Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - IX ZA 8/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Grupp als Vorsitzenden , die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Röhl
am 28. März 2019
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Antragstellerin ist Verwalterin in dem Anschlusskonkursverfahren über das Vermögen der D. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Sie hat den Beklagten, der Erbe des verstorbenen früheren Konkursverwalters K. ist, unter anderem wegen pflichtwidriger Handlungen in dem Verfahren aus § 82 KO auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 406.758,98 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Ihre Klage ist insoweit wegen Verjährung der Ansprüche, zu deren Prüfung sie als Sonderkonkursverwalterin bestellt war, abgewiesen worden. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsurteil ist der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 22. Mai 2018 zugestellt worden.
- 2
- Am Freitag, den 22. Juni 2018 hat die Klägerin Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Dem per Telefax eingegangenen Antrag ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten waren als Anlagen zwei Fotokopien das Staatsanzeigers für das Land Hessen vom 28. Dezember 2009 und 28. Dezember 2015 beigefügt, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin in dem Verfahren jeweils am 17. Dezember 2009 und am 16. Dezember 2015 Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Eine Gläubigertabelle mit Prüfergebnissen , anhand derer zu beurteilen gewesen wäre, ob den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern möglicherweise Vorschussleistungen zumutbar waren, war dem Antrag nicht beigefügt. Insoweit enthielt der Antrag, in dem das Prozesskostenhilfegesuch näher begründet wurde, auch sonst keine Ausführungen zu den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern und zu der Frage, warum esnach Ansicht der Antragstellerin keinem Konkursgläubiger zugemutet werden kann, die Kosten einer Nichtzulassungsbeschwerde vorzufinanzieren.
II.
- 3
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 233 ZPO) wird der Klägerin nicht bewilligt werden können, weil sie nicht unverschuldet gehindert war, die genannte Frist zu wahren.
- 4
- 1. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen. Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert , die Rechtsmittelfrist einzuhalten (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - IX ZA 9/17, ZInsO 2017, 1428 Rn. 4 mwN). Für eine Partei kraft Amtes, deren Antrag nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu beurteilen ist, gilt zwar kein Formularzwang. Auch sie ist aber verpflichtet, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO fristgerecht darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Dies betrifft insbesondere die Umstände, derentwegen den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017, aaO; vom 25. März 2015 - IX ZR 244/14, ZInsO 2015, 898 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 3 mwN). Die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO soll sicherstellen, dass Prozesskostenhilfe nur gewährt wird, wenn die Kosten nicht von den Vermögensträgern aufgebracht werden können, denen ein Erfolg des beabsichtigten Rechtsstreits zugutekommt. Bei einem vom Konkursverwalter (Insolvenzverwalter ) zugunsten der Konkursmasse (Insolvenzmasse) geführten Rechtsstreit sind dies in der Regel vor allem die Konkursgläubiger (Insolvenzgläubiger), die bei einem erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits mit einer verbesserten Befriedigung ihrer Ansprüche aus der zur Verteilung zur Verfügung stehenden Masse rechnen und deshalb als wirtschaftlich Beteiligte gelten können (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZB 24/15, ZInsO 2016, 542 Rn. 14). Ist die Masse im Sinne von § 208 Abs. 1 InsO unzulänglich, werden die Insolvenzgläubiger häufig nicht mit einer Verbesserung ihrer Befriedigungsquote rechnen können. Gleichwohl genügt allein der Hinweis, dass Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde, nicht, um die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO darzulegen. Zum einen kann es Fälle geben, in denen bei einem Prozesserfolg die Masseunzulänglichkeit beseitigt wird und auch die Insolvenzgläubiger wieder eine teilweise Befriedigung erwarten können. Zum anderen können Massegläubiger vorhanden sein, denen ein Kostenvorschuss zumutbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04, WM 2005, 1857, 1858).
- 5
- 2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist innerhalb der Monatsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nach Zustellung des Berufungsurteils beim Bundesgerichtshof eingegangen. Entgegen § 114 Abs. 1 Satz 1, § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat die Klägerin jedoch innerhalb dieser Frist nichts dazu vorgetragen, dass den Insolvenz- oder Massegläubigern nicht zuzumuten sei, die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde aufzubringen. Auf vorinstanzliche Darlegungen und Unterlagen konnte schon deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil die Klägerin in den Vorinstanzen keine Prozesskostenhilfe beantragt hat.
- 6
- 3. Ein Hinweis auf das Fehlen einer Gläubigertabelle und von Ausführungen zu den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern und zur Zumutbarkeit von Vorschussleistungen konnte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgen, weil der Antrag ohne die entsprechenden Darle- gungen erst am 22. Juni 2018, einem Freitag, eingegangen ist und eine Prüfung der Vollständigkeit des Prozesskostenhilfeantrages im normalen Geschäftsgang nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist an diesem Tag erfolgen konnte.
Schoppmeyer Röhl
Vorinstanzen:
LG Hanau, Entscheidung vom 16.07.2016 - 9 O 1421/11 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.05.2018 - 11 U 96/15 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag
- 1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; - 2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.
(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.
Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag
- 1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; - 2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag
- 1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; - 2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.