Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2012 - IX ZB 19/10

bei uns veröffentlicht am20.12.2012
vorgehend
Amtsgericht Celle, 33 IN 56/08, 01.09.2009
Landgericht Lüneburg, 3 T 114/09, 07.01.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 19/10
vom
20. Dezember 2012
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat sich ein Dritter für den Fall (partieller) Masseunzulänglichkeit gegenüber der
Masse verpflichtet, für die Kosten des Insolvenzverfahrens (anteilig) einzustehen, ist
er hinsichtlich der Festsetzung der Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters
beschwerdebefugt.
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - IX ZB 19/10 - LG Lüneburg
AG Celle
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am 20. Dezember 2012

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 7. Januar 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 700.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Auf den Eigenantrag der Schuldnerin vom 29. Dezember 2008 bestellte das Insolvenzgericht am selben Tag den weiteren Beteiligten zu 2 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Am 7. Januar 2009 auferlegte das Insolvenzgericht der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot.
Am 1. März 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt.
2
Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2009 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter , seine Vergütung auf 2.671.233,04 € zuzüglich Auslagen in Höhe von 750 € und Umsatzsteuer von 507.676,78 € festzusetzen, zusammen 3.179.659,82 €.
3
Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 1. September 2009 die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 2.015.604,10 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 (nachfolgend auch: Beteiligte) hat das Landgericht als unzulässig verworfen , weil es ihr an der Beschwerdeberechtigung fehle. Hiergegen wendet sich diese mit der Rechtsbeschwerde.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 4, 6 Abs. 1, §§ 7, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
5
1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, der weiteren Beteiligten zu 1 fehle die Beschwerdeberechtigung. Soweit sie Insolvenzgläubigerin sei, fehle ihr die Beschwer. Zwar sei eine am 2. Oktober 2009 erfolgte Forderungsanmeldung hinsichtlich zweier Insolvenzforderungen über 683,56 € und 1.190.000 € zu berücksichtigen, nicht dagegen wegen unzureichender Begründung eine weitere Forderung wegen eines Nichterfüllungsschadens in Höhe von 7.667.851 €. Wegen der zwei zu berücksichtigenden Forderungen könne sich die Beklagte aber durch Aufrechnung befriedigen.
6
Eine Beschwerdeberechtigung könne auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 64 Abs. 3 InsO aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Beteiligte sich zusammen mit weiteren Kunden der Insolvenzschuldnerin in einer Anfang März 2009 mit dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter abgeschlossenen Fortführungsvereinbarung verpflichtet habe, dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter auf erstes Anfordern auf ein von ihm zu benenndes Konto die Kosten des Insolvenzverfahrens, insbesondere Gerichtskosten, Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie der Mitglieder des Gläubigerausschusses bis zur Höhe von 2,5 Millionen Euro netto zu zahlen. Eine analoge Anwendung des § 64 Abs. 3 InsO komme nicht in Betracht, weil diese schuldrechtliche Verpflichtung der Beteiligten auf einer kaufmännischen Entscheidung beruhe. Zudem habe die Beteiligte nicht hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen ihrer Haftung tatsächlich vorlägen und sie für die Verwaltervergütung tatsächlich aufkommen müsse. Die bloße theoretische Möglichkeit der Haftung genüge nicht.
7
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die weitere Beteiligte zu 1 ist schon im Hinblick auf ihre Verpflichtungen aus der Fortführungsvereinbarung in analoger Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 InsO beschwerdeberechtigt.
8
Gegen den Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht die Vergütung des vorläufigen Verwalters festsetzt, stehen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO dem vorläufigen Verwalter, dem Schuldner und jedem Insol- venzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Daneben hat hinsichtlich der Vergütung des vorläufigen Verwalters der endgültige Verwalter das Beschwerderecht (BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - IX ZB 276/11, ZIP 2012, 2081). Der weiteren Beteiligten zu 1 ist in analoger Anwendung des § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO ebenfalls eine Beschwerdebefugnis zuzubilligen.
9
a) Es ist anerkannt, dass über den Wortlaut des § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO hinaus anderen Personen die Beschwerdeberechtigung zuerkannt werden kann, wenn diese durch eine fehlerhafte Festsetzung der Vergütung in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden. Massegläubiger können zwar mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht als beschwerdebefugt angesehen werden, wenn alle Masseverbindlichkeiten befriedigt werden können. Tritt jedoch Masseunzulänglichkeit ein, ist auch Massegläubigern wegen der nach § 209 InsO einzuhaltenden Rangfolge der Befriedigung der Massegläubiger eine Beschwerdeberechtigung zuzuerkennen, wenn durch die Festsetzung der nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO erstrangig zu befriedigenden Vergütungsansprüche des Verwalters ihre Befriedigung beeinträchtigt wird, weil die Masse zur Befriedigung auch der nachrangigen Massegläubiger nicht mehr ausreicht (HKInsO /Eickmann, 6. Aufl., § 64 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl., § 64 Rn. 13; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO, 2010, § 64 Rn. 9; FK-InsO/Schmitt, 6. Aufl., § 64 Rn. 15; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2000, § 64 Rn. 16; Jaeger/Schilken, InsO, § 64 Rn. 20; Graf-Schlicker/Kalkmann, InsO, 3. Aufl., § 64 Rn. 10; aA BK-InsO/Blersch, 2007, § 64 Rn. 20).
10
b) Die Beteiligte hat zusammen mit anderen Kunden der Schuldnerin in Nr. III Abs. 6 der Fortführungsvereinbarung zugunsten der Masse, vertreten durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter, die Verpflichtung übernommen, im Falle, dass der der freien Masse aus dem im Rahmen einer übertragenden Sa- nierung zufließende Kaufpreisanteil hierfür nicht ausreicht, neben anderen Verfahrenskosten die Vergütung des vorläufigen und des endgültigen Verwalters zu übernehmen. Die Bezahlung hat auf erstes Anfordern des (vorläufigen) Verwalters zu erfolgen. Etwaige Erstattungsansprüche nach dieser Vorfinanzierung entstehen, wenn einredefrei feststeht, dass der aus dem Kaufpreis einer Veräußerung im Rahmen einer übertragenden Sanierung zufließende Masseanteil zur Begleichung der aufgeführten Masseverbindlichkeiten und Massekosten nicht ausreicht. Die Erstattungsansprüche sind erst nach entsprechendem einredefreien Zufluss des Kaufpreises zur Zahlung fällig. Nach Abs. 7 der Regelung sind Einwendungen oder Einreden, namentlich Aufrechnungen und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegen den Anspruch des (vorläufigen ) Insolvenzverwalters auf Verlustausgleich ausgeschlossen. Gemäß Nr. III Abs. 2 der Vereinbarung hat der Verlustausgleich anteilig zu erfolgen, die Beteiligte trifft gemäß Anlage 4 eine Quote von 29,39 v.H..
11
Damit trägt die Beteiligte zu 29,39 v.H. das Risiko des (vorläufigen) Insolvenzverwalters , mit seinem Vergütungsanspruch auszufallen. Ob sich dieses Risiko endgültig verwirklicht, kann noch nicht beurteilt werden. Der Verwalter hat zwar mitgeteilt, dass er davon ausgehe, dass die Beteiligte nicht haften werde. Das ist jedoch ungewiss; hätte insoweit bei Abschluss der Vereinbarung Sicherheit bestanden, hätte der Verwalter die Regelung nicht in die Fortführungsvereinbarung aufgenommen. Das Rechtsschutzbedürfnis könnte nur verneint werden, wenn bereits mit Sicherheit feststünde, der Beschwerdeführer würde keinesfalls in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - IX ZB 78/04, ZInsO 2006, 256 Rn. 8). Das steht hier nicht fest.
12
aa) Durch die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters wird die Beteiligte in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Reicht der Kaufpreis, der zur Masse fließt, nicht aus, hat die Beteiligte dem vorläufigen Verwalter die Vergütung anteilig zu bezahlen. Einen Vorschuss kann der (vorläufige ) Verwalter jederzeit anfordern. Ist die Vergütung rechtskräftig festgesetzt , sind Einwendungen oder Einreden jeder Art nach Nr. III Abs. 7 der Vereinbarung ausgeschlossen. Das Festsetzungsverfahren soll also auch für die Beteiligte bindend sein.
13
bb) § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO weist insoweit eine planwidrige Regelungslücke auf. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass den Beteiligten eine Beschwerdebefugnis zukommen solle (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 130 zu § 75 Reg-E), also denjenigen, die durch die Vergütungsfestsetzung in ihren Rechten beeinträchtigt werden können. Deshalb muss in analoger Anwendung des § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO den Massegläubigern bei Masseunzulänglichkeit die Beschwerdebefugnis zuerkannt werden.
14
Auf die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Verwalter kommt es dabei nicht an. Zum einen kann die Beschwerdebefugnis des Massegläubigers gegen die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters nicht dem Belieben des Verwalters überlassen bleiben. Zudem ist die Befriedigungsreihenfolge des § 209 InsO unabhängig von der Anzeige der Masseunzulänglichkeit einzuhalten (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08, ZIP 2010, 145 Rn. 11 ff). Deshalb tritt auch die Beeinträchtigung der Interessen der Massegläubiger unabhängig von der Anzeige ein.
15
cc) Die Beteiligte ist nicht Massegläubigerin, sondern Masseschuldnerin. Auch ihre Inanspruchnahme hängt aber wie in dem genannten Fall der Masse- gläubiger unmittelbar auch davon ab, in welcher Höhe die Vergütung des (vorläufigen ) Verwalters festgesetzt wird. Auch derjenige, der sich der Masse gegenüber im Interesse der Durchführung des Insolvenzverfahrens und der Fortführung des Betriebes des Insolvenzschuldners für den Fall unzureichenden Erlöses bei einer übertragenden Sanierung zur (anteiligen) Bezahlung der Vergütung des (vorläufigen) Verwalters verpflichtet hat, ist beschwerdebefugt.
16
(1) Wie der Massegläubiger hat auch ein solcher Masseschuldner im Falle der (partiellen) Masseunzulänglichkeit unmittelbar finanzielle Nachteile. Diese können gerade durch eine zu hohe Vergütungsfestsetzung zu Gunsten des (vorläufigen) Verwalters eintreten oder sich erhöhen.
17
Zwar mögen, wie das Beschwerdegericht meint, für den Abschluss der Fortführungsvereinbarung kaufmännische Überlegungen maßgeblich gewesen sein, deren Risiko ein Beteiligter grundsätzlich selbst zu tragen hat. Aber auch die Begründung von Masseverbindlichkeiten beruht häufig auf kaufmännischen Entscheidungen der Massegläubiger, etwa wenn diese ihrerseits die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens dadurch ermöglichen, dass sie dieses nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin beliefern.
18
Die Klärung der Frage, in welcher Höhe die Vergütung des (vorläufigen) Verwalters festzusetzen ist, kann mit Wirkung für alle Beteiligte nur in dem Verfahren des § 64 InsO erfolgen. Selbst im Falle des nicht eröffneten Verfahrens hat nunmehr der Gesetzgeber in § 26a Abs. 1 InsO die alleinige Zuständigkeit des Insolvenzgerichts zur Festsetzung der Vergütung vorgesehen.
19
Es könnte zwar grundsätzlich erwogen werden, den Masseschuldner in solchen Fällen wegen einer zu hoch festgesetzten Vergütung auf den Zivil- rechtsweg zu verweisen. Dort könnte er den (vorläufigen) Verwalter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn dieser pflichtwidrig und schuldhaft einen zu hohen Vergütungsantrag gestellt hat und diesem stattgegeben worden ist. Die Rechtsschutzmöglichkeit wäre jedoch im Hinblick auf das Ermessen des Insolvenzgerichts bei der Vergütungsfestsetzung schon im rechtlichen Ansatz stark eingeschränkt. Es bestünde die Gefahr, für materiell unberechtigte Vergütungsforderungen (im Rahmen eines - wie hier - vereinbarten Höchstbetrages) in Anspruch genommen zu werden. Hier kommt hinzu, dass nach Nr. III Abs. 7 der Fortführungsvereinbarung Einwendungen oder Einreden generell ausgeschlossen worden sind.
20
(2) Die Übernahme der Verpflichtung von Kunden eines Insolvenzschuldners , im Interesse der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens und der Durchführung des Insolvenzverfahrens bei (partieller) Masseunzulänglichkeit für die Kosten des Verfahrens, insbesondere die Vergütung des vorläufigen und des endgültigen Verwalters aufzukommen, ist im Interesse der Zwecke des Insolvenzverfahrens schutzwürdig. Alle Beteiligten einschließlich des (vorläufigen) Insolvenzverwalters haben hierdurch erhebliche Vorteile.
21
Im Hinblick auf ein faires Verfahren und der Waffengleichheit bei Rechtsbehelfen wäre es unangemessen, wenn der (vorläufige) Insolvenzverwalter bei der Festsetzung seiner Vergütung uneingeschränkt beschwerdeberechtigt wäre , der bei (partieller) Masseunzulänglichkeit für die Vergütung eintrittspflichtige Beteiligte aber keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vergütungsfestsetzung erwirken könnte. Dies würde die Bereitschaft zur Übernahme derartiger Verpflichtungen beeinträchtigen.

III.


22
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist deshalb gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen , damit nunmehr in der Sache entschieden werden kann.
Kayser Vill Lohmann
Pape Möhring
Vorinstanzen:
AG Celle, Entscheidung vom 01.09.2009 - 33 IN 56/08 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 07.01.2010 - 3 T 114/09 -

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(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102 § 7 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gilt Satz 1 entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 276/11
vom
27. September 2012
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Insolvenzverwalter hat zur Abwehr unberechtigter Vergütungsforderungen die
Beschwerdebefugnis bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
, eines früheren abgewählten oder entlassenen Insolvenzverwalters oder
eines Sonderinsolvenzverwalters.
BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - IX ZB 276/11 - LG Hamburg
AG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Fischer
am 27. September 2012

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.370,03 € festgesetzt.

Gründe:


1
2
2. Der Rechtsbeschwerdeführer ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO als Insolvenzverwalter beschwerdebefugt.
3
Aus der entsprechenden Anwendung des § 64 InsO für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ergibt sich zunächst, dass bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters dieser selbst beschwerdebefugt ist. § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO ist jedoch in seinem Wortlaut nicht einschränkend dahin auszulegen, dass der (endgültige) Verwalter in diesem Fall nicht beschwerde- befugt wäre. Der Verwalter hat kraft Amtes die Vermögensfürsorge für die Masse wahrzunehmen, § 80 Abs. 1 InsO. Er hat deshalb unberechtigte Vergütungsforderungen des vorläufigen Insolvenzverwalters, früherer abgewählter oder entlassener Insolvenzverwalter (§§ 57, 59 InsO) oder eines Sonderinsolvenzverwalters abzuwehren und die Interessen der Masse gegebenenfalls durch die Einlegung von Rechtsmitteln zu wahren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93 Rn. 2, 3; HK-InsO/Eickmann, 6. Aufl., § 64 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Büttner, 4. Aufl. § 64 Rn. 12c; Smid, ZInsO 2009, 650, 651 f).
4
3. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO).
5
a) Die Frage, ob der Rechtsbeschwerdeführer beschwerdebefugt ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern ist eindeutig zu beantworten.
6
Selbst wenn die Frage rechtsgrundsätzlich wäre, würde sie nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO begründen.
7
Ebenso wie die Frage der Statthaftigkeit ist die Frage der Beschwerdebefugnis vom Rechtsbeschwerdegericht immer zu prüfen. Nur wenn sie bejaht wird, kann es zu der weiteren Prüfung kommen, ob die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Ist schon die Statthaftigkeit oder die Beschwerdebefugnis zu verneinen, kommt es nicht mehr zur Prüfung des § 574 Abs. 2 ZPO, und zwar auch dann, wenn die Frage der Statthaftigkeit oder der Beschwerdebefugnis (oder der Form oder Frist) von grundsätzlicher Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 43 f).
8
b) Auch im Übrigen zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Zulässigkeitsgrund auf. Die Frage, welche Aufgaben der vorläufige Insolvenzverwalter wahrzunehmen hat, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, womit der vorläufige Verwalter vom Insolvenzgericht beauftragt worden ist. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung legt die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang nicht in ausreichender Weise dar. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts obliegt in erster Linie diesem selbst.
9
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 23.11.2010 - 67c IN 14/10 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2011 - 826 T 13/11 -

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

11
a) § 209 InsO ist nicht deshalb unanwendbar, weil der Verwalter die bestehende und von ihm auch in der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellte Masseunzulänglichkeit nicht angezeigt hat. Andernfalls könnte er sich der von ihm einzuhaltenden Rangfolge bei der Befriedigung der Massegläubiger auf Kosten der Staatskasse entziehen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss fest.

(2) Die Festsetzung erfolgt gegen den Schuldner, es sei denn, der Eröffnungsantrag ist unzulässig oder unbegründet und den antragstellenden Gläubiger trifft ein grobes Verschulden. In diesem Fall sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise dem Gläubiger aufzuerlegen und gegen ihn festzusetzen. Ein grobes Verschulden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Gläubiger dies erkennen musste. Der Beschluss ist dem vorläufigen Verwalter und demjenigen, der die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat, zuzustellen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend.

(3) Gegen den Beschluss steht dem vorläufigen Verwalter und demjenigen, der die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat, die sofortige Beschwerde zu. § 567 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.