Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2019 - IX ZR 190/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Röhl
am 21. Februar 2019
beschlossen:
Hinsichtlich des Beklagten zu 2 wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die weiteren außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde und des Revisionsverfahrens wird auf 22.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den in § 26 Nr. 8 EGZPO bestimmten Betrag von zwanzigtausend Euro.
- 2
- a) Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 60.897,43 € nebst Zinsen und Kosten zu verurteilen. In der Berufungsinstanz hat sie zunächst den Antrag angekündigt, die Beklagten zur Zahlung von 2.500 € nebst Zinsen zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 3. April 2018 hat sie jedoch den Antrag angekündigt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 22.000 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die hierin liegende Erweiterung des Berufungsangriffs war von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt und damit zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - III ZB 77/16, NJW-RR 2017, 1341 Rn. 9 mwN).
- 3
- b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der erweiterte Antrag nicht in entsprechender Anwendung von § 524 Abs. 4 ZPO mit der Zurückweisung der Berufung gegenstandslos geworden.
- 4
- aa) Der Bundesgerichtshof hat die Bestimmung des § 524 Abs. 4 ZPO auf den Fall einer im Berufungsverfahren erstmals erhobenen Widerklage (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315) und den Fall einer zweitinstanzlichen Klageerweiterung (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, WM 2015, 410 Rn. 2; Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rn. 14 mwN) entsprechend angewandt.
- 5
- bb) Auf den hier gegebenen Fall einer zulässigen Erweiterung des Berufungsangriffs lässt sich diese Rechtsprechung nicht übertragen. Der erweiterte Antrag hinderte die Entscheidung im Beschlusswege nicht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315 Rn. 27). Er führte keinen neuen Streitstoff in den Prozess ein, sondern blieb im Rahmen der erstinstanzlichen Beschwer. Der Antrag diente auch nicht dazu, eine mündliche Verhandlung zu erzwingen, die § 522 Abs. 2 ZPO gerade vermeiden will. Die Begründung des Berufungsgerichts hätte für den erweiterten Antrag ebenso gegolten wie für den in der Berufungsbegründung angekündigten Antrag. Dann aber ist kein Grund ersichtlich, den erweiterten Antrag als gegenstandslos zu behandeln und nicht sachlich zu bescheiden.
- 6
- 2. Begründet ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 1. Im Übrigen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt. Das gilt auch für das Grundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Schoppmeyer Röhl
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 22.06.2017 - 1 O 236/16 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.05.2018 - 2 U 824/17 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.