Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2009 - XII ZR 124/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten über die Verteilung des Erlöses aus der Versteigerung des Hausgrundstücks K.-A.-Ring 10 in B.-R., das ihnen bis zum Zuschlag je zur ideellen Hälfte gehörte.
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- Mit Urteil vom 18. Mai 2001 wurde u.a. die am 30. Januar 1987 geschlossene Ehe der Parteien geschieden (rechtskräftig seit dem 23. Juni 2001) und die Klägerin verurteilt, an den Beklagten einen Zugewinnausgleich von 147.540,56 DM (75.436,29 €) nebst Zinsen zu zahlen. Am 27. Februar 2002 wurde für diese Forderung in Abteilung III unter Nr. 3 im Grundbuch von B. eine Zwangssicherungshypothek, lastend allein auf dem Anteil der Klägerin, eingetragen. Bereits zuvor hatte die Klägerin die Teilungsversteigerung des Grundstücks beantragt.
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- In dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft wurde das geringste Gebot in Höhe von 288.354,73 € bei einem Mindestbargebot in Höhe von 98.347,15 € vom Vollstreckungsgericht wie folgt berechnet: bestehen bleibende Rechte: Abteilung II Nr. 1 Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für Gemeinde ... 7.200,00 € Abteilung III Nr. 1 Hypothek zu 160.000 DM für B. Pensionskasse ... 81.806,70 € Abteilung III Nr. 2 Grundschuld ohne Brief zu 50.000 DM für R.-Volksbank e.G. ... 25.564,59 € Abteilung III Nr. 3 nur lastend auf dem Anteil Abteilung I Nr. 1 b: Zwangssicherungshypothek zu 75.436,29 € nebst 4 % Zinsen jährlich für S.E. 190.007,58 € Mindestbargebot: Gerichtskosten 4.500,00 € Ansprüche gemäß § 10 Ziff. 4 ZVG: Zinsen aus Briefhypothek 620,18 € Zinsen aus Buchgrundschuld 9.559,74 € Zinsen aus Zwangssicherungshypothek 4.115,47 € Ausgleichsbetrag (Zwangshypothek incl. Zinsen) 79.551,76 € 98.347,15 € geringstes Gebot 288.354,73 €
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- Im Termin zur Versteigerung des Grundstücks blieb der Beklagte mit einem Bargebot von 125.000 € Meistbietender und erhielt den Zuschlag. Im Verteilungstermin stellte das Gericht den bisher verbrauchten Betrag der Teilungsmasse fest. Der Überschuss, der sich auf 103.914,02 € belief, wurde zugunsten der Parteien hinterlegt.
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- Die Klägerin hat von dem Beklagten die Einwilligung in die Auszahlung von 63.655,56 € nebst Zinsen verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, in Höhe des nicht valutierten Teils der Hypothek (Abteilung III Nr. 1) von 30.326,88 € habe eine Eigentümerhypothek bestanden, von der ihr die Hälfte (15.163,44 €) zustehe. Auch in Höhe des noch valutierten Teils der Hypothek (51.479,82 €) könne sie die Hälfte beanspruchen, da sie im Innenverhältnis auf nachehelichen Unterhalt verzichtet habe und die Parteien zudem vereinbart hätten, dass der Beklagte die Hausschulden allein zu tragen habe. Darüber hinaus stehe ihr ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen der alleinigen Nutzung des Hauses durch den Beklagten in der Zeit vom 24. Juni 2001 bis zum 26. November 2002 zu.
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- Der Beklagte hat unter Hinweis auf seine Zugewinnausgleichsforderung Klageabweisung beantragt.
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- Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt zuzustimmen, dass der hinterlegte Betrag in Höhe von 14.238,86 € nebst Zinsen an die Klägerin ausgekehrt wird, Zug um Zug gegen Zustimmung auf Auszahlung des Restbetrages an den Beklagten. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht ihrem Begehren in Höhe von (insgesamt) 49.899,28 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Zustimmung der Klägerin auf Auszahlung des Restbetrages an den Beklagten stattgegeben. Dagegen hat der Beklagte - vom Senat zugelassene - Revision eingelegt, mit der er Klageabweisung erstrebt, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen; sie wendet sich gegen die teilweise Zurückweisung ihrer Berufung.
Entscheidungsgründe:
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- Revision und Anschlussrevision sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Revision
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- 1. Der Anspruch der Klägerin auf Einwilligung in die Auszahlung des Erlöses ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Beklagte ist um die Mitberechtigung an dem der Klägerin allein zustehenden Teil des Überschusses bereichert. In welchem Umfang der Anspruch besteht, richtet sich danach, wie der hinterlegte Betrag nach Maßgabe des materiellen Rechts unter den Parteien als den gemeinschaftlich Berechtigten aufzuteilen ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 2/90 - FamRZ 1992, 43).
- 10
- 2. Hierzu hat das Berufungsgericht, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, ausgeführt: Von dem Übererlös von 103.914,02 € sei zunächst als Rechnungsposten die durch die Ersteigerung des Grundstücks erloschene Zugewinnausgleichsforderung des Beklagten in Höhe von 79.551,76 € einschließlich Zinsen abzuziehen. Die Zugewinnausgleichsforderung des Beklagten , die durch eine nur auf dem Hälfteanteil der Klägerin lastende Zwangssiche- rungshypothek gesichert gewesen sei, sei zusätzlich zu den bestehen bleibenden Rechten als Rechnungsposten in den bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebots aufgenommen worden und habe im Ergebnis dazu geführt, dass der Beklagte zum Erhalt des Zuschlags ein entsprechend höheres Bargebot habe abgeben müssen. Von dem Erlös seien zunächst die Verfahrenskosten und die wiederkehrenden Leistungen zu begleichen. Der danach verbleibende Betrag stehe im Innenverhältnis allein demjenigen zu, dessen Miteigentumsanteil nicht belastet sei. Allerdings habe die Klägerin demgegenüber als Rechnungsposten einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ausgleich in Höhe der Hälfte der als bestehen bleibendes Recht im geringsten Gebot berücksichtigten Zwangssicherungshypothek in Höhe von 75.436,29 € (Zugewinnausgleichsforderung ohne Zinsen). Durch die Berücksichtigung der Zwangshypothek als bestehen bleibendes Recht wirke das Anrecht Erlös schmälernd und begünstige den Beklagten als ersteigernden Miteigentümer im Innenverhältnis der Parteien einseitig.
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- Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision zu Recht.
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- 2. a) Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft erfolgt bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB). An die Stelle des Grundstücks tritt der Erlös. Die den Miteigentümern gebührenden Anteile richten sich nach ihren bisherigen Miteigentumsanteilen an dem Grundstück. Der Erlös errechnet sich aus dem berichtigten Bargebot und den nach den Versteigerungsbestimmungen bestehen bleibenden Rechten (§§ 52, 91 ZVG). Die Übernahme der bestehen bleibenden Lasten stellt einen Teil der Gegenleistung des Erstehers dar, die er erst künftig den Gläubigern gegenüber zu erbringen hat. Die Leistung auf diese den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks beeinträchtigenden Lasten kommt daher nicht den Teilhabern der früheren Grundstücksgemeinschaft zugute, sondern den Gläubigern. Dieser Teil des Erlöses steht mithin für die Verteilung zwischen den Teilhabern nicht zur Verfügung; er gehört nicht zu dem bei der Versteigerung realisierten Grundstückswert. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - einer der bisherigen Eigentümer das gemeinschaftliche Grundstück ersteigert hat (Senatsurteil vom 11. April 1990 - XII ZR 69/88 - FamRZ 1990, 975, 976 f.).
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- b) Bei der Verteilung des Erlöses muss allerdings einer unterschiedlichen Belastung der Miteigentumsanteile Rechnung getragen werden. Ist bei einem Anteil ein größerer Anteil an belastenden Rechten zu berücksichtigen, sieht § 182 Abs. 2 ZVG vor, dass sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag (hier: 79.551,76 €) erhöht. Der insoweit anzusetzende Ausgleichsbetrag stellt einen Rechnungsposten im geringsten Gebot dar, der einen für die Auseinandersetzung ausreichend hohen Erlösüberschuss sicherstellen soll (Stöber ZVG 19. Aufl. § 182 Rdn. 4.10; Böttcher ZVG 4. Aufl. § 182 Rdn. 9; Hintzen in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht 2. Aufl. Rdn. 10.173).
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- Für Aufteilung und Zuteilung des Erlösüberschusses (hier: 103.914,02 €) gilt nach den §§ 112, 122 ZVG (Hintzen in Hintzen/Wolf Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Rdn. 12.300; Stöber aaO § 180 Rdn. 18.4; Böttcher aaO § 180 Rdn. 104) Folgendes: Der Erlösüberschuss ist auf die einzelnen Miteigentumsanteile nach dem Verhältnis ihrer Werte zu verteilen ; ihm wird zuvor der Betrag der Rechte, welche nach § 91 ZVG nicht erlöschen (hier: Zwangssicherungshypothek incl. Zinsen = 79.551,76 €) hinzugerechnet. Auf den einem Grundstücksanteil zufallenden Anteil am Erlös wird sodann der Betrag der Rechte, welche an diesem Grundstücksanteil bestehen bleiben, angerechnet (vgl. § 112 Abs. 2 ZVG).
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- c) Diesen Vorgaben entspricht die Berechnung des Berufungsgerichts, wie die Revision zu Recht rügt, nicht. Der im Hinblick auf die unterschiedliche Belastung der Miteigentumsanteile im geringsten Gebot berücksichtigte Ausgleichsbetrag von 79.551,76 € (Zugewinnausgleichsforderung von 75.436,29 € zuzüglich Zinsen) ist nicht von dem Erlösüberschuss in Abzug zu bringen, sondern ist ihm hinzuzurechnen, weil die Zwangssicherungshypothek nicht nach § 91 ZVG erloschen ist. Durch den Zuschlag erlöschen - unter der in § 90 Abs. 1 ZVG bestimmten Voraussetzung - die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen (§ 91 Abs. 1 ZVG). Ein Recht bleibt jedoch insoweit bestehen, als es - wie hier - bei der Festsetzung des geringsten Gebotes berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist (§ 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG).
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- d) Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung für die anderweitige Berechnung geht im Übrigen von unzutreffenden Prämissen aus. Die bestehen bleibende Zwangssicherungshypothek schmälerte den Erlös nicht und begünstigte den Beklagten als ersteigernden Miteigentümer im Verhältnis der Parteien zueinander auch nicht einseitig. Die Zwangssicherungshypothek ist zwar, wie ausgeführt, nach § 91 Abs. 1 ZVG nicht durch den Zuschlag erloschen. Wegen der unterschiedlichen Belastung der Miteigentumsanteile wurde im geringsten Gebot aber der Ausgleichsbetrag in Höhe der Zwangssicherungshypothek berücksichtigt , den der Beklagte mit der Entrichtung des Bargebots von 125.000 € auch gezahlt hat.
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- Die der Zwangssicherungshypothek zugrunde liegende Forderung ist allerdings mit dem Zuschlag nach § 53 Abs. 1 ZVG erloschen. Die Bestimmung gilt auch für die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft - Teilungsversteigerung - (§ 180 Abs. 1 ZVG; BGHZ 64, 170, 172; 133, 51, 53). Nach ihrem Sinn und Zweck ist sie auch bei Identität vom Gläubiger und Ersteher anzuwenden (BGHZ 133, 51, 53 f.). Die Wirkung der gesetzlich angeordneten Schuldübernahme zwischen dem Ersteher, der zugleich Gläubiger der Hy- pothek und der dadurch gesicherten Verbindlichkeit ist, und dem Schuldner tritt mit dem Zuschlag (§§ 89, 90 ZVG) ein: In Höhe der Hypothek erlischt die Forderung regelmäßig, weil sie sich mit der Schuld in einer Person vereinigt, sofern nicht Rechte an der Forderung in Betracht kommen, was hier nicht der Fall ist. Diese Wirkung der Schuldübernahme hängt nicht davon ab, dass der Gläubiger , der zugleich Ersteher ist, sie gemäß § 416 BGB genehmigt. Er gilt vielmehr kraft Gesetzes mit dem Zuschlag wegen seiner persönlichen Forderung als befriedigt (vgl. §§ 415 Abs. 3, 319 BGB analog; BGHZ 133, 51, 54 f.). Diese Rechtsfolge wirkt sich indessen nicht zugunsten des Beklagten, sondern zugunsten der Klägerin aus. Ein Grund, zu ihrem Vorteil einen Ausgleich in Höhe der Hälfte der Zwangssicherungshypothek vorzunehmen, besteht schon deshalb nicht.
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- e) Der Erlösüberschuss wäre unter Berücksichtigung der Zwangssicherungshypothek danach wie folgt zu verteilen gewesen: Erlösüberschuss 103.914,02 € + Zwangssicherungshypothek (einschl. Zinsen) 79.551,76 € 183.465,78 € : 2 (da der Wert der Anteile gleich ist) 91.732,89 € ./. auf dem Anteil der Klägerin lastende Zwangssicherungshypothek einschl. Zinsen 79.551,76 € 12.181,13 €
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- Zu demselben Ergebnis gelangte man im vorliegenden Fall auch, wenn von dem Erlösüberschuss die Zwangssicherungshypothek abgezogen und der verbleibende Betrag halbiert würde. Im Gegensatz zu der Berechnung des Berufungsgerichts darf dann aber keine Hinzurechnung in Höhe der Hälfte der Zwangssicherungshypothek mehr erfolgen. Nach dem von dem Beklagten nicht angefochtenen Urteil des Landgerichts ist er allerdings bereits verurteilt, in die Auszahlung eines Betrages von 14.238,86 € an die Klägerin einzuwilligen.
- 20
- 1. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, einen Zahlungsanspruch der Klägerin wegen des nicht mehr valutierten Teils der in Abteilung III Nr. 1 eingetragenen Hypothek zu berücksichtigen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der den Parteien gemeinschaftlich zustehende Anteil an der nicht mehr valutierten Hypothek habe sich gemäß § 1177 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1163 BGB in eine Eigentümergrundschuld verwandelt. Ersteigere ein Ehegatte das im Miteigentum beider stehende Anwesen und würden dabei zum Teil nicht mehr valutierte Grundschulden bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt, so stünden dem anderen Ehegatten lediglich entsprechende Rückgewähransprüche gegen die jeweiligen Grundschuldgläubiger zu, nicht jedoch ein Anspruch nach den §§ 812 ff. BGB gegen den ersteigernden Ehegatten. Der erwerbende Miteigentümer habe hinsichtlich der bestehen gebliebenen Grundschulden nichts auf Kosten des anderen Miteigentümers erlangt. Vielmehr sei durch Bildung von Teilgrundschulden eine Teilung in Natur vorzunehmen. Erst über die Verwertung dieser Teilgrundschulden könne dann eine Befriedigung erfolgen.
- 21
- Die Anschlussrevision wendet insoweit ein, das Berufungsgericht habe erheblichen Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt. Sie habe behauptet, zwischen den Parteien sei eine Vereinbarung zustande gekommen, nach der sich der Beklagte, der das Darlehen bedient habe, im Innenverhältnis allein zu Zahlungen hierauf verpflichtet habe, während sie im Gegenzug auf nachehelichen Unterhalt verzichtet habe. Mangels entgegenstehender Feststellungen in den Tatsacheninstanzen sei diese Vereinbarung in der Revisionsinstanz zu unterstellen.
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- Diese Rüge ist begründet.
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- 2. a) Die von beiden Parteien als Miteigentümer bestellte Hypothek ist rechtlich wie eine Gesamthypothek an mehreren Grundstücken zu behandeln (BGHZ 40, 115, 120 = NJW 1963, 2320). Für sie gilt demgemäß § 1173 BGB, der gegenüber § 1163 und § 1172 BGB Sondervorschriften enthält. § 1173 Abs. 1 Satz 1 BGB ist anzuwenden, wenn einer der Miteigentümer entsprechend seiner Verpflichtung allein den erloschenen Teil der Forderung erfüllt hat und deshalb von dem anderen Miteigentümer keinen Ersatz oder Ausgleich fordern darf; dann erwirbt der Zahlende in Höhe der Tilgung eine Eigentümergrundschuld (§ 1177 Abs. 1 BGB), die allein auf seinem Miteigentumsanteil lastet , während die Hypothek auf dem Anteil des anderen Miteigentümers erlischt. Soweit jedoch der den Gläubiger befriedigende Miteigentümer schuldrechtlich Ersatz oder Ausgleich für seine Leistungen von dem anderen Miteigentümer verlangen kann, geht auch die Hypothek an dem Anteil des anderen Miteigentümers , insoweit als Fremdhypothek, gemäß § 1173 Abs. 2 BGB auf den Leistenden über (BGH Urteil vom 31. Oktober 1985 - IX ZR 95/85 - NJW-RR 1986, 233).
- 24
- b) Da der Beklagte die Hypothekengläubigerin - nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Vortrag der Klägerin - in Höhe von 30.326,88 € allein befriedigt hat, hat er nach § 1173 Abs. 1 BGB insoweit die Hypothek an seinem Miteigentumsanteil als Eigentümergrundschuld erworben. Dagegen ist die Hypothek an dem Miteigentumsanteil der Klägerin aufgrund der zu unterstellenden Vereinbarung der Parteien erloschen. Dass dem Beklagten wegen seiner Zahlungen ein Ersatzanspruch i.S. des § 1173 Abs. 2 BGB erwachsen ist, trifft in diesem Fall nicht zu. Als Ersatzanspruch kommt nur ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB in Betracht. Nur wenn dem Beklagten wegen seiner Zahlungen auf die Forderung ein solcher Anspruch gegen die Klägerin zustand, ist im Umfang dieses Anspruchs auch die Hypothek an dem Anteil der Klägerin, insoweit als Fremdhypothek, gemäß § 1173 Abs. 2 BGB auf den Beklagten übergegangen. Nach der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung der Parteien über die Verpflichtung des Beklagten zur alleinigen Schuldentilgung im Innenverhältnis ist aber nicht davon auszugehen, dass dem Beklagten wegen seiner Zahlungen auf die gemeinsame Schuld ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB erwachsen ist. Gesamtschuldner sind nach § 426 BGB im Innenverhältnis nur dann zum Ausgleich verpflichtet, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Da Feststellungen zu der geltend gemachten Vereinbarung fehlen, ist für das Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin anzunehmen, dass die Hypothek am Anteil der Klägerin in Ermangelung eines Ersatzanspruchs des Beklagten nach § 1173 Abs. 1 BGB mit der Zahlung erloschen ist.
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- c) In diesem Fall war bei der Teilungsversteigerung nur der Miteigentumsanteil des Beklagten mit der Hypothek belastet, derjenige der Klägerin dagegen nicht. Eine ungleiche Belastung der Miteigentumsanteile ist - wie schon ausgeführt - nach § 182 Abs. 2 ZVG an sich in der Weise zu berücksichtigen, dass sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag erhöht. Diese Erhöhung des geringsten Gebots ist bezüglich einer Eigentümergrundschuld des Beklagten im vorliegenden Fall unterblieben. Das geringste Gebot weist die Hypothek als auf beiden Miteigentumsanteilen lastendes Grundpfandrecht aus.
- 26
- d) Gleichwohl kann auch noch im Rechtsstreit der Miteigentümer um die Verteilung des Erlöses berücksichtigt werden, dass die Miteigentumsanteile ungleich belastet waren. Für die Teilung der gemeinschaftlichen Sache ist an die Stelle des Grundstücks der Erlös getreten. Dessen Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis, in dem die Miteigentümer berechtigt waren. Dabei ist die unterschiedliche Höhe von Belastungen auch dann auszugleichen, wenn eine Berücksichtigung im geringsten Gebot unterblieben ist (Senatsurteil vom 11. April 1990 - XII ZR 69/88 - FamRZ 1990, 975, 977; BGH Urteile vom 28. April 1983 - IX ZR 1/82 - NJW 1983, 2449, 2451, vom 13. Januar 1984 - V ZR 267/82 - NJW 1984, 2527, 2528 und vom 31. Oktober 1985 - IX ZR 95/85 - NJW-RR 1986, 233; Stöber aaO § 182 Rdn. 4.11; Dassler/Schiffhauer ZVG 13. Aufl. § 182 Rdn. 15; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 215).
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- Die Berechnung hat nach Maßgabe der unter I 2 e) dargestellten Rechenschritte zu erfolgen, wobei dem Erlösüberschuss zusätzlich der Betrag der Eigentümergrundschuld hinzuzurechnen ist. Von den hälftigen Anteilen an dem Gesamtbetrag sind die unterschiedlichen Belastungen der Miteigentumsanteile jeweils in Abzug zu bringen. Dies würde - falls von dem Vortrag der Klägerin auszugehen sein sollte - zu folgender Berechnung des ihr zustehenden Anteils führen: Erlösüberschuss 103.914,02 € + Zwangssicherungshypothek (einschl. Zinsen) 79.551,76 € + Eigentümergrundschuld 30.326,88 € 213.792,66 € : 2 106.896,33 € ./. auf dem Anteil der Klägerin lastende Zwangssicherungshypothek einschl. Zinsen 79.551,76 € Anspruch der Klägerin 27.344,57 €
- 28
- 3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden, da Feststellungen dazu fehlen, ob dem Beklagten im Innenverhältnis zur Klägerin ein Ausgleichsanspruch wegen seiner Leistungen auf das Hypothekendarlehen zusteht. Von einer Teilentscheidung sieht der Senat ab, um den Parteien unabhängig von dem Ergebnis der weiteren Feststellungen die Möglichkeit zu erhalten, dass die Verteilung des Erlöses durch den vorliegenden Rechtsstreit abschließend geregelt werden kann.
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 04.05.2005 - 4 O 552/03 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29.06.2006 - 4 U 97/05 -
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(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Ist bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke der Zuschlag auf Grund eines Gesamtausgebots erteilt und wird eine Verteilung des Erlöses auf die einzelnen Grundstücke notwendig, so wird aus dem Erlös zunächst der Betrag entnommen, welcher zur Deckung der Kosten sowie zur Befriedigung derjenigen bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten und durch Zahlung zu deckenden Rechte erforderlich ist, für welche die Grundstücke ungeteilt haften.
(2) Der Überschuß wird auf die einzelnen Grundstücke nach dem Verhältnis des Wertes der Grundstücke verteilt. Dem Überschuß wird der Betrag der Rechte, welche nach § 91 nicht erlöschen, hinzugerechnet. Auf den einem Grundstück zufallenden Anteil am Erlös wird der Betrag der Rechte, welche an diesem Grundstück bestehen bleiben, angerechnet. Besteht ein solches Recht an mehreren der versteigerten Grundstücke, so ist bei jedem von ihnen nur ein dem Verhältnis des Wertes der Grundstücke entsprechender Teilbetrag in Anrechnung zu bringen.
(3) Reicht der nach Absatz 2 auf das einzelne Grundstück entfallende Anteil am Erlös nicht zur Befriedigung derjenigen Ansprüche aus, welche nach Maßgabe des geringsten Gebots durch Zahlung zu berichtigen sind oder welche durch das bei dem Einzelausgebot für das Grundstück erzielte Meistgebot gedeckt werden, so erhöht sich der Anteil um den Fehlbetrag.
(1) Durch den Zuschlag erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollen.
(2) Ein Recht an dem Grundstück bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder im Verteilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.
(3) Im Falle des Absatzes 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde. Im übrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstück.
(4) Das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber zur Zeit des Erlöschens nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Löschung einer bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verlangen kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wird.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.
(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.
(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.
(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf
- a)
den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist; - b)
Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.
(1) Durch den Zuschlag erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollen.
(2) Ein Recht an dem Grundstück bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder im Verteilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.
(3) Im Falle des Absatzes 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde. Im übrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstück.
(4) Das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber zur Zeit des Erlöschens nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Löschung einer bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verlangen kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wird.
(1) Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstück sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.
(2) Ist hiernach bei einem Anteil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als bei einem anderen Anteil, so erhöht sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag.
(3) (weggefallen)
(1) Ist bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke der Zuschlag auf Grund eines Gesamtausgebots erteilt und wird eine Verteilung des Erlöses auf die einzelnen Grundstücke notwendig, so wird aus dem Erlös zunächst der Betrag entnommen, welcher zur Deckung der Kosten sowie zur Befriedigung derjenigen bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten und durch Zahlung zu deckenden Rechte erforderlich ist, für welche die Grundstücke ungeteilt haften.
(2) Der Überschuß wird auf die einzelnen Grundstücke nach dem Verhältnis des Wertes der Grundstücke verteilt. Dem Überschuß wird der Betrag der Rechte, welche nach § 91 nicht erlöschen, hinzugerechnet. Auf den einem Grundstück zufallenden Anteil am Erlös wird der Betrag der Rechte, welche an diesem Grundstück bestehen bleiben, angerechnet. Besteht ein solches Recht an mehreren der versteigerten Grundstücke, so ist bei jedem von ihnen nur ein dem Verhältnis des Wertes der Grundstücke entsprechender Teilbetrag in Anrechnung zu bringen.
(3) Reicht der nach Absatz 2 auf das einzelne Grundstück entfallende Anteil am Erlös nicht zur Befriedigung derjenigen Ansprüche aus, welche nach Maßgabe des geringsten Gebots durch Zahlung zu berichtigen sind oder welche durch das bei dem Einzelausgebot für das Grundstück erzielte Meistgebot gedeckt werden, so erhöht sich der Anteil um den Fehlbetrag.
(1) Sind mehrere für den Anspruch eines Beteiligten haftende Grundstücke in demselben Verfahren versteigert worden, so ist, unbeschadet der Vorschrift des § 1132 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei jedem einzelnen Grundstück nur ein nach dem Verhältnis der Erlöse zu bestimmender Betrag in den Teilungsplan aufzunehmen. Der Erlös wird unter Abzug des Betrags der Ansprüche berechnet, welche dem Anspruch des Beteiligten vorgehen.
(2) Unterbleibt die Zahlung eines auf den Anspruch des Beteiligten zugeteilten Betrags, so ist der Anspruch bei jedem Grundstück in Höhe dieses Betrags in den Plan aufzunehmen.
(1) Durch den Zuschlag erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollen.
(2) Ein Recht an dem Grundstück bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder im Verteilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.
(3) Im Falle des Absatzes 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde. Im übrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstück.
(4) Das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber zur Zeit des Erlöschens nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Löschung einer bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verlangen kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wird.
(1) Ist bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke der Zuschlag auf Grund eines Gesamtausgebots erteilt und wird eine Verteilung des Erlöses auf die einzelnen Grundstücke notwendig, so wird aus dem Erlös zunächst der Betrag entnommen, welcher zur Deckung der Kosten sowie zur Befriedigung derjenigen bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten und durch Zahlung zu deckenden Rechte erforderlich ist, für welche die Grundstücke ungeteilt haften.
(2) Der Überschuß wird auf die einzelnen Grundstücke nach dem Verhältnis des Wertes der Grundstücke verteilt. Dem Überschuß wird der Betrag der Rechte, welche nach § 91 nicht erlöschen, hinzugerechnet. Auf den einem Grundstück zufallenden Anteil am Erlös wird der Betrag der Rechte, welche an diesem Grundstück bestehen bleiben, angerechnet. Besteht ein solches Recht an mehreren der versteigerten Grundstücke, so ist bei jedem von ihnen nur ein dem Verhältnis des Wertes der Grundstücke entsprechender Teilbetrag in Anrechnung zu bringen.
(3) Reicht der nach Absatz 2 auf das einzelne Grundstück entfallende Anteil am Erlös nicht zur Befriedigung derjenigen Ansprüche aus, welche nach Maßgabe des geringsten Gebots durch Zahlung zu berichtigen sind oder welche durch das bei dem Einzelausgebot für das Grundstück erzielte Meistgebot gedeckt werden, so erhöht sich der Anteil um den Fehlbetrag.
(1) Durch den Zuschlag erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollen.
(2) Ein Recht an dem Grundstück bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder im Verteilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.
(3) Im Falle des Absatzes 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde. Im übrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstück.
(4) Das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber zur Zeit des Erlöschens nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Löschung einer bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verlangen kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wird.
(1) Durch den Zuschlag erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollen.
(2) Ein Recht an dem Grundstück bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder im Verteilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.
(3) Im Falle des Absatzes 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde. Im übrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstück.
(4) Das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber zur Zeit des Erlöschens nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Löschung einer bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verlangen kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wird.
(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.
(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf
- a)
den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist; - b)
Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.
(1) Durch den Zuschlag erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollen.
(2) Ein Recht an dem Grundstück bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder im Verteilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.
(3) Im Falle des Absatzes 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde. Im übrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstück.
(4) Das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber zur Zeit des Erlöschens nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Löschung einer bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verlangen kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wird.
(1) Haftet bei einer Hypothek, die bestehenbleibt, der Schuldner zugleich persönlich, so übernimmt der Ersteher die Schuld in Höhe der Hypothek; die Vorschriften des § 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß als Veräußerer im Sinne dieser Vorschriften der Schuldner anzusehen ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder Rentenschuld, die bestehenbleibt, der Schuldner zugleich persönlich haftet, sofern er spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten die gegen ihn bestehende Forderung unter Angabe ihres Betrags und Grundes angemeldet und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft gemacht hat.
(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.
(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.
(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.
Der Zuschlag wird mit der Verkündung wirksam.
(1) Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer eine Schuld des Veräußerers, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, so kann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen, wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt. Sind seit dem Empfang der Mitteilung sechs Monate verstrichen, so gilt die Genehmigung als erteilt, wenn nicht der Gläubiger sie dem Veräußerer gegenüber vorher verweigert hat; die Vorschrift des § 415 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Die Mitteilung des Veräußerers kann erst erfolgen, wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Sie muss schriftlich geschehen und den Hinweis enthalten, dass der Übernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, wenn nicht der Gläubiger die Verweigerung innerhalb der sechs Monate erklärt.
(3) Der Veräußerer hat auf Verlangen des Erwerbers dem Gläubiger die Schuldübernahme mitzuteilen. Sobald die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung feststeht, hat der Veräußerer den Erwerber zu benachrichtigen.
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.
(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.
(1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend.
(2) Steht dem Eigentümer auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine Rechte aus der Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den für eine Grundschuld des Eigentümers geltenden Vorschriften.
(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.
(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.
(1) Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstück; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt. Der Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des Eigentümers vereinigen.
(2) Kann der Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt, von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen, so geht in Höhe des Ersatzanspruchs auch die Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers auf ihn über; sie bleibt mit der Hypothek an seinem eigenen Grundstück Gesamthypothek.
(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.
(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.
(1) Eine Gesamthypothek steht in den Fällen des § 1163 den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Eigentümer kann, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, verlangen, dass die Hypothek an seinem Grundstück auf den Teilbetrag, der dem Verhältnis des Wertes seines Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht, nach § 1132 Abs. 2 beschränkt und in dieser Beschränkung ihm zugeteilt wird. Der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesamthypothek im Range vorgehen.
(1) Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstück; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt. Der Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des Eigentümers vereinigen.
(2) Kann der Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt, von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen, so geht in Höhe des Ersatzanspruchs auch die Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers auf ihn über; sie bleibt mit der Hypothek an seinem eigenen Grundstück Gesamthypothek.
(1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend.
(2) Steht dem Eigentümer auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine Rechte aus der Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den für eine Grundschuld des Eigentümers geltenden Vorschriften.
(1) Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstück; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt. Der Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des Eigentümers vereinigen.
(2) Kann der Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt, von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen, so geht in Höhe des Ersatzanspruchs auch die Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers auf ihn über; sie bleibt mit der Hypothek an seinem eigenen Grundstück Gesamthypothek.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstück; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt. Der Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des Eigentümers vereinigen.
(2) Kann der Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt, von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen, so geht in Höhe des Ersatzanspruchs auch die Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers auf ihn über; sie bleibt mit der Hypothek an seinem eigenen Grundstück Gesamthypothek.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstück; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt. Der Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des Eigentümers vereinigen.
(2) Kann der Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt, von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen, so geht in Höhe des Ersatzanspruchs auch die Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers auf ihn über; sie bleibt mit der Hypothek an seinem eigenen Grundstück Gesamthypothek.
(1) Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstück sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.
(2) Ist hiernach bei einem Anteil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als bei einem anderen Anteil, so erhöht sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag.
(3) (weggefallen)