Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2011 - V ZB 177/10

bei uns veröffentlicht am15.03.2011
vorgehend
Amtsgericht Heidelberg, 50 K 77/10 S, 08.04.2010
Landgericht Heidelberg, 6 T 21/10, 03.05.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 177/10
vom
15. März 2011
in dem Teilungsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine beabsichtigte Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG ist mutwillig i.S.v.
§ 114 ZPO, wenn sie aller Voraussicht nach fehlschlägt, weil sich kein Bieter finden
wird, der ein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgibt, so dass das Verfahren
wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss (§ 77 Abs. 2 Satz 1
ZVG).
BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - V ZB 177/10 - LG Heidelberg
AG Heidelberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter
Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Der Antragstellerin wird gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist und der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 3. Mai 2010 und der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg - Vollstreckungsgericht - vom 8. April 2010 aufgehoben. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Teilungsversteigerung zur Durchführung eines Versteigerungstermins bewilligt und Rechtsanwalt P. , B. , beigeordnet.

Gründe:


I.


1
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie sind je zur Hälfte Miteigentümer des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums , das sie von den Eltern der Antragstellerin auf Grund eines notariellen Übergabevertrags vom 12. Juli 2005 erworben haben.
2
In Abteilung III des Wohnungsgrundbuchs sind zwei Buchgrundschulden über 150.000 € und über 30.000 € jeweils zuzüglich Zinsen für eine Sparkasse und in Abteilung II eine Reallast wegen einer im Übergabevertrag übernommenen Pflegeverpflichtung sowie ein gemeinschaftliches Vorkaufsrecht der Eltern der Antragstellerin eingetragen.
3
Auf Antrag der Antragstellerin ordnete das Vollstreckungsgericht am 7. April 2010 die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an, wies jedoch den Antrag zurück, ihr für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
4
Das Landgericht hat die Beschwerde gegen diese Entscheidung zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit der die Antragstellerin ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe weiter verfolgt.

II.


5
Das Beschwerdegericht meint, dass Prozesskostenhilfe wegen Fehlens der in § 114 Satz 1 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht zu bewilligen sei.
6
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei angesichts eines Verhältnisses zwischen dem mit 120.000 € bis 130.000 € anzusetzenden Verkehrswert der Immobilie und einem geringsten Gebot von 700.000 €, das sich aus dem Bargebot von 70.000 € und den bei einem Zuschlag bestehen bleibenden Belastungen von 180.000 € (Buchgrundschulden) und von 450.000 € (Reallast) errechne , ohne jede Aussicht auf Erfolg und mutwillig. Da das Mindestgebot nach § 44 ZVG den Verkehrswert um ein Vielfaches übersteige, müsse davon ausgegangen werden, dass ein vernünftig denkender Bieter kein Gebot in der für einen Zuschlag erforderlichen Höhe abgeben werde. Daran ändere der Umstand nichts, dass jeder der Beteiligten ein Gebot abgeben könne, weil auch für deren Gebote der Deckungsgrundsatz des § 44 ZVG gelte.

III.

7
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 96 ZVG statthafte und nach § 575 ZPO im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
8
1. Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen , dass nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe - auch wenn sie zur Durchführung einer Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG beantragt wird - nur dann zu gewähren ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
9
a) Die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ergibt sich schon daraus, dass jeder Teilhaber eines gemeinschaftlichen Gegenstands einen vollstreckbaren Anspruch nach § 749 Abs. 1 BGB auf Aufhebung der Gemeinschaft hat. Diese erfolgt gemäß § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Grundstücken durch einen Verkauf im Wege der Zwangsversteigerung, für dessen Durchführung es nach § 181 Abs. 1 ZVG keines vollstreckbaren Titels bedarf. Sind erhebliche Einwendungen eines anderen Teilhabers, die dieser zudem im Wege einer Klage nach § 771 ZPO geltend machen müsste (vgl. nur BGH, Urteile vom 22. März 1972 - IV ZR 25/71, WM 1972, 729, 730 und vom 23. Februar 1984 - IX ZR 3/83, WM 1984, 538, 539), nicht ersichtlich, ist eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO für das der Durchsetzung des Aufhebungsanspruchs dienende Verfahren zu bejahen; denn diese Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe soll vor allem den Gegner vor unberechtigter , staatlich finanzierter Rechtsverfolgung schützen (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Auflage, § 114 Rn. 21), ihn aber nicht vor einer Durchsetzung begründeter Ansprüche der unbemittelten Partei in dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren bewahren.
10
b) Richtig ist allerdings, dass Prozesskostenhilfe auch bei Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht zu gewähren ist, wenn sie mutwillig erscheint.
11
aa) Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522 Rn. 6). Die bedürftige Partei soll durch den Anspruch auf Prozesskostenhilfe nicht besser gestellt werden als eine bemittelte Partei, welche ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347, 357). Der unbemittelten Partei soll es nicht ermöglicht werden, infolge der mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einhergehenden Befreiung von den für die Rechtsverfolgung aufzuwendenden Kosten (§ 122 Abs. 1 ZPO) auch wirtschaftlich zwecklose Verfahren zu führen, von denen sie Abstand nähme, wenn sie selbst die damit verbundenen Kosten tragen müsste.
12
bb) Das gilt auch für eine Teilungsversteigerung, wenn nach den zu berücksichtigenden Umständen (dem Wert des Grundstücks, den durch Barzahlung zu befriedigenden Ansprüchen und von dem Ersteher zu übernehmenden Rechten) von vorneherein davon auszugehen ist, dass in dem Versteigerungsverfahren kein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgegeben werden wird. Daran ändert es nichts, dass der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft an einem Grundstück - wenn ein Teilhaber einer anderen Teilung widerspricht - nur im Wege der Teilungsversteigerung erfolgen kann (so jedoch: LG Gießen, FamRZ 2008, 1090; Stöber, ZVG, 19. Aufl., Einl. Rn. 45.7; Hamme, Die Teilungsversteigerung, 4. Aufl., Rn. 63 b); denn auch die unbemittelte Partei hat keinen Anspruch darauf, auf Kosten der Allgemeinheit aussichtslose Verfahren zu führen (LG Heilbronn, Rpfleger 2007, 40; Hintzen, in Dassler /Schiffhauer/Muth/Hintzen/Engels/Rellermeyer, § 182 Rn. 38; Löhnig /Fischinger, ZVG, Prozesskostenhilfe im Zwangsversteigerungsverfahren, Rn. 3.). Wird die beantragte Teilungsversteigerung aller Voraussicht nach fehlschlagen , weil sich kein Bieter finden wird, der ein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgibt, und das Verfahren deshalb nach § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss, ist der Prozesskostenhilfeantrag für die Teilungsversteigerung zurückzuweisen (Hintzen, aaO).
13
2. Das Beschwerdegericht hat jedoch zu Unrecht die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bejaht. Die Prognose, dass die beantragte Teilungsversteigerung erfolglos bleiben wird, ist nicht schon immer dann gerechtfertigt, wenn die von einem Ersteher nach § 91 Abs. 1, § 52 Abs. 1 ZVG zu übernehmenden Rechte in ihrem Wert weit über dem Verkehrswert der Immobilie liegen. Mutwillig erscheint die Rechtsverfolgung, die Gemeinschaft mit dem Mittel der Teilungsversteigerung aufzuheben, nämlich nur dann, wenn das Verhältnis zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks und dem geringsten Gebot voraussichtlich alle in Betracht kommenden Interessenten von der Abgabe von Geboten abhalten wird. Diese Voraussetzung muss nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden. Sie ist hier zu verneinen.
14
a) Richtig ist zwar, dass ein Dritter, der weder Miteigentümer noch Inhaber eingetragener Rechte ist, kein zulässiges Gebot abgeben wird, das dazu führte, dass er das Bargebot (hier von etwa 70.000 €) nach § 49 Abs. 1 ZVG entrichten müsste und dafür ein Grundstück erhielte, dessen Wert durch die von ihm zu übernehmenden Rechte aufgezehrt wird.
15
b) Wirtschaftlich anders stellt es sich jedoch bei den zu übernehmenden Rechten dar, wenn einer der beiden beteiligten Miteigentümer bietet.
16
aa) Bei den Sicherungsgrundschulden haftete der erstehende Miteigentümer weiterhin nach Maßgabe der Darlehensverträge, weil die Zwangsversteigerung und der Zuschlag an den den Grundschulden zugrunde liegenden schuldrechtlichen Abreden (Darlehensverträge und Sicherungsabreden) nichts ändert (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - XII ZR 20/89, NJW-RR 1990, 1202). Dass die weitere Bedienung der bestehenden Darlehensverbindlichkeiten für jeden der beiden Miteigentümer untragbar wäre und diese von einem zulässigen Gebot abhielte, ist nicht festgestellt. Davon ist auch nicht auszugehen, wenn - worauf die Rechtsbeschwerde hinweist - die Darlehensverbindlichkeiten bisher vertragsgerecht erfüllt worden sind.
17
Untragbare Belastungen ergeben sich in diesem Fall auch nicht im Verhältnis der Miteigentümer (geschiedene Eheleute) untereinander, weil die übernommenen Belastungen Teil der Gegenleistung des Erstehers sind, die er künftig an deren Gläubiger zu leisten hat. Dieser Teil der Gegenleistung gehört nicht zu dem bei der Versteigerung realisierten, zu verteilenden Grundstückswert (BGH, Urteile vom 11. April 1990 - XII ZR 69/88, FamRZ 1990, 975, 976 und vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 124/06, NJW-RR 2010, 520, 521).
18
bb) Auch die Übernahme der der Absicherung der Pflegeverpflichtung dienenden Reallast stellte, wenn die Antragstellerin das Grundstück ersteigerte, keine zusätzliche Belastung im Vergleich zu dem derzeitigen Rechtszustand dar.
19
c) Die Rechtsbeschwerde weist schließlich zu Recht auf den Vortrag der Antragstellerin hin, dass ihre Eltern, die nach dem Scheitern der Ehe ein Interesse daran hätten, ihren ehemaligen Schwiegersohn nicht mehr in der Eigentümergemeinschaft zu haben, ebenfalls als Bieter in Betracht kämen.
20
aa) Für die Eltern der Antragstellerin kann auch unter Berücksichtigung der Höhe eines Mindestgebots von 700.000 € nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass sie in einem Versteigerungstermin kein zulässiges Gebot abgeben werden. Die von ihnen tatsächlich zu übernehmenden Verbindlichkeiten könnten nämlich wesentlich geringer sein, als es sich derzeit darstellt. Die Belastung durch die zu übernehmende Reallast (450.000 €) käme schon infolge der mit dem Zuschlag herbeigeführten Vereinigung von Gläubiger - und Schuldnerstellung nicht zum Tragen. Die Verbindlichkeit, die der Ersteher wegen der nach § 91 Abs. 1, § 52 Abs. 1 ZVG bestehen bleibenden Grundschulden gegenüber der Sparkasse zu übernehmen hätte, würde sich bei einer Schuldneranmeldung nach der Vorschrift des § 53 Abs. 2 ZVG, die auch in der Teilungsversteigerung gilt (BGH, Urteile vom 4. Juni 1996 - IX ZR 291/95, BGHZ 133, 51, 53 und vom 21. Mai 2003 - IV ZR 452/02, BGHZ 155, 63, 65), wie bei einer Hypothek auf die noch offene Darlehensschuld beschränken (vgl. Grziwotz, Festschrift für Wolfsteiner, S. 31, 34). Schließlich würde sich das Bargebot (von 70.000 €), in das die Vorinstanzen die nach den § 45 Abs. 2, § 114 Abs. 2 ZVG von Amts wegen in das geringste Gebot aufzunehmenden Zinsansprüche (von 64.800 €) einbezogen haben, ermäßigen, wenn es - wegen nicht bestehender Zinsrückstände - zu einer Minderanmeldung der Sparkasse (vgl. Böttcher, ZVG, 5. Aufl., §§ 44, 45 Rn. 45; Stöber, ZVG-Handbuch, 9. Aufl., Rn. 237 c) kommen sollte.
21
bb) Prozesskostenhilfe ist auch nicht deshalb zu versagen, weil - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint - die Eltern im Falle eines Erwerbsinteresses der Antragstellerin den Vorschuss hätten zahlen können und der Umstand, dass sie das nicht getan hätten, darauf schließen lasse, dass sie zur Abgabe eines Gebots in Höhe des bar zu zahlenden Betrags von 70.000 € nicht in der Lage wären.
22
Dieser Einwand wäre nur erheblich, wenn die Antragstellerin gegen ihre Eltern einen realisierbaren Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss hätte, der dem Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vorginge (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08, NJW-RR 2008, 1531, 1532). Einen solchen Anspruch hat die 34 Jahre alte Antragstellerin, die nach ihrem Prozesskostenhilfegesuch ein Einkommen als Industriekauffrau bezieht, jedoch nicht, weil volljährige Kinder von ihren Eltern nur dann einen Prozesskosten- vorschuss verlangen können, wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden und noch keine selbständige Lebensstellung erlangt haben (BGH, Beschluss vom 23. März 2005 - XII ZB 13/05, NJW 2005, 1722, 1723). Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist dagegen selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Eltern bereit und in der Lage wären, der Antragstellerin die Kosten für die Durchführung des Versteigerungstermins auch ohne eine Rechtspflicht vorzuschießen (vgl. OLG Hamm, OLGR 1996, 155, 156).
23
Aus dem Umstand, dass die Eltern der Antragstellerin dies - jedenfalls bisher - nicht getan haben, folgt jedoch nicht, dass sie in einem (nach Gewährung von Prozesskostenhilfe) durchgeführten Versteigerungstermin nicht bieten werden. Auch wenn die Eltern nicht bereit sein sollten, ihrer Tochter Verfahrenskosten vorzuschießen, schließt das ihr Interesse an einem Rückerwerb der ihnen ehemals gehörenden Wohnung durch Abgabe eines Gebots in einem Versteigerungstermin nicht aus.
24
c) Für eine Vollstreckung in Immobilien ist Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht für das Verfahren insgesamt, sondern immer nur für einzelne Verfahrensabschnitte und -ziele zu gewähren (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 197/03, NJW-RR 2004, 787, 789). Dem Antrag der Antragstellerin ist daher mit der Maßgabe zu entsprechen, dass Prozesskostenhilfe für die Verfahrensschritte bis zur Durchführung eines Versteigerungstermins zu bewilligen ist, weil nach dessen Ergebnis beurteilt werden muss, ob der Verkauf gelungen ist oder begründete Aussicht dafür besteht, dass in einem zweiten Termin ein zulässiges Gebot abgegeben werden wird.

IV.

25
Bei einem Erfolg der Rechtsbeschwerde fallen keine Gerichtskosten an. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nach dem im Rechtsbe- schwerdeverfahren entsprechend anzuwendenden § 127 Abs. 4 ZPO (BGH, Beschluss vom 9. März 2010 - VI ZB 56/07, MDR 2010, 767) nicht statt.
Krüger Stresemann Czub Weinland Brückner

Vorinstanzen:
AG Heidelberg, Entscheidung vom 08.04.2010 - 50 K 77/10 S -
LG Heidelberg, Entscheidung vom 03.05.2010 - 6 T 21/10 b -

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(1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt. (2) Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Vora

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(1) Ein Recht ist bei der Feststellung des geringsten Gebots insoweit, als es zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich war, nach dem Inhalt des Grundbuchs, im übrigen nur dann zu berücksichtigen, wenn es rechtz

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstück sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.

(2) Ist hiernach bei einem Anteil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als bei einem anderen Anteil, so erhöht sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag.

(3) (weggefallen)

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstück sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.

(2) Ist hiernach bei einem Anteil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als bei einem anderen Anteil, so erhöht sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag.

(3) (weggefallen)

(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).

(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).

(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.

(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.

(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.

(2) Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

6
a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO voraussetzt, dass eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. etwa Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 114 Rn. 30; Musielak/Fischer, ZPO, 7. Aufl., § 114 Rn. 30).

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstück sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.

(2) Ist hiernach bei einem Anteil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als bei einem anderen Anteil, so erhöht sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag.

(3) (weggefallen)

(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).

(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.

(1) Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstück sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.

(2) Ist hiernach bei einem Anteil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als bei einem anderen Anteil, so erhöht sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag.

(3) (weggefallen)

(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).

(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.

(1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.

(2) Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht anordnen, daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. In einem solchen Fall bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift des § 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung.

(1) Durch den Zuschlag erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollen.

(2) Ein Recht an dem Grundstück bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder im Verteilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.

(3) Im Falle des Absatzes 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde. Im übrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstück.

(4) Das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber zur Zeit des Erlöschens nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Löschung einer bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verlangen kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wird.

(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.

(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf

a)
den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist;
b)
Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.

(1) Der Teil des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten sowie der im § 10 Nr. 1 bis 3 und im § 12 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche bestimmt ist, desgleichen der das geringste Gebot übersteigende Betrag des Meistgebots ist von dem Ersteher vor dem Verteilungstermin zu berichtigen (Bargebot).

(2) Das Bargebot ist von dem Zuschlag an zu verzinsen.

(3) Das Bargebot ist so rechtzeitig durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.

(4) Der Ersteher wird durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme im Verteilungstermin nachgewiesen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 124/06 Verkündet am:
16. Dezember 2009
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei der Verteilung des Erlösüberschusses aus der Teilungsversteigerung
eines Grundstücks ist einer unterschiedlichen Belastung der Miteigentumsanteile
Rechnung zu tragen. Der Erlösüberschuss ist auf die einzelnen Miteigentumsanteile
nach dem Verhältnis der Werte zu verteilen; ihm wird zuvor
der Betrag der Rechte, welche nach § 91 ZVG nicht erlöschen, hinzugerechnet.
Auf den einem Grundstücksanteil zufallenden Anteil am Erlös wird sodann
der Betrag der Rechte, welche an diesem Grundstücksanteil bestehen
bleiben, angerechnet.

b) Soweit die Forderung, für die eine Gesamthypothek an den Miteigentumsanteilen
bestellt ist, durch die - im Innenverhältnis ersatzlos erfolgenden - Leistungen
eines Miteigentümers erlischt, erwirbt der Leistende in Höhe der Tilgungen
eine Eigentümergrundschuld, die allein auf seinem Miteigentumsanteil
lastet. Die Hypothek auf dem Anteil des anderen Miteigentümers erlischt.
Ist in einem solchen Fall bei der Teilungsversteigerung entgegen § 182
Abs. 2 ZVG der zur Ausgleichung unterschiedlicher Belastungen der Anteile
erforderliche Betrag nicht im geringsten Gebot berücksichtigt worden, so
kann die unterschiedliche Belastung noch in dem Rechtsstreit um die Verteilung
des Erlöses ausgeglichen werden.
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 124/06 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal (Pfalz)
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen
Weber-Monecke und Dr. Vézina und die Richter Dose und Schilling

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. Juni 2006 aufgehoben, soweit der Berufung der Klägerin stattgegeben worden ist sowie soweit ihre Berufung wegen des auf den Betrag von 15.163,44 € (1/2 des nicht valutierten Teils des in Abteilung III lfd. Nr. 1 im Grundbuch des Amtsgerichts F. von B. , Bl. ... , eingetragenen Rechts - Hypothek für B.-Pensionskasse) zuzüglich Zinsen gerichteten Klagebegehrens zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über die Verteilung des Erlöses aus der Versteigerung des Hausgrundstücks K.-A.-Ring 10 in B.-R., das ihnen bis zum Zuschlag je zur ideellen Hälfte gehörte.
2
Mit Urteil vom 18. Mai 2001 wurde u.a. die am 30. Januar 1987 geschlossene Ehe der Parteien geschieden (rechtskräftig seit dem 23. Juni 2001) und die Klägerin verurteilt, an den Beklagten einen Zugewinnausgleich von 147.540,56 DM (75.436,29 €) nebst Zinsen zu zahlen. Am 27. Februar 2002 wurde für diese Forderung in Abteilung III unter Nr. 3 im Grundbuch von B. eine Zwangssicherungshypothek, lastend allein auf dem Anteil der Klägerin, eingetragen. Bereits zuvor hatte die Klägerin die Teilungsversteigerung des Grundstücks beantragt.
3
In dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft wurde das geringste Gebot in Höhe von 288.354,73 € bei einem Mindestbargebot in Höhe von 98.347,15 € vom Vollstreckungsgericht wie folgt berechnet: bestehen bleibende Rechte: Abteilung II Nr. 1 Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für Gemeinde ... 7.200,00 € Abteilung III Nr. 1 Hypothek zu 160.000 DM für B. Pensionskasse ... 81.806,70 € Abteilung III Nr. 2 Grundschuld ohne Brief zu 50.000 DM für R.-Volksbank e.G. ... 25.564,59 € Abteilung III Nr. 3 nur lastend auf dem Anteil Abteilung I Nr. 1 b: Zwangssicherungshypothek zu 75.436,29 € nebst 4 % Zinsen jährlich für S.E. 190.007,58 € Mindestbargebot: Gerichtskosten 4.500,00 € Ansprüche gemäß § 10 Ziff. 4 ZVG: Zinsen aus Briefhypothek 620,18 € Zinsen aus Buchgrundschuld 9.559,74 € Zinsen aus Zwangssicherungshypothek 4.115,47 € Ausgleichsbetrag (Zwangshypothek incl. Zinsen) 79.551,76 € 98.347,15 € geringstes Gebot 288.354,73 €
4
Im Termin zur Versteigerung des Grundstücks blieb der Beklagte mit einem Bargebot von 125.000 € Meistbietender und erhielt den Zuschlag. Im Verteilungstermin stellte das Gericht den bisher verbrauchten Betrag der Teilungsmasse fest. Der Überschuss, der sich auf 103.914,02 € belief, wurde zugunsten der Parteien hinterlegt.
5
Die Klägerin hat von dem Beklagten die Einwilligung in die Auszahlung von 63.655,56 € nebst Zinsen verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, in Höhe des nicht valutierten Teils der Hypothek (Abteilung III Nr. 1) von 30.326,88 € habe eine Eigentümerhypothek bestanden, von der ihr die Hälfte (15.163,44 €) zustehe. Auch in Höhe des noch valutierten Teils der Hypothek (51.479,82 €) könne sie die Hälfte beanspruchen, da sie im Innenverhältnis auf nachehelichen Unterhalt verzichtet habe und die Parteien zudem vereinbart hätten, dass der Beklagte die Hausschulden allein zu tragen habe. Darüber hinaus stehe ihr ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen der alleinigen Nutzung des Hauses durch den Beklagten in der Zeit vom 24. Juni 2001 bis zum 26. November 2002 zu.
6
Der Beklagte hat unter Hinweis auf seine Zugewinnausgleichsforderung Klageabweisung beantragt.
7
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt zuzustimmen, dass der hinterlegte Betrag in Höhe von 14.238,86 € nebst Zinsen an die Klägerin ausgekehrt wird, Zug um Zug gegen Zustimmung auf Auszahlung des Restbetrages an den Beklagten. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht ihrem Begehren in Höhe von (insgesamt) 49.899,28 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Zustimmung der Klägerin auf Auszahlung des Restbetrages an den Beklagten stattgegeben. Dagegen hat der Beklagte - vom Senat zugelassene - Revision eingelegt, mit der er Klageabweisung erstrebt, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen; sie wendet sich gegen die teilweise Zurückweisung ihrer Berufung.

Entscheidungsgründe:

8
Revision und Anschlussrevision sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Revision
9
1. Der Anspruch der Klägerin auf Einwilligung in die Auszahlung des Erlöses ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Beklagte ist um die Mitberechtigung an dem der Klägerin allein zustehenden Teil des Überschusses bereichert. In welchem Umfang der Anspruch besteht, richtet sich danach, wie der hinterlegte Betrag nach Maßgabe des materiellen Rechts unter den Parteien als den gemeinschaftlich Berechtigten aufzuteilen ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 2/90 - FamRZ 1992, 43).
10
2. Hierzu hat das Berufungsgericht, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, ausgeführt: Von dem Übererlös von 103.914,02 € sei zunächst als Rechnungsposten die durch die Ersteigerung des Grundstücks erloschene Zugewinnausgleichsforderung des Beklagten in Höhe von 79.551,76 € einschließlich Zinsen abzuziehen. Die Zugewinnausgleichsforderung des Beklagten , die durch eine nur auf dem Hälfteanteil der Klägerin lastende Zwangssiche- rungshypothek gesichert gewesen sei, sei zusätzlich zu den bestehen bleibenden Rechten als Rechnungsposten in den bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebots aufgenommen worden und habe im Ergebnis dazu geführt, dass der Beklagte zum Erhalt des Zuschlags ein entsprechend höheres Bargebot habe abgeben müssen. Von dem Erlös seien zunächst die Verfahrenskosten und die wiederkehrenden Leistungen zu begleichen. Der danach verbleibende Betrag stehe im Innenverhältnis allein demjenigen zu, dessen Miteigentumsanteil nicht belastet sei. Allerdings habe die Klägerin demgegenüber als Rechnungsposten einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ausgleich in Höhe der Hälfte der als bestehen bleibendes Recht im geringsten Gebot berücksichtigten Zwangssicherungshypothek in Höhe von 75.436,29 € (Zugewinnausgleichsforderung ohne Zinsen). Durch die Berücksichtigung der Zwangshypothek als bestehen bleibendes Recht wirke das Anrecht Erlös schmälernd und begünstige den Beklagten als ersteigernden Miteigentümer im Innenverhältnis der Parteien einseitig.
11
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision zu Recht.
12
2. a) Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft erfolgt bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB). An die Stelle des Grundstücks tritt der Erlös. Die den Miteigentümern gebührenden Anteile richten sich nach ihren bisherigen Miteigentumsanteilen an dem Grundstück. Der Erlös errechnet sich aus dem berichtigten Bargebot und den nach den Versteigerungsbestimmungen bestehen bleibenden Rechten (§§ 52, 91 ZVG). Die Übernahme der bestehen bleibenden Lasten stellt einen Teil der Gegenleistung des Erstehers dar, die er erst künftig den Gläubigern gegenüber zu erbringen hat. Die Leistung auf diese den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks beeinträchtigenden Lasten kommt daher nicht den Teilhabern der früheren Grundstücksgemeinschaft zugute, sondern den Gläubigern. Dieser Teil des Erlöses steht mithin für die Verteilung zwischen den Teilhabern nicht zur Verfügung; er gehört nicht zu dem bei der Versteigerung realisierten Grundstückswert. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - einer der bisherigen Eigentümer das gemeinschaftliche Grundstück ersteigert hat (Senatsurteil vom 11. April 1990 - XII ZR 69/88 - FamRZ 1990, 975, 976 f.).
13
b) Bei der Verteilung des Erlöses muss allerdings einer unterschiedlichen Belastung der Miteigentumsanteile Rechnung getragen werden. Ist bei einem Anteil ein größerer Anteil an belastenden Rechten zu berücksichtigen, sieht § 182 Abs. 2 ZVG vor, dass sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag (hier: 79.551,76 €) erhöht. Der insoweit anzusetzende Ausgleichsbetrag stellt einen Rechnungsposten im geringsten Gebot dar, der einen für die Auseinandersetzung ausreichend hohen Erlösüberschuss sicherstellen soll (Stöber ZVG 19. Aufl. § 182 Rdn. 4.10; Böttcher ZVG 4. Aufl. § 182 Rdn. 9; Hintzen in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht 2. Aufl. Rdn. 10.173).
14
Für Aufteilung und Zuteilung des Erlösüberschusses (hier: 103.914,02 €) gilt nach den §§ 112, 122 ZVG (Hintzen in Hintzen/Wolf Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Rdn. 12.300; Stöber aaO § 180 Rdn. 18.4; Böttcher aaO § 180 Rdn. 104) Folgendes: Der Erlösüberschuss ist auf die einzelnen Miteigentumsanteile nach dem Verhältnis ihrer Werte zu verteilen ; ihm wird zuvor der Betrag der Rechte, welche nach § 91 ZVG nicht erlöschen (hier: Zwangssicherungshypothek incl. Zinsen = 79.551,76 €) hinzugerechnet. Auf den einem Grundstücksanteil zufallenden Anteil am Erlös wird sodann der Betrag der Rechte, welche an diesem Grundstücksanteil bestehen bleiben, angerechnet (vgl. § 112 Abs. 2 ZVG).
15
c) Diesen Vorgaben entspricht die Berechnung des Berufungsgerichts, wie die Revision zu Recht rügt, nicht. Der im Hinblick auf die unterschiedliche Belastung der Miteigentumsanteile im geringsten Gebot berücksichtigte Ausgleichsbetrag von 79.551,76 € (Zugewinnausgleichsforderung von 75.436,29 € zuzüglich Zinsen) ist nicht von dem Erlösüberschuss in Abzug zu bringen, sondern ist ihm hinzuzurechnen, weil die Zwangssicherungshypothek nicht nach § 91 ZVG erloschen ist. Durch den Zuschlag erlöschen - unter der in § 90 Abs. 1 ZVG bestimmten Voraussetzung - die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen (§ 91 Abs. 1 ZVG). Ein Recht bleibt jedoch insoweit bestehen, als es - wie hier - bei der Festsetzung des geringsten Gebotes berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist (§ 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG).
16
d) Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung für die anderweitige Berechnung geht im Übrigen von unzutreffenden Prämissen aus. Die bestehen bleibende Zwangssicherungshypothek schmälerte den Erlös nicht und begünstigte den Beklagten als ersteigernden Miteigentümer im Verhältnis der Parteien zueinander auch nicht einseitig. Die Zwangssicherungshypothek ist zwar, wie ausgeführt, nach § 91 Abs. 1 ZVG nicht durch den Zuschlag erloschen. Wegen der unterschiedlichen Belastung der Miteigentumsanteile wurde im geringsten Gebot aber der Ausgleichsbetrag in Höhe der Zwangssicherungshypothek berücksichtigt , den der Beklagte mit der Entrichtung des Bargebots von 125.000 € auch gezahlt hat.
17
Die der Zwangssicherungshypothek zugrunde liegende Forderung ist allerdings mit dem Zuschlag nach § 53 Abs. 1 ZVG erloschen. Die Bestimmung gilt auch für die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft - Teilungsversteigerung - (§ 180 Abs. 1 ZVG; BGHZ 64, 170, 172; 133, 51, 53). Nach ihrem Sinn und Zweck ist sie auch bei Identität vom Gläubiger und Ersteher anzuwenden (BGHZ 133, 51, 53 f.). Die Wirkung der gesetzlich angeordneten Schuldübernahme zwischen dem Ersteher, der zugleich Gläubiger der Hy- pothek und der dadurch gesicherten Verbindlichkeit ist, und dem Schuldner tritt mit dem Zuschlag (§§ 89, 90 ZVG) ein: In Höhe der Hypothek erlischt die Forderung regelmäßig, weil sie sich mit der Schuld in einer Person vereinigt, sofern nicht Rechte an der Forderung in Betracht kommen, was hier nicht der Fall ist. Diese Wirkung der Schuldübernahme hängt nicht davon ab, dass der Gläubiger , der zugleich Ersteher ist, sie gemäß § 416 BGB genehmigt. Er gilt vielmehr kraft Gesetzes mit dem Zuschlag wegen seiner persönlichen Forderung als befriedigt (vgl. §§ 415 Abs. 3, 319 BGB analog; BGHZ 133, 51, 54 f.). Diese Rechtsfolge wirkt sich indessen nicht zugunsten des Beklagten, sondern zugunsten der Klägerin aus. Ein Grund, zu ihrem Vorteil einen Ausgleich in Höhe der Hälfte der Zwangssicherungshypothek vorzunehmen, besteht schon deshalb nicht.
18
e) Der Erlösüberschuss wäre unter Berücksichtigung der Zwangssicherungshypothek danach wie folgt zu verteilen gewesen: Erlösüberschuss 103.914,02 € + Zwangssicherungshypothek (einschl. Zinsen) 79.551,76 € 183.465,78 € : 2 (da der Wert der Anteile gleich ist) 91.732,89 € ./. auf dem Anteil der Klägerin lastende Zwangssicherungshypothek einschl. Zinsen 79.551,76 € 12.181,13 €
19
Zu demselben Ergebnis gelangte man im vorliegenden Fall auch, wenn von dem Erlösüberschuss die Zwangssicherungshypothek abgezogen und der verbleibende Betrag halbiert würde. Im Gegensatz zu der Berechnung des Berufungsgerichts darf dann aber keine Hinzurechnung in Höhe der Hälfte der Zwangssicherungshypothek mehr erfolgen. Nach dem von dem Beklagten nicht angefochtenen Urteil des Landgerichts ist er allerdings bereits verurteilt, in die Auszahlung eines Betrages von 14.238,86 € an die Klägerin einzuwilligen.
II. Anschlussrevision
20
1. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, einen Zahlungsanspruch der Klägerin wegen des nicht mehr valutierten Teils der in Abteilung III Nr. 1 eingetragenen Hypothek zu berücksichtigen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der den Parteien gemeinschaftlich zustehende Anteil an der nicht mehr valutierten Hypothek habe sich gemäß § 1177 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1163 BGB in eine Eigentümergrundschuld verwandelt. Ersteigere ein Ehegatte das im Miteigentum beider stehende Anwesen und würden dabei zum Teil nicht mehr valutierte Grundschulden bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt, so stünden dem anderen Ehegatten lediglich entsprechende Rückgewähransprüche gegen die jeweiligen Grundschuldgläubiger zu, nicht jedoch ein Anspruch nach den §§ 812 ff. BGB gegen den ersteigernden Ehegatten. Der erwerbende Miteigentümer habe hinsichtlich der bestehen gebliebenen Grundschulden nichts auf Kosten des anderen Miteigentümers erlangt. Vielmehr sei durch Bildung von Teilgrundschulden eine Teilung in Natur vorzunehmen. Erst über die Verwertung dieser Teilgrundschulden könne dann eine Befriedigung erfolgen.
21
Die Anschlussrevision wendet insoweit ein, das Berufungsgericht habe erheblichen Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt. Sie habe behauptet, zwischen den Parteien sei eine Vereinbarung zustande gekommen, nach der sich der Beklagte, der das Darlehen bedient habe, im Innenverhältnis allein zu Zahlungen hierauf verpflichtet habe, während sie im Gegenzug auf nachehelichen Unterhalt verzichtet habe. Mangels entgegenstehender Feststellungen in den Tatsacheninstanzen sei diese Vereinbarung in der Revisionsinstanz zu unterstellen.
22
Diese Rüge ist begründet.
23
2. a) Die von beiden Parteien als Miteigentümer bestellte Hypothek ist rechtlich wie eine Gesamthypothek an mehreren Grundstücken zu behandeln (BGHZ 40, 115, 120 = NJW 1963, 2320). Für sie gilt demgemäß § 1173 BGB, der gegenüber § 1163 und § 1172 BGB Sondervorschriften enthält. § 1173 Abs. 1 Satz 1 BGB ist anzuwenden, wenn einer der Miteigentümer entsprechend seiner Verpflichtung allein den erloschenen Teil der Forderung erfüllt hat und deshalb von dem anderen Miteigentümer keinen Ersatz oder Ausgleich fordern darf; dann erwirbt der Zahlende in Höhe der Tilgung eine Eigentümergrundschuld (§ 1177 Abs. 1 BGB), die allein auf seinem Miteigentumsanteil lastet , während die Hypothek auf dem Anteil des anderen Miteigentümers erlischt. Soweit jedoch der den Gläubiger befriedigende Miteigentümer schuldrechtlich Ersatz oder Ausgleich für seine Leistungen von dem anderen Miteigentümer verlangen kann, geht auch die Hypothek an dem Anteil des anderen Miteigentümers , insoweit als Fremdhypothek, gemäß § 1173 Abs. 2 BGB auf den Leistenden über (BGH Urteil vom 31. Oktober 1985 - IX ZR 95/85 - NJW-RR 1986, 233).
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b) Da der Beklagte die Hypothekengläubigerin - nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Vortrag der Klägerin - in Höhe von 30.326,88 € allein befriedigt hat, hat er nach § 1173 Abs. 1 BGB insoweit die Hypothek an seinem Miteigentumsanteil als Eigentümergrundschuld erworben. Dagegen ist die Hypothek an dem Miteigentumsanteil der Klägerin aufgrund der zu unterstellenden Vereinbarung der Parteien erloschen. Dass dem Beklagten wegen seiner Zahlungen ein Ersatzanspruch i.S. des § 1173 Abs. 2 BGB erwachsen ist, trifft in diesem Fall nicht zu. Als Ersatzanspruch kommt nur ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB in Betracht. Nur wenn dem Beklagten wegen seiner Zahlungen auf die Forderung ein solcher Anspruch gegen die Klägerin zustand, ist im Umfang dieses Anspruchs auch die Hypothek an dem Anteil der Klägerin, insoweit als Fremdhypothek, gemäß § 1173 Abs. 2 BGB auf den Beklagten übergegangen. Nach der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung der Parteien über die Verpflichtung des Beklagten zur alleinigen Schuldentilgung im Innenverhältnis ist aber nicht davon auszugehen, dass dem Beklagten wegen seiner Zahlungen auf die gemeinsame Schuld ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB erwachsen ist. Gesamtschuldner sind nach § 426 BGB im Innenverhältnis nur dann zum Ausgleich verpflichtet, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Da Feststellungen zu der geltend gemachten Vereinbarung fehlen, ist für das Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin anzunehmen, dass die Hypothek am Anteil der Klägerin in Ermangelung eines Ersatzanspruchs des Beklagten nach § 1173 Abs. 1 BGB mit der Zahlung erloschen ist.
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c) In diesem Fall war bei der Teilungsversteigerung nur der Miteigentumsanteil des Beklagten mit der Hypothek belastet, derjenige der Klägerin dagegen nicht. Eine ungleiche Belastung der Miteigentumsanteile ist - wie schon ausgeführt - nach § 182 Abs. 2 ZVG an sich in der Weise zu berücksichtigen, dass sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag erhöht. Diese Erhöhung des geringsten Gebots ist bezüglich einer Eigentümergrundschuld des Beklagten im vorliegenden Fall unterblieben. Das geringste Gebot weist die Hypothek als auf beiden Miteigentumsanteilen lastendes Grundpfandrecht aus.
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d) Gleichwohl kann auch noch im Rechtsstreit der Miteigentümer um die Verteilung des Erlöses berücksichtigt werden, dass die Miteigentumsanteile ungleich belastet waren. Für die Teilung der gemeinschaftlichen Sache ist an die Stelle des Grundstücks der Erlös getreten. Dessen Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis, in dem die Miteigentümer berechtigt waren. Dabei ist die unterschiedliche Höhe von Belastungen auch dann auszugleichen, wenn eine Berücksichtigung im geringsten Gebot unterblieben ist (Senatsurteil vom 11. April 1990 - XII ZR 69/88 - FamRZ 1990, 975, 977; BGH Urteile vom 28. April 1983 - IX ZR 1/82 - NJW 1983, 2449, 2451, vom 13. Januar 1984 - V ZR 267/82 - NJW 1984, 2527, 2528 und vom 31. Oktober 1985 - IX ZR 95/85 - NJW-RR 1986, 233; Stöber aaO § 182 Rdn. 4.11; Dassler/Schiffhauer ZVG 13. Aufl. § 182 Rdn. 15; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 215).
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Die Berechnung hat nach Maßgabe der unter I 2 e) dargestellten Rechenschritte zu erfolgen, wobei dem Erlösüberschuss zusätzlich der Betrag der Eigentümergrundschuld hinzuzurechnen ist. Von den hälftigen Anteilen an dem Gesamtbetrag sind die unterschiedlichen Belastungen der Miteigentumsanteile jeweils in Abzug zu bringen. Dies würde - falls von dem Vortrag der Klägerin auszugehen sein sollte - zu folgender Berechnung des ihr zustehenden Anteils führen: Erlösüberschuss 103.914,02 € + Zwangssicherungshypothek (einschl. Zinsen) 79.551,76 € + Eigentümergrundschuld 30.326,88 € 213.792,66 € : 2 106.896,33 € ./. auf dem Anteil der Klägerin lastende Zwangssicherungshypothek einschl. Zinsen 79.551,76 € Anspruch der Klägerin 27.344,57 €
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3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden, da Feststellungen dazu fehlen, ob dem Beklagten im Innenverhältnis zur Klägerin ein Ausgleichsanspruch wegen seiner Leistungen auf das Hypothekendarlehen zusteht. Von einer Teilentscheidung sieht der Senat ab, um den Parteien unabhängig von dem Ergebnis der weiteren Feststellungen die Möglichkeit zu erhalten, dass die Verteilung des Erlöses durch den vorliegenden Rechtsstreit abschließend geregelt werden kann.
Hahne Weber-Monecke Vézina Dose Schilling

Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 04.05.2005 - 4 O 552/03 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29.06.2006 - 4 U 97/05 -

(1) Durch den Zuschlag erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollen.

(2) Ein Recht an dem Grundstück bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder im Verteilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.

(3) Im Falle des Absatzes 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde. Im übrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstück.

(4) Das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber zur Zeit des Erlöschens nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Löschung einer bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verlangen kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wird.

(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.

(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf

a)
den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist;
b)
Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.

(1) Haftet bei einer Hypothek, die bestehenbleibt, der Schuldner zugleich persönlich, so übernimmt der Ersteher die Schuld in Höhe der Hypothek; die Vorschriften des § 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß als Veräußerer im Sinne dieser Vorschriften der Schuldner anzusehen ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder Rentenschuld, die bestehenbleibt, der Schuldner zugleich persönlich haftet, sofern er spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten die gegen ihn bestehende Forderung unter Angabe ihres Betrags und Grundes angemeldet und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft gemacht hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 452/02 Verkündet am:
21. Mai 2003
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
Der Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung, der aus einer bestehengebliebenen
Grundschuld dinglich in Anspruch genommen wird, kann dem
Grundschuldgläubiger grundsätzlich keine Einreden entgegensetzen, die sich aus
dem zwischen dem früheren Eigentümer (Sicherungsgeber) und dem Gläubiger
(Sicherungsnehmer) abgeschlossenen Sicherungsvertrag ergeben.
BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - IV ZR 452/02 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal (Pfalz)
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die
Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Mai 2003

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrükken vom 22. Juli 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld.
Ihr wurden im Zuge eines Teilungsversteigerungsverfahrens mit Beschluß des Amtsgerichts L. vom 28. August 2000 drei zusammenhängende , mit einem Wohnhaus bebaute Grundstücke in M. zugeschlagen. Teil des geringsten Gebots war eine nach § 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld über 285.000 DM (145.718,19 Zinsen und Nebenleistungen, die die früheren Eigentümer mit notarieller Urkunde vom 14. November 1991 zugunsten der Beklagten bewilligt hatten. Die in Abteilung III Nr. 3 eingetragene Grundschuld dient der Si-

cherung eines ungekündigten Darlehens, das durch regelmäßige Zinsund Tilgungsleistungen auf einen Betrag von rund 100.000 DM (51.130 urückgeführt ist.
Die Beklagte beabsichtigt, sich durch Zwangsvollstreckung aus dem Grundstück zu befriedigen. Dagegen hat die Klägerin Vollstrekkungsabwehrklage mit der Begründung erhoben, es sei weder der Sicherungsfall eingetreten, noch valutiere die Grundschuld in voller Höhe. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abgewiesen worden. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin mache gegen die Vollstreckung aus der Grundschuldurkunde schuldrechtliche Einwendungen geltend, die allein das Verhältnis zwischen den früheren Eigentümern und der Beklagten beträfen. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Rechte aus der Sicherungsabrede scheide aus, da der Zuschlag im Wege der Teilungsversteigerung erfolgt sei. Ebensowenig habe die Klägerin als Ersteherin die persönliche Schuld nebst den Rechten aus der Sicherungsvereinbarung kraft Gesetzes erworben, da die Schuldner die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 ZVG nicht herbeigeführt

hätten. Durch die seitens der Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen sei keine Befreiung von der dinglichen Schuld erfolgt. Der Umstand, daß die persönliche Schuld teilweise erfüllt worden sei, gebe der Klägerin keine Einrede aus den §§ 1169, 1192 Abs. 1 BGB. Die Beklagte als Grundschuldgläubigerin könne weiterhin die Zahlung des Grundschuldbetrages aus dem Grundstück verlangen.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in jeder Hinsicht stand. Der Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung, der aus einer bestehengebliebenen Grundschuld dinglich in Anspruch genommen wird, kann dem Grundschuldgläubiger grundsätzlich keine Einreden entgegensetzen , die sich aus dem zwischen dem früheren Eigentümer (Sicherungsgeber ) und dem Gläubiger (Sicherungsnehmer) abgeschlossenen Sicherungsvertrag ergeben.
1. Bei der Teilungsversteigerung sind die Rechte der Beklagten als Grundschuldgläubigerin dadurch gewahrt worden, daß die Grundschuld bei der Feststellung des geringsten Gebots (§ 44 Abs. 1 ZVG) berücksichtigt und von der Klägerin als neuer Eigentümerin übernommen worden ist (§§ 182, 52 Abs. 1 ZVG). Die Klägerin hat ein belastetes Grundstück erworben, dafür aber ein entsprechend geringeres Bargebot nach § 49 Abs. 1 ZVG entrichtet; ein Teil des nach den Versteigerungsbedingungen zu erbringenden Kaufpreises ist durch den nominalen Grundschuldbetrag ersetzt worden. Da die Grundschuld bestehen geblieben ist, hat die Klägerin aus dem ihr zugeschlagenen Grundstück die Beklagte bei Fälligkeit der Grundschuld zu befriedigen.


a) Im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten ist allein die dingliche Schuld maßgebend. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 ZVG nicht gegeben. Die zugleich persönlich haftenden Schuldner haben die gegen sie bestehende Forderung im Versteigerungstermin nicht angemeldet. Nur dann wäre auf die Klägerin auch die Darlehensschuld übergegangen; wegen der Abstraktheit der Grundschuld tritt die Schuldübernahme - anders als bei der forderungsabhängigen Hypothek gemäß § 53 Abs. 1 ZVG - nicht kraft Gesetzes ein. Bei der nicht akzessorischen Grundschuld müssen die Bieter rechtzeitig auf die vorhandenen Verbindlichkeiten hingewiesen werden; nur wenn dies geschieht, vermag sich der persönliche Schuldner , der sein Grundstückseigentum verliert, gegen eine weitere Inanspruchnahme zu schützen (vgl. BGHZ 133, 51, 55; BGHZ 56, 22, 24).

b) Wird die Anmeldung unterlassen, kommt es zu einer Trennung zwischen dinglicher und persönlicher Schuld. Dann aber stehen auch die Rechte aus dem Sicherungsvertrag weiterhin dem Sicherungsgeber zu (Stöber, ZVG 17. Aufl. § 53 Rdn. 3.2). Entgegen der Auffassung der Revision ist weder von einer konkludenten rechtsgeschäftlichen Übertragung der Rechte durch den Sicherungsgeber auf den Ersteher auszugehen , noch der Sicherungsvertrag als Vertrag zugunsten des neuen Eigentümers i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB auszulegen. Denn beides liefe ersichtlich den Interessen des persönlich haftenden Schuldners zuwider. Diesem müssen die Rechte aus dem Sicherungsvertrag erhalten bleiben, damit er nach seiner Inanspruchnahme wegen der gesicherten Forderung vom Sicherungsnehmer die Rückgewähr der Sicherheit fordern und im Falle der Abtretung der Grundschuld an ihn seinerseits vom Ersteher Befriedigung aus dem Grundstück verlangen kann. Ebensowenig kommt

eine Erfüllungsübernahme durch den Ersteher (vgl. Olshausen, KTS 1993, 511, 533) in Betracht. Außerhalb der in der Bestimmung des § 53 Abs. 2 ZVG genannten Voraussetzungen verbietet es sich, dem Ersteher des Grundstücks - und sei es nur im Verhältnis zum früheren Eigentümer - neben der dinglichen zusätzlich eine persönliche Haftung aufzuerlegen.

c) Mithin bleibt das dingliche Verhältnis der Klägerin zur Beklagten von der schuldrechtlichen Beziehung, die zwischen den persönlichen Schuldnern und der Beklagten besteht, unberührt. Die Klägerin kann keine Einreden geltend machen, die sich aus dem Sicherungsvertrag ableiten. Der Revision ist insbesondere nicht darin zu folgen, daß solche Einreden der Beklagten gemäß § 1157 BGB entgegengesetzt werden können. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift über § 1192 Abs. 1 BGB auf die Grundschuld Anwendung findet (BGHZ 59, 1, 2; Palandt /Bassenge, BGB 62. Aufl. § 1157 Rdn. 4; kritisch Staudinger/Wolfsteiner , BGB 13. Bearb. [2002] § 1157 Rdn. 16 f.). Die Vorschrift regelt zugunsten des Eigentümers das Fortbestehen seiner Einreden gegen die Grundschuld bei einem Wechsel in der Person des Grundschuldgläubigers , während es hier zu einem Wechsel auf der Seite des Eigentümers gekommen ist (Staudinger/Wolfsteiner, aaO Rdn. 3 und Vorbem. zu §§ 1191 ff. Rdn. 196; RGRK-Mattern, BGB 12. Aufl. § 1157 Rdn. 3; grundsätzlich auch MünchKomm/Eickmann, BGB 3. Aufl. § 1157 Rdn. 5). Da schon eine vergleichbare Interessenlage nicht gegeben ist, scheidet auch eine entsprechende Heranziehung der Bestimmung aus.

d) Der Klägerin ist es demnach versagt, sich auf den Nichteintritt des Sicherungsfalles zu berufen. Ob die Grundschuld als Sicherheit ver-

wertet werden kann, betrifft ausschließlich das Verhältnis der Sicherungsnehmerin zu ihren Sicherungsgebern. Selbst wenn die Beklagte nach den mit diesen getroffenen Vereinbarungen nicht auf die Sicherheit zurückgreifen dürfte, weil die in der Sicherungsabrede festgelegten Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, wäre sie gegenüber der Klägerin nicht gehindert, aufgrund ihrer Stellung als dinglicher Gläubigerin die Zahlung der Grundschuldsumme aus dem Grundstück zu verlangen. Daß die Beklagte das Darlehen nicht gekündigt hat und - da es vertragsgemäß bedient wird - auch nicht ohne weiteres kündigen könnte, ist unerheblich. Entscheidend ist, daß das Kapital der Grundschuld sowie Zinsen und Nebenleistungen ausweislich der Grundschuldbestellungsurkunde vom 14. November 1991 jederzeit fällig sind (§ 1193 Abs. 1, 2 BGB). Das genügt, um der Beklagten eine Inanspruchnahme der Klägerin zu ermöglichen.
2. Die Beklagte ist schließlich berechtigt, Befriedigung in Höhe der vollen Grundschuldsumme zu verlangen. Das Berufungsgericht brauchte keine abschließenden Feststellungen zu treffen, bis zu welchem Betrag die persönlichen Schuldner das Darlehen zurückgeführt haben. Denn die Zahlungen, die vor und nach Erteilung des Zuschlags im Teilungsversteigerungsverfahren an die Beklagte erbracht worden sind, haben sich auf den Bestand der dinglichen Schuld nicht ausgewirkt.

a) Vollstreckt ein Gläubiger aus einer Grundschuld, die nicht mehr in vollem Umfang valutiert, ist er aus der Sicherungsabrede verpflichtet, den nach Deckung der gesicherten restlichen Forderung verbleibenden Übererlös, den er aus der Ablösung des Grundpfandrechts oder der zwangsweisen Verwertung des Grundstücks erzielt hat, an den Siche-

rungsgeber auszukehren (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1995 - XII ZR 62/94 - NJW-RR 1996, 234 unter 1). Schon zuvor ist er gehalten, auf Verlangen des Sicherungsgebers die Grundschuld als Sicherheit zurückzugeben , soweit sie den noch valutierenden Teil übersteigt (BGHZ 108, 237, 244; BGHZ 106, 375, 378; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - IX ZR 419/98 - ZIP 2002, 407 unter B II 2 b aa). Dieser Rückgewähranspruch steht aber wiederum nicht der Klägerin zu. Es bleibt dabei, daß sie für den Zuschlag des Grundstücks neben der Entrichtung des Bargebots einen Gegenwert zu erbringen hat, der dem Nominalbetrag der Grundschuld entspricht, ohne ihrer dinglichen Inanspruchnahme eine Einwendung gemäß §§ 1169, 1192 Abs. 1 BGB entgegensetzen zu können.

b) Entgegen dem Standpunkt der Revision ist die Klägerin aufgrund der durch die persönlichen Schuldner erbrachten Zahlungen nicht von ihrer dinglichen Haftung befreit worden. Soweit Zahlungen vor Erteilung des Zuschlages geleistet worden sind, waren persönliche und dingliche Schuldner identisch. Wird in diesen Fällen keine - hier nicht vorgetragene - abweichende Bestimmung getroffen, erfolgen die Zahlungen auf die persönliche Schuld, zumal die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt aus der Fälligkeit der Grundschuld noch keine Rechte hergeleitet hatte (MünchKomm/Eickmann, aaO § 1191 BGB Rdn. 73; Soergel/Konzen , BGB 13. Aufl. § 1191 Rdn. 41; Staudinger/Wolfsteiner, aaO Vorbem. zu §§ 1191 ff. BGB Rdn. 107). Auf die Grundschuld selbst und ihren Bestand hatten die Zahlungen somit keinen Einfluß. Es ist lediglich der erwähnte schuldrechtliche Rückgewähranspruch entstanden, der ausschließlich in das zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer bestehende Innenverhältnis gehört. Wie das Berufungsgericht richtig

ausgeführt hat, ist die dingliche Haftung der Klägerin unbeschadet der auf die persönliche Schuld erfolgten Zahlungen unverändert gegeben.

c) Soweit früheren Entscheidungen des - damals für das Grundpfandrecht zuständigen - V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu entnehmen ist, daß der persönliche Schuldner, der die Schuld ganz oder teilweise tilgt, gegen den Ersteher aus ungerechtfertigter Bereicherung vorgehen kann, weil dieser durch die Bezahlung der persönlichen Verbindlichkeit von seiner übernommenen dinglichen Haftung ohne Gegenleistung befreit werde und damit auf Kosten des Schuldners bereichert sei (BGHZ 56, 22, 24 f.; BGHZ 64, 170, 172; dagegen Staudinger /Wolfsteiner, aaO Rn. 196), hält der Senat daran nicht fest. Eine Befreiung des Erstehers von der dinglichen Haftung tritt nicht ein. Der IX. Zivilsenat, der sich der Meinung des V. Zivilsenats angeschlossen hatte (BGHZ 133, aaO; BGHZ 106, aaO; Urteil vom 17. Mai 1988 - IX ZR 5/87 - NJW-RR 1988, 1146 unter II 1; BGHZ 106, 375, 378), hat auf Anfrage mitgeteilt, gegen die geänderte Auffassung keine Bedenken zu haben.

d) Die Zahlungen, die nach Erteilung des Zuschlages an die Beklagte geflossen sind, stammen zwar aus Mitteln der Klägerin, sind aber zur Entlastung der Schuldner auf dem bei der Beklagten geführten Darlehenskonto eingegangen und waren damit gleichfalls zur Rückführung

der persönlichen Schuld bestimmt. Einer Anrechnung auf die - insgesamt und nicht nur in Teilleistungen - fällige Grundschuld hat die Beklagte ausdrücklich widersprochen; dazu war sie nach dem Gedanken des § 266 BGB berechtigt.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Dr. Kessal-Wulf

(1) Ein Recht ist bei der Feststellung des geringsten Gebots insoweit, als es zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich war, nach dem Inhalt des Grundbuchs, im übrigen nur dann zu berücksichtigen, wenn es rechtzeitig angemeldet und, falls der Gläubiger widerspricht, glaubhaft gemacht wird.

(2) Von wiederkehrenden Leistungen, die nach dem Inhalt des Grundbuchs zu entrichten sind, brauchen die laufenden Beträge nicht angemeldet, die rückständigen nicht glaubhaft gemacht zu werden.

(3) Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 sind bei der Anmeldung durch einen entsprechenden Titel oder durch die Niederschrift der Beschlüsse einschließlich ihrer Anlagen oder in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Aus dem Vorbringen müssen sich die Zahlungspflicht, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit ergeben.

(1) In den Teilungsplan sind Ansprüche, soweit ihr Betrag oder ihr Höchstbetrag zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich war, nach dem Inhalt des Buches, im übrigen nur dann aufzunehmen, wenn sie spätestens in dem Termin angemeldet sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten als angemeldet, soweit sie sich aus dem Versteigerungsantrag ergeben.

(2) Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen, die nach dem Inhalt des Grundbuchs zu entrichten sind, brauchen nicht angemeldet zu werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 13/05
vom
23. März 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1360 a Abs. 4, 1361 Abs. 4 Satz 4; ZPO § 115 Abs. 1 und 2;
Eltern schulden in entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB auch
ihren volljährigen Kindern einen Vorschuß für die Kosten eines Rechtsstreits in
persönlichen Angelegenheiten, wenn die Kinder wegen der Fortdauer ihrer
Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben.
BGH, Beschluß vom 23. März 2005 - XII ZB 13/05 - OLG Zweibrücken
AG Ludwigshafen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 13. September 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


I.

Die im März 1982 geborene Klägerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Kindesunterhalt gegen ihren Vater. Nach bestandenem Abitur im Juni 2001 studierte die Klägerin jeweils ein Semester Bauingenieurwesen und deutsche Philologie. Im Sommer 2002 arbeitete sie aushilfsweise in einer Zahnarztpraxis. Seit September 2002 absolviert sie eine Ausbildung zur Goldschmiedin. Ihre Ausbildungsvergütung beträgt monatlich im ersten Ausbildungsjahr 155 €, im zweiten Ausbildungsjahr 180 € und im dritten Ausbildungsjahr 205 €. Außerdem erhält sie ein jährliches Weihnachtsgeld in Höhe von 77,50 € und seit dem zweiten Ausbildungsjahr vermögenswirksame Leistungen in Höhe von monatlich 20 €. Fahrtkosten wurden ihr
monatlich im ersten Ausbildungsjahr in Höhe von 41 € und sodann in Höhe von 35 € erstattet. Die Mutter der Klägerin ist nach der Scheidung vom Beklagten wieder verheiratet und zwei in den Jahren 1990 und 1997 geborenen Kindern unterhaltspflichtig. Sie ist neben der Kindererziehung als Zahnärztin in einer Gemeinschaftspraxis tätig und verdient nach Angaben der Klägerin monatlich 1.091 €. Der Beklagte ist außer der Klägerin auch seinen zwei in den Jahren 1992 und 1995 geborenen minderjährigen Kindern aus seiner geschiedenen zweiten Ehe unterhaltspflichtig. Seit November 2003 hat er für die Klägerin keine Unterhaltszahlungen mehr erbracht. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts steht seine Leistungsfähigkeit nicht in Zweifel. Die Klägerin hatte ursprünglich Stufenklage gegen den Beklagten erhoben und ist inzwischen zum Zahlungsantrag übergegangen. Das Amtsgericht hat ihr die für diesen Antrag begehrte Prozeßkostenhilfe versagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004 1633, 1634; BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen der Fall, weil mit dem Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in Zweifel stehen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil das Beschwerdegericht der Klägerin die begehrte Prozeßkostenhilfe zu Recht mangels Bedürftigkeit versagt hat. Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO hat eine Partei für die Prozeßkostenhilfe zunächst alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert einzusetzen, wozu nach einhelliger Auffassung auch ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gehört (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 aaO, 1635). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts steht der Klägerin ein solcher - vorrangiger - Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß jedenfalls gegen den Beklagten als ihrem Vater zu.
a) Die Verpflichtung zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses ist im Gesetz ausdrücklich nur für verheiratete (§ 1360 a Abs. 4 BGB) und für getrennt lebende Ehegatten (§ 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB) geregelt. Andere Vorschriften, wie z.B. § 127 a ZPO, § 620 Nr. 10 ZPO oder § 621 f. Abs. 1 ZPO regeln ledig-
lich verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Durchsetzung des Anspruches auf einen Prozeßkostenvorschuß und können nicht als Anspruchsgrundlage für den Anspruch selbst dienen. aa) Gleichwohl schulden Eltern ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nach einhelliger Auffassung einen Prozeßkostenvorschuß für erfolgversprechende Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 aaO S. 1634; Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 106 m.w.N.). Diese Verpflichtung findet ihren Grund in den besonders engen unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und der sich daraus ergebenden besonderen Verantwortung des Unterhaltspflichtigen, die hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit in § 1603 Abs. 2 BGB Ausdruck gefunden hat. bb) Ob auch volljährigen Kindern ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß zusteht, ist seit langem in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. BFH DStZ 1997, 791). Teilweise wird volljährigen Kindern ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegenüber ihren Eltern generell versagt. Nach der gesetzlichen Regelung komme für die Annahme einer solchen Verpflichtung lediglich eine analoge Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB in Betracht, was allerdings eine besonders enge Verbundenheit und eine daraus resultierende besondere Verantwortung des Unterhaltspflichtigen für den Unterhaltsberechtigten voraussetze. Eine solche besonders enge Beziehung bestehe zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern nicht mehr (OLG Hamm FamRZ 1995, 1008; KG KGR 1997, 32; Heiß/Heiß Unterhaltsrecht Stand Juli 2004 3. Kap. Rdn. 429). Andererseits wird im Hinblick auf die zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Neuregelung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB vertreten, Eltern seien jedenfalls
auch den dort erfaßten volljährigen unverheirateten Kindern (sog. privilegierte Volljährige) zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses verpflichtet. Zwar spreche die ausdrückliche Regelung des Anspruchs auf Prozeßkostenvorschuß in den §§ 1360 a Abs. 4, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB für eine entsprechende Beschränkung des Anspruchs nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers. Der Anspruch lasse sich deswegen jedenfalls nicht allgemein aus § 1610 Abs. 3 BGB herleiten. Gleichwohl sei eine entsprechende Anwendung des § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB auf den Kindesunterhalt möglich. Diese müsse sich aber auf privilegierte volljährige Kinder beschränken, weil zu sonstigen volljährigen Kindern keine entsprechend enge Verantwortung und Verbundenheit bestehe (Göppinger/Wax/Vogel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2591 f.; Scholz/ Stein/Kühner Praxishandbuch Familienrecht Stand September 2004 Teil K Rdn. 114 f. unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/7338 S. 21). Andere Stimmen in Rechtsprechung und Literatur leiten den Anspruch eines volljährigen Kindes auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses allgemein aus der Regelung zum Unterhaltsbedarf in § 1610 Abs. 2 BGB her. Der Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß sei Teil des allgemeinen Lebensbedarfs und deswegen von § 1610 Abs. 2 BGB erfaßt, was eine Analogie zu § 1360 a Abs. 4 BGB ausschließe (OLG Hamm FamRZ 1982, 1073; OLG Köln FamRZ 1986, 1031; OLG Hamburg FamRZ 1990, 1141; OLG München FamRZ 1991, 347; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 379; Weinreich/Klein Kompaktkommentar Familienrecht § 1360 a Rdn. 29; AnwK-BGB/Kaiser § 1360 a Rdn. 43; wohl auch Luthin/ Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 3054). Überwiegend wird hingegen vertreten, daß sich ein Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses nicht schon allgemein aus der Vorschrift über das Maß des Unterhalts in § 1610 Abs. 2 BGB ergebe. Das schließe es
allerdings nicht aus, einen solchen Anspruch in entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB anzunehmen. Nach einhelliger Auffassung sei jedenfalls die Situation des unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes der des noch nicht geschiedenen Ehegatten vergleichbar. Wegen der Identität des Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder mit dem Minderjähriger (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Januar 1983 - IVb ZA 8/82 - FamRZ 1983, 582) müsse dies im Grundsatz auch für volljährige Kinder gelten. Jedenfalls dann, wenn diese noch keine eigene Lebensstellung haben, sei die Situation mit derjenigen minderjähriger Kinder vergleichbar. Aus der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB über privilegierte Volljährige lasse sich keine weitere Einschränkung herleiten, weil diese Norm lediglich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und nicht den Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten betreffe (OLG Celle OLGR 1994, 223; OLG Nürnberg FamRZ 1996, 814; OLG Zweibrücken FamRZ 1996, 891; OLG Braunschweig OLGR 1999, 307; OLG Hamm FamRZ 2000, 255; OLG Köln FamRZ 2000, 757; OLG Bremen OLGR 2001, 321; KG KGR 2002, 184; OLG München FamRZ 2002, 1219; im Ergebnis ebenso BSG NJW 1970, 352 m. Anm. Lange NJW 1970, 830 und BVerwG FamRZ 1974, 370; Dose aaO Rdn. 107; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 24; Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 5172; Johannsen/Henrich/Thalmann Eherecht 4. Aufl. § 115 ZPO Rdn. 67; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil IV Rdn. 65 f.; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 194).
b) Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. Auch dem volljährigen Kind steht ein Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses gegen seine Eltern zu, wenn es sich noch in der Ausbildung befindet und noch keine selbständige Lebensstellung erreicht hat.
Allerdings folgt dieser Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses nicht schon aus § 1610 Abs. 2 BGB, der den Anspruch auf Verwandtenunterhalt nach dem gesamten Lebensbedarf bemißt. Denn auch das Maß des Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nach § 1578 BGB umfaßt grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf. Gleichwohl schuldet ein geschiedener Ehegatte nach der Rechtsprechung des Senats seinem früheren Ehegatten keinen Prozeßkostenvorschuß (Senatsurteil BGHZ 89, 33, 35 ff.). Obwohl auch der Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 a Abs. 1 BGB den gesamten Lebensbedarf umfaßt, ist dem Ehegatten in § 1360 a Abs. 4 BGB ausdrücklich ein über diesen allgemeinen Lebensbedarf hinausgehender Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenhilfevorschusses zugebilligt worden. Nach dem Gesetzeswortlaut ist diese Regelung allerdings auf den Familienunterhalt (und durch die Bezugnahme in § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB auf den Trennungsunterhalt) beschränkt. Für den nachehelichen Unterhalt ist § 1360 a Abs. 4 BGB auch nicht entsprechend anwendbar, weil diese unterhaltsrechtliche Beziehung nicht in gleichem Umfang Ausdruck einer besonderen Verantwortung des Verpflichteten für den Berechtigten ist, die derjenigen von Ehegatten vergleichbar ist (Senatsurteil BGHZ 89 aaO, 39 f.). Daß im Verwandtenunterhalt eine Regelung zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses fehlt, schließt allerdings eine entsprechende Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB für solche Fälle nicht aus, die der besonderen Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten vergleichbar ist (Senatsunterhalt BGHZ 89 aaO, 40). Das ist nach inzwischen einhelliger Auffassung für die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern der Fall (vgl. Senatsbeschluß vom 4. August 2004 aaO, 1634 m. Anm. Viefhues FamRZ 2004, 1635 f.). Die dem gesetzlichen Zweck vergleichbare Situation ist jedoch nicht auf den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder beschränkt, sondern im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß die Kinder wegen ihres
Alters und Ausbildungsbedarfs noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben und sich deswegen noch nicht selbst unterhalten können. Das allerdings gilt für volljährige Kinder vor Erreichen einer eigenen Lebensstellung entsprechend , zumal ihr Unterhaltsanspruch mit dem Anspruch auf Minderjährigenunterhalt identisch ist (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1983 aaO; Wendl/Scholz aaO § 3 Rdn. 17 und 339). Zwar sind durch die zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Neuregelung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nur solche volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres den minderjährigen Kindern völlig gleichgestellt worden, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Das kann eine Beschränkung des Anspruchs auf Prozeßkostenvorschuß auf diese privilegierten Volljährigen aber nicht rechtfertigen. Denn § 1603 BGB verhält sich nicht zum Unterhaltsbedarf, sondern betrifft die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und kommt somit erst im Mangelfall zum Tragen (Eschenbruch/Klinkhammer aaO Rdn. 5172). Das Gesetz enthält deswegen mit der unvollständigen Regelung des § 1610 BGB eine unbewußte Regelungslücke, die durch entsprechende Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB geschlossen werden kann, wenn die Situation des bedürftigen volljährigen Kindes derjenigen eines unterhaltsberechtigten Ehegatten vergleichbar ist. Das ist hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder dann der Fall, wenn sie wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erworben haben und deswegen übergangsweise wie minderjährige Kinder der Unterstützung durch ihre Eltern bedürfen. Das Berufungsgericht hat die noch in Berufsausbildung befindliche volljährige Klägerin somit zu Recht auf einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen ihre Eltern verwiesen.
Zwar besteht der Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses , der die Bedürftigkeit der Klägerin entfallen läßt, nur für solche Rechtsstreitigkeiten , die persönliche Angelegenheiten des Unterhaltsberechtigten betreffen (vgl. insoweit Dose aaO Rdn. 110 f.). Um eine solche Angelegenheit handelt es sich allerdings bei der hier beabsichtigten Klage auf Kindesunterhalt (vgl. BGH vom 18. Dezember 1959 - IV ZR 145/59 - FamRZ 1960, 130).
c) Auch sonst hält die Versagung der Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs der volljährigen Klägerin den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Ob der Rechtsstreit in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg hat, konnte das Oberlandesgericht hier dahinstehen lassen. Zwar schuldet der Beklagte der Klägerin nur dann einen Prozeßkostenvorschuß, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Insoweit entsprechen die Anforderungen an einen Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses denen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 114 ZPO (Senatsbeschluß vom 7. Februar 2001 - XII ZB 2/01 - FamRZ 2001, 1363, 1364). Fehlt der Hauptsache die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, entfällt zwar ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses ; dann fehlt es aber auch an der hinreichenden Erfolgsaussicht für die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe. Liegt hingegen hinreichende Erfolgsaussicht vor, steht der Klägerin ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß zu, der die Bedürftigkeit für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfallen läßt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses ist jedenfalls die Leistungsfähigkeit des Beklagten für einen Prozeßkostenvorschuß "zweifelsfrei gegeben". Weil somit der unterhaltsrechtlich geltende angemessene
Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern gewahrt bleibt (vgl. insoweit Senatsbeschluß vom 4. August 2004 aaO S. 1634), entspricht die Verpflichtung zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses auch der Billigkeit. Der Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfällt aber schon dann, wenn wenigstens ein unterhaltspflichtiger Elternteil des volljährigen Kindes zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Lage ist.
Hahne Sprick Wagenitz Fuchs Dose

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 56/07
vom
9. März 2010
in Sachen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Prozesskostenhilfeverfahren werden die außergerichtlichen Kosten eines Rechtsbeschwerdeverfahrens
nicht erstattet.
BGH, Beschluss vom 9. März 2010 - VI ZB 56/07 - OLG Dresden
LG Dresden
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2010 durch den Vorsitzenden
Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und
Stöhr und die Richterin von Pentz

beschlossen:
Der Antrag des Rechtsbeschwerdegegners vom 21. Dezember 2009 auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 10. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Dem Kläger ist durch Beschluss vom 23. März 2006 für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden. Am 9. März 2007 schlossen die Parteien einen Vergleich, durch den sich die Beklagte verpflichtete, an den Kläger zum Ausgleich aller Schäden 3.500 € zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits, die nach dem Inhalt des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden, hat der Kläger einen Anteil in Höhe von insgesamt 2.595,19 € zu tragen. Mit Beschluss vom 5. Juni 2007 hat das Landgericht unter Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 23. März 2006 angeordnet, dass der Kläger auf die von ihm zu tragenden Kosten des Rechtsstreits eine Einmalzahlung zu leisten habe.
2
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts vom 5. Juni 2007 aufgehoben. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Bezirksrevisorin hat der Senat mit Beschluss vom 10. Juni 2008 zurückgewiesen und dabei entschieden, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben werden.
3
Der Kläger beantragt nunmehr, den Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 um eine Kostengrundentscheidung zu ergänzen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen.
4
Der Antrag des Klägers hat keinen Erfolg. Da im Prozesskostenhilfeverfahren die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden, ist hinsichtlich dieser Kosten keine Entscheidung veranlasst. Das gilt auch bei Beschwerden der Staatskasse (vgl. Zöller /Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127, Rn. 39) und auch für ein nachfolgendes Rechtsbeschwerdeverfahren. Für eine Ergänzung des Senatsbeschlusses besteht demgemäß kein Anlass. Galke Diederichsen Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 05.06.2007 - 3 O 2994/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 29.10.2007 - 3 W 1070/07 -