Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2012 - IX ZB 213/11

bei uns veröffentlicht am26.01.2012
vorgehend
Amtsgericht Lingen (Ems), 18 IN 14/11, 13.04.2011
Landgericht Osnabrück, 7 T 301/11, 27.06.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 213/11
vom
26. Januar 2012
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 26. Januar 2012

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 27. Juni 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zum 17. Oktober 2011 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2
2. Ein Notanwalt ist dem Schuldner nicht zu bestellen. Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO).
3
Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Schuldner kein Beschwerderecht zu, wenn das Insolvenzverfahren auf seinen Antrag eröffnet wurde (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, WM 2007, 553 Rn. 6 ff; vom 26. April 2007 - IX ZB 8/06, ZInsO 2007, 663 Rn. 3). Diese rechtliche Würdigung beruht auf der Erwägung, dass der Schuldner durch die seinem Antrag entsprechende Verfahrenseröffnung keine formelle Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einlegung eines Rechtsmittels erleidet (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZB 225/07, WM 2008, 1752 Rn. 4). Der Schuldner kann nicht verlangen, vor der Entscheidung über seinen Eigenantrag über die Erfolgsaussichten eines außerdem gestellten Fremdantrags unterrichtet zu werden. Falls der Schuldner meint, dass ein Insolvenzgrund nicht gegeben ist, darf er - zumal er dann einer Restschuldbefreiung nicht bedarf - einen Eigenantrag nicht stellen. Aus dieser Erwägung ist es dem Schuldner auch verwehrt, seinen Eröffnungsantrag an die Bedingung der Begründetheit des Fremdantrags zu knüpfen (BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 110/09, WM 2010, 898 Rn. 7 ff). Bei dieser Sachlage ist die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde als aussichtslos zu erachten.
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Lingen (Ems), Entscheidung vom 13.04.2011 - 18 IN 14/11 -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 27.06.2011 - 7 T 301/11 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re

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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

6
a) Die klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (sogenannte formelle Beschwer; BGHZ 140, 335, 338; BGH, Urt. v. 2. März 1994 - XII ZR 207/92, NJW 1994, 2697; v. 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, 2020; Saenger/Kayser, ZPO vor §§ 511 bis 541 Rn. 7; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. vor § 511 Rn. 20; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl. vor § 511 Rn. 13). Für einen Beklagten liegt die Beschwer, die ihn zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt, hingegen in dem Betrag oder in dem Wert seiner Verurteilung (sogenannte materielle Beschwer, vgl. Saenger/Kayser, aaO; Musielak/Ball, aaO).
3
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Sie ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die sofortige erste Beschwerde der Schuldnerin gegen die Eröffnungsentscheidung als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, NZI 2007, 166). Der Bundesgerichtshof hat die - in der angefochtenen Entscheidung auch behandelte - Streitfrage , ob der Schuldner, der selbst den Insolvenzantrag gestellt hat, gegen die Eröffnungsentscheidung Rechtsmittel einlegen kann, in der Weise beantwortet, dass er hierzu grundsätzlich nicht berechtigt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, ZIP 2007, 499, 500). Der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs angesprochene Ausnahmefall, dass sich die Vermögenslage des Schuldners nach Antragstellung verbessert hat und der Eröffnungsgrund zum maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen ist, liegt auch hier nicht vor. Da das erste Rechtsmittel der Schuldnerin bereits unzulässig war, stellen sich die von der Rechtsbeschwerde herausgearbeiteten Rechtsfragen zu den Eröffnungsvoraussetzungen nicht.
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1. Wird das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, steht ihm nach neuerer Rechtsprechung des Senats gegen diese Entscheidung grundsätzlich kein Beschwerderecht zu. Diese rechtliche Würdigung beruht auf der Erwägung, dass der Schuldner durch die seinem Antrag entsprechende Verfahrenseröffnung keine formelle Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einlegung eines Rechtsmittels erleidet (BGH, Beschl. v. 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, ZIP 2007, 499 Rn. 6). Daran anknüpfend hat der Senat einem Schuldner, der die auf seinem Antrag beruhende Verfahrenseröffnung unter dem Gesichtspunkt einer die Kosten des Verfahrens nicht deckenden Masse (§ 26 InsO) beanstandet hat, die Beschwer abgesprochen (BGH, Beschl. v. 26. April 2007 - IX ZB 8/06, ZInsO 2007, 663, 664 Rn. 3).
7
a) Als Prozesshandlungen sind Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich bedingungsfeindlich (BGHZ 167, 190, 194 Rn. 12; OLG Köln ZIP 2000, 2031, 2033; Graf-Schlicker/ Fuchs, InsO 2. Aufl. § 13 Rn. 2; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 13 Rn. 4; HmbKomm-InsO/Wehr, 3. Aufl. § 13 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 13 Rn. 77; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 13 Rn. 71; Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. § 13 Rn. 7). Zwar gilt auch für Insolvenzanträge die weitere auf Prozesshandlungen allgemein anzuwendende Regel (vgl. BGHZ 132, 390, 398; BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516, 1521; v. 25. Februar 2003 - IX ZR 240/00, NJW-RR 2003, 1145, 1146; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 253 Rn. 1; Prütting/Gehrlein/Geisler, ZPO § 253 Rn. 2; HkZPO /Saenger, 3. Aufl. § 253 Rn. 4), dass sie an eine bloße innerprozessuale Bedingung geknüpft werden und deshalb hilfsweise für den Fall zur Entscheidung gestellt werden können, dass ein bestimmtes innerprozessuales Ereignis eintritt (OLG Köln aaO; Graf-Schlicker/Fuchs, aaO; HK-InsO/Kirchhof aaO; Pape, aaO Rn. 71b). Von einer solchen bloß innerprozessualen Bedingung, die etwa vorliegt, wenn der Antrag auf Verfahrenseröffnung an die Stundungsbewilligung geknüpft wird, ist aber nicht auszugehen, wenn der Schuldner den mit einem Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundenen Restschuldbefreiungsantrag nur hilfsweise für den Fall stellt, dass das Insolvenzgericht den Antrag eines Gläubigers für zulässig und begründet hält. Ein Vorrangverhältnis , wie es innerhalb eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses bei einer eventuellen Klagehäufung dann als unbedenklich angesehen wird, wenn die Antragstellung vom Ergebnis der Sachentscheidung des Gerichts über den Hauptanspruch abhängig sein soll (vgl. BGH, Urt. v. 16. Mai 1984 - VIII ZR 18/83, NJW 1984, 2937, 2938), kommt zwischen verschiedenen Insolvenzanträgen nicht in Betracht. Der Schuldner muss sich deshalb entscheiden, ob er dem Gläubigerantrag entgegentritt oder ob er sich dessen Antrag mit einem eigenen unbedingten Antrag anschließt. Er kann nicht in erster Linie geltend machen, gar nicht insolvent zu sein, und nur hilfsweise, für den Fall, dass das Insolvenzgericht die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens feststellt, einen eigenen Insolvenzantrag stellen. Es ist widersprüchlich und stellt keine bloße innerprozessuale Verknüpfung dar, wenn der Schuldner auf den Gläubigerantrag einwendet, ein Insolvenzgrund liege nicht vor, in zweiter Linie jedoch einen eigenen Antrag stellt, mit dem er vorträgt, ein Eröffnungsgrund sei doch gegeben, sofern das Insolvenzgericht den Gläubigerantrag für begründet erachte.