Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2017 - I ZB 108/16

bei uns veröffentlicht am11.10.2017
vorgehend
Amtsgericht Hanau, 81 M 4379/16, 19.07.2016
Landgericht Hanau, 8 T 120/16, 03.11.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 108/16
vom
11. Oktober 2017
in der Rechtsbeschwerdesache
ECLI:DE:BGH:2017:111017BIZB108.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau - 8. Zivilkammer - vom 3. November 2016 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid vom 26. Mai 2010 wegen eines Teilbetrags in Höhe von 5.000 € zuzüglich Kosten die Zwangsvollstreckung. Auf ihren Antrag hat der Gerichtsvollzieher Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 20. April 2016 bestimmt. Da der Schuldner zu diesem Termin nicht erschienen ist, hat das Amtsgericht gegen den Schuldner am 19. Juli 2016 Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft erlassen.
2
Mit Schreiben vom 8. August 2016 hat sich der Schuldner gegen diesen Haftbefehl gewandt. Er hat geltend gemacht, eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht zugestellt bekommen zu haben, da er seinen ausschließlichen Wohnsitz und Gerichtsstand in Griechenland habe. Darüber hinaus hat er sich in dem Schreiben mit der Begründung, die titulierte Forderung könne nicht mehr vollstreckt werden, weil ihm mit Entscheidung des High Court of Justice (London) vom 23. März 2012 bereits Restschuldbefreiung erteilt worden sei, gegen die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 26. Mai 2010 gewandt.
3
Das Amtsgericht hat den Schuldner mit Beschluss vom 23. August 2016 darauf hingewiesen, dass der in dem Schreiben vom 8. August 2016 enthaltene Antrag keine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, sondern eine im Vollstreckungsverfahren zu verfolgende Erinnerung nach § 766 ZPO bzw. eine sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl darstelle. Mit Beschluss vom 29. August 2016 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt.
4
Dieses hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss der Einzelrichterin vom 3. November 2016 zurückgewiesen. Dem Beschluss war eine von der Unterschrift der Einzelrichterin mitgedeckte Rechtsmittelbelehrung beigefügt, nach der die Entscheidung mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden konnte.
5
Auf die Gegenvorstellung gemäß Schreiben des Schuldners vom 22. November 2016 hat die Einzelrichterin des Landgerichts dem Schuldner mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 mitgeteilt, Gegenstand des inzwischen als beendet anzusehenden Verfahrens sei allein die sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl gewesen.
6
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde , deren Zurückweisung die Gläubigerin beantragt, erstrebt der Schuldner weiterhin die Aufhebung des gegen ihn ergangenen Haftbefehls.
7
II. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als zulässig, aber unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
8
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts für den Erlass des Haftbefehls folge daraus, dass der Schuldner, der keinen inländischen Wohnsitz habe, zum Zeitpunkt der Erteilung des Vollstreckungsauftrags am 1. März 2016 mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher gesprochen habe. Der Schuldner sei zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ordnungsgemäß im Wege der Ersatzzustellung geladen worden. Mit seinem Einwand, die titulierte Forderung könne nicht mehr vollstreckt werden, weil ihm im Jahr 2012 Restschuldbefreiung erteilt worden sei, könne der Schuldner im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Dieser Einwand müsse im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden.
9
III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde des Schuldners ist weder aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung noch aufgrund Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO).
10
1. Das Gesetz enthält für Zwangsvollstreckungssachen keine ausdrückliche Bestimmung im Sinne von § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, dass gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft ist. Dementsprechend findet in solchen Sachen die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie durch das in zweiter Instanz entscheidende Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§§ 793, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - I ZB 51/15, DGVZ 2016, 24 juris Rn. 5).
11
2. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde im Streitfall weder beim Erlass der angefochtenen Entscheidung (dazu unter III 2 a) noch in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2016 zugelassen (dazu unter III 2 b).
12
a) Die Rechtsbeschwerde ist im Streitfall nicht schon deswegen als zugelassen anzusehen, weil der angefochtene Beschluss eine Belehrung enthält, nach der er mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann und die, da sie durch die Unterschrift der Einzelrichterin gedeckt ist, aus Sicht des Schuldners den Eindruck vermittelt, es handele sich um eine Willensentscheidung des Gerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
13
aa) Die Zulassungsentscheidung ist eine gebundene Willensbetätigung des Beschwerdegerichts, der eine Prüfung der Zulassungsgründe vorauszugehen hat. Dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde in den Ausspruch des Beschlusses aufgenommen wird, ist im Sinne der Rechtsmittelklarheit wünschenswert , jedoch nicht zwingend. Es reicht aus, wenn sich die Zulassung mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung ergibt. Das wird etwa der Fall sein, wenn sich das Beschwerdegericht in den Gründen seiner Entscheidung zu den Zulassungsgründen des § 574 Abs. 2 ZPO äußert und einen oder mehrere von ihnen annimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - IX ZB 48/13, NJW-RR 2014, 639 Rn. 7 mwN).
14
bb) Eine Rechtsbehelfsbelehrung vermag diesen Anforderungen grundsätzlich selbst dann nicht zu genügen, wenn ihr die Unterschriften der entscheidenden Richter nachfolgen. In diesem Fall wird sie zwar formal ein Bestandteil der Entscheidung. Als Belehrung über die nach (fehlerhafter) Ansicht des Beschwerdegerichts gegebenen Rechtsmittel bringt sie jedoch keinen Zulassungswillen zum Ausdruck. Nur ausnahmsweise kann daher allein aus der Rechtsbehelfsbelehrung auf eine Zulassung des in dieser genannten Rechtsmittels geschlossen werden (BGH, NJW-RR 2014, 639 Rn. 8 mwN). Entsprechende Umstände, die ausnahmsweise einen solchen Schluss erlauben, liegen - wie auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht - im Streitfall nicht vor.
15
b) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht durch das auf die Gegenvorstellung des Schuldners vom 22. November 2016 hin ergangene Schreiben der Einzelrichterin des Landgerichts vom 5. Dezember 2016 zugelassen worden.
16
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch eine Beschlussentscheidung von dem Gericht , das sie begangen hat, auf Gegenvorstellung zu beheben, selbst wenn der Beschluss nach dem Prozessrecht unabänderlich ist, weil Entscheidungen, die unter Verletzung eines Verfahrensgrundrechts ergangen sind, auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufzuheben wären und damit letztlich keine Bestandskraft entfalten können (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 162/03, NJW 2004, 2529). Dementsprechend ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in einem ergänzenden Beschluss zulässig, wenn ihre Unterlassung gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verstößt (vgl. BGH, NJW 2004, 2529; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07, NJW-RR 2007, 1654 Rn. 3 bis 6). Eine solche nachträgliche Zulassung setzt jedoch, da sie die gemäß § 318 ZPO bei Urteilen und entsprechend bei mit befristeten Rechtsmitteln anfechtbaren Beschlüssen grundsätzlich bestehende Bindung außer Kraft setzt, eine willkürlich unterlassene Zulassung oder eine unzumutbare, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Verkürzung des Instanzenzugs voraus (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15, NJW-RR 2016, 955 Rn. 4 ff., 9).
17
bb) Nach diesen Maßstäben enthielt das auf die Gegenvorstellung des Schuldners vom 22. November 2016 hin ergangene Schreiben der Einzelrichterin vom 5. Dezember 2016 keine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde.
18
Die Einzelrichterin hat in dem Schreiben zunächst klargestellt, dass Gegenstand des dortigen Verfahrens allein die sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 19. Juli 2016 gewesen ist, dieses Rechtsmittel mit dem Beschluss vom 3. November 2016 zurückgewiesen worden ist und es gegen diese Entscheidung nur die Rechtsbeschwerde gibt, die aber in dem Beschluss nicht zugelassen worden ist. Die Einzelrichterin hat weiterhin darauf hingewiesen, dass sie die Eingabe vom 22. November 2016 nicht als Rechtsbeschwerde an- sieht und eine einzulegende Rechtsbeschwerde unter Berücksichtigung der dem Beschluss vom 3. November 2016 beigegebenen Rechtsmittelbelehrung an den Bundesgerichtshof zu richten wäre. Aus diesen Ausführungen ergab sich ebenso wenig wie aus dem abschließenden Bemerken der Einzelrichterin, sie sehe das (Haftbefehls-)Beschwerdeverfahren damit als beendet an, dass die Rechtsbeschwerde nunmehr doch noch zugelassen werden sollte.
19
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde auf § 33 Abs. 1 RVG.
Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 19.07.2016 - 81 M 4379/16 -
LG Hanau, Entscheidung vom 03.11.2016 - 8 T 120/16 -

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 793 Sofortige Beschwerde


Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

Zivilprozessordnung - ZPO | § 318 Bindung des Gerichts


Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

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(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

5
aa) Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO zulässig ist, wenn Verfahrensgrundrechte oder das Willkürverbot verletzt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 139 ff.), gilt dies allein für nach dem Gesetz statthafte Rechtsbeschwerden, die der Zulassung durch die Beschwerdegerichte nicht bedürfen. Um eine solche Rechtsbeschwerde handelt es sich vorliegend nicht. Gegen in der Beschwerdeinstanz ergangene Beschlüsse in Zwangsvollstreckungssachen findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie durch das in zweiter Instanz entscheidende Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 793, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist im Streitfall nicht geschehen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

7
Die Zulassungsentscheidung ist eine gebundene Willensbetätigung des Beschwerdegerichts, der eine Prüfung der Zulassungsgründe vorauszugehen hat. Im Sinne der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 87, 48, 65) ist es wünschenswert , dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde in den Ausspruch des Beschlusses aufgenommen wird. Zwingend ist dies jedoch nicht. Es reicht aus, wenn sich die Zulassung mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung ergibt (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 2007 - RiZ (R) 4/07, NJW 2008, 1448 Rn. 16 zu § 80 DRiG; Beschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10, NJW-RR 2011, 1569 Rn. 15 zu § 70 Abs. 1 FamFG; vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 44/12, nv Rn. 4 zu § 112e BRAO). Letzteres wird etwa dann der Fall sein, wenn sich das Beschwerdegericht in den Gründen seiner Entscheidung zu den Zulassungsgründen des § 574 Abs. 2 ZPO verhält und einen oder mehrere annimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - V ZA 25/12, nv; vom 28. März 2013, aaO).

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

4
2. Unwirksam ist eine prozessual nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung , weil sie die Bindung des Gerichts an seine eigene Entscheidung (§ 318 ZPO) außer Kraft setzen würde (BGH, Beschluss vom 12. März 2009, aaO; Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, WM 2012, 325 Rn. 7; vom 16. September 2014, aaO). Dies gilt auch, wenn das Beschwerdegericht - wie hier - seine bewusste Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, verfahrensfehlerhaft aufgrund einer Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) oder einer Gegenvorstellung ändert (BGH, Urteil vom 4. März 2011, aaO; vom 16. September 2014, aaO; vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, zVb Rn. 8 ff).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.