Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2013 - VI ZB 52/12

published on 08/01/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2013 - VI ZB 52/12
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Landgericht Köln, 16 O 376/11, 09/05/2012
Oberlandesgericht Köln, 7 U 80/12, 09/08/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 52/12
vom
8. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den
Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. August 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 17.825,17 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz für die Folgen von Verletzungen, die er sich am 13. Dezember 2010 bei einem Sturz auf dem Betriebsgelände der Beklagten zugezogen hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 10. Mai 2012 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellte Urteil hat dieser am 11. Juni 2012, einem Montag, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist per Fax am 11. Juli 2012 beim Oberlandesgericht eingegangen. Nach gerichtlichem Hinweis vom 25. Juli 2012, dass die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 1. August 2012, eingegangen beim Berufungsgericht am 6. August 2012, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen, die zuverlässige Büroangestellte T., die alleinverantwortlich mit der Posteingangsbearbeitung, Fristeneintragung und Fristenkontrolle beauftragt sei, habe das Ende der Frist zur Einlegung der Berufung, da der 10. Juni 2012 ein Sonntag gewesen sei, zutreffend auf den 11. Juni 2012 in den Kanzleikalender und in die Handakte mit der entsprechenden Vorfrist eingetragen. In gleicher Weise habe Frau T. das Ende der Berufungsbegründungsfrist auf den 11. Juli 2012 und nicht, wie es richtig gewesen wäre, auf den 10. Juli 2012 mit entsprechender Vorfrist notiert. Der die Sache bearbeitende Rechtsanwalt habe unmittelbar nach Einlegung der Berufung an dem Wochenende vom 15. bis 17. Juni 2012 die Sache bearbeitet. Dabei sei ihm der Fehler in der Berechnung der Berufungsbegründungsfrist aufgefallen. In der Handakte habe er selbst das falsch notierte Ende der Frist korrigiert. Die Berufungsbegründungsschrift habe er zur weiteren Bearbeitung durch das Büropersonal im Kanzleicomputer abgespeichert. Noch am Sonntag, dem 17. Juni 2012, habe er auf den Bürostuhl von Frau T. zusammen mit der Akte eine Handlungsanweisung gelegt, so dass Frau T. am folgenden Montag, dem 18. Juni 2012, beides vorgefunden habe. Er habe Frau T. schriftlich auf ihren Fehler hingewiesen und verfügt, die Frist für die Berufungsbegründung im Kalender sofort auf den 10. Juli 2012 einzutragen und die für den 11. Juli 2012 eingetragene (falsche) Frist anschließend zu streichen. Auch habe er Frau T. angewiesen, die Vorfrist zu streichen, die im Kanzleimanager gespeicherte Berufungsbegründung bei Gelegenheit auszufertigen und ihm zur Unterschrift vorzulegen. Des Weiteren sollte Frau T. wegen dieser Sache mit ihm Rücksprache halten. Frau T. habe sich am Morgen des 18. Juni 2012 bei ihm telefonisch wegen der Fehlberechnung der Frist entschuldigt. Auf der Handlungsanweisung zur Berichtigung des Endes der Frist habe sie "erl. 18.06.2012" vermerkt und diese dem Rechtsanwalt vorgelegt. Tatsächlich habe Frau T. lediglich die Vorfrist gestrichen. Die Berufungsbegründungsfrist habe sie nicht im Fristenkalender korrigiert. Deshalb sei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die ausgefertigte Berufungsbegründungsschrift erst am 11. Juli 2012 zur Unterschrift vorgelegt und nach Unterzeichnung an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden. Die Berufungsbegründungsfrist sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegenwärtig gewesen. Diesen Vortrag haben der Prozessbevollmächtigte des Klägers und die Rechtsanwaltsfachangestellte T. durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht.
2
Das Berufungsgericht hat durch Beschluss vom 9. August 2012 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

3
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.
4
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2012 - VI ZB 12/12, VersR 2012, 1412 Rn. 5 mwN). Davon ist im Streitfall jedoch nicht auszugehen.
5
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht dem Kläger eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist mit Recht versagt.
6
a) Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Die Fristversäumung beruhe auf einem Sorgfaltsverstoß seines Prozessbevollmächtigten , dessen Verschulden sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Zwar rechtfertige die unterlassene oder fehlerhafte Eintragung einer von dem Rechtsanwalt berechneten und der Büroangestellten mitgeteilten Frist die Wiedereinsetzung, wenn ein Erledigungsvermerk in der Handakte bzw. auf der schriftlichen Arbeitsanweisung von der zuständigen Bürokraft angebracht worden sei und der Rechtsanwalt die Anbringung des Erledigungsvermerks - wie hier geschehen - kontrolliert habe; zur Kontrolle des Fristeintrages selbst sei der Rechtsanwalt nicht verpflichtet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe die Fristversäumnis jedoch dadurch schuldhaft mitverursacht, dass er an Frau T. eine zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist unzureichende schriftliche Arbeitsanweisung erteilt habe, indem er darin - abweichend von der grundsätzlich in seiner Kanzlei geltenden Anordnung , eine Vorfrist zu notieren - die Streichung der Vorfrist angeordnet und nur die Vorlage zur Unterschrift der Ausfertigung der von ihm abgespeicherten Berufungsbegründung "bei Gelegenheit" verfügt habe, ohne hierfür einen konkreten vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist liegenden Termin festzusetzen. Der Prozessbevollmächtigte habe sich vollständig der durch die Vorfrist vorgesehenen Möglichkeit begeben, für eine rechtzeitige Ausfertigung, Unterzeichnung und Absendung der Berufungsbegründungsschrift zu sorgen und die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist sicherzustellen. Hätte der Prozessbevollmächtigte entweder die Streichung der notierten Vorfrist nicht angeordnet oder für die Vorlage der Ausfertigung der abgespeicherten Berufungsbegründung ein konkretes, vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist liegendes Datum verfügt, wäre ihm entweder die Handakte oder die Ausfertigung der Berufungsbegründung zur Unterschrift rechtzeitig vor Fristablauf vorgelegt und die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trotz fehlerhaft notierten Termins im Fristenkalender vermieden worden. Gerade weil die Büroangestellte T. bereits bei Eingang des angefochtenen Urteils die Berufungsbegründungsfrist fehlerhaft notiert und sich dadurch in dieser Angelegenheit im Vorfeld nicht als zuverlässig erwiesen habe, hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers als weitere Vorkehrung zur Sicherstellung der Fristeinhaltung auch im Hinblick auf die angeordnete Streichung der Vorfrist ein konkretes, vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist liegendes Datum zur Vorlage der ausgefertigten Berufungsbegründung verfügen müssen, anstatt den Zeitpunkt dafür durch die unklare Formulierung "bei Gelegenheit" der Büroangestellten zu überlassen.
7
b) Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
8
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend davon ausgegangen, dass es für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) an der Fristversäumung auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei dann nicht mehr ankommt, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (ständige Recht- sprechung, so Senatsbeschluss vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07, juris Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95, VersR 1996, 348; vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96, NJW-RR 1998, 1360 f.; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60; vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01, VersR 2003, 389, 390 sowie vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09, VersR 2011, 89 Rn. 16). Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb im Allgemeinen nicht einmal verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87, VersR 1988, 185, 186; Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, VersR 2003, 1462 und vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03, VersR 2005, 138).
9
Die Rechtsbeschwerde weist auch mit Recht darauf hin, dass sich die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten nicht deshalb verschärft haben, weil sich die Rechtsanwaltsfachangestellte T. als nicht zuverlässig erwiesen hätte. Hatten sich bis zum vorliegenden Versäumnis Beanstandungen gegen Frau T. nicht ergeben, fehlten zureichende Anhaltspunkte für den Prozessbevollmächtigten des Klägers dafür, dass Frau T. die ausdrücklich erteilte Arbeitsanweisung nicht ausführen, trotzdem aber deren Befolgung mit einem Erledigungsvermerk bestätigen würde. Auch trifft zu, dass Vorfristen zu notieren sind, um die fristgerechte Bearbeitung der Rechtsmittelbegründung sicherzustellen und für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch genügend Zeit zur Überprüfung und Bearbeitung bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist zu gewährleisten (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88, VersR 1988, 941; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, VersR 1994, 1325 und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100 mwN). Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Arbeitsschritte und Kontrollen, die durch die Notierung einer Vorfrist gewährleistet werden sollen, bereits bei der am Wochenende vom 15. bis 17. Juni 2012 erfolgten Bearbeitung vollzogen hatte, durfte er zwar grundsätzlich die Löschung der eingetragenen Vorfrist verfügen. Doch hat das Berufungsgericht dem Kläger als individuellen Sorgfaltsverstoß seines Prozessbevollmächtigten mit Recht zugerechnet, dass dieser in der Handlungsanweisung vom 17. Juni 2012 die Vorlage der Berufungsbegründungsschrift der Rechtsanwaltsfachangestellten T. "bei Gelegenheit" überließ. Dadurch war nicht hinreichend sichergestellt, dass die Sache so rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt würde, dass etwaige bei der gebotenen Überprüfung aufscheinende Fehler beseitigt werden konnten. Den Rechtsanwalt trifft aber eine Eigenverantwortung für die Richtigkeit und die Einhaltung der von ihm bereits zu einem früheren Zeitpunkt berechneten Frist. Diese Pflicht beruht darauf, dass die sorgfältige Vorbereitung der Prozesshandlung stets die Prüfung aller gesetzlichen Anforderungen an ihre Zulässigkeit einschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03, VersR 2005, 96). Die Aufgabe ist von der Fristberechnung und Fristenkontrolle zu unterscheiden , die lediglich der rechtzeitigen Vorlage der Akten zum Zweck ihrer Bearbeitung durch den Rechtsanwalt dienen. Nur insoweit kann sich der Rechtsanwalt von der routinemäßigen Fristenüberwachung entlasten (BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03, aaO).
10
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es unter den gegebenen Umständen nach der Löschung der Vorfrist neben der angeordneten Berichtigung der Eintragung im Fristenkalender der Anordnung einer zeitlich bestimmten Vorlage für die Ausfertigung der Berufungsbegründung, die dem Prozessbevollmächtigten die gebotene Prüfung ermöglicht hätte. Das Versäumnis hat sich im vorliegenden Fall ausgewirkt, denn die Fristversäumnis wäre jedenfalls vermieden worden, hätte der Prozessbevollmächtigte die Vorla- ge unter Berücksichtigung der in den Handakten notierten Frist datumsmäßig selbst bestimmt.
Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 09.05.2012 - 16 O 376/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.08.2012 - 7 U 80/12 -
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie
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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.