Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12

bei uns veröffentlicht am16.05.2013
vorgehend
Landgericht Hannover, 21 O 16/11, 11.01.2012
Oberlandesgericht Celle, 11 U 40/12, 27.07.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 253/12
vom
16. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8
Hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf der Grundlage
der vom Kläger gemachten tatsächlichen Angaben auf nicht über 20.000 € festgesetzt
, ist der Kläger gehindert, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit neuem
Vortrag die in den Tatsacheninstanzen gemachten Angaben zum Wert zu korrigieren
, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten.
BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12 - OLG Celle
LG Hannover
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier,
Kosziol und Dr. Kartzke

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ei- nem Streitwert von 15.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte einen mit dem Kläger geschlossenen Wetteinnehmervertrag wirksam gekündigt hat. Der Kläger hat in erster Instanz die Feststellung begehrt, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis weder durch die Kündigung der Beklagten vom 12. Mai 2009 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 8. Juli 2009 beendet worden ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger die genannten Feststellungsanträge weiterverfolgt und zusätzlich beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen entstandenen und noch entstehenden Schaden aus den vorbezeichneten Kündigungserklärungen und der Nichtfortführung des Vertragsverhältnisses zu erset- zen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nach Zulassung der Revision möchte er seine in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgen.

II.

2
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
3
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11 Rn. 3, juris - Rügelose Wertfestsetzung II). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279). Bestimmend sind insoweit die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Dem Kläger ist es verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die von ihm gemachten Angaben zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5). Hat er insoweit keine verlässlichen oder vollständigen Angaben gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert deshalb vom Kläger unangefochten unter Zugrundelegung seiner unvollständigen Angaben geschätzt, so ist er ebenfalls gehindert, die diesem Streitwertbeschluss zugrunde gelegten Annahmen mit neuem Vortrag in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris - Rügelose Wertfestsetzung I). Insbesondere ist er gehindert , neue Angaben zu einem Schadensumfang zu machen, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand des Feststellungsbegehrens war (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, aaO).
4
Danach ist der Wert der Beschwer im Streitfall auf 15.000 € festzusetzen. In der Klageschrift hat der Kläger den Streitwert unter Bezugnahme auf die von ihm im Jahr 2008 aus dem Wetteinnehmervertrag erwirtschafteten Provisionen mit vorläufig 8.017,83 € angegeben. Das Landgericht hat nach einem Hinweis auf die unvollständigen Angaben den Streitwert für den ersten Rechtszug im Wege einer Schätzung auf 15.000 € festgesetzt und dabei berücksichtigt, dass der Wetteinnehmervertrag bis zum Eintritt des Rentenalters Ende 2015 fortgeführt werden sollte, von der Summe der verdienten Provisionen Kosten des Klägers abzuziehen sind und ein Abschlag von 20 Prozent vorzunehmen ist. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für den Berufungsrechtszug in Anlehnung an die Wertfestsetzung in erster Instanz ebenfalls auf 15.000 € festgesetzt , wobei es ausgeführt hat, der in der Berufung gestellte weitere Feststellungsantrag habe keinen eigenen wirtschaftlichen Wert.
5
Der Kläger hat diese Wertfestsetzung nicht beanstandet. Sein neuer Vortrag in der Nichtzulassungsbeschwerde zur Höhe der durchschnittlichen Monatsprovision und den nicht zu berücksichtigenden Abzugspositionen kann nach den dargestellten Grundsätzen nicht zu einer Erhöhung der Beschwer durch das Berufungsurteil führen. Der Kläger will mit diesem Vortrag, der nach seiner Auffassung zu einer Beschwer von über 20.000 € führt, die im Berufungsverfahren zugrunde gelegten tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewertung seines Klageantrags ändern. Das ist nicht zulässig.

III.

6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka Eick Halfmeier Kosziol Kartzke
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 11.01.2012 - 21 O 16/11 -
OLG Celle, Entscheidung vom 27.07.2012 - 11 U 40/12 -

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3
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Der Kläger will sich mit der Revision gegen die Abweisung seiner Klage wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach dem Interesse des Klägers an einer Verurteilung der Beklagten und entspricht damit dem Streitwert.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 78/07
vom
27. August 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Der Wert der Beschwer des Beklagten durch das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Februar 2007 - 1 U 166/05 - wird auf 14.000 € festgesetzt (9.000 € Schmerzensgeld ; 5.000 € Feststellung).

Gründe:

I.

1
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 1. September 2005 den Streitwert der Klage auf 20.000 € (15.000 € Schmerzensgeldforderung und 5.000 € Feststellungsantrag) festgesetzt. Es folgte dabei den Angaben des Klägers in der Klageschrift. Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert, dem Kläger 9.000 € Schmerzensgeld zugesprochen und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, alle dem Kläger zukünftig noch entstehenden immateriellen Schäden , soweit diese vom Klageantrag zu 1 nicht erfasst und noch nicht vorhersehbar sind, sowie alle zukünftig noch entstehenden materiellen Schäden aus der Behandlung im Jahr 2000 zu ersetzen, soweit die materiellen Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe übergegangen sind oder übergehen werden. Im Übrigen hat es die Klageabweisung aufrechterhal- ten. Eine Änderung des Streitwerts erfolgte in zweiter Instanz nicht. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen das Berufungsurteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er beantragt , den Wert der Beschwer auf mindestens 230.954,80 € festzusetzen und begründet dies damit, dass der Kläger bei Vergleichsverhandlungen nach Erlass des Berufungsurteils seinen materiellen Schaden für den Zeitraum von 2000 bis 2007 auf insgesamt 214.318,80 € beziffert habe und seinen künftigen materiellen Schaden mit 340.568,20 € berechne. Auf der Grundlage des Berufungsurteils ergebe sich unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 % deshalb ein Schadensbetrag in Höhe von 277.443,50 €, weshalb unter Beachtung eines Abschlages für die positive Feststellung der Ersatzpflicht von 20 % und unter Berücksichtigung der bereits zuerkannten 9.000 € Schmerzensgeld eine Beschwer für den Beklagten von 230.954,80 € gegeben sei.

II.

2
Das Vorbringen des Beklagten rechtfertigt keine Heraufsetzung des Wertes der Beschwer.
3
Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - VersR 2000, 869 und vom 10. Juni 2008 - VI ZR 316/07 - juris; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1977 - II ZR 4/77 - MDR 1978, 210; Beschlüsse vom 25. April 1989 - XI ZR 18/89 - NJW 1989, 2755; vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652 und vom 3. Mai 2001 - III ZR 9/01 - juris). Es besteht kein Unterschied zur Bewertung der Beschwer für die bis zur ZPO-Reform 2002 gegebene Annahmerevision. Neue Tatsachen können für die Wertbemessung nur so- weit von Bedeutung sein, als sie bereits zu diesem Zeitpunkt relevant sind. Beim Feststellungsbegehren mit einer Schadensersatzklage ist das das Schadensbild , das der Kläger dem Tatsachengericht als Grundlage der festzustellenden Ersatzansprüche und damit der Ermessensausübung bei der Festsetzung der Beschwer gemäß den §§ 2 und 3 ZPO unterbreitet. Außer Betracht zu bleiben haben hingegen solche neuen Tatsachen, die erst nach Erlass des Berufungsurteils zu einer Wertveränderung führen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - NJW 2000, 1343). In Fällen, in denen das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer einen weiten Beurteilungsspielraum hat, beschränkt sich außerdem die Überprüfung auf die Frage, ob das Berufungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Diese Beschränkung begrenzt auch die Möglichkeit des Revisionsgerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals nach Abschluss der Berufungsinstanz geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652). Vorliegend sind die Parteien in der Berufungsinstanz davon ausgegangen, dass die Bewertung der Beschwer durch die mit der Berufung weiterverfolgten Klageanträge mit insgesamt 20.000 € an sich nicht zu beanstanden ist. Dafür spricht auch, dass das Berufungsgericht am 24. November 2006 eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits durch Zahlung von 10.000 € zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche vorgeschlagen hat. Auch wenn nach Erlass des Berufungsurteils wesentlich höhere Forderungen durch den Kläger gestellt worden sind, rechtfertigt dies nicht die Anhebung der Beschwer, handelt es sich doch hierbei um eine als bloße Möglichkeit in den Raum gestellte Anspruchshöhe, für deren Berechtigung tatsächliche Anhaltspunkte fehlen. Der behauptete Schadensumfang, der im Übrigen nicht glaubhaft gemacht ist, hat in dem Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden und war deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand des Feststellungsbegehrens. Das hat zur Fol- ge, dass die nunmehrige Bezifferung des Schadens durch den Kläger bei der Bewertung der Beschwer des Beklagten nicht berücksichtigt werden kann. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.09.2005 - 323 O 333/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.02.2007 - 1 U 166/05 -
5
b) Als übliche Verzinsung hat der Kläger hier selbst 5 % angegeben. Auszugehen ist jedoch entgegen seinen Angaben im Beschwerdeverfahren nicht von einem Grundstückswert von 140.400 €, sondern von mindestens 250.000 €. In den Vorinstanzen hat der Kläger nach seinem Vorbringen im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 19. Februar 2009) die zu ermittelnde Bodenrente aus einem Grundstückswert von 250.000 € berechnet. Der Klageantrag bzw. die diesem Antrag zugrunde liegenden Wertangaben sind für die Bestimmung der durch den Erlass des Grundurteils eingetretenen Beschwer maßgebend. Die Ermittlung der tatsächlichen Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens bzw. der ihm zuzubilligenden Entschädigung ist Sache des Betragsverfahrens. Dementsprechend ist es dem Kläger verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren den von ihm im Berufungsverfahren angegebenen Grundstückswert zu korrigieren, um so die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten. Ausgehend von einem Grundstückswert von mindestens 250.000 € ergibt sich unter Berücksichtigung einer Vorenthaltungsdauer von 15 Monaten und 12 Tagen sowie einer Verzinsung von 5 % ein Wert der Bodenrente von 16.041,67 €.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 160/11
vom
8. März 2012
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

beschlossen:
1. Der Gegenstandswert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 10.000 € festgesetzt. 2. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt 10.000 €.

Gründe:


1
I. Der Kläger ist Drehbuchautor. Er nimmt die Beklagte, eine öffentlichrechtliche Fernsehanstalt, im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG in Anspruch. Das Landgericht hat den auf der ersten Stufe der Klage verfolgten Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit der Revision möchte er seinen Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung weiterverfolgen. Die Beklagte beantragt , den Gegenstandswert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen.
2
II. Die Beklagte hat zwar beantragt, den Gegenstandswert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen. Aus der Begründung ihres Antrags ergibt sich jedoch, dass sie in erster Linie eine Entscheidung über den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer begehrt. Denn sie möchte Klarheit darüber gewinnen, ob der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt und die Nichtzulassungsbeschwerde daher im Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO statthaft ist. Der Gegenstandswert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht hier allerdings dem Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer. Beide Werte richten sich nach dem Interesse des Klägers an einer Verurteilung der Beklagten.
3
III. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert für die erste Stufe der Klage entsprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift und der Berufungsschrift auf 10.000 € festgesetzt. Es ist schon nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass der Kläger diese Wertfestsetzung beanstandet hat. Er kann deshalb auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wert- festsetzung gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1). Insbesondere ist es ihm verwehrt, die für die Bewertung des erhobenen Anspruchs in den Vorinstanzen gemachten Angaben im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu berichtigen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5).
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 10.12.2010 - 5 O 4559/09 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 05.04.2011 - 14 U 61/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 78/07
vom
27. August 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Der Wert der Beschwer des Beklagten durch das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Februar 2007 - 1 U 166/05 - wird auf 14.000 € festgesetzt (9.000 € Schmerzensgeld ; 5.000 € Feststellung).

Gründe:

I.

1
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 1. September 2005 den Streitwert der Klage auf 20.000 € (15.000 € Schmerzensgeldforderung und 5.000 € Feststellungsantrag) festgesetzt. Es folgte dabei den Angaben des Klägers in der Klageschrift. Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert, dem Kläger 9.000 € Schmerzensgeld zugesprochen und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, alle dem Kläger zukünftig noch entstehenden immateriellen Schäden , soweit diese vom Klageantrag zu 1 nicht erfasst und noch nicht vorhersehbar sind, sowie alle zukünftig noch entstehenden materiellen Schäden aus der Behandlung im Jahr 2000 zu ersetzen, soweit die materiellen Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe übergegangen sind oder übergehen werden. Im Übrigen hat es die Klageabweisung aufrechterhal- ten. Eine Änderung des Streitwerts erfolgte in zweiter Instanz nicht. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen das Berufungsurteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er beantragt , den Wert der Beschwer auf mindestens 230.954,80 € festzusetzen und begründet dies damit, dass der Kläger bei Vergleichsverhandlungen nach Erlass des Berufungsurteils seinen materiellen Schaden für den Zeitraum von 2000 bis 2007 auf insgesamt 214.318,80 € beziffert habe und seinen künftigen materiellen Schaden mit 340.568,20 € berechne. Auf der Grundlage des Berufungsurteils ergebe sich unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 % deshalb ein Schadensbetrag in Höhe von 277.443,50 €, weshalb unter Beachtung eines Abschlages für die positive Feststellung der Ersatzpflicht von 20 % und unter Berücksichtigung der bereits zuerkannten 9.000 € Schmerzensgeld eine Beschwer für den Beklagten von 230.954,80 € gegeben sei.

II.

2
Das Vorbringen des Beklagten rechtfertigt keine Heraufsetzung des Wertes der Beschwer.
3
Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - VersR 2000, 869 und vom 10. Juni 2008 - VI ZR 316/07 - juris; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1977 - II ZR 4/77 - MDR 1978, 210; Beschlüsse vom 25. April 1989 - XI ZR 18/89 - NJW 1989, 2755; vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652 und vom 3. Mai 2001 - III ZR 9/01 - juris). Es besteht kein Unterschied zur Bewertung der Beschwer für die bis zur ZPO-Reform 2002 gegebene Annahmerevision. Neue Tatsachen können für die Wertbemessung nur so- weit von Bedeutung sein, als sie bereits zu diesem Zeitpunkt relevant sind. Beim Feststellungsbegehren mit einer Schadensersatzklage ist das das Schadensbild , das der Kläger dem Tatsachengericht als Grundlage der festzustellenden Ersatzansprüche und damit der Ermessensausübung bei der Festsetzung der Beschwer gemäß den §§ 2 und 3 ZPO unterbreitet. Außer Betracht zu bleiben haben hingegen solche neuen Tatsachen, die erst nach Erlass des Berufungsurteils zu einer Wertveränderung führen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - NJW 2000, 1343). In Fällen, in denen das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer einen weiten Beurteilungsspielraum hat, beschränkt sich außerdem die Überprüfung auf die Frage, ob das Berufungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Diese Beschränkung begrenzt auch die Möglichkeit des Revisionsgerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals nach Abschluss der Berufungsinstanz geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652). Vorliegend sind die Parteien in der Berufungsinstanz davon ausgegangen, dass die Bewertung der Beschwer durch die mit der Berufung weiterverfolgten Klageanträge mit insgesamt 20.000 € an sich nicht zu beanstanden ist. Dafür spricht auch, dass das Berufungsgericht am 24. November 2006 eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits durch Zahlung von 10.000 € zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche vorgeschlagen hat. Auch wenn nach Erlass des Berufungsurteils wesentlich höhere Forderungen durch den Kläger gestellt worden sind, rechtfertigt dies nicht die Anhebung der Beschwer, handelt es sich doch hierbei um eine als bloße Möglichkeit in den Raum gestellte Anspruchshöhe, für deren Berechtigung tatsächliche Anhaltspunkte fehlen. Der behauptete Schadensumfang, der im Übrigen nicht glaubhaft gemacht ist, hat in dem Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden und war deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand des Feststellungsbegehrens. Das hat zur Fol- ge, dass die nunmehrige Bezifferung des Schadens durch den Kläger bei der Bewertung der Beschwer des Beklagten nicht berücksichtigt werden kann. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.09.2005 - 323 O 333/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.02.2007 - 1 U 166/05 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)