Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2015 - III ZR 340/14

published on 13/08/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2015 - III ZR 340/14
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Landgericht München I, 6 O 23088/13, 30/04/2014
Oberlandesgericht München, 1 U 2069/14, 27/10/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 340/14
vom
13. August 2015
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Tombrink,
Dr. Remmert und Reiter

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Oktober 2014 - 1 U 2069/14 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt unter dem Vorwurf der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht auf Schadenersatz in Anspruch. Sie begehrt die Zahlung eines Schmerzensgelds von mindestens 10.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem behaupteten Unfallereignis vom 13. Juli 2011 (Sturz in der K. Straße in M. ) zu ersetzen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen den ihre Berufung zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

II.


2
1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestwert der mit der beabsichtigen Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
3
a) Der Wert der Beschwer, zugleich Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde , beträgt 15.000 €, wovon 10.000 € auf den Zahlungsan- trag und 5.000 €auf den Feststellungsantrag entfallen (§§ 2, 3, 5, 4 Abs. 1 ZPO, §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dies entspricht der Streitwertangabe in der Klageschrift und der Wertfestsetzung beider Vorinstanzen, die von der Klägerin nicht beanstandet worden ist.
4
b) Soweit die Klägerin in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, der Wert des Feststellungsbegehrens betrage mehr als 10.000 €, weil allein schon künftige Behandlungskosten in einem Umfang von mehr als 12.500 € zu erwarten seien, rechtfertigt dies eine höhere Wertfestsetzung nicht.
5
aa) Entscheidend für die Wertermittlung sind die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Der Klägerseite ist es verwehrt , diese Angaben im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu ändern, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten (s. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681, 682 Rn. 5 und vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, IBRRS 2015, 0152 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3). Hat die Klägerseite in den Vorinstanzen keine verlässlichen oder vollständigen Angaben zum Wert gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert daher unter Zugrundelegung der unvollständigen Angaben geschätzt, so ist sie gehindert, die Annahmen, auf denen diese Streitwertfestsetzung beruht , mit neuem oder ergänzendem Vortrag, der in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat, in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2014 aaO mwN; BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12 aaO und VII VII ZR 299/12, BeckRS 2013, 09931 Rn. 5 f)
6
bb) Hiernach verbleibt es für den Feststellungsantrag bei einem Wert von 5.000 €. In der Klageschrift hat die Klägerin den (vorläufigen) Gesamtstreitwert mit "15.000,00 €" angegeben (Seite 1) - woraus sich für den Feststellungsan- trag ein Betrag von 5.000 € ergibt - und zur Begründung des Feststellungsantrags (lediglich) ausgeführt, dass in der Zukunft mit finanziellen Folgen zu rechnen sei und weitere immaterielle Schäden nicht ausgeschlossen werden könnten , ohne dass hierzu Näheres dargelegt wurde (Seite 7). Soweit die Berufungsbegründung (Seite 5) mitteilt, dass die Klägerin weiterhin Schmerzen leiden müsse und der Heilungsprozess weder abschlossen noch sein Ende abzusehen sei, fehlt es auch hier an Angaben, die eine höhere Wertbemessung als 5.000 € begründen könnten. Auch die - nach den oben (unter aa) dargestellten Grundsätzen für die Bemessung des Werts der Beschwer nicht berücksichtigungsfähigen - Ausführungen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (Seite 6) lassen nicht erkennen, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Klägerin zu der Einschätzung gelangt, sie habe künftige Behandlungskosten von mindestens 12.500 € zu tragen.
7
2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde unbegründet ist, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Herrmann Wöstmann Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.04.2014 - 6 O 23088/13 -
OLG München, Entscheidung vom 27.10.2014 - 1 U 2069/14 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i
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Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.