Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2004 - III ZB 41/04

bei uns veröffentlicht am28.10.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 41/04
vom
28. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über Kosten ist ein Mindestbeschwerdewert
wie für die sofortige Beschwerde in § 567 Abs. 2 ZPO nicht
erforderlich.

b) Die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO ist sowohl für das Mahnverfahren
als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig
(im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - VIII ZB 14/04 - AGS
2004, 343).
BGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZB 41/04 - LG Nürnberg-Fürth
AG Hersbeck
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers werden der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. April 2004 - 5 T 651/04 - teilweise aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Hersbruck vom 8. Dezember 2003 - 1 C 1264/03 - dahin abgeändert, daß der Beklagte dem Kläger an außergerichtlichen Kosten weitere 13,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2003 zu erstatten hat.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 87 % und der Beklagte 13 %. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gegenstandswert: für das Beschwerdeverfahren 101,97 €, für das Rechtsbeschwerdeverfahren 13,30 € (2/3 von 19,95 €)

Gründe:


I.


Der Kläger betreibt inH. ein Krankenhau s. Er nahm den Beklagten zunächst im Mahnverfahren und sodann im streitigen Verfahren vor dem Amtsgericht He. auf Zahlung von Behandlungskosten in Höhe von 1.569,26 € in Anspruch. Der Rechtsstreit endete mit einem gerichtlichen Vergleich , in dem der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 der Prozeßkosten übernahmen. In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger, der sich im Verhandlungstermin durch einen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt hatte vertreten lassen, unter anderem eine Vergleichsgebühr von 133 € sowohl für seinen Hauptbevollmächtigten als auch für den Unterbevollmächtigten sowie neben einer Auslagenpauschale im streitigen Verfahren von 20 € weitere Auslagen in Höhe von 19,95 € aufgrund des Mahnverfahrens geltend gemacht.
Der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts hat dem Kläge r nur eine Vergleichsgebühr zuerkannt und auch die für das Mahnverfahren gesondert beanspruchte Auslagenpauschale abgesetzt. Die hiergegen von dem Kläger eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner - vom Landgericht insoweit zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt er weiterhin, eine Auslagenpauschale von 19,95 € aus dem Mahnverfahren als erstattungsfähig festzusetzen.

II.


Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig. Eine Mindestbeschwerdesumme von 50 € gemäß § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Fassung des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) - jetzt in Höhe von 200 € nach dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) - ist für die Rechtsbeschwerde entgegen einer im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2004 - VI ZB 64/03 (Rpfleger 2004, 523; insoweit in NJW-RR 2004, 1143 nicht abgedruckt) beiläufig geäußerten Rechtsansicht nicht erforderlich (ebenso im Ergebnis BGH, Beschluß vom 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - NJW 2003, 1127 für Fotokopierkosten in Höhe von 26,40 DM; Beschluß vom 13. Juli 2004 - VIII ZB 14/04 - AGS 2004, 343 mit Anm. N. Schneider bei einem Beschwerdewert von 20 €). Die Bestimmungen über die Anfechtung von Kostenentscheidungen in § 567 Abs. 2 ZPO stehen im Titel 1 der Beschwerdevorschriften über die sofortige Beschwerde und gelten deswegen schon aus systematischen Gründen nicht für die im Titel 2 geregelte Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff ZPO). Deren analoge Anwendung würde den gesetzlich eingeräumten Rechtsschutz und das Recht auf Zugang zum Gericht ohne zwingenden Grund beschränken und wäre darum auch verfassungsrechtlich bedenklich. Aus ähnlichen Gründen hat der Bundesgerichtshof die für Nichtzulassungsbeschwerden gegen Berufungsurteile nach § 26 Nr. 8 EGZPO geltende Wertgrenze von 20.000 € ebenfalls nicht auf die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß übertragen (Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - NJW 2002, 3783). Ein Mindestbeschwerdewert für die Rechtsbe-
NJW 2002, 3783). Ein Mindestbeschwerdewert für die Rechtsbeschwerde in Kostensachen verbietet sich aber, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, auch inhaltlich. Die Rechtsbeschwerde dient wie die Revision der Klärung grundsätzlicher Fragen durch den Bundesgerichtshof. Diese Zielsetzung ist von dem Erreichen einer Beschwerdesumme unabhängig; auch die Revision muß ohne Rücksicht auf die Höhe der Beschwer beim Vorliegen der in § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung genannten Gründe zugelassen werden. Im Gegensatz hierzu dient der Ausschluß der sofortigen Beschwerde in Kostensachen unterhalb eines Mindestbeschwerdewerts der Entlastung der Gerichte von Bagatellverfahren und damit einem Zweck, der im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen der Beschränkung dieses Rechtsmittels auf grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO) gerade keine Rolle spielt.
Der VI. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, daß er an seiner abweichenden Auffassung nicht festhält.
2. In der Sache kann dem Landgericht nicht gefolgt werden. Wie der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat, ist die Auslagenpauschale nach dem hier noch anwendbaren § 26 Satz 2 BRAGO sowohl für das Mahnverfahren als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig; beide Verfahren betreffen verschiedene Angelegenheiten (Beschluß vom 13. Juli 2004 aaO; ebenso OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 566; a.A. KG Rpfleger 2000, 238, 239). Dem schließt sich der Senat an. Die Frage, ob sich die Auslagenpauschale für das streitige Verfahren aus dem Gebührenaufkommen vor oder nach der Anrechnung bemißt (dazu N. Schneider aaO), stellt sich
hier nicht; Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nur die Pauschale für das Mahnverfahren.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 64/03 vom 27. April 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAGO § 4; RVG § 5; BGB § 612; ZPO § 91 Abs. 1; §§ 104 ff. Auch bei Mandaten, die noch nicht unter die Regelung des §
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2004 - III ZB 41/04.

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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 64/03
vom
27. April 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BRAGO § 4; RVG § 5; BGB § 612; ZPO § 91 Abs. 1; §§ 104 ff.
Auch bei Mandaten, die noch nicht unter die Regelung des § 5 RVG fallen, kann der
Rechtsanwalt je nach den Umständen eine Vergütung in Höhe der vollen gesetzlichen
Gebühren verdienen, wenn er sich durch einen Assessor vertreten läßt. Dies ist
in der Regel jedenfalls dann der Fall, wenn der Assessor bei dem Rechtsanwalt angestellt
ist. Die so verdiente Vergütung hat der Prozeßgegner unter den
Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten; sie ist im Verfahren nach den
§§ 104 ff. ZPO unter den dort geltenden Voraussetzungen festzusetzen.
BGH, Beschluß vom 27. April 2004 - VI ZB 64/03 - LG Zwickau
AG Plauen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 25. August 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gegenstandswert: bis 300 €

Gründe:

I.

Die Beklagten wenden sich mit der Rechtsbeschwerde dagegen, daß der Rechtspfleger des Amtsgerichts in einem Zivilrechtsstreit im Rahmen der Kostenfestsetzung zugunsten des Klägers eine Verhandlungs- und eine Vergleichsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 2, § 23 BRAGO) als erstattungsfähig berücksichtigt hat, obwohl der Kläger in dem einzigen Verhandlungstermin, in dem auch der Vergleich geschlossen wurde, nicht durch seine Prozeßbevollmächtigten, sondern durch den bei diesem angestellten Assessor M. vertreten wurde.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie von dem Landgericht als Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig. Der auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigende Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO von mehr als 50 € ist erreicht. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat die festgesetzten Gebühren zu Recht als erstattungsfähig anerkannt. 1. § 4 BRAGO, der bisher eine Regelung für die Vergütung von Tätigkeiten enthält, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, nennt den Assessor - im Gegensatz zu der demnächst geltenden Regelung des § 5 RVG - nicht. Zu der Frage, ob ein Rechtsanwalt, der in einem Termin nicht persönlich auftritt, sondern sich durch einen Assessor vertreten läßt, die gesetzlichen Gebühren verdient und ob der von ihm vertretenen Partei insoweit ein Erstattungsanspruch zusteht, wurden bisher unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Lösungsvorschläge reichten von der Aberkennung jeder Gebühr über die Erstattung von Auslagen oder angemessener Auslagen bis hin zur Zuerkennung der vollen Gebühr (vgl. die Darstellung bei Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 4 Rn. 10). 2. Der Senat folgt der Auffassung, daß der Rechtsanwalt, der sich durch einen Assessor vertreten läßt, auch schon nach der bisher geltenden Rechtsla-
ge je nach den Umständen eine Vergütung in Höhe der vollen gesetzlichen Gebühren verdienen und daß seiner Partei ein entsprechender Erstattungsanspruch zustehen kann. Dies wird in der Regel jedenfalls dann der Fall sein, wenn - wie hier - der Assessor bei dem Prozeßbevollmächtigten angestellt ist und im übrigen auch seine Zulassung als Rechtsanwalt betreibt.
a) Im Gesetzgebungsverfahren hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, daß es nicht gerechtfertigt ist, dem Rechtsanwalt bei der Vertretung durch einen Assessor bei einem Rechtsanwalt den Gebührenanspruch ganz oder teilweise zu versagen. In der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts war die jetzt mit § 5 RVG Gesetz gewordene Regelung bereits enthalten und wurde - unter Hinweis auf den Streitstand - wie folgt begründet (BT-Drs. 15/1971, S. 78, 188): Insbesondere im Hinblick auf die höhere Qualifikation eines Assessors sei es nicht gerechtfertigt, daß der Rechtsanwalt zwar für eine Vertretung durch einen Stationsreferendar die volle Vergütung erhalten solle, bei einer Vertretung durch einen Assessor dagegen nicht. Daher sei es sachgerecht, daß auch die Vertretung durch einen Assessor in dem vorgesehenen § 5 RVG genannt werde. Diese Erwägungen leuchten aus Sachgründen ohne weiteres ein.
b) Allerdings kann der Anspruch nicht unmittelbar aus § 4 BRAGO hergeleitet werden. Dort ist der Assessor nicht genannt. Dies erklärt sich aus der Entwicklung dieser Vorschrift. Solange es noch des Status des Anwaltsassessors gab, war dieser in § 4 BRAGO aufgeführt. Nach der Abschaffung dieses Status wurde der Assessor aus der Vorschrift gestrichen (vgl. dazu E. Schneider , KostRsp. § 4 BRAGO Nr. 3). Die ersatzlose Streichung läßt sich allerdings allenfalls damit rechtfertigen, daß für den Gebührenanspruch nicht auf die Rechtskenntnisse des Vertreters, sondern auf seine öffentlichrechtliche Verantwortung abzustellen und dann in Betracht zu ziehen ist, daß auch der ange-
stellte Assessor nur als Privatperson tätig wird (vgl. dazu Hartmann/Albers, Kostengesetze , 33. Aufl., § 4 BRAGO Rn. 7 f.).
c) Von der Sache her ist indes jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art eine Gleichstellung geboten. Insoweit kann dahinstehen, ob § 4 BRAGO "korrigierend" angewendet werden kann (für eine solche Lösung z.B.: OLG Frankfurt, MDR 1975, 767 f.; OLG Düsseldorf, AnwBl. 1978, 426). Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts folgt aus § 612 BGB. Die Partei, die zwar nicht von ihrem Anwalt persönlich, wohl aber von einem von diesem gestellten Volljuristen ordnungsgemäß vertreten wird, kann - sofern sich nicht aus abweichenden Vereinbarungen oder sonstigen Umständen etwas anderes ergibt - nicht erwarten, die entsprechenden Leistungen kostenlos zu erhalten. Deshalb wird für die alte Rechtslage bei Einschaltung eines Assessors die vereinbarte (§ 612 Abs. 1 BGB) oder beim Fehlen einer Vereinbarung die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB) geschuldet. Die übliche Vergütung wird sich beim Auftreten eines bei dem bestellten Rechtsanwalt angestellten Assessors in der Regel auf die vollen Gebühren der Bundesrechtsanwaltsordnung belaufen. Eine entsprechende Beurteilung haben die Gerichte auf Tatsachenebene vorzunehmen. Die Erstattungsfähigkeit dieser von der Partei ihrem Rechtsanwalt geschuldeten Vergütung ergibt sich sodann, sofern nicht die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts ausnahmsweise zu verneinen ist, aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung erfolgt im Verfahren nach § 104 ff. ZPO. Mit dieser Lösung (dafür z.B.: OLG Frankfurt, MDR 1995, 103 f.; OLG Hamm, AnwBl. 1992, 286; KostRsp. § 4 BRAGO Nr. 37 mit zustimmender Anm. von N. Schneider; LG Bochum, RPfleger 1988, 426 f.; Gerold/Schmidt/von Eicken /Madert, aaO, Rn. 10 - 12; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 4 Rn. 9; E. Schneider, KostRsp. § 4 BRAGO Nr. 4; N. Schneider, KostRsp. § 4 BRAGO Nr. 34) wird - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde -
§ 4 BRAGO nicht umgangen. Denn diese Vorschrift besagt nur, in welchen Vertretungsfällen die Vergütung des Rechtsanwalts unmittelbar nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu bemessen ist. Eine differenzierende Regelung für von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Fallgestaltungen wird dadurch nicht ausgeschlossen. 3. Im Streitfall ist es nach den in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden, daß ein Vergütungsanspruch des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in voller Höhe der Gebührensätze der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung berücksichtigt worden ist. Die Rechtsbeschwerde greift nur die rechtlichen Grundlagen der Festsetzung, nicht die getroffenen Feststellungen an.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 25/02
vom
5. Dezember 2002
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 3
Fotokopiekosten sind - vorbehaltlich der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2
BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dezember 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg, 3. Zivilsenat, vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 9,--

Gründe:


I. Die Parteien haben am 13. September 2000 vor dem Landgericht einen Vergleich mit Kostenregelung geschlossen.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Verfügungsklägerin im Kostenausgleich gegen die Verfügungsbeklagte weitere 26,40 DM Fotokopiekosten als erstattungsfähig festzusetzen.
II. Die Erstattung der Kosten der Kopien für den Verkehrsanwalt hat das Beschwerdegericht an der fehlenden Notwendigkeit der Mitwirkung des Verkehrsanwalts scheitern lassen. Dagegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts.

Hinsichtlich der übrigen Kopien meint die Rechtsbeschwerde, diese seien gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO von der Verfügungsklägerin gesondert zu vergüten und deshalb als notwendige Auslagen i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu erstatten.
1. Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen , von denen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszugehen hat, macht die Verfügungsklägerin - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - Kosten für Fotokopien geltend, die ihre Prozeßbevollmächtigten als Anlagen zu ihren eigenen Schriftsätzen, von Anlagen zu gegnerischen Schriftsätzen zum Zwecke der Unterrichtung der Verfügungsklägerin und für ihre Handakten gefertigt haben.
2. Das Beschwerdegericht hat die Erstattungsfähigkeit der für die Herstellung dieser Fotokopien entstandenen Kosten zu Recht verneint.

a) Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 ZPO kann eine Partei im Umfang ihres Obsiegens von dem Gegner insbesondere Erstattung der ihr erwachsenen Kosten, zu denen nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO neben den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts auch dessen Auslagen zählen, verlangen. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist aber, daß die obsiegende Partei einem entsprechenden Erstattungsanspruch ihres Prozeßbevollmächtigten ausgesetzt ist. An dieser Voraussetzung fehlt es hinsichtlich der im Rechtsbeschwerdeverfahren noch in Rede stehenden Auslagen für Fotokopien. Denn die Prozeßbevollmächtigten der Verfügungsklägerin haben keinen Anspruch gegen ihre Auftraggeberin auf Erstattung der bislang nicht festgesetzten Kosten für die Anfertigung von Fotokopien.


b) Ob ein Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten einen Anspruch auf Ersatz der Auslagen für Fotokopien hat, bestimmt sich nach § 27 Abs. 1 BRAGO. Die Vorschrift ist hier gemäß § 134 Abs. 1 BRAGO in ihrer bis zum 14. Dezember 2001 geltenden Fassung (neu gefaßt durch Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation v. 10.12.2001, BGBl. I S. 3422) anzuwenden. Danach hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz der Schreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen. Ist keiner der dort aufgeführten Tatbestände erfüllt, fallen die Kosten für die Herstellung von Fotokopien nach § 25 Abs. 1, 3 BRAGO unter die allgemeinen Geschäftskosten, die mit den Gebühren , die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit erhält, abgegolten sind. So liegt es auch im Streitfall.
aa) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO kann der Rechtsanwalt Ersatz der Kosten für die Anfertigung von Abschriften und Ablichtungen zur Unterrichtung von mehr als drei Gegnern oder Beteiligten aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung des Gerichts verlangen. Dies gilt gemäß § 6 Abs. 2 BRAGO gleichermaßen für Abschriften und Ablichtungen zur notwendigen Unterrichtung von mehr als zehn Auftraggebern (vgl. nunmehr ausdrücklich § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO n.F.). Eine Ersatzpflicht der Verfügungsklägerin gegenüber ihren Prozeßbevollmächtigten aufgrund dieser Bestimmung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Verfahren der einstweiligen Verfügung sich nur gegen eine Person richtete.
bb) Eine Verpflichtung der Verfügungsklägerin zur Erstattung der Kopiekosten ihres Rechtsanwalts kommt auch nicht gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO in Betracht.

Unter Berücksichtigung des Wortlauts dieser Bestimmung, wonach "im übrigen nur" die Auslagen für solche Abschriften und Ablichtungen ersatzpflichtig sein sollen, die "zusätzlich" angefertigt worden sind, sowie im Hinblick auf die in § 27 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 BRAGO getroffenen Regelungen können Abschriften und Ablichtungen für die Unterrichtung von weniger Verfahrensbeteiligten als in § 27 Abs.1 Nr. 2 BRAGO erwähnt nicht als gesondert vergütungsfähig angesehen werden. Der Gesetzgeber hat die hierdurch veranlaßten Kosten den allgemeinen Geschäftskosten zugerechnet. Das ergibt sich zudem aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/6962, S. 103 f.) des durch das Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) neu gefaßten § 27 Abs. 1 BRAGO, wonach (künftig) der Mehraufwand vergütet werden soll, der durch die Unterrichtung einer ungewöhnlich hohen Anzahl an Gegnern oder anderen Beteiligten entsteht.
Nicht zusätzlich angefertigt und damit nicht gesondert zu honorieren sind in diesem Rahmen solche Abschriften und Ablichtungen, die zur üblichen, ordentlichen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts gehören.
(1) Bei allen bei Gericht einzureichenden Abschriften von Schriftsätzen und deren Anlagen handelt es sich danach um allgemeines und übliches Schreibwerk, das - vorbehaltlich der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich durch die Prozeßgebühr abgegolten ist (vgl. u.a. OLG Stuttgart JurBüro 2000, 247 f.; NJW-RR 2000, 1726 f.; siehe auch BVerfG NJW 1996, 382). Mangels besonderer Absprachen kann der Auftraggeber erwarten, daß der Rechtsanwalt das Schreibwerk herstellt, das zur Prozeßführung notwendig ist. Es ist daher auch nicht Sache des Auftraggebers, dem Rechtsanwalt Schriftsatzanlagen in der zur Prozeßführung erforderlichen
Anzahl zur Verfügung zu stellen (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 13. Aufl., § 27 Rdn. 13). Auf die Anzahl der hergestellten Abschriften oder die Relation der Anfertigungskosten zu den im konkreten Fall entstandenen Gebühren kommt es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde dabei ebensowenig an wie darauf, ob es sich bei den angefertigten Ablichtungen um solche von eigenen Schriftsätzen des Rechtsanwalts oder um solche von beizufügenden Schriftsatzanlagen handelt (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO § 27 Rdn. 5, 13).
Nach diesen Grundsätzen schuldet die Verfügungsklägerin ihren Prozeßbevollmächtigten keinen Ersatz der Kosten für die Fotokopien, die diese als Anlagen zu ihren eigenen Schriftsätzen gefertigt und bei Gericht eingereicht haben. Sie zählen zu den gemäß § 25 Abs. 1 BRAGO abgegoltenen allgemeinen Geschäftskosten.
(2) Ebensowenig können die Prozeßbevollmächtigten der Verfügungsklägerin von dieser die Kosten für diejenigen Ablichtungen ersetzt verlangen, die sie von Anlagen zu gegnerischen Schriftsätzen zum Zwecke der Unterrichtung der Verfügungsklägerin gefertigt haben. Es gehört zur üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts, seinen Auftraggeber über die eigene Tätigkeit und den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten. Soweit er dieser Verpflichtung dadurch nachkommt, daß er für seinen Auftraggeber Abschriften oder Ablichtungen von das Verfahren betreffenden Schriftsätzen und Anlagen fertigt, gehört auch dies zur üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit. Das ist hinsichtlich der von einem Rechtsanwalt für seinen Mandanten gefertigten Abschriften seiner eigenen Schriftsätze allgemein anerkannt (vgl. BVerfG NJW 1996, 382; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdn. 13; Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 91 Rdn. 188; Stein/Jonas/
Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rdn. 52c; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO § 27 Rdn. 6). In bezug auf die für den Mandanten gefertigten Fotokopien von Schriftsatzanlagen des Gegners gilt nichts anderes (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 2001, 283, 284). Ablichtungen von Schriftsatzanlagen werden zwar üblicherweise nur einmal für den Gegner beigefügt. Lichtet dessen Prozeßbevollmächtigter zur Unterrichtung seines Mandanten die Anlagen noch einmal ab, so kommt er damit lediglich seiner anwaltlichen Pflicht nach, den Mandanten über den Prozeßstoff zu unterrichten. Daß er diese Verpflichtung zur Unterrichtung seines Mandanten auch anders erfüllen könnte als durch die Anfertigung von Fotokopien der gegnerischen Schriftsatzanlagen, ändert nichts daran, daß es zur üblichen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts gehört, wenn er diesen Weg wählt. Diese Bürotätigkeit wohnt einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Mandats inne. Es kann nicht davon gesprochen werden, daß der Mandant hierzu sein zusätzliches Einverständnis i. S. des § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erklären müßte, um den Rechtsanwalt zu dieser Tätigkeit zu veranlassen.
(3) Auch die von den Prozeßbevollmächtigten der Verfügungsklägerin für ihre eigenen Handakten gefertigten Fotokopien sind mit den allgemeinen Geschäftskosten abgegolten und daher nicht gesondert zu vergüten. Die Verfügungsklägerin hat hierzu vorgetragen, daß es sich um Fotokopien "von den Unterlagen" handele. Das rechtfertigt einen Ersatzanspruch nicht. Die für die Handakten gefertigten Ablichtungen von eigenen Schriftsätzen gehören zur üblichen , ordentlichen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts (vgl. BVerfG NJW 1996, 382; Zöller/Herget aaO § 91 Rdn. 13; Stein/Jonas/Bork aaO § 91
Rdn. 52c; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO § 27 Rdn. 6). Nichts anderes gilt für Fotokopien von sonstigen Unterlagen, die der Rechtsanwalt für die Prozeßführung in seinen Handakten benötigt. Auch insoweit handelt es sich nicht um zusätzliches Schreibwerk.
III. Danach war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.