Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2017 - IX ZB 110/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:130717BIXZB110.16.0
published on 13/07/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2017 - IX ZB 110/16
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Previous court decisions
Landgericht Hamburg, 316 O 361/15, 09/06/2016
Hanseatisches Oberlandesgericht, 3 U 149/16, 18/11/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 110/16
vom
13. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Den Prozessbevollmächtigten trifft ein seiner Partei anzulastendes Organisationsverschulden
, wenn bei Urlaubsabwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts eine
Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt nicht geregelt ist.
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - IX ZB 110/16 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2017:130717BIXZB110.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 13. Juli 2017
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. November 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 36.294,52 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung anwaltlicher Gebühren in Höhe von 36.294,52 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. Juni 2016, das der Klägerin am 15. Juni 2016 zugestellt worden ist, abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 7. Juli 2016 Berufung eingelegt.

2
Der bei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sachbearbeitende Rechtsanwalt S. hat am 1. August 2016 den weitgehend fertiggestellten Entwurf einer Berufungsbegründung mit der Bitte um Verfeinerung und Verfestigung Rechtsanwalt G. als zuständigem Dezernenten übermittelt. Am 5. oder 6. August 2016 hat sich Rechtsanwalt G. telefonisch bei Rechtsanwalt S. mit Rücksicht auf dessen am 8. August 2016 beginnenden dreiwöchigen Erholungsurlaub nach den erforderlichen Anpassungen erkundigt. Im Anschluss hat Rechtsanwalt S. die für ihn tätige Büroangestellte W. angewiesen, ihn rechtzeitig vor Fristablauf am 15. August 2016 an die Frist der Berufungsbegründung zu erinnern. Am 16. August 2016 ist in der Kanzlei der Klägerin festgestellt worden, dass die bis zum 15. August 2016 laufende Berufungsbegründungsfrist versäumt worden ist. Am 19. September 2016 hat die Klägerin in Verbindung mit der Berufungsbegründung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
3
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
5
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin habe weder eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens noch eine hinreichend konkrete Einzelanweisung zur Eintragung der Berufungsbegründungsfrist dargetan.

6
Unabhängig davon, ob der Vortrag der Klägerin zur Organisation der Fristenkontrolle den insoweit zu beachtenden Anforderungen entspreche, könne dem Klagevortrag nicht entnommen werden, welche Kontrollmaßnahmen ergriffen würden, um im Falle der Urlaubsabwesenheit des sachbearbeitenden Anwalts die Einhaltung der laufenden Berufungsbegründungsfrist, insbesondere die Eintragung in den Fristenkalender, sicherzustellen. Die Organisation zur Fristenkontrolle im Falle der Urlaubsabwesenheit sei schon deshalb unzureichend , weil eine Regelung für den hier vorliegenden Fall, dass eine Fristsache bereits vorliege, der Sachbearbeiter sie jedoch bis zum Urlaubsantritt nicht mehr erledigen könne, nicht getroffen worden sei. Die Darstellung, es sei selbstverständlich gewesen, dass die Sache in Urlaubsabwesenheit von Rechtsanwalt S. an Rechtsanwalt G. vorzulegen sei, ersetze nicht den konkreten Vortrag und sei zudem nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Büromitarbeiterin W. gehalten gewesen sei, die für Rechtsanwalt S. notierte Frist auf Rechtsanwalt G. umzutragen. Ebenso sei die Büromitarbeiterin Wa. nicht angehalten worden , Rechtsanwalt G. an unerledigte Berufungsbegründungsfristen von Rechtsanwalt S. zu erinnern.
7
Dem Vorbringen lasse sich auch keine hinreichend konkrete Einzelanweisung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts S. oder des Dezernatsleiters Rechtsanwalt G. entnehmen, welche bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Beide hätten die Angestellte W. nicht daran erinnert, die für Rechtsanwalt S. notierte Frist auf Rechtsanwalt G. oder einen Urlaubsvertreter umzutragen. Die Anweisung von Rechtsanwalt S. an die Büroangestellte W. , ihn rechtzeitig an die Frist zur Berufungsbegründung zu erinnern, sei zur Fristwahrung ungeeignet gewesen, weil er in dem maßgeblichen Zeitpunkt urlaubsabwesend sein würde.
8
2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO nicht durchgreift. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Der Klägerin kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem ihr zuzurechnenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten beruht (§ 233 Satz 1 ZPO). Die Büroorganisation der Prozessbevollmächtigten der Klägerin genügte in Vertretungsfällen nicht den insoweit zu beachtenden rechtlichen Anforderungen. Außerdem fehlte es an einer Einzelanweisung der mit der Sache befassten Rechtsanwälte S. und G. , bei deren Befolgung das Fristversäumnis vermieden worden wäre.
9
a) Im Streitfall trifft die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein Organisationsverschulden , weil nach den kanzleiinternen Anordnungen eine Fristwahrung im Falle der Abwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts nicht gewährleistet war.
10
aa) Es gehört zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren , in denen Rechtsmitteleinlegungs- und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen , rechtzeitig vorgelegt werden, und zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen , durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8; vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 10). Ein Rechtsanwalt hat im Rahmen seiner Organisationspflichten grundsätzlich auch dafür Vorkehrungen zu treffen, dass im Falle seiner Abwesenheit ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen wahrnimmt (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - XI ZB 12/14, NJWRR 2017, 308 Rn. 9 mwN). Sofern der mit der Sache befasste Rechtsanwalt abwesend ist, muss im Büro Vorsorge getroffen werden, dass die Akte einem erreichbaren anderen Anwalt vorgelegt wird. Bei entsprechender Büroorganisation , nämlich der Anweisung an das Büropersonal, bei Verhinderung des mit der Sache befassten Anwalts die Akte einem anderen Anwalt mit Hinweis auf die demnächst ablaufende Frist vorzulegen, kann die Versäumung einer Frist vermieden werden (BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - X ZR 100/07, GRUR 2008, 280 Rn. 5).
11
bb) Innerhalb des Büros der Prozessbevollmächtigten der Klägerin war nicht sichergestellt, dass in Vertretungsfällen Fristsachen einem zuständigen Rechtsanwalt rechtzeitig vorgelegt werden.
12
(1) Die Klägerin hat zur Büroorganisation ihrer Prozessbevollmächtigten folgendes vorgetragen: Der sachbearbeitende Rechtsanwalt habe Fristsachen grundsätzlich vor Urlaubsantritt zu erledigen. Kurzfristig eingehende Fristsachen seien Rechtsanwalt G. als Dezernatsleiter zwecks Auswahl des Sachbearbeiters vorzulegen. Die Vertretung in Terminsachen werde abgesprochen und dadurch vor Urlaubsantritt ein Vertreter bestimmt, so dass betroffene Termine in den Kalender des Vertreters umgetragen würden.

13
(2) Diese organisatorischen Abläufe sind nicht geeignet, in Vertretungsfällen eine rechtzeitige Vorlage der Akten an einen verantwortlichen Rechtsanwalt und damit die Fristwahrung zu gewährleisten, wenn - wie im Streitfall - der ursprünglich sachbearbeitende Rechtsanwalt eine Terminsache vor seinem Urlaubsantritt nicht abschließend erledigt. In einer derartigen Gestaltung sieht die Organisation der Prozessbevollmächtigten der Klägerin keine allgemeinen Vertretungsregeln vor. Vielmehr hätte, weil es sich nicht um eine kurzfristig eingehende Fristsache handelte, eine Absprache über die Vertretung erfolgen und der Termin im Kalender des Vertreters eingetragen werden müssen. Bei dieser Sachlage konnte die Frist nicht mit Hilfe der allgemeinen Kanzleiorganisation, sondern nur auf der Grundlage einer Verständigung zwischen den Anwälten und einer entsprechenden Einzelanweisung an das Büropersonal gewahrt werden. Die bloße Erinnerung der Mitarbeiter an den Fristablauf durch das von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingesetzte Datenverarbeitungsprogramm war zur Fristwahrung nicht geeignet, weil entgegen dem Rechtsbeschwerdevorbringen keine Anweisung an das Büropersonal ergangen war, im Falle der Abwesenheit des sachbearbeitenden Anwalts den Vorgang einem anderen Anwalt vorzulegen (BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - X ZR 100/07, GRUR 2008, 280 Rn. 5). Die zentrale Erfassung der Fristen kann einem Fristversäumnis nur vorbeugen, wenn - woran es hier fehlt - das Personal dahin instruiert wird, die Sache im Falle der Abwesenheit des sachbearbeitenden Anwalts einem anderen Anwalt vorzulegen.
14
(3) Mit Recht hat das Berufungsgericht das nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist im Schriftsatz vom 16. November 2016 enthaltene Vorbringen der Klägerin, dass Rechtsanwalt G. generell die Vertretung für Rechtsanwalt S. übernehme und deswegen Rechtsanwalt S. betref- fende Terminsachen ihm vorzulegen seien, nicht berücksichtigt. Grundsätzlich müssen alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können , innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen auch nach Fristablauf noch erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 19/16, NJW 2016, 3312 Rn. 7; Beschluss vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16, NJW-RR 2017, 627 Rn. 15). Im Streitfall geht es nicht um unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben. Vielmehr hat die Klägerin im Gegensatz zu ihrer ursprünglichen Darstellung, wonach die Vertretung individuell abgesprochen wird, nachträglich eine feststehende Vertretungsregel behauptet. Damit kann sie nicht gehört werden; zudem ist diese Darstellung nicht glaubhaft gemacht worden.
15
b) Die aufgezeigten Versäumnisse sind nicht nach den Grundsätzen zum Verschulden eines Prozessbevollmächtigten bei Vorliegen einer konkreten Einzelanweisung unerheblich. Danach kommt es auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen einer Kanzlei für die Fristwahrung nicht entscheidend an, wenn der Anwalt eine klare und präzise Anweisung für den konkreten Fall erteilt , deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 13; vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 12 mwN; vom 6. April 2016 - VII ZB 7/15, NJW-RR 2016, 1262 Rn. 13 mwN). Im Streitfall fehlt es an einer derartigen Weisung durch die mit der Sache befassten Rechtsanwälte S. und G. .

16
aa) Nach der Darstellung der Klägerin wies Rechtsanwalt S. die Mitarbeiterin W. im Anschluss an die von ihm am 5. oder 6. August 2016 mit Rechtsanwalt G. geführte fernmündliche Unterredung an, ihn rechtzeitig vor Fristablauf am 15. August 2016 an die Frist zur Berufungsbegründung zu erinnern. Diese Weisung war ersichtlich nicht tauglich, die Wahrung der Frist sicherzustellen, weil sich Rechtsanwalt S. am 8. August 2016 in einen dreiwöchigen Urlaub begab und mithin infolge Ortsabwesenheit außerstande war, auf einen entsprechenden Hinweis selbst die Frist einzuhalten.
17
bb) Ausweislich des Klägervorbringens hat sich Rechtsanwalt G. schon nicht mit Rechtsanwalt S. dahin verständigt, wer dessen Vertretung übernehmen sollte. Vor diesem Hintergrund ist durch Rechtsanwalt G. eine Weisung hinsichtlich der Übernahme der Vertretung nicht an die Kanzleimitarbeiterinnen W. und Wa. ergangen. Folglich bestand für die Mitarbeiterinnen keine Veranlassung, die Frist in den Kalender von Rechtsanwalt G. umzutragen und diesem die Akte vorzulegen. Die Klägerin kann sich mithin nicht dahin entlasten, die Mitarbeiterinnen ihrer Prozessbevollmächtigten hätten es aufgrund eines Versehens versäumt, die Sache rechtzeitig Rechtsanwalt G. vorzulegen.

III.


18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. + Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.06.2016 - 316 O 361/15 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.11.2016 - 3 U 149/16 -
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Annotations

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)