Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2016 - IV ZR 477/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:141216BIVZR477.15.0
bei uns veröffentlicht am14.12.2016
vorgehend
Landgericht Saarbrücken, 14 O 200/12, 25.11.2014
Landgericht Saarbrücken, 5 U 81/14, 07.10.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 477/15
vom
14. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Krankenversicherers zur
Zahlung von Krankentagegeld für einen nicht feststehenden Zeitraum ist der
Streitwert regelmäßig ausgehend von der vom Versicherer geschuldeten Leistung
unter Zugrundelegung einer halbjährigen Bezugsdauer des vereinbarten
Krankentagegelds, gegebenenfalls abzüglich eines Feststellungsabschlags,
zu ermitteln. Die Vorschrift des § 9 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden (Abgrenzung
zu Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03, VersR 2004,
1197).
Trifft ein solches Leistungs- oder Feststellungsbegehren mit einem Antrag auf
Feststellung eines fortbestehenden Vertragsverhältnisses zusammen, so ist
letzterer für die Wertaddition nur in Höhe von 20% des vereinbarten Krankentagegelds
für eine sechsmonatige Bezugsdauer zu berücksichtigen (Fortführung
des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR
2012, 76).
BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 477/15 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
ECLI:DE:BGH:2016:141216BIVZR477.15.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Lehmann und Dr. Götz
am 14. Dezember 2016

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: bis 19.000 €

Gründe:


1
I. Die Parteien streiten darüber, ob die vom Kläger bei der Beklagten unterhaltene Krankentagegeldversicherung gemäß § 15 I der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeld-Versicherung (AVB/KT) wegen Berufsunfähigkeit geendet hat. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, 1. dass das (näher bezeichnete) Versicherungsverhältnis im Tarif KT 43 nicht zum 10.6.2012 geendet habe, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbestehe, 2. dass die Beklagte nicht mit Ablauf des 10.6.2012 leistungsfrei geworden ist, ihm bedingungsgemäß Krankentagegeld in Höhe von kalendertäglich 102,40 € gemäß Tarif KT 43 gegen Nach- weis der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen.
2
In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision, mit der er die abgewiesenen Anträge weiterverfolgen möchte.
3
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO); er beträgt lediglich 18.688 €.
4
1. Der Wert des Feststellungsantrags zu Ziffer 2 beläuft sich auf 14.950,40 €.
5
Insoweit hat schon das Berufungsgericht - das lediglich rechnerisch zu einem geringfügig abweichenden Ergebnis gelangt ist - zu Recht angenommen, dass der Wert durch Zugrundelegung einer halbjährigen Bezugsdauer des vereinbarten Krankentagegelds (hier also 102,40 € x 365 : 2 = 18.688 €) abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% zu ermitteln ist.
6
Anders als die Beschwerde meint, kann als Ausgangspunkt der Berechnung nicht der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges gemäß §§ 3, 9 ZPO zugrunde gelegt werden. Denn die Anwendung des § 9 ZPO setzt voraus, dass solche Rechte betroffen sind, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß jedenfalls von einer dem in § 9 ZPO genannten Zeitraum entsprechenden Dauer sind (BGH, Urteil vom 6. November 1961 - III ZR 143/60, BGHZ 36, 144, 147; dort für Verzugszinsen verneint ). Insoweit geht die obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass die regelmäßige Bezugsdauer von Krankentagegeld deutlich unter dreieinhalb Jahren liegt, auch wenn ein solcher Zeitraum im Einzelfall nicht ausgeschlossen sein mag, und stellt deshalb auf einen Bezug von sechs Monaten ab (so außer dem Berufungsgericht auch OLG Hamm, VersR 2011, 1329, 1330; OLG Karlsruhe VersR 2007, 416, 417). Dies erscheint angemessen.
7
2. Der Wert des Feststellungsantrags zu Ziffer 1 beträgt 3.737,60 €.
8
a) Der Senat hat die Beschwer einer Partei, die in einem Rechtsstreit über das Fortbestehen eines Krankenversicherungsverhältnisses unterlegen ist, bislang im Regelfall in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO anhand der vereinbarten Versicherungsprämie bestimmt, soweit es nicht um die Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen ging, und dabei im Hinblick auf § 9 ZPO den dreieinhalbjährigen Betrag der Prämie zugrunde gelegt (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03, VersR 2004, 1197 unter II 2 a, juris Rn. 5 m.w.N. für eine kombinierte Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung).
9
Dagegen hat er Beschwer und Streitwert in der BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung anhand der begehrten monatlichen Rentenleistung sowie der Pflicht zur Beitragsfreistellung bemessen (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76 Rn. 1).
10
Für eine reine Krankentagegeldversicherung ist zur Festsetzung des Streitwerts und der Beschwer ebenfalls der Maßstab der für den Versicherungsfall geschuldeten Leistung des Versicherers heranzuziehen , weil es auch dort um summenmäßig festgelegte wiederkehrende Leistungen geht, die das Interesse des Versicherungsnehmers am Fortbestand des Vertrages bestimmen.
11
Ausgangspunkt der Berechnung ist deshalb bei dem hier vereinbarten Krankentagegeld von täglich 102,40 € und einer Bezugsdauer von sechs Monaten (s. dazu unter Ziffer 1) ein Betrag von 18.688 € (102,40 € x 365 : 2).
12
b) Dieser Betrag kann aber im Streitfall nicht in voller Höhe angesetzt werden.
13
Wie der Senat bereits zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entschieden hat, liegt beim Zusammentreffen eines Leistungsantrags wegen eines behaupteten Versicherungsfalls mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestand des Vertrages eine wirtschaftliche Teilidentität der Klagebegehren vor, die eine vollständige Wertaddition gemäß §§ 5 ZPO, 39 GKG verbietet, weil das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses zugleich Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76 Rn. 2).
14
Das gilt auch für die Krankentagegeldversicherung. Auch dort kann ein über den Leistungsantrag hinausgehendes wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung des Vertragsfortbestands nur im Hinblick auf künftige weitere Versicherungsfälle gegeben sein. Das ist im Streitfall nicht deshalb anders, weil der Kläger die Leistungsverpflichtung des Versicherers ebenfalls nur im Wege der Feststellungsklage verfolgt, mithin eine Kombination zweier Feststellungsbegehren vorliegt. Auch in dieser Konstellation hat der Antrag auf Fortbestehen des Vertragsverhältnisses zusätzliche wirtschaftliche Bedeutung nur für eventuelle zukünftige Versicherungsfälle. Diesen überschießenden und für die Wertaddition allein maßgeblichen Teil des Feststellungsbegehrens bewertet der Senat deshalb ebenso mit nur 20% des vereinbarten Krankentagegelds für eine sechsmonatige Bezugsdauer. Das ergibt den oben unter 2. eingangs genannten Betrag von 3.737,60 €.
15
III. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe für eine Zulassung der Revision vorliegt.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Lehmann Götz
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 25.11.2014- 14 O 200/12 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.10.2015- 5 U 81/14 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

Zivilprozessordnung - ZPO | § 5 Mehrere Ansprüche


Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 186/03
vom
23. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
ZPO §§ 3, 9; EGZPO § 26 Nr. 8
Zur Höhe der Beschwer, wenn in der Krankenversicherung statt eines Tarifwechsels
wegen Umzugs des Versicherungsnehmers ins Ausland die
Fortsetzung des Versicherungsvertrages zu unveränderten Bedingungen
beantragt wird.
BGH, Beschluß vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03 - OLG München
LG München I
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 23. Juni 2004

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 2003 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Streitwert: 10.367 €

Gründe:


I. Der Kläger unterhält seit 1982 bei der Beklagte n u.a. eine Krankheitskostenversicherung für sich und seine drei Kinder, sowie eine Krankentagegeldversicherung. Er verlangt von der Beklagten die unveränderte Fortsetzung dieses Krankenversicherungsverhältnisses, obwohl er seinen Wohnsitz im August 2001 aus der Bundesrepublik Deutschland in das Fürstentum Liechtenstein verlegt hat. Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf § 15 Abs. 3 der dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung Januar 1980. Danach endet das Versicherungsverhältnis mit dem Wegzug des

Versicherungsnehmers aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers, es sei denn, daß eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Die Beklagte hat dem Kläger eine Umstellung auf einen Tarif ihrer Auslandskrankenversicherung sowie außerdem die Umwandlung des bisherigen Versicherungsverhältnisses in eine Anwartschaftsversicherung angeboten, die bei einer Rückkehr des Klägers nach Deutschland die Fortsetzung des bisherigen Versicherungsverhältnisses ohne weitere Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten unter Beibehaltung des Eintrittsalters ermöglicht. Die Pflege-Pflichtversicherung des Klägers könne dagegen wie gewünscht unverändert fortgeführt werden. Dieses Angebot hat der Kläger unter dem Vorbehalt angenommen, daß er trotzdem auf dem Rechtsweg die Weitergeltung der bisherigen Versicherungsbedingungen erstreiten könne. Obwohl die Beklagte von dieser Annahme ihres Angebots erst nach Ablauf der dafür von ihr gesetzten Frist erfahren haben will, hat sie die Versicherungstarife den Wünschen des Klägers entsprechend umgestellt.
Mit seiner Klage beantragt der Kläger die Feststel lung, daß das Krankenversicherungsverhältnis zwischen den Parteien durch den Wegzug des Klägers in das Fürstentum Liechtenstein weder geendet habe noch infolge dieses Wegzuges in ein Auslandskrankenversicherungsverhältnis umgewandelt worden sei, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbestehe. Die Vorinstanzen haben den Streitwert nach den Angaben des Klägers auf 18.933,42 € festgesetzt und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II. Sie war als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Der Beschwerdeführer will mit der Revision sein en Klageantrag in vollem Umfang weiterverfolgen. Er trägt vor, im Zeitpunkt der Einreichung seiner Nichtzulassungsbeschwerde sei der Betrag, den er bei unverändertem Fortbestehen seines vor dem Umzug in das Fürstentum Liechtenstein bestehenden Versicherungsverhältnisses an die Beklagte zu zahlen hätte, gegenüber seinen Angaben in den Vorinstanzen erhöht worden und betrage nunmehr 7.404,96 € pro Jahr. Gemäß § 9 ZPO sei vom dreieinhalbfachen Jahresbetrag auszugehen, so daß sich selbst unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlages von 20% ein Wert von 20.733,90 € ergebe.
2. a) Der Senat hat die Beschwer einer Partei, die in einem Rechtsstreit um das Fortbestehen eines Krankenversicherungsverhältnisses unterlegen ist, im Regelfall in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO anhand der vereinbarten Versicherungsprämie bestimmt, soweit es nicht um die Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen ging; da es sich bei den Prämien um wiederkehrende Leistungen handelt, hat der Senat im Hinblick auf § 9 ZPO den dreieinhalbjährigen Betrag der Prämie zugrunde gelegt (Beschluß vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95 - BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel, Beschwer 9; Beschluß vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 171/01 - NVersZ 2002, 21 f.). Von diesen Maßstäben ist grundsätzlich auch für die Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im vorliegenden Fall auszugehen.


b) Die Beschwerdeerwiderung macht aber mit Recht g eltend, daß es sich hier nicht um den Regelfall eines Streits über das Fortbestehen oder die völlige Beendigung eines Krankenversicherungsverhältnisses etwa aus Anlaß eines Rücktritts oder einer Kündigung handelt. Die Beklagte will den Krankenversicherungsschutz des Klägers wegen seines Wohnungswechsels in das Fürstentum Liechtenstein nach ihren Versicherungsbedingungen gerade nicht uneingeschränkt beenden, sondern nur, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Deshalb hat die Beklagte dem Kläger hier die Umstellung in eine Auslandskrankenversicherung sowie ein Anwartschaftsverhältnis angeboten; dieses Angebot hat der Kläger auch angenommen. Sein Klageantrag richtet sich daher lediglich auf die Feststellung, daß sein Krankenversicherungsverhältnis "zu unveränderten Bedingungen" fortbestehe. Nur insoweit hat er sich trotz vorsorglicher Vereinbarung anderer Tarife eine gerichtliche Klärung seiner Rechtsauffassung vorbehalten.
Für den Wert des hier zu beurteilenden Beschwerdeg egenstandes kommt es danach auf das Interesse des Klägers an, eine dauerhafte Verteuerung seines bisherigen Versicherungsschutzes oder dessen Verschlechterung infolge des von der Beklagten verlangten Wechsels in andere Tarife vermeiden zu können. Hinsichtlich der PflegePflichtversicherung dürfte sich am Versicherungsschutz und den dafür geschuldeten Prämien nichts geändert haben, so daß diese außer Ansatz bleiben müssen. In welchem Maße die Prämienbelastung des Klägers im übrigen bei gleichem Versicherungsschutz gestiegen ist oder ob sich der Versicherungsschutz verschlechtert hat und gegebenenfalls in welchem Umfang, ist nicht vorgetragen. Deshalb schätzt der Senat den Wert des Beschwerdegegenstandes hier auf jedenfalls nicht mehr als die

Hälfte des mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Betrages. Die Beschwerde ist danach nicht statthaft.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch
1
Begehrt der Versicherungsnehmer einer BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag trotz einer Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung fortbestehe, konkretisiert sich seine Beschwer in der Rentenleistungsverpflichtung und der Pflicht zur Beitragsfreistellung (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2000 - IV ZR 294/99, VersR 2001, 600 f.). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats von den 3,5-fachen Jahresbeträgen der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (§§ 3, 9 ZPO) ein Abschlag von 50% vorzunehmen, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles, mithin der Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen, noch ungeklärt ist, während sich bei bereits geklärter Berufsunfähigkeit der Feststellungsabschlag auf 20% beläuft (Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 279/99, VersR 2001, 601 unter 2 b m.w.N.).

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

1
Begehrt der Versicherungsnehmer einer BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag trotz einer Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung fortbestehe, konkretisiert sich seine Beschwer in der Rentenleistungsverpflichtung und der Pflicht zur Beitragsfreistellung (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2000 - IV ZR 294/99, VersR 2001, 600 f.). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats von den 3,5-fachen Jahresbeträgen der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (§§ 3, 9 ZPO) ein Abschlag von 50% vorzunehmen, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles, mithin der Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen, noch ungeklärt ist, während sich bei bereits geklärter Berufsunfähigkeit der Feststellungsabschlag auf 20% beläuft (Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 279/99, VersR 2001, 601 unter 2 b m.w.N.).

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.