Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2017 - VI ZB 24/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:140217BVIZB24.16.0
bei uns veröffentlicht am14.02.2017
vorgehend
Landgericht Wuppertal, 5 O 342/06, 26.01.2016
Oberlandesgericht Düsseldorf, 21 W 8/16, 25.05.2016
Oberlandesgericht Düsseldorf, 21 W 10/16, 25.05.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 24/16
vom
14. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Auslegung eines Prozessvergleichs über die "Kosten des Rechtsstreits" bei
bereits vorliegender rechtskräftiger Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge.
BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 - VI ZB 24/16 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
ECLI:DE:BGH:2017:140217BVIZB24.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Müller und den Richter Dr. Klein
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 1 und 2 zu 55 Prozent als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1 zu weiteren 45 Prozent allein.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 45.952,28 €.

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten über die Reichweite eines Vergleichs über die "Kosten des Rechtsstreits" bei bereits vorliegender rechtskräftiger Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge.
2
Die Klägerinnen nahmen die Beklagten wegen eines Brandschadens in Anspruch. Mit Grund- und Teilschlussurteil erklärte das Landgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die von den Beklagten geführten Rechtsmittel der Berufung und der Revision blieben im Ergebnis erfolglos. Die Kosten der Rechtsmittelzüge erlegte der erkennende Senat mit Urteil vom 1. Oktober 2013 den Beklagten auf. Auf Antrag der Klägerinnen setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts mit Beschluss vom 27. März 2014 die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz gegen die Beklagten fest, die diese beglichen. In dem sodann vor dem Landgericht geführten Betragsverfahren verglichen sich die Parteien am 17. Februar 2015. Der Vergleichstext lautet auszugsweise: "Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 75 %."
3
Auf Antrag der Klägerinnen hat die Rechtspflegerin des Landgerichts am 26. Januar 2016 die Gerichtskosten der Revisionsinstanz und am 3. März 2016 die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz im vollen Umfang gegen die Beklagten festgesetzt. Der Beklagte zu 3 beglich sämtliche Kosten.
4
Die von den Beklagten zu 1 und 2 gegen die Beschlüsse vom 26. Januar und vom 3. März 2016 geführten sofortigen Beschwerden hat das Oberlandesgericht , soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch relevant, zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beklagten zu 1 und 2 mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
6
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Maßgeblich für die Verteilung der Kosten des Rechtsmittelzuges sei die Kostenentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 2013 und nicht die im Prozessvergleich vom 17. Februar 2015 getroffene Kostenvereinbarung. Zwar seien unter "Kosten des Rechtsstreits" dem Wortlaut nach grundsätzlich die in allen Instanzen entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu verstehen. Vor dem Hintergrund einer bereits vorliegenden rechtskräftigen Grundentscheidung über die Kosten des Rechtsmittelzuges sei die Formulierung aber auslegungsbedürftig. Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont hätten die Beklagten nicht davon ausgehen können, dass sich die Klägerinnen mit dem von ihnen formulierten Vergleichsvorschlag dieser ihnen günstigen Rechtsposition begeben wollten. Auch nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 98 Satz 2 ZPO sei ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht davon auszugehen, dass die Parteien von rechtskräftigen Kostenentscheidungen abweichende Regelungen treffen wollen.
7
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. Zutreffend hat das Beschwerdegericht die Kostenentscheidung des Senats vom 1. Oktober 2013 als Grundlage der begehrten Kostenfestsetzung herangezogen. Der Prozessvergleich der Parteien im Betragsverfahren vor dem Landgericht vom 17. Februar 2015 ist dagegen insoweit nicht maßgeblich. Er erstreckt sich nicht auf die bereits von der genannten rechtskräftigen Kostengrundentscheidung erfassten - gerichtlichen und außergerichtlichen - Rechtsmittelkosten (vgl. OLG Schleswig, SchlHA 82, 61; OLG München, MDR 1982, 760; OLG Stuttgart, MDR 1989, 1108; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - VI-W (Kart) 2/08, juris Rn. 8 f.; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 752; OLG Köln, JurBüro 2014, 366; entgegen OLG Hamburg, JurBüro 1996, 593; OLG Koblenz, MDR 2006, 357; JurBüro 2012, 428; ThürOLG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 9 W 45/13, juris Rn. 3).
8
a) Ob die tatrichterliche Auslegung eines Prozessvergleichs im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden kann, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze , gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssät- ze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind oder ob, weil es sich (auch) um eine Prozesshandlung handelt, die Auslegung eines Prozessvergleichs auch hinsichtlich seines materiell-rechtlichen Teils unbeschränkt überprüft und damit selbständig vorgenommen werden kann, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (vgl. für eine uneingeschränkte Überprüfbarkeit: BAGE 42, 244, 249 f.; dagegen: BGH, Urteil vom 4. April 1968 - VII ZR 152/65, MDR 1968, 576; offenlassend: BGH, Urteile vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94, NJWRR 1995, 1201, 1202; vom 8. Dezember 1999 - I ZR 101/97, NJW-RR 2001, 614, 619; vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 214/04, NJW-RR 2005, 1323, 1324; vom 15. Januar 2013 - XI ZR 22/12, NJW 2013, 1519 Rn. 34 [jeweils zum Revisionsverfahren ]; BGH; Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 241/10, juris Rn. 13). Die Frage bedarf hier aber keiner Entscheidung, weil die tatrichterliche Auslegung auch bei deren voller Überprüfbarkeit nicht zu beanstanden wäre.
9
b) Im Ausgangspunkt zutreffend beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf , dass die Auslegung vom Wortlaut der Erklärung auszugehen hat und die Formulierung "Kosten des Rechtsstreits" auf eine Vereinbarung über die Kosten aller Instanzen hindeutet. Die Rechtsbeschwerde verkennt jedoch, dass der Wortlaut wegen der hier gegebenen rechtskräftigen Grundentscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge sowie der auf dieser Grundlage bereits erfolgten Festsetzung und Bezahlung eines Teils der Rechtsmittelkosten nicht eindeutig ist und sich die Vereinbarung nach ihrem Wortlaut auch auf den nach § 308 Abs. 2 ZPO überhaupt noch zur Entscheidung stehenden Teil der Kosten des Rechtsstreits beschränken kann. In einem zweiten Auslegungsschritt sind daher die außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Vereinbarung zulassen (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003; vom 22. April 2016 - V ZR 189/15, NZM 2016, 640 Rn. 15). Als solche für die Auslegung maßgeblichen Begleitumstände kommt vorliegend neben der Interessenlage der Beteiligten (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 133 Rn. 18 mwN) auch ihr späteres Verhalten in Betracht (BGH, Urteil vom 22. Juni 2005, - VIII ZR 214/04, NJW-RR 2005, 1323, 1324; BeckOK/Wendtland, BGB, Stand 1.11.2016, § 133 Rn. 25). Danach ist vorliegend von einem engen Verständnis der Kostenvereinbarung auszugehen.
10
aa) Zunächst trägt der Zweck eines Vergleichs, Streit oder Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB zu beseitigen, nicht die Annahme, von den "Kosten des Rechtsstreits" seien die möglichem Streit und möglicher Ungewissheit durch rechtskräftige Entscheidung bereits entzogenen Kosten des Rechtsmittelzuges erfasst.
11
Im konkreten Fall war weiter zu berücksichtigen, dass die Kostengrundentscheidung des Senats vom 1. Oktober 2013 auf der in § 97 Abs. 1 ZPO niedergelegten Entscheidung des Gesetzgebers beruhte, dass derjenige die Kosten des Rechtsmittels trägt, der es ohne Erfolg eingelegt hat. Die Beklagten waren im Rechtsmittelzug des Grundverfahrens in vollem Umfang unterlegen. Bei einer vergleichsweisen Einigung im Betragsverfahren konnte ein objektiver Erklärungsempfänger (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1967 - VI ZR 114/65, BGHZ 47, 75, 78; BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, NJW 2011, 1666 Rn. 10) bei vernünftiger Beurteilung der den Beklagten bekannten oder erkennbaren Umstände die von den Klägerinnen angebotene Kostenvereinbarung nicht auf die diesen bereits rechtskräftig zuerkannten Kosten des Rechtsmittelzuges beziehen, weil diese eine von zwei möglichen Auslegungen für die Erklärenden wirtschaftlich wenig Sinn machte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702 Rn. 30).
12
bb) Für die vom Beschwerdegericht angenommene Notwendigkeiteiner - hier gerade nicht vorliegenden - ausdrücklichen Einbeziehung streitet zudem die Wertung des § 98 Satz 2 ZPO (OLG Schleswig, SchlHA 82, 61; OLG Stuttgart , MDR 1989, 1108; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - VI-W (Kart) 2/08, juris Rn. 8 f.; OLG Nürnberg, MDR 2010, 45; OLG Köln, JurBüro 2014, 366). Danach werden im Fall eines Vergleichsschlusses Kosten, über die bereits rechtskräftig erkannt ist, von der (zur Parteidisposition stehenden ) Kostenaufhebung nicht erfasst. Die darin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung fördert die Rechtssicherheit. Ansprüche aus vollstreckbaren Kostentiteln sollen nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung aufgegeben werden können.
13
Dies deckt sich mit dem allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz, dass Parteien zwar auf ihre Ansprüche, also auch auf solche aus einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung, verzichten können. Ein Angebot auf Abschluss eines hierfür erforderlichen Erlassvertrages muss jedoch unmissverständlich erklärt sein. An die Feststellung eines Verzichtswillens sind hierbei strenge Anforderungen zu stellen, er darf nicht vermutet werden (Senatsurteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511 Rn. 10; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, NJW 2008, 2842 Rn. 20; konkret zum Verzicht auf Rechte aus einer Kostengrundentscheidung OLG München, MDR 1982, 760; OLG Nürnberg , FamRZ 2010, 752 f.).
14
cc) Für das Auslegungsergebnis des Beschwerdegerichts sprechen zudem der Stand der Kostenfestsetzung bei Abschluss des Prozessvergleichs sowie dessen Detaillierungsgrad. Die mit - hier nicht streitgegenständlichem - Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts vom 27. März 2014 festgesetzten außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz waren bei Abschluss des Prozessvergleichs bereits beglichen, so dass aus Sicht der Klägerinnen eine rückwirkende Abänderung der Kostenregelung fernlag. Zudem hätte der detaillierte , sogar das Innenverhältnis der Beklagten zu 1 bis 3 ausführlich regelnde Vergleichstext, wenn man die Ansicht der Beschwerdeführer zugrunde legt, konsequenterweise einen Rückabwicklungsanspruch berücksichtigen müssen. Dies war nicht der Fall.
15
Gegen die Annahme einer stillschweigenden Einbeziehung spricht außerdem , dass die Parteien bei Berücksichtigung der bereits rechtskräftig erkannten Kosten einen werterhöhenden Mehrvergleich geschlossen hätten. Es ist nicht ersichtlich, dass dies beabsichtigt gewesen wäre. Insbesondere ist ein Vergleichsmehrwert nicht ausgewiesen worden.
16
dd) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 3, der sich dem Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angeschlossen hat, zwischenzeitlich sämtliche Kostenforderungen der Klägerinnen beglichen hat. Der Beklagte zu 3 ist folglich offensichtlich von demselben Verständnis der Kostenvereinbarung ausgegangen wie die Klägerinnen und das Beschwerdegericht. Das nachträgliche Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Vereinbarungsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten; insoweit ist es bei der Auslegung einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1993 - BLw 57/93, WM 1994, 267 unter III; Urteile vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, NJW-RR 1998, 259, unter II 3 b; vom 26. November 1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, 803; vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 214/04, NJW-RR 2005, 1323, 1324). Galke Wellner von Pentz Müller Klein
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.01.2016 - 5 O 342/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.05.2016 - I-21 W 8/16 + I-21 W 10/16 -

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Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.

34
aa) Die tatrichterliche Auslegung einer Prozesshandlung, die zugleich eine materiell-rechtliche Erklärung enthält oder enthalten kann, unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung jedenfalls darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze , gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind (BGH, Urteil vom 4. April 1968 - VII ZR 152/65, MDR 1968, 576; Urteil vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94, WM 1995, 1545, 1546). Ob Prozesshandlungen , denen in diesem Sinne eine Doppelnatur zukommt, vom Revisionsgericht - was ihren materiell-rechtlichen Teil betrifft - in weitergehendem Umfang unbeschränkt und selbständig ausgelegt werden können (vgl. zur Auslegung von Prozessvergleichen BGH, Urteil vom 4. April 1968 - VII ZR 152/65, MDR 1968, 576; Urteil vom 6. März 1985 - VIII ZR 123/84, WM 1985, 739; Urteil vom 15. Juni 1994 - XII ZR 38/93, NJW 1994, 2362; Urteil vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94, WM 1995, 1545, 1546; Urteil vom 8. Dezember 1999 - I ZR 101/97, ZIP 2000, 1131, 1139), bedarf keiner Entscheidung, weil sich die Auslegung des Tatrichters schon aufgrund einer beschränkten Nachprüfung als rechtsfehlerhaft erweist.
13
(1) Die von dem Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung des gerichtlichen Vergleichs ist im Rechtsbeschwerdeverfahren jedenfalls darauf überprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf einem gerügten Verfahrensfehler beruht (vgl. zum Revisionsverfahren: Senat, Urteil vom 1. Oktober 2010 – V ZR 173/09, NJW 2010, 3774 f. Rn. 13; Urteil vom 14. Oktober 1994 – V ZR 196/93, NJW 1995, 45, 46). Die Frage, ob Prozessvergleiche in einem weitergehenden Umfang, nämlich unbeschränkt und selbständig ausgelegt werden können (offengelassen BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 – VII ZR 116/94, NJW-RR 1995, 1201, 1202; bejahend BAG, MDR 1983, 1053), bedarf keiner Entscheidung, weil sich die Auslegung schon aufgrund der beschränkten Nachprüfung als rechtsfehlerhaft erweist.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

15
bb) Müsste den Hinterliegern die Durchfahrt nur auf dem Schlepperweg gewährt werden, wäre dieser Teil der Vereinbarung deshalb unnötig. Er wiederholte lediglich eine schon im ersten Teil dieses Regelungsabschnitts der Vereinbarung geregelte Verpflichtung. Ein Grund, die allgemeine Verpflichtung, allen Beteiligten die Benutzung des Schlepperwegs zu gestatten, für die Hinterlieger zu wiederholen, ist nicht erkennbar. Der Wechsel der Terminologie von Fahrtberechtigten zu Hinterliegern deutet vielmehr darauf hin, dass mit diesem Teil der Regelung gerade nicht die Benutzung des Schlepperwegs, sondern ein anderes Problem geregelt werden soll, nämlich der Zugang zu dem Weg, und zwar nicht nur der Hinterlieger in der zweiten Reihe, sondern auch etwaiger entfernterer Hinterlieger. Ein engeres Verständnis der Regelung ließe sich jedenfalls , anders als das Berufungsgericht meint, nicht mit dem Wortlaut, sondern nur unter Rückgriff auf den Zweck der Regelung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1989 - VI ZR 78/89, BGHZ 109, 19, 22), die Interessen der Beteiligten (vgl. Senat, Urteil vom 9. Mai 2003 - V ZR 240/02, NJW-RR 2003, 1053, 1054 und BGH, Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236) und die sonstigen Begleitumstände begründen, die den Sinngehalt der Erklärung erhellen können (vgl. Senat, Urteile vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165 und vom 16. November 2007 - V ZR 208/06, WM 2008, 491 Rn. 7).

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

10
b) So war es auch hier. Die Annahme der Beitrittserklärungen der Kläger durch die Komplementärin erfolgte im Zeichnungsschein zwar durch Leistung der Unterschrift räumlich über der Firma der Fondsgesellschaft nebst dem Zusatz "vertreten durch die E. GmbH". Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der unterzeichnende Vertreter die Beitrittserklärung im Namen der Kommanditgesellschaft angenommen hat. Das Berufungsgericht haftet mit seiner gegenteiligen Auffassung an dem buchstäblichen Sinn der Erklärung und verletzt damit die §§ 133, 164 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die zuletzt genannte Norm ist nicht nur bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob im Namen eines anderen gehandelt wurde, sondern auch bei der Beantwortung der Frage, für wen gehandelt worden ist.

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.

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Hierfür ist jedoch erforderlich, dass über die bloße Kostenabrechnung hinaus mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, es solle eine materiellrechtlich wirkende Erklärung abgegeben werden. Insoweit kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Das Angebot auf Abschluß eines Erlassvertrages muss unmissverständlich erklärt werden (BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - VII ZR 356/00 - NJW 2001, 2325 f.). An die Feststellung eines Verzichtswillens sind strenge Anforderungen zu stellen, er darf nicht vermutet werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82 - NJW 1984, 1346 f. = VersR 1984, 382 f.; vom 15. Juli 1997 - VI ZR 142/95 - NJW 1997, 3019, 3021 = VersR 1998, 122, 123). Selbst bei einer eindeutig erscheinenden Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind (BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR 91/00 - NJW 2002, 1044, 1046). Darüber hinaus gilt der Grundsatz, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen möglichst nach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen sind (BGHZ 131, 136, 138; 146, 280, 284).
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b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung liegt auch kein Erlass gegenüber der Beklagten bzw. die Begründung eines neuen Schuldverhältnisses nur mit dem Ehemann der Beklagten vor. Ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages muss unmissverständlich erklärt werden. An die Feststellung eines Verzichtswillens, der nicht vermutet werden darf, sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511, 1512 Tz. 10). Danach kann von einem Willen der Zedentin, der Beklagten die Schuld zu erlassen bzw. ein neues Schuldverhältnis allein mit ihrem Ehemann zu begründen , nicht ausgegangen werden. Die Zedentin hat vielmehr durch ihre vom Tag der Umbuchung datierende Kündigungserklärung eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie auch die Beklagte auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch nehmen wollte. Sie hatte keine Veranlassung , die Beklagte, die sie bei Abschluss des Darlehensvertrages mitverpflichtet hatte, gerade in dem Zeitpunkt, in dem das Darlehen notleidend geworden war und gekündigt werden musste, aus der Haftung zu entlassen.