Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2010 - IX ZB 115/10
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.680 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 4. Dezember 2009, das dem Kläger am 9. Dezember 2009 zugestellt worden ist, abgewiesen. Die dagegen rechtzeitig eingelegte Berufung hat der Kläger am 25. Februar 2010 begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Kläger ausgeführt, dass die stets sorgfältig arbeitende Bürofachangestellte E. nach Eingang des Urteils die Frist zur Berufungsbegründung zugleich mit den Fristen für den Antrag auf Tatbestandsbe- richtigung und die Einlegung der Berufung im elektronischen Fristenkalender notiert habe. Außerdem seien die Fristen handschriftlich auf einer Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung vermerkt und von ihm kontrolliert worden. Am 17. Dezember 2009 habe er die Anweisung zur Löschung der Frist aus § 320 ZPO gegeben. Daraufhin habe seine Angestellte irrtümlich auch die Berufungsund die Berufungsbegründungsfrist nebst der Vorfristen gelöscht. Er habe dennoch die Berufungsfrist eingehalten, weil er am 4. Januar 2010 ein Schreiben der Gegenseite zur Stellungnahme empfangen und aus diesem Anlass seinen Urlaubsvertreter schriftlich angewiesen habe, Berufung einzulegen. Die Frist zur Berufungsbegründung sei dann versäumt worden, weil die Akte aufgrund der Löschung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender nicht mehr vorgelegt worden sei. Die Richtigkeit dieses Vortrags versicherten die Bürofachangestellte E. und der mit der Einlegung der Berufung betraute Rechtsanwalt S. eidesstattlich.
- 2
- Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
II.
- 3
- Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
- 4
- Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus , dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Fristversäumung be- ruht auf einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers, das dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
- 5
- 1. Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei zu verwerfen, weil der Kläger sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen müsse. Es könne dahinstehen, ob diesem im Zusammenhang mit der Löschung der Fristen am 17. Dezember 2009 ein Organisationsverschulden zur Last falle. Er habe es jedenfalls versäumt, bei seiner persönlichen Befassung mit der Sache am 4. Januar 2010 zu überprüfen, ob die Frist zur Berufungsbegründung ordnungsgemäß im elektronischen Fristenkalender eingetragen gewesen sei. Auf die zutreffende handschriftliche Eintragung der Frist in der Handakte komme es nicht an.
- 6
- 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
- 7
- Nach a) ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Anwalt die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung einer Frist, ihrer Notierung auf oder in den Handakten, zur Eintragung im Fristenkalender sowie zur Bestätigung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk auf den Handakten stets zu prüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Zwar erstreckt sich die Pflicht zur Prüfung auch darauf, ob das (zutreffend errechnete) Fristende im Fristenkalender notiert worden ist. Doch kann sich der Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken, sofern die Erledigung der Eintragung im Fristenkalender ordnungsgemäß in der Handakte vermerkt ist und sich an der Richtigkeit keine Zweifel aufdrängen; unter diesen Voraussetzungen braucht der Rechtsanwalt nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 6; vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 Rn. 7, jeweils m.w.N.). Andernfalls würde die Einschaltung von Bürokräften zur Fristenüberwachung weitgehend sinnlos, die jedoch aus organisatorischen Gründen erforderlich und deshalb zulässig ist. Insoweit ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23. September 2009 (IV ZB 14/09), die das Berufungsgericht für die Annahme eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten des Klägers herangezogen hat, auch nichts anderes. In jener Entscheidung ging es um einen Fall, in dem der Rechtsanwalt die Eintragung der Fristen im Kalender dadurch kontrolliert hatte, dass er sich täglich einen gedruckten Auszug hatte vorlegen lassen. Eine Bestätigung der korrekten Eintragung der Fristen in den Handakten, wie sie vorliegend gegeben war, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen (vgl. auch die in dem Beschluss vom 23. September 2009 in Bezug genommene Entscheidung BGH, Beschluss vom 13. April 2005 - VIII ZB 77/04, NJW-RR 2005, 1085 Rn. 5, in der eine korrekte Eintragung der Frist in die Handakte unterblieben war). Die Versagung der Wiedereinsetzung durfte im Hinblick auf diese Rechtsprechung nicht darauf gestützt werden, dass sich der Prozessbevollmächtigte bei Einlegung der Berufung darauf verlassen hatte, dass die in den Handakten zutreffend vermerkte Berufungsbegründungsfrist auch im elektronisch geführten Fristenkalender entsprechend eingetragen war.
- 8
- b) Die Entscheidung erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig.
- 9
- Den Klägervertreter trifft an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist ein eigenes Organisationsverschulden, das gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Kläger zuzurechnen ist. Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, wo- durch sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor der irrtümlichen Löschung aller Fristen, wie sie hier nach der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten E. vom 25. Februar 2010 erfolgt ist, geschützt hat. Der elektronische Fristenkalender muss so geführt werden, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet, wie ein herkömmlicher Kalender (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1998, II ZB 11/98, NJW 1999, 582, 583). Es muss sichergestellt sein, dass keine versehentlichen Eintragungen oder Löschungen erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1996, III ZB 13/96, BGHR ZPO § 233, Ausgangskontrolle 5; vom 10. Juli 1997, IX ZB 57/97, NJW 1997, 3177, 3178; vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957, jew. m.w.N.). Der Klägervertreter hat nicht dargelegt, welche Sicherungen es vorliegend gegen ein unbeabsichtigtes Löschen von Fristen gab. Entsprechender Vortrag, der zum Kern der Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes gehört hätte, kann im Ver- fahren der Rechtsbeschwerde nicht mehr nachgeholt werden. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Berufungsbegründung kommt deshalb nicht in Betracht.
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 04.12.2009 - 2 O 104/09 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 24.03.2010 - 4 U 3/10 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2010 - IX ZB 115/10
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2010 - IX ZB 115/10
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2010 - IX ZB 115/10 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Beschwerdewert: 7.700 DM
Gründe:
I.
Durch Urteil des Landgerichts vom 6. Juli 1999 ist die auf Beseitigung verschiedener Gebäude und Anlagen gerichtete Klage teilweise abgewiesen worden. Gegen dieses dem Kläger am 8. Juli 1999 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 9. August 1999, am selben Tage , einem Montag, bei Gericht eingegangen, Berufung eingelegt, diese aber nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet. Hierauf am 10. September 1999 vom Oberlandesgericht aufmerksam gemacht, hat er mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 23. September 1999, am selben Tage bei Gericht eingegangen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet.Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen und glaubhaft gemacht: Die Berufungsbegründungsfrist vom 9. September 1999 und die Vorfrist zum 2. September 1999 seien ordnungsgemäß in einem EDV-Fristenkalender notiert worden. Die mit der Überwachung der Fristen betraute Sekretärin des sachbearbeitenden Rechtsanwalts habe am 2. September 1999 festgestellt, daß die Handakte in Bearbeitung gewesen sei, da die Gerichtsakten eingegangen und zu kopieren gewesen seien. Sie habe dies auf der Fristenliste notiert. Die Akte habe sodann dem Anwalt vorgelegt werden sollen. In der Fristenliste vom 9. September 1999 sei die Frist dann nicht mehr verzeichnet gewesen, weil sie in der Datenverarbeitung mit einem Erledigungsvermerk versehen gewesen sei. Wie es hierzu gekommen sei, lasse sich nicht mehr feststellen. Nach der für die Behandlung von Fristen getroffenen schriftlich niedergelegten Verfahrensanweisung durften Fristen mit einem Erledigungsvermerk nur dann versehen werden, wenn das Belegexemplar des fristwahrenden Schriftstücks von der Empfangsstelle quittiert, der Handakte zugeordnet worden sei oder der Empfänger am Tage des Fristablaufs den Zugang telefonisch bestätigt habe. Bei durch Telefax übermittelten Schreiben müsse das Übertragungsprotokoll auf vollständige und ordnungsgemäße Übertragung überprüft werden, bevor der Erledigungsvermerk in der Datenverarbeitung angebracht werden dürfe. Im konkreten Fall müsse die Sekretärin gegen diese Grundsätze verstoßen haben.
Durch Beschluß vom 24. November 1999 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 28. Dezember 1999 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus , daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Fristversäumung beruht auf einem Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, das dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.Dem Kläger ist zuzugeben, daß die schriftlichen Anweisungen, nach denen die Sekretärin im Büro seines Prozeßbevollmächtigten bei der Behandlung von Fristensachen zu verfahren hatte, geeignet sind sicherzustellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist. Damit genügt der Anwalt aber noch nicht seiner Organisationspflicht. Er muß vielmehr auch Vorkehrungen dagegen treffen, daß durch versehentliche Erledigungsvermerke im Fristenkalender Fristen versäumt werden (BGH, Beschl. v. 14. März 1996, III ZB 13/96, BGHR ZPO § 233, Ausgangskontrolle 5; Beschl. v. 10. Juli 1997, IX ZB 57/97, NJW 1997, 3177, 3178, jew. m.w.N.). Dazu gehört eine Anordnung , durch die gewährleistet wird, daß am Ende eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen (BGH, Beschl. v. 2. Dezember 1996, II ZB 19/96, NJW-RR 1997, 562). Nur so kann festgestellt werden, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht.
Eine solche Kontrolle sehen die Büroanweisungen nicht vor. Sie wäre nach der von der Sekretärin in ihrer eidesstattlichen Versicherung geschilderten Verfahrensweise auch erfolglos, da die Fristen, wenn sie in der Datenverarbeitung als erledigt eingetragen worden sind, in der entsprechenden Fristenliste des Tages des Fristablaufs nicht mehr auftauchen. Damit kann eine versehentlich als erledigt vermerkte Frist als solche später nicht mehr erkannt werden. Anders als bei einem manuell geführten Fristenkalender, aus dem die Frist, auch wenn sie gestrichen ist, noch ersichtlich und bei der Endkontrolle überprüfbar ist, besteht bei der elektronischen Kalenderführung, wie sie hier ausgestaltet ist, eine vermeidbare Unsicherheit. Die Verwendung einer elektronischen Kalenderführung darf aber keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1998, II ZB 11/98, NJW 1999, 582, 583). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Vogt Schneider Krüger Klein