Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2008 - IX ZR 150/05

published on 17/07/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2008 - IX ZR 150/05
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Landgericht Göttingen, 6 O 39/01, 12/02/2004
Oberlandesgericht Braunschweig, 8 U 52/04, 21/07/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

HINWEISBESCHLUSS
IX ZR 150/05
vom
17. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Unterbrechung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen
ein Berufungsurteil, mit dem ein Urteil eines ausländischen Gerichts für vollstreckbar
erklärt worden ist, das zur Zahlung aus einem Nachlass verurteilt
hat, über den im Inland das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden ist.
BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZR 150/05 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 17. Juli 2008

beschlossen:
Der Senat weist darauf hin, dass das Verfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des D. unterbrochen worden ist.

Gründe:


1
1. Die Nachlassinsolvenz unterbricht gemäß § 240 Satz 1 ZPO die Prozesse der Erben, die diese als solche führen, d.h. im Falle eines Passivprozesses Klagen, mit denen Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 BGB geltend gemacht werden (RG JW 1883, 36 f; KG OLGRspr 1 (1900), 445, 446; OLG München NJW-RR 1996, 228, 229; OLG Köln NJW-RR 2003, 47 f, NJWRR 2003, 264; Hk-ZPO/Wöstmann, 2. Aufl. § 240 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/ Gehrlein, 3. Aufl. § 240 Rn. 15 a. E.; Musielak/Stadler, ZPO 6. Aufl. § 240 Rn. 2; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 240 Rn. 11; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 28. Aufl. § 240 Rn. 5 f; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO 3. Aufl. § 240 Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 240 Rn. 7; Jaeger/Windel, InsO § 85 Rn. 24; MünchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl. Vor §§ 85 bis 87 Rn. 32).
2
2. Die Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile gemäß §§ 722 f ZPO ist als Verfahren im Sinne des § 240 Satz 1 ZPO anzusehen, das durch Eröffnung des inländischen Insolvenzverfahrens unterbrochen wird, wenn es - wie hier - die Insolvenzmasse betrifft.
3
Diese Rechtsfrage ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Die Stellungnahmen hierzu beziehen sich allerdings überwiegend auf die Vollstreckbarerklärung nach Art. 31 ff des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl II 1972, 774 in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens vom 29. November 1996, BGBl II 1998, 1412, fortan: EuGVÜ) bzw. Art. 38 ff, 43 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl EG Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, fortan: EuGVVO) und §§ 1, 3 ff, 11 ff AVAG, nicht auf das Verfahren nach §§ 722 f ZPO.
4
a) Die Unterbrechung des inländischen Vollstreckbarkeitsverfahren wird von einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums jedenfalls dann bejaht, soweit es nach Einlegung eines Rechtsbehelfs zweiseitig ausgestaltet ist (OLG Zweibrücken NJW-RR 2001, 985; OLG Dresden DZWIR 2001, 434; MünchKomm -ZPO/Gehrlein, aaO § 240 Rn. 3; Wieczorek/Schütze/Gerken, aaO § 240 Rn. 1; Zöller/Geimer, aaO § 722 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Reinhart, 1. Aufl. Art. 102 EGInsO Rn. 172; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 85 Rn. 21; Heß IPRax 1995, 16, 18; Mankowski ZIP 1994, 1577, 1579; Gruber IPRax 2007, 426, 428 f).
5
b) Die Gegenauffassung nimmt an, das Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung werde durch die Eröffnung des inländischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht unterbrochen (OLG Saarbrücken NJW-RR 1994, 636, 637; OLG Frankfurt IPRax 2002, 35, 36 mit zustimmender Anmerkung von Rinne/Sejas IPRax 2002, 28, 29; OLG Frankfurt ZInsO 2002, 33, 35; OLG Dresden IPRspr 2005 Nr. 171, 467, 469; FK-InsO/App, 4. Aufl. § 89 Rn. 11).
6
Die c) zuerst genannte Auffassung trifft für das Verfahren gemäß §§ 722 f ZPO zu.
7
aa) Dieser Ansicht, nach der § 240 ZPO seinem Wortlaut gemäß auch auf das Verfahren der Vollstreckbarerklärung Anwendung findet, steht die systematische Stellung der §§ 722 f ZPO im achten Buch der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung nicht entgegen.
8
Nach der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs wird zwar das Zwangsvollstreckungsverfahren in Bezug auf Pfändungsmaßnahmen nicht nach § 240 ZPO wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen (BGHZ 172, 16, 18 Rn. 8; a.A. OLG Hamburg OLGR 1997, 203). Gleiches gilt demnach für die die Zwangsvollstreckung vorbereitenden und sie erst ermöglichenden Maßnahmen wie die Erteilung der Vollstreckungsklausel (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2007 - VII ZB 108/06, ZIP 2008, 527, 528 Rn. 7 a.E.). Allerdings ist dann jeweils der Insolvenzverwalter anstelle des Insolvenzschuldners Beteiligter des Zwangsvollstreckungsverfahrens (BGHZ 172, 16, 18 Rn. 7; BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2007 aaO Rn. 7).
9
bb) Bei dem Rechtsstreit nach § 722 ZPO handelt es sich jedoch um einen ordentlichen Zivilprozess und nicht um ein Verfahren der Zwangsvollstreckung (BGHZ 118, 312, 316; BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1955 - II ZR 305/55, ZZP 70 (1957), 234, 235; OLG Köln ZIP 2007, 2287, 2288; LG Karlsruhe IPRspr 1991 Nr. 200d; Schütze in Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung Bd. I 2. Halbbd. § 237 I; Wolff RIW 1986, 728, 730; Mankowski ZIP 1994, 1577, 1578). Maßgebender Titel für die Zwangsvollstreckung im Inland ist allein die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung (BGH, Urt. v. 6. November 1985 - IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440; OLG Zweibrücken NJW-RR 2001, 985). Das deutsche Vollstreckbarerklärungsverfahren schafft als Erkenntnisverfahren - wie schon aus dem Begriff Vollstreckungsurteil hervorgeht - erst diesen Titel und kann deswegen in seiner Ausgestaltung und Funktion nicht mit dem Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724 ff ZPO verglichen werden (Mankowski ZIP 1994, 1577, 1578 f).
10
Streitgegenstand des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils ist zwar nicht der dem ausländischen Titel zu Grunde liegende Anspruch des Klägers, sondern die Herstellung der Vollstreckbarkeit der ausländischen Entscheidung im Inland durch rechtsgestaltendes Urteil (HkZPO /Kindl, aaO § 723 Rn. 5; MünchKomm-ZPO/Gottwald, aaO § 722 Rn. 2; Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO § 723 Rn. 9; Wieczorek/Schütze, aaO § 722 Rn. 25; Zöller/Geimer, aaO § 722 Rn. 6). Auch Gestaltungsprozesse werden indessen unterbrochen, wenn sie unmittelbar oder mittelbar den Bestand der Insolvenzmasse berühren (Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 85 Rn. 18; MünchKomm -InsO/Schumacher, aaO Vor §§ 85 bis 87 Rn. 31).
11
cc) Auch der Zweck des § 240 ZPO erfordert die Anwendung auf das Verfahren nach § 722 ZPO. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Diesem Wechsel in der Prozessführungsbefugnis trägt § 240 Satz 1 ZPO Rechnung, indem er die Unterbrechung der die Insolvenzmasse betreffenden anhängigen Verfahren anordnet. Der Insolvenzverwalter soll genügend Zeit haben, sich mit dem Prozessgegenstand zu befassen und zu prüfen , ob die Fortführung des Prozesses sinnvoll erscheint (Mankowski ZIP 1994, 1577, 1579 f; Zöller/Greger, aaO § 240 Rn. 1). Laufende Prozesse dürfen das Insolvenzverfahren nicht stören und die Rechte der Insolvenzgläubiger nicht beeinträchtigen. Dieser Zweck ist betroffen, wenn der Gläubiger eines ausländischen Titels im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozesses ein Gestaltungsurteil begehrt, auf Grund dessen die Forderung im Inland vollstreckt werden könnte. Im Unterschied zum formalen Verfahren der Zwangsvollstreckung aus einem inländischen Titel (BGHZ 172, 16, 19 Rn. 11) bedarf es bei der Klage auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage und daher einer Überlegungsfrist für Gläubiger und Insolvenzverwalter, um das weitere Vorgehen zu klären. Es genügt nicht, dass die §§ 88 ff InsO zur Unwirksamkeit bzw. Unzulässigkeit späterer Vollstreckungsmaßnahmen führen, was mit dem statthaften Rechtsbehelf geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 172, 16, 20 Rn. 12). Außerdem führt die Gegenauffassung zu einer nicht zu rechtfertigenden unterschiedlichen Behandlung inländischer Gläubiger und ausländischer Titelgläubiger; denn der inländische Forderungsprozess wird gemäß § 240 Satz 1 ZPO vor Erlass eines Titels unterbrochen, wohingegen nach jener Auffassung der ausländische Titel im Inland für vollstreckbar erklärt werden könnte (vgl. Mankowski ZIP 1994, 1577, 1582).

12
dd) Schließlich bestehen keine schutzwürdigen Interessen des Gläubigers daran, dass das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht unterbrochen wird. Vielmehr wird sich das Rechtsschutzziel des Gläubigers in die Feststellung der Forderung zur Tabelle verwandeln (Zöller/Greger, aaO § 240 Rn. 1, 14). Der Gläubiger kann seine Forderung unmittelbar zur Insolvenztabelle anmelden. Die Forderung gilt als festgestellt, soweit nicht gemäß § 178 Abs. 1 InsO ein Widerspruch vom Insolvenzverwalter oder einem Insolvenzgläubiger erhoben wird. Widersprechen sie der Feststellung, ist es ihre Aufgabe, den Widerspruch gemäß § 179 Abs. 2 InsO zu verfolgen. Hier liegt für den Kläger bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel in Form des angegriffenen Berufungsurteils vor, mit dem das Urteil des Superior Court of Justice der Provinz Ontario vom 15. Februar 2001 für vollstreckbar (und diese Vollstreckbarerklärung für vorläufig vollstreckbar) erklärt wurde. Der Widerspruch ist gemäß § 180 Abs. 2 InsO durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben. Wenn der Widersprechende den Rechtsstreit nicht aufnimmt, ist dazu gegebenenfalls auch der Gläubiger befugt (vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO § 179 Rn. 43). An den Voraussetzungen für die Zulassung der Revision ändert sich dadurch nichts.
13
ee) Die Vollstreckbarerklärung bezieht sich hier auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung aus dem Nachlass und somit auf eine Nachlassverbindlichkeit (§ 325 InsO). Der Kläger könnte auf Grund eines Titels gegen die Beklagten als Erben in den Nachlass vollstrecken (vgl. § 747, § 780, § 784 Abs. 1 ZPO). Deshalb wird der Prozess von der Unterbrechungswirkung der Eröffnung des inländischen Nachlassinsolvenzverfahrens erfasst.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom 12.02.2004 - 6 O 39/01 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 21.07.2005 - 8 U 52/04 -
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(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve

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Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Diesem Gesetz unterliegen

1.
die Ausführung folgender zwischenstaatlicher Verträge (Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge):
a)
Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II S. 773);
b)
Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658);
c)
Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1981 II S. 341);
d)
Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1980 II S. 925);
e)
Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1987 II S. 34);
2.
die Durchführung folgender Abkommen der Europäischen Union:
a)
Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
b)
Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen;
c)
Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

(2) Abkommen nach Absatz 1 Nummer 2 werden als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union durch die Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. Unberührt bleiben auch die Regelungen der Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge; dies gilt insbesondere für die Regelungen über

1.
den sachlichen Anwendungsbereich,
2.
die Art der Entscheidungen und sonstigen Titel, die im Inland anerkannt oder zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden können,
3.
das Erfordernis der Rechtskraft der Entscheidungen,
4.
die Art der Urkunden, die im Verfahren vorzulegen sind, und
5.
die Gründe, die zur Versagung der Anerkennung oder Zulassung der Zwangsvollstreckung führen.

(3) Der Anwendungsbereich des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) bleibt unberührt.

(1) Für die Vollstreckbarerklärung von Titeln aus einem anderen Staat ist das Landgericht ausschließlich zuständig.

(2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.

(3) Über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entscheidet der Vorsitzende einer Zivilkammer.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

Im Insolvenzverfahren über einen Nachlaß können nur die Nachlaßverbindlichkeiten geltend gemacht werden.

Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.

(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.

(1) Ist eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so kann der Erbe verlangen, dass Maßregeln der Zwangsvollstreckung, die zugunsten eines Nachlassgläubigers in sein nicht zum Nachlass gehörendes Vermögen erfolgt sind, aufgehoben werden, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

(2) Im Falle der Nachlassverwaltung steht dem Nachlassverwalter das gleiche Recht gegenüber Maßregeln der Zwangsvollstreckung zu, die zugunsten eines anderen Gläubigers als eines Nachlassgläubigers in den Nachlass erfolgt sind.