vorgehend
Landgericht Essen, 4 O 457/09, 27.01.2011
Oberlandesgericht Hamm, 11 U 22/11, 03.05.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 221/13
vom
18. Dezember 2014
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Tombrink,
Dr. Remmert und Reiter

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Mai 2013 - I-11 U 22/11 - wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 15.000 €.

Gründe:


1
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
2
Der Wert der mit der (beabsichtigten) Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (z.B. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 3; vom 10. April 2008 - V ZR 154/07, juris Rn. 5; vom 24. April 1998 - V ZR 225/97, NJW 1998, 2368 und vom 24. November 1971, BGHZ 57, 301, 302). Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (z.B. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 9; vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 Rn. 3 und vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99, NJW 2000, 1343). Entscheidend für die Wertermittlung sind hierbei die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben des Klägers zum Wert. Ihm ist es dabei verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren diese zu ändern, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (z.B. Senatsbeschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 aaO). Hat der Kläger in den Vorinstanzen keine verlässlichen oder vollständigen Angaben zum Wert gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert daher unter Zugrundelegung der unvollständigen Angaben geschätzt, so ist der Kläger auch gehindert, die Annahmen, auf denen diese Streitwertfestsetzung beruht, mit neuem oder ergänzendem Vortrag, der in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat, in Frage zu stellen , um den Wert der Beschwer zu erhöhen (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 aaO; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 aaO Rn. 4 und vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07 aaO).
3
Nach diesen Kriterien kann im vorliegenden Fall nicht von einem höheren Wert der Beschwer als dem durch das Berufungsgericht festgesetzten Streitwert ausgegangen werden. Die Klägerin hat zwar in der Klageschrift einen Streitwert von 50.000 € angegeben. Diese Wertangabe hat sie jedoch nicht näher begründet. Sie hat zu den im Wege eines Feststellungsantrags geltend gemachten Schäden lediglich vorgetragen, dass sie bei Nichtergehen der Ordnungsverfügung aus dem Weiterbetrieb der Annahmestelle Gewinne hätte er- zielen können. Angaben zur Größenordnung der zu erwartenden Gewinne fehlen jedoch. Daneben hat sie sich auf die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts, die erforderlich gewesen seien, um sich gegen die Ordnungsverfügung zu wehren, sowie auf die geleistete Zwangsgeldzahlung in Höhe von 10.000 € bezogen. Den Beschluss des Landgerichts vom 27. Januar 2011, mit dem es den Streitwert - ebenso wie später das Berufungsgericht - auf 15.000 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt hatte, dass sich dem Vorbringen der Klägerin konkreter Vortrag zur Höhe des etwa entgangenen Gewinns nicht entnehmen lasse, so dass insoweit ein Betrag von bis zu 5.000 € für angemessen und ausreichend erachtet werde, hat die Klägerin nicht zum Anlass genommen , ihr Vorbringen zum Wert zu konkretisieren oder zu ergänzen. Erst nach Verkündung der Entscheidung des Berufungsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Juni 2013 angeregt, die Streitwertfestsetzung zu überdenken, wobei sich selbst darin keine Angaben zur Schadenshöhe in dem konkreten Fall wiederfinden, sondern lediglich pauschal auf die Streitwertfestsetzung in anderen Verfahren Bezug genommen wird. Allerdings hat das Landgericht die Rechtsanwaltskosten bei seiner Schätzung unberücksichtigt gelassen. Dies wird jedoch dadurch ausgeglichen, dass es den - später vom Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zum Streitwert im Beschluss vom 8. November 2013 vorgenommenen - bei positiven Feststellungsklagen gebotenen zwanzigprozentigen Abschlag von dem Betrag des Zwangsgelds, mithin von 2.000 €, unterlassen hat. Mangels konkreter Angaben zu den Anwaltskosten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Fest- stellungsklage insoweit einen höheren Streitwert als 2.000 € hat.
4
Die Klägerin hat auch mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen höheren Wert der Beschwer nicht glaubhaft gemacht. Zu dem ihr möglicherweise entgangenen Gewinn hat die Klägerin erneut keine konkreten Angaben ge- macht. Soweit sie einen über 20.000 € liegenden Wert der Beschwer nunmehr vor allem damit zu begründen versucht, dass sie vorträgt, bis zum 31. Dezember 2010 Hauptmieterin des Wettbüros gewesen zu sein und auf Grund dessen nutzlos 2.500 € monatlich aufgewendet zu haben, handelt es sich um neuen Vortrag, der in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hatte und daher unbeachtlich ist. Gleiches gilt für die Ausführungen der Beschwerde zu den Mindestbeträgen der entgangenen Gewinne, zu den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Streitwert des dort geführten Verfahrens und zu den Kosten des gegen die Untersagungsverfügung angestrengten Eilverfahrens.
5
Unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerde darauf, dass die nach § 61 Satz 1 GKG erforderliche Streitwertangabe nicht näher begründet werden müsse. Dies ändert nichts daran, dass der Streitwert vom Gericht auf der Grundlage der dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben des Klägers zum Wert festzusetzen ist. Wenn sich die Partei auf die bloße Benennung eines bestimmten Betrags beschränkt, wozu sie nach § 61 Satz 1 GKG berechtigt sein mag, muss sie es hinnehmen, im dritten Rechtszug eine hiervon abweichende Einschätzung nicht mehr mit neuem Vortrag korrigieren zu können.
6
2. Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt ebenfalls 15.000 €, obgleich insoweit ein anderer Bemessungszeitpunkt gilt und die Beklagte der Klägerin im September 2013 das erhobene Zwangsgeld von 10.000 € zurückgezahlt hat.
7
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Da die Klägerin ihren Feststellungsantrag vollen Umfangs weiter verfolgt, ist der gesamte zweitinstanzli- che Streitgegenstand zur Entscheidung im dritten Rechtszug angefallen. Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung maßgebend der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Dies ist im Fall der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung eines Berufungsgerichts der Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98, NJW-RR 1998, 1452 zur Revision; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 12/05, juris Rn. 2 zur Rechtsbeschwerde). Bei Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde am 13. Juni 2013 erfasste der Feststellungsantrag noch den Anspruch auf Ersatz des Zwangsgelds, so dass es unbeachtlich ist, dass die Beklagte den betreffenden Betrag später an die Klägerin zurückzahlte.
Schlick Herrmann Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 27.01.2011 - 4 O 457/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2013 - I-11 U 22/11 -

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 61 Angabe des Werts


Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftl

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3
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Der Kläger will sich mit der Revision gegen die Abweisung seiner Klage wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach dem Interesse des Klägers an einer Verurteilung der Beklagten und entspricht damit dem Streitwert.
5
a) Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittelführers bestimmt sich nach dessen Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils; dieses ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (vgl. BGHZ 57, 301, 302; BGH, Beschl. v. 15. Januar 1992, XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513, 1514; Senat, Beschl. v. 24. April 1998, V ZR 225/97, NJW 1998, 2368). Die Nichtzulassungsbeschwerde geht insoweit im Ansatz zutreffend davon aus, dass für diesen Wert das Interesse der Klägerin an der Abwehr der Störung ihres Besitzes an dem Grundstück durch die in der Halle verbliebenen Maschinen des Schuldners ausschlaggebend ist.
9
aa) Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 Rn. 3; Beschluss vom 24. Februar 2011 - II ZR 288/09, juris Rn. 1; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 141/10, VersR 2012, 204 Rn. 5). Neue Tatsachen können für die Wertbemessung nur soweit von Bedeutung sein, als sie bereits zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht relevant sind.
3
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11 Rn. 3, juris - Rügelose Wertfestsetzung II). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279). Bestimmend sind insoweit die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Dem Kläger ist es verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die von ihm gemachten Angaben zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5). Hat er insoweit keine verlässlichen oder vollständigen Angaben gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert deshalb vom Kläger unangefochten unter Zugrundelegung seiner unvollständigen Angaben geschätzt, so ist er ebenfalls gehindert, die diesem Streitwertbeschluss zugrunde gelegten Annahmen mit neuem Vortrag in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris - Rügelose Wertfestsetzung I). Insbesondere ist er gehindert , neue Angaben zu einem Schadensumfang zu machen, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand des Feststellungsbegehrens war (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, aaO).
3
Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - VersR 2000, 869 und vom 10. Juni 2008 - VI ZR 316/07 - juris; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1977 - II ZR 4/77 - MDR 1978, 210; Beschlüsse vom 25. April 1989 - XI ZR 18/89 - NJW 1989, 2755; vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652 und vom 3. Mai 2001 - III ZR 9/01 - juris). Es besteht kein Unterschied zur Bewertung der Beschwer für die bis zur ZPO-Reform 2002 gegebene Annahmerevision. Neue Tatsachen können für die Wertbemessung nur so- weit von Bedeutung sein, als sie bereits zu diesem Zeitpunkt relevant sind. Beim Feststellungsbegehren mit einer Schadensersatzklage ist das das Schadensbild , das der Kläger dem Tatsachengericht als Grundlage der festzustellenden Ersatzansprüche und damit der Ermessensausübung bei der Festsetzung der Beschwer gemäß den §§ 2 und 3 ZPO unterbreitet. Außer Betracht zu bleiben haben hingegen solche neuen Tatsachen, die erst nach Erlass des Berufungsurteils zu einer Wertveränderung führen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - NJW 2000, 1343). In Fällen, in denen das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer einen weiten Beurteilungsspielraum hat, beschränkt sich außerdem die Überprüfung auf die Frage, ob das Berufungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Diese Beschränkung begrenzt auch die Möglichkeit des Revisionsgerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals nach Abschluss der Berufungsinstanz geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652). Vorliegend sind die Parteien in der Berufungsinstanz davon ausgegangen, dass die Bewertung der Beschwer durch die mit der Berufung weiterverfolgten Klageanträge mit insgesamt 20.000 € an sich nicht zu beanstanden ist. Dafür spricht auch, dass das Berufungsgericht am 24. November 2006 eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits durch Zahlung von 10.000 € zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche vorgeschlagen hat. Auch wenn nach Erlass des Berufungsurteils wesentlich höhere Forderungen durch den Kläger gestellt worden sind, rechtfertigt dies nicht die Anhebung der Beschwer, handelt es sich doch hierbei um eine als bloße Möglichkeit in den Raum gestellte Anspruchshöhe, für deren Berechtigung tatsächliche Anhaltspunkte fehlen. Der behauptete Schadensumfang, der im Übrigen nicht glaubhaft gemacht ist, hat in dem Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden und war deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand des Feststellungsbegehrens. Das hat zur Fol- ge, dass die nunmehrige Bezifferung des Schadens durch den Kläger bei der Bewertung der Beschwer des Beklagten nicht berücksichtigt werden kann. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
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b) Als übliche Verzinsung hat der Kläger hier selbst 5 % angegeben. Auszugehen ist jedoch entgegen seinen Angaben im Beschwerdeverfahren nicht von einem Grundstückswert von 140.400 €, sondern von mindestens 250.000 €. In den Vorinstanzen hat der Kläger nach seinem Vorbringen im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 19. Februar 2009) die zu ermittelnde Bodenrente aus einem Grundstückswert von 250.000 € berechnet. Der Klageantrag bzw. die diesem Antrag zugrunde liegenden Wertangaben sind für die Bestimmung der durch den Erlass des Grundurteils eingetretenen Beschwer maßgebend. Die Ermittlung der tatsächlichen Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens bzw. der ihm zuzubilligenden Entschädigung ist Sache des Betragsverfahrens. Dementsprechend ist es dem Kläger verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren den von ihm im Berufungsverfahren angegebenen Grundstückswert zu korrigieren, um so die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten. Ausgehend von einem Grundstückswert von mindestens 250.000 € ergibt sich unter Berücksichtigung einer Vorenthaltungsdauer von 15 Monaten und 12 Tagen sowie einer Verzinsung von 5 % ein Wert der Bodenrente von 16.041,67 €.
3
Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - VersR 2000, 869 und vom 10. Juni 2008 - VI ZR 316/07 - juris; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1977 - II ZR 4/77 - MDR 1978, 210; Beschlüsse vom 25. April 1989 - XI ZR 18/89 - NJW 1989, 2755; vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652 und vom 3. Mai 2001 - III ZR 9/01 - juris). Es besteht kein Unterschied zur Bewertung der Beschwer für die bis zur ZPO-Reform 2002 gegebene Annahmerevision. Neue Tatsachen können für die Wertbemessung nur so- weit von Bedeutung sein, als sie bereits zu diesem Zeitpunkt relevant sind. Beim Feststellungsbegehren mit einer Schadensersatzklage ist das das Schadensbild , das der Kläger dem Tatsachengericht als Grundlage der festzustellenden Ersatzansprüche und damit der Ermessensausübung bei der Festsetzung der Beschwer gemäß den §§ 2 und 3 ZPO unterbreitet. Außer Betracht zu bleiben haben hingegen solche neuen Tatsachen, die erst nach Erlass des Berufungsurteils zu einer Wertveränderung führen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - NJW 2000, 1343). In Fällen, in denen das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer einen weiten Beurteilungsspielraum hat, beschränkt sich außerdem die Überprüfung auf die Frage, ob das Berufungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Diese Beschränkung begrenzt auch die Möglichkeit des Revisionsgerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals nach Abschluss der Berufungsinstanz geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652). Vorliegend sind die Parteien in der Berufungsinstanz davon ausgegangen, dass die Bewertung der Beschwer durch die mit der Berufung weiterverfolgten Klageanträge mit insgesamt 20.000 € an sich nicht zu beanstanden ist. Dafür spricht auch, dass das Berufungsgericht am 24. November 2006 eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits durch Zahlung von 10.000 € zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche vorgeschlagen hat. Auch wenn nach Erlass des Berufungsurteils wesentlich höhere Forderungen durch den Kläger gestellt worden sind, rechtfertigt dies nicht die Anhebung der Beschwer, handelt es sich doch hierbei um eine als bloße Möglichkeit in den Raum gestellte Anspruchshöhe, für deren Berechtigung tatsächliche Anhaltspunkte fehlen. Der behauptete Schadensumfang, der im Übrigen nicht glaubhaft gemacht ist, hat in dem Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden und war deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand des Feststellungsbegehrens. Das hat zur Fol- ge, dass die nunmehrige Bezifferung des Schadens durch den Kläger bei der Bewertung der Beschwer des Beklagten nicht berücksichtigt werden kann. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

2
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Eingang der Rechtsbeschwerde (BT-Drucks. 12/6962 S. 62 und 15/1971 S. 154). Für die Bemessung des Streitwerts ist deswegen auf den Umrechnungskurs bei Eingang der Rechtsbeschwerden im Januar 2005 abzustellen (vgl. BGH Beschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98 - NJW-RR 1998, 1452 und OLG Hamburg JurBüro 1981, 1546). Dies ergibt einen in Euro zu bemessenden Wert innerhalb der Gebührenstufe bis 440.000 €, in der auch der vom Senat festgesetzte Wert liegt.