Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2009 - IX ZA 7/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die beantragte Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, § 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO.
- 2
- Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst, nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels abzustellen (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 107/05, AnwBl. 2007, 94 Rn. 2 m.w.N.).
- 3
- Das Finanzamt hatte zwar seine Forderungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht glaubhaft gemacht (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05, ZIP 2006, 141, 142). Hierauf hätte es jedoch vom Insolvenzgericht hingewiesen werden müssen. Zur Glaubhaftmachung hätte jedenfalls die Vorlage des rechtskräftigen Strafurteils genügt, auf das nach ei- ner Zurückverweisung, da es sich nun bei den Akten befindet, Bezug genommen werden könnte. Dies wäre auch zu erwarten.
- 4
- Der Eröffnungsgrund selbst war nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts unabhängig von den Forderungen des Finanzamts gegeben. Dies ist vom Schuldner nicht angegriffen.
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidung vom 02.07.2007 - 8 IN 125/06 -
LG Gera, Entscheidung vom 21.01.2009 - 5 T 449/07 -
Annotations
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.