Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2010 - IX ZB 34/10

bei uns veröffentlicht am14.10.2010
vorgehend
Amtsgericht Pankow, 8 C 109/08, 02.06.2009
Landgericht Berlin, 86 S 37/10, 03.02.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 34/10
vom
14. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Überträgt eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Telefaxnummer des Gerichts
aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Gerichts in einen fristgebundenen
Schriftsatz, erfordert die Ausgangskontrolle, die Richtigkeit der gewählten
Nummer auch darauf zu kontrollieren, ob sie tatsächlich einem Schreiben des
Empfangsgerichts entnommen wurde.

b) Wird diese Kontrolle versäumt, ist in Altfällen gleichwohl Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren, weil in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
eine Prüfung, ob die der Akte entnommene Nummer aus einem Empfängerschreiben
stammt, teils für entbehrlich erachtet wird.
BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10 - LG Berlin
AG Berlin-Pankow/Weißensee
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 14. Oktober 2010

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 3. Februar 2010 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 2.469,25 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hat die auf Zahlung von Steuerberaterhonorar gerichtete Klage durch das der Klägerin am 8. Juni 2009 zugestellte Urteil vom 2. Juni 2009 überwiegend abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das Urteil am 8. Juli 2009 bei dem Landgericht Berufung eingelegt. Die an das Landgericht gerichtete Berufungsbegründung vom 10. August 2009, einem Montag, ist am selben Tag um 21.42 Uhr durch Fax bei dem Amtsgericht Pankow /Weißensee eingegangen, von wo der Schriftsatz ebenfalls per Fax am 11. August 2009 an das Landgericht weitergeleitet wurde. Das Original des Schriftsatzes ist am 14. August 2009 bei dem Landgericht eingegangen.
2
Auf die Mitteilung des Vorsitzenden der Berufungskammer über den verspäteten Eingang des Schriftsatzes hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Sie hat geltend und durch eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwalts - und Notargehilfin M. Z. glaubhaft gemacht, die Mitarbeiterin ihrer Prozessbevollmächtigten entnehme die Faxnummer regelmäßig dem Schreiben des Berufungsgerichts, in dem das Geschäftszeichen des Berufungsverfahrens mitgeteilt werde. In vorliegender Sache habe die Mitarbeiterin versehentlich das auf der Akte befindliche Schreiben des Amtsgerichts Pankow /Weißensee für das des Landgerichts gehalten. Infolge dieses Irrtums habe sie die Faxnummer des Amtsgerichts Pankow/Weißensee in das Adressfeld des Berufungsbegründungsschriftsatzes eingefügt. Nach Übermittlung des Schriftsatzes habe sie anhand des Sendeberichts festgestellt, dass die dort angegebene der in dem Schriftsatz enthaltenen Nummer entspreche.

3
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Klägerin habe eine Büroorganisation zur Überprüfung der per Fax übermittelten Berufungsbegründung im Blick auf die Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Werde der Schriftsatz - wie im Streitfall - unmittelbar vor Ablauf der Frist übermittelt, müsse der Rechtsanwalt, weil dann aus Zeitgründen keine Möglichkeit bestehe, dass der falsche Adressat die Berufungsbegründung fristgerecht an die zuständige Stelle weiterleite, mangels hinreichender Anweisungen an das Personal selbst die Richtigkeit der Empfängernummer überprüfen. Der Anwalt könne sich nicht auf seine Angestellte verlassen, wenn keine Anweisung zur Kontrolle des Sendeprotokolls auf die richtige Empfangsnummer ergangen sei.

II.


4
1. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie nicht rechnen musste.
5
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hätte der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagen dürfen. Die Klägerin war ohne ihr Verschulden verhindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§§ 233, 519 ZPO). Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht nicht auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten , das die Klägerin sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
6
a) Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es meint, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe die persönliche Kontrolle oblegen, ob hier die richtige Telefaxnummer verwendet wurde. Bei dem Heraussuchen und Eingeben der Faxnummer in das Faxgerät handelt es sich vielmehr um Hilfstätigkeiten, die in jedem Fall dem geschulten Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen werden können (BGH, Beschl. v. 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106; Beschl. v. 20. Dezember 1999 - II ZB 7/99, NJW 2000, 1043; BFH, NJW 2003, 2559, 2560).
7
b) Allerdings ist der Anwalt verpflichtet, für eine Büroorganisation zu sorgen , die eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer hin gewährleistet.
8
aa) Der Rechtsanwalt erfüllt seine Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, bei Einsatz eines Telefaxgerätes nur dann, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich nach der Übermittlung eines Schriftsatzes einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (BGH, Beschl. v.
22. Juni 2004 - VI ZB 14/04, NJW 2004, 3491). Die Richtigkeit der Empfängernummer ist von den Mitarbeitern abschließend und selbständig zu prüfen (BGH, Beschl. v. 10. Januar 2000 - II ZB 14/99, NJW 2000, 1043, 1044; BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004, aaO S. 3492).
9
bb) Im Streitfall wurde die zur Übermittlung verwendete Faxnummer entsprechend der Organisation im Büro der Bevollmächtigten der Klägerin unmittelbar aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Berufungsgerichts entnommen und in den zu versendenden Schriftsatz eingefügt.
10
(1) Die Grundsätze über die selbständige Prüfung der Empfängernummer gelten nach der Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn die Telefaxnummer des Empfangsgerichts der Akte entnommen wird. Bei dieser Verfahrensweise kann es leicht zu Verwechslungen kommen. Eine solche Gefahr besteht nicht nur, wenn sich der gerichtliche Schriftsatzempfänger infolge einer Verweisung des Rechtsstreits oder des Übergangs der Sache an das Rechtsmittelgericht auch in der vom Anwalt geführten Handakte im Laufe des Rechtsstreits geändert hat. Das Büropersonal muss daher stets angewiesen werden, die angegebene Faxnummer noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen. Nur so kann die bekannte Fehlerquelle beherrscht werden, dass fristgebundene Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelbegründungen per Fax trotz richtiger Gerichtsadressierung weiter an das Gericht der Vorinstanz geleitet werden (BGH, Beschl. v. 11. März 2004 - IX ZR 20/03, BGHReport 2004, 978 = FamRZ 2004, 866 = BGHR ZPO § 233 Telekopie 3 [Gründe]; ebenso BGH, Beschl. v. 26. September 2006 - VIII ZB 101/05, NJW 2007, 996, 997; v. 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, juris Rn. 14). Nach diesen Maßstäben, die der Senat weiterhin für zutreffend erachtet, ist bei der Entnahme der Empfängernummer aus einem von die- sem stammenden, bei der Akte befindlichen Schreiben stets eine - zweifache - Kontrolle des Inhalts vorzunehmen, ob die gewählte Nummer mit der in dem Schreiben enthaltenen Nummer übereinstimmt und ob es sich bei dem Schreiben tatsächlich um ein solches des Empfängers handelt. Danach fehlt es hier an einer ordnungsgemäßen Kanzleiorganisation, weil die eingesetzte Empfangsnummer von dem Personal lediglich dahin abzugleichen war, ob sie mit der Nummer aus einem bei der Akte befindlichen - vermeintlich von dem Berufungsgericht herrührenden - Schreiben übereinstimmt, aber die weitergehende Prüfung, wer Absender dieses Schreibens ist, versäumt wurde.
11
(2) Allerdings wird abweichend von dieser Beurteilung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs teilweise angenommen, dass sich bei einer Entnahme der Faxnummer aus der Akte das besonders hohe Verwechslungsrisiko, das bei der Auswahl aus elektronischen oder buchmäßig erfassten Daten besteht , erheblich verringere. Dies gestatte es, die Sorgfaltsanforderungen an die Ausgangskontrolle abzumildern und eine Überprüfung der verwendeten Faxnummer auf Übereinstimmung mit der aus der Akte entnommenen, im Schriftsatz festgehaltenen Faxnummer zu beschränken. Mithin reiche es aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte Empfängernummer mit der zuvor in den Schriftsatz eingefügten Nummer abgeglichen werde (BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004, aaO S. 3492; v. 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06, NJW 2007, 1690, 1691 Rn. 11; v. 11. November 2009 - XII ZB 117/09, BRAK-Mitt. 2010, 25). Das Versehen der Mitarbeiterin der Klägerin, die eine einem Schreiben des Amtsgerichts statt des Berufungsgerichts entnommene Telefaxnummer in den Schriftsatz übertragen hat, wäre der Klägerin mangels einer weitergehenden Kontrollpflicht danach nicht als Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) zuzurechnen.
12
cc) Unabhängig davon, welcher der geschilderten Auffassungen zu folgen ist, kann gegenwärtig ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht angenommen werden. Sie durfte sich wegen der uneinheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung, in der die Divergenz bislang nicht offen ausgesprochen wurde, an der ihr günstigeren Ansicht orientieren, die sich mit einem Abgleich der gewählten Empfängernummer mit dem in der Akte befindlichen Schriftsatz begnügt. Folglich ist ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht gegeben. Bei dieser Sachlage besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Veranlassung, den Großen Senat für Zivilsachen anzurufen (vgl. § 132 Abs. 4 GVG). Künftig wird sich ein Prozessbevollmächtigter, um dem Gebot des sichersten Weges zu genügen, jedoch wegen der mit der vorliegenden Entscheidung bewirkten Problematisierung an der strengeren Auffassung ausrichten müssen, solange nicht der Große Senat für Zivilsachen angerufen wird und im gegenteiligen Sinne entscheidet.
13
3. Die Sache ist nach der gewährten Wiedereinsetzung an das Berufungsgericht zur Entscheidung über die Berufung zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp

Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 02.06.2009 - 8 C 109/08 -
LG Berlin, Entscheidung vom 03.02.2010 - 86 S 37/10 -

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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

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(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 14/04
vom
22. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird die Telefaxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang handschriftlich auf den zu
versendenden Schriftsatz übertragen, ist eine Verwechslungsgefahr gering. In einem
solchen Fall reicht es aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte
Empfängernummer mit der übertragenen Nummer abgeglichen wird.
BGH, Beschluß vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - LG Hanau
AG Hanau
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 9. Februar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 3.175,73 €

Gründe:

I.

Der Kläger hat die fristgerechte Einlegung der Berufung gegen das teilweise klagabweisende Urteil des Amtsgerichts versäumt, weil die Berufungsschrift seiner Prozeßbevollmächtigten per Telefax am letzten Tage vor Fristablauf versehentlich an das Amtsgericht und nicht an das zuständige Landgericht gesendet worden ist. Nach der eidesstattlich versicherten Darstellung des instanzgerichtlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers in seinem Wiederein-
setzungsgesuch wurde die fehlerhafte Versendung des Schriftsatzes verursacht , weil die von ihm mit dem Absenden der Berufungsschrift beauftragte und bisher stets zuverlässig arbeitende Fachkraft gegen die in der Kanzlei bestehenden klaren Anweisungen zur Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax verstoßen habe. Nach den Anweisungen sei die Faxnummer, an die der Schriftsatz zu versenden sei, aus einer ständig aktualisierten "Aktenvita" zu ermitteln und per Hand in den Schriftsatz einzufügen. Die Fachkraft habe hingegen weisungswidrig die Telefaxnummer des im Computer und der Akte enthaltenen erstinstanzlichen Gerichts eingefügt. Bei der nach Absendung der Berufungsschrift durchgeführten Sendeberichtskontrolle sei das Versehen nicht bemerkt worden, weil der Sendebericht den Vermerk "ok" ausgewiesen habe. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung zurückgewiesen, daß den Prozeßbevollmächtigten des Klägers jedenfalls ein Organisationsverschulden treffe, das für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich geworden sei, weil die behauptete Kontrolle des Sendeberichts als Maßnahme zur Vermeidung der eingetretenen Fristversäumung unzulänglich sei. Bei der Eingabe einer TelefaxEmpfängernummer bestehe eine hohe Verwechslungsgefahr, sei es, daß die Nummer im Telefaxverzeichnis aus der falschen Zeile entnommen werde oder daß - wie hier - die Nummer versehentlich fehlerhaft aus der Akte oder dem Computer entnommen werde. Es müsse deshalb durch eine entsprechende Büroorganisation sichergestellt sein, daß sich die Überprüfung der per Telefax übermittelten Schriftsätze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer erstrecke. Hierzu reiche es nicht aus, den Sendebericht auf die "OK-Meldung" hin zu überprüfen und die im Sendebericht aufgeführte mit der zuvor eingefügten Empfängernummer zu vergleichen. Denn unterliefen bei der Ermittlung der Faxnummer Fehler, dann setzten sich diese zwangsläufig bei der anschließenden Kontrolle des Sendeberichts fort, wenn die gewählte
Empfängernummer nur mit der zuvor eingefügten Nummer abgeglichen werde. Eine zuverlässige Abschlußkontrolle setze daher voraus, daß die verwendete und im Sendebericht aufgeführte Nummer anhand eines amtlichen Telefaxverzeichnisses oder einer vergleichbar zuverlässigen Aufzeichnung oder Liste überprüft werde. Eine diesen Erfordernissen entsprechende Organisation gebe es in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Klägers offensichtlich nicht. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, womit er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist weiterverfolgt.

II.

Die nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) geboten. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 1. Mit Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an die Büroorganisation überspannt, indem es verlangt , daß nach Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes über Fax die Kontrolle der verwendeten Faxnummer auf ihre Richtigkeit anhand eines amtlichen Telefaxnummernverzeichnisses oder einer vergleichbar zuverlässigen Liste durchgeführt wird.
a) Ein Rechtsanwalt erfüllt seine Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, bei Einsatz eines Telefaxgerätes zwar nur dann, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich nach
der Übermittlung eines Schriftsatzes einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen , auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 - Umdruck S. 3 m.w.N.). Diese Verpflichtung haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers jedoch nicht verletzt. Die nach der Darstellung im Wiedereinsetzungsgesuch bestehende allgemeine Anweisung, die Faxnummer aus der ständig aktualisierten "Aktenvita" zu entnehmen , per Hand in den Schriftsatz einzufügen und sodann nach der Übertragung des Schriftsatzes per Telefax den Einzelsendebericht ausdrucken zu lassen und diesen zu kontrollieren, genügt den Sorgfaltsanforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle.
b) Der Senat setzt sich mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch zu den Anforderungen im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. März 1995 - 2 AZR 1020/94 – BAGE 79, 379, 381 ff., wonach die Kontrollanweisung des Rechtsanwalts dahin gehen müsse, auch die Richtigkeit der Empfängernummer abschließend zu kontrollieren. Die Rechtsbeschwerde weist mit Recht darauf hin, daß in dem dem Bundesarbeitsgericht zur Entscheidung vorliegenden Fall der das Faxgerät bedienende Mitarbeiter aus einem amtlichen TelefaxVerzeichnis eine falsche Nummer ausgewählt hatte. Auch der Bundesgerichtshof hat es für erforderlich gehalten, daß bei der Ausgangskontrolle die im Sendebericht wiedergegebene Empfängernummer daraufhin überprüft wird, ob es sich hierbei um die richtige Empfängernummer handelt, wenn das Risiko eines Versehens bei der Ermittlung der Empfängernummer besonders hoch ist, weil z.B. die Empfängernummer von Fall zu Fall aus gedruckten Listen oder elektronischen Dateien herausgesucht werden muß und an einem und demselben Ort mehrere Empfänger in Betracht kommen (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 - z.V.b.; BGH, Beschluß vom 24. April 2002 - AnwZ 7/01 -
BRAK-Mitt. 2002, 171; offengelassen im Beschluß vom 12. März 2002 - IX ZR 220/01 - VersR 2002, 1577, 1578). Im vorliegenden Fall kann von einer hohen Verwechslungsgefahr bei der "Erstermittlung" der richtigen Telefaxnummer jedoch nicht ausgegangen werden. Wird die Empfängernummer nicht aus einem amtlichen Verzeichnis oder einer Liste, sondern aus dem konkreten Aktenvorgang entnommen, ist eine Verwechslungsgefahr denkbar gering. In einem solchen Fall reicht es deshalb aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte Empfängernummer mit der zuvor eingefügten Nummer abgeglichen wird. 2. Mit Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß im vorliegenden Fall ein etwaiger organisatorischer Fehler im Zusammenhang mit der Ausgangskontrolle außerdem nicht ursächlich geworden wäre für die Versäumung der Berufungsfrist. Die Fristversäumnis ist vielmehr darauf zurückzuführen, daß die Fachangestellte nach der Darstellung des instanzgerichtlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers bereits die Weisung mißachtet hat, den Schriftsatz an die aus der "Aktenvita" zu entnehmenden Faxnummer zu senden. Der hiermit begangene Fehler setzte sich bei der anschließenden Überprüfung des Sendeberichts fort, ohne daß dies durch die von dem Prozeßbevollmächtigten angeordnete Ausgangskontrolle verhindert werden konnte. Die abschließende Kontrolle der eingegebenen Telefax-Nummer dient insbesondere der Beseitigung von Fehlern, die dadurch entstehen, daß der die Nummer im dafür vorhandenen Verzeichnis Ablesende in eine falsche Zeile gerät. Eine Verwechslung des Gerichts, wie sie hier unterlaufen ist, läßt sich aber, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, durch einen weiteren Vergleich mit der von der Büroangestellten weisungswidrig benutzten Fundstelle der Nummer gerade nicht vermeiden. Denn wenn die Fachkraft die Weisung mißachtet hat, die Nummer aus der "Aktenvita“ zu entnehmen und handschriftlich einzufügen,
liegt ein klarer Verstoß gegen die Weisung vor, der für die Fristversäumnis ursächlich war. Anerkanntermaßen darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, daß sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1992 - XII ZB 92/91 - NJW 1992, 2488, 2489; vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 76/81 - NJW 1982, 2670; vom 10. Juni 1998 - XII ZB 47/98 –VersR 1999, 643). Ein konkretes Einzelverschulden des Personals ist ihm und damit auch dem Kläger nicht anzulasten. 3. An einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist der Senat aber dadurch gehindert, daß eine hinreichende Glaubhaftmachung fehlt. Das mit dem Wiedereinsetzungsantrag zur Begründung der unverschuldeten Fristversäumnis behauptete weisungswidrige Verhalten der Büroangestellten stellt einen Vorgang dar, der sich der eigenen Wahrnehmung des Rechtsanwalts H. entzieht. Die zugleich eingereichte Versicherung an Eides statt stellt insoweit keine hinreichende Glaubhaftmachung dar (vgl. Zöller/Greger ZPO 24. Aufl. § 294 Rdn. 3 m.w.N.). Das Berufungsgericht hatte keine Veranlassung , dem nachzugehen, da es nach seiner Auffassung auf das weisungswidrige Verhalten der Büroangestellten nicht ankam. Ist ein Organisationsverschulden
jedoch zu verneinen, ist aufzuklären, ob die Fristversäumnis auf dem behaupteten Verhalten der Büroangestellten beruht. Da die Glaubhaftmachung im Verfahren über den Antrag noch erfolgen kann (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ist die Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 14/99
vom
10. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Wird beim Telefax-Verkehr mit den Gerichten die Telefax-Nr. des Adressaten von
der Computeranlage im Büro des Rechtsanwaltes automatisch aus einem Stammdatenblatt
übernommen, dann hat der Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen
dafür zu sorgen, daß die Eintragung der Telefax-Nr. in das Stammdatenblatt
kontrolliert wird oder aber daß jede einzelne Sendung z.B. anhand des Sendeberichts
auf die Richtigkeit des Adressaten und der Telefax-Nr. überprüft wird.
BGH, Beschluß vom 10. Januar 2000 - II ZB 14/99 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. Mai 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 77.000,-- DM

Gründe:


I. Der Beklagte hat rechtzeitig und formgerecht am 1. März 1999 bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Berufung eingelegt. Den an den Berufungszivilsenat adressierten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hat sein Prozeßbevollmächtigter am 1. April 1999 per Telefax versandt, dabei ist nicht die Telefax-Nummer des Oberlandesgerichts, sondern diejenige der 5. Zivilkammer des Landgerichts, gegen deren Urteil sich die Berufung richtete, verwendet worden. Grund dafür war, daß die zuständige Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten das sog. Stammdatenblatt, das u.a. die Telefax-Nummer des Gerichts enthält, bei dem die Sache anhängig ist, im Zuge der Einlegung der Berufung geändert hat und dabei die Nummer des Anschlusses der 5. Zivilkammer des Landgerichts übernommen hat. Aus dem Stammdatenblatt
übernimmt die Computeranlage des Prozeßbevollmächtigten automatisch die Telefax-Nummer des Gerichts, wenn ein Schriftsatz per Fax versandt werden soll. Bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden in Hamburg ist der Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, nämlich am 6. April 1999 eingegangen. Der Senatsvorsitzende hat gleichwohl die Berufungsbegründungsfrist verlängert und ist in gleicher Weise auch hinsichtlich eines weiteren - ebenfalls mit der unrichtigen Telefax-Nummer versandten - Fristverlängerungsantrages verfahren.
Nachdem das Berufungsgericht Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung geäußert hat, hat der Beklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und durch eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten M. glaubhaft gemacht, daß diese bei der Ä nderung des Stammdatenblattes versehentlich die falsche Telefax-Nummer eingetragen hat.
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die formell einwandfreie sofortige Beschwerde des Beklagten.
II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten mit Recht die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert, weil es an der gesetzlichen Voraussetzung (§ 233 ZPO) fehlt, daß er ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Sein Prozeßbevollmächtigter, dessen Verschulden er sich anrechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO), hat nicht alle erforderlichen organisa-
torischen Vorkehrungen getroffen, um den fristgerechten Eingang des Verlängerungsantrages bei dem Berufungsgericht sicherzustellen.
Es entspricht anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß ein Rechtsanwalt, der sich zulässigerweise bei der Anbringung fristgebundener Schriftsätze des Telefax-Verkehrs bedient, gehalten ist, durch organisatorische Anweisungen sicherzustellen, daß die notierten gerichtlichen Telefax-Nummern überprüft und ggfs. korrigiert werden (BGH, Beschl. v. 3. November 1998 - VI ZB 29/98, LM Nr. 62 zu § 511 ZPO m.w.N.). Diese Überprüfung, die Teil der gebotenen Ausgangskontrolle ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1995 - XII ZB 123/95, VersR 1996, 778), darf er zwar seinem als zuverlässig erkannten Büropersonal überlassen (BGH, Beschl. v. 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105 f.; Beschl. v. 18. Oktober 1995 - XII ZB 123/95, VersR 1996, 778; BAG, Urt. v. 30. März 1995 - 2 AZR 1020/94, NJW 1995, 2742). Diesen organisatorischen Anforderungen ist der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten indessen nicht gerecht geworden.
Es reichte dazu nicht aus, daß im Büro des Rechtsanwalts die zutreffende Telefax-Nummer des Berufungsgerichts bekannt und außerdem die Kopie einer Mitteilung des Hamburger Anwaltvereins mit den Telefax-Nummern ausgehängt war. Hierdurch wurde die unerläßliche Ausgangskontrolle nicht gewährleistet. Da die Zielnummer für den Telefax-Verkehr bei dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten automatisch aus dem Stammdatenblatt aufgerufen und dem Telefax-Gerät für die jeweilige Sendung zugewiesen wird, war es geboten, in geeigneter Weise die Eintragung der jeweiligen Nummern in die Stammdatenblätter zu kontrollieren oder aber sicherzustellen, daß ein Sendebericht ausgedruckt und auf die Korrektheit des Adressaten überprüft wurde.
Schon ein Vergleich der ausgedruckten Telefax-Nummer mit der nach der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin des Anwalts wohlbekannten Nummer des Oberlandesgerichts hätte den Fehler offenbart, ganz abgesehen davon, daß die Sendeberichte moderner Geräte den Adressaten üblicherweise nicht nur mit der Telefax-Nummer, sondern zusätzlich mit einer individuellen Bezeichnung ausweisen.
Gegenüber diesem Fehlen einer funktionsfähigen Ausgangskontrolle in der Büroorganisation des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten spielt es keine Rolle, daß der Vorsitzende des Berufungszivilsenats die Verfristung der verschiedenen Verlängerungsanträge nicht bemerkt und den Anträgen entsprochen hat. Wird der Fristverlängerungsantrag verspätet bei Gericht eingereicht , ist die Entscheidung rechtskräftig; eine gleichwohl gewährte Fristverlängerung des Gerichts kann daran nichts ändern. Insofern ist die Lage entgegen der Meinung des Beklagten anders, als wenn fristgerecht ein prozessual unwirksamer Antrag angebracht und diesem durch den Vorsitzenden entsprochen wird (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1998 - VII ZB 21/98, LM Nr. 139 zu § 519 ZPO m.w.N.).
Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich entschieden, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht hat erwarten können, er werde am 1. April 1999 in den wenigen noch verbliebenen Bürostunden vom Landgericht darauf aufmerksam gemacht, daß er seinen Antrag nicht an das allein zuständige Oberlandesgericht gesandt hatte. Im Gegenteil ergibt sich schon aus der
von ihm selbst vorgelegten Mitteilung des Hamburger Anwaltvereins, daß jeder Anwalt selbst das Risiko trägt, daß seine fristgebundenen Schriftsätze an das zuständige Gericht oder an die hierfür eingerichtete gemeinsame Postannahmestelle gesandt werden müssen.

Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 101/05
vom
26. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die
Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2005 aufgehoben. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Beschwerdewert: 123.703,78 €.

Gründe:

I.

1
Das Landgericht hat durch Urteil vom 21. Juli 2005, das dem Kläger am 22. Juli 2005 zugestellt worden ist, die Klage abgewiesen. Eine Rechtsanwaltsfachangestellte im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat die an das Oberlandesgericht adressierte Berufungsschrift des Klägers vom 22. August 2005 am selben Tag per Telefax versandt, dabei jedoch irrtümlich die Telefaxnummer des Amtsgerichts Koblenz verwendet. Die vom Amtsgericht weitergeleitete Telekopie und das Original des Berufungsschriftsatzes sind am 23. August 2005 beim Oberlandesgericht Koblenz eingegangen. Dies ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. August 2005 mitgeteilt worden.
Mit Schriftsatz vom 9. September 2005, der beim Oberlandesgericht am selben Tag eingegangen ist, hat der Kläger Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

2
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt:
3
Die Berufung sei als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsschrift nicht innerhalb der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen sei. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzuweisen , weil die Berufungsfrist nicht ohne Verschulden seines Prozessbevollmächtigten versäumt worden sei. Es liege ein dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden des Rechtsanwalts vor, da dieser keine ausreichende Anweisung zur sicheren Übermittlung von Telefaxen an sein Büropersonal erteilt habe. Die jeweiligen Bürokräfte seien unter anderem befugt, die Telefaxnummern aus dem System "klickTel" herauszusuchen. Dieses System stelle erkennbar nicht so eindeutige Angaben her, dass eine normal geschulte Rechtsanwaltsfachangestellte in der Lage sei, damit fehlerfrei zu arbeiten. So weise der vorgelegte Ausdruck unter der Rubrik "Justizbehörden - Amtsgericht Landgericht Staatsanwaltschaft Oberlandesgericht" eine Vielzahl von Telefaxnummern aus, ohne dass eine Zuordnung zu der gewünschten Dienststelle unproblematisch möglich wäre. Der vom Kläger vorgelegte Ausdruck aus dem Telefonverzeichnis der Deutschen Telekom "Das Örtliche", anhand dessen das Büropersonal die ermittelte Telefonnummer zu überprüfen habe, weise unter "Justizbehörden" gar keine Telefaxnummer des Oberlandesgerichts aus. Die Arbeitsanweisung, die benötigten Telefaxnummern - unter anderem - aus dem System "klickTel" herauszusuchen, sei daher fehlerhaft. Jedenfalls hätte die Arbeitsanweisung bei Verwendung derart unklarer Telefonverzeichnisse privater Anbieter dahin lauten müssen, dass eine Abgleichung anhand amtlicher Verzeichnisse zu erfolgen habe.
4
Zwar habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers glaubhaft gemacht, es gebe darüber hinaus die Anweisung, nach Durchführung des Sendevorgangs das Sendeprotokoll noch einmal sowohl anhand der Angaben in "klickTel" als auch des aktuellen Telefonbuchs der Telekom zu überprüfen. Aus dem vorgelegten Sendeprotokoll ergebe sich aber kein Hinweis darauf, dass es sich bei der gewählten Nummer um die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts Koblenz gehandelt habe. Wenn die Bürokraft berechtigt gewesen sei, das unübersichtliche Verzeichnis "klickTel" zu verwenden, so hätte die Arbeitsanweisung bezüglich der Überprüfung des Sendevorgangs jedenfalls dahin lauten müssen, dass der Empfänger des Schriftsatzes hätte namentlich feststellbar sein müssen. Gegebenenfalls hätte daher eine fernmündliche Rückfrage bei dem Berufungsgericht erfolgen müssen.

III.

5
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Klägers hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist.
6
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
7
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Zwar hat der Kläger die gemäß § 517 ZPO am 22. August 2005 abgelaufene Berufungsfrist versäumt, weil seine Berufungsschrift erst am 23. August 2005 beim Berufungsgericht eingegangen ist. Dem Kläger ist jedoch auf seinen rechtzeitigen Antrag gemäß §§ 233 ff. ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruht die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde , dass das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Anwalts überspannt und das Vorbringen des Klägers zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags nicht hinreichend gewürdigt hat.
8
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsanwalt , der unter Einschaltung seines Büropersonals fristgebundene Schriftsätze per Telefax einreicht, verpflichtet, durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen , dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373, unter II 1; Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, unter II 2, jeweils m.w.Nachw.). Hierzu gehört bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel auch, dass ein Sendebericht ausgedruckt wird, der anhand des zuvor verwendeten oder eines anderen, ebenso zuverlässigen Verzeichnisses zu überprüfen ist, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2006, aaO).
9
b) Diesen Anforderungen genügen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dargelegten und glaubhaft gemachten Vorkehrungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Durch sie war von Seiten des Rechtsanwalts in ausreichendem Maße sichergestellt, dass der Berufungsschriftsatz an die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts Koblenz versendet werden würde. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers damit begründet, dass die Büroangestellten befugt seien, Telefaxnummern aus dem Verzeichnis "klickTel" herauszusuchen, obwohl dieses erkennbar nicht so eindeutige Angaben herstelle, dass eine normal geschulte Rechtsanwaltsfachangestellte in der Lage sei, damit fehlerfrei zu arbeiten.
10
Hierbei hat das Berufungsgericht zum einen nicht berücksichtigt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, das von ihm dargelegte Verfahren - einschließlich der Verwendung des Telefonverzeichnisses "klickTel" - habe sich in den letzten Jahren beanstandungsfrei bewährt, wobei in seiner Kanzlei jährlich etwa 60.000 Gerichtsverfahren betrieben würden; dies steht der Annahme des Berufungsgerichts entgegen , das verwendete Telefonverzeichnis sei erkennbar nicht für eine fehlerfreie Benutzung durch das Büropersonal geeignet gewesen. Zum anderen bestand darüber hinaus die Anweisung, die im Verzeichnis "klickTel" ermittelte Empfängernummer anhand des Telefonverzeichnisses der Deutschen Telekom "Das Örtliche" zu überprüfen. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, hätte das Berufungsgericht diese zusätzliche Vorkehrung nicht ohne vorherige Erteilung eines Hinweises (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO) mit der Begründung als unzureichend ansehen dürfen, der vom Kläger vorgelegte Ausdruck weise unter der Eintragung "Justizbehörden" keine Telefaxnummer des Oberlandesgerichts Koblenz aus. Dieser Auszug aus dem Telefonverzeichnis "Das Örtliche" war erkennbar unvollständig; dies ergibt sich aus der Übersichtszeile, in der es un- ter anderem heißt: "Treffer gesamt: 28; Seite 1 von 2 (Treffer 1…20)". Wie die Rechtsbeschwerde unter Vorlage eines vollständigen Ausdrucks aufzeigt, enthält auch das Telefonverzeichnis "Das Örtliche" eine Telefaxnummer des Oberlandesgerichts.
11
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Prozessbevollmächtigte des Klägers im vorliegenden Fall auch weder verpflichtet, das Büropersonal zu einer Abgleichung der Empfängernummer anhand "amtlicher" Verzeichnisse anzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 1997 - IV ZB 14/96, NJW-RR 1997, 952; Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 35/03, NJW 2004, 2830; Beschluss vom 10. Mai 2006, aaO), noch bedurfte es zur Überprüfung des Sendevorgangs einer Anweisung dahin, dass der Empfänger des Schriftsatzes hätte namentlich feststellbar sein und anderenfalls eine fernmündliche Rückfrage bei dem Berufungsgericht hätte erfolgen müssen. Vielmehr waren die organisatorischen Vorkehrungen ausreichend, um Fehler bei der Ermittlung der Empfängernummer aufzudecken. Dass die Berufungsschrift im konkreten Fall gleichwohl an ein unzuständiges Gericht versandt worden ist, beruht nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags auf einem Versehen der Büroangestellten, das für den Pro- zessbevollmächtigten des Klägers nicht vorhersehbar war und dem Kläger nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
Ball Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 21.07.2005 - 1 O 373/02 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.10.2005 - 10 U 1248/05 -
14
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro für eine Ausgangskontrolle sorgen, die zuverlässig gewährleistet, dass fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig abgesandt werden. Soll ein fristgebundener Schriftsatz durch Telefax übermittelt werden, ist in der Regel ein Sendebericht zu erstellen und auf etwaige Übermittlungsfehler und insbesondere auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer zu überprüfen. Hat der Rechtsanwalt es zulässigerweise einer ausreichend ausgebildeten und zuverlässigen Kanzleiangestellten überlassen, die Faxnummer des Gerichts zu ermitteln und in den Schriftsatz einzufügen, darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die darin ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Der Abgleich hat vielmehr anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses zu erfolgen , um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch schon bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 26.9.2006 - VIII ZB 101/05, NJW 2007, 996 Tz. 8; Beschl. v. 17.4.2007 - XII ZB 39/06, FamRZ 2007, 1095 Tz. 5; Beschl. v. 19.3.2008 - III ZB 80/07, NJW-RR 2008, 1379 Tz. 5 m.w.N.).
11
Der hier zu entscheidende Fall ist jedoch anders gelagert. Die zur Übermittlung verwendete Fax-Nummer war unmittelbar aus einem Schreiben des Berufungsgerichts in der Akte zu entnehmen und in dem zu versendenden Schriftsatz einzufügen. In einem solchen Fall ist das besonders hohe Verwechslungsrisiko , das bei der Auswahl aus elektronischen oder buchmäßig erfassten Dateien besteht, erheblich verringert. Das gestattet es, die Sorgfaltsanforderungen an die Ausgangskontrolle zu verringern und eine Überprüfung der verwendeten Fax-Nummer auf Übereinstimmung mit der aus der Akte entnommenen , im Schriftsatz festgehaltenen Telefax-Nummer zu beschränken. In solchen Fällen reicht es deshalb aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte Empfänger-Nummer mit der zuvor in den Schriftsatz einge- fügten Nummer abgeglichen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - aaO).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 117/09
vom
11. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009 durch
die Richter Dose, Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter
Dr. Klinkhammer und Schilling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Mai 2009 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Beschwerdewert: 33.937 €

Gründe:


I.

1
Die Klägerin legte gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 29. Januar 2009 zugestellte Urteil des Landgerichts, mit dem ihre Klage abgewiesen worden war, am Montag, den 2. März 2009 Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 30. März 2009, der am gleichen Tag per Fax bei dem Landgericht einging und von dort am 31. März 2009 dem Oberlandesgericht übermittelt wurde, begründete die Klägerin die Berufung. Als Empfänger wies der Begründungsschriftsatz das Oberlandesgericht aus, enthielt jedoch im Adressenfeld nicht dessen Telefaxnummer, sondern die des Landgerichts.
2
Nach Hinweis des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht vom 2. April 2009, dass die Berufungsbegründung nach Fristablauf beim Oberlan- desgericht eingegangen ist, hat die Klägerin gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Büromitarbeiterin ihrer Prozessbevollmächtigten habe versehentlich die Telefaxnummer des Landgerichts an Stelle der des Oberlandesgerichts auf die Berufungsbegründungsschrift geschrieben. Diese Verfahrensweise habe der im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten bestehenden Anweisung widersprochen, nach der die zur Fristwahrung benötigte Telefaxnummer des jeweiligen Gerichts entweder anhand des letzten, von dem erkennenden Gericht übermittelten Schriftstücks und ansonsten anhand des Gerichtsverzeichnisses zu ermitteln sei. Die Büromitarbeiterin habe vermutlich auf den Briefkopf des einzigen in der Berufungsakte befindlichen gerichtlichen Schriftstücks geschaut und nicht bemerkt, dass es sich nicht um die Eingangsmitteilung des Oberlandesgerichts gehandelt habe. Nach Versendung der Berufungsbegründung per Telefax habe die Büromitarbeiterin anhand des Sendeberichts die störungsfreie Übermittlung überprüft und die Empfängernummer mit der Telefaxnummer, die auf dem Schriftsatz angegeben gewesen sei, verglichen. Dabei habe sie es entgegen der auf einem Merkblatt niedergelegten ausdrücklichen Anweisung der klägerischen Prozessbevollmächtigten unterlassen, im Rahmen der Ausgangskontrolle erneut zu überprüfen, ob als Faxnummer diejenige benutzt worden sei, die von dem erkennenden Gericht in seinem letzten übermittelten Schriftstück angegeben worden sei oder ansonsten die im Gerichtsverzeichnis genannte Faxnummer.
3
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.

II.

4
Die nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen der Ansicht der Klägerin zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung nicht erforderlich.
5
1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung verworfen, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhe. Ein Rechtsanwalt müsse durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das von ihm beauftragte Personal die Empfängernummer, die im Telefaxverkehr die Funktion einer Adresse habe, richtig ermittle. Seine Anweisungen müssten im Hinblick auf die Bedeutung einer richtigen Adressierung eindeutig und unmissverständlich sein und die Gefahr einer falschen Adressenermittlung ausschließen. Dem würden die von den Klägervertretern im Merkblatt zur Fristenkontrolle enthaltenen Anweisungen nicht gerecht, soweit als Faxnummer vorrangig die von dem erkennenden Gericht in seinem letzten übermittelten Schriftstück angegebene maßgeblich sein solle; es fehle eine unmissverständliche Aufklärung darüber, welches Gericht im Falle einer Berufungseinlegung als das erkennende anzusehen sei. Unklar bleibe, ob es das Ausgangsgericht als das Gericht sei, das erkannt habe, oder das Berufungsgericht als das Gericht das künftig noch erkennen werde. Es fehle deshalb an einer eindeutigen Anweisung.
6
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht die angegriffene Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, nach der ein Rechtsanwalt, der unter Einschaltung seines Büropersonals fristgebun- dene Schriftsätze per Telefax einreicht, verpflichtet ist, durch organisatorische Vorkehrungen sicher zu stellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird und dass sodann bei der erforderlichen Ausgangskontrolle der Sendebericht auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZR 267/04 - NJW 2006, 2412, 2413; BGH Beschlüsse vom 26. September 2006 - VIII ZB 101/05 - NJW 2007, 996, 997; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - NJW 2007, 1690, 1691; vom 11. März 2004 - IX ZR 20/03 - BGH-Report 2004, 978 und vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373).
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Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dargelegten und glaubhaft gemachten Vorkehrungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin diesen Anforderungen nicht genügen.
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Die Anweisung, als Telefaxnummer in erster Linie diejenige zu benutzen, die von dem erkennenden Gericht in seinem letzten übermittelten Schriftstück angegeben worden ist und erst falls ein solches Schriftstück nicht vorhanden ist, die im Gerichtsverzeichnis genannte Faxnummer zu verwenden, bietet keine ausreichende Gewähr dafür, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts, hier: des Oberlandesgerichts, verwendet wird. Der Anweisung lässt sich nicht hinreichend klar entnehmen, ob das „erkennende“ Gericht aus dessen letzten Schriftstück die Faxnummer entnommen werden soll, das Gericht ist, dessen Entscheidung angegriffen wird, oder das Gericht, das diese Entscheidung überprüfen soll. Die Unsicherheit darüber, welches Gericht gemeint ist, wird noch dadurch verstärkt, dass die Anweisung die eindeutige Bezeichnung "Empfängergericht" vermeidet und vielmehr auf das „erkennende Gericht“ abstellt.
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Auch die Anweisungen der Bevollmächtigten der Klägerin zur Ausgangskontrolle von Schriftsätzen, die durch Telefax versandt werden, sind nicht geeignet , die fehlerhafte Ermittlung der Telefaxnummer zu korrigieren. Sie verweisen ebenfalls darauf, dass als Telefaxnummer zunächst diejenige maßgeblich ist, die von dem erkennenden Gericht in seinem letzten übermittelten Schriftstück angegeben wird.
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Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht die angegriffene Entscheidung auch nicht von den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2004 (- VI ZB 14/04 - NJW 2004, 3491, 3492) und vom 13. Februar 2007 (- VI ZB 70/06 - NJW 2007, 1690, 1691) ab. In den dortigen Fällen bestand die Anweisung, die Telefaxnummern aus einer ständig aktualisierten "Aktenvita" bzw. unmittelbar aus einem in den Akten befindlichen Schreiben des Berufungsgerichts zu entnehmen. Es bestand also kein Zweifel daran, dass die Telefaxnummer des Empfängergerichts maßgeblich war. Im vorliegenden Fall ist demgegenüber aufgrund der Anweisung gerade nicht hinreichend klar, ob die Telefaxnummer des Gerichts, dessen Entscheidung angegriffen wird oder des Gerichts, das diese überprüfen soll, die maßgebliche ist.
Dose Wagenitz Vézina Klinkhammer Schilling

Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 20.01.2009 - 3 O 5122/07 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 06.05.2009 - 27 U 131/09 -

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.