4/16

bei uns veröffentlicht am 26.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB4/16 VI ZB7/16 vom 26. April 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 574 Abs. 2, § 236 Abs. 2, § 294, § 139 a) Ein Rechtsanwalt hat bei der Versendung fristgebundener

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2013 - II ZB 7/12

bei uns veröffentlicht am 22.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 7/12 vom 22. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2018 - VI ZB 12/17

bei uns veröffentlicht am 06.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 12/17 vom 6. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:060218BVIZB12.17.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen von P

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2016 - V ZB 135/15

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 135/15 vom 12. Mai 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 1, § 233 Satz 1 B Hat ein Prozessbevollmächtigter Kenntnis von dem Beginn eines bundesweiten Postst

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2014 - IV ZB 13/14

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVZB 13/14 vom 22. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 22. O
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2019 - VI ZB 27/17.

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2019 - VI ZB 48/18

bei uns veröffentlicht am 30.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 48/18 vom 30. April 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 3, § 522 Abs. 1, § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den m

Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

4
a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12, juris Rn. 4; vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; vom 26. April 2016 - VI ZB 4/16, NJW-RR 2016, 952 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - I ZB 121/15, juris Rn. 7). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1, 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; Senat, Beschlüsse vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, aaO; vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, NJW-RR 2011, 1079).
16
3. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist schließlich auch nicht deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil in dem die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts vom 20. Januar 2016 die von dem Kläger im Berufungsverfahren gestellten Sachanträge nicht näher bezeichnet sind. Zwar müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und schon deshalb aufzuheben (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12, juris Rn. 4; vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; jeweils mwN). Erforderlich ist, dass die tatsächlichen Feststellungen die jeweils gebotene rechtliche Überprüfung des Beschlusses durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12, aaO; vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, aaO; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, aaO).
4
2. Der angefochtene Beschluss begegnet schon deshalb Bedenken, weil er keine Darstellung des Sachverhalts enthält, aufgrund deren eine rechtliche Überprüfung ohne weiteres möglich wäre. Es handelt sich um einen Beschluss, der von Gesetzes wegen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den erforderlichen gesetzmäßigen Gründen versehen (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - VersR 2006, 1423, 1424; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78 und vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - BGH-Report 2005, 1000). Das Fehlen einer Sachdarstellung kann hier nur deshalb hingenommen werden, weil sich die prozessualen Vorgänge, auf die es alleine ankommt, mit noch ausreichen- der Deutlichkeit aus den Beschlussgründen und den dort in Bezug genommenen Aktenteilen ergeben.
10
a) Der Senat ist an die Feststellung des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss gebunden, dass die Berufungsschrift des Klägers nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO) eingegangen ist (§ 559 Abs. 1, 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die Tatsache, dass die Berufungsschrift fristgerecht eingegangen ist, hat der Kläger erst im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen. Damit handelt es sich um einen neuen Tatsachenvortrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz, auf den die Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht gestützt werden kann (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 40/03, BGHZ 156, 165, 167). Die Rechtzeitigkeit der Berufung ist hier auch nicht von Amts wegen zu prüfen. Wird eine Verwerfungsentscheidung des Berufungsgerichts mit einem Rechtsmittel angegriffen, ist die Zulässigkeit der Berufung weder eine Sachentscheidungsvoraussetzung noch findet eine Prüfung von Amts wegen statt (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 40/03, aaO, S. 167 f.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZR 164/15, juris Rn. 16).
16
3. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist schließlich auch nicht deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil in dem die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts vom 20. Januar 2016 die von dem Kläger im Berufungsverfahren gestellten Sachanträge nicht näher bezeichnet sind. Zwar müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und schon deshalb aufzuheben (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12, juris Rn. 4; vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; jeweils mwN). Erforderlich ist, dass die tatsächlichen Feststellungen die jeweils gebotene rechtliche Überprüfung des Beschlusses durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12, aaO; vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, aaO; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, aaO).
4
2. Der angefochtene Beschluss begegnet schon deshalb Bedenken, weil er keine Darstellung des Sachverhalts enthält, aufgrund deren eine rechtliche Überprüfung ohne weiteres möglich wäre. Es handelt sich um einen Beschluss, der von Gesetzes wegen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den erforderlichen gesetzmäßigen Gründen versehen (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - VersR 2006, 1423, 1424; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78 und vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - BGH-Report 2005, 1000). Das Fehlen einer Sachdarstellung kann hier nur deshalb hingenommen werden, weil sich die prozessualen Vorgänge, auf die es alleine ankommt, mit noch ausreichen- der Deutlichkeit aus den Beschlussgründen und den dort in Bezug genommenen Aktenteilen ergeben.
6
1. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass der angefochtene Beschluss nicht ausreichend mit Gründen versehen sei (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Bei Beschlüssen, die eine Berufung als unzulässig verwerfen und die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist verweigern, ist es nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs notwendig, dass die Beschlussgründe es dem Rechtsbeschwerdegericht gestatten, die prozessualen Entscheidungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/12, NJW-RR 2014, 315, 316 m.w.N.; Beschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, VersR 2013, 1459, 1460 m.w.N.).
7
Dies gilt auch für Beschlüsse, mit denen die Berufung wegen Versäumung der Berufungs- oder der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen und die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist verweigert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06, NJW 2007, 2045 Rn. 4; Beschluss vom 8.  Mai 2012 - VI ZB 1/11, VI ZB 2VI ZB 2/11, NJW 2012, 2523 Rn. 3; Beschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6).

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.