Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2016 - VI ZB 63/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:120416BVIZB63.14.0
bei uns veröffentlicht am12.04.2016
vorgehend
Amtsgericht Neustadt am Rübenberge, 45 C 1390/12, 14.05.2014
Landgericht Hannover, 6 S 48/14, 15.09.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 63/14
vom
12. April 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer - teilweise abgewiesenen - Klage
gerichtet auf Zahlung eines bestimmten Betrages nebst Zinsen abzüglich bereits erfolgter
Zahlungen.
BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 63/14 - LG Hannover
AG Neustadt am Rübenberge
ECLI:DE:BGH:2016:120416BVIZB63.14.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 15. September 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 637 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung in Anspruch.
2
Das Amtsgericht hat den Beklagten - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 600 €nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2012 abzüglich am 6. Mai 2013, 3. Juni 2013 und 24. Juli 2013 jeweils geleisteter 50 € sowie abzüglich am 28. August 2013 geleisteter 100 € zu zahlen. Es hat damit nur teilweise dem Antrag des Klägers entsprochen, der ein Schmerzensgeld von (mindestens) 1.200 € nebst Zinsen unter Abzug der bereits erbrachten Zahlungen in Höhe von insgesamt 250 € gefordert hatte.
3
Das Landgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts, mit der dieser ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 637 € nebst Zinsen seit 28. August 2013 verfolgt, als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige 600 € nicht. Der Kläger sei nur in Höhe von 600 € beschwert, da dies die Differenz zwischen demvom Kläger beantragten und dem ihm vom Amtsgericht zugesprochenen Schmerzensgeld sei. Die vom Kläger nunmehr errechnete höhere Hauptforderung beruhe darauf, dass er in der Berufungsbegründung erst Zinsen ab dem 28. August 2013 und nicht ab dem 6. Juni 2012 begehre. Die zuvor angefallenen, vom Kläger jetzt ausgerechneten Zinsen stellten eine Nebenforderung i.S.d. § 4 Abs. 1 ZPO dar und seien daher bei der Berufungsbeschwer nicht zu berücksichtigen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert, da es den Umfang der Verurteilung des Beklagten sowie den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Antrag des Klägers im entscheidenden Punkt verkannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82 Rn. 8).
5
1. Der angefochtene Beschluss ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.
6
Eine Sachdarstellung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben (Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13, VersR 2014, 350 Rn. 6; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 5; vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11 und VI ZVI ZB 2/11, VersR 2012, 1272 Rn. 3; jeweils mwN).
7
So liegt der Fall hier. Der angefochtene Beschluss lässt - jedenfalls in der Zusammenschau mit dem in den Beschlussgründen teilweise in Bezug genommenen amtsgerichtlichen Urteil und der Berufungsbegründung des Klägers - dessen Rechtsschutzziel und die für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes entscheidende Schadensposition erkennen, so dass für das Rechtsbeschwerdegericht noch in ausreichendem Maße ersichtlich ist, von welchem Sachverhalt das Berufungsgericht hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung ausgegangen ist.
8
2. Die Rechtsbeschwerde hat allerdings in der Sache Erfolg, weil die Berufung des Klägers nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als unzulässig verworfen werden kann. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgren- ze von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
9
a) Fehlt es - wie im Streitfall - an einer Zulassung der Berufung durch das Erstgericht (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), so ist eine Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Klägers ist grundsätzlich von der "formellen Beschwer" auszugehen. Danach ist der Kläger, soweit das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht, beschwert (Senatsbeschlüsse vom 12. April 2011 - VI ZB 58/10, VersR 2011, 816 Rn. 6; vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, VersR 2011, 646 Rn. 5 mwN).
10
aa) Der Kläger hat in erster Instanz ein Schmerzensgeld von (mindestens ) 1.200 € nebst Zinsen beantragt, wovon erfolgte Zahlungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 250 € in Abzug gebracht werden sollten.
11
Für die Auslegung von Prozesserklärungen, die der erkennende Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen kann, ist - ebenso wie bei materiellrechtlichen Willenserklärungen - nicht allein der Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Für die Auslegung eines Klageantrags ist daher auch dessen Begründung heranzuziehen. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (Senatsurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, VersR 2009, 121 Rn. 11 mwN).
12
Danach ist der Klageantrag im Streitfall mangels gegenteiliger Anhaltspunkte so zu verstehen, dass die dort in Abzug gebrachten Zahlungen des Beklagten zunächst auf die Zinsen und erst danach auf die geltend gemachte Hauptforderung auf Schmerzensgeld angerechnet werden sollten. Dafür spricht bereits dessen Wortlaut, der die anzurechnenden Zahlungen nicht unmittelbar nach der geltend gemachten Hauptforderung aufführt oder die Zahlungen schlicht hiervon in Abzug bringt, sondern diese vielmehr erst nach den aus der Schmerzensgeldforderung verlangten Zinsen nennt. Darüber hinaus entspricht ein derartiges Verständnis auch der Interessenlage des Klägers; dieser hat aus finanziellen Gründen ein schutzwürdiges Interesse daran, die verzinsliche Hauptforderung möglichst weitgehend aufrecht zu erhalten. Ein solches Verständnis steht nicht zuletzt im Einklang mit der (dispositiven) gesetzlichen Regelung des § 367 Abs. 1 BGB, wonach eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung vor der Hauptleistung zunächst auf die Zinsen angerechnet wird (vgl. zu dessen Normzweck BeckOGK/Looschelders BGB § 367 Rn. 2 (Stand: 01.10.2015); Soergel/Schreiber, BGB, 13. Aufl., § 367 Rn. 1).
13
Somit entfielen nach dem Klageantrag von den in Abzug gebrachten Zahlungen des Beklagten 72,52 € auf die bis zum 28. August 2013 aufgelaufenen Zinsen und 177,48 € auf die Hauptforderung; die mit dem Klageantrag geltend gemachte Schmerzensgeldforderung umfasste danach 1.022,52 €. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe erst mit der Berufungsbegründung Zinsen ab dem 28. August 2013 geltend gemacht, ist daher unzutreffend. Vielmehr hat sein Schmerzensgeldantrag bei zutreffendem Verständnis schon in erster Instanz nur noch Zinsen ab diesem Datum umfasst.
14
bb) Die vorstehenden Erwägungen lassen sich weitestgehend auf die Auslegung des amtsgerichtlichen Urteils übertragen. Nach dessen Tenor ist der Beklagte verurteilt worden, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 600 € nebst Zinsen abzüglich geleisteter Zahlungen von insgesamt 250 € zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.
15
Grundsätzlich ist für den Inhalt der Entscheidung der Wortlaut der Urteilsformel maßgebend. Gibt diese zu Zweifeln Anlass, so können zu ihrer Auslegung auch Tatbestand, Entscheidungsgründe und das dort in Bezug genommene Parteivorbringen herangezogen werden. Eine solche Auslegung ist jedoch nur begrenzt möglich; sie hat sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87, VersR 1988, 929; vom 5. März 1985 - VI ZR 195/83, VersR 1985, 663, 664; vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80, VersR 1982, 877, 878; BGH, Urteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09, NJW-RR 2010, 19 Rn. 15; vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, NJW 2008, 2716 Rn. 13; jeweils mwN).
16
Aus dem Wortlaut der Urteilsformel geht im Streitfall nicht zweifelsfrei hervor, ob die in Abzug zu bringenden Zahlungen des Beklagten zunächst auf das ausgeworfene Schmerzensgeld oder die hierauf entfallenden Zinsen anzurechnen sind. Allerdings deutet auch hier bereits die Formulierung der Verurteilung des Beklagten darauf hin, dass die anzurechnenden Zahlungen primär von den Zinsen in Abzug zu bringen sein sollen; entsprechend dem Klageantrag sind diese Zahlungen erst nach der tenorierten Zinsforderung und nicht bereits im Anschluss an die Hauptforderung genannt oder schlicht von ihr abgezogen worden. Zudem kann kaum angenommen werden, dass das Amtsgericht trotz der von ihm übernommenen Formulierung des Klageantrags seiner Urteilsformel einen anderen Inhalt zu Lasten des Klägers geben wollte, ohne dies in seiner Entscheidung anzusprechen. Da sich dem amtsgerichtlichen Urteil auch im Übrigen keine weiteren Umstände entnehmen lassen, die für einen vorrangigen Abzug der Zahlungen des Beklagten vom tenorierten Schmerzensgeld selbst sprechen, ist die Urteilsformel dahingehend auszulegen, dass die geleisteten Zahlungen in Höhe von 250 € zunächst auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung anzurechnen sind. Dementsprechend sind von diesen Zahlun- gen 35,52 € auf die Zinsen undist nur der übrige Betrag in Höhe von 214,48 € auf die Schmerzensgeldforderung anzurechnen, weshalb die Verurteilung des Beklagten in der Hauptsache 385,52 € beträgt.
17
b) Damit weicht die Verurteilung des Beklagten in der Hauptsache jedoch um 637 € von den Anträgen des Klägers ab. Diesen Betrag verfolgt der Kläger in der Hauptsache mit seinem Berufungsantrag weiter.
18
3. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Galke Wellner von Pentz Offenloch Müller
Vorinstanzen:
AG Neustadt am Rübenberge, Entscheidung vom 14.05.2014 - 45 C 1390/12 -
LG Hannover, Entscheidung vom 15.09.2014 - 6 S 48/14 -

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten


(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. (2)

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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 5. November 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

8
b) Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich indessen nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO daraus, dass das Berufungsgericht dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert hat (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368). Eine solche Erschwerung liegt zwar nicht schon in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer und auch nicht in jeder Überschreitung des dabei gegebenen Ermessens (Senat, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, ZWE 2011, 174, 175 und vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026). Bei der Bemessung der Beschwer des Klägers hat das Berufungsgericht aber nicht nur die Grenzen seines Ermessens überschritten. Es hat vielmehr schon den Umfang der Verurteilung der Beklagten im entscheidenden Punkt verkannt.
6
b) Diesen Maßstäben wird der angefochtene Beschluss - auch unter Berücksichtigung des von ihm in Bezug genommenen Hinweises vom 18. Oktober 2012 - nicht gerecht. Weder enthält er eine gesonderte Sachdarstellung, noch ergeben sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel - was ausreichend wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, aaO Rn. 5; vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, - VI ZB 2/11, aaO; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, aaO) - hinreichend klar aus den Beschluss- gründen. Der angefochtene Beschluss selbst enthält überhaupt keine tatsächlichen Feststellungen, dem Hinweis vom 18. Oktober 2012 lässt sich in tatsächlicher Hinsicht allein - und als Grundlage für die erforderliche Ermessensentscheidung völlig unzureichend - entnehmen, dass der Beklagte nach den Feststellungen des Amtsgerichts Koblenz aus dem Jahr 2006 "ungelernt und langzeitarbeitslos" war. Informationen über den Streitgegenstand des zugrundeliegenden Rechtsstreits finden sich weder im angefochtenen Beschluss noch im Hinweis vom 18. Oktober 2012. Ebenso wenig enthalten Beschluss und Hinweis Angaben zu den von den Parteien gestellten Anträgen oder sonstige Informationen zum mit der Klage verfolgten Rechtsschutzziel.
5
b) Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben (Senat, Beschlüsse vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, z.V.b.; vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, VI ZB 2/11, aaO; vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, aaO; vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06, aaO; vom 25. April 2007 - VI ZB 66/06, aaO).
3
1. Die Rechtsbeschwerden können nicht auf einen Verstoß gegen das Begründungserfordernis (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) gestützt werden. Zu Unrecht beanstanden die Rechtsbeschwerden, dass die angefochtenen Beschlüsse nicht ausreichend mit Gründen versehen seien. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, VersR 2011, 1199 Rn. 8 mwN). Eine Sachdarstellung ist jedoch ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel mit noch hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - VI ZB 66/06, VersR 2008, 273 Rn. 3; vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06, VersR 2008, 139 Rn. 4 und vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, VersR 2008, 1374 Rn. 4). Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Beschluss vom 6. Dezember 2010 eine Darstellung des Prozessverlaufs mit den für die Fristberechnung maßgeblichen Daten; die Beschlussgründe lassen das Rechtsschutzziel des Klägers und die für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes entscheidende Schadensposition erkennen, so dass für das Rechtsbeschwerdegericht in ausreichendem Maße ersichtlich ist, von welchem Sachverhalt das Berufungsgericht hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung ausgegangen ist. Der angefochtene Beschluss vom 20. Dezember 2010 enthält zwar keine eigene Sachverhaltsschilderung. In der Zusammenschau mit dem vorangegangenen Beschluss vom 6. Dezember 2010, in dem auf die bevorstehende Verwerfung der Berufung hingewiesen und diesbezüglich rechtliches Gehör gewährt worden ist, wird aber hinreichend deutlich, dass es sich um denselben Sachverhalt handelt; eine Wiederholung der entsprechenden Ausführungen war deshalb nicht veranlasst.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

11
Der Klagegegenstand eines Rechtsstreits ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Für die Auslegung von Prozesserklärungen, die der erkennende Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen kann (vgl. BGHZ 4, 328, 334; BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 29/98 - NJW-RR 2001, 620, 623 m.w.N.), ist - ebenso wie bei materiell-rechtlichen Willenserklärungen - nicht allein der Wort- laut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Für die Auslegung eines Klageantrags ist daher auch die Klagebegründung heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 312/96 - NJW-RR 1998, 1005). Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99 - VersR 2000, 1521, 1522 m.w.N.).

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

15
aa) Zwar können zur Auslegung der Urteilsformel auch Tatbestand, Entscheidungsgründe und in geeigneten Fällen das zugrunde liegende Parteivorbringen herangezogen werden (BGH, Urteil vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257, unter II; Urteil vom 16. März 1999 - XI ZR 209/98, NJW-RR 1999, 1006, unter II 2; Urteil vom 16. April 2002 - KZR 5/01, WRP 2002, 1082, unter II 2 a, jeweils m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Urteilsformel Anlass zu Zweifeln gibt. Zudem ist eine solche Auslegung nur begrenzt möglich; sie hat sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (BGH, Urteil vom 15. Juni 1982, aaO; Urteil vom 16. April 2002, aaO, jeweils m.w.N.).
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2. Die Bindungswirkung des Feststellungsurteils ergibt sich aus dem Umfang der Rechtskraft. Diese reicht gemäß § 322 Abs. 1 ZPO so weit, wie das Feststellungsurteil über den durch die Feststellungsklage erhobenen Anspruch entschieden hat. Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen , ergänzend heranzuziehen (BGH, Urt. v. 15.6.1982 - VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257 f.; Urt. v. 17.2.1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032; Urt. v. 1.7.1986 - VI ZR 120/85, NJW 1987, 371; Urt. v. 2.12.1993 - IX ZR 11/92, NJWRR 1994, 409; Urt. v. 16.4.2002 - KZR 5/01, GRUR 2002, 915, 916 = WRP 2002, 1082 - Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.