Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2014 - IX ZB 83/13

bei uns veröffentlicht am03.04.2014
vorgehend
Amtsgericht Bonn, 97 IN 252/04, 30.09.2013
Landgericht Bonn, 6 T 215/13, 04.11.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB83/13
vom
3. April 2014
in der Zwangsvollstreckungssache
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
am 3. April 2014

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 4. November 2013 sowie die Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 16. September 2013 und 30. September 2013 aufgehoben.
Das Insolvenzgericht wird angewiesen, der Gläubigerin die beantragte vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszugs zu erteilen.
Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Der Gegenstandswert wird auf 3.667,10 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Über das Vermögen des Schuldners wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubigerin, eine Krankenkasse, meldete zuletzt eine Forderung über 3.667,10 € als Deliktsforderung wegen Nichtabführung von Sozialversiche- rungsanteilen zur Tabelle an. Die Forderung wurde, wobei der Schuldner nur dem geltend gemachten Rechtsgrund widersprach, zur Tabelle festgestellt. Dem Schuldner wurde am 14. November 2011 rechtskräftig Restschuldbefreiung erteilt.
2
Die Gläubigerin beantragt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs. Dieses Begehren haben die Vordergerichte abgelehnt. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Rechtsschutzziel weiter.

II.


3
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig und in der Sache begründet.
4
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, aufgrund des Widerspruchs des Schuldners gegen den Rechtsgrund der Forderung aus unerlaubter Handlung dürfe die vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszugs nicht erteilt werden. Wolle der Gläubiger wegen einer solchen widersprochenen Forderung vollstrecken , müsse er zuvor auf Feststellung klagen. Ein auf den Rechtsgrund der Forderung bezogener Widerspruch des Schuldners könne nur unbeachtlich sein, wenn wegen des Rechtsgrunds bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliege.

III.


5
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Gläubigerin ist gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO die begehrte vollstreckbare Ausfertigung aus der Tabelle zu erteilen, weil der Schuldner nicht der von der Klägerin angemeldeten Forderung, sondern lediglich dem geltend gemachten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen hat.
6
1. Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des Insolvenzrechts verfolgen. Darum können die Gläubiger allein durch die Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) ihre Vermögensansprüche gegen den Schuldner durchsetzen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 21).
7
a) Eine ordnungsgemäß angemeldete Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 9 f; vom 21. Februar 2012, aaO Rn. 14 ff) gilt nach § 178 Abs. 1 InsO als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, WM 2013, 47 Rn. 8). Die Eintragung in die Tabelle wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern gemäß § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 156/07, WM 2009, 275 Rn. 10; vom 15. November 2012, aaO Rn. 6). Der Widerspruch des Schuldners steht nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO der Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht entgegen. Das Interesse des Schuldners, dass unbegründete Forderungen von der Teilnahme an der Verteilung im Insolvenzverfahren ausgeschlossen werden, weil andernfalls eine höhere persönliche Nachhaftung gegenüber berechtigten Insolvenzgläubigern besteht, wird ausschließlich vom Insolvenzverwalter und von den übrigen Insolvenzgläubigern wahrgenommen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - IX ZR 286/12, WM 2013, 1563 Rn. 7).
8
b) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren eine Forderung bestritten, ist dies gemäß § 178 Abs. 2 Satz 2 InsO in die Tabelle einzutragen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 InsO aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wenn die Forderung nicht vom Schuldner bestritten worden ist (BGH, aaO Rn. 8). Der Widerspruch des Schuldners hindert mithin gemäß § 201 Abs. 2 InsO die Rechtskraftwirkung des Tabelleneintrags außerhalb des Insolvenzverfahrens (BGH, aaO Rn. 7). Einer nicht bestrittenen Forderung steht gemäß § 201 Abs. 2 InsO eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Zu diesem Zweck kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner gemäß § 184 Abs. 1 InsO erheben (BGH, aaO Rn. 9).
9
c) Wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung anmeldet, hat das Insolvenzgericht gemäß § 175 Abs. 2 InsO den Schuldner auf die Möglichkeit des Widerspruchs und darauf hinzuweisen , dass nach § 302 Nr. 1 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung - sofern sie ordnungsgemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet wurden - von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Unterbleibt der Widerspruch, obwohl die Voraussetzungen für die Durchsetzung eines solchen Anspruchs nicht vorlie- gen, umfasst die Restschuldbefreiung diese Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO nicht (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343).
10
d) Der Widerspruch des Schuldners kann sich gegen die Anmeldung insgesamt oder im Interesse der Restschuldbefreiung nur gegen den behaupteten Rechtsgrund des Vorsatzdelikts richten (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08, WM 2009, 313 Rn. 13; vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 9). In vielen Fällen wird die angemeldete Forderung als solche von dem Schuldner nicht bestritten werden können; Widerstand wird er nur gegen deren Einordnung als aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührend leisten wollen. In diesem Fall muss er nicht einen gegen die Forderung insgesamt gerichteten Widerspruch erheben (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 10; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/13, WM 2013, 2077 Rn. 12 f; MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 178 Rn. 22; HK-InsO/Depré, 6. Aufl., § 184 Rn. 1; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 178 Rn. 14, 30; HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, InsO, 4. Aufl., § 178 Rn. 5; aA Pape, ZVI 2014, 1, 6).
11
2. Richtet sich der Widerspruch des Schuldners - wie im Streitfall - nicht gegen die Forderung als solche, sondern allein gegen den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung, ist dem Insolvenzverwalter gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO die begehrte vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle zu erteilen.
12
a) Der Senat hat in der Vergangenheit angenommen, der Insolvenzgläubiger könne, falls der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung einlege, nach § 184 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. Der Widerspruch stehe zwar der Feststellung der Forderung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO), doch hindere er eine Vollstreckung aus der Tabelle , solange er nicht durch ein entsprechendes Feststellungsurteil beseitigt worden sei (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343; Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 8; zustimmend MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 302 Rn. 19; HKInsO /Landfermann, aaO § 302 Rn. 12; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 302 Rn. 23 f; Schmidt/Henning, InsO, 18. Aufl., § 302 Rn. 13; Pape, ZVI 2014, 1, 6 f).
13
b) Diese Rechtsprechung ist dahin klarzustellen, dass ein Widerspruch des Schuldners nur dann der Vollstreckung entgegensteht, wenn er gegen die angemeldete Forderung als solche gerichtet ist. Wendet sich der Schuldner hingegen nur gegen den Rechtsgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung , ist der Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO berechtigt, aus der Eintragung in der Tabelle die Vollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben.
14
aa) Ist die Forderung im Einverständnis des Verwalters und der sonstigen Gläubiger zur Tabelle festgestellt worden, ist dem Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO eine Ausfertigung aus der Tabelle zu erteilen, wenn es an einem Widerspruch des Schuldners gegen die Forderung fehlt. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO nur zu versagen, wenn der Schuldner die Forderung in ihrem Bestand bestreitet. Macht der Schuldner von der Möglichkeit Gebrauch, der Forderung nur hinsichtlich des behaupteten Rechtsgrunds zu widersprechen, steht die Forderung als solche außer Streit (LG Köln, NZI 2012, 682, 683; Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl., § 176 Rn. 20; Uhlenbruck/Vallender, aaO Rn. 24a; Jaeger/Meller-Hannich, InsO, § 188 Rn. 15; Fuchs NZI 2002, 298, 302 f).
15
bb) Beschränkt der Schuldner seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund der Forderung, ist sie gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO als tituliert zu behandeln. Dann stellt sich die Situation wertungsmäßig nicht anders dar, wie wenn der Gläubiger bereits einen Titel gegen den Schuldner erwirkt hätte und nur noch die Frage nach dem Rechtsgrund der Forderung der Klärung bedürfte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, WM 2011, 93 Rn. 8). Es ist kein Grund ersichtlich, dem Gläubiger eine Klage zur Erwirkung eines Titels aufzubürden, wenn der Schuldner die Forderung als solche gar nicht in Frage stellt (LG Köln, aaO). Allein der Widerspruch des Schuldners gegen die Einordnung der Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung macht die Zwangsvollstreckung nicht unzulässig (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347 Rn. 10). Da der Schuldner die Wahl hat, der Forderung als solcher oder nur dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu widersprechen, muss er es hinnehmen, wenn seine Erklärung jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen auslöst.
16
cc) Bei einem Widerspruch gegen den Rechtsgrund der Forderung bleibt zudem offen, ob dem Schuldner im weiteren Verfahren überhaupt Restschuldbefreiung erteilt werden wird. Im Falle der Versagung dürfen die Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO gegen den Schuldner aus der Tabelle die Vollstreckung betreiben. Der Tabellenauszug bleibt Vollstreckungsgrundlage, weil sich der Widerspruch des Schuldners auf den Rechtsgrund der Forderung beschränkt. Dann kann auch nach der Entscheidung über die Restschuldbefreiung nichts anderes gelten.
17
dd) Dieses Verständnis liegt auch der neueren Rechtsprechung des Senats zugrunde: Eine Forderung gilt als festgestellt, wenn ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem der Insolvenzgläubiger erhoben worden ist (§ 178 Abs. 1 InsO). Der auf den Anspruchsgrund beschränkte Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO) und wirkt sich auf das Insolvenzverfahren nicht aus. Er hindert nicht die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, WM 2011, 93 Rn. 8; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/13, WM 2013, 2077 Rn. 8; ebenso LG Köln, NZI 2012, 682, 683; FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 302 Rn. 17; Schmidt/Jungmann, InsO, 18. Aufl., § 201 Rn. 11; Fuchs, NZI 2002, 298, 302 f; Hain, ZInsO 2011, 1193, 1200 f; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2011, § 184 Rn. 78, 92).
18
ee) Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist allerdings in dem hier nicht gegebenen Fall zu versagen, dass der Gläubiger seine Forderung nicht unter dem Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung angemeldet hat und dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt wurde. Da die Anmeldung des Rechtsgrunds der vorsätzlich unerlaubten Handlung nach Ablauf der Abtretungsfrist (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 151/12, BGHZ 197, 186 Rn. 14 ff) und erst recht nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausscheidet (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 15 ff; Urteil vom 7. Mai 2013, Rn. 17), steht in diesem Fall fest, dass die Forderung des Gläubigers als "unvollkommene Verbindlichkeit" nur noch erfüllbar, aber nicht mehr erzwingbar ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010, aaO Rn. 15; Urteil vom 7. Mai 2013, aaO Rn. 12). Damit darf aus der Forderung nicht mehr vollstreckt werden. Ist dem Gläubiger von vornherein die Vollstreckung der For- derung verwehrt, ist ihm ein Rechtsschutzinteresse für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel abzusprechen.
19
c) Der Schuldner kann sich, falls die Gläubigerin aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreibt, im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010, aaO; vom 10. Oktober 2013, aaO). Im Rahmen dieser Klage ist sodann festzustellen, ob der Anspruch tatsächlich auf dem vom Gläubiger angemeldeten Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht, der die Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausnimmt. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieses Rechtsgrunds trägt der Gläubiger.
20
3. Hat - wie im Streitfall - die Beschwerde gegen die Versagung einer Vollstreckungsklausel Erfolg, erteilt nicht das Beschwerdegericht die Klausel. Vielmehr hat es das Klauselorgan anzuweisen, dem Begehren zu entsprechen (LG Stuttgart, Rpfleger 2000, 537, 540; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 724 Rn. 57; Prütting/Gehrlein/Kroppenberg, ZPO, 5. Aufl., § 724 Rn. 12).
Vill Gehrlein Fischer
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 30.09.2013 - 97 IN 252/04 -
LG Bonn, Entscheidung vom 04.11.2013 - 6 T 215/13 -

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

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Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des Insolvenzrechts verfolgen. Sie haben ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden , Zwangsvollstreckungen sind weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig (§ 89 Abs. 1 InsO). Damit soll erreicht werden, dass die Insolvenzgläubiger gleichmäßige Befriedigung erlangen (BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - IX ZR 93/09, WM 2010, 523 Rn. 9; BAG, NJW 1986, 1896; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 87 Rn. 1). Insolvenzgläubiger können folglich im Gegensatz zu Aus- und Absonderungsberechtigten sowie Massegläubigern ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren , also durch Anmeldung zur Insolvenztabelle gemäß §§ 174 ff InsO, verfolgen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04, NZI 2005, 108, 109). Eine gleichwohl gegen den Schuldner erhobene Klage ist unzulässig, weil ihm die passive Prozessführungsbefugnis und dem Gläubiger, der seine Forderung nur noch durch Anmeldung im Insolvenzverfahren realisieren kann (§ 87 InsO), das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08, WM 2009, 332 Rn. 7). Gleiches gilt für eine Rechtsverfolgung gegen die Masse (HK-InsO/Kayser, aaO, § 87 Rn. 6). Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit einer Rechtsverfolgung durch Forderungsanmeldung ist die Zulässigkeit einer insolvenzrechtlichen Feststellungsklage an die Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten Forderung gekoppelt (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 12; vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 8 mwN). Daher kann eine nicht angemeldete, ungeprüfte Forderung nicht im Klageweg durchgesetzt werden (BGH, Urteil vom 8. November 1961 - VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154; BAG NJW 1986, 1896; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 4. Aufl., § 87 Rn. 5).
9
1. Bei der Anmeldung sind gemäß § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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a) Nach § 178 Abs. 1 InsO gilt eine Forderung als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Einwendungen gegen die angemeldete Forderung müssen danach im Prüfungstermin vorgebracht werden. Eine Nachholung des Bestreitens ist ebenso wenig erlaubt wie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. Eckardt in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., S. 554 Rn. 38). Einwendungen gegen den zur Tabelle festgestellten Anspruch können ebenso wie gegen einen durch Urteil festgestellten Anspruch nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 156/07, NZI 2009, 167 Rn. 12).

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

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b) Vorliegend ist jedoch unstreitig die von der Klägerin angemeldete Forderung , ohne dass der Beklagte oder ein Gläubiger Widerspruch erhoben haben , in die Tabelle eingetragen worden. Die Eintragung in die Tabelle wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern gemäß § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil (BGH, Urt. v. 21. Februar 1991 - IX ZR 133/90, ZIP 1991, 456, 457). Die mit der Eintragung verbundene Rechtskraft (§ 322 ZPO; BGH, Urt. v. 29. Mai 2008 - IX ZR 45/07, WM 2008, 1456, 1457 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl. § 178 Rn. 59; FKInsO /Kießner, 4. Aufl. § 178 Rn. 21) steht der Zulässigkeit der von dem Kläger erhobenen, auf das gleiche Ziel gerichteten Feststellungsklage entgegen (vgl. BGHZ 93, 287, 289; BGHZ 157, 47, 50f; Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 67. Aufl. § 322 Rn. 5). Wegen Entscheidungsreife (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist die Klage mithin als unzulässig abzuweisen.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

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a) Der Widerspruch der Schuldnerin stand nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO der Feststellung der Forderung der Gläubigerin zur Tabelle nicht entgegen. § 184 Abs. 2 InsO hat nicht den Zweck, einem Gläubiger mit vollstreckbarem Titel die Teilnahme am Verteilungsverfahren zu verwehren. Er hindert lediglich nach § 201 Abs. 2 InsO die Rechtskraftwirkung des Tabelleneintrags außerhalb des Insolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, ZIP 2011, 39 Rn. 8). Das Interesse des Schuldners, dass unbegründete Forderungen von der Teilnahme an der Verteilung im Insolvenzverfahren ausgeschlossen werden, weil andernfalls eine höhere persönliche Nachhaftung gegenüber berechtigten Insolvenzgläubigern besteht, wird ausschließlich vom Insolvenzverwalter und von den übrigen Insolvenzgläubigern wahrgenommen. Dies gilt auch für das anzuerkennende Interesse der nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer GmbH, dass keine unberechtigten Forderungen anerkannt werden, weil sich dadurch ihre Aussicht auf den Überschuss nach § 199 Satz 2 InsO und auf Rückgewähr der Einlage verringert (vgl. MünchKommInsO /Schumacher, 2. Aufl., § 178 Rn. 3, 23; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 178 Rn. 14).

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 44/03
vom
18. September 2003
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung zur Tabelle angemeldet, so ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß
§ 4a Abs. 2 InsO nicht allein wegen eines dem Schuldner gemäß § 175 Abs. 2
InsO vom Insolvenzgericht erteilten Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 302 Nr. 1
InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs zu versagen. Vielmehr ist ein Rechtsanwalt
beizuordnen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten dartut,
daß er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im konkreten Fall
nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit
der Erhebung des Widerspruchs zu treffen.
BGH, Beschluß vom 18. September 2003 - IX ZB 44/03 - LG Landau
AG Landau
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und
am 18. September 2003

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau vom 27. Januar 2003 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 750

Gründe:


I.


Mit Beschluß vom 11. September 2002 eröffnete das Amtsgericht Landau das Insolvenzverfahren über das Vermögen des N. W. (nachfolgend : Schuldner). Die Kosten des Insolvenzverfahrens sowie die Kosten der Restschuldbefreiung wurden dem Schuldner durch Beschluß vom 5. Juli 2002 gestundet. Mit Verfügung vom 21. November 2002 belehrte das Insolvenzgericht den Schuldner nach § 175 Abs. 2 InsO, daß die A. im laufenden Insolvenzverfahren eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet und daß der Schuldner in dem auf den
9. Dezember 2002 anberaumten Prüfungstermin die Möglichkeit habe, zu bestreiten, daß die Forderung überhaupt bestehe, oder er den Widerspruch darauf beschränken könne, daß die Forderung nicht aus einer vorsätzlich begangenen Handlung herrühre. Weiter wurde der Schuldner darauf hingewiesen , daß er nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode nicht von dieser Forderung frei werde, sollte ein Widerspruch unterbleiben und die Forderung vom Insolvenzverwalter festgestellt werden.
Mit am Tage des Prüfungstermins eingegangenem Schriftsatz vom 6. Dezember 2002 beantragte Rechtsanwalt S. , ihn dem Schuldner gemäß § 4a Abs. 2 InsO für das Verfahren beizuordnen. Er nahm für den Schuldner an diesem Termin teil und widersprach bezüglich der angemeldeten Forderung der A. der Behauptung des Haftungsgrundes einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.
Mit Beschluß vom 10. Dezember 2002 hat das Insolvenzgericht den Beiordnungsantrag abgelehnt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß die vom Schuldner vorgetragene Schwierigkeit hinsichtlich der angemeldeten Forderung aus unerlaubter Handlung "jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstand" nicht ausreiche , die Beiordnung zu rechtfertigen.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.

II.


Das gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, §§ 575, 576 ZPO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO wird dem Schuldner, wenn ihm die Verfahrenskosten gestundet werden, auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, falls die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint.

a) Bei der Schaffung der Neuregelung des § 4a InsO ging der Gesetzgeber davon aus, daß der Schuldner im Insolvenzverfahren regelmäßig selbst seine Rechte wahrnehmen kann. Allerdings obliegt dem Gericht eine Fürsorgepflicht , die insbesondere in Verbraucherinsolvenzverfahren gegenüber den häufig Rechtsunkundigen auch eine eingehende Beratung erforderlich machen kann. Vor diesem Hintergrund soll die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur dann zulässig sein, wenn dies, etwa wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, erforderlich erscheint (vgl. BegrRegE, BT-Drucks. 14/5680, S. 21). Der Gesetzgeber hat demnach die Voraussetzungen einer Beiordnung in § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO enger als im Rahmen der insoweit nicht anwendbaren Regelung der Prozeßkostenhilfe gemäß § 121 ZPO gefaßt. Etwa ist - anders als in § 121 Abs. 2 ZPO - eine Beiordnung nicht schon deswegen vorzunehmen, weil der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

b) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht gemäß § 175 Abs. 2 InsO den Schuldner auf die Möglichkeit des Widerspruchs und darauf hinzuweisen, daß nach § 302 Nr. 1 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus
einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung - sofern sie ordnungsgemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet wurden - von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.
Die - häufig formularmäßige - Erfüllung dieser Hinweispflicht erfordert keine rechtliche Beratung, die den Schuldner in die Lage versetzt, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob die Einlegung eines Widerspruchs bei der gegebenen Sach- und Rechtslage zweckmäßig ist.
Auf eine zuverlässige Einschätzung der Sach- und Rechtslage ist der Schuldner im Hinblick auf die mit der Erhebung oder dem Unterlassen des Widerspruches verbundenen weitreichenden Rechtsfolgen jedoch angewiesen. Unterbleibt der Widerspruch, obwohl die Voraussetzungen für die Durchsetzung eines solchen Anspruches nicht vorliegen, umfaßt die Restschuldbefreiung diese Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO nicht. Legt er hingegen Widerspruch ein, kann der Insolvenzgläubiger nach § 184 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. Dem damit verbundenen Kostenrisiko kann der Schuldner schwerlich dadurch entgehen, daß er den Feststellungsantrag anerkennt (a.A. AG Göttingen, NZI 2003, 221, 222). Er könnte damit im allgemeinen nicht die Kosten gemäß § 93 ZPO auf den Gläubiger verlagern, weil er durch den Widerspruch regelmäßig zur Erhebung einer entsprechenden Feststellungsklage Veranlassung gegeben hat. Der Widerspruch steht zwar einer Feststellung der Forderung nicht entgegen, § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO, doch hindert er eine Vollstreckung aus der Tabelle, solange er nicht durch ein entsprechendes Feststellungsurteil beseitigt worden ist, § 201 Abs. 2 Satz 2 InsO (Frankfurter Kommentar-InsO/Ahrens, 3. Aufl. § 302
Rn. 11). Damit stellt sich die Erhebung der Feststellungsklage grundsätzlich als notwendige prozessuale Reaktion des Gläubigers auf den Widerspruch dar.
Einer solchen Klage und dem damit verbundenen Kostenrisiko wird sich der Schuldner aber nur aussetzen, wenn die angemeldete Forderung nicht besteht oder zweifelhaft ist, ob sie aus einer vorsätzlich begangenen Handlung herrührt. Ist dies nicht der Fall, wird er vernünftigerweise von der Einlegung eines Widerspruchs absehen. Dem Schuldner darf es demnach nicht zugemutet werden, den Widerspruch aufgrund seiner Rechtsunkundigkeit sozusagen "ins Blaue hinein" einzulegen.

c) Eine Verpflichtung des Insolvenzgerichts, den Schuldner über die Zweckmäßigkeit der Einlegung eines Widerspruches zu beraten, läßt sich auch nicht aus der dem Insolvenzgericht obliegenden Fürsorge gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO herleiten.
Im Rahmen dieser Pflicht kann das Gericht u.a. der rechtsunkundigen Partei den Inhalt und die Auswirkung gesetzlicher Vorschriften erläutern, Hinweise geben, auf die Beseitigung widersprüchlicher und mehrdeutiger Parteiangaben hinwirken und für die sachdienliche Fassung von Anträgen sorgen. Die Grenzen der Fürsorgepflicht sind jedoch dann erreicht, wenn das Gericht seine Pflicht zur Neutralität und Gleichbehandlung der Beteiligten verletzt (vgl. zur Hinweispflicht gemäß § 139 Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 139 Rn. 2 m.w.N.).
Diese Grenzen wären überschritten, wenn die Fürsorgepflicht das Insolvenzgericht in dem hier maßgeblichen Zusammenhang dazu nötigte, die Auf-
klärung des der angemeldeten Forderung zugrundeliegenden Sachverhalts zu betreiben oder eine darauf gestützte rechtliche Bewertung einschließlich einer etwaigen Beweiswürdigung vorzunehmen. Das sind im Insolvenzverfahren spezifisch anwaltliche Aufgaben und Pflichten. Denn dieses Verfahren dient nicht der Klärung bestrittener Forderungen. Diese hat vielmehr im ordentlichen Streitverfahren zu erfolgen (hier nach §§ 184, 180 Abs. 1 InsO). Ein entgegenstehendes Verständnis der gerichtlichen Fürsorgepflicht würde nicht nur die tatsächlichen Möglichkeiten der Insolvenzgerichte überfordern, sondern es wäre auch mit der Stellung des Gerichts als objektiver - der Parteinahme entzogener - Sachwalter unvereinbar. Die gerichtliche Fürsorgepflicht kann die spezifischen anwaltlichen Aufgaben und Pflichten nicht ersetzen. Wären die gerichtliche Fürsorgepflicht und der anwaltliche Pflichten- und Aufgabenkreis deckungsgleich, wäre die Möglichkeit der Beiordnung - wie in § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO vorgesehen - überflüssig. Deswegen kann eine anwaltliche Beiordnung nicht unter pauschalem Hinweis auf die gerichtliche Fürsorgepflicht unterbleiben (vgl. auch BVerfG NJW 1997, 2103, 2104).

d) Demnach kommt eine anwaltliche Beiordnung gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO zur Beratung über die Zweckmäßigkeit der Einlegung eines Widerspruches grundsätzlich in Betracht. Die Bewilligung im Einzelfall hängt davon ab, daß der Schuldner - im Rahmen seiner laienhaften Möglichkeiten - dem Insolvenzgericht einsichtig macht, daß er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen - gemessen an der konkret angemeldeten Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung - nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine selbstverantwortliche Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung eines Widerspruchs zu treffen. Für diese Darlegung muß
das Insolvenzgericht dem Schuldner eine angemessene Überlegungsfrist einräumen.
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Darlegungen des - anwaltlich beratenen - Schuldners zur Erforderlichkeit einer anwaltlichen Beiordnung gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO reichen nicht aus. In seinem Antrag vom 6. Dezember 2002 hat sich der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners lediglich darauf beschränkt mitzuteilen, der Insolvenzschuldner sei der Auffassung, "daß es sich nicht um eine Forderung aus unerlaubter Handlung" handele. Weitergehende konkretisierende auf den Schuldner und die angemeldete Forderung bezogene Angaben fehlen. Auch in der Begründung der Erstbeschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer auf allgemeine, vom konkreten Sachverhalt losgelöste Ausführungen über "regelmäßig" beim Schuldner nicht vorhandene Rechtskenntnisse der "materiellen Grundlagen" einer gegen ihn angemeldeten Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.
Kreft Ganter Kayser
Bergmann
13
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Bundesregierung in der Begründung des Entwurfes für das Gesetz vom 26. Oktober 2001 dargelegt hat, der Streit um das Vorliegen einer Ausnahme von der Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO sei entsprechend einem Vorrechtsstreit nach § 146 KO auszutragen (BT-Drucks. 14/5680 S. 27). Welche Schlussfolgerungen hieraus für die Beseitigung des Schuldnerwiderspruchs gemäß § 201 Abs. 2 Satz 2 InsO zu ziehen sind, hat die Bundesregierung im Einzelnen nicht ausgeführt. Jedenfalls lässt diese Parallele erkennen, dass ein beschränkter Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung des Rechtsgrundes eines Vorsatzdelikts statthaft ist (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO Rn. 10) und die Anmeldung des Rechtsgrundes entsprechend § 142 Abs. 2 KO auch für bereits zur Tabelle festgestellte Forderungen noch nachgeholt werden kann (BGH, Urt. v. 17. Januar 2008, aaO Rn. 12). Die Parallele zum Vorrechtsstreit würde jedoch über- zogen, wenn hieraus abgeleitet werden sollte, der Streit um den Forderungsgrund eines Vorsatzdelikts müsse nach der Vorstellung des Gesetzgebers bis zum Schlusstermin ausgetragen werden. Denn insoweit liegen beide Streitgegenstände unterschiedlich. Das festgestellte Konkursvorrecht privilegiert den Gläubiger bei der Verteilung der Masse und muss deshalb im Laufe des Verfahrens rechtsverbindlich geklärt sein. Der festgestellte Forderungsgrund des Vorsatzdelikts privilegiert den Gläubiger erst gegenüber der gewährten Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO und kann daher nach Anmeldung und Widerspruch des Schuldners der Klärung außerhalb des Insolvenzverfahrens und nach seinem Abschluss überlassen bleiben.
9
Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet, so kann der Schuldner gegen den Bestand der Forderung oder beschränkt auf den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung Widerspruch einlegen. Verfährt der Schuldner in dieser Weise, kann der Gläubiger nach § 184 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben (BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 8 ff; v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08, WM 2009, 313 Rn. 6 ff; v. 25. Juni 2009 - IX ZR 154/08, WM 2009, 1619 Rn. 6). Die Anmeldeobliegenheit nach § 174 Abs. 2 InsO und der Schuldnerwiderspruch nach § 175 Abs. 2 InsO öffnen den Weg zu einer Klage nach § 184 InsO (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008, aaO Rn. 12). Im Streitfall hat es der Kläger jedoch versäumt, seine Forderung unter dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung anzumelden. Mithin ist für eine Feststellungsklage nach § 184 InsO kein Raum.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 44/03
vom
18. September 2003
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung zur Tabelle angemeldet, so ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß
§ 4a Abs. 2 InsO nicht allein wegen eines dem Schuldner gemäß § 175 Abs. 2
InsO vom Insolvenzgericht erteilten Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 302 Nr. 1
InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs zu versagen. Vielmehr ist ein Rechtsanwalt
beizuordnen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten dartut,
daß er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im konkreten Fall
nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit
der Erhebung des Widerspruchs zu treffen.
BGH, Beschluß vom 18. September 2003 - IX ZB 44/03 - LG Landau
AG Landau
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und
am 18. September 2003

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau vom 27. Januar 2003 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 750

Gründe:


I.


Mit Beschluß vom 11. September 2002 eröffnete das Amtsgericht Landau das Insolvenzverfahren über das Vermögen des N. W. (nachfolgend : Schuldner). Die Kosten des Insolvenzverfahrens sowie die Kosten der Restschuldbefreiung wurden dem Schuldner durch Beschluß vom 5. Juli 2002 gestundet. Mit Verfügung vom 21. November 2002 belehrte das Insolvenzgericht den Schuldner nach § 175 Abs. 2 InsO, daß die A. im laufenden Insolvenzverfahren eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet und daß der Schuldner in dem auf den
9. Dezember 2002 anberaumten Prüfungstermin die Möglichkeit habe, zu bestreiten, daß die Forderung überhaupt bestehe, oder er den Widerspruch darauf beschränken könne, daß die Forderung nicht aus einer vorsätzlich begangenen Handlung herrühre. Weiter wurde der Schuldner darauf hingewiesen , daß er nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode nicht von dieser Forderung frei werde, sollte ein Widerspruch unterbleiben und die Forderung vom Insolvenzverwalter festgestellt werden.
Mit am Tage des Prüfungstermins eingegangenem Schriftsatz vom 6. Dezember 2002 beantragte Rechtsanwalt S. , ihn dem Schuldner gemäß § 4a Abs. 2 InsO für das Verfahren beizuordnen. Er nahm für den Schuldner an diesem Termin teil und widersprach bezüglich der angemeldeten Forderung der A. der Behauptung des Haftungsgrundes einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.
Mit Beschluß vom 10. Dezember 2002 hat das Insolvenzgericht den Beiordnungsantrag abgelehnt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß die vom Schuldner vorgetragene Schwierigkeit hinsichtlich der angemeldeten Forderung aus unerlaubter Handlung "jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstand" nicht ausreiche , die Beiordnung zu rechtfertigen.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.

II.


Das gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, §§ 575, 576 ZPO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO wird dem Schuldner, wenn ihm die Verfahrenskosten gestundet werden, auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, falls die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint.

a) Bei der Schaffung der Neuregelung des § 4a InsO ging der Gesetzgeber davon aus, daß der Schuldner im Insolvenzverfahren regelmäßig selbst seine Rechte wahrnehmen kann. Allerdings obliegt dem Gericht eine Fürsorgepflicht , die insbesondere in Verbraucherinsolvenzverfahren gegenüber den häufig Rechtsunkundigen auch eine eingehende Beratung erforderlich machen kann. Vor diesem Hintergrund soll die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur dann zulässig sein, wenn dies, etwa wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, erforderlich erscheint (vgl. BegrRegE, BT-Drucks. 14/5680, S. 21). Der Gesetzgeber hat demnach die Voraussetzungen einer Beiordnung in § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO enger als im Rahmen der insoweit nicht anwendbaren Regelung der Prozeßkostenhilfe gemäß § 121 ZPO gefaßt. Etwa ist - anders als in § 121 Abs. 2 ZPO - eine Beiordnung nicht schon deswegen vorzunehmen, weil der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

b) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht gemäß § 175 Abs. 2 InsO den Schuldner auf die Möglichkeit des Widerspruchs und darauf hinzuweisen, daß nach § 302 Nr. 1 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus
einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung - sofern sie ordnungsgemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet wurden - von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.
Die - häufig formularmäßige - Erfüllung dieser Hinweispflicht erfordert keine rechtliche Beratung, die den Schuldner in die Lage versetzt, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob die Einlegung eines Widerspruchs bei der gegebenen Sach- und Rechtslage zweckmäßig ist.
Auf eine zuverlässige Einschätzung der Sach- und Rechtslage ist der Schuldner im Hinblick auf die mit der Erhebung oder dem Unterlassen des Widerspruches verbundenen weitreichenden Rechtsfolgen jedoch angewiesen. Unterbleibt der Widerspruch, obwohl die Voraussetzungen für die Durchsetzung eines solchen Anspruches nicht vorliegen, umfaßt die Restschuldbefreiung diese Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO nicht. Legt er hingegen Widerspruch ein, kann der Insolvenzgläubiger nach § 184 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. Dem damit verbundenen Kostenrisiko kann der Schuldner schwerlich dadurch entgehen, daß er den Feststellungsantrag anerkennt (a.A. AG Göttingen, NZI 2003, 221, 222). Er könnte damit im allgemeinen nicht die Kosten gemäß § 93 ZPO auf den Gläubiger verlagern, weil er durch den Widerspruch regelmäßig zur Erhebung einer entsprechenden Feststellungsklage Veranlassung gegeben hat. Der Widerspruch steht zwar einer Feststellung der Forderung nicht entgegen, § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO, doch hindert er eine Vollstreckung aus der Tabelle, solange er nicht durch ein entsprechendes Feststellungsurteil beseitigt worden ist, § 201 Abs. 2 Satz 2 InsO (Frankfurter Kommentar-InsO/Ahrens, 3. Aufl. § 302
Rn. 11). Damit stellt sich die Erhebung der Feststellungsklage grundsätzlich als notwendige prozessuale Reaktion des Gläubigers auf den Widerspruch dar.
Einer solchen Klage und dem damit verbundenen Kostenrisiko wird sich der Schuldner aber nur aussetzen, wenn die angemeldete Forderung nicht besteht oder zweifelhaft ist, ob sie aus einer vorsätzlich begangenen Handlung herrührt. Ist dies nicht der Fall, wird er vernünftigerweise von der Einlegung eines Widerspruchs absehen. Dem Schuldner darf es demnach nicht zugemutet werden, den Widerspruch aufgrund seiner Rechtsunkundigkeit sozusagen "ins Blaue hinein" einzulegen.

c) Eine Verpflichtung des Insolvenzgerichts, den Schuldner über die Zweckmäßigkeit der Einlegung eines Widerspruches zu beraten, läßt sich auch nicht aus der dem Insolvenzgericht obliegenden Fürsorge gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO herleiten.
Im Rahmen dieser Pflicht kann das Gericht u.a. der rechtsunkundigen Partei den Inhalt und die Auswirkung gesetzlicher Vorschriften erläutern, Hinweise geben, auf die Beseitigung widersprüchlicher und mehrdeutiger Parteiangaben hinwirken und für die sachdienliche Fassung von Anträgen sorgen. Die Grenzen der Fürsorgepflicht sind jedoch dann erreicht, wenn das Gericht seine Pflicht zur Neutralität und Gleichbehandlung der Beteiligten verletzt (vgl. zur Hinweispflicht gemäß § 139 Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 139 Rn. 2 m.w.N.).
Diese Grenzen wären überschritten, wenn die Fürsorgepflicht das Insolvenzgericht in dem hier maßgeblichen Zusammenhang dazu nötigte, die Auf-
klärung des der angemeldeten Forderung zugrundeliegenden Sachverhalts zu betreiben oder eine darauf gestützte rechtliche Bewertung einschließlich einer etwaigen Beweiswürdigung vorzunehmen. Das sind im Insolvenzverfahren spezifisch anwaltliche Aufgaben und Pflichten. Denn dieses Verfahren dient nicht der Klärung bestrittener Forderungen. Diese hat vielmehr im ordentlichen Streitverfahren zu erfolgen (hier nach §§ 184, 180 Abs. 1 InsO). Ein entgegenstehendes Verständnis der gerichtlichen Fürsorgepflicht würde nicht nur die tatsächlichen Möglichkeiten der Insolvenzgerichte überfordern, sondern es wäre auch mit der Stellung des Gerichts als objektiver - der Parteinahme entzogener - Sachwalter unvereinbar. Die gerichtliche Fürsorgepflicht kann die spezifischen anwaltlichen Aufgaben und Pflichten nicht ersetzen. Wären die gerichtliche Fürsorgepflicht und der anwaltliche Pflichten- und Aufgabenkreis deckungsgleich, wäre die Möglichkeit der Beiordnung - wie in § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO vorgesehen - überflüssig. Deswegen kann eine anwaltliche Beiordnung nicht unter pauschalem Hinweis auf die gerichtliche Fürsorgepflicht unterbleiben (vgl. auch BVerfG NJW 1997, 2103, 2104).

d) Demnach kommt eine anwaltliche Beiordnung gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO zur Beratung über die Zweckmäßigkeit der Einlegung eines Widerspruches grundsätzlich in Betracht. Die Bewilligung im Einzelfall hängt davon ab, daß der Schuldner - im Rahmen seiner laienhaften Möglichkeiten - dem Insolvenzgericht einsichtig macht, daß er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen - gemessen an der konkret angemeldeten Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung - nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine selbstverantwortliche Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung eines Widerspruchs zu treffen. Für diese Darlegung muß
das Insolvenzgericht dem Schuldner eine angemessene Überlegungsfrist einräumen.
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Darlegungen des - anwaltlich beratenen - Schuldners zur Erforderlichkeit einer anwaltlichen Beiordnung gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO reichen nicht aus. In seinem Antrag vom 6. Dezember 2002 hat sich der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners lediglich darauf beschränkt mitzuteilen, der Insolvenzschuldner sei der Auffassung, "daß es sich nicht um eine Forderung aus unerlaubter Handlung" handele. Weitergehende konkretisierende auf den Schuldner und die angemeldete Forderung bezogene Angaben fehlen. Auch in der Begründung der Erstbeschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer auf allgemeine, vom konkreten Sachverhalt losgelöste Ausführungen über "regelmäßig" beim Schuldner nicht vorhandene Rechtskenntnisse der "materiellen Grundlagen" einer gegen ihn angemeldeten Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.
Kreft Ganter Kayser
Bergmann

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

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Die Klägerin hat ihre Forderung als Forderung aus unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet. Die Forderung gilt als festgestellt, nachdem im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem der Insolvenzgläubiger erhoben worden ist (§ 178 Abs. 1 InsO). Der auf den Anspruchsgrund beschränkte Widerspruch des Schuldners stand der Feststellung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO) und wirkt sich auf das Insolvenzverfahren nicht aus. Er hindert für sich genommen auch nicht die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO). Der Schuldner kann jedoch, falls die Klägerin aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) oder aus dem Urteil vom 1. Januar 2001 die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreiben sollte, sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) hiergegen zur Wehr setzen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZB 205/06, WM 2008, 2219, 2220 f Rn. 8 ff). Sein Widerspruch hat ihm nicht nur die rechtliche Möglichkeit hierzu verschafft, sondern begründet zugleich das Risiko, dass es früher oder später zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung kommen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347, 1348 Rn. 10, zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 184 Abs. 2 InsO am 1. Juli 2007). Zurückgenommen hat er den Widerspruch auch nach entsprechender Aufforderung durch die Klägerin nicht.
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b) Die Existenz eines solchen Titels allein lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die jetzige Feststellungsklage jedoch nicht entfallen (vgl. OLG Hamm ZInsO 2005, 1329, 1330; LG Dresden ZInsO 2004, 988, 989; Kahlert ZInsO 2005, 192, 193; aA Uhlenbruck/Vallender, aaO Rn. 24; GrafSchlicker /Remmert aaO). Die Klägerin will ihre titulierte Forderung spätestens nach Ende der Wohlverhaltensperiode durchsetzen, und zwar auch dann, wenn dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt worden sein sollte. Der Widerspruch des Schuldners gegen die Einordnung der Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung macht deutlich, dass dieser eine - nach § 302 Nr. 1 InsO grundsätzlich zulässige - Zwangsvollstreckung wegen der Forderung nicht hinzunehmen bereit ist. Sein Verhalten lässt eine Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) erwarten, sobald die Klägerin nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus ihrem Titel vorgeht. Wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte damit zu rechnen ist, dass gegen einen vollstreckbaren Titel Vollstreckungsgegenklage erhoben werden wird, hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ergänzende Feststellungsklagen zugelassen (z.B. BGHZ 98, 127, 128; BGH, Urt. v. 22. September 1994 - IX ZR 165/93, NJW 1994, 3225, 3227). So liegt auch der vorliegende Fall. Der Widerspruch des Schuldners stellt einen ausreichenden Anhaltspunkt dafür dar, dass es früher oder später zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid kommen wird (vgl. Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 184 Rn. 12). Es besteht kein sachlicher Grund dafür, den Streit über die Rechtsnatur der angemeldeten und trotz des Widerspruchs des Schuldners zur Tabelle festgestellten Forderung auf die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben, im Ergebnis also dem Rechtsstreit über eine vom Schuldner zu erhebende Vollstreckungsgegenklage zu überlassen. Die Klärung dieser Frage möglichst noch vor der Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) dürfte regelmäßig im Interesse sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners liegen (BTDrucks. 14/5680, S. 27; vgl. auch OLG Celle ZVI 2004, 46, 48; OLG Rostock ZInsO 2005, 1175, 1176; Hattwig, ZinsO 2004, 636, 638 mit weiteren Nachweisen ). Die Feststellungsklage der Klägerin ist zulässig.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

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Die Klägerin hat ihre Forderung als Forderung aus unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet. Die Forderung gilt als festgestellt, nachdem im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem der Insolvenzgläubiger erhoben worden ist (§ 178 Abs. 1 InsO). Der auf den Anspruchsgrund beschränkte Widerspruch des Schuldners stand der Feststellung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO) und wirkt sich auf das Insolvenzverfahren nicht aus. Er hindert für sich genommen auch nicht die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO). Der Schuldner kann jedoch, falls die Klägerin aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) oder aus dem Urteil vom 1. Januar 2001 die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreiben sollte, sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) hiergegen zur Wehr setzen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZB 205/06, WM 2008, 2219, 2220 f Rn. 8 ff). Sein Widerspruch hat ihm nicht nur die rechtliche Möglichkeit hierzu verschafft, sondern begründet zugleich das Risiko, dass es früher oder später zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung kommen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347, 1348 Rn. 10, zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 184 Abs. 2 InsO am 1. Juli 2007). Zurückgenommen hat er den Widerspruch auch nach entsprechender Aufforderung durch die Klägerin nicht.
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3. Endgültige Gewissheit kann der Schuldner dann, wenn eine Forderung als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet worden ist, nur durch ein rechtskräftiges Urteil gegen (oder für) den jeweiligen Insolvenzgläubiger erlangen. Er hat zwar die Möglichkeit des Widerspruchs gegen den angemeldeten Rechtsgrund. Der Widerspruch wird in die Tabelle eingetragen (§ 178 Abs. 2 Satz 2 InsO). Gleichwohl könnte der Gläubiger aus dem vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirkten Titel (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006, aaO Rn. 9; vom 11. Juli 2013 - IX ZR 286/12, WM 2013, 1563 Rn. 9) oder aus der Eintragung in die Tabelle (§ 201 Abs. 2 Satz 1 InsO, die Zwangsvollstreckung betreiben. Der Schuldner muss sich dann im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen. Der Widerspruch gegen die Anmeldung ist damit gegenüber der Feststellungsklage der einfachere, schnellere und kostengünstigere Weg. Anders als die Revisionserwiderung meint, bietet er jedoch nicht den gleichen effektiven Rechtsschutz.

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

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b) Mit diesem anerkannten Zweck der Vorschriften ist es nicht zu vereinbaren , dass eine Nachmeldung des Privilegs der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung auch dann noch zugelassen wird, wenn die sechsjährige Ab- tretungsfrist bereits verstrichen ist und die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Erteilung der Restschuldbefreiung ansteht. Die Zulassung von Nachmeldungen oder auch Neuanmeldungen von Forderungen, für die geltend gemacht wird, dass sie auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruhen, würde bedeuten, dass der Schuldner zwar ungeachtet des noch nicht aufgehobenen Insolvenzverfahrens einen Anspruch darauf hätte , dass unverzüglich über seinen Antrag auf Restschuldbefreiung entschieden und sein pfändbarer Neuerwerb von der übrigen Masse separiert wird, solange die Entscheidung über die Restschuldbefreiung nicht rechtskräftig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14, 20, 38 f). Gleichwohl müsste der Schuldner nach Ablauf der Abtretungsfrist noch damit rechnen, dass Gläubiger, die ihre Forderung noch nicht angemeldet haben , diese noch mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung anmelden oder bei einer bereits vorher angemeldeten Forderung diesen Rechtsgrund nachträglich geltend machen. In Fällen, in denen die Restschuldbefreiung bereits erteilt, das Insolvenzverfahren aber noch nicht aufgehoben ist, bestünde jederzeit die Gefahr, dass die Restschuldbefreiung durch die Nachmeldung oder Neuanmeldung von deliktischen Forderungen entwertet wird. Dies ist weder mit dem Beschleunigungszweck der § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 302 Nr. 1 InsO noch mit dem Gedanken der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, der den Regelungen ebenfalls zugrunde liegt (HK-InsO/ Landfermann, aaO; MünchKomm-InsO/Stephan, aaO; Pape in Pape/Uhländer, aaO; Uhlenbruck/Vallender, aaO), zu vereinbaren.
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Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet, so kann der Schuldner gegen den Bestand der Forderung oder beschränkt auf den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung Widerspruch einlegen. Verfährt der Schuldner in dieser Weise, kann der Gläubiger nach § 184 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben (BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 8 ff; v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08, WM 2009, 313 Rn. 6 ff; v. 25. Juni 2009 - IX ZR 154/08, WM 2009, 1619 Rn. 6). Die Anmeldeobliegenheit nach § 174 Abs. 2 InsO und der Schuldnerwiderspruch nach § 175 Abs. 2 InsO öffnen den Weg zu einer Klage nach § 184 InsO (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008, aaO Rn. 12). Im Streitfall hat es der Kläger jedoch versäumt, seine Forderung unter dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung anzumelden. Mithin ist für eine Feststellungsklage nach § 184 InsO kein Raum.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.