Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2010 - VI ZB 28/10

bei uns veröffentlicht am21.12.2010
vorgehend
Amtsgericht Zossen, 3 C 314/09, 17.12.2009
Landgericht Potsdam, 2 S 1/10, 10.05.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 28/10
vom
21. Dezember 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Bei einer elektronisch übermittelten Berufungsbegründung muss die qualifizierte elektronische
Signatur grundsätzlich durch einen zur Vertretung bei dem Berufungsgericht
berechtigten Rechtsanwalt erfolgen. Dieses Formerfordernis ist jedenfalls dann
nicht gewahrt, wenn die Signatur von einem Dritten unter Verwendung der Signaturkarte
des Rechtsanwalts vorgenommen wird, ohne dass dieser den Inhalt des betreffenden
Schriftsatzes geprüft und sich zu eigen gemacht hat.
BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - VI ZB 28/10 - LG Potsdam
AG Zossen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen,
den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10. Mai 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 4.000 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Beleidigung auf Unterlassung und Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Dezember 2009 abgewiesen. Dieses Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Januar 2010 zugestellt worden. Mit einem im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten anwaltlichen Schriftsatz vom 14. Januar 2010 hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Rechtsmittelschrift war mit elektronischer Signatur versehen. Am 8. März 2010, einem Montag, ist beim Landgericht eine ebenfalls im elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Berufungsbegründung eingegangen, die den Vermerk "Elektronisch signiert" trägt. Das vom Landgericht über den Empfang dieses Schriftsatzes erstellte Protokoll enthält unter der Rubrik "Signatur vorhanden und zentral geprüft - Ergebnis:" den Eintrag: "Fehler". Nach gerichtlichem Hinweis vom 17. März 2010 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. März 2010 eine gleichlautende, von Rechtsanwalt M. unterzeichnete Berufungsbegründung per Fax übermittelt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 7. April 2010 sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen worden, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden, weil der im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Berufungsbegründung offenbar die Signatur des Absenders gefehlt habe. Daraufhin teilten die Klägervertreter unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung der bei ihnen angestellten Rechtsanwaltsgehilfin L. mit, diese habe am 8. März 2010 die Berufungsbegründung nach Diktat von Rechtsanwalt M. geschrieben. Der Text sei zunächst als RTF-Datei gespeichert und danach in eine PDF-Datei umgewandelt und abgespeichert worden. Diese Datei habe Frau L. unter Verwendung der Signaturkarte des Rechtsanwalts M. elektronisch signiert und am selben Tag gegen 14:18 Uhr an den elektronischen Briefkasten des Landgerichts übermittelt. Es sei technisch ausgeschlossen, dass eine nicht signierte Datei übermittelt worden sei, denn das Signaturprogramm habe die erfolgreiche Signatur mit der Meldung "pk7" bestätigt. Bei den Klägervertretern sei auch eine Eingangsbestätigung des Landgerichts eingegangen, die sie im Falle der Übermittlung eines nicht signierten Schriftsatzes nicht erhalten hätten. Vorsorglich hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat er ausgeführt, dass, wenn seine Prozessbevollmächtigten die Eingangsbestätigung nicht erhalten hätten oder ihnen mitgeteilt worden wäre, dass eine unsignierte Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen sei, sie am Tag des Fristablaufs entweder die Übersendung der signierten Berufungsbegründung hätten nach- holen oder den Schriftsatz sicherheitshalber per Fax oder im Original hätten nachreichen können.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die elektronisch übermittelte Berufungsbegründung signiert gewesen sei. Aus dem Schriftsatz der Klägervertreter und der eidesstattlichen Versicherung ihrer Angestellten L. ergebe sich, dass eine eventuelle Signatur nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, da Rechtsanwalt M. den von Frau L. nach Diktat geschriebenen Schriftsatz nicht mehr gesehen bzw. gelesen und deshalb dessen Inhalt auch nicht mehr kontrolliert habe. Daher habe er auch nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen. Zudem fehle es auch deshalb an der Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt, weil die Signatur nicht von den Prozessbevollmächtigten , sondern von Frau L. unter Verwendung der Signaturkarte des Rechtsanwalts M. vorgenommen worden sei. Die Berufung sei unzulässig , weil die per Fax eingereichte und anwaltlich unterzeichnete Berufungsbegründung erst nach Fristablauf bei Gericht eingegangen sei. Bei dieser Sachlage komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
3
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch zulässig, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO).
5
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers mit Recht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Die Fristversäumung beruht auf einem Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten, welches er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
6
a) Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Auffassung des Berufungsgerichts, dass im elektronischen Rechtsverkehr bestimmende Schriftsätze von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75 Rn. 15).
7
b) Soweit sich die Rechtsbeschwerde dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die gegebenenfalls erfolgte Signatur als nicht ordnungsgemäß bewertet hat, hat sie keinen Erfolg.
8
aa) Nach § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO hat die das Dokument zu verantwortende Person die elektronische Signatur vorzunehmen. Daran fehlt es hier, weil die Signatur gegebenenfalls nicht von einem der Prozessbevollmächtigten des Klägers, sondern von der Rechtsanwaltsgehilfin L. unter Verwendung der Signaturkarte des Rechtsanwalts M. vorgenommen worden ist. Wird die Berufungsbegründung im Original oder per Fax eingereicht, muss sie als bestimmender Schriftsatz nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; Versäumnisurteil vom 20. Juli 2010 - KZR 9/09, NJW 2010, 3661 Rn. 11 m.w.N.). Als Ersatz für die bei elektronischer Übermittlung technisch nicht mögliche Unterzeichnung erlaubt § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Diese muss, um einer eigenhändigen Unterzeichung gleichwertig zu sein, von demjenigen vorgenommen werden, dessen Unterschrift dem Formerfordernis genügen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 - 7 B 15/10, juris Rn. 24). Bei einer elektronisch übermittelten Berufungsbegründung muss die qualifizierte elektronische Signatur deshalb grundsätzlich durch einen zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt erfolgen. Dieses Formerfordernis ist jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn die Signatur von einem Dritten unter Verwendung der Signaturkarte des Rechtsanwalts vorgenommen wird, ohne dass dieser den Inhalt des betreffenden Schriftsatzes geprüft und sich zu eigen gemacht hat.
9
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wäre die von der Rechtsanwaltsgehilfin L. gegebenenfalls vorgenommene Signatur auch nicht nach den für Blanko-Unterschriften geltenden Grundsätzen als formgerecht zu bewerten. Ein mittels Blanko-Unterschrift des Rechtsanwalts weisungsgemäß erstellter bestimmender Schriftsatz erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse nur, wenn der Anwalt den Inhalt des Schriftsatzes so genau festgelegt hat, dass er dessen eigenverantwortliche Prüfung bestätigen kann. Das kann im Einzelfall bei einem weitgehend formalisierten Text der Fall sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1965 - VIII ZB 33/65, VersR 1966, 168 und vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, aaO S. 2710), scheidet jedoch bei Rechtsmittelbegründungen regelmäßig aus, weil der Anwalt die ihm obliegende eigenverantwortliche Prüfung hier nur bestätigen kann, wenn er den Text im Einzelnen kennt (vgl. BAG NJW 1983, 1447). Dazu reicht das Diktat des Schriftsatzes grundsätzlich nicht aus. Da Übertragungsfehler nicht ausgeschlossen werden können, muss der Rechtsanwalt jedenfalls den Text längerer Schriftsätze nach deren Aus- druck prüfen. Nach diesen Grundsätzen wäre vorliegend die gesetzlich vorgeschriebene Unterzeichung der mehrseitigen Berufungsbegründungsschrift im Falle einer Blanko-Unterschrift nicht gewahrt. Entsprechendes gilt für eine elektronische Signatur.
10
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die Frage, ob die in elektronischer Form übermittelte Berufungsbegründungsschrift mit einer Signatur versehen war, dahinstehen. Das Vorbringen des Klägers dazu, dass seine Prozessbevollmächtigten angesichts der ihnen zugegangenen Eingangsbestätigung auf die erfolgreiche Signatur des Schriftsatzes vertraut hätten, vermag die vorsorglich begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis nämlich nicht zu rechtfertigen. Der Kläger hat nicht hinreichend vorgetragen , dass, wenn seine Prozessbevollmächtigten die Eingangsbestätigung nicht erhalten hätten oder ihnen mitgeteilt worden wäre, dass eine unsignierte Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen sei, eine unterzeichnete oder ordnungsgemäß elektronisch signierte Berufungsbegründung rechtzeitig beim Landgericht eingegangen wäre. Nach seinem Vorbringen ist nicht auszuschließen , dass Frau L. am selben Tag nochmals eine elektronische Übermittlung versucht und diese Erfolg gehabt hätte. Damit wäre aber wiederum die vorgeschriebene Form nicht gewahrt worden, weil es dafür an der erforderlichen ordnungsgemäßen , nämlich von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt vorgenommenen Signatur fehlte. Dass auch die Möglichkeit bestanden hätte, den Schriftsatz rechtzeitig im Original einzureichen oder per Fax zu übermitteln, besagt nicht, dass dieser Weg - statt einer nochmaligen elektronischen Übermittlung - beschritten worden wäre.
11
Dass die Rechtsanwaltsgehilfin L. die elektronische Signatur weisungswidrig selbst vorgenommen habe, macht der Kläger nicht geltend. Mithin ist insoweit von einem anwaltlichen Organisationsfehler auszugehen. Diesen muss sich der Kläger als eigenes Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
12
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Zossen, Entscheidung vom 17.12.2009 - 3 C 314/09 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 10.05.2010 - 2 S 1/10 -

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung


(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

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(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 45/04
vom
23. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein mittels Blankounterschrift des Rechtsanwalts weisungsgemäß erstellter
bestimmender Schriftsatz erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse nur, wenn
der Anwalt den Inhalt des Schriftsatzes so genau festgelegt hat, daß er dessen
eigenverantwortliche Prüfung bestätigen kann. An einer solchen Festlegung
fehlt es, wenn der Entwurf einer Berufungsbegründung nach stichwortartig
fixierten Vorgaben des Anwalts durch einen Referendar inhaltlich überarbeitet
wird, ohne daß der Anwalt die endgültige Fassung der Berufungsbegründung
kennt.
BGH, Beschl. v. 23. Juni 2005 - V ZB 45/04 - LG Baden-Baden
AG Rastatt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Juni 2005 durch die
Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann
und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 1. Oktober 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 3.730 €

Gründe:


I.


Die Beklagten legten gegen ein Urteil des Amtsgerichts rechtzeitig Berufung ein; die Begründungsfrist lief am 9. Juni 2004 ab. In der Nacht vom 9. auf den 10. Juni 2004 ging die Berufungsbegründung per Telefax bei dem zuständigen Landgericht ein. Der Empfangsvorgang begann um 23.58 Uhr und dauerte zwei Minuten und zwanzig Sekunden. Die ersten fünf Seiten des Schriftsatzes wurden vor Mitternacht übertragen, die weiteren drei Seiten, darunter diejenige mit der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, erst danach.

Die Beklagten haben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und dazu ausgeführt:
Die von einem Referendar entworfene Berufungsbegründung sei von ihrem Prozeßbevollmächtigten am Abend des 9. Juni 2004 durchgesehen und mit dem Referendar besprochen worden. Der Entwurf habe danach an einigen Stellen ergänzt und rechtlich überarbeitet werden sollen. Der Referendar sei beauftragt worden, die handschriftlich und stichwortartig fixierten Korrekturen vorzunehmen und den endgültigen Schriftsatz am Computer selbst fertigzustellen. Gegen 21 Uhr habe ihr Prozeßbevollmächtigter die Kanzlei verlassen müssen. Er habe die noch nicht fertiggestellte Berufungsbegründung unterschrieben und den Referendar angewiesen, den Schriftsatz ergänzt um die noch ausstehenden Änderungen dem Landgericht per Fax zu übermitteln. Um 23.25 Uhr habe der Prozeßbevollmächtigte in der Kanzlei angerufen und festgestellt , daß die Berufungsbegründung noch nicht abgeschickt worden sei. Er habe den Referendar angewiesen, dies nun schnellstmöglich zu tun. Diesem sei es nach Beendigung seiner Arbeit gegen 23.40 Uhr wegen Schwierigkeiten mit der Druckersoftware erst nach weiteren zehn Minuten gelungen, den Schriftsatz auszudrucken. In der Eile habe er dann versehentlich die Nummer des Amtsgerichts angewählt. Er habe dies unmittelbar nach Einleitung des Sendevorgangs bemerkt, den Schriftsatz erneut in das Faxgerät eingelegt und an das Landgericht geschickt, wo er allerdings erst 20 Sekunden nach Mitternacht vollständig eingegangen sei.
Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich
die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, hilfsweise unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, beantragen.

II.


Das Berufungsgericht meint, es könne offen bleiben, ob der verspätete Eingang der Berufungsbegründung auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beruhe. Die Begründungsschrift genüge schon nicht den gesetzlichen Formerfordernissen. Sie sei von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vorab blanko unterzeichnet worden. Anschließend habe der Referendar den Entwurf in nicht unerheblichem Umfang eigenständig überarbeitet ; hierzu habe er diverse Fragen im Kommentar nachgeschlagen und noch einige Urteile herausgesucht. Mangels Kenntnis des genauen Inhalts der Berufungsbegründung habe der Prozeßbevollmächtigte mit seiner Unterschrift nicht die erforderliche volle Verantwortung für den Schriftsatz übernehmen können.

III.


1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch zulässig, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Die Berufung der Beklagten ist von dem Berufungsgericht zu Recht als unzulässig verworfen worden (§ 522 Abs. 1 ZPO), weil ihre Berufungsbegründung den gesetzlichen Formvorschriften nicht genügt.
aa) Als bestimmender Schriftsatz muß die Berufungsbegründung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§§ 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO; st. Rspr., vgl. BGHZ 37, 156; 92, 251, 254; 97, 251, 253; 101, 134, 137; BGH, Urt. v. 25. September 1979, VI ZR 79/79, NJW 1980, 291; Beschl. v. 15. Juni 2004, VI ZB 9/04, NJWRR 2004, 1364; Beschl. v. 23. November 2004, XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436). Dieses Erfordernis entfällt nicht dadurch, daß die Berufungsbegründung , wie hier, in zulässiger Weise per Telefax übermittelt wird. In diesem Fall genügt zwar die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie, jedoch muß es sich bei der Kopiervorlage um den eigenhändig unterschriebenen Originalschriftsatz handeln (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Mai 1994, XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097; BVerwG, Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 16).
Anlaß zu einer Änderung dieser Rechtsprechung geben entg egen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weder der Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160), welcher nur den Ausnahmefall der Übermittlung von Schriftsätzen per Computerfax betrifft, noch die Neufassung des § 130 Nr. 6 ZPO durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542, 1543). Zum einen wird die Notwendigkeit einer - in Kopie wiederzugebenden - Unterschrift durch den neuen Wortlaut des § 130
Nr. 6 ZPO ausdrücklich bestätigt (vgl. BFH, BFH/NV 2002, 1597, 1599), zum anderen ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, daß der Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigte, das Unterschriftserfordernis für Schriftsätze und die hierzu ergangene Rechtsprechung in Frage zu stellen (BT-Drucks. 14/4987, S. 23 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 10. Mai 2005, XI ZR 128/04, Umdruck S. 9).
bb) Die Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt stellt keine bloße Formalität dar. Sie ist zugleich äußerer Ausdruck für die von dem Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts der Begründungsschrift durch den Anwalt (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1997, VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574). Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) soll erreicht werden, daß ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozeßstoffs vorträgt. Die Berufungsbegründung muß deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein (st. Rspr., vgl. BGHZ 37, 156, 159 f; BGH, Urt. v. 13. Juli 1989, VII ZR 223/88, NJW 1989, 3022; Urt. v. 19. Oktober 1988, IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394; Urt. v. 28. März 1969, I ZR 100/67, VersR 1969, 617; Beschl. v. 28. September 1962, IV ZB 313/62, VersR 1962, 1204; Beschl. v. 11. Dezember 1958, II ZB 18/58, LM § 519 ZPO Nr. 37). Zwar ist der Anwalt nicht gehindert, die Berufungsbegründung von anderen Personen, etwa - wie hier geschehen - von einem Referendar, vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist aber, daß der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt (BGHZ 97, 251, 253 f.; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1997, VIII ZR
141/97, NJW-RR 1998, 574; Urt. v. 19. Oktober 1988, IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394 m.w.N.).
(1) Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz hinsichtlich dieser Anforderungen allerdings mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift ohne einen darüber hinausgehenden Nachweis zu fordern, daß der Anwalt den Prozeßstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für dessen Inhalt tragen will. Für ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller Regel kein Anlaß, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozeßstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1997, VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574, 575; Urt. v. 13. Juli 1989, VII ZR 223/88, NJW 1989, 3022).
(2) Ausnahmen von diesem Grundsatz werden von der Rechtsprechung nur in zwei Konstellationen anerkannt, nämlich zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und zum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, daß der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat (vgl. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1997, VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574, 575; Urt. v. 19. Oktober 1988, IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394, 395, Urt. v. 28. März 1969, I ZR 100/67, VersR 1969, 617; Beschl. v. 21. Mai 1954, IV ZB 28/54, JR 1954, 463; vgl. auch RGZ 65, 81, 84 f.).
Einen solchen Ausnahmefall hat das Berufungsgericht hier zu Recht angenommen. Nach seinen Feststellungen hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nur den Entwurf der Berufungsbegründung - die Rechtsbeschwerde
spricht insoweit von einer „Rohfassung“ – unterschrieben und die Kanzlei verlassen. Der endgültige Inhalt des dem Berufungsgericht übermittelten Schriftsatzes war ihm folglich unbekannt. Das schließt die Annahme aus, er habe den Schriftsatz eigenverantwortlich geprüft.
Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, daß die noch vorzunehmenden Änderungen mit dem Referendar besprochen und stichw ortartig fixiert worden waren und der Prozeßbevollmächtigte darauf vertraut haben mag, daß der ihm als zuverlässig bekannte Referendar die endgültige Fassung der Berufungsbegründung absprachegemäß erstellen würde. Selbst wenn der Anwalt bereit gewesen sein sollte, die volle Verantwortung für jeglichen Inhalt der von dem Referendar erstellten Berufungsbegründung zu übernehmen, konnte er mit seiner vorab geleisteten Unterschrift nicht die - nach Sinn und Zweck des Anwaltszwangs darüber hinaus erforderliche - Erklärung abgeben, den gesamten Inhalt des Schriftsatzes eigenverantwortlich geprüft zu haben.
(3) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1965 (VIII ZB 33/65, NJW 1966, 351), in der die von einer Kanzleiangestellten unter Verwendung einer Blankounterschrift des Berufungsanwalts erstellte Berufungsschrift als formgemäß angesehen worden ist, steht hierzu nicht in Widerspruch. Eine Prüfung des endgültigen Inhalts der Berufungsschrift durch den Anwalt ist dort ausnahmsweise für entbehrlich gehalten worden, weil er nach den Umständen davon ausgehen konnte, daß diese inhaltlich einer von ihm selbst verfaßten Berufungsschrift entsprechen würde.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, folgt aus dieser Entscheidung nicht, daß die für bestimmende Schriftsätze notwendige eigenhändi-
ge Unterschrift des Rechtsanwalts in jedem Fall durch eine vorab erteilte Blankounterschrift geschaffen werden kann (a.A. Kuchinke ZZP 80 (1967), 316 f.) oder jedenfalls dann, wenn die Blankounterschrift weisungsgemäß verwendet wird (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 130 Rdn. 21; MünchKommZPO /Peters, 2. Aufl., § 129 Rdn. 13; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 129 Rdn. 9). Im Hinblick auf die vom Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Schriftsatzes muß der Anwalt vielmehr den Inhalt des noch zu erstellenden Schriftsatzes so genau festgelegt haben, daß er dessen Prüfung bereits vorab bestätigen konnte. Die weisungsgemäße Verwendung einer Blankounterschrift ist demnach nur dort unbedenklich - und zwar allein in Bezug auf die Einhaltung der Formvorschriften, nicht dagegen auch im Hinblick auf die einem Anwalt obliegenden Sorgfaltspflichten (dazu BGH, Beschl. v. 29. April 1982, I ZB 2/82, VersR 1982, 769, 770; vgl. auch BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1994, XI ZB 10/94, NJW 1995, 263) –, wo der Inhalt des Schriftsatzes durch die Weisung des Rechtsanwalts so genau bestimmt worden ist, daß eine fachkundige Bürokraft ihn ohne weitere Festlegungen sachlicher oder inhaltlicher Art erstellen kann. Das mag bei einem weitgehend formalisierten Text, wie er der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 20. Dezember 1965, VIII ZB 33/65, aaO) zugrunde lag, im Einzelfall angenommen werden können. Bei Rechtsmittelbegründungen, bei denen es auf den sachlichen Gehalt der Ausführungen ankommt, wird eine solche Weisung indes kaum in Betracht kommen , weil der Anwalt ihre eigenverantwortliche Prüfung nur bestätigen kann, wenn er den Text im einzelnen kennt, also wortwörtlich vorgegeben hat (ähnlich BAG NJW 1983, 1447).
Eine solche Weisung ist vorliegend nicht erteilt worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der genaue Text der Berufungsbegrün-
dung noch offen, als der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten den Entwurf unterzeichnete; der Text ist ihm im Laufe des 9. Juni 2004 auch nicht mehr übermittelt worden. Auf die nachträgliche Billigung der Berufungsbegründung durch den Anwalt kommt es nicht an, denn sie vermag nicht darüber hinwegzuhelfen , daß bei Ablauf der Begründungsfrist - selbst wenn den Beklagten wegen der bei der Übermittlung des Schriftsatzes aufgetretenen zeitlichen Verzögerung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre - keine formwirksame Berufungsbegründung vorgelegen hat.

b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten unbegründet ist, weil es an einem Wiedereinsetzungsgrund fehlt. Die Formunwirksamkeit der Berufungsbegründung beruht auf einem vermeidbaren Rechtsirrtum des Berufungsanwalts und damit auf einem Verschulden, welches sich die Beklagten zurechnen lassen müssen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

IV.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke Stresemann Czub

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung und zum Betrieb des Kraftwerkblocks 5 (mit einer Feuerwärmeleistung von 1 750 MWth) auf deren Betriebsgrundstück in Herne. Den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids machte die Beklagte am 21. Oktober 2006 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg sowie in örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekannt mit dem Hinweis, dass der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen vom 30. Oktober 2006 bis einschließlich 29. November 2006 bei der Beklagten und der Stadt Herne auslägen und eingesehen werden könnten. Einwendungen gegen das Vorhaben könnten in der Zeit vom 30. Oktober 2006 bis einschließlich 13. Dezember 2006 erhoben werden.

2

Am 13. Dezember 2006 übersandte der Kläger, vertreten durch seine örtlich Bevollmächtigte, eine E-Mail an die Beklagte unter dem Betreff "IMS-Stellungnahme § 60 STEAG Herne"; in der Anlage hierzu (Stellungnahme des BUND vom 11. Dezember 2006) wendet sich der Kläger gegen das Vorhaben der Beigeladenen. Die E-Mail war nicht mit einer eingescannten Unterschrift versehen. Am selben Tag - ausweislich des Ausdrucks des Faxschreibens um 23.57 Uhr - wurde die vorgenannte Stellungnahme der Beklagten durch Telefax übermittelt; das übersandte Schriftstück bestand nur aus der nicht unterschriebenen Seite 1. Ein weiteres Faxschreiben mit der vollständigen, von der Bevollmächtigten des Klägers unterschriebenen Stellungnahme erreichte die Beklagte, ausweislich des vom Absenderfaxgerät stammenden Uhrzeitaufdrucks, am 14. Dezember 2006 in der Zeit von 0.00 bis 0.08 Uhr.

3

Die gegen den Vorbescheid erhobene Klage hat das Oberverwaltungsgericht abgewiesen. Der Kläger sei mit seinem Vorbringen im Klageverfahren - da im Anhörungsverfahren verfristet eingewandt - materiell präkludiert. Die Präklusionsvorschriften der § 2 Abs. 3 UmwRG, § 10 Abs. 3 BImSchG a.F. stünden in Einklang mit europäischem Gemeinschaftsrecht. Art. 10a UVP-RL sage über die Zulässigkeit von Präklusionsvorschriften nichts aus. Auch der gemeinschaftsrechtliche Effektivitätsgrundsatz des Art. 10 Abs. 1 EG sei nicht berührt. Eine fristwahrende Übersendung der Stellungnahme vom 11. Dezember 2006 sei weder durch eine E-Mail noch per Telefax erfolgt.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

5

Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

6

1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob die so genannten "Präklusionsregelungen" der § 2 Abs. 3 UmwRG, § 10 Abs. 3 BImSchG, wonach (hier) Umweltvereinigungen im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine angefochtene Genehmigungsentscheidung zu einem im Sinne von §§ 3 bis 3e UVPG (hier gemäß § 3e UVPG) i.V.m. Anlage 1 zu § 3 UVPG umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhaben mit allen Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht bereits im Genehmigungsverfahren vorgebracht worden sind, mit europäischem Gemeinschaftsrecht, namentlich Art. 10a der UVP-RL, Art. 16 der IVU-RL in Einklang stehen,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision; sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.

7

Nach § 2 Abs. 3 UmwRG ist eine Vereinigung (im Sinne von § 3 Abs. 1 UmwRG), die im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verwaltungsverfahren nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Diese Bestimmung steht in Einklang mit europäischem Gemeinschaftsrecht (Beschluss vom 11. November 2009 - BVerwG 4 B 57.09 - juris Rn. 3 ff. = UPR 2010, 103), sie entspricht insbesondere auch den Anforderungen der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie).

8

a) Nach Art. 10a Unterabs. 1 UVP-RL und dem wortgleichen Art. 15a Unterabs. 1 IVU-RL (nunmehr Art. 16 IVU-RL), die durch die Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie in die Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG eingefügt worden sind, stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaates dies als Voraussetzung fordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

9

Zu der in diesen beiden Rechtsvorschriften enthaltenen Einschränkung, dass das Recht auf Zugang zu Gerichten "im Rahmen innerstaatlicher Rechtsvorschriften" verliehen wird, dass somit die Ausgestaltung des Verfahrens Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten sei, hat das Bundesverwaltungsgericht sinngemäß Folgendes angemerkt (Beschluss vom 11. November 2009 a.a.O. Rn. 5 bis 7): Die Mitgliedstaaten seien bei der Ausgestaltung ihrer "innerstaatlichen Rechtsvorschriften" nicht völlig frei; insbesondere dürfe das nationale Verfahrens- und Prozessrecht die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Der Europäische Gerichtshof habe - wenngleich in anderem Zusammenhang - den Rechtssatz betont, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rechtsbehelfen dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich genüge, da sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit sei. Nach der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs sei für die nationale Anwendung des Effektivitätsgebots jeder Fall, in dem sich die Frage stelle, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Gemeinschaftsrechts unmöglich mache oder übermäßig erschwere, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens zu prüfen. Bei Anwendung dieser Maßstäbe bestünden keine Zweifel, dass die Präklusion des § 2 Abs. 3 Alt. 1 UmwRG "angemessen" begrenzt sei. Zwar trete im Gegensatz zu Klagefristen, von deren Einhaltung der nationale Gesetzgeber den Zugang zu den Gerichten abhängig machen dürfe, der Ausschluss verfahrensrelevanten Vorbringens bereits vor einem anfechtbaren Rechtsakt ein. Dies sei aber ohne Bedeutung, weil das Einwendungsrecht als Anknüpfungspunkt für die Präklusion einem vorgezogenen Rechtsschutz gleichkomme. Dieser Rechtsschutz sei nicht unzureichend; denn er liege auch im wohlverstandenen Interesse der Einwendungsberechtigten, weil sie durch ihr Vorbringen die Chance der Einflussnahme wahren könnten, bevor eine Art planerische Verfestigung eingetreten sei.

10

b) Entgegen der Auffassung der Beschwerde ergeben sich aus den zwischenzeitlich vorliegenden Gründen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2009 in der Rechtssache C-263/08 (ZUR 2010, 28) keine ernstlichen Zweifel an der zuvor durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits bestätigten Konformität der Regelung des § 2 Abs. 3 UmwRG mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts (ebenso Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - juris Rn. 106 ff. zu § 62 BNatSchG a.F. = NuR 2010, 558).

11

Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs liegt ein Sachverhalt zu Grunde, der Besonderheiten des schwedischen Rechts zum Gegenstand hat. Dies verdeutlicht die zweite Vorlagefrage (Rn. 22), die darauf abhebt, ob Art. 10a UVP-RL verlange, dass die betroffene Öffentlichkeit die Entscheidung eines Gerichts über einen Antrag auf Genehmigung anfechten kann, obwohl sie die Möglichkeit hatte, sich an dem Verfahren über den Genehmigungsantrag vor diesem Gericht zu beteiligen und sich in diesem Verfahren zu äußern; in diesem Fall war - in Abweichung vom deutschen Recht - die angegriffene Genehmigung des Projektes mit Urteil einer der nationalen Gerichtsbarkeit zugehörigen Kammer für Umweltangelegenheiten erfolgt (Rn. 32). Darüber hinaus war Gegenstand des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof eine Bestimmung im Schwedischen Umweltrecht, wonach die Klage einer (Umwelt-)Vereinigung unter anderem voraussetzt, dass sie mindestens 2 000 Mitglieder hat (Rn. 14), die die im Ausgangsverfahren klagende Vereinigung nicht erreichte (Rn. 19). Es stellte sich somit die Frage, ob die Beschränkung der Klagemöglichkeiten einer Vereinigung mit weniger als 2 000 Mitgliedern, die im Genehmigungsverfahren gegenüber einer gerichtlichen Stelle bereits Einwendungen hat erheben können, mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

12

Der Europäische Gerichtshof stellt hierzu in den von der Beschwerde in Bezug genommenen Rn. 37 bis 39 fest, auch der Umstand, dass die Genehmigung von einem Gericht im Rahmen seiner verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit erteilt worden sei, hindere eine Vereinigung nicht an einer Anfechtung nach den Modalitäten des nationalen Rechts. Eine Beteiligung am behördlichen Verfahren habe daher keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die Ausübung des Anfechtungsrechts. Dieses bestehe, gleichviel, welche Rolle die Vereinigung in dem Verfahren über den Genehmigungsantrag vor dieser Stelle durch ihre Beteiligung an und ihre Äußerung in diesem Verfahren spielen konnte, und unabhängig davon, ob die Umweltschutzvereinigung mindestens 2 000 Mitglieder hat (Rn. 52).

13

Mit diesen Hinweisen bringt der Europäische Gerichtshof insbesondere zum Ausdruck, dass zum einen die Möglichkeit einer Beteiligung am Verwaltungsverfahren nicht ausreicht, um den Anforderungen von Art. 10a UVP-RL/Art. 16 IVU-RL zu genügen, das Klagerecht also nicht deshalb entfällt, weil sich die Vereinigung insoweit bereits beteiligt hat (vgl. auch Rn. 48), und dass zum anderen eine weitere Überprüfungsmöglichkeit nicht deshalb ausgeschlossen werden darf, weil das Genehmigungsverfahren gerichtlichen Charakter bzw. die Umweltschutzvereinigung nicht mindestens 2 000 Mitglieder hatte. Entgegen dem umfänglichen Vorbringen der Beschwerde kann diesen Äußerungen dagegen nicht entnommen werden, dass § 2 Abs. 3 UmwRG gegen Art. 10a UVP-RL bzw. gegen Art. 16 IVU-RL verstößt. Die Entscheidung verhält sich hierzu nicht.

14

Der Europäische Gerichtshof geht in der Begründung auch dieser Entscheidung vielmehr wiederum ausdrücklich - und in Fortsetzung seiner früheren Rechtsprechung zur grundsätzlichen Zulässigkeit nationaler Fristenregelungen (EuGH, Urteile vom 16. Mai 2000 - Rs. C-78/98 - Slg. 2000, I-3201 Rn. 31, 33 f. und vom 9. Februar 1999 - Rs. C-343/96 - Slg. 1999, I-579 Rn. 26) - davon aus, dass die Genehmigung nach den Modalitäten des nationalen Rechts anzufechten ist (Rn. 37). Genügt aber die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rechtsbehelfen grundsätzlich dem Erfordernis der Effektivität des Gemeinschaftsrechts, weil sie ein Anwendungsfall des grundsätzlichen Prinzips der Rechtssicherheit ist, so ist entgegen der Beschwerde nicht ersichtlich, warum die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für nationale Ausschlussfristen auf die Beurteilung nationaler Präklusionsvorschriften als Regelung eines vorgezogenen Rechtsschutzes (Urteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 <304> = Buchholz 451.171 AtG Nr. 6) nicht übertragen werden können (vgl. auch Kment, Nationale Unbeachtlichkeits-, Heilungs- und Präklusionsvorschriften unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben, S. 81 f.).

15

Es besteht somit auch in Ansehung der Entscheidungsgründe des Urteils des Europäischen Gerichtshofs kein Anlass zu vernünftigen Zweifeln an der Konformität innerstaatlicher Präklusionsbestimmungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UmwRG mit den beiden genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts. Eine Zulassung der Revision mit dem Ziel, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob Gemeinschaftsrecht eine Präklusionsvorschrift wie § 2 Abs. 3 UmwRG gestattet, ist weiterhin nicht veranlasst. Eine Auslegungsbedürftigkeit von Art. 10a UVP-RL bzw. Art. 16 UVI-RL in Bezug auf § 2 Abs. 3 UmwRG besteht nicht.

16

2. Die weiteren als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Fragen,

ob die Anwendung einer Rechtsnorm - wie vorliegend § 2 Abs. 3 UmwRG bzw. § 10 Abs. 3 (letzter Satz) BImSchG -, welche es potentiellen Rechtsmittelführern in Bezug auf die Möglichkeiten einer späteren Anfechtung einer Verwaltungsentscheidung zur Anforderung macht, bereits im Verwaltungsverfahren in einer bestimmten Weise tätig zu werden - hier sich mittels Abgabe von Einwendungen am Verfahren zu beteiligen -, mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie dem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zu vereinbaren ist, dass die betreffende von einer Rechtsvorschrift des einfachen Rechts (hier § 2 Abs. 3 UmwRG bzw. § 10 Abs. 3 (letzter Satz) BImSchG) gestellte Anforderung erst zu einem Zeitpunkt in Kraft tritt bzw. für den späteren Rechtsmittelführer erst zu einem Zeitpunkt relevant wird, in welchem er die zur Voraussetzung für eine gerichtliche Kontrolle geforderte Handlung nicht mehr erbringen kann, und

ob § 5 UmwRG mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, insbesondere Art. 10a UVP-RL sowie Art. 7 der RL 2003/35/EG i.V.m. der Veröffentlichung des Art. 10a UVP-RL im Amtsblatt der EG vom 25. Juni 2003, vereinbar ist, soweit sich gemäß § 5 Halbs. 1 UmwRG die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 UmwRG auch auf Verfahren erstreckt, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen,

rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich ohne Weiteres anhand des Gesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beantworten lassen. Die Fragen heben ab auf die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, wonach der Einwendungsausschluss nach § 2 Abs. 3 UmwRG auch für nach dem 25. Juni 2005 eingeleitete Verfahren gilt, in denen die Einwendungsfrist - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes am 15. Dezember 2006 bereits abgelaufen war, die Übergangsvorschrift des § 5 Abs. 1 Halbs. 1 UmwRG sich also auch auf die Präklusionsregelung erstreckt (UA S. 44 ff.).

17

Soweit sich die Beschwerde auf das aus Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitete Rückwirkungsverbot und auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG bezieht, entspricht sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde macht nicht deutlich, welche Fragen hierzu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts noch ungeklärt sind und inwiefern es anlässlich des vorliegenden Falls weitergehenden oder neuen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf geben könnte (Beschluss vom 8. Dezember 2005 - BVerwG 1 B 37.05 - juris Rn. 4). Das bloße Benennen der beiden Normen des Verfassungsrechts stellt insbesondere keine hierauf bezogene Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes dar (Beschluss vom 23. November 1995 - BVerwG 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 20). Eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Inhalt der Grundrechte findet nicht statt.

18

Die Erstreckung der Präklusionsregelung des § 2 Abs. 3 UmwRG auch auf Verfahren, die - wie vorliegend - nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind (§ 5 Abs. 1 Halbs. 1 UmwRG), verstößt nicht gegen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts. Mit dieser Übergangsregelung sollte den durch Art. 3 Nr. 7 und Art. 4 Nr. 4 der Öffentlichbeteiligungs-Richtlinie neu eingefügten Art. 10a UVP-RL und Art. 15a UIV-RL entsprechend der Umsetzungsfrist des Art. 6 der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie fristgerecht Geltung verschafft werden. § 5 Abs. 1 Halbs. 1 UmwRG orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Danach ist es nicht gestattet, dass ein Mitgliedstaat, der eine Richtlinie nach Ablauf der gemeinschaftsrechtlichen Umsetzungsfrist in die nationale Rechtsordnung umsetzt, durch eine Übergangsregelung von der Richtlinie erfasste Projekte ausnimmt, deren Genehmigungsverfahren zwar vor Inkrafttreten des nationalen Gesetzes, aber nach Ablauf der Umsetzungsfrist eingeleitet wurde (EuGH, Urteile vom 9. August 1994 - Rs. C-396/92 - Slg. 1994, I-3717 Rn. 17, 20 und vom 18. Juni 1998 - Rs. C-81/96 - Slg. 1998, I-3923 Rn. 22 f.). Dem trägt § 5 Abs. 1 Halbs. 1 UmwRG mit seiner Rückwirkung auf die gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Umsetzungsfrist Rechnung. Soweit § 5 Halbs. 1 UmwRG bestimmt, dass das (gesamte) Gesetz auf Verfahren anwendbar ist, die - wie hier - nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind, bestehen mit Blick auf das Gemeinschaftsrecht keine Bedenken. Ob diese Beurteilung auch gilt, soweit die Anwendbarkeit des Gesetzes für vor diesem Zeitpunkt eingeleitete Verfahren ausgeschlossen wird, kann dahinstehen.

19

Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass Art. 10a UVP-RL eine § 2 Abs. 3 UmwRG entsprechende Beschränkung nicht enthalte, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass nationale Präklusionsvorschriften als Regelung eines vorgezogenen Rechtsschutzes - unter den o.g. Voraussetzungen, die hier erfüllt sind - mit dem Erfordernis der Effektivität des Gemeinschaftsrechts in Einklang stehen. Zudem hatte die in § 10 Abs. 3 BImSchG enthaltene Präklusionsregelung auch für Umweltverbände bereits vor Inkrafttreten des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes Geltung.

20

3. Auch die weitere als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Frage,

ob es für die Anwendung der Präklusionsvorschriften des § 10 Abs. 3 BImSchG nicht darauf ankommt, ob eine erforderliche öffentliche Bekanntmachung der Antragsunterlagen fehlerhaft unterblieben oder unvollständig erfolgt ist, sofern der Kläger, der seine Einwendungen nicht innerhalb offener Frist bei der zu deren Entgegennahme berufenen Stelle eingereicht hat, Kenntnis von den ausgelegten Antragsunterlagen hatte, selbst wenn ihm aufgrund schuldfreier Nichtkenntnis von einer anderweitig fehlerfrei erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der Hinweis auf die Einwendungspräklusionsfolge des § 10 Abs. 3 letzter Satz BImSchG nicht bekannt gegeben wurde,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Soweit die in sich nur schwer verständliche Frage darauf zielt, welche Auswirkungen es hat, dass der Kläger im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt worden ist und insoweit Kenntnis von dem Vorhaben und damit verbundenen Fristen hatte, wird es hierauf in einem Revisionsverfahren nicht ankommen.

21

Zwar ist die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Kenntnisnahme des Vorhabens durch den Kläger infolge seiner Verfahrensbeteiligung als Träger öffentlicher Belange habe diesen, unabhängig von einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung, bereits in die Lage versetzt, fristgerecht Einwendungen zu erheben, mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar. Danach muss ein Träger öffentlicher Belange, der durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit deren Geltendmachung im Klageweg offenhalten will, im Rahmen der Betroffenenbeteiligung ausdrücklich frist- und formgerecht Einwendungen erheben (Urteil vom 9. Juni 1999 - BVerwG 11 A 8.98 - juris Rn. 29 mit zahlr. Rspr Nachw. = Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 30). Dies setzt voraus, dass die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens den gesetzlichen Anforderungen entsprechend erfolgt ist, um auch einem Träger öffentlicher Belange als potentiellem Einwendungsführer gesicherte Kenntnis über den Lauf der Einwendungsfrist zu verschaffen.

22

Hierauf würde es in einem Revisionsverfahren aber entscheidungserheblich nicht ankommen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat zugleich festgestellt, dass das Vorhaben der Beigeladenen am 21. Oktober 2006 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg Nr. 42 unter Hinweis auf den Einwendungsausschuss öffentlich bekanntgemacht worden ist. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG ist ein immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiges Vorhaben im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Genehmigungsbehörde und - da dies einer breiten Öffentlichkeit nicht zugeht - außerdem in den im Bereich des Standortes verbreiteten örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekanntzumachen. Gegenüber dem Kläger, der als eingetragener Verein seinen Sitz in Düsseldorf hat (§ 2 Abs. 1 der Vereinssatzung) und in Verfolgung seines Vereinszwecks Einwendungen im eigenen Namen erhoben hat, wird die Einwendungsfrist durch die öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt in Gang gesetzt, die - nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat. Dass die ortsübliche Bekanntmachung in Recklinghausen fehlerhaft erfolgt ist, ist mit Blick auf den Kläger unerheblich. Von der Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung, aber auch von hiermit verbundenen Fehlern können nur Personen oder Vereinigungen betroffen werden, die im jeweiligen Verbreitungsbereich des amtlichen Veröffentlichungsblatts oder der örtlichen Tageszeitungen wohnen. Ein potentiell Betroffener kann sich nicht darauf berufen, dass es in anderen, ihn nicht betreffenden Teilen des Einwirkungsbereichs des Vorhabens zu einer fehlerhaften öffentlichen Bekanntmachung gekommen ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. März 1985 - 7 B 64/84 - Feldhaus ES, BImSchG, § 10 - 5 S. 10; Roßnagel, in: Koch/Scheuing, GK-BImSchG, § 10 Rn. 280; Sellner/Reidt/Ohms, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, 3. Aufl., 2. Teil, Rn. 71; vgl. a. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 73 Rn. 90; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 73 Rn. 91). Denn Bekanntmachungsmängel, die einen Einwendungsführer nicht betreffen, können nicht ursächlich dafür sein, ihn von der fristwahrenden Geltendmachung seiner Rechte abzuhalten.

23

4. Auch die weitere als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Frage,

ob eine die Fristen des § 2 Abs. 3 UmwRG, § 10 Abs. 3 (letzter Satz) BImSchG bedienende Einwendung in dem Sinne "schriftlich" zum Ablauf der Einwendungsfrist vorliegen muss, dass ein mit einer Unterschrift versehenes Exemplar des Einwendungstextes bei der zur Entgegennahme der Einwendung zuständigen Stelle zumindest als Faxkopie eingegangen sein muss oder ob es insofern ausreichend ist, wenn der Inhalt der Einwendungen bei der zur Entgegennahme der Einwendung zuständigen Stelle per E-Mail eingegangen ist, auch wenn diese E-Mail nicht mit einer elektronischen Signatur im Sinne von § 3a VwVfG versehen war, sofern kein Zweifel an der Identität und dem Übertragungswillen der die Einwendungen übermittelnden Person bestehen,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich schon aus dem Gesetz. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG a.F. sind Einwendungen gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich zu erheben. Vorliegend bestimmt § 3a Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG NRW - insoweit identisch mit der entsprechenden Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes -, dass eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann, wobei in diesem Fall das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen ist (ähnlich § 125a BGB, § 87a Abs. 3 AO).

24

Mit dieser Anforderung will der Gesetzgeber einen fälschungssicheren elektronischen Schriftverkehr gewährleisten und sicherstellen, dass die Signatur des Dokuments durch die Person erfolgt ist, der diese zugeordnet ist (zu den sicherzustellenden Funktionen der Schriftform vgl. BTDrucks 14/4987 S. 17). Das Signaturgesetz unterscheidet in § 2 unter anderem zwischen (einfachen) elektronischen Signaturen (Nr. 1), fortgeschrittenen elektronischen Signaturen (Nr. 2) und qualifizierten elektronischen Signaturen (Nr. 3). Von diesen drei Signaturformen bietet letztere den höchsten Grad an Sicherheit, während das bloße Anfügen einer eingescannten Unterschrift an ein Dokument eine sichere Authentifizierung nicht gewährleistet, da diese beliebig kopierbar ist und anderen Dokumenten angefügt werden kann.

25

Nicht vereinbar mit dieser Zielrichtung der Sicherstellung der Identität und Echtheit eines Dokuments ist daher das Ansinnen der Beschwerde, auch hinter den Anforderungen des § 2 Nr. 3 SigG zurückbleibende Kriterien für die Identitäts- und Echtheitsgarantie ausreichen zu lassen. Eine E-Mail, welche diesen normativen Anforderungen nicht genügt, ist vielmehr nicht geeignet, die gesetzliche Frist für die Erhebung von Einwendungen zu wahren (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08 - NJW-RR 2009, 357, juris Rn. 8 f.). Entgegen der Beschwerde ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. August 1983 - BVerwG 8 C 28.83 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 9; Beschluss vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 3 B 33.01 - juris Rn. 2 m.w.N.), wonach in Ausnahmefällen vom Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift Abstand genommen werden kann, wenn sich auch ohne eigenhändige Namenszeichnung aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergibt, auf die Übermittlung von Dokumenten durch einfache E-Mail nicht übertragbar. Denn nur unter Beachtung der in § 3a VwVfG bestimmten Voraussetzungen wird eine gesetzlich angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt (BTDrucks 14/9000 S. 30).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 45/04
vom
23. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein mittels Blankounterschrift des Rechtsanwalts weisungsgemäß erstellter
bestimmender Schriftsatz erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse nur, wenn
der Anwalt den Inhalt des Schriftsatzes so genau festgelegt hat, daß er dessen
eigenverantwortliche Prüfung bestätigen kann. An einer solchen Festlegung
fehlt es, wenn der Entwurf einer Berufungsbegründung nach stichwortartig
fixierten Vorgaben des Anwalts durch einen Referendar inhaltlich überarbeitet
wird, ohne daß der Anwalt die endgültige Fassung der Berufungsbegründung
kennt.
BGH, Beschl. v. 23. Juni 2005 - V ZB 45/04 - LG Baden-Baden
AG Rastatt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Juni 2005 durch die
Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann
und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 1. Oktober 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 3.730 €

Gründe:


I.


Die Beklagten legten gegen ein Urteil des Amtsgerichts rechtzeitig Berufung ein; die Begründungsfrist lief am 9. Juni 2004 ab. In der Nacht vom 9. auf den 10. Juni 2004 ging die Berufungsbegründung per Telefax bei dem zuständigen Landgericht ein. Der Empfangsvorgang begann um 23.58 Uhr und dauerte zwei Minuten und zwanzig Sekunden. Die ersten fünf Seiten des Schriftsatzes wurden vor Mitternacht übertragen, die weiteren drei Seiten, darunter diejenige mit der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, erst danach.

Die Beklagten haben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und dazu ausgeführt:
Die von einem Referendar entworfene Berufungsbegründung sei von ihrem Prozeßbevollmächtigten am Abend des 9. Juni 2004 durchgesehen und mit dem Referendar besprochen worden. Der Entwurf habe danach an einigen Stellen ergänzt und rechtlich überarbeitet werden sollen. Der Referendar sei beauftragt worden, die handschriftlich und stichwortartig fixierten Korrekturen vorzunehmen und den endgültigen Schriftsatz am Computer selbst fertigzustellen. Gegen 21 Uhr habe ihr Prozeßbevollmächtigter die Kanzlei verlassen müssen. Er habe die noch nicht fertiggestellte Berufungsbegründung unterschrieben und den Referendar angewiesen, den Schriftsatz ergänzt um die noch ausstehenden Änderungen dem Landgericht per Fax zu übermitteln. Um 23.25 Uhr habe der Prozeßbevollmächtigte in der Kanzlei angerufen und festgestellt , daß die Berufungsbegründung noch nicht abgeschickt worden sei. Er habe den Referendar angewiesen, dies nun schnellstmöglich zu tun. Diesem sei es nach Beendigung seiner Arbeit gegen 23.40 Uhr wegen Schwierigkeiten mit der Druckersoftware erst nach weiteren zehn Minuten gelungen, den Schriftsatz auszudrucken. In der Eile habe er dann versehentlich die Nummer des Amtsgerichts angewählt. Er habe dies unmittelbar nach Einleitung des Sendevorgangs bemerkt, den Schriftsatz erneut in das Faxgerät eingelegt und an das Landgericht geschickt, wo er allerdings erst 20 Sekunden nach Mitternacht vollständig eingegangen sei.
Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich
die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, hilfsweise unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, beantragen.

II.


Das Berufungsgericht meint, es könne offen bleiben, ob der verspätete Eingang der Berufungsbegründung auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beruhe. Die Begründungsschrift genüge schon nicht den gesetzlichen Formerfordernissen. Sie sei von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vorab blanko unterzeichnet worden. Anschließend habe der Referendar den Entwurf in nicht unerheblichem Umfang eigenständig überarbeitet ; hierzu habe er diverse Fragen im Kommentar nachgeschlagen und noch einige Urteile herausgesucht. Mangels Kenntnis des genauen Inhalts der Berufungsbegründung habe der Prozeßbevollmächtigte mit seiner Unterschrift nicht die erforderliche volle Verantwortung für den Schriftsatz übernehmen können.

III.


1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch zulässig, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Die Berufung der Beklagten ist von dem Berufungsgericht zu Recht als unzulässig verworfen worden (§ 522 Abs. 1 ZPO), weil ihre Berufungsbegründung den gesetzlichen Formvorschriften nicht genügt.
aa) Als bestimmender Schriftsatz muß die Berufungsbegründung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§§ 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO; st. Rspr., vgl. BGHZ 37, 156; 92, 251, 254; 97, 251, 253; 101, 134, 137; BGH, Urt. v. 25. September 1979, VI ZR 79/79, NJW 1980, 291; Beschl. v. 15. Juni 2004, VI ZB 9/04, NJWRR 2004, 1364; Beschl. v. 23. November 2004, XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436). Dieses Erfordernis entfällt nicht dadurch, daß die Berufungsbegründung , wie hier, in zulässiger Weise per Telefax übermittelt wird. In diesem Fall genügt zwar die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie, jedoch muß es sich bei der Kopiervorlage um den eigenhändig unterschriebenen Originalschriftsatz handeln (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Mai 1994, XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097; BVerwG, Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 16).
Anlaß zu einer Änderung dieser Rechtsprechung geben entg egen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weder der Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160), welcher nur den Ausnahmefall der Übermittlung von Schriftsätzen per Computerfax betrifft, noch die Neufassung des § 130 Nr. 6 ZPO durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542, 1543). Zum einen wird die Notwendigkeit einer - in Kopie wiederzugebenden - Unterschrift durch den neuen Wortlaut des § 130
Nr. 6 ZPO ausdrücklich bestätigt (vgl. BFH, BFH/NV 2002, 1597, 1599), zum anderen ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, daß der Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigte, das Unterschriftserfordernis für Schriftsätze und die hierzu ergangene Rechtsprechung in Frage zu stellen (BT-Drucks. 14/4987, S. 23 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 10. Mai 2005, XI ZR 128/04, Umdruck S. 9).
bb) Die Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt stellt keine bloße Formalität dar. Sie ist zugleich äußerer Ausdruck für die von dem Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts der Begründungsschrift durch den Anwalt (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1997, VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574). Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) soll erreicht werden, daß ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozeßstoffs vorträgt. Die Berufungsbegründung muß deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein (st. Rspr., vgl. BGHZ 37, 156, 159 f; BGH, Urt. v. 13. Juli 1989, VII ZR 223/88, NJW 1989, 3022; Urt. v. 19. Oktober 1988, IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394; Urt. v. 28. März 1969, I ZR 100/67, VersR 1969, 617; Beschl. v. 28. September 1962, IV ZB 313/62, VersR 1962, 1204; Beschl. v. 11. Dezember 1958, II ZB 18/58, LM § 519 ZPO Nr. 37). Zwar ist der Anwalt nicht gehindert, die Berufungsbegründung von anderen Personen, etwa - wie hier geschehen - von einem Referendar, vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist aber, daß der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt (BGHZ 97, 251, 253 f.; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1997, VIII ZR
141/97, NJW-RR 1998, 574; Urt. v. 19. Oktober 1988, IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394 m.w.N.).
(1) Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz hinsichtlich dieser Anforderungen allerdings mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift ohne einen darüber hinausgehenden Nachweis zu fordern, daß der Anwalt den Prozeßstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für dessen Inhalt tragen will. Für ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller Regel kein Anlaß, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozeßstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1997, VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574, 575; Urt. v. 13. Juli 1989, VII ZR 223/88, NJW 1989, 3022).
(2) Ausnahmen von diesem Grundsatz werden von der Rechtsprechung nur in zwei Konstellationen anerkannt, nämlich zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und zum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, daß der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat (vgl. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1997, VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574, 575; Urt. v. 19. Oktober 1988, IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394, 395, Urt. v. 28. März 1969, I ZR 100/67, VersR 1969, 617; Beschl. v. 21. Mai 1954, IV ZB 28/54, JR 1954, 463; vgl. auch RGZ 65, 81, 84 f.).
Einen solchen Ausnahmefall hat das Berufungsgericht hier zu Recht angenommen. Nach seinen Feststellungen hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nur den Entwurf der Berufungsbegründung - die Rechtsbeschwerde
spricht insoweit von einer „Rohfassung“ – unterschrieben und die Kanzlei verlassen. Der endgültige Inhalt des dem Berufungsgericht übermittelten Schriftsatzes war ihm folglich unbekannt. Das schließt die Annahme aus, er habe den Schriftsatz eigenverantwortlich geprüft.
Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, daß die noch vorzunehmenden Änderungen mit dem Referendar besprochen und stichw ortartig fixiert worden waren und der Prozeßbevollmächtigte darauf vertraut haben mag, daß der ihm als zuverlässig bekannte Referendar die endgültige Fassung der Berufungsbegründung absprachegemäß erstellen würde. Selbst wenn der Anwalt bereit gewesen sein sollte, die volle Verantwortung für jeglichen Inhalt der von dem Referendar erstellten Berufungsbegründung zu übernehmen, konnte er mit seiner vorab geleisteten Unterschrift nicht die - nach Sinn und Zweck des Anwaltszwangs darüber hinaus erforderliche - Erklärung abgeben, den gesamten Inhalt des Schriftsatzes eigenverantwortlich geprüft zu haben.
(3) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1965 (VIII ZB 33/65, NJW 1966, 351), in der die von einer Kanzleiangestellten unter Verwendung einer Blankounterschrift des Berufungsanwalts erstellte Berufungsschrift als formgemäß angesehen worden ist, steht hierzu nicht in Widerspruch. Eine Prüfung des endgültigen Inhalts der Berufungsschrift durch den Anwalt ist dort ausnahmsweise für entbehrlich gehalten worden, weil er nach den Umständen davon ausgehen konnte, daß diese inhaltlich einer von ihm selbst verfaßten Berufungsschrift entsprechen würde.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, folgt aus dieser Entscheidung nicht, daß die für bestimmende Schriftsätze notwendige eigenhändi-
ge Unterschrift des Rechtsanwalts in jedem Fall durch eine vorab erteilte Blankounterschrift geschaffen werden kann (a.A. Kuchinke ZZP 80 (1967), 316 f.) oder jedenfalls dann, wenn die Blankounterschrift weisungsgemäß verwendet wird (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 130 Rdn. 21; MünchKommZPO /Peters, 2. Aufl., § 129 Rdn. 13; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 129 Rdn. 9). Im Hinblick auf die vom Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Schriftsatzes muß der Anwalt vielmehr den Inhalt des noch zu erstellenden Schriftsatzes so genau festgelegt haben, daß er dessen Prüfung bereits vorab bestätigen konnte. Die weisungsgemäße Verwendung einer Blankounterschrift ist demnach nur dort unbedenklich - und zwar allein in Bezug auf die Einhaltung der Formvorschriften, nicht dagegen auch im Hinblick auf die einem Anwalt obliegenden Sorgfaltspflichten (dazu BGH, Beschl. v. 29. April 1982, I ZB 2/82, VersR 1982, 769, 770; vgl. auch BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1994, XI ZB 10/94, NJW 1995, 263) –, wo der Inhalt des Schriftsatzes durch die Weisung des Rechtsanwalts so genau bestimmt worden ist, daß eine fachkundige Bürokraft ihn ohne weitere Festlegungen sachlicher oder inhaltlicher Art erstellen kann. Das mag bei einem weitgehend formalisierten Text, wie er der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 20. Dezember 1965, VIII ZB 33/65, aaO) zugrunde lag, im Einzelfall angenommen werden können. Bei Rechtsmittelbegründungen, bei denen es auf den sachlichen Gehalt der Ausführungen ankommt, wird eine solche Weisung indes kaum in Betracht kommen , weil der Anwalt ihre eigenverantwortliche Prüfung nur bestätigen kann, wenn er den Text im einzelnen kennt, also wortwörtlich vorgegeben hat (ähnlich BAG NJW 1983, 1447).
Eine solche Weisung ist vorliegend nicht erteilt worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der genaue Text der Berufungsbegrün-
dung noch offen, als der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten den Entwurf unterzeichnete; der Text ist ihm im Laufe des 9. Juni 2004 auch nicht mehr übermittelt worden. Auf die nachträgliche Billigung der Berufungsbegründung durch den Anwalt kommt es nicht an, denn sie vermag nicht darüber hinwegzuhelfen , daß bei Ablauf der Begründungsfrist - selbst wenn den Beklagten wegen der bei der Übermittlung des Schriftsatzes aufgetretenen zeitlichen Verzögerung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre - keine formwirksame Berufungsbegründung vorgelegen hat.

b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten unbegründet ist, weil es an einem Wiedereinsetzungsgrund fehlt. Die Formunwirksamkeit der Berufungsbegründung beruht auf einem vermeidbaren Rechtsirrtum des Berufungsanwalts und damit auf einem Verschulden, welches sich die Beklagten zurechnen lassen müssen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

IV.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke Stresemann Czub

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)