Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 45/04
vom
23. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein mittels Blankounterschrift des Rechtsanwalts weisungsgemäß erstellter
bestimmender Schriftsatz erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse nur, wenn
der Anwalt den Inhalt des Schriftsatzes so genau festgelegt hat, daß er dessen
eigenverantwortliche Prüfung bestätigen kann. An einer solchen Festlegung
fehlt es, wenn der Entwurf einer Berufungsbegründung nach stichwortartig
fixierten Vorgaben des Anwalts durch einen Referendar inhaltlich überarbeitet
wird, ohne daß der Anwalt die endgültige Fassung der Berufungsbegründung
kennt.
BGH, Beschl. v. 23. Juni 2005 - V ZB 45/04 - LG Baden-Baden
AG Rastatt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Juni 2005 durch die
Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann
und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 1. Oktober 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 3.730 €

Gründe:


I.


Die Beklagten legten gegen ein Urteil des Amtsgerichts rechtzeitig Berufung ein; die Begründungsfrist lief am 9. Juni 2004 ab. In der Nacht vom 9. auf den 10. Juni 2004 ging die Berufungsbegründung per Telefax bei dem zuständigen Landgericht ein. Der Empfangsvorgang begann um 23.58 Uhr und dauerte zwei Minuten und zwanzig Sekunden. Die ersten fünf Seiten des Schriftsatzes wurden vor Mitternacht übertragen, die weiteren drei Seiten, darunter diejenige mit der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, erst danach.

Die Beklagten haben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und dazu ausgeführt:
Die von einem Referendar entworfene Berufungsbegründung sei von ihrem Prozeßbevollmächtigten am Abend des 9. Juni 2004 durchgesehen und mit dem Referendar besprochen worden. Der Entwurf habe danach an einigen Stellen ergänzt und rechtlich überarbeitet werden sollen. Der Referendar sei beauftragt worden, die handschriftlich und stichwortartig fixierten Korrekturen vorzunehmen und den endgültigen Schriftsatz am Computer selbst fertigzustellen. Gegen 21 Uhr habe ihr Prozeßbevollmächtigter die Kanzlei verlassen müssen. Er habe die noch nicht fertiggestellte Berufungsbegründung unterschrieben und den Referendar angewiesen, den Schriftsatz ergänzt um die noch ausstehenden Änderungen dem Landgericht per Fax zu übermitteln. Um 23.25 Uhr habe der Prozeßbevollmächtigte in der Kanzlei angerufen und festgestellt , daß die Berufungsbegründung noch nicht abgeschickt worden sei. Er habe den Referendar angewiesen, dies nun schnellstmöglich zu tun. Diesem sei es nach Beendigung seiner Arbeit gegen 23.40 Uhr wegen Schwierigkeiten mit der Druckersoftware erst nach weiteren zehn Minuten gelungen, den Schriftsatz auszudrucken. In der Eile habe er dann versehentlich die Nummer des Amtsgerichts angewählt. Er habe dies unmittelbar nach Einleitung des Sendevorgangs bemerkt, den Schriftsatz erneut in das Faxgerät eingelegt und an das Landgericht geschickt, wo er allerdings erst 20 Sekunden nach Mitternacht vollständig eingegangen sei.
Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich
die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, hilfsweise unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, beantragen.

II.


Das Berufungsgericht meint, es könne offen bleiben, ob der verspätete Eingang der Berufungsbegründung auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beruhe. Die Begründungsschrift genüge schon nicht den gesetzlichen Formerfordernissen. Sie sei von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vorab blanko unterzeichnet worden. Anschließend habe der Referendar den Entwurf in nicht unerheblichem Umfang eigenständig überarbeitet ; hierzu habe er diverse Fragen im Kommentar nachgeschlagen und noch einige Urteile herausgesucht. Mangels Kenntnis des genauen Inhalts der Berufungsbegründung habe der Prozeßbevollmächtigte mit seiner Unterschrift nicht die erforderliche volle Verantwortung für den Schriftsatz übernehmen können.

III.


1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch zulässig, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Die Berufung der Beklagten ist von dem Berufungsgericht zu Recht als unzulässig verworfen worden (§ 522 Abs. 1 ZPO), weil ihre Berufungsbegründung den gesetzlichen Formvorschriften nicht genügt.
aa) Als bestimmender Schriftsatz muß die Berufungsbegründung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§§ 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO; st. Rspr., vgl. BGHZ 37, 156; 92, 251, 254; 97, 251, 253; 101, 134, 137; BGH, Urt. v. 25. September 1979, VI ZR 79/79, NJW 1980, 291; Beschl. v. 15. Juni 2004, VI ZB 9/04, NJWRR 2004, 1364; Beschl. v. 23. November 2004, XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436). Dieses Erfordernis entfällt nicht dadurch, daß die Berufungsbegründung , wie hier, in zulässiger Weise per Telefax übermittelt wird. In diesem Fall genügt zwar die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie, jedoch muß es sich bei der Kopiervorlage um den eigenhändig unterschriebenen Originalschriftsatz handeln (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Mai 1994, XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097; BVerwG, Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 16).
Anlaß zu einer Änderung dieser Rechtsprechung geben entg egen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weder der Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160), welcher nur den Ausnahmefall der Übermittlung von Schriftsätzen per Computerfax betrifft, noch die Neufassung des § 130 Nr. 6 ZPO durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542, 1543). Zum einen wird die Notwendigkeit einer - in Kopie wiederzugebenden - Unterschrift durch den neuen Wortlaut des § 130
Nr. 6 ZPO ausdrücklich bestätigt (vgl. BFH, BFH/NV 2002, 1597, 1599), zum anderen ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, daß der Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigte, das Unterschriftserfordernis für Schriftsätze und die hierzu ergangene Rechtsprechung in Frage zu stellen (BT-Drucks. 14/4987, S. 23 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 10. Mai 2005, XI ZR 128/04, Umdruck S. 9).
bb) Die Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt stellt keine bloße Formalität dar. Sie ist zugleich äußerer Ausdruck für die von dem Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts der Begründungsschrift durch den Anwalt (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1997, VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574). Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) soll erreicht werden, daß ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozeßstoffs vorträgt. Die Berufungsbegründung muß deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein (st. Rspr., vgl. BGHZ 37, 156, 159 f; BGH, Urt. v. 13. Juli 1989, VII ZR 223/88, NJW 1989, 3022; Urt. v. 19. Oktober 1988, IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394; Urt. v. 28. März 1969, I ZR 100/67, VersR 1969, 617; Beschl. v. 28. September 1962, IV ZB 313/62, VersR 1962, 1204; Beschl. v. 11. Dezember 1958, II ZB 18/58, LM § 519 ZPO Nr. 37). Zwar ist der Anwalt nicht gehindert, die Berufungsbegründung von anderen Personen, etwa - wie hier geschehen - von einem Referendar, vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist aber, daß der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt (BGHZ 97, 251, 253 f.; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1997, VIII ZR
141/97, NJW-RR 1998, 574; Urt. v. 19. Oktober 1988, IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394 m.w.N.).
(1) Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz hinsichtlich dieser Anforderungen allerdings mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift ohne einen darüber hinausgehenden Nachweis zu fordern, daß der Anwalt den Prozeßstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für dessen Inhalt tragen will. Für ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller Regel kein Anlaß, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozeßstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1997, VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574, 575; Urt. v. 13. Juli 1989, VII ZR 223/88, NJW 1989, 3022).
(2) Ausnahmen von diesem Grundsatz werden von der Rechtsprechung nur in zwei Konstellationen anerkannt, nämlich zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und zum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, daß der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat (vgl. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1997, VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574, 575; Urt. v. 19. Oktober 1988, IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394, 395, Urt. v. 28. März 1969, I ZR 100/67, VersR 1969, 617; Beschl. v. 21. Mai 1954, IV ZB 28/54, JR 1954, 463; vgl. auch RGZ 65, 81, 84 f.).
Einen solchen Ausnahmefall hat das Berufungsgericht hier zu Recht angenommen. Nach seinen Feststellungen hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nur den Entwurf der Berufungsbegründung - die Rechtsbeschwerde
spricht insoweit von einer „Rohfassung“ – unterschrieben und die Kanzlei verlassen. Der endgültige Inhalt des dem Berufungsgericht übermittelten Schriftsatzes war ihm folglich unbekannt. Das schließt die Annahme aus, er habe den Schriftsatz eigenverantwortlich geprüft.
Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, daß die noch vorzunehmenden Änderungen mit dem Referendar besprochen und stichw ortartig fixiert worden waren und der Prozeßbevollmächtigte darauf vertraut haben mag, daß der ihm als zuverlässig bekannte Referendar die endgültige Fassung der Berufungsbegründung absprachegemäß erstellen würde. Selbst wenn der Anwalt bereit gewesen sein sollte, die volle Verantwortung für jeglichen Inhalt der von dem Referendar erstellten Berufungsbegründung zu übernehmen, konnte er mit seiner vorab geleisteten Unterschrift nicht die - nach Sinn und Zweck des Anwaltszwangs darüber hinaus erforderliche - Erklärung abgeben, den gesamten Inhalt des Schriftsatzes eigenverantwortlich geprüft zu haben.
(3) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1965 (VIII ZB 33/65, NJW 1966, 351), in der die von einer Kanzleiangestellten unter Verwendung einer Blankounterschrift des Berufungsanwalts erstellte Berufungsschrift als formgemäß angesehen worden ist, steht hierzu nicht in Widerspruch. Eine Prüfung des endgültigen Inhalts der Berufungsschrift durch den Anwalt ist dort ausnahmsweise für entbehrlich gehalten worden, weil er nach den Umständen davon ausgehen konnte, daß diese inhaltlich einer von ihm selbst verfaßten Berufungsschrift entsprechen würde.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, folgt aus dieser Entscheidung nicht, daß die für bestimmende Schriftsätze notwendige eigenhändi-
ge Unterschrift des Rechtsanwalts in jedem Fall durch eine vorab erteilte Blankounterschrift geschaffen werden kann (a.A. Kuchinke ZZP 80 (1967), 316 f.) oder jedenfalls dann, wenn die Blankounterschrift weisungsgemäß verwendet wird (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 130 Rdn. 21; MünchKommZPO /Peters, 2. Aufl., § 129 Rdn. 13; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 129 Rdn. 9). Im Hinblick auf die vom Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Schriftsatzes muß der Anwalt vielmehr den Inhalt des noch zu erstellenden Schriftsatzes so genau festgelegt haben, daß er dessen Prüfung bereits vorab bestätigen konnte. Die weisungsgemäße Verwendung einer Blankounterschrift ist demnach nur dort unbedenklich - und zwar allein in Bezug auf die Einhaltung der Formvorschriften, nicht dagegen auch im Hinblick auf die einem Anwalt obliegenden Sorgfaltspflichten (dazu BGH, Beschl. v. 29. April 1982, I ZB 2/82, VersR 1982, 769, 770; vgl. auch BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1994, XI ZB 10/94, NJW 1995, 263) –, wo der Inhalt des Schriftsatzes durch die Weisung des Rechtsanwalts so genau bestimmt worden ist, daß eine fachkundige Bürokraft ihn ohne weitere Festlegungen sachlicher oder inhaltlicher Art erstellen kann. Das mag bei einem weitgehend formalisierten Text, wie er der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 20. Dezember 1965, VIII ZB 33/65, aaO) zugrunde lag, im Einzelfall angenommen werden können. Bei Rechtsmittelbegründungen, bei denen es auf den sachlichen Gehalt der Ausführungen ankommt, wird eine solche Weisung indes kaum in Betracht kommen , weil der Anwalt ihre eigenverantwortliche Prüfung nur bestätigen kann, wenn er den Text im einzelnen kennt, also wortwörtlich vorgegeben hat (ähnlich BAG NJW 1983, 1447).
Eine solche Weisung ist vorliegend nicht erteilt worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der genaue Text der Berufungsbegrün-
dung noch offen, als der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten den Entwurf unterzeichnete; der Text ist ihm im Laufe des 9. Juni 2004 auch nicht mehr übermittelt worden. Auf die nachträgliche Billigung der Berufungsbegründung durch den Anwalt kommt es nicht an, denn sie vermag nicht darüber hinwegzuhelfen , daß bei Ablauf der Begründungsfrist - selbst wenn den Beklagten wegen der bei der Übermittlung des Schriftsatzes aufgetretenen zeitlichen Verzögerung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre - keine formwirksame Berufungsbegründung vorgelegen hat.

b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten unbegründet ist, weil es an einem Wiedereinsetzungsgrund fehlt. Die Formunwirksamkeit der Berufungsbegründung beruht auf einem vermeidbaren Rechtsirrtum des Berufungsanwalts und damit auf einem Verschulden, welches sich die Beklagten zurechnen lassen müssen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

IV.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke Stresemann Czub

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

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VI ZB 9/04
vom
15. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründung, die der Rechtsanwalt unterzeichnet
hat, kann die fehlende Unterschrift auf der gleichzeitig bei Gericht eingereichten
Urschrift nur ersetzen, wenn zum Zeitpunkt des Fristablaufs kein Zweifel
möglich ist, daß der Schriftsatz von dem Unterschriftleistenden herrührt.
BGH, Beschluß vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Januar 2004 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 8.968,63 €

Gründe:

I.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 27. Oktober 2003, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 30. Oktober 2003, die Klage abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 26. November 2003, eingegangen beim Oberlandesgericht am 28. November 2003, hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dagegen Berufung eingelegt. In einem von ihm nicht unterzeichneten Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 hat er die Berufung begründet. Auf entsprechenden richterlichen Hinweis vom 6. Januar 2004 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 9. Januar 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Beifügung einer nunmehr unterschriebenen Berufungsbegründungsschrift beantragt.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig mit der Begründung verworfen, daß der Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 nicht von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben worden sei und die Berufung deshalb nicht innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Urteils formgerecht begründet worden sei. Der Kläger sei nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen. Er müsse sich das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen. Trotz des richterlichen Hinweises vom 6. Januar 2004 habe er nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß und in welcher Form Vorsorge dafür getroffen sei, daß sämtliche ausgehende Rechtsmittelschriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift überprüft werden. Gegen diesen Beschluß, der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 23. Januar 2004 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 16. Februar 2004 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Begründungsfrist am 2. April 2004 begründet.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 2, 238, 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist entgegen der Ansicht des Klägers zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) nicht erforderlich (zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - NJW-RR 2003, 1366, 1367 und vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - BB 2003, 2711; BGHZ 151, 221, 225).
1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach Rechtsmittelbegründungsschriften als bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein müssen (§§ 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, daß der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 46/03 - BGH-Report 2004, 406 f.; BGHZ 37, 156 ff.; 97, 251 ff.; 146, 372 ff.; BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02 - NJW 2003, 2028 f.). Nur ausnahmsweise kann trotz fehlender Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift durch den Berufungsanwalt der Nachweis erbracht sein, wenn zweifelsfrei feststeht, daß dieser die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen hat.
a) Daß das Berufungsgericht im vorliegenden Fall den Nachweis nicht für geführt erachtet hat, weil der vom Prozeßbevollmächtigten unterschriebene Beglaubigungsvermerk in der oberen Mitte der Deckblätter der Abschriften, die der Begründungsschrift beigefügt waren, angebracht ist, ist nicht zu beanstanden. Zwar ist anerkannt, daß eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift, die der Rechtsanwalt unterzeichnet hat, die fehlende Unterschrift auf der Urschrift ersetzen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 5. März 1954 - VI ZB 21/53 = LM ZPO § 519 Nr. 14 und Urteil vom 25. September 1979 - VI ZR 79/79 - VersR 1980, 186, 187; BGHZ 92, 251, 255; BGH, Urteil vom 22. September 1992 - XI ZR 335/92 - VersR 1993, 459; vom 25. September 1979 - XI ZR 79/79 - NJW 1980, 291; jeweils m.w.N.). Auch in diesem Fall darf jedoch zum Zeitpunkt des Fristablaufs kein Zweifel mehr möglich sein, daß der bestimmende Schriftsatz von dem Unterschriftleistenden herrührt, so daß die Rechtssicherheit nicht in Frage gestellt ist.

b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde läßt der unterschriebene Beglaubigungsvermerk auf der ersten Seite der Abschrift nicht nur den Schluß zu, daß die Unterschrift auf der Urschrift versehentlich unterbleiben sei. Das Berufungsgericht hält mit Recht für möglich, daß eine Unterschrift auf der ersten Seite eines mehrseitigen Schriftsatzes bereits vor der Endkorrektur geleistet wird und deshalb die Kontrolle durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist. Für Gericht und Gegner führt dies zu einer Unklarheit und Unsicherheit der Rechtslage, die dem Rechtsmittelbeklagten nicht zugemutet werden kann. Im Interesse der Rechtssicherheit ist deshalb in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu fordern, daß eine Unterzeichnung den Inhalt der Erklärung räumlich decken, d.h. hinter oder unter dem Text stehen muß (BGHZ 113, 48 ff.; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 129, Rdn. 12; Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl., § 130 Rdn. 13, jeweils m.w.N.). Im Streitfall kommt hinzu, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers selbst vorträgt, ihm sei der Berufungsbegründungsschriftsatz nach Durchführung der von ihm angeordneten Korrekturen von seinem Büropersonal nicht mehr vorgelegt und er sei deshalb von ihm auch nicht unterzeichnet worden. Damit steht nach seinem eigenen Vortrag fest, daß er die Verantwortung für die vollständige korrigierte Rechtsmittelbegründungsschrift durch Leistung seiner Unterschrift nicht übernommen hat. Vielmehr muß - worauf die Beschwerdeerwiderung hinweist - nach dieser Darstellung davon ausgegangen werden, daß der Beglaubigungsvermerk blanko unterzeichnet worden ist. Schon aus diesem Grund ist die Berufung durch Einreichung der beglaubigten Abschriften nicht fristgerecht begründet worden. Zudem lassen sich entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde die Gründe, mit denen das angefochtene Urteil bekämpft werden soll, keineswegs aus der ersten Seite des Berufungsbegründungsschriftsatzes hinreichend deutlich entnehmen.
2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht verweigert. Es hat weder den Umfang seiner rechtlichen Hinweispflicht verkannt, noch die Wiedereinsetzung aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten versagt, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen der Kläger auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des Berufungsgerichts nicht rechnen mußte (BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2001 - 1 BvR 1009/01 - NJW-RR 2002, 1004).
a) Das Berufungsgericht war - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht verpflichtet, vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu prüfen , ob die Berufungsbegründungsschrift ordnungsgemäß unterzeichnet ist, um erforderlichenfalls durch entsprechende Hinweise auf eine Vervollständigung durch den Prozeßbevollmächtigten hinzuwirken. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz sind der gerichtlichen Fürsorgepflicht enge Grenzen gesetzt. Nur unter besonderen Umständen kann ein Gericht gehalten sein, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. So darf es nicht sehenden Auges zuwarten, bis die Partei Rechtsnachteile erleidet (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3173 f.; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - NJW 1998, 908 und Beschluß vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97 - NJW 1998, 2291). Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht das Fehlen der Unterschrift vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist jedoch noch nicht bemerkt. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, daß die Prüfung der Formvorschriften zeitnah mit dem Eingang der Berufungsbegründung zu erfolgen hat. Im Hinblick auf den übrigen Geschäftsanfall ist es nicht zu beanstanden, wenn der Richter erst bei der Bearbeitung des Falles und damit nach Ablauf der Fristen die Zulässigkeit der Berufung und damit auch die Einhaltung der Form überprüft.

b) Trotz richterlichen Hinweises hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß in seinem Büro durch Anweisungen an das Büropersonal die Kontrolle sämtlicher ausgehender Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der anwaltlichen Unterschrift sichergestellt ist. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, ihn durch weitere Hinweise zur Ergänzung seines unzureichenden tatsächlichen Vortrags zu veranlassen , zumal die mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingereichte eidesstattliche Versicherung seiner Büroangestellten den Schluß nahelegt, daß die Ausgangskontrolle den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen kaum genügte. Denn obwohl lediglich die Berufungsbegründungsschrift nicht unterzeichnet bei Gericht eingereicht worden ist, versicherte die Büroangestellte eidesstattlich, daß sie die Berufungsschrift vom 26. November 2003 nach Korrektur postfertig gemacht habe, ohne nochmals zu prüfen, ob auch die Unterschriften angebracht sind, und daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers zu diesem Zeitpunkt keinerlei Kenntnis von der fehlenden Unterzeichnung dieser Schriftsätze gehabt habe. Dies betreffe auch die Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2002 (richtig: 2003). Auf Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts , daß es nicht um die Berufungsschrift vom 26. November 2003, sondern um die Berufungsbegründungsschrift vom 15. Dezember 2003 gehe, erklärte der Prozeßbevollmächtigte, bislang sei nicht klar gewesen, welche Unterschriften auf welchen Schriftstücken fehlten. Nunmehr bezögen sich seine Ausführungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf die Berufungsbegründung. Bei dieser Sachlage bedurfte es weiterer richterlicher Hinweise nicht.
c) Schließlich ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Wiedereinsetzungsverfahren eine Ergänzung des Vortrags in Betracht kommt, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht weiter durch den Bundesgerichtshof klärungsbedürftig. Diese Frage ist bereits geklärt (vgl. BGH, Beschluß
vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01 - NJW 2002, 2180, 2181; von Pentz, NJW 2003, 858, 861 m.w.N.). Ob nach der zusätzlichen Begründung in der Rechtsbeschwerde von einer hinreichenden Fristenkontrolle des Prozeßbevollmächtigten auszugehen wäre, muß ebenfalls nicht entschieden werden. Bei dem Vorbringen handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Rechtsbeschwerdeverfahren, das - im Gegensatz zum Verfahren der weiteren Beschwerde nach altem Recht - keine neue Tatsacheninstanz ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., Rdn. 5 vor § 574; MünchKomm ZPO/Aktualisierungsband-Lipp, 2. Aufl., § 577 Rdn. 12), nicht mehr zu berücksichtigen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 4/04
vom
23. November 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Wird eine per Telekopie übermittelte Berufungsbegründung infolge eines Papierstaus
im gerichtlichen Empfangsgerät ohne die von dem Prozeßbevollmächtigten
unterschriebene Seite empfangen, so ist dadurch die Berufungsbegründungsfrist
nicht gewahrt. In diesem Fall ist der betroffenen Partei Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren.
BGH, Beschluß vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04 - OLG Frankfurt am Main
LG Kassel
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und
Dr. Ellenberger
am 23. November 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Januar 2004 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 65.445,36 €.

Gründe:


I.


Das Landgericht hat mit Urteil vom 16. Juli 2003, zugestellt am 21. August 2003, die Vollstreckungsgegenklage der Kläger abgewiesen. Nachdem die Kläger hiergegen rechtzeitig Berufung eingelegt hatten, ging eine unvollständige Telekopie der Berufungsbegründung am Nachmittag des 21. Oktober 2003 beim Oberlandesgericht ein; es fehlten die letzten Seiten mit der Unterschrift ihres zweitinstanzlichen Anwalts. Am Morgen des 22. Oktober 2003 wurde der Schriftsatz - erneut ohne Wiedergabe seiner Unterschrift - nach Behebung eines Papierstaus am Emp-
fangsgerät des Oberlandesgerichts ausgedruckt. In einem unmittelbar danach geführten Telefongespräch wies der Geschäftsstellenleiter des Oberlandesgerichts eine Angestellte des Prozeßbevollmächtigten auf die Unvollständigkeit des eingegangenen Schriftsatzes hin. Noch am selben Tage gingen die fehlenden Seiten mit der Unterschrift per Telefax und das Original der Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht ein. Erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. November 2003 haben die Kläger gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsant rag der Kläger zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist des § 520 ZPO sei am 21. Oktober 2003 abgelaufen. Bei Telefaxübertragungen sei für die Frage der Fristwahrung auf den binnen der Frist ausgedruckten Teil des Schriftsatzes abzustellen. Eine vollständige Berufungsbegründung, wozu insbesondere die Wiedergabe einer Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten gehöre, sei bei Gericht jedoch erst am 22. Oktober 2003 eingegangen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne ei nen Antrag gemäß § 236 Abs. 2 ZPO komme nicht in Betracht. Die Rechtsprechung habe auf diese Vorschrift zurückgegriffen, wenn ein Schriftsatz im Telefaxgerät des Gerichts vollständig gespeichert und dem Übersender die Übermittlung als erfolgt angezeigt, der Schriftsatz aber erst nach Fristablauf ausgedruckt worden sei. Im vorliegenden Fall seien die letzten Seiten der Berufungsbegründungsschrift einschließlich der Unterschrift des
Anwalts indes nicht bereits am 21. Oktober 2003 im Telefaxgerät des Berufungsgerichts gespeichert gewesen.
Der Wiedereinsetzungsantrag der Kläger vom 7. Nove mber 2003 sei verspätet, da die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt worden sei. Diese habe bereits am 22. Oktober 2003 begonnen. Nach dem Inhalt des von dem Geschäftsstellenleiter des Oberlandesgerichts am Morgen dieses Tages mit einer Angestellten des Anwalts geführten Telefonats habe er nämlich bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt erkennen müssen, daß die angeblich bereits am 17. Oktober 2003 "postalisch auf den Weg" gebrachte Berufungsbegründung noch nicht und die Telekopie nur unvollständig bei Gericht eingegangen sei.
Nachdem die Kläger gegen den Beschluß des Oberland esgerichts Rechtsbeschwerde erhoben hatten, wurde das Rechtsmittelverfahren des Klägers wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß § 240 ZPO unterbrochen.

II.


Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 , § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage , ob eine Unterschrift des Prozeßbevollmächtigen bei einer per Telefax übermittelten Berufungsbegründung zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern ist geklärt. Bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, daß der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (BGHZ 37, 156, 157; 97, 251, 253; 146, 372, 373; BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; BGH, Beschluß vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364). Daß in der Literatur vereinzelt (z.B. Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl. § 130 Rdn. 21, 22 m.w.Nachw.) das Unterschriftserfordernis nicht oder nicht mehr als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung bestimmender Schriftsätze angesehen wird, verschafft der Rechtssache entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung, zumal unlängst der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes in seinem Beschluß vom 5. April 2000 (BGHZ 144, 160, 164) den gegenteiligen Standpunkt vertreten hat.
2. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht d er Klägerin auch nicht ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt.
Wird der Inhalt einer Berufungsbegründungsschrift mittels Telefax vollständig durch elektrische Signale vom Sendegerät des Prozeßbevollmächtigten zum Empfangsgerät des Rechtsmittelgerichts übermittelt,
dort aber infolge technischer Störungen (etwa eines Papierstaus) nicht vollständig und fehlerfrei ausgedruckt, so ist allerdings von einem im Zeitpunkt der Telefaxübermittlung erfolgten Eingang des Schriftsatzes auszugehen, wenn der Gesamtinhalt des Schriftsatzes auf andere Weise einwandfrei zu ermitteln ist (BGH, Beschluß vom 19. April 1994 - VI ZB 3/94, NJW 1994, 1881 f.; BGH, Urteil vom 14. März 2001 - XII ZR 51/99, NJW 2001, 1581, 1582). Dies findet seine Rechtfertigung darin, daß im Hinblick auf den aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung Risiken und Unsicherheiten, deren Ursache in der Sphäre des Gerichts liegen, bei der Entgegennahme fristgebundener Schriftsätze nicht auf den rechtsuchenden Bürger abgewälzt werden dürfen (vgl. BVerfGE 69, 381, 386 f.; BVerfG NJW 2001, 3473). Daß im vorliegenden Streitfall am Tag des Fristablaufs mehr elektronische Daten von dem Empfangsgerät des Oberlandesgerichts empfangen worden sind als dem Ausdruck entspricht und der Papierstau im Empfangsgericht nicht zum Abbruch der Verbindung während der Übermittlung geführt hat (vgl. zu dieser Fallgestaltung BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - IV ZR 68/91, NJW 1992, 244), ist den Angaben der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin (siehe BGH, Urteil vom 14. März 2001, aaO S. 1582 m.w.Nachw.) nicht zu entnehmen. In einem solchen Falle ist die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt, sondern dem Betroffenen ist - wie auch das Oberlandesgericht im Ergebnis angenommen hat - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen beantragt wird (§ 234 Abs. 1 ZPO).
3. Bei der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantr ags der Klägerin als verspätet handelt es sich um eine der Verallgemeinerung nicht
zugängliche Einzelfallentscheidung. Die Auffassung des Berufungsgerichts , der Antrag vom 7. November 2003 sei nicht fristgemäß gestellt worden, überspannt unter den vorliegenden Umständen auch nicht die Sorgfaltspflichten ihres Prozeßbevollmächtigten, so daß der Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht verletzt ist.

a) Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesgeri chtshofs beginnt die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO schon dann zu laufen, wenn das Weiterbestehen des der Wahrung der versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Das ist der Fall, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäumung hätte erkennen können (siehe etwa BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643, 644 und Beschlüsse vom 15. Januar 2001 - II ZB 1/00, NJW 2001, 1430, 1431, vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01, NJW-RR 2002, 860 sowie vom 16. September 2003 - X ZR 37/03, BGHReport 2004, 57, 58; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03, Umdr. S. 5 f. und vom 14. September 2004 - XI ZB 21/03, Umdr. S. 3). Ein solcher Anlaß bestand für den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bereits am 22. Oktober 2003, nicht - wie sie meint - erst mit der am 24. Oktober 2003 erlangten Kenntnis vom verspäteten Eingang des Originals der Berufungsbegründungsschrift bei Gericht. Da dessen Geschäftsstellenleiter am Morgen des 22. Oktober 2003 eine Angestellte des Anwalts auf die Unvollständigkeit des Ausdrucks des am Vortag per Telekopie übermittelten Schriftsatzes ausdrücklich hingewiesen hatte, mußte diesem ohne weiteres klar sein, daß die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten worden war. Die Zweiwochen-
frist des § 234 Abs. 1 ZPO begann daher an diesem Tage und endete am 5. November 2003.

b) Soweit die Klägerin sich mit ihrer Rechtsbeschw erde darauf beruft, daß die Übermittlung der Berufungsbegründung per Telekopie nur vorsorglich erfolgt sei, weil das am 17. Oktober 2003 zusammen mit der Berufungsbegründung auf die Post gegebene Empfangsbekenntnis am 21. Oktober 2003 noch nicht wieder im Büro ihres Anwalts eingetroffen sei, führt auch das nicht zu einem Erfolg der Rechtsbeschwerde. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, versteht es sich geradezu von selbst, daß ein pflichtbewußter Anwalt, der wie der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zweifelte, ob das Original der Berufungsbegründung rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingehen werde, nicht auf einen fristgerechten Eingang des angeblich rechtzeitig abgesandten Schriftsatzes vertraut, sondern für seinen Mandanten den sichersten Weg wählt. Jedenfalls war nach dem Anruf des Geschäftsstellenleiters des Oberlandesgerichts jeder vernünftige Zweifel, ob die Berufungsbegründungsfrist eingehalten worden war, beseitigt.

c) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Oberl andesgericht auch nicht verkannt, daß es nach § 234 Abs. 2 ZPO auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Behebung des Hindernisses durch die Partei selbst oder ihren Anwalt ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2000 - VIII ZR 217/99, NJW-RR 2000, 1591 m.w.Nachw.). Die Klägerin hat in der Vorinstanz nicht einmal ansatzweise vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter sei von seiner Angestellten nicht zeitnah über den wesentlichen Inhalt des Telefonats vom 22. Oktober 2003 informiert wor-
den. Neues Tatsachenvorbringen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig.
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 128/04 Verkündet am:
10. Mai 2005
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________

a) Die in Computerschrift erfolgte Wiedergabe des Vor- und Nachnamens des
Prozeßbevollmächtigten unter einer als Computerfax übermittelten Berufungsbegründungsschrift
stellt keine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 2. Halbs.
ZPO genügende Wiedergabe der Unterschrift dar.

b) Das Fehlen der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten unter der Berufungsbegründungsschrift
kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen
, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der Unterschrift
vergleichbare Gewähr dafür ergibt, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung
für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen und
diese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat. Dabei sind nur spätestens
bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist dem Berufungsgericht bekannt
gewordene Umstände berücksichtigungsfähig.
BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 26. Februar 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Be rufung sowie darüber , ob den Klägern wegen einer Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 10. April 2003 ganz überwiegend abgewiesen. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 14. April 2003 zugestellt worden. Die Berufung der Kläger ist am 7. Mai 2003 eingegangen, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. August 2003 verlängert worden. Am 18. August 2003, einem Montag, ist beim Berufungsgericht als Computer-Fax eine Berufungsbegründung eingegangen, die eine eingescannte Unterschrift des Prozeß-
bevollmächtigten der Kläger nicht enthält. Der Schriftsatz schließt auf der letzten Seite mit dem in der gleichen Computerschrift geschriebenen Vor- und Nachnamen des Prozeßbevollmächtigten der Kläger sowie der Bezeichnung "Rechtsanwalt". Am 25. August 2003 ist die Berufungsbegründung per Post nochmals beim Berufungsgericht eingegangen, und zwar mit der handschriftlichen Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Kläger.
Auf den gerichtlichen Hinweis vom 28. Oktober 2003 , daß die am 18. August 2003 als Fax eingegangene Berufungsbegründungsschrift nicht unterschrieben sei, haben die Kläger am selben Tage vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Kläger machen geltend, zur Fristwahrung reiche die Berufungsbegründungsschrift auch ohne eine eingescannte Unterschrift aus. Aus der Begründungsschrift lasse sich auch so die Urheberschaft des Prozeßbevollmächtigten und sein Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, entnehmen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages tragen die Kläger vor, daß ihr Prozeßbevollmächtigter die Berufungsbegründungsschrift als Fax um 18.36 Uhr mit allen 26 Seiten versandt habe, und zwar auf der letzten Seite oberhalb der Wiedergabe seines Namens mit seiner eingescannten Unterschrift.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgeri cht den Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, die das Berufungsgericht nur beschränkt zugelassen hat.

Entscheidungsgründe:


A.


Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Zwar hat das Berufungsgericht im Urteilstenor und in den Entscheidungsgründen die Revision nur zugelassen, "soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist". Diese Beschränkung der Zulassung der Revision ist aber unzulässig. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGHZ 101, 276, 278 f.; 111, 158, 166, st.Rspr.). Unzulässig ist es hingegen, die Zulassung der Revision auf eine bestimmte Rechtsfrage oder ein Entscheidungselement des Urteils zu beschränken (BGHZ 90, 318, 320; 101, aaO; BGH, Urteil vom 26. März 1982 - V ZR 149/81, NJW 1982, 1535 m.w.Nachw.). Da auch die Frage der Zulässigkeit der Berufung ein solches nicht selbständig anfechtbares Urteilselement darstellt, ist die Beschränkung der Zulassung der Revision auf diese Frage unzulässig (BGH, Urteile vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86, NJW 1987, 3264 f. und vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99, NJW 2001, 2259).
Fehlt es danach an einer wirksamen Beschränkung de r Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränkt zugelassen (Senatsurteile vom 20. Mai
2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371, vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233, vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1231 und vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 128). Die von den Klägern hinsichtlich der Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist damit gegenstandslos.

B.


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht (NJW 2004, 2024) hat im wesent lichen ausgeführt :
Die Berufung sei unzulässig, weil die Kläger sie i nnerhalb der bis zum 18. August 2003 laufenden Berufungsbegründungsfrist nicht wirksam begründet hätten. Wirksamkeitsvoraussetzung hierfür sei eine eingescannte Unterschrift oder zumindest ein Vermerk, daß eine Unterzeichnung wegen der gewählten Übertragungsform nicht erfolgen könne. Die an ein Oberlandesgericht gerichtete Berufungsbegründung bedürfe nach § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6, § 78 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der Unterschrift eines bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts. Das Erfordernis der Unterschrift solle gewährleisten, daß der Schriftsatz tatsächlich vom Prozeßbevollmächtigten herrühre, dieser für
seinen Inhalt die Verantwortung übernehme und daß der Wille, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher festgestellt werden könne. Darauf, ob ohne die Unterschrift in einem dieser drei Punkte Zweifel bestünden, komme es nach der bisherigen Rechtsprechung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht an.
Bei der Einlegung und Begründung von Berufungen du rch Telefax (Telekopie) sei die Übermittlung des unterschriebenen anwaltlichen Schriftsatzes per Kopie erforderlich; dabei reiche die kopierte Unterschrift aus, sei aber auch notwendig. Hier sei die Berufungsbegründung durch ein sogenanntes Computer-Fax erfolgt. Diese Art der Übermittlung bestimmender Schriftsätze sei durch den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 anerkannt. Danach sei aber erforderlich, daß die Person des Erklärenden dadurch eindeutig bestimmt werde, daß seine Unterschrift in dem Computer -Fax eingescannt oder darin der Hinweis enthalten sei, daß der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne. Auch ein derartiger Hinweis fehle hier. Über diese großzügige Handhabung könne nicht hinausgegangen und deshalb auf die Unterschrift bzw. ein Unterschriftssurrogat nicht völlig verzichtet werden. Insbesondere reiche der in gleicher Schrift wie im Schriftsatz verwendete darunter gesetzte Name des Prozeßbevollmächtigten nicht aus.
Das Berufungsgericht könne aus Gründen der Rechtss icherheit nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgen, nach der sich bei Fehlen einer erforderlichen Unterschrift die Erfüllung der Formerfordernisse nach den Umständen des Einzelfalls bestimme. Würde in vorliegendem Fall auf das Erfordernis einer eingescannten Unter-
schrift oder eines Vermerks, daß wegen der Übermittlung in elektronischer Form das Schriftstück nicht unterschrieben werde, verzichtet, so wäre das Unterschriftserfordernis für das Computer-Fax hinfällig, aber auch bei herkömmlich übermittelten Schriftsätzen kaum mehr zu rechtfertigen.
Der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet. Es se i nicht glaubhaft gemacht, daß ein Bedienungsfehler des Prozeßbevollmächtigten der Kläger als Ursache für das Fehlen der eingescannten Unterschrift ausscheide.

II.


Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Übe rprüfung im Ergebnis stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen, weil die Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht wirksam begründet worden ist (1.). Auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist rechtlich nicht zu beanstanden (2.).
1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgeri chtshofes und vor ihm schon des Reichsgerichts (RGZ 31, 375, 377; 151, 82, 83; BGHZ 37, 156, 157; 92, 251, 255 f.; 97, 283, 284 f.) muß die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen. Die Unterschrift ist grundsätzlich Wirksamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schrift-
lichen Prozeßhandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGHZ 37, 156, 157; 75, 340, 349; 97, 283, 285). Das letztgenannte Erfordernis soll sicherstellen , daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern daß es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BGHZ 75, 340, 349; 144, 160, 162). Für den Anwaltsprozeß bedeutet dies, daß die Berufungsbegründung von einem dazu Bevollmächtigten und bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfaßt, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muß (BGHZ 97, 251, 253 f.; BGH, Urteile vom 29. Oktober 1997 - VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574 und vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028).

b) Hat die Rechtsprechung bisher grundsätzlich für bestimmende fristwahrende Schriftsätze zur Sicherstellung dieser prozeßrechtlichen Anforderungen die handschriftliche Unterschriftsleistung des Berechtigten verlangt, so sind doch hiervon vor allem im Hinblick auf den technischen Fortschritt in einem erheblichen Umfang Ausnahmen zugelassen worden. So hat die Rechtsprechung bereits früh die Übermittlung einer Rechtsmittelschrift und anderer bestimmender Schriftsätze durch ein Telegramm oder mittels Fernschreiben für zulässig erachtet (vgl. die Nachweise bei BGHZ 144, 160, 162 ff.). Auch die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig (vgl. BGHZ 144, 160, 164 m.w.Nachw.). Für eine - wie hier - durch Computer-Fax übermittelte Berufungsbegründung hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes am 5. April 2000 entschieden (BGHZ 144, 160), daß in Prozessen mit Vertretungszwang be-
stimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können. Zur Begründung hat er ausgeführt (aaO S. 165), der Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verläßlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, könne auch im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Entspreche ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen , so sei die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, daß seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, daß der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne.

c) Nach § 130 Nr. 6 1. Halbs. ZPO sollen die vorbe reitenden Schriftsätze die Unterschrift der Person enthalten, die den Schriftsatz verantwortet. Halbs. 2 dieser von der Rechtsprechung für bestimmende Schriftsätze stets als zwingend angesehenen Vorschrift fordert bei Übermittlung durch einen Telefax-Dienst (Telekopie) "die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie". Der Wortlaut des § 130 Nr. 6 ZPO beruht auf der Neufassung durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu diesem Gesetz (BTDrucks. 14/4987, S. 23) ist eine Korrektur der Rechtsprechung zum Unterschriftserfordernis nicht beabsichtigt; dies sei im Hinblick auf die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 nicht geboten. In der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucks. 14/4987, S. 43 f.) zur Stellungnahme des Bundesrates werden Inhalt und Begründung des Beschlusses des Ge-
meinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 ausführlich wiedergegeben. Wenn der Gesetzgeber dann in der Neufassung des § 130 Nr. 6 2. Halbs. ZPO in Kenntnis dieser Rechtsprechung und der technischen Entwicklung für den Fall der Übermittlung eines Schriftsatzes durch ein Telefax ausdrücklich "die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie" verlangt, spricht angesichts des eindeutigen Gesetzestextes sehr viel dafür, daß die vom Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes für den Fall eines ComputerFaxes für zulässig gehaltene Ersetzung der Unterschrift durch den Hinweis , daß der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne, nicht mehr als zulässig angesehen werden kann (so Musielak/Stadler, ZPO 4. Aufl. § 129 Rdn. 11; Stein/Jonas/ Leipold, ZPO 22. Aufl. § 130 Rdn. 49; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht 16. Aufl. § 65 Rdn. 14; Hannich/Meyer-Seitz/Schwartze, ZPO-Reform 2002 § 130 Rdn. 5 (S. 336); Krüger/Bütter MDR 2003, S. 181, 182). Dafür spricht auch, daß die Unterschrift beim ComputerFax ohne nennenswerte Schwierigkeiten eingescannt werden kann, so daß kein überzeugender Grund besteht, darauf entgegen dem Gesetzeswortlaut zu verzichten.
Diese Frage bedarf jedoch vorliegend keiner abschl ießenden Entscheidung. Weder enthält das am Abend des 18. August 2003 übermittelte Computer-Fax einen Hinweis, daß eine Unterschrift wegen der gewählten Übertragungsform nicht möglich sei, noch beabsichtigte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger, der Berufungsbegründung einen derartigen Hinweis beizufügen. Vielmehr hat er nach eigenen Angaben versucht , das Computer-Fax mit seiner eingescannten Unterschrift zu übermitteln.

Die Wiedergabe des Vor- und Nachnamens des Prozeßb evollmächtigten der Kläger mit der daruntergesetzten Bezeichnung "Rechtsanwalt" am Ende des Computer-Faxes genügt als solche nicht den Anforderungen des § 130 Nr. 6 2. Halbs. ZPO. Diese Bestimmung fordert nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie, also des handschriftlichen Namenszuges. Dem entspricht eine maschinen- oder computerschriftliche "Unterzeichnung" nicht (Stein/ Jonas/Leipold, aaO § 130 Rdn. 48). Sofern der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes diesbezüglich eine andere Auffassung zu entnehmen sein sollte, genügt die Wiedergabe des Namens in Druckbuchstaben jedenfalls nach der Neufassung des § 130 Nr. 6 ZPO nicht mehr (Musielak/Stadler, aaO § 129 Rdn. 11; Dästner NJW 2001, 3469, 3470 Fn. 10; Krüger/Bütter, aaO).

d) aa) Stellt somit die eigenhändige Unterschrift eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine unerläßliche Wirksamkeitsvoraussetzung für fristwahrende bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß dar, so sind jedoch auch von diesem Grundsatz Ausnahmen möglich. Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist nämlich kein Selbstzweck (vgl. BGHZ 97, 283, 285). Es soll, wie der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in seiner Entscheidung vom 30. April 1979 (BGHZ 75, 340, 348 f.) dargelegt hat, gewährleisten, daß aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht , hinreichend zuverlässig entnommen werden können; außerdem muß feststehen, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern daß es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Deshalb kann das Fehlen einer Unter-
schrift bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen.
Das ist - was das Berufungsgericht verkannt hat - nicht nur ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 10, 1, 2; 81, 32, 36 f.; BVerwG NJW 1995, 2121, 2122; 2003, 1544), des Bundessozialgerichts (BSG NJW 1997, 1254, 1255; 2001, 2492, 2493), des Bundesfinanzhofs (BFHE 111, 278, 285; 148, 205, 207 f.; BFH, BFH/NV 2000, 1224) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG NJW 1979, 183), sondern - ungeachtet bestehender Unterschiede der verschiedenen Verfahrensordnungen - grundsätzlich auch des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 24, 179, 180; 37, 156, 160; 97, 251, 254; BGH, Beschluß vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 46/03, BGH-Report 2004, 406). So hat der Bundesgerichthof mit Beschluß vom 3. Mai 1957 (BGHZ 24, 179, 180) entschieden, daß der Mangel der Unterschrift in dem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz durch die gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben wird, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozeßbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist. In einer anderen Entscheidung (BGHZ 97, 251, 254) hat der Bundesgerichtshof das Fehlen einer Unterschrift auf der Berufungsbegründung für unschädlich erachtet, wenn auch ohne die Unterschrift des Rechtsmittelanwalts aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen, zweifelsfrei feststeht, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen hat, und letzteres in einem Fall bejaht, in dem die Berufungsbegründungsschrift fest mit einem von dem Rechtsanwalt unter-
zeichneten Begleitschreiben verbunden war (vgl. auch BGHZ 37, 156, 160). Und mit Beschluß vom 9. Dezember 2003 (VI ZB 46/03, BGHReport 2004, 406) hat der Bundesgerichtshof für den Fall des Fehlens einer Unterschrift unter einer Berufungsbegründungsschrift entschieden, daß sich zumindest aus den Umständen eindeutig ergeben müsse, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Begründungsschrift übernommen habe. Ob entsprechende Anforderungen bei einem Computer-Fax eines Klägers gegeben sind, das mit dem Satz endet "Dieser Brief wurde maschinell erstellt, wird nicht eigenhändig unterschrieben" (so BSG NJW 1997, 1254 f.), bedarf keiner Entscheidung, da es hier an einem solchen Hinweis fehlt. Eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist deshalb im Hinblick auf die angeblich abweichende Entscheidung des Bundessozialgerichts entgegen der Ansicht der Revision nicht veranlaßt, zumal der hier maßgebliche § 130 Nr. 6 2. Halbs. ZPO über die Anforderungen an eine Telekopie erst nach der zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts in die Zivilprozeßordnung eingefügt worden ist.
bb) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes zur ausnahmsweisen Wirksamkeit nicht unterzeichneter Rechtsmittelbegründungsschriften trägt dem Anspruch der Prozeßbeteiligten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) sowie ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung, die es verbieten, den Zugang zur jeweiligen nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 40, 272, 274 f.; 41, 23, 26; 41, 323, 326 f.; 44, 302, 305 f.; 74, 228, 234; 77, 275, 284; 110, 339, 342). An die Beachtung formeller
Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens dürfen aus diesem Grund keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BVerfG NJW 2002, 3534).
cc) Entgegen der Auffassung der Revision ergeben h ier die Umstände im Zusammenhang mit der Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift nicht eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozeßbevollmächtigten der Kläger sowie seinen Willen, für ihren Inhalt die Verantwortung zu übernehmen und sie an das Berufungsgericht zu übermitteln. Die Tatsache, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger bereits rechtzeitig Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt hat, reicht hierfür ebensowenig aus wie der gedruckte Briefkopf auf dem Begründungsschriftsatz; beides bietet keine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür, daß das Schriftstück von einer beim Berufungsgericht postulationsfähigen Person stammt und mit deren Willen in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. BVerwG NJW 2003, 1544). Auch der Umstand, daß nach Fristablauf beim Berufungsgericht ein mit dem Computer-Fax seinem Inhalt und seiner Form nach gleicher und von dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger persönlich unterschriebener Begründungsschriftsatz eingegangen ist, reicht insoweit nicht aus (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 16), da nur spätestens bei Ablauf der Begründungsfrist bekannt gewordene Umstände berücksichtigungsfähig sind (BVerwG NJW 2003, 1544).
Der am Ende des Computer-Faxes mit dem Zusatz "Rec htsanwalt" wiedergegebene Vor- und Nachname des Prozeßbevollmächtigten der Kläger bietet ebenfalls keine ausreichende Gewähr dafür, daß dieser die Verantwortung für die Berufungsbegründung übernommen und diese wil-
lentlich an das Berufungsgericht übermittelt hat. Rechtsmittelbegründungsschriften müssen nicht von einem am Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt gefertigt sein. Sie werden in der Praxis vielfach von Korrespondenzanwälten, wissenschaftlichen Mitarbeitern oder nicht am Rechtsmittelgericht zugelassenen Sozien unterschriftsreif vorbereitet. Dem Umstand, daß unter der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle der Name eines Rechtsanwalts vermerkt ist, ist daher nicht ausreichend sicher zu entnehmen, daß der Entwurf von diesem Rechtsanwalt verfaßt worden ist, sondern kann auch bedeuten, daß der tatsächliche Verfasser die eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts des bestimmenden Schriftsatzes und seine Unterzeichnung durch den namentlich genannten Rechtsanwalt vorgesehen hat. Ob dieser für den Inhalt des Schriftsatzes bereits die Verantwortung übernommen hat, ist danach in Fällen wie hier völlig offen.
Entgegen der Auffassung der Revision kann auch dem Umstand, daß das Computer-Fax dem Berufungsgericht am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist übermittelt worden ist, nicht mit einer für den Anwaltsprozeß erforderlichen Sicherheit entnommen werden, daß es sich dabei nicht um einen bloßen Entwurf handelte. Allein der Zeitpunkt der Übermittlung eines nicht unterzeichneten bestimmenden Schriftsatzes sagt für sich genommen noch nichts darüber aus, ob er von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt verantwortet wird. Gerade der drohende Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist kann einem nicht postulationsfähigen Verfasser der Rechtsmittelbegründung vielmehr Veranlassung geben, zur Fristwahrung einen Schriftsatz zu übermitteln, den der namentlich genannte Rechtsanwalt noch nicht eigenverantwortlich geprüft hat. Daß der Inhalt der als Computer-
Fax übermittelten Berufungsbegründung von dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger verantwortet und von ihm bewußt in den Verkehr gebracht worden ist, läßt sich danach hier mit der erforderlichen Sicherheit nicht feststellen.
2. Auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist greift die Revision ohne Erfolg an. Das Berufungsgericht hat einen Fehler am Empfangsgerät des Oberlandesgerichts als fernliegend angesehen und ausgeführt , es komme entweder ein technischer Fehler im Sendegerät oder aber ein vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger verschuldeter Bedienungsfehler als Ursache für das Fehlen einer eingescannten Unterschrift in dem Computer-Fax in Betracht. Es sei aber nicht glaubhaft gemacht, daß ein Bedienungsfehler des Prozeßbevollmächtigten als Ursache für das Fehlen der eingescannten Unterschrift ausscheide. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten ist einer Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann danach nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen die Möglichkeit offenbleibt, daß die Fristversäumung von der Partei bzw. ihrem Prozeßbevollmächtigten verschuldet war (BGH, Beschlüsse vom 26. September 1991 - I ZB 12/91, NJW 1992, 574, 575, vom 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95, NJW 1996, 319 und vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 145).
Zu Recht hat das Berufungsgericht hier einen Bedie nungsfehler des Prozeßbevollmächtigten der Kläger, der dazu geführt hat, daß das Fax ohne eingescannte Unterschrift übermittelt worden ist, nicht als ausgeschlossen angesehen. Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei hat mit der Bedienung technischer Geräte, die er selbst zur Übermittlung bestimmender Schriftsätze einsetzt, soweit vertraut zu sein, daß die Übermittlung in der Form sichergestellt ist, die von § 130 Nr. 6 2. Halbs. ZPO vorgeschrieben ist. Daß das Berufungsgericht es als glaubhaft gemacht angesehen hat, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger weder bei der Übermittlung noch später einen Bedienungsfehler bemerkt hat, schließt einen verschuldeten Bedienungsfehler nicht aus. Das Berufungsgericht weist insoweit zu Recht darauf hin, daß Bedienungsfehler am Computer unbemerkt bleiben können. Damit hat das Berufungsgericht die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen nicht in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise überspannt.

III.


Die Revision der Kläger konnte danach keinen Erfol g haben und war deshalb zurückzuweisen.
Nobbe Richter am Bundes- Joeres gerichtsh of Dr. Müller ist wegen Urlaubs gehindert , seine Unterschrift b eizufügen. Nobbe Wassermann Mayen

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)