Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2009 - IX ZB 11/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Dem weiteren Beteiligten sind - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - über den bereits festgesetzten Gesamtbetrag hinaus zusätzliche Auslagen von 4,10 € nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer von 0,78 € zu erstatten.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der weitere Beteiligte zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf (1.486,43 € ./. 321,30 € =) 1.165,13 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 9. Januar 2003 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Die Schuldnerin genoss Kostenstundung. Nach dem Bericht des Treuhänders vom 11. März 2003 ist die Insolvenz masselos. Im Prüfungstermin vom 21. März 2003 hatten zehn Gläubiger Forderungen über 44.162,76 € angemeldet. Zu den Gläubigern gehört der inzwischen geschiedene Ehemann der Schuldnerin. Nach dem Bericht des Treuhänders sind - auch künftig - pfändbare Einkommensbezüge bei der Schuldnerin nicht zu erwarten.
- 2
- Im Prüfungstermin beschlossen die erschienen, durch den weiteren Beteiligten anwaltlich vertretenen Gläubiger die Einsetzung eines Gläubigerausschusses. Dessen Mitglieder sind der weitere Beteiligte und sein Schwager, der im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits von der Schuldnerin getrennt lebende Ehemann.
- 3
- Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2007 hat der weitere Beteiligte beantragt, für seine Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses eine aus der Staatskasse zu leistende Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer von 1.486,43 € festzusetzen. Der Berechnung liegt ein Zeitaufwand von 1.470 Minuten sowie ein Stundensatz von 50 € zugrunde. Das Amtsgericht hat dem Antrag nur in Höhe von 250 € zuzüglich 20 € Auslagen sowie Umsatzsteuer , insgesamt 321,30 €, entsprochen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich sei- ne Rechtsbeschwerde, mit der er seinen Vergütungsantrag voll umfänglich weiterverfolgt. Die Schuldnerin ist der Rechtsbeschwerde entgegengetreten.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3, § 73 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Ob die Vergütung zwingend an dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit des Mitglieds des Gläubigerausschusses auszurichten ist oder ob in Ausnahmefällen auch andere Vergütungsmaßstäbe herangezogen werden dürfen, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
III.
- 5
- Die Rechtsbeschwerde ist jedoch - mit Ausnahme des durch den Senat zugesprochenen geringfügigen Mehrbetrages bei den Auslagen - unbegründet. Die Vergütungsentscheidung der Vorinstanzen entspricht § 73 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 17 InsVV in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574, fortan nur InsVV a.F.).
- 6
- 1. Das Landgericht meint, die Bedeutung der Sache sei dadurch gekennzeichnet , dass es sich vorliegend um eine masselose Verbraucherinsolvenz handele, bei welcher dem Treuhänder für seine Tätigkeit nur die Mindestvergütung von 250 € zustehe (§ 13 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 InsVV a.F.). Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses hänge zwar nicht direkt von der Vergütung des Treuhänders ab. Dessen Vergütungshöhe wirke sich aber gleichwohl auf die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses aus. Sei einem Mitglied - wie hier - die Massearmut bekannt, könnten die von ihm entfalteten umfangreichen Aktivitäten nicht Maßstab für die Höhe der Vergütung sein. Die im Gesetz formulierte Bemessungsgrundlage passe daher nicht. Mehr als dem Treuhänder könnte dem Mitglied des Gläubigerausschusses in einem solchen Ausnahmefall nicht zugesprochen werden.
- 7
- 2. Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung stand.
- 8
- a) Rechtsgrundlage für die von dem weiteren Beteiligten beanspruchte Vergütung ist § 73 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 17 InsVV a.F. Nach dieser Regelung, die für alle vor dem 1. Januar 2004 eröffneten Verfahren maßgeblich ist (vgl. § 19 Abs. 1 InsVV; siehe ferner BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 46/03, WM 2004, 568, 589), beträgt die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses "regelmäßig" zwischen 25 € und 50 € je Stunde, wobei bei der Festsetzung des Stundensatzes "insbesondere" der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Ob der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung auch andere Berechnungsgrundlagen zulassen und ob hierbei die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders als Korrekturüberlegung herangezogen werden kann, wird im vergütungsrechtlichen Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Problematik gibt es bislang nicht.
- 9
- aa) Ein Teil der Literatur nimmt den Standpunkt ein, es bestehe kein Bedürfnis , die Vergütung abweichend vom Maßstab des Zeitaufwandes als Bruchteil der Verwaltervergütung festzusetzen. Eine angemessene Vergütung könne auch in besonders gelagerten Insolvenzverfahren wortlautgemäß auf Stundensatzbasis bestimmt werden. Das Adverb "regelmäßig" erlaube Überschrei- tungen. Die Vergütungsgewährung in Abkehr vom Wortlaut der Vorschrift berge die Gefahr der Intransparenz sowie mangelnder Objektivität und Nachprüfbarkeit in sich (HK-InsO/Keller, 5. Aufl. § 17 InsVV Rn. 5; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 73 Rn. 4; vgl. aber auch denselben, aaO Rn. 10). Nach dieser Auffassung wäre die von den Vorinstanzen vorgenommene Pauschalierung der Vergütung von vornherein unzulässig.
- 10
- bb) Die Gegenauffassung hebt demgegenüber hervor, dass schon aus der Formulierung des Gesetzes der Umfang der Tätigkeit als weiteres Bemessungskriterium zu berücksichtigen sei. Dem könne entnommen werden, dass die bislang schon von den Gerichten geübte Praxis (vgl. z.B. AG Chemnitz ZIP 1999, 669, dazu Pape EWiR 1999, 601, 602; AG Stuttgart ZIP 1986, 659, 660; AG Ansbach ZIP 1990, 249 f; AG Mannheim ZIP 1985, 301), in besonderen Situationen auch völlig vom Zeitaufwand abzugehen und die Vergütung nach anderen Kriterien zu bemessen, auch im Anwendungsbereich der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zulässig bleibe (AG Duisburg ZIP 2003, 1460, 1461; FK-InsO/Kind, 5. Aufl. § 73 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Frind, 3. Aufl. § 73 Rn. 4; HmbKomm-InsO/Büttner, aaO § 17 InsVV Rn. 20; Jaeger/Gerhardt, InsO § 73 Rn. 10; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 73 Rn. 9; Haarmeyer /Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 17 Rn. 17 f; Ernestus in Mohrbutter/Ringstmeier , Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 34 Rn. 234; MünchKommInsO /Nowak, 2. Aufl. § 73 Rn. 7 und § 17 InsVV Rn. 2). Allerdings wird vereinzelt angemerkt, dass die Berechnung anhand eines Prozentsatzes der Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters unzulässig sei (AG Duisburg aaO S. 1461; HmbKomm-InsO/Frind, aaO § 73 Rn. 4).
- 11
- b) Der Senat hält die Insolvenzgerichte auch im Anwendungsbereich der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung für berechtigt, die Mitglieder des Gläubigerausschusses in Ausnahmefällen, in denen über die in § 73 Abs. 1 Satz 2 InsO ausdrücklich genannten Bemessungskriterien eine angemessene Vergütung nicht herbeigeführt werden kann, mit einem Pauschalbetrag zu entlohnen , der sich an der Vergütung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders orientiert. Dies gilt nicht nur in den bislang vorrangig diskutierten Fällen, in denen nach Einschätzung des Insolvenzgerichts über eine Stundenhonorierung eine "marktübliche Vergütung" (vgl. Vallender WM 2002, 2040, 2049) nicht erreicht werden kann, weil der von dem Mitglied des Gläubigerausschusses - nachgewiesene - Zeitaufwand zu der herausragenden Bedeutung der Sache in keinem Verhältnis steht oder dieser nicht erfassbar ist (vgl. FK-InsO/Kind, aaO § 73 Rn. 7). Eine Pauschalvergütung kann umgekehrt auch dann in Betracht kommen, wenn die Abrechnung nach Stundensätzen zur Festsetzung einer übersetzten Vergütung führte, weil der erhebliche Zeiteinsatz gemessen an der Bedeutung der Sache unverhältnismäßig erscheint.
- 12
- aa) Die Insolvenzordnung unterscheidet hinsichtlich der Einsetzung des Gläubigerausschusses nicht zwischen dem Regelinsolvenzverfahren einerseits und dem Verbraucherinsolvenzverfahren sowie sonstigen Kleinverfahren andererseits. Nach § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO sind die allgemeinen Vorschriften der Insolvenzordnung auch auf das Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar, soweit - wie hier - keine Sonderregelungen getroffen sind. Zudem legt § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO die Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 InsO in die Hand der Insolvenzgläubiger. Nach Absatz 2 Satz 3 der Vorschrift kann die Gläubigerversammlung den Treuhänder oder einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragen. Nach § 313 Abs. 3 InsO steht auch die Verwertung von mit Absonderungsrechten belasteten Massegegenständen den Gläubigern zu. Infolgedessen kann - wie die Rechtsbeschwerde im Ausgangspunkt zutreffend ausführt - den Aufgaben des Gläubigerausschusses nach § 69 Satz 1 InsO in einer Verbraucherinsolvenz sogar größere Bedeutung zukommen als bei einer sonst vergleichbaren Regelinsolvenz. In solchen Fällen wird die Abrechnung nach Zeitaufwand regelmäßig zu angemessenen Ergebnissen führen.
- 13
- InmasselosenVerbraucherinsolv enzverfahren wird die Berechnung von Stundenhonoraren hingegen häufig eine unangemessen hohe Vergütung zu Lasten der Staatskasse (§ 73 Abs. 2, § 63 Abs. 2 InsO) und des Schuldners (§ 4a Abs. 3, §§ 4b, 4c InsO) bewirken. Unterhalb der Schwelle des Rechtsmissbrauchs , den die Vorinstanzen nicht haben feststellen können, hat das Insolvenzgericht keine Handhabe, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses durch die Gläubigerversammlung zu verhindern. Die Gesetzesbegründung hält es zwar bei Kleininsolvenzen für zweckmäßig, im Interesse der Straffung des Verfahrens und der Kostenersparnis auf einen Gläubigerausschuss ganz zu verzichten (BT-Drucks. 12/2443 S. 131; vgl. Pape ZInsO 1999, 675, 676; Vallender WM 2002, 2040). Ein zwingender Verzicht in Kleinverfahren findet jedoch im Gesetz keine Stütze (MünchKomm-InsO/Schmidt-Burgk, 2. Aufl. § 67 Rn. 6). Nach § 68 Abs. 1 InsO ist die Gläubigerversammlung nicht nur berechtigt , gegen den geäußerten Willen des Insolvenzgerichts einen Gläubigerausschuss zu beschließen. Sie kann nach § 68 Abs. 2 InsO auch abschließend über dessen Zusammensetzung entscheiden. Die im Entwurf noch vorgesehene Möglichkeit des Insolvenzgerichts, es aus besonderen Gründen abzulehnen, die Bestellung eines abgewählten Mitglieds zu widerrufen oder eine neu gewählte Person zum Mitglied des Gläubigerausschusses zu bestellen (§ 79 Abs. 2 Satz 2 E-InsO), ist aus dem Entwurf gestrichen worden (BT-Drucks. 12/7302 S. 163). Nach seiner Wahl kann das Ausschussmitglied nur noch aus wichtigem Grund nach § 70 InsO aus dem Amt entlassen werden, weil seine weitere Mitarbeit die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nach- haltig erschwert oder unmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährdet (vgl. BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 47/06, ZIP 2007, 781 f; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 222/05, ZIP 2008, 652, 653 Rn. 7; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 223/05, ZIP 2008, 655 Rn. 5). Dies ist an enge Voraussetzungen geknüpft, die auf wertneutralen Umständen oder auf schuldhafter Pflichtwidrigkeit beruhen können.
- 14
- bb) Dass das Insolvenzgericht die Einsetzung eines Gläubigerausschusses nicht wegen übertriebenen Aufwands verhindern kann, schließt es nicht aus, der Berechnung der Vergütung der Ausschussmitglieder den Einwand entgegenzuhalten , der nachgewiesene Zeitaufwand sei dem konkreten Verfahren nicht angemessen. Der Gesetzeswortlaut lässt dies zu. § 73 Abs. 1 Satz 2 InsO schreibt als Bemessungsgrundlage nicht ein Stundenhonorar fest, sondern beschränkt sich auf die Aussage, dass bei der Bemessung der Vergütung dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen sei.
- 15
- In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/2443 S. 132) wird hierbei ausdrücklich auf § 13 Abs. 1 der damals geltenden Vergütungsverordnung Bezug genommen, in deren Anwendungsbereich sich Pauschalvergütungen in besonders gelagerten Einzelfällen weitgehend durchgesetzt hatten (vgl. AG Chemnitz aaO; AG Stuttgart aaO; AG Ansbach aaO; AG Mannheim aaO; AG Gummersbach ZIP 1986, 659; AG Karlsruhe ZIP 1987, 124, 125). Hätte der Gesetzgeber diese Handhabung ausnahmslos beenden wollen, hätte es nahe gelegen, dies in der Neuregelung zu verdeutlichen. Das ist jedoch nicht dadurch geschehen, dass die maßgebliche Formulierung der Vergütungsverordnung "… im allgemeinen …" durch "… ist … Rechnung zu tragen …", verbunden mit dem Hinweis in der Begründung auf das auslaufende Recht, ersetzt worden ist (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 132). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist - wie später auch beschlossen - zwar das Kriterium des Zeitaufwands nach vorne und das des Umfangs der Tätigkeit an die zweite Stelle gerückt worden. In der Begründung des Rechtsausschusses wird zu der Umstellung der Begriffe ausgeführt , dass nach der Umformulierung "in erster Linie" der für die Tätigkeit angefallene Zeitaufwand, "in zweiter Linie" der Umfang der Tätigkeit Berücksichtigung finden solle (BT-Drucks. 12/7302 S. 163). Dies ist im vorliegenden Zusammenhang unergiebig. In der Begründung zu der aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 65 InsO ergangenen Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung wird die gerichtliche Praxis zum Altrecht sogar als weiterhin zulässig bezeichnet. Es wird ausgeführt, dass in besonders gelagerten Einzelfällen auch zukünftig eine Vergütung angemessen sein könne, die nicht auf den Zeitaufwand bezogen sei (vgl. ZIP Dokumentation ZIP 1998, 1460, 1468). Das trifft weiterhin zu.
- 16
- c) In dem vorstehend beschriebenen Rahmen fällt die Bemessung der Vergütung weitgehend in den Verantwortungsbereich des Tatrichters und kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur eingeschränkt nachgeprüft werden (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, WM 2008, 1044, 1045 Rn. 3). Dem Beschwerdegericht sind auch insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil des weiteren Beteiligten unterlaufen.
- 17
- aa) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gegenüber dem Insolvenzverwalter /Treuhänder Überwachungs- und Unterstützungsfunktionen wahrzunehmen (§ 69 Satz 1 InsO). Steht der nachgewiesene Zeitaufwand hierfür in einem klaren Missverhältnis zu der objektiven Bedeutung des Verfahrens und ist er auch nicht durch die Teilnahme an den vom Insolvenzgericht anberaumten Terminen veranlasst, versagen beide in § 73 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Kriterien als Ausgangspunkt für die Bemessung der Vergütung. Hier- von sind die Vorinstanzen übereinstimmend ausgegangen. Der geringe Umfang des Verfahrens und dessen von dem weiteren Beteiligten auch eingeräumte - fortdauernde - Masselosigkeit, bei der nur das Rechtsinstitut der Verfahrenskostenstundung (§§ 4a, 4b, § 63 Abs. 2, § 73 Abs. 2 InsO) die Eröffnung ermöglichte , bilden geeignete Anknüpfungstatsachen für die Annahme der Vorinstanz , dass eine besondere Fallgestaltung vorliegt, die es rechtfertigt, von einer Vergütung nach Zeitaufwand vollständig abzusehen und eine Pauschalvergütung in einer Höhe festzusetzen, welche die Vergütung des Treuhänders nicht übersteigt.
- 18
- bb) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, der Gläubigerausschuss habe Sachverhalte "insolvenzrechtlicher Relevanz" aufgedeckt und letztlich bewirkt, dass der Schuldnerin die Restschuldbefreiung versagt worden sei, ändert hieran nichts. Dieses Vorbringen ist zwar möglicherweise geeignet, die vom Beschwerdegericht beiläufig geäußerte Vermutung zu entkräften, die Mitglieder des Gläubigerausschusses verfolgten bezüglich des getriebenen Aufwands zumindest teilweise verfahrensfremde Zwecke. Eine missbräuchliche Ausnutzung des Amts - etwa mit dem Ziel der Gewinnung von Tatsachen für die Verteidigung in dem von der Schuldnerin gegen ihren geschiedenen Ehemann parallel geführten Unterhaltsrechtsstreit - ist nicht Voraussetzung für die Anwendung eines abweichenden Vergütungsmaßstabs.
- 19
- 3. Die pauschale Zuerkennung von Auslagen, die um nur 4,10 € zuzüglich Umsatzsteuer hinter dem geltend gemachten tatsächlichen Aufwand zurückbleibt , ist rechtlich nicht haltbar. Der in dem ersten Rechtszug beteiligte Bezirksrevisor hat diesbezüglich keine Einwendungen erhoben. Dass die Höhe der geltend gemachten Auslagen nicht, wie es von § 73 Abs. 1 Satz 1 InsO vorausgesetzt wird, angemessen wäre, ist auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit hat der Senat die Beschlüsse der Vorinstanzen abgeändert und eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 05.09.2007 - 3 IK 1286/02 -
LG Augsburg, Entscheidung vom 03.12.2007 - 7 T 3963/07 -
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(1) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
(1) Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.
(2) Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270b Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 500 Euro. Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(1) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
(1) Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.
(2) Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270b Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 500 Euro. Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1.
(1) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
(1) Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.
(2) Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270b Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 500 Euro. Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1.
(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.
(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzuwenden.
(1) Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.
(2) Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270b Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 500 Euro. Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1.
(1) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
(1) Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.
(2) Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270b Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 500 Euro. Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1.
(1) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.
(1) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.
(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.
(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Stundung bewirkt, dass
- 1.
die Bundes- oder Landeskasse - a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten, - b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann; - 2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Absatz 1 bis 3 sowie § 120 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. § 120a Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn
- 1.
der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat; - 2.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 3.
der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist; - 4.
der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; - 5.
die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.
(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob ein Gläubigerausschuß eingesetzt werden soll. Hat das Insolvenzgericht bereits einen Gläubigerausschuß eingesetzt, so beschließt sie, ob dieser beibehalten werden soll.
(2) Sie kann vom Insolvenzgericht bestellte Mitglieder abwählen und andere oder zusätzliche Mitglieder des Gläubigerausschusses wählen.
Das Insolvenzgericht kann ein Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen, auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses oder auf Antrag der Gläubigerversammlung erfolgen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist das Mitglied des Gläubigerausschusses zu hören; gegen die Entscheidung steht ihm die sofortige Beschwerde zu.
(1) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.
(1) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.
(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Stundung bewirkt, dass
- 1.
die Bundes- oder Landeskasse - a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten, - b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann; - 2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Absatz 1 bis 3 sowie § 120 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. § 120a Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.
(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.
(1) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.