Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2011 - IV ZR 183/10
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Begehrt der Versicherungsnehmer einer BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag trotz einer Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung fortbestehe, konkretisiert sich seine Beschwer in der Rentenleistungsverpflichtung und der Pflicht zur Beitragsfreistellung (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2000 - IV ZR 294/99, VersR 2001, 600 f.). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats von den 3,5-fachen Jahresbeträgen der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (§§ 3, 9 ZPO) ein Abschlag von 50% vorzunehmen, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles, mithin der Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen, noch ungeklärt ist, während sich bei bereits geklärter Berufsunfähigkeit der Feststellungsabschlag auf 20% beläuft (Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 279/99, VersR 2001, 601 unter 2 b m.w.N.).
- 2
- Wird allerdings neben der Feststellungsklage auch eine Leistungsklage rechtshängig gemacht, mit der der Versicherungsnehmer Zahlungen aufgrund eines behaupteten Versicherungsfalles begehrt, ist für die Wertaddition gemäß §§ 5 ZPO, 39 GKG zu berücksichtigen, dass eine wirtschaftliche Teil-Identität beider Klaganträge gegeben ist, die eine Zusammenrechnung insoweit verbietet. Denn das Bestehen eines wirksamen, durch die Anfechtung des Versicherers nicht berührten Versicherungsverhältnisses ist zugleich notwendige Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Versicherungsleistung. Ein über den Leistungsantrag hinausgehendes wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung kann deshalb nur im Hinblick auf künftige weitere Versicherungsfälle gegeben sein. Diesen überschießenden und für die Wertaddition allein maßgeblichen Teil des Feststellungsbegehrens bewertet der Senat mit jeweils 20% der 3,5-fachen Jahresbeträge der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; anders noch Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - IV ZR 150/04, VersR 2005, 959, 960).
- 3
- Danach bemisst sich die Beschwer hier wie folgt: - Anträge zu 1 und 2 (einheitlich gerichtet auf Feststellung des Fortbestands der Versicherung): 3,5-facher Jahresbetrag der begehrten monatlichen Rente von 1.124,79 €, davon 20% = 9.448,24 € 3,5-facher Jahresbetrag der monatlichen Prämie von 87,01 €, davon 20% = 730,88 € - Antrag zu 3 (Leistungsantrag betr. Rückstände) = 13.497,48 € - Antrag zu 4 (gerichtet auf künftige Versicherungsleistungen: 42 Monate x 1.124,79 €) = 47.241,18 € - Antrag zu 5 bleibt als Nebenforderung unberücksichtigt Summe: 70.917,78 € Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller
LG Köln, Entscheidung vom 14.10.2009- 26 O 219/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.07.2010 - 20 U 174/09 -
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Streitwert: bis 17.000 €
Gründe:
I. Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahr ens ist allein der Klageantrag zu 1), mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, daß seine bei der Beklagten genommene Risikolebensversicherung und Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung fortbesteht und insbesondere nicht durch Rücktritt oder Anfechtung beendet wurde.
Das Landgericht hat diesem Antrag durch Teilurteil stattgegeben; das Berufungsgericht hat ihn abgewiesen.
Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassu ng der Revision , mit der er sein Feststellungsbegehren weiterverfolgen will.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der W ert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Da der Fortbestand der Lebensversicherung und der Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung im Streit ist, muß bei der Wertbemessung, was auch von der Beschwerde im Ansatz zutreffend zugrunde gelegt wird, auf beide Versicherungen abgestellt werden.
Bei der Risikolebensversicherung ist, weil der Ein tritt des Versicherungsfalles ungewiß ist, die Beschwer mit 20% der Versicherungssumme anzusetzen (Senatsbeschluß vom 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 - BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 4).
Die Beschwer bei der Zusatzversicherung konkretisi ert sich in der Rentenleistungsverpflichtung und der Pflicht zur Beitragsfreistellung (Senatsbeschluß vom 17. Mai 2000 - IV ZR 294/99 - VersR 2001, 600 f.). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats von dem 3,5-fachen Jahresbetrag der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (§§ 3, 9 ZPO) ein Abschlag von jeweils 50% vorzunehmen , wenn der behauptete Eintritt des Versicherungsfalles, mithin der Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen, noch ungeklärt ist, während bei bereits geklärter Berufsunfähigkeit sich der Feststellungsabschlag auf 20% beläuft (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 279/99 - VersR 2001, 601 unter 2 b; Beschlüsse vom
29. Juni 1994 - IV ZR 9/94 - BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 3; vom 12. Februar 1992 - IV ZR 241/91 - NJW-RR 1992, 608 unter II b und vom 17. Mai 2000 aaO).
Ohne Erfolg hält die Beschwerde einen Abschlag bei noch ungeklärter Berufsunfähigkeit in Höhe von 20% für gerechtfertigt, wenn insoweit bereits Leistungsklage erhoben ist. Die Rechtshängigkeit etwaiger Leistungsansprüche spielt für die Wertbemessung von Feststellungsanträgen betreffend Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen keine Rolle (Senatsbeschluß vom 11. Juli 1990 - IV ZR 100/90 - VVGE § 1 BB-BUZ Nr. 1). Der 50%ige Abschlag vom Wert einer entsprechenden Leistungsklage berücksichtigt in angemessener Weise, daß bislang ungeklärt ist, ob der Kläger tatsächlich berufsunfähig im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen geworden ist, sich auch die Dauer einer etwaigen Berufsunfähigkeit zur Zeit nicht beurteilen läßt und es um einen Feststellungsausspruch geht.
Es besteht kein Anlaß, von diesen gefestigten Beme ssungsgrundsätzen abzuweichen. Auch die Beschwerde vermag dafür keine durchgreifenden Gründe aufzuzeigen.
Danach bemißt sich die Beschwer wie folgt: 20% der Versicherungssumme von 30.000 DM = 3.067,75 € 50% des 3,5-fachen Jahresbetrages der begehrten monatlichen Rente von 613,55 € = 12.884,55 € 50% des 3,5-fachen Jahresbetrages der monatlichen Prämie von 60,50 DM laut Versicherungsschein = 649,60 €
(bzw. von 54,87 DM gem. dem Schreiben der Beklagten vom 4. April 2000 = 589,15 €) Summe 16.601,90 € (bzw. 16.541,45 €)
Damit ist die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO in j edem Fall nicht erreicht.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch