Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2012 - VI ZB 50/11

bei uns veröffentlicht am17.04.2012
vorgehend
Landgericht Magdeburg, 5 O 488/10, 28.10.2010
Oberlandesgericht Naumburg, 4 U 110/10, 14.06.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 50/11
vom
17. April 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Anwalt hat in geeigneter Weise organisatorisch sicherzustellen, dass die den
offiziellen Seiten der Gerichte im Internet entnommenen Faxnummern verschiedener
Gerichte dem richtigen Vorgang zugeordnet und Rechtsmittelbegründungen an die
richtigen Gerichte übermittelt werden.
BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZB 50/11 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2012 durch den Vorsitzenden
Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter
Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Juni 2011 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 155.000 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin, ein Unfallversicherungsträger, nimmt den Beklagten nach § 110 Abs. 1 SGB VII auf Erstattung der Aufwendungen in Anspruch, die ihr durch den Arbeitsunfall einer bei ihr versicherten Person entstanden sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
2
Gegen das ihr am 4. November 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2010 form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung vom 2. Februar 2011 ging nicht innerhalb der bis zum 4. Februar 2011 verlängerten Begründungsfrist, sondern erst am 8. Februar 2011 beim Berufungsgericht (Oberlandesgericht Naumburg) ein, weil sie am letzten Tag der verlängerten Frist um 22:30 Uhr per Telefaxschreiben an das Oberlandesgericht Frankfurt, Zivilsenate Kassel, übermittelt und dann von dort an das Berufungsgericht weitergeleitet worden war.
3
Das Berufungsgericht hat die Berufung unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist aber im Übrigen unzulässig. Weder der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch der der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegen vor.
5
1. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung der Wiedereinsetzung wie folgt begründet:
6
Die Klägerin sei nicht, wie für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO nötig, ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Die Versäumung der Frist beruhe vielmehr auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, das sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse.
7
Ein Rechtsanwalt müsse bei der Versendung fristwahrender Schriftsätze an ein Gericht für eine notwendige und hinreichende Ausgangskontrolle Sorge tragen. Solle ein fristgebundener Schriftsatz durch Telefax übermittelt werden, so sei in der Regel zum Ausschluss eines sonst den Vorwurf der Fahrlässigkeit rechtfertigenden Verwechslungsrisikos ein Sendebericht zu erstellen und auf etwaige Übermittlungsfehler, insbesondere die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer, zu überprüfen. Dabei könne die Überprüfung der Richtigkeit der Empfängernummer, da es sich um eine Hilfstätigkeit handele, dem geschulten Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen werden.
8
Diesen Anforderungen würden die Handlungen und Vorkehrungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im konkreten Fall nicht gerecht.
9
Bereits die Unterzeichnung der Berufungsbegründung, ohne dass diese Name und Adresse des zuständigen Rechtsmittelgerichts nebst notwendiger Angabe der Telefaxnummer enthalten habe, stelle ein fahrlässiges Verhalten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin dar, auch wenn sie den Schriftsatz ihrem sonst zuverlässigen, schriftlich eingewiesenen und mit der Erledigung derartiger Dinge seit Langem vertrauten und erfahrenen Ehemann zur Komplettierung des Briefkopfes und Überprüfung der Faxnummer anhand einer amtlichen elektronischen Quelle übergeben habe. Der Sachverhalt veranschauliche nachdrücklich die damit generell verbundenen Risiken, wobei die Gefahr einer Verwechslung der richtigen Telefaxnummer des Adressaten mit einer anderen noch zusätzlich in besonderer Weise dadurch erhöht worden sei, dass der damit als Bürokraft betraute Ehemann der Klägervertreterin neben der Ermittlung der zutreffenden Telefaxnummer auch noch, was von vornherein in Anbetracht der bereits zuvor eingelegten Berufung entbehrlich gewesen sei, das zuständige Rechtsmittelgericht selbständig zu ermitteln oder dessen Anschrift und Faxnummer in den Briefkopf einzutragen und überdies zugleich weitere gleichartige Recherchen zu erledigen gehabt habe.
10
Unbeschadet dessen liege ein schuldhaft fahrlässiges Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin darin begründet, dass sie ganz allgemein in ihrer entsprechenden Büroanweisung wie auch noch zusätzlich mündlich im konkreten Fall die Überprüfung der Faxnummer im Sendebericht mit der amtlichen Quelle, aus der sie ermittelt wurde, angeordnet habe. Dies habe im vorliegenden Fall dazu geführt, dass der mit der Übermittlung der Berufungsbegründung betraute Ehemann der Klägervertreterin ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung im Internet die Homepage verschiedener anzuschreibender Oberlandesgerichte aufgerufen habe und dabei offensichtlich die Faxnummer des Berufungsgerichts mit der des Oberlandesgerichts Frankfurt , Außenstelle Kassel, verwechselt habe. Für eine Suche nach der zutreffenden Faxnummer im Internet habe hier bereits deswegen keine Veranlassung mehr bestanden, weil bereits die Berufungsschrift vom 3. Dezember 2010 in dieser Sache mit korrekter Adresse und Faxnummer am 4. Dezember 2010 an das Berufungsgericht erfolgreich übermittelt worden sei und überdies die schriftliche Bestätigung des Eingangs der Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg mit Angabe der Faxnummer der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen gewesen sei. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Ausübung der Ausgangskontrolle hätte es daher entsprochen, wenn sie ihrem Büropersonal eine allgemeine Anweisung gegeben hätte, in erster Linie eine bereits in der Akte befindliche Faxnummer des Rechtsmittelgerichts, die bereits erfolgreich verwandt oder von diesem amtlich bestätigt war, zu verwenden und diese auf ihre Korrektheit bei der Übermittlung zu überprüfen. Nur so hätte das besondere Risiko, das generell bei der Auswahl elektronisch ermittelter Daten im Internet und erst recht bei mehreren parallelen Recherchen wie im vorliegenden Fall bestehe, vermieden werden können.
11
Dementsprechend verlange der Bundesgerichtshof für eine effektive Ausgangskontrolle, dass die Übernahme einer Faxnummer in einen fristgebundenen Schriftsatz auf jeden Fall anhand der Handakte des Rechtsanwalts dahingehend erfolgen müsse, ob sie mit den Angaben in einem Schreiben des Empfangsgerichts übereinstimme. Ob ein bei einer derartigen Aktenkontrolle dem Büropersonal unterlaufender Fehler, weil etwa versehentlich die Faxnummer des erstinstanzlichen statt des zweitinstanzlichen Gerichts verwandt worden sei, die an den Rechtsanwalt bei sonst zuverlässigem Personal zu stellenden Sorgfaltsanforderungen abzumildern vermöge, bedürfe hier keiner Entscheidung. Denn unstreitig habe die Prozessbevollmächtigte der Klägerin keine Anweisung erteilt, die Faxnummer des Rechtsmittelgerichts, soweit möglich, der Akte zu entnehmen oder wenigstens anhand einer dort vorhandenen Nummer zu kontrollieren, sondern sich stattdessen mit der unzulänglichen Anordnung begnügt, die Faxnummer im Sendebericht mit der amtlichen (elektronischen) Quelle, aus der sie ermittelt wurde, abzugleichen. Demgemäß habe sich die Recherche und Ausgangskontrolle ihres Ehemannes auf die Ergebnisse der besonders risikoträchtigen Internetrecherche beschränkt, die angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprochen habe.
12
2. Gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
13
a) Die Rechtsbeschwerde meint, der vorliegende Fall werfe die Frage auf, "ob eine amtliche elektronische Quelle - insbesondere: die Internetseite des Gerichts - eine geeignete Quelle zur Ermittlung und Überprüfung der Faxnummer des Gerichts im Rahmen der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze ist".
14
Die Frage stellt sich in dieser Form nicht. Es spricht nichts dagegen, die Faxnummer eines Gerichts aus einer als zuverlässig erscheinenden Quelle, wie etwa der offiziellen Internetseite des Gerichts, zu ermitteln. Stellt die verantwortliche Stelle der Justiz eine falsche Faxnummer ins Netz, kann eine darauf beru- hende Fristversäumung unverschuldet sein. Darum geht es hier aber nicht. Die Klägerin hat die Frist versäumt, weil aufgrund des Aufrufs der Internetseiten mehrerer Gerichte während einer Recherche der Ehemann der Prozessbevollmächtigten der Klägerin irrtümlich die Telefaxnummer eines anderen Gerichts als des Berufungsgerichts zur Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift ausgewählt hat.
15
Danach wirft der Fall nicht die Frage nach der Zuverlässigkeit amtlich veranlasster Internetseiten auf, sondern die Frage, wie die Verwechslung der Internetseiten mehrerer Gerichte durch eine anwaltliche Büroorganisation verhindert werden kann.
16
b) Die Rechtsbeschwerde meint, das Berufungsgericht überspanne die Sorgfaltsanforderungen an die Abfassung und Kontrolle fristgebundener Schriftsätze durch den Anwalt, wenn es annehme, dass die Ergänzung von Anschrift und Faxnummer des Gerichts im Briefkopf der Berufungsbegründung durch den Ehemann der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ihren Büromitarbeiter , sorgfaltswidrig gewesen sei.
17
Das Berufungsgericht stellt indes nicht in Frage, dass der Rechtsanwalt Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Faxversand fristgebundener Schriftsätze grundsätzlich dem geschulten und zuverlässigen Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen darf. Dies entspricht auch ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (etwa BGH, Beschlüsse vom 4. April 2007 - III ZB 109/06, VersR 2008, 511 Rn. 7; vom 25. Februar 2010 - I ZB 66/09, juris Rn. 12; vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 9; vom 26. Mai 2011 - III ZB 80/10, juris Rn. 8; vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 Rn. 6).
18
Ob in diesem Zusammenhang der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, bereits die Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch die Pro- zessbevollmächtigte, ohne dass der Schriftsatz bereits Name und Adresse des zuständigen Rechtsmittelgerichts nebst notwendiger Angabe der Telefaxnummer enthielt, stelle ein schuldhaftes Verhalten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin dar, kann dahinstehen, da die angefochtene Entscheidung jedenfalls durch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur unzureichenden Büroorganisation getragen wird. Offen bleiben kann ferner, ob die Kontrolle der gewählten Faxnummer stets anhand der Handakte zu erfolgen hat, wie das Berufungsgericht meint.
19
c) Entscheidend für die Bejahung eines Organisationsverschuldens ist im vorliegenden Fall Folgendes:
20
Die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragene Büroorganisation trifft keine Vorsorge gegen die auf der Hand liegende Gefahr, dass bei parallelen Internetrecherchen die auf den verschiedenen Webseiten vorhandenen Daten den falschen Aktenvorgängen zugeordnet werden und diese Zuordnung in der Folge nicht mehr bemerkt wird. Da sich bei einem solchen Verfahren Irrtümer nicht vermeiden lassen, etwa weil die zu einem bestimmten Vorgang geöffneten Seiten ungewollt während der Folgerecherche noch geöffnet sind, ist bei der Übernahme von Daten aus dem Internet eine sorgfältige Überprüfung erforderlich, ob eine zutreffende Übernahme der Daten zum richtigen Vorgang erfolgt ist. Das Büropersonal muss ohnehin stets angewiesen werden, die angegebene Faxnummer noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, aaO Rn. 10 mwN). Dem entsprechend hat der Anwalt in geeigneter Weise organisatorisch sicherzustellen, dass die der zuverlässigen Quelle entnommene Faxnummer des Gerichts auch im Fall von Internetrecherchen dem richtigen Vorgang zugeordnet und der Schriftsatz an den richtigen Empfänger übermittelt wird.
21
d) Da eine derartige Anweisung hier nicht bestand, war die Organisation des Anwaltsbüros der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Hinblick auf die vorliegende Fallgestaltung unzureichend. Das Berufungsgericht hat deshalb ein der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden der Prozessbevollmächtigten mit Recht bejaht, so dass die begehrte Wiedereinsetzung verweigert werden musste. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 28.10.2010 - 5 O 488/10 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.06.2011 - 4 U 110/10 -

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(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen

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(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.

(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.

(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

7
a) Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt befugt, einfachere Verrichtungen zur selbständigen Erledigung auf sein geschultes und zuverlässiges Büropersonal zu übertragen. Das gilt auch für die Übermittlung einer Berufungsschrift mittels eines Telefaxes (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 22/93 - NJW 1994, 329; BVerfG NJW 1996, 309).
12
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt der Umstand , dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich nicht selbst davon überzeugt hat, ob es sich bei der auf dem Schriftsatz und dem Sendebericht enthaltenen Telefaxnummer um diejenige des Oberlandesgerichts handelt, sondern sich insoweit auf eine "Plausibilitätskontrolle" beschränkt hat, keine andere Beurteilung. Die einfach zu erledigende Aufgabe einer Telefaxübermittlung kann der Rechtsanwalt seinem Personal überlassen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.4.2008 - I ZB 101/06, NJW-RR 2008, 1288 Tz. 8 m.w.N.). In der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin war die Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per Telefax durch eine allgemeine Weisung geregelt. Die Ausführung der erteilten Weisung braucht der Rechtsanwalt nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren (BGH NJW-RR 2008, 1288 Tz. 8 m.w.N.). Er muss daher die Telefaxnummer, die von einer ausreichend ausgebildeten und zuverlässigen Kanzleiangestellten ermittelt und in den Schriftsatz eingefügt wurde, nicht selbst auf ihre Richtigkeit überprüfen (BGH NJW 2007, 1690 Tz. 7).
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a) Danach darf der Rechtsanwalt zwar die Übermittlung der Berufungsbegründung per Telefax als eine einfache büromäßige Aufgabe einer zuverlässigen , hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft übertragen, ohne die Ausführung des Auftrags stets konkret überwachen und kontrollieren zu müssen (s. etwa Senatsbeschluss vom 4. April 2007 - III ZB 109/06, NJW-RR 2007, 1429, 1430 Rn. 7 mwN; BGH, Beschlüsse vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106; vom 25. Februar 2010 - I ZB 66/09, BeckRS 2010, 08681 Rn. 12 und vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 9). Er muss jedoch durch organisatorische Vorkehrungen, insbesondere durch entsprechende allgemeine Anweisungen an das Büropersonal, sicherstellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2007 aaO Rn. 8 mwN; vom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09, BeckRS 2010, 16574 Rn. 11 und vom 27. Januar 2011 - III ZB 30/10, BeckRS 2011, 03316 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373 und vom 11. November 2009 - XII ZB 117/09, NJOZ 2010, 776, 777 Rn. 6). Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können (s. etwa Senatsbeschlüsse vom 4. April 2007 aaO; vom 19. März 2008 - III ZB 80/07, NJW-RR 2008, 1379 Rn. 5; vom 24. Juni 2010 aaO und vom 27. Januar 2011 aaO; BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2005 aaO; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413 Rn. 7, 12 f; vom 21. Juli 2008 - II ZA 4/08, BeckRS 2008, 17708 Rn. 3; vom 11. November 2009 aaO; vom 25. Februar 2010 aaO Rn. 10; vom 12. Mai 2010 aaO S. 2812 Rn. 11; vom 22. September 2010 - XII ZB 117/10, NJW-RR 2011, 138, 139 Rn. 11 und vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458, 459 Rn. 7). Dabei genügt der Vergleich der auf dem Sendebericht ausgedruckten Telefaxnummer mit der in den Schriftsatz eingesetzten nicht. Dieser Abgleich ist nur geeignet, einen Fehler bei der Eingabe der Nummer in das Telefaxgerät aufzudecken, nicht aber sicherzustellen, dass die im Schriftsatz angegebene Telefaxnummer zutreffend ermittelt wurde. Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer ist deshalb vielmehr anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen, aus dem beziehungsweise der die Telefaxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2010 aaO mwN und vom 27. Januar 2011 aaO; BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2006 aaO Rn. 13 und vom 12. Mai 2010 aaO mwN).
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a) Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es meint, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe die persönliche Kontrolle oblegen, ob hier die richtige Telefaxnummer verwendet wurde. Bei dem Heraussuchen und Eingeben der Faxnummer in das Faxgerät handelt es sich vielmehr um Hilfstätigkeiten, die in jedem Fall dem geschulten Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen werden können (BGH, Beschl. v. 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106; Beschl. v. 20. Dezember 1999 - II ZB 7/99, NJW 2000, 1043; BFH, NJW 2003, 2559, 2560).

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.