Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2008 - IX ZB 182/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Am 27. Februar 2006 beantragte das Finanzamt Bottrop die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, der sowohl als Gesellschafter und Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften mit be- schränkter Haftung als auch als Einzelunternehmer im Bezirk des Insolvenzgerichts Essen wirtschaftlich tätig war. Das Amtsgericht Essen wies den Schuldner mit Schreiben vom 2. März 2006 auf die Möglichkeit hin, Restschuldbefreiung zu beantragen; dazu müsse er einen eigenen Insolvenzantrag stellen, für den es ihm eine Frist von zwei Wochen setzte. Der Schuldner trat dem Insolvenzantrag des Finanzamts zunächst entgegen.
- 2
- Nachdem er im Juni 2006 seine einzelunternehmerische Tätigkeit aufgegeben und seinen Wohnsitz nach Hamburg verlegt hatte, stellte er am 11. Juli 2006 unter Hinweis auf das beim Amtsgericht Essen bereits anhängige Insolvenzantragsverfahren beim Amtsgericht Hamburg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, Erteilung der Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Eine Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO war diesem Antrag nicht beigefügt.
- 3
- Nach Hinweis des Amtsgerichts Hamburg auf seine örtliche Unzuständigkeit mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 beantragte der Schuldner mit Schreiben vom 27. November 2006 die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Essen, die mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 erfolgte. Bereits vor Eingang der Akten des Amtsgerichts Hamburg am 11. Dezember 2006 hatte das Amtsgericht Essen mit Beschluss vom 20. November 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.
- 4
- Das Amtsgericht Essen hat den Eigenantrag des Schuldners als unzulässig abgewiesen, weil er die ihm gesetzte Frist von zwei Wochen nicht eingehalten habe. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung weiter.
II.
- 5
- Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO statthafte und nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
- 6
- 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei unzulässig, denn für eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund des Eigenantrages sei kein Raum mehr, nachdem das Insolvenzgericht das Verfahren auf den Antrag des Finanzamts Bottrop bereits eröffnet habe.
- 7
- 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
- 8
- Ist bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über das bereits insolvenzbefangene Vermögen unzulässig (BGHZ 162, 181, 186). Die Antragsteller haben kein rechtlich zu schützendes Interesse. Das gilt sowohl für Gläubiger- als auch für Eigenanträge.
- 9
- a) Altgläubiger haben von vornherein kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens; sie können und müssen am bereits eröffneten Verfahren teilnehmen (§§ 38, 174 Abs. 1 InsO).
- 10
- Für Neugläubiger gilt im Ergebnis das Gleiche. Ein weiteres Insolvenzverfahren zu ihren Gunsten, welches das vom Schuldner neu erworbene Vermögen zum Gegenstand hat, ist unter Geltung der Insolvenzordnung - vom Ausnahmefall des § 35 Abs. 2 InsO abgesehen - nicht möglich (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, WM 2004, 1589). Der Insolvenzbeschlag umfasst nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004, aaO).
- 11
- b) Diese Grundsätze sind auf Eigenanträge zu übertragen. Wenn das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist, hat auch der Schuldner kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Eröffnung eines weiteren Verfahrens. Es gibt kein Vermögen, das von dem weiteren Verfahren erfasst werden könnte.
- 12
- c) Vorliegend ist der Eigenantrag unzulässig, weil er erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht Essen gestellt worden ist. Das Amtsgericht Hamburg hat das bei ihm anhängige Insolvenzeröffnungsverfahren erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht Essen am 20. November 2006 an letzteres verwiesen (§ 4 InsO, § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO); es wurde dort am 11. Dezember 2006 anhängig, weil die Hamburger Akten zu diesem Zeitpunkt eingegangen waren (§ 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
- 13
- 3. Das Beschwerdegericht hat ferner zutreffend erkannt, dass im vorliegenden Verfahren über die Frage der Restschuldbefreiung nicht zu entscheiden ist. Seine weiteren Ausführungen sowie die des Amtsgerichts zur Fristüberschreitung geben dem Senat jedoch Anlass zu folgenden Hinweisen.
- 14
- a) Ohne die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäre der Eigenantrag zulässig gewesen. Zwar hat der Schuldner ihn erst im Juli 2006 gestellt, obwohl er schon im März auf die Notwendigkeit der Antragstellung hin- gewiesen und ihm eine Frist von zwei Wochen gesetzt worden war. Die Versäumung der Frist führt aber nicht zur Unzulässigkeit des Antrags. Der Schuldner konnte den Antrag rechtswirksam vielmehr bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.
- 15
- aa) Die Unzulässigkeit des Antrags folgt nicht aus § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO. Die dort genannte Frist von zwei Wochen gilt nicht für den Eigenantrag des Schuldners, sondern nur für den Antrag auf Restschuldbefreiung, wenn dieser nicht mit dem Eigenantrag verbunden worden ist (vgl. BGHZ 162, 181, 185; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593, 594; Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05, NZI 2006, 181, 182 Rn. 7; Mohrbutter/ Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 17 Rn. 30).
- 17
- Zwar ist § 230 ZPO grundsätzlich auch auf richterliche Fristen anzuwenden (MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl. § 230 Rn. 5; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. vor § 230 Rn. 1). Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift - wie sie nach § 4 InsO allenfalls in Betracht kommt - wird hier jedoch durch die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 5).
- 18
- Die richterliche Frist hat den Zweck, den Schuldner im Interesse einer zügigen Behandlung des Verfahrens dazu anzuhalten, sich möglichst kurzfristig zu entschließen, ob er den Eigenantrag stellen will, der ihm die Option auf die Erlangung der Restschuldbefreiung offen hält (BGHZ 162, 181, 185). Diesem Zweck wird jedoch vollauf gedient, wenn das Insolvenzgericht nach fruchtlosem Ablauf der Frist jederzeit - falls die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen - auf den Gläubigerantrag hin das Verfahren eröffnen kann, ohne auf das Interesse des Schuldners an der Erlangung der Restschuldbefreiung Rücksicht nehmen zu müssen. Es wäre andererseits eine überschießende Rechtsfolge, wenn es einen nach Fristablauf eingegangenen Eigenantrag des Schuldners unberücksichtigt lassen könnte, obwohl es erst später über den Gläubigerantrag entscheiden kann oder will. Denn die Setzung der richterlichen Frist für den Eigenantrag geschieht auch im Interesse des Schuldners, dem die Chance auf die Restschuldbefreiung auch dann erhalten bleiben soll, wenn zunächst nur ein Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen vorliegt (BGHZ 162, 181, 186).
- 19
- b) Das Amtsgericht wird deshalb - nach Eingang der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO - zu prüfen haben, ob der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ausnahmsweise zulässig ist, obwohl sein Eigenantrag durch die Verfahrenseröffnung unzulässig geworden ist (vgl. BGHZ 162, 181, 186).
- 20
- aa) Der Senat hat einen isolierten Antrag auf Restschuldbefreiung für zulässig erachtet, wenn das Gericht den Schuldner auf die Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen, und deren Voraussetzungen nicht hingewiesen hat (vgl. § 20 Abs. 2 InsO). Das rechtliche Gehör des Schuldners darf nicht durch einen fehlerhaften, unvollständigen oder verspäteten Hinweis verletzt werden (BGHZ 162, 181, 186).
- 21
- bb) Diese Grundsätze könnten auf den vorliegenden Fall zu übertragen sein. Auch hier könnte das rechtliche Gehör des Schuldners nicht ausreichend gewahrt sein, falls der Restschuldbefreiungsantrag für unzulässig erachtet würde. Der Schuldner hat ca. vier Monate, bevor das Amtsgericht Essen auf den Gläubigerantrag hin das Verfahren eröffnet hat, bei dem von ihm für zuständig gehaltenen Amtsgericht Hamburg einen eigenen Antrag auf Verfahrenseröffnung und Restschuldbefreiung gestellt. Beide Gerichte wussten von dem jeweils anderen Verfahren. Unter diesen Umständen liegt nicht fern, dass man eine Klärung der Zuständigkeit früher, jedenfalls vor der Verbescheidung des Gläubigerantrags ohne Rücksicht auf das Hamburger Verfahren, das sich hierdurch schon vor der Verweisung praktisch erledigt hat, hätte herbeiführen können.
Vorinstanzen:
AG Essen, Entscheidung vom 13.12.2006 - 161 IN 256/06 -
LG Essen, Entscheidung vom 03.04.2007 - 7 T 36/07 -
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(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.
(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.
(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.
(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.
Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.
(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.
(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.
(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).
(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.
(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.
(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.
(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.
(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.
(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.
(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.