Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2019 - V ZB 196/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.033,40 €.
Gründe:
I.
- 1
- Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger reichte am 3. Juni 2016 bei dem Amtsgericht eine Beschlussanfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer ein. Mit am 8. Juli 2016 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz nahm er die Klage zurück. Nachdem am 9. Juli 2016 dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft die Klage nebst Terminsverfügung zugestellt worden war, bestellte sich mit Schriftsatz vom 11. Juli 2016, eingegangen bei dem Amtsgericht am 13. Juli 2016, für die Beklagten deren Prozessbevollmächtigte. Am 14. Juli 2016 wurde dem Verwal- ter der Klagerücknahmeschriftsatz zugestellt. Mit Beschluss vom 2. August 2016 wurden die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt.
- 2
- Auf Antrag der Beklagten hat das Amtsgericht (Rechtspfleger) die von dem Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.033,40 € nebst Zinsen festgesetzt. Hierin enthalten sind eine 0,8 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100, 3101 VV RVG und eine 2,0 Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG. Die von dem Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags der Beklagten.
II.
- 3
- Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass die von dem Amtsgericht festgesetzten Kosten erstattungsfähig seien. Notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO seien die Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverteidigung erschienen. Das sei vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen sei. Dass die Beauftragung der Beklagtenvertreterin am 11. Juli 2016 und damit nach Eingang der Klagerücknahme bei Gericht erfolgt sei, stehe der Erstattungsfähigkeit der hierdurch entstandenen Kosten nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss vom 25. Februar 2016 (III ZB 66/15, BGHZ 209, 120 Rn. 10) sei die Notwendigkeit der Kostenverursachung nicht rein objektiv zu bestimmen. Nur wenn die Beklagtenseite Kenntnis von der Rücknahme gehabt habe, sei die Beauftragung eines Anwalts für eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei objektiv nicht mehr erforderlich.
III.
- 4
- Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO) ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht bejaht die Erstattungsfähigkeit der dem Beklagten zuerkannten 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 3101 VV RVG sowie der 2,0 Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zu Recht.
- 5
- 1. Die seitens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten erbrachte anwaltliche Tätigkeit war trotz der zuvor erfolgten Klagerücknahme notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
- 6
- a) Nach der Rechtsprechung des XII. und des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn. 24; siehe auch bereits Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 447/16, FamRZ 2017, 365 Rn. 22 zu § 80 FamFG; Beschluss vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, VersR 2018, 1469 Rn. 10), die der Senat für überzeugend hält, ist Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte. Abzustellen ist mithin auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation und dann zu beurteilen, ob ein objektiver Betrachter aus diesem Blickwinkel die Sachdienlichkeit bejahen würde. Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der „verobjektivierten“ ex ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn. 24). Deshalb sind Kosten, die der Rechtsmittelgegner in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme des Rechtsmittels verursacht hat und als sachdienlich ansehen durfte, notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn. 25 ff.; Beschluss vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, VersR 2018, 1469 Rn. 10).
- 7
- Aus der Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts anderes. Dieser hat nämlich auf eine entsprechende Anfrage des XII. Zivilsenats mitgeteilt, in der - von dem Beschwerdegericht als Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde genommenen - Entscheidung vom 25. Februar 2016 (III ZB 66/15, BGHZ 209, 120) nicht auf einen rein objektiven Maßstab abgestellt zu haben. Entscheidend sei, ob die konkrete Maßnahme aus der Perspektive einer vernünftigen und sparsamen Partei als objektiv geeignet erscheine (vgl. die Wiedergabe der Antwort des III. Zivilsenats in dem Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn. 30). Soweit der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bislang die Notwendigkeit von Kosten der Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 ZPO nach einem rein objektiven Maßstab beurteilt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06 - NJW-RR 2007, 1163 Rn. 17; Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZB 112/16, FamRZ 2018, 620 Rn.10), hält er daran, wie er auf Anfrage des Senats mitgeteilt hat, nicht mehr fest.
- 8
- b) Geht es - wie hier - um die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Beklagten , die nach der Rücknahme der Klage entstanden sind, kann nichts anderes gelten als in den Fällen einer Rechtsmittelrücknahme. Deshalb sind die einer beklagten Partei durch die Einreichung einer Anwaltsbestellung nach Klage- rücknahme entstandenen Kosten erstattungsfähig, wenn sie sich bei der Einreichung in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Klage befunden hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - VI ZB 2/18, NJWRR 2019, 381 Rn. 8).
- 9
- c) Hier kann den Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie die Rücknahme der Klage im Zeitpunkt der Kosten auslösenden Mandatierung ihrer Prozessbevollmächtigten nicht kannten. Der Rücknahmeschriftsatz ist dem Verwalter erst nach der Mandatierung zugestellt worden. Dass die Beklagten oder der Verwalter aufgrund sonstiger Umstände bereits vor der Mandatierung Kenntnis von der Rücknahme hatten oder hätten haben müssen, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt und wird auch in der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht.
- 10
- 2. Keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde auch, soweit sie für den Fall der Annahme der Notwendigkeit der Kosten die Festsetzung einer Erhöhungsgebühr von 2,0 gemäß Nr. 1008 VV RVG rügt. Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Personen und berechnet sich seine Vergütung nach Wertgebühren, erfolgt die Deckelung der Erhöhung durch eine Begrenzung auf einen Gebührensatz von 2,0; dass die Erhöhung das Doppelte der Ausgangsgebühr übersteigt, ist unschädlich.
- 11
- a) Nach der genannten Vorschrift erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr , wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind, für jede weitere Person um 0,3, wobei mehrere Erhöhungen nach Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen dürfen. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt - wie hier - die übrigen Wohnungseigentümer im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 46 WEG vertritt (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 4).
- 12
- b) Da die Prozessbevollmächtigte hier mehr als sieben Eigentümer vertreten hat, kann sie die nach dem Gesetz höchst mögliche Gebührenerhöhung von 2,0 Gebühren beanspruchen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG nicht, dass die Erhöhung das Doppelte der Ausgangsgebühr - hier beträgt die zu erstattende Gebühr gemäß Nr. 3100, 3101 VV RVG 0,8 - nicht übersteigen darf. Soweit es um Wertgebühren geht, erfolgt die Deckelung der für jede weitere von dem Rechtsanwalt vertretene Person anfallende Gebühr von 0,3 durch eine Begrenzung auf 2,0 Gebühren, wobei es keine Rolle spielt, wie hoch die bei einer Mehrfachvertretung zu erhöhende Verfahrens- oder Geschäftsgebühr ist. Nur bezogen auf Festgebühren und bei Betragsrahmengebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr bzw. das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages der Rahmengebühren nicht übersteigen. Demgegenüber steht außer Streit, dass die Erhöhungsgebühr höher sein kann als das Doppelte der einfachen Verfahrensgebühr oder Geschäftsgebühr. So beläuft sich beispielsweise die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG bei acht und mehr Auftraggebern auf 3,3 (1,3 zuzüglich 2,0 Erhöhungsgebühr) und übersteigt damit das Doppelte der 1,3 Verfahrensgebühr (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., VV RVG Nr. 1008 Rn. 6). Vertritt ein Rechtsanwalt in einer Zwangsvollstreckungsangelegenheit acht oder mehr Mandanten, beträgt die 0,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG mit der Erhöhung 2,3 Gebühren (0,3 zuzüglich 2,0 Erhöhungsgebühr), so dass auch insoweit das Doppelte der Verfahrensgebühr deutlich überschritten wird (vgl. BeckOK RVG/Hofmann, [1.12.2017], RVG VV 1008 Rn. 4.2). Für die hier in Rede stehende 0,8 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100, 3101 VV RVG gilt nichts anderes.
IV.
- 13
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Backnang, Entscheidung vom 21.02.2017 - 4 C 394/16 WEG -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.08.2017 - 19 T 172/17 -
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)