vorgehend
Amtsgericht Darmstadt, 9 IN 1134/04, 04.11.2004
Landgericht Darmstadt, 23 T 245/04, 04.01.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 38/05
vom
8. Dezember 2005
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Anforderungen, die an die Darlegung und Glaubhaftmachung von Forderungen
eines Sozialversicherungsträgers zu stellen sind, gelten auch für Steuerforderungen
des einen Insolvenzeröffnungsantrag stellenden Finanzamts (im Anschluss an BGH
NZI 2004, 587 f).
BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05 - LG Darmstadt
AG Darmstadt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 8. Dezember 2005

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 4. Januar 2005 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:


I.


1
Der Gläubiger hat am 4. November 2004 wegen offener Steuerschulden beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Mit Beschluss vom 8. November 2004 hat das Amtsgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und eine Postsperre verhängt. In Abänderung dieses Beschlusses hat es am 11. November 2004 ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet. Die gegen diese Beschlüsse gerichteten sofortigen Beschwerden der Schuldnerin hatten Erfolg; nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat der antragstellende Gläubiger seine Forderungen nicht glaubhaft gemacht. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 99 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
3
1. Erfolglos macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Mit Recht wendet sich der Rechtsmittelführer allerdings gegen die Auffassung des Landgerichts, öffentlich-rechtliche Gläubiger seien gegenüber privaten Gläubigern hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung der Insolvenzforderung zu stellenden Anforderungen nicht "privilegiert". Wie der Senat in seinem Beschluss vom 5. Februar 2004 (IX ZB 29/03, NZI 2004, 587 f) bereits für einen antragstellenden Sozialversicherungsträger entschieden hat, sind öffentlich-rechtliche Hoheitsträger bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). An die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen sind daher keine nach dem Zweck des Gesetzes nicht veranlassten formalen Anforderungen zu stellen. Diese Rechtsprechung erfasst auch den hier vorliegenden Fall, dass ein Finanzamt den Insolvenzantrag stellt. Denn auch insoweit handelt ein öffentlich-rechtlicher Hoheitsträger.
4
Zwar hat das Beschwerdegericht diese Frage im Ausgangspunkt rechtsfehlerhaft beurteilt. Gleichwohl liegt der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund nicht vor. Wie der Senat weiter entschieden hat (aaO S. 588), müssen Sozialversicherungsträger zur Glaubhaftmachung Leistungsbescheide oder Beitragsnachweise der Arbeitgeber vorlegen. Übertragen auf den hier vorliegenden Fall eines Eröffnungsantrags der Finanzverwaltung bedeutet dies, dass das Landgericht im Ergebnis mit Recht für die Glaubhaftmachung die Vorlage der Steueranmeldungen der Schuldnerin im Sinne der § 150 Abs. 1 Satz 2, § 167 Abs. 1 Satz 1, § 254 Abs. 1 Satz 4 AO und der Steuerbescheide nach § 254 Abs. 1 Satz 2, § 118 AO verlangt hat. Davon hat der antragstellende Gläubiger trotz Hinweises des Beschwerdegerichts abgesehen. Das Landgericht hat daher im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Senatsentscheidung vom 5. Februar 2004 (aaO) eine Glaubhaftmachung nach § 14 Abs. 1 InsO verneint.
5
2. Dahinstehen kann, ob das Landgericht von der zitierten Senatsentscheidung insoweit abgewichen ist, als es dem antragstellenden Gläubiger den vollen Beweis des Bestehens seiner Forderung auferlegt hat, wenn der Schuldner deren tatsächlichen Bestand bestreitet. Darauf kommt es nach dem vorstehend Gesagten nicht an.
6
3. Vergeblich verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass hier - anders als in dem der Senatsentscheidung vom 5. Februar 2004 zugrunde liegenden Fall - eine Pfändung fruchtlos versucht worden ist. Denn dies betrifft nur die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes; auf deren Fehlen hat das Landgericht die angefochtene Entscheidung indes nicht gestützt.
7
4. Das Landgericht ist auch nicht insoweit von der Entscheidung vom 5. Februar 1994 abgewichen, als der Senat dort die Glaubhaftmachung eines Teilbetrages für ausreichend erachtet hat. Denn die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass der Gläubiger hinsichtlich eines Teils der von ihm geltend gemachten Steuerrückstände die vom Landgericht zu Recht erforderten Belege vorgelegt hat.
8
Ohne 5. Erfolg meint die Rechtsbeschwerde, die Rechtssache werfe rechtsgrundsätzliche Fragen auf.
9
a) Das gilt zunächst für die Frage, ob eine Bestätigung des Finanzamts die Vorlage von Steuervoranmeldungen und Steuerbescheiden als Mittel der Glaubhaftmachung ersetzen kann. Aus den Ausführungen der Rechtsbeschwerde ergibt sich jedoch nicht, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Forderung durch Hoheitsträger auch nach dem Senatsbeschluss vom 5. Februar 2004 in einer eine erneute Sachentscheidung des Senats erfordernden Weise umstritten sind.
10
b) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels folgt auch nicht aus der Frage, ob die Vorlage der genannten Unterlagen erforderlich ist, wenn der Schuldner die dargelegte Insolvenzforderung nicht substantiiert bestreitet. Die Rechtsbeschwerde genügt auch insoweit nicht dem sich aus § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ergebenden Darlegungserfordernis. Jedenfalls ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 14 Abs. 1 und 2 InsO), dass der Schuldner zu dem Insolvenzantrag erst dann zu hören ist, wenn der Gläubiger unter anderem seine Forderung glaubhaft gemacht hat. Zuvor kann ihm daher keineswegs ein substantiiertes Bestreiten abverlangt werden.

III.


11
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen.
12
1. Die Schuldnerin hat, wie sie selbst nicht verkannt hat, eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben und auch keine entsprechenden Belege vorgelegt. Dies verstößt gegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Zwar mag das Gebot des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO einzuschränken sein, wenn es dazu führen würde, der hilfsbedürftigen Partei von vornherein jede Aussicht auf sachliche Prüfung ihres Prozesskostenhilfegesuchs abzuschneiden (so Zöller /Philippi, ZPO 25. Aufl. § 117 Rn. 14). Um eine solche Prüfung geht es hier jedoch nicht, denn es liegt ein Fall notwendiger Prozesskostenhilfe gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO vor. Außerdem hat die Schuldnerin nicht substantiiert dargelegt, dass ihr eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich ist. Auch wenn ihr "sämtliche Unterlagen" vorenthalten werden, spricht nichts dafür, dass der vorläufige Insolvenzverwalter oder die Staatsanwaltschaft nicht wenigstens bereit wären, der Schuldnerin die Anfertigung der für den Prozesskostenhilfeantrag benötigten Fotokopien zu ermöglichen oder ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zudem haben sich im Insolvenzeröffnungsverfahren erhebliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Vermögensgegenstände oder - gerade aus jüngerer Zeit - Buchhaltungsunterlagen beiseite geschafft worden sind. Insoweit ergibt der pauschale Hinweis auf die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen der Schuldnerin noch nicht einmal, dass diese nicht doch zur Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und zur Vorlage entsprechender Belege in der Lage ist. Nicht ausgeschlossen werden kann auch, dass die zur Vertretung der Schuldnerin berechtigten Organwalter auch ohne entsprechende Unterlagen aufgrund ihres Wissensstandes in der Lage sind, dem Dar- legungsgebot des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO wenigstens teilweise zu genügen. Der Vortrag der Schuldnerin rechtfertigt es jedenfalls nicht, von dem Darlegungserfordernis des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzusehen.
13
Das angerufene Gericht ist nicht verpflichtet, eine in wesentlichen Punkten unvollständige Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse von sich aus durch Befragung des Antragstellers oder durch andere Ermittlungen zu vervollständigen (BFH/NV 1991, 836; BFH JurBüro 1993, 548).
14
2. Die Schuldnerin hat auch nicht die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dargelegt.
15
a) Danach erhält eine juristische Person oder eine parteifähige Vereinigung Prozesskostenhilfe nur, wenn die Kosten von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht aufgebracht werden können (vgl. Zöller/Philippi, aaO § 116 Rn. 13; Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 116 Rn. 13 ff). Hierzu hat die Schuldnerin Näheres nicht vorgetragen.
16
b) Die Schuldnerin hat auch nicht - wie erforderlich (vgl. BFH BB 1982, 1536) - in der Antragsbegründung dargelegt, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das allgemeine Interesse fordert die Verfahrensführung durch die arme Partei nur dann, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Auswirkungen nach sich ziehen würde (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 27. Juli 2004 - X ZR 150/03, MittPatAnw 2005, 165). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach dem von der Schuldnerin in ihrer Antragsschrift unterbreiteten Sachverhalt nichts ersichtlich.

IV.


17
Mit der vorliegenden Entscheidung des Senats hat sich der - ersichtlich nicht an den Bundesgerichtshof gerichtete - Antrag der Schuldnerin, dem Insolvenzverwalter (gemeint offensichtlich: dem vorläufigen Insolvenzverwalter) aufzugeben , ihr einen Betrag von 10.000 € für die Rechtsverfolgung (gemeint offensichtlich : Rechtsverteidigung) in dieser Rechtsbeschwerdesache zur Verfügung zu stellen, erledigt.

V.


18
Mit Blick auf die Anweisung des Amtsgerichts in Ziffer 4 des Tenors der angegriffenen Entscheidung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass eine Bindung des Untergerichts entfällt, wenn der Gläubiger die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Unterlagen vor Erlass einer den Antrag zurückweisenden Entscheidung vorlegen sollte (vgl. BGHZ 51, 131, 136 f; Musielak/Ball, aaO § 572 Rn. 18).
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, Entscheidung vom 04.11.2004 - 9 IN 1134/04 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 04.01.2005 - 23 T 245/04 -

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(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass

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(1) Soweit dies erforderlich erscheint, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners aufzuklären oder zu verhindern, ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder von Amts wegen durch begründeten Beschluß an,

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(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Soweit dies erforderlich erscheint, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners aufzuklären oder zu verhindern, ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder von Amts wegen durch begründeten Beschluß an, dass die in dem Beschluss bezeichneten Unternehmen bestimmte oder alle Postsendungen für den Schuldner dem Verwalter zuzuleiten haben. Die Anordnung ergeht nach Anhörung des Schuldners, sofern dadurch nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalls der Zweck der Anordnung gefährdet wird. Unterbleibt die vorherige Anhörung des Schuldners, so ist dies in dem Beschluß gesondert zu begründen und die Anhörung unverzüglich nachzuholen.

(2) Der Verwalter ist berechtigt, die ihm zugeleiteten Sendungen zu öffnen. Sendungen, deren Inhalt nicht die Insolvenzmasse betrifft, sind dem Schuldner unverzüglich zuzuleiten. Die übrigen Sendungen kann der Schuldner einsehen.

(3) Gegen die Anordnung der Postsperre steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Das Gericht hat die Anordnung nach Anhörung des Verwalters aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen fortfallen.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Eine Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn

1.
keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist,
2.
nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird,
3.
keine mündliche oder konkludente Steuererklärung zugelassen ist und
4.
eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle nach § 151 nicht in Betracht kommt.
§ 87a Absatz 1 Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit eine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben oder zugelassen ist. Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung).

(2) Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.

(3) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Die eigenhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.

(4) Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dritte Personen sind verpflichtet, hierfür erforderliche Bescheinigungen auszustellen.

(5) In die Steuererklärungsformulare können auch Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind. Die Finanzbehörden können ferner von Steuerpflichtigen Auskünfte verlangen, die für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich sind. Die Finanzbehörden haben bei der Überprüfung der Angaben dieselben Befugnisse wie bei der Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse.

(6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt werden können. In der Rechtsverordnung können von den §§ 72a und 87b bis 87d abweichende Regelungen getroffen werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind.

(7) Können Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, nach § 155 Absatz 4 Satz 1 zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen, ist es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung zu machen. Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, gelten als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit sie in den Steuererklärungsformularen als eDaten gekennzeichnet sind oder bei nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelten Steuererklärungen für den Belegabruf bereitgestellt werden und er nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht.

(8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

(1) Ist eine Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung anzumelden (§ 150 Abs. 1 Satz 3), so ist eine Festsetzung der Steuer nach § 155 nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn die Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichten ist. Erkennt der Steuer- oder Haftungsschuldner nach Abschluss einer Außenprüfung im Sinne des § 193 Abs. 2 Nr. 1 seine Zahlungsverpflichtung schriftlich an, steht das Anerkenntnis einer Steueranmeldung gleich.

(2) Steueranmeldungen gelten auch dann als rechtzeitig abgegeben, wenn sie fristgerecht bei der zuständigen Kasse eingehen. Dies gilt nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 150/03 Verkündet am:
31. Juli 2007
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterinnen
Ambrosius und Mühlens und die Richter Asendorf und Gröning

für Recht erkannt:
Die Berufungen gegen das am 5. August 2003 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts werden auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 26. August 1993 angemeldeten deutschen Patents 43 28 625 (Streitpatents), das einen Kindersicherheitssitz betrifft. Es umfasst drei Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet: "Für ein Kraftfahrzeug vorgesehener Kindersicherheitssitz mit einer Sitzschale, die ein Rückenlehnenelement (14) aufweist, das mit einer Rückenlehne (16) und mit von der Rückenlehne (16) nach vorne stehenden Seitenwangen (18) und seitlich mit Löchern (20) ausgebildet ist, die jeweils durch einen umlaufenden, in sich geschlossenen Rand begrenzt und zum Durchstecken eines fahrzeugeigenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes (29) vorgesehen sind, mit dem der Kindersicherheitssitz an einem Fahrzeugsitz festlegbar ist, wobei die Löcher (20) im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne (16) und den Seitenwangen (18) des Rückenlehnenelements (14) derart ausgebildet sind, dass der Fahrzeug-Sicherheitsgurt (28) an der Vorderfläche der Rückenlehne (16) anliegt, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass jedes der beiden Löcher (20) oberseitig einen mit der Vorderfläche der Rückenlehne fluchtenden schlitzartigen Abschnitt (24) zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes (32) des Fahrzeug-Sicherheitsgurtes (28) und einen daran nach unten anschließenden Erweiterungsabschnitt (26) aufweist."
2
Wegen der auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
3
Das Bundespatentgericht hat mit Urteil vom 5. August 2003 die Nichtigkeitsklage des Klägers, mit der dieser geltend macht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit, abgewiesen. Hiergegen richten sich die Berufungen des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2, mit denen diese weiterhin erreichen wollen, dass das Streitpatent für nichtig erklärt wird. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
4
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dipl.-Ing. C. W. ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe:


5
Die zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Auch über die Berufung der Berufungsklägerin zu 2, die im Termin nicht vertreten war, war durch streitiges Urteil zu entscheiden. Im Falle der Säumnis einer ordnungsgemäß geladenen Partei ist im Patentnichtigkeitsverfahren nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitiges Urteil zu entscheiden (Sen.Urt. v. 01.02.1994 - X ZR 57/93, GRUR 1994, 360 - Schutzüberzug für Klosettbrillen; Urt. v. 30.04.1996 - X ZR 114/92, GRUR 1996, 757 - Tracheotomiegerät).
6
I. Das Streitpatent betrifft einen Kindersicherheitssitz für Kraftfahrzeuge. Die Streitpatentschrift beschreibt eingangs im Stand der Technik bekannte Ausführungen solcher Sitze, die jedoch alle mit Nachteilen verbunden seien. Bei dem Sitz nach US-Patentschrift 4 613 188 seien die Sitzplatte wie auch die Seitenwangen des Kindersitzes mit Schlitzen ausgebildet, die zur Aufnahme und Führung des fahrzeugeigenen Diagonalgurts dienten. Es handele sich aber um eine relativ komplizierte Ausbildung des Sitzes und der Führung des Gurtes. Im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne und der Sitzplatte seien Löcher vorgesehen, die aber nur sehr bedingt zur Aufnahme eines Sicherheitsgurtes geeignet seien, weil der Gurt am Rand des Lochs stark abgekrümmt werde, was sich nachteilig auf die Sicherheit auswirke (Sp. 1 Z. 6-26). Bei dem Kindersicherheitssitz nach der europäischen Patentschrift 0 331 299 B 1 stehe von der Rückseite der Sitzschale ein Flansch weg, was erhöhten Materialaufwand mit sich bringe und außerdem zu einem so großen Abstand von der Rückenlehne des Fahrzeugsitzes führe, dass die Fußfreiheit des Kindes beeinträchtigt werde (Sp. 1 Z. 27-44). Der Kindersitz nach der US-Patentschrift 4 883 315 sei mit nach rückwärts stehenden Laschen versehen, die Tragrahmen bildeten. Der fahrzeugeigene Sicherheitsgurt werde durch zwei Löcher in den Laschen gesteckt und liege dann nicht an der Vorderfläche der Rückenlehne des Kindes an, sondern er verlaufe an der Rückseite der Rückenlehne. Daher trage die Rückenlehne zur Festigkeit der Befestigung zwischen Kraftfahrzeugsicherheitsgurt und Kindersicherheitssitz nicht mit bei. Deshalb müssten die Laschen eine bestimmte mechanische Festigkeit besitzen, was wiederum nur mit entsprechendem Materialaufwand erreicht werden könne (Sp. 1 Z. 45 - Sp. 2 Z. 10). Schließlich habe der Kindersitz nach der deutschen Offenlegungsschrift 38 09 968 A 1 den Nachteil, dass er nicht mit einem fahrzeugeigenen Dreipunktgurt befestigt werden könne, weil sich dort zwar Löcher, die den Gurt aufnehmen könnten, im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne und den Seitenwangen des Rückenlehnenelements befänden und so ausgebildet seien, dass der Gurt an der Vorderfläche der Rückenlehne anliegen könne, die Ausführung der Löcher lasse jedoch eine besondere Positionierung des jeweiligen kraftfahrzeugeigenen Sicherheitsgurtes, mit welchem der Kindersicherheitssitz an dem Fahrzeugsitz befestigt sei, nicht zu oder könne diese nicht gewährleisten (Sp. 2 Z. 14-46).
7
Die Streitpatentschrift (Sp. 2 Z. 47-54) bezeichnet es vor diesem Hintergrund als Aufgabe der Erfindung, einen Kindersicherheitssitz zu schaffen, der mittels eines in einem Fahrzeug vorhandenen Dreipunktsicherheitsgurtes zuverlässig und zeitsparend an einem entsprechenden Fahrzeugsitz einfach und betriebssicher festlegbar ist, wobei das Rückenlehnenelement des Kindersicherheitssitzes direkt und eng an der Rückenlehne des Fahrzeugsitzes anliegt.
8
Dazu schlägt die Streitpatentschrift einen Kindersicherheitssitz mit folgenden Merkmalen vor: 1. Der Kindersicherheitssitz weist eine Sitzschale mit einem Rückenlehnenelement (14) auf; 2. das Rückenlehnenelement (14) ist 2.1 mit einer Rückenlehne (16) und 2.2 mit von der Rückenlehne (16) nach vorne stehenden Seitenwangen (18) ausgebildet; 3. das Rückenlehnenelement (14) ist seitlich mit Löchern (20) ausgebildet, 3.1 welche durch einen umlaufenden, in sich geschlossenen Rand begrenzt und 3.2 zum Durchstecken eines fahrzeugeigenen Dreipunktsicherheitsgurtes (28) vorgesehen sind, mit dem der Kindersicherheitssitz an einem Fahrzeugsitz festlegbar ist; 4. die Löcher (20) sind im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne (16) und den Seitenwangen (18) des Rückenlehnenelements (14) derart ausgebildet, dass der Fahrzeugsicherheitsgurt (28) an der Vorderfläche der Rückenlehne (16) anliegt; 5. jedes der beiden Löcher (20) weist 5.1 zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes (32) des Fahrzeugsicherheitsgurtes (28) einen Abschnitt auf, 5.1.1 der sich an der Oberseite befindet, 5.1.2 mit der Vorderfläche der Rückenlehne fluchtet 5.1.3 und schlitzartig ausgebildet ist, 5.2 sowie einen daran nach unten anschließenden Erweiterungsabschnitt

(26).


9
Das Streitpatent beschreibt damit einen Kindersitz, der als Schalenelement (Merkmal 1) mit Rückenlehne und Seitenteilen (Merkmalsgruppe 2) ausgebildet ist. Im Übergang zwischen Rückenteil und Seitenteilen sind Öffnungen vorhanden, die einen besonders ausgestalteten Rand haben (Merkmalsgruppe 3). Die Löcher sind im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne und den Seitenwangen so ausgebildet, dass ein Dreipunktsicherheitsgurt einfach hindurch gesteckt werden kann und sodann an der Vorderseite der Rückenlehne anliegt (Merkmal 4). Die Verjüngung des seitlichen Schlitzes im oberen Bereich führt dazu, dass der fahrzeugeigene Dreipunktgurt nicht verdreht eingebaut werden und dieser sich auch im Betrieb und während des Crashfalls nicht verdrehen kann. Daraus folgt eine flächenbündige, auf der Vorderseite der Rückenlehne des Kindersitzes verlaufende Gurtanlage (Merkmalsgruppe 5).
10
II. Im Stand der Technik waren folgende Kindersicherheitssitze bekannt:
11
1. US-Patentschrift 4 613 188 (K 3).
12
Die Figuren 1 und 2 sind nachstehend wiedergegeben:
13
Der Kindersitz nach dieser Schrift wird durch einen Beckengurt auf dem Fahrzeugsitz gehalten. Wenn er durch einen Dreipunktsicherheitsgurt fixiert werden soll, wird der Beckenteil des Gurtes seitlich von außen durch die Schlitze 78 über die Seitenwangen 76, dann durch die Schlitze 56, 58 unter der Sitzschale geführt; der Schulterteil des Gurtes verläuft hinter dem Kindersitz, ohne zu dessen Halterung beizutragen. Allerdings gibt die Entgegenhaltung auch eine Anordnung an, bei der ein Dreipunktsicherheitsgurt durch die Durchgangslö- cher 80 an der Rückenlehne im Übergangsbereich zum Sitz geführt wird. In Sp. 4 Z. 19 bis 23 dieser Entgegenhaltung wird beschrieben, dass jeder Seitenlehnenteil 18 und 20 im Übergangsbereich zwischen dem Sitzflächenteil 14 und dem Rückenlehnenteil 16 mit einer Durchgangsöffnung versehen ist, durch die der Gurt geführt werden kann, "if necessary". Dies hat, worauf auch die Streitpatentschrift hinweist (Sp. 1 Z. 21-25), bei einem nicht in Becken- und Schultergurt teilbaren Dreipunktgurt zur Folge, dass der Gurt am Rand des entsprechenden Lochs stark abgekrümmt wird, was sich nachteilig auf die Sicherheit auswirkt.
14
2. Die europäische Patentanmeldung 0 388 473 (K 4) zeigt den folgenden Kindersicherheitssitz gemäß Figur 2 dieser Schrift:
15
Die Schrift beschreibt die Fixierung des Kindersicherheitssitzes mittels eines fahrzeugeigenen Dreipunktgurtes in einer Vorrichtung hinter der Rückenlehne des Kindersitzes.
16
3. Die deutsche Offenlegungsschrift DE 38 09 968 (K 5) beschreibt einen Kindersicherheitssitz, der gemäß Figur 1 FIG. 1 ausgestaltet ist. Der Kindersitz nach dieser Schrift ist mit einer Vorrichtung versehen , die es auf einfache Weise ermöglicht, die Sitz- bzw. Liegeposition des Kindes zu verändern. Das Kind wird von einem in der Sitzschale befindlichen Gurtsystem gehalten. Es wird lediglich beschrieben, dass die Öffnungen 3 und 4 dazu dienen, den fahrzeugfesten Gurt durchzuführen. Die Lage und Form dieser Löcher erlaubt die Fixierung des Kindersitzes im Fahrzeug nur mit einem Beckengurt, mit einem ungeteilten Dreipunktgurt ist dies hingegen ausgeschlossen oder nur unter Inkaufnahme von Verdrehungen des Gurtes möglich.
17
4. Die deutsche Patentschrift 22 05 859 (K 6) gibt drei Ausführungsformen eines Kindersitzes an, die nachfolgend in den Figuren 2, 4 und 6 dargestellt sind:
18
Bei der ersten Ausführungsform kommt nur ein Beckengurt zur Anwendung , der das Kind im Sitz hält, Öffnungen für den Gurt sind nicht vorhanden. Bei der zweiten Ausführungsform werden Schulter- und Beckengurt in zwei voneinander getrennte Führungen gebracht, nicht aber durch Löcher gesteckt, die mit der Vorderfläche der Rückenlehne fluchten. Bei der dritten Ausführungsform wird der Dreipunktgurt durch einen Durchlass gezogen, der hinter der Rückenlehne liegt. Insofern stimmt diese Lösung mit der Lösung nach K 4 überein.
19
III. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Lösung des Streitpatents dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, sind typischerweise Ingenieure ((TU oder FH) der Studiengänge Fahrzeugtechnik oder Maschinenbau mit Vertiefung in Kraftfahrzeugtechnik), aber auch staatlich geprüfte Techniker mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung als Entwickler von Kindersitzen tätig.
20
Bei Zugrundelegung einer derartigen Ausbildung und Berufserfahrung mag es - wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat - im Rahmen der Weiterentwicklung von Kindersicherheitssitzen nahegelegen haben, auch den Schultergurt eines fahrzeugeigenen Dreipunktgurts zur Festlegung des Kindersitzes auf dem Fahrzeugsitz zum Einsatz zu bringen. Dies macht einen geradlinigen Verlauf des Schultergurts erforderlich. Daraus ergibt sich, dass die zum Durchführen des fahrzeugeigenen Gurts bestimmten Schlitze einerseits größer sein und andererseits weiter nach oben reichen müssen, als dies im Stand der Technik der Fall war.
21
Mit den entsprechenden Änderungen der Schlitze zur Durchführung des fahrzeugeigenen Gurts ist die Lösung des Streitpatents jedoch nicht erreicht. Entweder wird auch bei solchen Lösungen der Schultergurt des fahrzeugeigenen Dreipunktgurtes an der Rückseite der Rückenlehne des Kindersitzes geführt oder durch den Verlauf des Gurtes an der Vorderfläche des Kindersitzes eine stabile Rückenanlage des Kindes verhindert. Letzteres lässt sich dadurch ändern, dass eine zweite Tragstruktur ausgebildet wird, die die Rückenlehne für das Kind bildet und hinter der der fahrzeugeigene Sicherheitsgurt geführt wird. Der Sachverständige hat dies in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt und durch die Abbildung 6 erläutert. Dort wird ein Kindersitz dargestellt, bei dem zwei Tragstrukturen ausbildet sind, nämlich eine Tragstruktur der Rückenlehne für das Kind und eine Tragstruktur für das Gesamtsystem, die durch den fahrzeugeigenen Sicherheitsgurt beansprucht wird. Bei diesem Kindersitz verläuft der fahrzeugfeste Dreipunktgurt hinter der Rückenlehne des Kindersitzes zwischen beiden Tragstrukturen. Solche Lösungen benötigen jedoch zusätzlichen Bauraum, der im Crashfall nicht zur Verfügung steht und deshalb nachteilig für die Sicherheit des Kindes ist, die das wichtigste Entwicklungskriterium darstellt. Bei der Lösung des Problems, unter dem Gesichtspunkt den Bauraum zu verringern , wird der Fachmann, wie der gerichtliche Sachverständige weiter überzeugend ausgeführt hat, jedoch in erster Linie darauf verfallen, Änderungen am verwendeten Werkstoff oder der Geometrie des Kindersitzes vorzunehmen. Dies bringt ihn nicht zur Lösung des Streitpatents. Der Stand der Technik, wie er unter II dargestellt wurde, zeigt, dass die Fachwelt in diese Richtung gedacht hat, nicht jedoch an die Ausgestaltung der Schlitze gemäß Merkmalsgruppen 4 und 5 des Streitpatents, die dazu führt, dass eine flächenbündige Gurtanlage auf der Vorderseite der Rückenlehne des Kindersitzes gewährleistet wird. Im Hinblick auf die dazu erforderliche Kombination der dargelegten - möglicherweise jeweils für sich genommen kleinen - Schritte kann der Senat jedenfalls nicht feststellen, dass eine erfinderische Tätigkeit nicht erforderlich war, um zur Lehre des Streitpatents zu gelangen.
22
Mit Patentanspruch 1 haben die Patentansprüche 2 und 3, die Ausgestaltungen des Kindersitzes betreffen, ebenfalls Bestand.
23
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 97 ZPO.
Melullis Ambrosius Mühlens
Asendorf Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 05.08.2003 - 4 Ni 23/02 -