Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2012 - IX ZB 25/11

bei uns veröffentlicht am19.01.2012
vorgehend
Amtsgericht Köpenick, 34 IK 177/06, 19.10.2010
Landgericht Berlin, 85 T 449/10, 30.11.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 25/11
vom
19. Januar 2012
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
Möhring
am 19. Januar 2012

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 30. November 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte zu 1 wurde mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zum Treuhänder bestellt. Das Insolvenzgericht beauftragte ihn nach § 8 Abs. 3 InsO, die erforderlichen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der Zustellungen an den Schuldner durchzuführen. Mit seinem Schlussbericht und dem Vergütungsantrag legte der weitere Beteiligte zu 1 dem Insolvenzgericht die Rechnung eines Drittunternehmers vor, dem er die Ausführung der Zustellungen übertragen hatte und der je Erstzustellung 30 € und je weiterer Zustellung 20 € berechnete.
Er kündigte an, diese Rechnung aus der Masse zu begleichen. Das Insolvenzgericht bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 auch für die Wohlverhaltensperiode zum Treuhänder, äußerte aber Bedenken bezüglich der Erstattungsfähigkeit der eingereichten Rechnung. Im Folgenden stellte sich heraus, dass der weitere Beteiligte zu 1 die Rechnung bereits vollumfänglich aus der Masse beglichen hatte, obwohl von den abgerechneten zwölf Zustellungen nur drei Zustellungen von dem Drittunternehmer, die übrigen aber vom weiteren Beteiligten zu 1 selbst ausgeführt worden waren. Der Aufforderung des Insolvenzgerichts, den bezahlten Betrag bis auf einen Betrag von 2,70 € je Zustellung zu erstatten, kam der weitere Beteiligte zu 1 nicht nach.
2
Das Insolvenzgericht hat daraufhin den weiteren Beteiligten zu 1 entlassen und den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder bestellt. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass der weitere Beteiligte zu 1 seine Amtspflichten verletzt habe. Dessen sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 292 Abs. 3 Satz 2, § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO i.V.m. Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

4
1. Das Beschwerdegericht hat offen gelassen, ob sich der Treuhänder pflichtwidrig verhalten hat. Es hat ausgeführt, als Entlassungsgrund komme neben einer Pflichtverletzung des Treuhänders auch eine Situation in Betracht, bei der das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder in einem Maße gestört oder zerrüttet sei, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheine. Dies sei hier der Fall, weil zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder seit Jahren Streit über die Frage bestehe, ob der Treuhänder für die ihm nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungsaufgaben einen Zuschlag zur Vergütung entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV verlangen könne. Der Streit, der zu einer Vielzahl von Beschwerdeverfahren geführt habe, habe sich inzwischen auf die Frage ausgeweitet , ob der Treuhänder die Zustellungsaufgaben auf ein externes Unternehmen übertragen dürfe, das unter derselben Anschrift firmiere wie er selbst und dessen Vorstand seine Anwaltspartnerin sei, und ob er dafür Auslagenersatz verlangen könne. Schließlich habe das Insolvenzgericht den Treuhänder in zahlreichen anderen Verfahren entlassen.
5
2. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
6
a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht mit der Störung des Vertrauensverhältnisses einen Gesichtspunkt herangezogen hat, auf den das Insolvenzgericht seine Entscheidung noch nicht gestützt hatte. Das Beschwerdegericht ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentscheidung treffen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 60/07, juris Rn. 2; vom 17. September 2009 - IX ZB 62/08, NZI 2009, 864 Rn. 3; Münch- Komm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 6 Rn. 53a; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 6 Rn. 33).
7
b) Die Entlassung des Treuhänders setzt wie die Entlassung eines Insolvenzverwalters einen wichtigen, die Entlassung rechtfertigenden Grund voraus (§ 292 Abs. 3 Satz 2, § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO). Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung lässt sich ein solcher nicht bejahen.
8
aa) Ein die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Pflichtverletzung des Verwalters feststeht und es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter oder Treuhänder in seinem Amt zu belassen. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu treffen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, WM 2006, 440, 441; vom 9. Juli2009 - IX ZB 35/09, ZVI 2009, 404 Rn. 9; vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, ZVI 2011, 167 Rn. 18).
9
bb) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht reicht für die Entlassung des Verwalters nicht aus, wenn sie lediglich auf persönlichem Zwist beruht (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005, aaO; vom 1. März 2007 - IX ZB 47/06, WM 2007, 842 Rn. 8). Dies gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch dann, wenn das Vertrauensverhältnis in einem Maße gestört ist, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheint. Denn mit einer Entlassung des Verwalters ist ein Eingriff in sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Berufsausübung nach Art. 12 GG verbunden (BGH, Beschluss vom 8. Dezem- ber 2005 - IX ZB 308/04, WM 2006, 440, 441; vom 9. Juli 2009 - IX ZB 35/09, WM 2009, 1662 Rn. 6). Dieser Eingriff ist in der Regel nur dann als verhältnismäßig gerechtfertigt, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses ihre Grundlage in einem pflichtwidrigen Verhalten des Verwalters hat, welches objektiv geeignet ist, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu beeinträchtigen (vgl. zur Entlassung des Mitglieds eines Gläubigerausschusses BGH, Beschluss vom 1. März 2007, aaO Rn. 6). Dabei kommt auch ein Fehlverhalten des Verwalters in einem anderen Insolvenzverfahren in Betracht, sofern aus diesem Verhalten zu schließen ist, dass die rechtmäßige und geordnete Abwicklung des laufenden Verfahrens bei einem Verbleiben des Verwalters im Amt nachhaltig beeinträchtigt werden würde. Dies kann etwa der Fall sein, wenn masseschädigende Verhaltensweisen erheblichen Umfangs in anderen Insolvenzverfahren die generelle Unzuverlässigkeit des Verwalters erweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, WM 2011, 663 Rn. 20).
10
cc) Indem das Beschwerdegericht eine die gedeihliche Zusammenarbeit ausschließende Störung oder Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gericht und dem Treuhänder als Entlassungsgrund anerkennt, ohne dass es insoweit auf ein Verschulden des Treuhänders oder auf sonstige weitere sachliche Voraussetzungen ankäme, hat es diesen Maßstab verkannt.
11
3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Nach dem vom Beschwerdegericht selbst festgestellten Sachverhalt und den von ihm in Bezug genommenen Feststellungen des Insolvenzgerichts ist die festgestellte schwere Störung des Vertrauensverhältnisses auf ein pflichtwidriges Verhalten des weiteren Beteilig- ten zu 1 zurückzuführen, das objektiv geeignet war, eine solche Störung zu bewirken.
12
a) Vieles spricht dafür, dass der weitere Beteiligte zu 1 seine Pflichten als Treuhänder bereits dadurch verletzt hat, dass er mit der Durchführung der ihm übertragenen Zustellungen zu Lasten der Masse einen Drittunternehmer zu einem Preis beauftragte, der mit 30 € je Erstzustellung und 20 € je weiterer Zustellung erkennbar über dem Marktpreis gelegen haben dürfte. Die Kosten für die Ausführung einer Zustellung durch eigenes Personal des Insolvenzverwalters hat Graeber (ZInsO 2007, 204 f) mit rund 2,80 € je Zustellung ermittelt. Die Durchführung der Zustellungen darf zwar an Dritte übertragen werden (§ 8 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Eine Delegation auf Kosten der Masse muss aber - unbeschadet vergütungsrechtlicher Konsequenzen - zu marktüblichen Konditionen erfolgen.
13
b) Pflichtwidrig war jedenfalls, dass der weitere Beteiligte zu 1 die Beauftragung des Drittunternehmers mit der Durchführung der Zustellungen nicht sogleich dem Insolvenzgericht anzeigte. Vorstand des beauftragten Unternehmens war die Ehefrau und Mitgesellschafterin der Anwaltssozietät des weiteren Beteiligten zu 1. Ein Insolvenzverwalter ist verpflichtet, von sich aus dem Insolvenzgericht einen Sachverhalt anzuzeigen, der bei unvoreingenommener, lebensnaher Betrachtungsweise die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass der Verwalter als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 275, 277). Zu § 42 ZPO ist anerkannt, dass die Ehe des Richters mit dem Vertretungsorgan einer beteiligten Partei ein Befangenheitsgrund sein kann (etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 42 Rn. 12 unter Hinweis auf VGH Kassel, AnwBl 1991, 161; vgl. auch OLGR Jena 2000, 77 und LG Hanau, NJW-RR 2003, 1368). Entspre- chend kann der Umstand, dass die Ehefrau des Treuhänders Vorstand des von ihm mit delegierten Aufgaben entgeltlich betrauten Unternehmens ist, die Besorgnis der Befangenheit des Treuhänders begründen. Er muss deshalb vom Treuhänder dem Insolvenzgericht angezeigt werden.
14
c) Zusammen mit seinem Vergütungsantrag legte der weitere Beteiligte zu 1 die Rechnung des Drittunternehmers dem Insolvenzgericht vor. Damit genügte er der Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 2 InsVV. Pflichtwidrig verschwieg er aber, dass der Drittunternehmer zu dem überhöhten Preis auch Zustellungen abrechnete, die nicht von jenem, sondern vom weiteren Beteiligten zu 1 ausgeführt worden waren. Pflichtwidrig und möglicherweise strafbar war ferner, dass der weitere Beteiligte zu 1 die zu Unrecht berechneten Zustellungen an den Drittunternehmer bezahlte.
15
d) Jedenfalls in der Zusammenschau sind diese Pflichtverletzungen geeignet , das Vertrauen des Insolvenzgerichts in eine den gesetzlichen Vorschrif- ten entsprechende, verlässlich korrekte und nicht ständiger Kontrolle bedürfende Amtsführung schwer und nachhaltig zu stören.
Kayser Raebel Gehrlein
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 19.10.2010 - 34 IK 177/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2010 - 85 T 449/10 -

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(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

(2) An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.

(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen.

(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.

(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung auch wegen anderer Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.

(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102 § 7 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gilt Satz 1 entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

(2) An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.

(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

2
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu beanstanden , dass das Beschwerdegericht die Entlassung des Beschwerdeführers als Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht bestätigt, seine Entscheidung aber auf andere Gründe gestützt hat. Das Beschwerdegericht ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentscheidung treffen (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl § 6 Rn. 53a).
3
Das Beschwerdegericht hat die Versagung der Restschuldbefreiung auf andere Tatsachen gestützt als das Amtsgericht. Auch dies führt aber nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Der Beschwerderechtszug ist eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, ZIP 2007, 188, 190) und das Beschwerdegericht ist als solches im Insolvenzverfahren ebenfalls Insolvenzgericht (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl.

(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen.

(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.

(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung auch wegen anderer Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.

(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 308/04
vom
8. Dezember 2005
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Entlassung des Insolvenzverwalters wegen ihm vorgeworfener Pflichtverletzungen
setzt grundsätzlich voraus, dass die Tatsachen, die den Entlassungsgrund
bilden, zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts nachgewiesen sind.

b) Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die
Verletzung von wichtigen Verwalterpflichten für eine Entlassung genügen, wenn
der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur
durch die Entlassung die Gefahr größerer Schäden für die Masse noch abgewendet
werden kann.
BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04 - LG Leipzig
AG Leipzig
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 8. Dezember 2005

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 26. November 2004 aufgehoben.
Die Sache wird - auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde der Rechtsbeschwerdeführer (i.F.: Beschwerdeführer) mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 12. Mai 1999 zum Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 23. Mai 2002 setzte das Insolvenzgericht gegen ihn ein Zwangsgeld von 1.000 € fest, um ihn zur Abgabe einer mehrfach angemahnten Ein- und Ausgabenrechnung anzuhalten. Dieser Beschluss wurde aufgehoben, weil der Beschwerdeführer die Rechnung innerhalb der Beschwerdefrist einreichte. Nachdem ihm das Insolvenzgericht unter dem 26. Juni 2002 angedroht hatte, ihn wegen "unangemessen verzögerter Erfüllung der Berichtspflicht" gemäß § 59 InsO aus dem Amt zu entlassen, erstattete er am 15. August 2002 seinen Schlussbericht. Das Insolvenzgericht bat ihn mit Schreiben vom 19. August 2002 um Beseitigung verschiedener, einem ordnungsgemäßen Abschluss des Verfahrens entgegenstehender Hindernisse. Unter anderem bemerkte es, auf das Stammkapital der Schuldnerin von 50.000 DM seien 2.000 DM nicht erbracht worden; der Beschwerdeführer möge mitteilen, inwieweit er sich um die Beitreibung bemüht habe. Die sich anschließende Korrespondenz verlief nicht zur Zufriedenheit des Insolvenzgerichts. Mit Beschluss vom 6. Januar 2003 bestellte es gemäß § 56 InsO Rechtsanwalt H. zum Sonderinsolvenzverwalter mit dem Auftrag, insbesondere festzustellen, ob sämtliche Vermögenswerte der Schuldnerin verwertet worden seien. Unter dem 29. Juli 2003 erstattete der Sonderinsolvenzverwalter seinen Bericht. Er kam zu dem Ergebnis, auf das Stammkapital der Schuldnerin seien mindestens 2.000 DM nicht einbezahlt worden. Darauf gerichtete Ansprüche wie auch anderweitig in Betracht kommende Anfechtungsansprüche seien nicht geltend gemacht worden und inzwischen teilweise verjährt. Der Beschwerdeführer wurde hierzu angehört.
2
Mit Beschluss vom 19. August 2004 hat das Insolvenzgericht den Beschwerdeführer gemäß § 59 InsO aus seinem Amt entlassen und zugleich den Sonderinsolvenzverwalter zum neuen Insolvenzverwalter bestellt. Die sofortige Beschwerde des entlassenen Insolvenzverwalters hat das Landgericht mit Beschluss vom 26. November 2004 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde.

II.


3
Das statthafte (§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässige (§ 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Die bisher getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um einen wichtigen Grund für die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Amt des Insolvenzverwalters anzunehmen.
4
1. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO kann das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen.
5
a) In Rechtsprechung und Schrifttum herrscht Uneinigkeit, wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt. Teilweise wird die - auch vom Beschwerdegericht geteilte - Auffassung vertreten, hierfür genüge es, dass die begründete Besorgnis der Parteilichkeit oder der Pflichtwidrigkeit bestehe (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 59 Rn. 12; Smid, InsO 2. Aufl. § 59 Rn. 4 f). Nach anderer Ansicht darf eine Entlassung nur ausgesprochen werden, wenn das Insolvenzgericht die volle Überzeugung vom Vorliegen der Umstände gewonnen habe, die einen wichtigen Grund darstellen könnten; es reiche nicht aus, dass der Insolvenzverwalter lediglich den bösen Schein gesetzt habe (LG Halle ZIP 1993, 1739; LG Magdeburg ZIP 1996, 2116, 2117 f; Lüke in Kübler/Prütting, InsO § 59 Rn. 5; HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 59 Rn. 10; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO § 59 Rn. 7; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung 3. Aufl. Kap. 5 Rn. 65; Pape EWiR 1993, 1203, 1204). Nach einer vermittelnden Auffassung genügen konkrete Verdachtsgründe für Verfehlungen schwerster Art, so wenn die Gefahr bestehe, dass der Insolvenzverwalter größere Ausfälle der Gläubiger zu vertreten habe, oder bei dem Verdacht von gegen die Masse gerichteten oder anlässlich der Verwaltung begangener Straftaten (Münch- Komm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 14 ff; Blersch in Breutigam/Blersch/ Goetsch, InsO § 59 Rn. 4; Hess in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 59 Rn. 12; Kind in FK-InsO, 3. Aufl. § 59 Rn. 10; ders. in Braun, InsO 2. Aufl. § 59 Rn. 8).
6
Umstritten ist auch, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, wenn das Verhältnis zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht in einem Maße gestört ist, dass an ein gedeihliches Zusammenarbeiten künftig nicht mehr zu denken ist (bejahend OLG Zweibrücken NZI 2000, 373 f; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 6.33; MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 19; Lüke in Kübler/Prütting, InsO § 59 Rn. 4; Nerlich/Römermann/Delhaes, aaO; HKInsO /Eickmann, aaO Rn. 3; Smid, § 59 Rn. 4; verneinend Haarmeyer /Wutzke/Förster, aaO Kap. 5 Rn. 64).
7
b) Im Grundsatz ist für die Entlassung des Insolvenzverwalters zu fordern , dass die Tatsachen, die den Entlassungsgrund bilden, zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts nachgewiesen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Insolvenzverwalter Pflichtverletzungen vorgeworfen werden.
8
Ein Insolvenzverwalter ist zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Verwalters die Belange der Gesamtgläubigerschaft und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde (vgl. Haarmeyer/Wutzke/ Förster, aaO Kap. 5 Rn. 56). Diese Beeinträchtigung muss feststehen. Die Ausübung des Insolvenzverwalteramtes ist durch Art. 12 GG geschützt. Eingriffe sind nur zulässig, soweit sie durch höherwertige Interessen des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, nicht weiter gehen, als es erforderlich ist, und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Außerdem ist die in Art. 6 Abs. 2 EMRK niedergelegte Unschuldsvermutung auch von den Zivilgerichten zu beachten.
9
Störung Die des Vertrauensverhältnisses zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht reicht niemals für die Entlassung des ersteren aus, wenn sie lediglich auf persönlichem Zwist beruht. Hat die Störung ihren Grund in dem Verwalter vorgeworfenen Pflichtverletzungen, müssen diese grundsätzlich feststehen. Andernfalls würde ein bloßer Verdacht schon deshalb zur Entlassung ausreichen, weil das Insolvenzgericht ihn teilt. Dies wäre mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Berufstätigkeit des Insolvenzverwalters nicht zu vereinbaren.
10
Liegt eine Pflichtverletzung vor, die einen wichtigen Grund zur Entlassung des Insolvenzverwalters darstellt, darf das Insolvenzgericht von dieser zwar nicht lediglich deshalb absehen, weil die Gläubiger wegen der Pflichtverletzung den Verwalter nach §§ 60, 61 InsO auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können (MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 24). Umgekehrt ist jedoch nicht jede Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch auslöst, zugleich ein wichtiger Grund zur Entlassung (MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 23). Diese setzt grundsätzlich voraus, dass es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter im Amt zu belassen. Diese Beurteilung, die auf einer Abwägung aller jeweils bedeutsamen Umstände beruht, obliegt dem Tatrichter.
11
c) Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Verwalterpflichten für eine Entlassung genügen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung (§ 5 Abs. 1 InsO) nicht ausgeräumt und nur durch die Entlassung die Gefahr größerer Schäden für die Masse noch abgewendet werden kann. Gegebenenfalls müssen hier der Schutz der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) und die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) zurücktreten, weil der Insolvenzverwalter auch im öffentlichen Interesse tätig wird und Grundrechte der Gläubiger (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) gefährdet sind. Im Konfliktfall geht das Interesse der Gläubiger an der gleichmäßigen und bestmöglichen Befriedigung ihrer Forderungen dem Interesse des Insolvenzverwalters an der Beibehaltung seines Amtes vor (vgl. BVerfG ZIP 2005, 537, 538).
12
2. Die bisher getroffenen Feststellungen erfüllen die Voraussetzungen eines derartigen Ausnahmefalles nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob das Insolvenzgericht zwischen dem 29. Juli 2003 (Erstattung des Berichts des Sonderinsolvenzverwalters ) und dem 19. August 2004 (Entlassung des Beschwerdeführers ) nicht hinreichend Zeit gehabt hat, um sich darüber schlüssig zu werden, ob die Pflichtverletzungen, von denen der Sonderinsolvenzverwalter berichtet hat, tatsächlich vorliegen oder nicht. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht die Entlassung - abgesehen von einer untauglichen pauschalen Bezugnahme auf die "darüber hinausgehenden Feststellungen des Sonderinsolvenzverwalters im Rahmen seines Gutachtens" - lediglich mit dem "erhärteten" Verdacht begründet , dass der Beschwerdeführer die Wirksamkeit der Einzahlungen von 2.000 DM und 22.000 DM auf die Stammeinlage bei der Schuldnerin nicht geprüft habe. Insoweit hatte der Sonderinsolvenzverwalter die Auffassung vertreten , dass die 2.000 DM nicht wirksam und die 22.000 DM nicht nachweisbar einbezahlt worden seien. Hinsichtlich des zuletzt genannten Betrages bedürfe es weiterer Aufklärung. Weshalb diese, die von Amts wegen geboten war (§ 5 Abs. 1 InsO), unterblieben ist, lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Auf die unterlassene Beitreibung dieses Betrages darf die Entlassung deshalb nicht gestützt werden. Wegen des verbleibenden Betrages von 2.000 DM ist sie nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat hierzu geltend gemacht, aus seiner Sicht sei es wirtschaftlich nicht sinnvoll, wegen eines derartigen Kleinstbetrages eine unsichere Forderung prozessual geltend zu machen , zumal ihm in anderen Prozessen Prozesskostenhilfe versagt worden sei. Zwar mag bei einer letztendlich realisierten Masse von etwa 5.500 € ein Betrag von 2.000 DM nicht ganz unerheblich sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Betrag bei zur Tabelle festgestellten Forderungen von 411.870,89 € nicht ins Gewicht fällt. Damit zeugt das Verhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgung des Kapitaleinzahlungsanspruchs für sich genommen nicht von einer derartigen Pflichtvergessenheit, dass seine Ablösung und die Fortsetzung des im Übrigen möglicherweise abschlussreifen Insolvenzverfahrens mit einem anderen Insolvenzverwalter geboten war.
13
3. Ob eine weitere Ausnahme für den Fall anzuerkennen ist, dass der Insolvenzverwalter den bösen Schein einer Befangenheit oder Interessenkollision gesetzt hat oder der Verdacht von gegen die Masse gerichteten Straftaten besteht, kann offen bleiben. Ein solcher Fall kommt hier nicht in Betracht.

III.


14
Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit die weiteren Entlassungsgründe geprüft werden, zu denen das Beschwerdegericht keine konkreten Ausführungen gemacht hat.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 19.08.2004 - 92 IN 449/99 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 26.11.2004 - 12 T 5422/04 -
18
a) Die Entlassung des Verwalters setzt grundsätzlich voraus, dass es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter im Amt zu belassen. Diese Beurteilung, die auf einer Abwägung aller jeweils bedeutsamen Umstän- de beruht, obliegt dem Tatrichter (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005, aaO S. 441; Beschluss vom 9. Juli 2009, aaO Rn. 9).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 308/04
vom
8. Dezember 2005
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Entlassung des Insolvenzverwalters wegen ihm vorgeworfener Pflichtverletzungen
setzt grundsätzlich voraus, dass die Tatsachen, die den Entlassungsgrund
bilden, zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts nachgewiesen sind.

b) Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die
Verletzung von wichtigen Verwalterpflichten für eine Entlassung genügen, wenn
der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur
durch die Entlassung die Gefahr größerer Schäden für die Masse noch abgewendet
werden kann.
BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04 - LG Leipzig
AG Leipzig
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 8. Dezember 2005

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 26. November 2004 aufgehoben.
Die Sache wird - auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde der Rechtsbeschwerdeführer (i.F.: Beschwerdeführer) mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 12. Mai 1999 zum Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 23. Mai 2002 setzte das Insolvenzgericht gegen ihn ein Zwangsgeld von 1.000 € fest, um ihn zur Abgabe einer mehrfach angemahnten Ein- und Ausgabenrechnung anzuhalten. Dieser Beschluss wurde aufgehoben, weil der Beschwerdeführer die Rechnung innerhalb der Beschwerdefrist einreichte. Nachdem ihm das Insolvenzgericht unter dem 26. Juni 2002 angedroht hatte, ihn wegen "unangemessen verzögerter Erfüllung der Berichtspflicht" gemäß § 59 InsO aus dem Amt zu entlassen, erstattete er am 15. August 2002 seinen Schlussbericht. Das Insolvenzgericht bat ihn mit Schreiben vom 19. August 2002 um Beseitigung verschiedener, einem ordnungsgemäßen Abschluss des Verfahrens entgegenstehender Hindernisse. Unter anderem bemerkte es, auf das Stammkapital der Schuldnerin von 50.000 DM seien 2.000 DM nicht erbracht worden; der Beschwerdeführer möge mitteilen, inwieweit er sich um die Beitreibung bemüht habe. Die sich anschließende Korrespondenz verlief nicht zur Zufriedenheit des Insolvenzgerichts. Mit Beschluss vom 6. Januar 2003 bestellte es gemäß § 56 InsO Rechtsanwalt H. zum Sonderinsolvenzverwalter mit dem Auftrag, insbesondere festzustellen, ob sämtliche Vermögenswerte der Schuldnerin verwertet worden seien. Unter dem 29. Juli 2003 erstattete der Sonderinsolvenzverwalter seinen Bericht. Er kam zu dem Ergebnis, auf das Stammkapital der Schuldnerin seien mindestens 2.000 DM nicht einbezahlt worden. Darauf gerichtete Ansprüche wie auch anderweitig in Betracht kommende Anfechtungsansprüche seien nicht geltend gemacht worden und inzwischen teilweise verjährt. Der Beschwerdeführer wurde hierzu angehört.
2
Mit Beschluss vom 19. August 2004 hat das Insolvenzgericht den Beschwerdeführer gemäß § 59 InsO aus seinem Amt entlassen und zugleich den Sonderinsolvenzverwalter zum neuen Insolvenzverwalter bestellt. Die sofortige Beschwerde des entlassenen Insolvenzverwalters hat das Landgericht mit Beschluss vom 26. November 2004 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde.

II.


3
Das statthafte (§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässige (§ 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Die bisher getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um einen wichtigen Grund für die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Amt des Insolvenzverwalters anzunehmen.
4
1. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO kann das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen.
5
a) In Rechtsprechung und Schrifttum herrscht Uneinigkeit, wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt. Teilweise wird die - auch vom Beschwerdegericht geteilte - Auffassung vertreten, hierfür genüge es, dass die begründete Besorgnis der Parteilichkeit oder der Pflichtwidrigkeit bestehe (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 59 Rn. 12; Smid, InsO 2. Aufl. § 59 Rn. 4 f). Nach anderer Ansicht darf eine Entlassung nur ausgesprochen werden, wenn das Insolvenzgericht die volle Überzeugung vom Vorliegen der Umstände gewonnen habe, die einen wichtigen Grund darstellen könnten; es reiche nicht aus, dass der Insolvenzverwalter lediglich den bösen Schein gesetzt habe (LG Halle ZIP 1993, 1739; LG Magdeburg ZIP 1996, 2116, 2117 f; Lüke in Kübler/Prütting, InsO § 59 Rn. 5; HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 59 Rn. 10; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO § 59 Rn. 7; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung 3. Aufl. Kap. 5 Rn. 65; Pape EWiR 1993, 1203, 1204). Nach einer vermittelnden Auffassung genügen konkrete Verdachtsgründe für Verfehlungen schwerster Art, so wenn die Gefahr bestehe, dass der Insolvenzverwalter größere Ausfälle der Gläubiger zu vertreten habe, oder bei dem Verdacht von gegen die Masse gerichteten oder anlässlich der Verwaltung begangener Straftaten (Münch- Komm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 14 ff; Blersch in Breutigam/Blersch/ Goetsch, InsO § 59 Rn. 4; Hess in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 59 Rn. 12; Kind in FK-InsO, 3. Aufl. § 59 Rn. 10; ders. in Braun, InsO 2. Aufl. § 59 Rn. 8).
6
Umstritten ist auch, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, wenn das Verhältnis zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht in einem Maße gestört ist, dass an ein gedeihliches Zusammenarbeiten künftig nicht mehr zu denken ist (bejahend OLG Zweibrücken NZI 2000, 373 f; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 6.33; MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 19; Lüke in Kübler/Prütting, InsO § 59 Rn. 4; Nerlich/Römermann/Delhaes, aaO; HKInsO /Eickmann, aaO Rn. 3; Smid, § 59 Rn. 4; verneinend Haarmeyer /Wutzke/Förster, aaO Kap. 5 Rn. 64).
7
b) Im Grundsatz ist für die Entlassung des Insolvenzverwalters zu fordern , dass die Tatsachen, die den Entlassungsgrund bilden, zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts nachgewiesen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Insolvenzverwalter Pflichtverletzungen vorgeworfen werden.
8
Ein Insolvenzverwalter ist zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Verwalters die Belange der Gesamtgläubigerschaft und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde (vgl. Haarmeyer/Wutzke/ Förster, aaO Kap. 5 Rn. 56). Diese Beeinträchtigung muss feststehen. Die Ausübung des Insolvenzverwalteramtes ist durch Art. 12 GG geschützt. Eingriffe sind nur zulässig, soweit sie durch höherwertige Interessen des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, nicht weiter gehen, als es erforderlich ist, und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Außerdem ist die in Art. 6 Abs. 2 EMRK niedergelegte Unschuldsvermutung auch von den Zivilgerichten zu beachten.
9
Störung Die des Vertrauensverhältnisses zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht reicht niemals für die Entlassung des ersteren aus, wenn sie lediglich auf persönlichem Zwist beruht. Hat die Störung ihren Grund in dem Verwalter vorgeworfenen Pflichtverletzungen, müssen diese grundsätzlich feststehen. Andernfalls würde ein bloßer Verdacht schon deshalb zur Entlassung ausreichen, weil das Insolvenzgericht ihn teilt. Dies wäre mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Berufstätigkeit des Insolvenzverwalters nicht zu vereinbaren.
10
Liegt eine Pflichtverletzung vor, die einen wichtigen Grund zur Entlassung des Insolvenzverwalters darstellt, darf das Insolvenzgericht von dieser zwar nicht lediglich deshalb absehen, weil die Gläubiger wegen der Pflichtverletzung den Verwalter nach §§ 60, 61 InsO auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können (MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 24). Umgekehrt ist jedoch nicht jede Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch auslöst, zugleich ein wichtiger Grund zur Entlassung (MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 23). Diese setzt grundsätzlich voraus, dass es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter im Amt zu belassen. Diese Beurteilung, die auf einer Abwägung aller jeweils bedeutsamen Umstände beruht, obliegt dem Tatrichter.
11
c) Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Verwalterpflichten für eine Entlassung genügen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung (§ 5 Abs. 1 InsO) nicht ausgeräumt und nur durch die Entlassung die Gefahr größerer Schäden für die Masse noch abgewendet werden kann. Gegebenenfalls müssen hier der Schutz der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) und die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) zurücktreten, weil der Insolvenzverwalter auch im öffentlichen Interesse tätig wird und Grundrechte der Gläubiger (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) gefährdet sind. Im Konfliktfall geht das Interesse der Gläubiger an der gleichmäßigen und bestmöglichen Befriedigung ihrer Forderungen dem Interesse des Insolvenzverwalters an der Beibehaltung seines Amtes vor (vgl. BVerfG ZIP 2005, 537, 538).
12
2. Die bisher getroffenen Feststellungen erfüllen die Voraussetzungen eines derartigen Ausnahmefalles nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob das Insolvenzgericht zwischen dem 29. Juli 2003 (Erstattung des Berichts des Sonderinsolvenzverwalters ) und dem 19. August 2004 (Entlassung des Beschwerdeführers ) nicht hinreichend Zeit gehabt hat, um sich darüber schlüssig zu werden, ob die Pflichtverletzungen, von denen der Sonderinsolvenzverwalter berichtet hat, tatsächlich vorliegen oder nicht. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht die Entlassung - abgesehen von einer untauglichen pauschalen Bezugnahme auf die "darüber hinausgehenden Feststellungen des Sonderinsolvenzverwalters im Rahmen seines Gutachtens" - lediglich mit dem "erhärteten" Verdacht begründet , dass der Beschwerdeführer die Wirksamkeit der Einzahlungen von 2.000 DM und 22.000 DM auf die Stammeinlage bei der Schuldnerin nicht geprüft habe. Insoweit hatte der Sonderinsolvenzverwalter die Auffassung vertreten , dass die 2.000 DM nicht wirksam und die 22.000 DM nicht nachweisbar einbezahlt worden seien. Hinsichtlich des zuletzt genannten Betrages bedürfe es weiterer Aufklärung. Weshalb diese, die von Amts wegen geboten war (§ 5 Abs. 1 InsO), unterblieben ist, lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Auf die unterlassene Beitreibung dieses Betrages darf die Entlassung deshalb nicht gestützt werden. Wegen des verbleibenden Betrages von 2.000 DM ist sie nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat hierzu geltend gemacht, aus seiner Sicht sei es wirtschaftlich nicht sinnvoll, wegen eines derartigen Kleinstbetrages eine unsichere Forderung prozessual geltend zu machen , zumal ihm in anderen Prozessen Prozesskostenhilfe versagt worden sei. Zwar mag bei einer letztendlich realisierten Masse von etwa 5.500 € ein Betrag von 2.000 DM nicht ganz unerheblich sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Betrag bei zur Tabelle festgestellten Forderungen von 411.870,89 € nicht ins Gewicht fällt. Damit zeugt das Verhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgung des Kapitaleinzahlungsanspruchs für sich genommen nicht von einer derartigen Pflichtvergessenheit, dass seine Ablösung und die Fortsetzung des im Übrigen möglicherweise abschlussreifen Insolvenzverfahrens mit einem anderen Insolvenzverwalter geboten war.
13
3. Ob eine weitere Ausnahme für den Fall anzuerkennen ist, dass der Insolvenzverwalter den bösen Schein einer Befangenheit oder Interessenkollision gesetzt hat oder der Verdacht von gegen die Masse gerichteten Straftaten besteht, kann offen bleiben. Ein solcher Fall kommt hier nicht in Betracht.

III.


14
Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit die weiteren Entlassungsgründe geprüft werden, zu denen das Beschwerdegericht keine konkreten Ausführungen gemacht hat.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 19.08.2004 - 92 IN 449/99 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 26.11.2004 - 12 T 5422/04 -
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1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt der angegriffenen Entscheidung nicht der (ungeschriebene) Obersatz zugrunde, dass die Ausübung des Amtes des vorläufigen Treuhänders nicht durch Art. 12 GG geschützt sei und ein Eingriff in dieses Amt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren müsse. Richtig ist zwar, dass die Beschwerdeentscheidung weder die Wertentscheidung des Art. 12 GG noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich erwähnt, obwohl die Ausübung des Amtes des vorläufigen Treuhänders durch die Berufsfreiheit geschützt ist und Eingriffe nur zulässig sind, soweit sie durch höherwertige Interessen des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, nicht weiter gehen, als erforderlich ist, und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, ZIP 2006, 247, 248 Rn. 8). Der Umstand, dass das Beschwerdegericht diese Grundsätze nicht ausdrücklich erwähnt hat, lässt indes nicht den Schluss zu, dass es sie für nicht anwendbar hielt.
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a) Die Entlassung des Verwalters setzt grundsätzlich voraus, dass es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter im Amt zu belassen. Diese Beurteilung, die auf einer Abwägung aller jeweils bedeutsamen Umstän- de beruht, obliegt dem Tatrichter (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005, aaO S. 441; Beschluss vom 9. Juli 2009, aaO Rn. 9).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

(2) An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.

(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.

(1) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Insolvenzverwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten, auch soweit diese anläßlich des Insolvenzverfahrens eingestellt worden sind. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zu zahlen.

(2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten. Für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung gilt Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend.

(3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme bis zu 2 000 000 Euro pro Versicherungsfall und mit einer Jahreshöchstleistung bis zu 4 000 000 Euro abgegolten. Ist die Verwaltung mit einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer entsprechend höheren Versicherung als Auslagen zu erstatten.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.